Normen
BB-SozPG 1997 §25 Abs4;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a;
BDG 1979 §241a Abs1;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
BDG 1979 §75;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs6;
GehG 1956 §12 Abs7 idF 1994/016;
GehG 1956 §12 Abs7;
GehG 1956 §12 Abs8;
GehG 1956 §20c Abs2 Z1;
GehG 1956 §20c Abs2 Z2;
GehG 1956 §20c Abs2 Z4;
GehG 1956 §20c Abs2;
GehG 1956 §20c;
VwRallg;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a;
BDG 1979 §241a Abs1;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
BDG 1979 §75;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs6;
GehG 1956 §12 Abs7 idF 1994/016;
GehG 1956 §12 Abs7;
GehG 1956 §12 Abs8;
GehG 1956 §20c Abs2 Z1;
GehG 1956 §20c Abs2 Z2;
GehG 1956 §20c Abs2 Z4;
GehG 1956 §20c Abs2;
GehG 1956 §20c;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum zwischen 1. August 1985 bis 31. März 2009 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1997 befand er sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979). Zur Frage einer möglichen Nachsicht von den Folgen des § 75 Abs. 2 BDG 1979 aus dem Grunde des Abs. 3 leg. cit. wird auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0234, verwiesen.
Ab 1. Jänner 2003 nahm der Beschwerdeführer schließlich einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG) in Anspruch, welcher sich gemäß § 25 Abs. 4 leg. cit. verlängerte und schließlich durch den mit Ablauf des 31. März 2009 erfolgten Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand beendet wurde.
Mit Eingaben vom 18. November 2008 bzw. vom 25. März 2009 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG).
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2009 wurde dieser Antrag nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 1. August 1985 sei sein Vorrückungsstichtag mit 4. November 1969 festgesetzt worden. Für die Ermittlung des Jubiläumsstichtages seien jedoch nicht alle Zeiten relevant, die auch für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages wesentlich seien. Insoweit habe der Beschwerdeführer Zeiten gemäß (richtig wohl:) § 12 Abs. 2 GehG im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren, neun Monaten und 25 Tagen aufzuweisen gehabt (nach Maßgabe der Aktenlage umfasste dieser Zeitraum acht Monate und 28 Tage Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 GehG, vier Jahre, fünf Monate und 28 Tage Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG und sechs Monate und 29 Tage Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG). Gemäß § 12 Abs. 7 in Verbindung mit § 12a GehG seien jedoch Studienzeiten in einem Ausmaß von insgesamt vier Jahren nicht voranzustellen gewesen. Zur Dienstzeit hinzuzuzählen sei somit lediglich ein Zeitraum von einem Jahr, neun Monaten und 25 Tagen, sodass sich als Jubiläumsstichtag der 6. Oktober 1983 ergebe.
In Ansehung des dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaubes seien (offenbar auch unter Berücksichtigung von nicht bescheidförmigen Verfügungen gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979) drei Jahre und 16 Tage für die Vorrückung anrechenbar, 11 Monate und 15 Tage hingegen nicht. Unter Berücksichtigung des zuletzt genannten Hemmungszeitraumes ergebe sich der Stichtag 21. September 1984 für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung sei aus dem Grunde des § 25 Abs. 4a BB-SozPG für den Zeitraum ab 1. Dezember 2007 nicht mehr für zeitabhängige Rechte und somit auch nicht mehr für die Berechnung der Dienstzeit im Sinne des § 20c GehG anrechenbar. Im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer daher (lediglich) eine Dienstzeit im Verständnis des § 20c Abs. 2 GehG von 23 Jahren, zwei Monaten und 10 Tagen aufgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin vertrat er die Auffassung, § 25 Abs. 4a BB-SozPG widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und sei folglich verfassungswidrig. § 25 Abs. 4 leg. cit. habe eine "Zwangsverlängerung des Vorruhestandes" normiert, indem gleichzeitig jenes Mindestalter hinausgeschoben worden sei, zu welchem der Beamte frühestens durch Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand habe herbeiführen können. Für diese Verlängerungszeit sei nunmehr die Anrechenbarkeit für zeitabhängige Rechte ausgeschlossen worden. Zwar sei unter einem auch der Entfall des Pensionsbeitrag-Äquivalentes verfügt worden, was jedoch für die Jubiläumszuwendung bedeutungslos sei. Zwar könnte man bei vordergründiger Betrachtung die Auffassung vertreten, die Nichtanrechnung dieser Zeiten für die Jubiläumszuwendung sei gerechtfertigt, weil der Beamte in diesen Zeiten keinen Dienst getan habe. Eindeutig überlagert sei dieser Aspekt jedoch dadurch, dass dem Beamten die Nichtdienstleistung "durch den Dienstgeber aufgezwungen" worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Unwirksamkeit dieser Zeiten für Zwecke der Jubiläumszuwendung verfassungswidrig. Im Übrigen verstoße die Regelung auch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009, B 778/09-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Begründend führte er in diesem Beschluss Folgendes aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 25 Abs. 4a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB die vom selben Beschwerdevertreter eingebrachten Beschwerden zu B 358/04 und B 363/04, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 16.10.2004 abgelehnt hat) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof sodann mit Beschluss vom 18. Jänner 2010, B 778/09-5, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 20c Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 GehG (der erste Absatz in der Fassung der 42. Gehalts-Gesetznovelle, BGBl. Nr. 548/1984, der zweite Absatz im Wesentlichen in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die Z. 1 in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, die Z. 2 modifiziert durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, die Z. 4 modifiziert durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) lautet:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte
Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
...
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
..."
Die hier wiedergegebenen Formulierungen des § 20c Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 GehG gehen im Wesentlichen auf § 20 Abs. 3 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1970 zurück, welcher lautete:
"(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte
Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, ...
2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
...
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
..."
Bei Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1970 war das Ausmaß der Voransetzung von Zeiten einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft in § 12 Abs. 6 GehG idF BGBl. Nr. 198/1969 geregelt. Dieser lautete:
"(6) Die in Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind in vollem Ausmaß voranzusetzen, wenn sie nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, mindestens gleichwertig ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß den §§ 35 und 62 für die Vorrückung anrechenbar wären."
Für die Frage des Ausmaßes der Voransetzung von Zeiten eines Hochschulstudiums ordnete § 12 Abs. 7 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1970 (auszugsweise) Folgendes an:
"(7) Die in ..., Abs. 2 Z. 7 und 8 ... angeführten Zeiträume sind ohne weitere Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt worden sind. Soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie bei der Überstellung aus der der Vorbildung entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt, gemäß den §§ 35 und 62 für die Vorrückung anrechenbar waren; ..."
§ 12 Abs. 8 GehG idF BGBl. Nr. 245/1970 lautete:
"(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen."
Im Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers stand § 12 GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 548/1984 in Geltung. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 8, Abs. 6, 7 und 8 GehG in dieser Fassung lauteten:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens
der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
...
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer
Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder
einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten
Ernennungserfordernis gewesen ist,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die
nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis
zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die
betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig
vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium,
auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium
angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen
Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum
Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
...
(6) Die im Abs. 2 Z 1 angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 2 Z 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen."
Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994 wurde § 12 Abs. 7 und Abs. 8 wie folgt neu gefasst:
"(7) Die gemäß ..., Abs. 2 Z 7 und 8 ... berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen."
§ 12a Abs. 4 GehG in der bei Antritt des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung ordnete für den Fall der Überstellung eines Beamten aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 leg. cit. an, dass diesem Beamten die besoldungsrechtliche Stellung gebührt, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in einer folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt.
Im Zeitpunkt der Bewilligung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers stand § 75 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 in Kraft.
§ 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in dieser Fassung (die beiden ersten Absätze in der Stammfassung, der dritte Absatz in der Fassung der vorzitierten Novelle) lautete:
"75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten."
§ 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete:
"Abschnitt 6
1. Unterabschnitt
Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen
werden
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der
Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter
Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und
ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens
gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des
Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche
Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.
(5) Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.
(6) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten."
Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des § 22e (BGBl. I Nr. 130/2003) - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Mit Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurden dem § 25 BB-SozPG die Abs. 4 bis 6 angefügt. § 25 Abs. 4 und 4a leg. cit. lauten:
"(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.
(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz."
Vor dem Verwaltungsgerichtshof thematisiert ist die Berücksichtigung dreier Zeiträume als "Dienstzeit" im Verständnis des § 20c Abs. 2 GehG, nämlich die Verminderung der vorangestellten Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG aus dem Grunde des § 12 Abs. 6 und 7 leg. cit., die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Karenzurlaubes im Ausmaß von 11 Monaten und 15 Tagen sowie die Nichtberücksichtigung des Verlängerungszeitraumes des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG zwischen dem 1. Dezember 2007 und dem 31. März 2009.
I. Zur Frage, ob die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG bei der Festlegung des Vorrückungsstichtages nicht vorangestellten Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG im Ausmaß von vier Jahren zur Dienstzeit im Verständnis des § 20c Abs. 2 GehG zählen:
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, nach dem Wortlaut des § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG sei es nicht maßgeblich, ob die in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages vorangestellt wurden, vielmehr komme es lediglich darauf an, ob sie bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Eine Berücksichtigung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung liege auch dann vor, wenn derartige Zeiten letztendlich in Anwendung des § 12 Abs. 6 und 7 GehG nicht vorangestellt würden.
Damit wirft der Beschwerdeführer die Frage nach der Auslegung der Wortfolge "soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden" in § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG auf. Wie oben dargelegt, geht die zitierte Wortfolge im Wesentlichen auf § 20 Abs. 3 Z. 2 GehG idF BGBl. Nr. 245/1970 zurück. Der systematische Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 3 Z. 2 GehG und § 12 Abs. 8 leg. cit., jeweils in den Fassungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1970, legt es nahe, dass mit der Wortfolge "berücksichtigt wurden" in der erstgenannten Bestimmung auf die Einschränkungen der Möglichkeit der Berücksichtigung von Zeiträumen in der zweitgenannten Gesetzesbestimmung Bezug genommen wurde. Dementsprechend gilt hier, dass in § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG auf die im Zeitpunkt der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in Kraft gestandene Bestimmung des § 12 Abs. 8 GehG Bezug genommen wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0036, unter Hinweis auch auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 90/12/0145, dargelegt hat, ist der Prüfung der Frage, ob ein Zeitraum nach § 12 Abs. 8 GehG (und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. Nr. 16/1994) zu berücksichtigen ist, die Untersuchung vorgelagert, inwiefern die Voransetzung dieses Zeitraumes aus den Gründen des § 12 Abs. 6 und 7 GehG überhaupt zulässig ist. Oder, anders gewendet, ein Zeitraum gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG, dessen Voransetzung gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG unzulässig ist, kommt für eine Berücksichtigung im Verständnis des § 12 Abs. 8 GehG unter keinen Umständen in Betracht. Wie der erste Satz des § 12 Abs. 8 GehG zeigt, verwendet der Gesetzgeber den Begriff der "Berücksichtigung" eines Zeitraums dort im Sinne der Voransetzung desselben im Verständnis des § 12 Abs. 1 leg. cit. Für den vorliegenden Fall gilt daher, dass der gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht vorangesetzte Zeitraum von vier Jahren des Studiums schon aus diesem Grunde gemäß § 12 Abs. 8 GehG nicht berücksichtigt werden durfte und auch keine Zeit war, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages im Verständnis des § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG berücksichtigt wurde.
In diesem Zusammenhang wird die Neufassung des § 12 Abs. 7 GehG durch die Novelle BGBl. Nr. 16/1994, welche die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung nahe legen könnte, nicht verkannt. Freilich zeigt die eben geschilderte Entstehungsgeschichte des § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG, dass diese Norm den Begriff "berücksichtigen" nicht in jenem Verständnis verwendet haben konnte, wie ihn § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. Nr. 16/1994 gebraucht. Zum einen enthalten die Materialien zu dieser Novellierung (vgl. 1358 BlgNR XVIII. GP, 24) keinen Hinweis darauf, dass hierdurch eine Abänderung der für die Ermittlung der Dienstzeit im Verständnis des § 20c Abs. 2 GehG relevanten Bestimmungen erfolgen sollte, zum anderen kann die Novellenfassung ohnedies nicht für die Prüfung der Frage herangezogen werden, ob bei einer vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Festsetzung eines Vorrückungsstichtages Zeiten berücksichtigt wurden oder nicht.
Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht § 20c Abs. 2 Z. 4 letzter Fall GehG für und nicht gegen die hier vertretene Auslegung. Wären nämlich Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG unabhängig davon bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages "berücksichtigt", ob sie aus dem Grunde des § 12 Abs. 6 GehG in vollem Ausmaß voranzusetzen sind oder nicht (wie dies der Beschwerdeführer für das entsprechende Regelungssystem nach § 12 Abs. 2 Z. 8 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 und 7 GehG vertritt), so wäre die zitierte Bestimmung des § 20c Abs. 2 Z. 4 letzter Fall GehG überflüssig.
Andererseits ist die (auf Basis der hier vertretenen Auslegung) durch die letztgenannte Bestimmung vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 bzw. Z. 8 GehG in Ansehung ihrer Eigenschaft als Dienstzeit für die Bemessung der Jubiläumszuwendung nicht als unsachlich zu erkennen, sind doch - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - die in § 20c Abs. 2 Z. 4 GehG genannten Zeiten immerhin solche, die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegt wurden, während in Ansehung von Zeiten eines Hochschulstudiums kein solches Dienstverhältnis bestand.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich meint, die hier vertretene Auslegung führte jedenfalls in dem - hier nicht vorliegenden - Fall zu einem unsachlichen Ergebnis, dass der Beamte im Zuge seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund in eine höhere Verwendungs- oder Besoldungsgruppe überstellt werde, ist ihm zu entgegnen, dass - wäre seine Behauptung betreffend die Unsachlichkeit zutreffend - sich ein solches Ergebnis durch eine entsprechende Auslegung des diesfalls allein relevanten § 20c Abs. 2 Z. 1 GehG vermeiden ließe. Es erscheint nämlich keinesfalls zwingend, im Falle einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 12a Abs. 4 GehG als Folge einer Überstellung schlechthin von einer Unwirksamkeit der bislang zurückgelegten Zeit für die Vorrückung im Verständnis des § 20c Abs. 2 Z. 1 GehG auszugehen.
II. Zur Anrechnung eines Zeitraumes von 11 Monaten und 15 Tagen des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers gemäß § 75 BDG 1979:
Unstrittig ist, dass die Berücksichtigung dieses Zeitraumes aus dem Grunde des § 20c Abs. 2 Z. 1 GehG eine bescheidmäßige Verfügung gemäß § 75 Abs. 3 aF BDG 1979 (iVm § 241a Abs. 1 leg. cit.) voraussetzte, welche hier jedenfalls in Ansehung dieses strittigen Zeitraumes (zu den von der Behörde als anrechenbar angesehenen Zeiten vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0234) (jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht erfolgt ist. Das Verfahren über einen Antrag in Richtung einer Verfügung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 aF stellt eine von der Frage der Gewährung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG unterschiedliche "Sache" dar. Anders als der Beschwerdeführer meint, war die belangte Behörde auch keinesfalls verpflichtet, mit ihrer Entscheidung über den Antrag auf Jubiläumszuwendung so lange abzuwarten, bis über einen von ihm gestellten Antrag gemäß § 75 Abs. 3 aF (iVm § 241a Abs. 1) BDG 1979 in einem anderen Verwaltungsverfahren entschieden wird. Freilich stünde die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG versagt wurde, einem Neuantrag dann nicht entgegen, wenn in Ansehung der gemäß Abs. 2 leg. cit. maßgeblichen Dienstzeit infolge einer nachträglichen Verfügung nach § 75 Abs. 3 aF BDG 1979 eine relevante (vgl. hiezu allerdings auch die Ausführungen zu I. und III.) Änderung der Sachlage eintritt.
III. Zum Zeitraum der Verlängerung des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2009 (§ 25 Abs. 4 und 4a BB-SozPG):
Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, ist eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes für zeitabhängige Rechte auf Grund der klaren Regelung des § 25 Abs. 4a BB-SozPG auszuschließen, sodass Zeiten im Sinne des § 20c Abs. 2 Z. 1 GehG insofern nicht vorliegen. Ein Vollzugsfehler ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang keinesfalls vorzuwerfen.
Ebenso wenig wie offenbar beim Verfassungsgerichtshof vermag das oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen des Regelungssystem nach § 25 Abs. 4 in Verbindung mit 4a BB-SozPG aus dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes zu erwecken:
Dieser gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass der Zeitraum des durch § 25 Abs. 4 BB-SozPG verlängerten Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht vorrückungswirksam ist, mag diese Verlängerung auch von einer Zustimmung des Beamten unabhängig sein. Anders als der Beschwerdeführer meint, liegt vorliegendenfalls auch kein Verzicht des Dienstgebers (verstanden als eine Willenserklärung der Dienstbehörde) auf seine Dienstleistung während der verlängerten Vorruhestandszeit vor; vielmehr wurde er durch eine Entscheidung des Gesetzgebers (anstelle der von ihm ursprünglich angestrebten Ruhestandsversetzung) während des genannten Zeitraumes in einem - dem Ruhestand weitgehend angenäherten - dienstrechtlichen Status sui generis gehalten. Auf Grund der dem Ruhestand ähnlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Verlängerungszeitraum des Karenzurlaubes vor Ruhestand bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass dieser Zeitraum - ebenso wie ein Zeitraum des Ruhestandes selbst - nicht zu der für die Erlangung der Jubiläumszuwendung erforderlichen Dienstzeit gerechnet wird.
Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes kann vorliegendenfalls schon deshalb nicht erkannt werden, weil der Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung auch nicht erlangt hätte, wenn er - wie bei Abgabe seiner Erklärung gemäß § 22a BB-SozPG ursprünglich geplant - mit Ablauf des 30. November 2007 in den Ruhestand getreten wäre (zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung mit dem Vertrauensschutz betreffend die zu erwartende pensionsrechtliche Stellung vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Jänner 2011
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