BVwG W129 2142255-1

BVwGW129 2142255-120.9.2017

B-VG Art.133 Abs4
GehG §23 Abs4 Z2
StGB §302
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2142255.1.00

 

Spruch:

W129 2142255-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten XXXX vom 12.10.2016, P6/183598/2016, zu Recht:

 

A)

 

In Stattgebung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 4 GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von Euro 3.095,15 gewährt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum 01.06.2011 bis 30.09.2015 (freiwilliger Austritt) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war der LPD Wien zur Dienstleistung zugewiesen.

 

2. Mit Abschlussbericht vom 04.08.2015 erstattete die LPD Wien Anzeige an die Staatsanwaltschaft (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt). Mit Verfügung vom 11.12.2015 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Verfahren ein, ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht erweislich.

 

3. Am 30.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Zahlung einer Geldaushilfe nach § 23 Abs. 4 GehG in Höhe von € 3.095,15 als Ersatz der nachweislich im Strafverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten ein.

 

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass die Anzeige eindeutig wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden sei. Der freiwillige Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis sei mit Ablauf des 30.09.2015 wirksam geworden. Die Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt keine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin mehr gewesen. Am 11.12.2015 sei die Einstellung des Strafverfahrens verfügt worden. Die Einstellung des Strafverfahrens sei eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 4 GehG. Diese sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt eingetreten als das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht mehr bestanden habe. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine Beamtin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gewesen sei, habe der Anspruch nicht erworben werden können.

 

5. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte sinngemäß und im Wesentlichsten vor:

 

Alle für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten seien der Beschwerdeführerin während ihres aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund entstanden. Aus § 23 Abs. 4 Z 2 GehG ergebe sich ein Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch rühre aus Tatsachen her, die vor dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis entstanden seien. Für die Entscheidung über die "Nachwirkung" sei nach § 2 Abs. 6 DVG der Landespolizeipräsident von XXXX berufen. Ob alle Tatbestandswirkungen nach § 23 GehG noch während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder erst nach dessen Beendigung entstanden seien, sei daher rechtlich unerheblich. Das Gesetz normiere als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nur, dass die Rechtsvertretungskosten im Zusammenhang mit dem Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung stünden, somit, dass es sich um ein Delikt handle, das nur während des Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verwirklicht worden sein könnte. Letztlich stelle die Zahlung der gebotenen Entschädigung eine der gesetzlich konkretisierten Fürsorgepflichten der Dienstbehörde aus einem Dienstverhältnis des Beamten dar, die auch über den Bestand des Dienstverhältnisses zu Gunsten des ehemaligen Beamten Nachwirkungen entfalten könnten, da den ehemaligen Beamten sonst die Rechtsvertretungskosten für das Risiko der ordnungsgemäßen Dienstverrichtung zu Gunsten und im Interesse der Dienstbehörde treffen würde, obwohl diese Kosten ihre Wurzel im öffentlichen Dienstverhältnis hätten. Das Gesetz stelle nicht auf den aktuellen Bestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab. Auch nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestünden aus dem Dienstverhältnis, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten, sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des ehemaligen Beamten Nachwirkungen.

 

6. Mit Schreiben vom 05.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 15.12.2016 einlangte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin trat am 01.06.2009 als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag die Ausbildung zum Exekutivdienst an. Am 01.06.2011 wurde sie zur Beamtin des Exekutivdienstes in den öffentlichen Dienst ernannt. Mit Ablauf des 30.09.2015 wurde das Dienstverhältnis durch die Erklärung des Austritts durch die Beschwerdeführerin aufgelöst.

 

Noch während des aufrechten Dienstverhältnisses wurde gegen die Beschwerdeführerin Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht. Im Abschlussbericht des Referats Besondere Ermittlungen vom 04.08.2015 wird der Verdacht dargelegt, die Beschwerdeführerin hätte einen wahrheitswidrigen Bericht an ihren Vorgesetzten verfasst und unterfertigt. Das korrespondierende Ermittlungsverfahren zur Zahl 8 St 376/15s wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX am 11.12.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

 

Im Strafverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M rechtsfreundlich vertreten. Dieser stelle dafür eine Honorarnote über Euro 3.095,15 aus.

 

Dieser ist zu entnehmen:

 

Datum Leistungen Verdienst Barauslagen

 

20.01.2015 VM-Bekanntgabe TP 2 RATG Euro 264,00

 

50 % Einheitssatz Euro 132,00

 

28.07.2015 Kommission (Akteneinsicht),

 

Dauer 2/2, TP 7/2 RATG Euro 352,80

 

50 % Einheitssatz Euro 176,40

 

Aktenkopien (Barauslagen) Euro 28,35

 

Fahrtkosten Euro 4,40

 

03.08.2015 Stellungnahme im Strafverfahren,

 

TP3A RATG Euro 522,40

 

50 % Einheitssatz Euro 261,20

 

Verdienst Euro 1.708,80

 

zzgl. 50 % Erfolgszuschlag Euro 854,40

 

Zwischensumme: Euro 2.563,20

 

20 % USt auf Verdienst: Euro 499,20

 

Barauslagen (USt-frei): Euro 28,35

 

Barauslagen: Euro 3,67

 

USt auf Barauslagen: Euro 0,73

 

Gesamtsumme: Euro 3.095,15

 

Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG in der Höhe von Euro 3.095,15 als Ersatz der nachweislich im Strafverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten.

 

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt, als die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind der Beschwerdeführerin während des aufrechten Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund entstanden. Als die Beschwerdeführerin diese Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung während aufrechten Dienstverhältnisses in Anspruch nahm, waren diese notwendig.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, prinzipiell unstrittig und deshalb erwiesen.

 

Die Notwendigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten ergibt sich aus der strafrechtlichen Anzeige der Dienstbehörde und insbesondere dem in weiterer Folge bei der Staatsanwaltschaft Wien geführten Verfahrens wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.1. § 23 GehG lautet:

 

§ 23. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

 

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

 

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

 

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

 

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

 

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

 

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

 

1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

 

2. das Strafverfahren eingestellt oder

 

3. der Beamte freigesprochen

 

worden ist.

 

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.06.2000, KI-23/97, festgehalten:

 

"Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von der abzugehen der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinen Anlass sieht - sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich eine Materie des Privatrechtes, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 5386/1966, 8065/1977). Es ist daher zu untersuchen, ob die in Rede stehenden, seitens der Landeshauptstadt Linz an L S geleisteten Zahlungen auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen (vgl. VfSlg. 8065/1977).

 

Dabei ist davon auszugehen, dass diese im Oktober und im November 1990 erfolgten Zahlungen von der Landeshauptstadt Linz allein im Hinblick auf das zwischen ihr und L S als bestehend angenommene Dienstverhältnis geleistet wurden; daran ändert auch der - der Landeshauptstadt Linz im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht zur Kenntnis gelangte - Umstand nichts, dass dieses Dienstverhältnis mit Rechtskraft des gegen L S ergangenen Strafurteiles bereits am 6. September 1990 geendet hatte. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Zahlungen auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen. Für den von der Landeshauptstadt Linz in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rückforderungsanspruch ist daher - im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben.

 

Der Verfassungsgerichtshof ist weiters der Auffassung, dass dieser Rückforderungsanspruch dem §13a GG 1956 unterfällt und §2 Abs6 DVG der Zuständigkeit der Dienstbehörde, hier also des Magistrates bzw. des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, nicht entgegensteht, den Ersatzpflichtigen im Sinne des §13a Abs2 dritter Satz GG 1956 zum Ersatz zu verhalten. Anders als der Verwaltungsgerichtshof meint, sind diese Bestimmungen nämlich in systematischer Auslegung dahin zu verstehen, dass sie auch die Entscheidung über die Rückforderung von Zahlungen der hier in Rede stehenden Art einschließen, also von Zahlungen, die im Hinblick auf ein zwischen einer Gemeinde und einem ihrer Beamten als bestehend angenommenes Dienstverhältnis geleistet wurden, wenn diese Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, zu dem dieses Dienstverhältnis aus dem Grunde des §27 Abs1 StGB - ohne Wissen der Gemeinde - bereits geendet hatte."

 

3.3. Aus der obzitierten Entscheidung folgt zunächst, dass sich grundsätzlich auch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedene Beamte auf das GehG stützen können. So wurde auch implizit – ohne nähere Begründung – die Anwendbarkeit des § 13a GehG hinsichtlich einer ehemaligen Beamtin durch den VwGH behjaht (VwGH 23.06.1993, 92/12/0105).

 

Aus folgenden Überlegungen besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin nach § 23 Abs. 4 Z 2 GehG zu Recht:

 

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die getätigten Kosten ihre Wurzel im öffentlichen Dienstverhältnis – und daher in einem öffentlich-rechtlichen Titel (Vgl. VfGH 27.06.2000, KI-23/97) - haben.

 

Aus § 23 Abs. 4 Z 2 GehG ergibt sich ein Rechtsanspruch (arg. E "ist auf seinen Antrag") eines Beamten auf Geldaushilfe für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten, wenn gegen diesen Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist und das Strafverfahren eingestellt wurde (Vgl. BVwG 13.10.2015, W128 2100233-1).

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist § 23 Abs. 4 GehG dahingehend auszulegen, dass hierin auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung abzustellen ist. Auch wurden im vorliegenden Fall während aufrechten Dienstverhältnisses die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Leistungen erbracht und sind dafür Kosten entstanden. Dass die Verwirklichung der Einstellung des Strafverfahrens erst nach Beendigung eingetreten ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unerheblich. Dafür spricht der Umstand, dass es nach einer Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu Divergenzen kommen kann, die schließlich zu einer Beendigung des Dienstverhältnis führen können und es für den Beamten in zeitlicher Hinsicht nicht abschätzbar ist, wann ein Strafverfahren tatsächlich eingestellt wird bzw. ein Freispruch erfolgt. Weiters hängt die Verwirklichung in zeitlicher Hinsicht von unterschiedlichen Faktoren ab.

 

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangen gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich § 302 StGB, unstrittig Beamtin. Auch hat der Rechtsanwalt sämtliche Leistungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, im Strafverfahren nach § 302 StGB während ihres aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund erbracht. Zwar wurde das Tatbestandselement des § 23 Abs. 4 Z 2 GehG der Einstellung erst nach dem Austritt der Beschwerdeführerin verwirklicht, doch würde es zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, wenn man auf die Beamteneigenschaft im Zeitpunkt der Einstellung abstellen würde. Da die Verwirklichung in zeitlicher Hinsicht – wie bereits ausgeführt – für den Beamten nicht abschätzbar und von unterschiedlichen Faktoren abhängig ist und es darauf nicht ankommen kann. Der Beamte müsste trotz nicht haltbarer Anzeige bzw. Anschuldigung die Kosten tragen und würde ihm die Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG nicht zugutekommen.

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass – wie die Beschwerdeführerin ausführt - es dem öffentlichen Recht grundsätzlich nicht fremd ist, dass "Nachwirkungen" aus einem Dienstverhältnis nach Beendigung bestehen. So ergibt sich aus § 46 Abs. 2 BDG 1979, dass die Amtsverschwiegenheit auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht. Nach § 13e GehG gebührt der Beamtin oder dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. Dieser Umstand wird insbesondere durch die Entscheidung vom VfGH vom 27.06.2000, KI-23/97, und der damit in Zusammenhang stehenden Entscheidung des VwGH vom 22.11.2000, 2000/12/0213, untermauert.

 

Im Übrigen enden auch in der Privatwirtschaft mit Endigung des Arbeitsverhältnisses nicht alle Rechte und Pflichten (Barta, online Lehrbuch Zivilrecht, Zivilrecht 2004, S. 775).

 

Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsverteidigung spätestens mit der Einstellung ihren Zweck erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung als notwendig anzusehen. Im vorliegenden Fall waren somit sämtliche verzeichneten Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig. Dieser Betrag überschreitet auch nicht die in § 23 Abs. 4 GehG vorgesehene Deckelung in der Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlich-mündliche Verhandlung, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.

 

Zu Spruchpunkt B):

 

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob ein aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener Beamter einen Rechtsanspruch nach § 23 Abs. 4 GehG hat, wenn die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung während des aufrechten Dienstverhältnisses erstattet worden ist sowie die anwaltlichen Leistungen während des aufrechten Dienstverhältnisses erbracht wurden, aber die Einstellung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte. Die anzuwendenden Regelungen erweisen sich nicht im vollen Ausmaß als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007); die getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich zu einem nicht unerheblichen Teil auch auf allgemeine bzw. systematische Erwägungen.

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