GehG §12 Abs1 litb
GehG §12 Abs2
GehG §12 Abs7
GehG §169e Abs1
GehG §20c Abs1
GehG §20c Abs2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2120489.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 08.01.2016, Zl. BMVIT-1.497/0006-I/PR1/2015, betreffend Zuerkennung der Jubiläumszuwendung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung der 40jährigen Dienstzeit mit Stichtag 01.01.2016.
Ein Abzug von 4 Jahren (Überstellungsverlust) bei der Ermittlung des Stichtages entspreche nicht der Rechtslage, zudem sei der Stichtag bis vor wenigen Monaten im ESS mit 01.01.2016 angegeben gewesen. Eine Abänderung zu seinen Lasten kurz vor der Auszahlung der Jubiläumszuwendung sei unzulässig.
2. Mit Bescheid vom 08.01.2016, Zl. BMVIT-1.497/0006-I/PR1/2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass als Dienstzeiten für die Berechnung des Anspruches auf Jubiläumszuwendung (nur) die zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten herangezogen werden können, nicht aber die zur Hälfte berücksichtigten Zeiten. Überdies müsse der gesetzlich vorgesehene Überstellungsverlust in die Ermittlung des Stichtages miteinbezogen werden.
Die bisherige Eintragung eines falschen Stichtages im PIS bilde keine rechtliche Grundlage für eine Auszahlung zu einem früheren, nicht rechtskonformen Zeitpunkt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Vertrauensschutz verletzt sei; kurzfristig fix eingeplante Zahlungen müssten verschoben werden. Der Stichtag 01.01.1979 sei bereits für das 25jährige Jubiläum herangezogen worden; erst am 18.11.2015, also 6 Wochen vor der Auszahlung, sei dieser Stichtag abgeändert worden. Auch müsste der Dienstgeber die Differenz auf den gesetzlichen (höheren) Auszahlungsbetrag beim 25jährigen Jubiläum nachzahlen. Umgekehrt entstehe der Republik durch die spätere Auszahlung der Zuwendung aus Anlass des 40jährigen Jubiläums ein Schaden. Sein Tod sei nicht wahrscheinlich, er sei 2015 den Wien-Marathon gelaufen. Zudem sei das absolvierte Chemiestudium besonders zeitaufwändig gewesen und werde in der gesamten Welt wertgeschätzt.
6. Mit Begleitschreiben vom 02.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache aufgrund der Ruhestandsversetzung des bis dahin zuständigen Richters am 25.01.2017 nunmehr der Gerichtsabteilung W129 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.1988, Zl. 6624/71-1988, wurde der Vorrückungsstichtag (Altsystem) für den Beschwerdeführer mit 29.08.1979 festgesetzt. Dabei wurden die Zeiträume 29.04.1975 bis 30.06.1975, 01.07.1975 bis 30.06.1982, 01.03.1983 bis 13.04.1986 und 14.04.1986 bis 31.05.1988 gem. § 12 Abs 2 Z 2 GehG (in der damals anzuwendenden Fassung) zur Gänze und der Zeitraum 01.07.1982 bis 28.02.1983 gem. § 12 Abs 1 lit b GehG (in der damals anzuwendenden Fassung) zur Hälfte dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (01.06.1988) vorangesetzt. Von diesen vorangestellten Zeiten im Gesamtausmaß von 12 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen wurde nach § 12 Abs 7 GehG (in der damals anzuwendenden Fassung) ein "Überstellungsabzug" im Ausmaß von 4 Jahren vorgenommen.
Daraus ergibt sich als Vorrückungsstichtag (Altsystem) der 29.08.1979.
Mit Schreiben vom 26.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung der 40jährigen Dienstzeit unter Hinweis auf einen früheren Eintrag ("01.01.1979") im elektronischen Personalverwaltungssystem.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem aktiven Dienstverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden genannten Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.3. Gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Gemäß § 169e Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 sind auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt.
3.4. § 20c Abs 1 und 2 Gehaltsgesetz in der bis 11.02.2015 gültigen Fassung lautete:
Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
[...]
3.5. Der Beschwerdeführer vertritt zum einen die Rechtsansicht, dass der "Überstellungsverlust" (im Ausmaß von 4 Jahren) nicht zu seinen Lasten hätte berücksichtigt werden dürfen. Und zum anderen vertritt er die Rechtsansicht, dass die Auszahlung der Jubiläumszuwendung (40jähriges Dienstjubiläum) durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit des (im PIS bis Herbst 2015 unrichtig mit "01.01.1979" angegebenen) Stichtages gerechtfertigt sei.
Beide Rechtsansichten sind jedoch unrichtig, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
3.6. Nach § 20c Abs 2 GehG (in der bis 11.02.2015 gültigen Fassung) waren im gegenständlichen Beschwerdefall bei der Ermittlung des Stichtages neben der im Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit insbesondere jene Zeiträume zu prüfen, die nach § 12 Abs. 2 und 2f leg.cit. für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
Somit scheiden nach dem Wortlaut des § 12 Abs 1 GehG zunächst einmal jene Zeiten aus, die nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vorrückkungsstichtages berücksichtigt werden konnten, somit im gegenständlichen Beschwerdefall jener 8 Monate umfassende Zeitraum (01.07.1982 bis 28.02.1983), welcher gem. § 12 Abs 1 lit b leg.cit. nur zur Hälfte berücksichtigt wurde.
Da darüber nach § 12 Abs 7 leg.cit. ein Zeitraum von 4 Jahren ("Überstellungsverlust") nicht bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt werden konnte, scheidet auch dieser Zeitraum bei der Ermittlung des Stichtages der Jubiläumszuwendung aus (vgl. VwGH 26.01.2011, Zl. 2010/12/0015).
3.7. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von den voranzusetzenden Zeiten (im Gesamtausmaß von 12 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen) zum einen vier Jahre Überstellungsverlust und zum anderen jene vier Monate abgezogen, die vom Zeitraum 01.07.1982 bis 28.02.1983 (8 Monate) zur Hälfte berücksichtigt wurden. Daraus ergibt sich ein Zeitraum von 8 Jahren, fünf Monaten und zwei Tagen, welcher iSd § 20c Gehaltsgesetz (in der bis 11.02.2015 gültigen Fassung) bei der Ermittlung des für die Jubiläumszuwendung relevanten Stichtages zu der im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit hinzuzurechnen ist.
3.8. Dies ergibt - wie die belangte Behörde richtig im angefochtenen Bescheid ausführt - den 29.12.1979 als Stichtag im Verständnis des § 20c GehG.
3.9. Das zweite Argument des Beschwerdeführers stützt sich auf das Vorbringen, er habe auf die Richtigkeit des Eintrages "01.01.1979" im Personalverwaltungssystem vertraut, dieser Eintrag sei erst kurz vor seinem verfahrenseinleitenden Anbringen abgeändert worden.
Hier ist der Beschwerdeführer auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach behördliche Auskünfte oder sogar Zusagen (worunter im weiteren Sinne auch der elektronische Eintrag des "Jubiläumsstichtages" im Personalverwaltungssystem verstanden werden kann) in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung die unrichtige Anwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht rechtzufertigen vermögen (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., § 13a Rz 9 mwN).
Lediglich am Rande sei erwähnt, dass selbst bei Richtigkeit des vom Beschwerdeführer als korrekt behaupteten Stichtages ("01.01.1979") zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages kein Anspruch auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung vorlag, da die Voraussetzung der 40jährigen Dienstzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt war. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit, die Jubiläumszuwendung auch bereits nach 35 Dienstjahren zugesprochen zu erhalten, beschränkt sich auf zwei gesetzliche Ausnahmen (§ 20c Abs 3 GehG), die beide nicht erfüllt sind: zum einen das Ausscheiden aus dem Dienststand durch Tod, zum anderen die Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 65. Lebensjahres (oder später).
3.10. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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