ASVG §68a
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W126.2010460.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard KIENAST, Am Getreidemarkt 1, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.04.2014, Zl. VA/ED-B-0055/2012, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.06.2014, GZ: VA/ED-B-0055/2012, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.08.2011 erging der Beschluss des LG Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht auf Unterbrechung des dort anhängigen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren, ob der Kläger (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) auch im Zeitraum 01.01.1983 bis 31.08.1984 in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, wobei die Einleitung eines solchen Verfahrens unter einem bei der beklagten Partei, der Pensionsversicherungsanstalt Niederösterreich angeregt wurde.
Weiters erkannte das Landesgericht, dass
( ..) die beklagte Partei schuldig sei, bei der Berechnung der Alterspension des Klägers ab dem 01.04.2008 auch die Monate Jänner 2003 und März 2008, sohin 335 Beitragsmonate, zu Grunde zu legen (
..).
In den Entscheidungsgründen war unter anderem angeführt, dass laut beklagter Partei beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Versicherungszeiten für die Zeit vom 01.01.1983 bis 02.09.1984 vorlägen. Diese Unterlagen seien verbindlich, es hätten daher für diesen Zeitraum keine Versicherungsmonate berücksichtigt werden können. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 01.08.2002 über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versicherungsmonate informiert worden. Auch in diesem Schreiben scheine im Zeitraum Jänner 1983 bis August 1984 keine Versicherungszeit auf.
Auslösend für das Verfahren vor dem LG Krems war ein Bescheid vom 02.04.2008 der Pensionsversicherungsanstalt Niederösterreich, in welchem der Anspruch auf Alterspension des Beschwerdeführers ab 01.04.2008 anerkannt und die Pension ab 01.04.2008 mit € 558,21 festgelegt wurde. Dieser Bescheid erging aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Alterspension vom 22.01.2008 an die Pensionsversicherungsanstalt mit Stichtag 01.04.2008.
Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
2. Mit Schreiben vom 17.04.2012 ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse um Überprüfung, ob für den Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.1983 bis 31.08.1984 eine Pflichtversicherung vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 05.07.2012 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf deren Nachfrage unverbindlich mit, dass der Antrag auf Gewährung einer Alterspension zum Stichtag 01.04.2008 in sozialer Rechtsanwendung möglicherweise auch als Antrag gemäß § 68a ASVG zu werten sei.
Am 25.10.2012 informierte die Pensionsversicherungsanstalt die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, dass mit Entscheidung des OLG Wien vom 26.09.2012 das Urteil des LG Krems vom 24.08.2011 als nichtig aufgehoben wurde und gleichzeitig das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob der Kläger bzw. der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1983 bis 31.08.1984 in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, unterbrochen sei.
Gleichzeitig wurde um Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens ersucht.
3. Am 18.04.2013 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse unter GZ: VA/ED-B-055-2012 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass 1. der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Vertragslehrer ( .) in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.01.1983 sowie vom 01.11.1983 bis 31.08.1984 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, 2. der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Vertragslehrer ( .) in der Zeit vom 01.02.1983 bis 31.10.1983 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag und 3. die auf die Zeiten vom 01.01.1983 bis 31.08.1984 entfallenden Beiträge gemäß § 68 Abs. 1 ASVG als verjährt gelten.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2014 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG für den Zeitraum 01.02.1983 bis 31.10.1983.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2014, Zl. VA/ED-B-0055/2012, wurde der Antrag vom 04.03.2014 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG für den Zeitraum 01.02.1983 bis 31.10.1983 zurückgewiesen.
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom 18.04.2013, VA/ED-B-0055/2012 und führte ergänzend aus, dass für die Monate Jänner 1983 bis Februar 1984 dem Beschwerdeführer auch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, jedoch nachträglich vom Landesschulrat für Niederösterreich für den Zeitraum 01.02.1983 bis 31.10.1983 fälschlicherweise angenommen worden sei, dass sein Verdienst unter die Geringfügigkeitsgrenze gefallen sei und ihm die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgezogen werden hätten sollen, sodass es Ende Jänner oder Anfang Februar 1984 seitens des Landesschulrates für Niederösterreich zu einer Rückerstattung der abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.119,70 ATS auf das Gehaltskonto des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei sodann im September 1983 rückwirkend per 31.12.1982 von der Pflichtversicherung abgemeldet worden.
Der Stichtag für die Feststellung, ob für den Beschwerdeführer der Versicherungsfall des Alters eingetreten sei und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebühre, sei der 01.04.2008 gewesen, sodass ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG längstens bis zum 01.04.2008 gestellt hätte werden müssen. Der gegenständliche Antrag sei jedoch erst nach dem Stichtag bei der Kasse eingelangt, sodass die nachzuentrichtenden Beiträge nicht vorgeschrieben werden könnten.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich erst im Zuge des Gerichtsverfahrens herausgestellt habe, dass der Landesschulrat für Niederösterreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beiträge abgeführt habe und unter anderem aus diesem Grund eine zu geringe Pensionshöhe zuerkannt worden sei, führe ins Leere, da ihm zumindest zwei Mal eine Aufstellung der bis 01.01.1991 bzw. 01.08.2002 nachgewiesenen Versicherungszeiten bzw. neutralen Zeiten seitens der damaligen Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte zur Kenntnis gebracht worden sei, aus dieser eindeutig nachvollziehbar sei, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Versicherungszeiten aufscheinen. Zudem hätte ihm aufgrund der vom Landesschulrat für Niederösterreich zunächst als Sozialversicherungsbeiträge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgezogenen Summe klar gewesen sein müssen, dass die Beitragsgrundlage für diesen Zeitraum wieder rückabgewickelt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 06.05.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen zunächst vor, dass gegenständlich kein Bescheid vorliege, da die Enuntiation keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspreche. Zudem lasse der bekämpfte Bescheid nicht erkennen, welches Organ des Rechtsträgers Niederösterreichische Gebietskrankenkasse den Bescheid erlassen habe.
Die belangte Behörde begründe in ihrem Bescheid nicht, warum sie den Stichtag iSd § 223 Abs. 2 ASVG mit 01.04.2008 annehme. Zudem sei ein Gesetz, dass Fälle ermögliche, in denen das Recht von Personen, verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachzuentrichten, zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung, dass Beiträge überhaupt "fehlen", bereits verjährt sei, verfassungswidrig. Erlange jemand erst später von Umständen Kenntnis, die die Möglichkeit verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachzuentrichten erst relevant werden lassen, müsse ihm – will der Gesetzgeber keine unsachliche Regelung getroffen haben - auch noch zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit offen stehen, nach einer angemessenen Reaktionszeit diesen Antrag auch zeitlich nach dem in § 68a Abs. 1 ASVG genannten Stichtag zu stellen. Dem Beschwerdeführer seien in den Monaten Jänner 1983 bis Februar 1984 Sozialversicherungsbeiträge abgezogen bzw. seien diese von ihm tatsächlich entrichtet worden, wobei die Summe dieser insgesamt für 14 Monate entrichteten Beiträge 4.457,50 ATS betrage. Im bekämpften Bescheid werde behauptet, dass ein Betrag von 4.119,70 ATS an abgezogenen Sozialversicherungsbeiträgen auf das Gehaltskonto des Beschwerdeführers rückerstattet worden sei. Diese Gutschrift habe auf dem Konto des Beschwerdeführers aber keine Widmung und Aufklärung oder Hinweis auf diese Rücküberweisung enthalten, wobei diesbezügliche Rückfragen des Beschwerdeführers erfolglos geblieben seien, sodass es für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei diesem Betrag um rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können, dass vom Landesschulrat für Niederösterreich einbehaltene, aus dem Gehaltszettel ersichtliche Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich an die Sozialversicherungsanstalt überwiesen worden seien. Zudem sei dem Beschwerdeführer für die Monate November, Dezember 1983 und Jänner und Februar 1984 ein Betrag von insgesamt 1.986,20 ATS als "Ersatz" von seinem Gehalt abgezogen worden, was der Beschwerdeführer über Nachfrage nicht aufklären habe können.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse am 30.06.2014 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.05.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde legte nach Wiedergabe des Sachverhaltes begründend dar, dass sich die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer vor dem 01.04.2008 bekannt gewesen sei, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung gespeichert gewesen sei und auch keine Pensionsversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum entrichtet worden seien, eindeutig aus der zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und dem Beschwerdeführer geführten Korrespondenz ergebe.
Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass der bekämpfte Bescheid unter einem eklatanten Begründungsmangel leide, weil die belangte Behörde nicht begründet habe, warum sie gerade den 01.04.2009 als Stichtag annehme, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2008, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2008 und bei der Pensionsversicherungsanstalt am 06.02.2008, einen Antrag auf Alterspension gestellt und auf diesem Antrag selbst den Stichtag per 01.04.2008 gewählt habe, da ihm die damalige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vorab mitgeteilt habe, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt seien.
Im gegenständlichen Fall seien bereits im Vorfeld der Antragstellung weitwendige Erhebungen betreffend der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers durchgeführt worden, er habe jedoch das Fehlen des konkreten Zeitraums im Rahmen der ihm zur Kenntnis gebrachten zurückgelegten Versicherungszeiten nie urgiert. Dass sich der Beschwerdeführer mit der korrekten Erfassung seiner Versicherungszeiten eingehend auseinandergesetzt habe, würden auch seine Schreiben vom 22.10.2001 und 09.12.2002 zeigen, in welchen er jeweils die Anrechnung von bestimmten Beitragszeiten begehrt habe, wogegen der verfahrensgegenständliche Zeitraum nie thematisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Jahre mehrmals die Möglichkeit gehabt, auf Grundlage der ihm übermittelten Aufstellung der Versicherungszeiten, die gegenständlichen fehlenden Pflichtversicherungszeiten beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu urgieren und ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wobei von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht worden sei. Die fehlenden Versicherungszeiten seien erst im Zuge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Pensionsbescheid vom 02.04.2008 vorgebracht worden. Nach Ansicht der belangten Behörde greife im gegenständlichen Fall die in sozialer Rechtsanwendung vertretene Auslegung von § 68a Abs. 1 2. Satz ASVG nicht, wonach eine Antragstellung auf eine Pensionsleistung als Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gewertet werde. Während des umfassenden Überprüfungsverfahrens zur Abklärung der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers, welches von der Pensionsversicherungsanstalt bereits vor Antragstellung auf eine Pensionsleistung durchgeführt worden sei, hätten die gegenständlich fehlenden Versicherungszeiten keine Erwähnung gefunden.
Zudem erweise sich das Argument des Beschwerdeführers, wonach er aus dem rücküberwiesenen Betrag nicht erkennen habe könne, dass es sich hiebei um die seinerseits abgezogenen und nunmehr rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge gehandelt habe, für die belangte Behörde als unglaubwürdig, da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Arbeitnehmer über den Grund ihrer einzelnen Entgeltbestandteile keine Kenntnis hätten und über den Anlass der Überweisung bestimmter Beträge lediglich Mutmaßungen anstellen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass kein Bescheid vorliege, führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid sämtliche gesetzlich normierten Merkmale eines Bescheides aufweise, insbesondere lasse der Bescheid den Namen des Genehmigenden erkennen und sei ordnungsgemäß unterfertigt bzw. mit einer Amtssignatur versehen worden. Die als Genehmigende angeführte Person sei nach kasseninterner Festlegung zur Genehmigung von Bescheiden der der hier zu beurteilenden "Fallkategorie" berechtigt. Da alle Vorgänge betreffend der Bearbeitung der Aktenbestandteile kassenintern ordnungsgemäß dokumentiert worden seien, mangle es auch nicht an einem Verfahren zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und Authentizität der Erledigung. Es könne jederzeit ermittelt werden, welcher Sachbearbeiter wann welche Dokumente genehmigt und unterfertigt habe. Es sei aus dem Bescheid die Bearbeiterin und die Genehmigende sowie der Umstand, dass die Genehmigende der Organisationseinheit Versicherungsabteilung der belangten Behörde angehöre, ersichtlich, sodass aus dem Bescheid eindeutig hervorgehe, welcher Organwalter den Bescheid ausgefertigt habe bzw. welcher natürlichen Person der Bescheid zuzurechnen sei.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme vom 25.07.2014 am 05.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt wurde.
8. Im Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.07.2016 aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme hinsichtlich der Wertung des Antrages auf Gewährung einer Alterspension in sozialer Rechtsanwendung als Antrag gemäß § 68a ASVG (bezugnehmend auf das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.07.2012 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) führte diese aus, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gesetz kein Institut kenne, das den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahre, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirke auf keinen früheren Zeitpunkt zurück. Im Sinne sozialer Rechtsanwendung sei ein Antrag im Zweifel zugunsten des Antragstellers auszulegen. Jedoch lasse sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (zuletzt OGH 19.05.2014, 10 ObS 56/14d).
9. Am 26.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er seit 31.01.2014 Notar-Pensionist und seit 01.04.2008 als Lehrer in Pension sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1966 Richter und ab 1974 gleichzeitig Vertragslehrer gewesen. Die Lehramtsprüfung habe er nach dem Jus-Studium gemacht. Bis 2002 sei er ununterbrochen als Lehrer tätig gewesen. Im Jänner 1978 sei er als Richter aus dem Bundesdienst ausgeschieden und habe in das Notariat gewechselt. Als Lehrer sei er weiterhin tätig gewesen. Rund S 150.000,-- seien damals vom Bund an die Notarversicherung überwiesen worden. Dieser Betrag sei nur für vier Jahre überwiesen worden. Der Rest, damals S 30.000,-- bis 40.000,-- seien bei der Allgemeinen Sozialversicherung (ASV) geblieben. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass diese nicht rund S 40.000,-- behalten könne. Der Beschwerdeführer habe die Auszahlung beantragt, woraufhin ihm der Überschuss der Pensionsversicherung rücküberwiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass damit alle Ansprüche bis Jänner 1978 abgegolten seien, die der Beschwerdeführer nach der Versicherung nach dem ASVG habe. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass der Betrag vom Bund, der überwiesen worden sei, ihm überwiesen werde. Die Versicherung nach dem ASVG als Lehrer habe rechtlich nicht entfertigt werden können, dennoch sei dies geschehen. Im Verwaltungsweg habe der Beschwerdeführer nach 2003 ein Verfahren angestrengt. Vom VwGH sei ihm mitgeteilt worden, dass dies eine Leistungssache sei und die Gerichte zuständig seien. Mit 65 Jahren habe er die Differenz von vier Jahren geklagt, von 1974 bis 1978. Dabei sei herausgekommen, dass noch weitere neun Monate fehlen würden. Die ursprüngliche Intention der Klage sei gewesen, dass die Pension höher sein müsste. Da es schon acht Jahre her sei, würde es sich bei Anerkennung der Monate um einen erheblichen Betrag handeln.
Beim Landesgericht Krems habe der Beschwerdeführer einen Leistungsstreit geführt. Der Beschwerdeführer habe Pensionsbeiträge aufgrund der Vollversicherung bezahlt. Aus einem Irrtum heraus habe der Landesschulrat diese Beiträge nicht an die Gebietskrankenkasse der Pensionsversicherung abgeführt, sondern angeblich dem Beschwerdeführer nach acht Monaten rücküberwiesen. Ob das wirklich so gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer bis heute nicht. Es sei aber nicht ersichtlich gewesen, ob es für Pensionszeiten gewesen sei, da keine Widmung dabei gewesen sei. Der Landesschulrat werde nicht von der Gebietskrankenkasse kontrolliert. Nach acht Monaten sei aufgefallen, dass das Geld zu Unrecht bezahlt worden sei. Beim Schuldienst habe es immer wieder unregelmäßige Zahlungen gegeben. Anrufe beim Landesschulrat hätten nichts ergeben.
Als Pension erhalte der Beschwerdeführer ungefähr € 3.000,--, davon seien etwa € 600,-- ASVG-Pension. Der Beschwerdeführer habe erst beim Verfahren vor dem VwGH erfahren, dass für diese Sache Gerichte zuständig seien. Das habe den Beschwerdeführer davon abgehalten tätig zu werden. Wenn es bei den vier Jahren nichts gebracht habe, hätte es auch hier nichts gebracht. Dass die Monate nicht aufscheinen, sei dem Beschwerdeführer aufgefallen. Aber er habe ja nachweislich dafür bezahlt, deshalb sei es für ihn offensichtlich gewesen, dass ein Fehler vorliege.
Er habe schon zuvor wegen der fehlenden Zeiten von 1974 bis 1978 bei der Pensionsversicherungsanstalt urgiert. Dies habe jedoch nichts gebracht. Die Beträge seien dem Beschwerdeführer abgezogen worden.
Den Pensionsantrag habe er mittels einfachem Schreiben geschickt, in dem er mitgeteilt habe, dass er das 65. Lebensjahr vollendet habe. Der Grund für die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht sei daraufhin gewesen, dass die Beitragsmonate, die für die Pension maßgeblich seien, nicht übereingestimmt haben. Vor Antragstellung habe er nie nachgefragt, wie viele Beitragsmonate er habe. Er habe lediglich den Nachweis gehabt, dass er für diese Monate bezahlt habe.
Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer nicht vor Stellung des Pensionsantrages hinsichtlich der Versicherungsmonate nachgefragt habe, sagte er aus, dass er mit der Pensionsversicherungsanstalt schon viele Verfahren geführt habe. Das sei mehr oder minder immer aussichtslos. Ihm sei vollkommen klar gewesen, dass es nichts bringe, wenn er dort anrufe. Die Leistungsklage könne er aber erst einbringen, wenn er den Pensionsbescheid habe.
Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer nicht in den Pensionsantrag geschrieben habe, dass er alle Jahre angerechnet haben möchte, gab er an, dass beim VwGH entschieden worden sei, dass das eine Leistungssache sei und man das erst beim Gericht geltend machen könne. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang um die Zeiten von 1974 und 1978 gekämpft und es sei nicht entschieden worden.
Im Rahmen der Verhandlung wurden die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.07.2012, die Aussage des PVA-Vertreters in der Verhandlung vor dem Landesgericht Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht am 26.02.2014, wonach im Hinblick darauf, dass bereits umfangreiche Verwaltungsverfahren anhängig waren und im Vorfeld genau abgeklärt wurde, ob Beiträge nachgezahlt werden können und ob Beiträge entrichtet worden seien, es bei der gesetzlichen Regelung zu bleiben habe, dass nur vor dem Stichtag die Möglichkeit eingeräumt werde, ausständige Beträge allenfalls noch nachzuzahlen, sowie das Schreiben der PVA vom 04.07.2016 zur sozialen Rechtsanwendung verlesen.
Der Beschwerdeführervertreter brachte dazu vor, dass die soziale Rechtsanwendung ein anerkannter Grundsatz sei. Man könne den Antrag auf Pension als Antrag auf Nachentrichtung werten. Dem Beschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt klar gewesen, dass in den Informationen der Pensionsversicherungsanstalt diese Zeiten unverbindlich nicht angeführt gewesen seien und der Beschwerdeführer im Zuge des Klagsverfahrens diese Tatsachen- und Rechtsfrage geklärt haben wolle.
Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass die Rechtsmeinung des Beschwerdeführervertreters, dass es sich beim Versicherungsdatenauszug um eine reine Willenserklärung bzw. Wissenserklärung handle, für unrichtig gehalten werde. Ein Versicherungsdatenauszug habe im Rechtsverkehr unter anderem Beweiskraft, zB bei der Suche oder dem Auswahlverfahren eines Dienstgebers. Würde man einen Versicherungsdatenauszug verfälschen, wären damit - mitunter sogar strafrechtliche - Probleme verbunden. Wenn der Versicherte der Meinung sei, der Versicherungsdatenauszug sei falsch, dann habe er jederzeit die Möglichkeit ein versicherungsrechtliches Verfahren bei der zuständigen Gebietskrankenkasse einzuleiten bzw. einen Bescheidantrag zu stellen. Würde man der Rechtsansicht des Beschwerdeführervertreters folgen, wonach jeder Pensionsantrag ein Antrag auf Nachentrichtung wäre, hätte das in letzter Konsequenz die Folge, dass sämtliche Versicherungszeiten erfasst seien und bei Feststellung einer Lücke quasi als Bringschuld die Behörde dem Versicherten die Möglichkeit einräumen müsste, die Zeiten nachzukaufen. Man würde somit den Anwendungsbereich des § 68a ASVG negieren. Zum grundsätzlichen Ablauf des Verfahrens hinsichtlich § 68a ASVG sei zu sagen, dass zunächst immer ein versicherungsmäßiger Bescheid ergehe, in dem die Zeiträume rechtskräftig festgestellt seien. Erst dann bestehe die Möglichkeit der Nachentrichtung gemäß § 68a ASVG. Hin und wieder werden die versicherungsrechtlichen Bescheide auch als Anknüpfungspunkt für zivilrechtliche Ansprüche gegen den Dienstgeber herangezogen. Das habe den Grund, dass die Verjährungsfristen im ASVG andere seien, als jene nach dem ABGB.
Zur sozialen Rechtsanwendung wurde vom Beschwerdeführervertreter ergänzt, dass im konkreten Fall der Antrag schon so verstanden werden müsste, da der Beschwerdeführer den Versicherungsdatenauszug gehabt habe und im gerichtlichen Verfahren alle Tatsachen- und Rechtsfragen habe klären wollen. Natürlich bleibe ein großer Anwendungsbereich des §°68a ASVG, der unabhängig vom Pensionsantrag eingebracht werden könne.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, weshalb der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Bescheiderlassung über die Versicherungszeiten gestellt habe, sondern auf den Pensionsbescheid gewartet habe, führte dieser an, dass er gedacht habe, dass es eine Leistungs- und keine Verwaltungssache sei.
Abschließend wurde vom Beschwerdeführervertreter noch vorgebracht, dass er den Bescheid vom 01.04.2014 nicht vollständig erhalten habe bzw. dies kein Bescheid sei. Es gebe keine Signatur und keine Rechtsbelehrung, offenbar fehle die letzte Seite.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung, dass die übermittelte Ausfertigung des Bescheides vom 01.04.2014 keine Unterfertigung beziehungsweise keine Amtssignatur aufweise, da die letzte Seite fehle, vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur verständigt, welches auf die mangelnde Bescheidqualität der Erledigung vom 01.04.2014 beziehungsweise auf die absolute Nichtigkeit der Erledigung hinweise.
Am 19.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die letzte Seite des gegenständlichen Bescheides nicht mitgesandt worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde gehe von einer ordnungsgemäßen und vollständigen Übermittlung des Bescheides vom 01.04.2014 an den Beschwerdeführer aus. Mit Vorlageantrag vom 15.07.2014 seien der belangten Behörde nur die ersten fünf Seiten des sechs Seiten umfassenden Bescheides mitübermittelt und dargelegt worden, dass nur diese Ausfertigung an den Beschwerdeführer ergangen sei. Die im Bescheid enthaltene Nummerierung weise jedoch sichtlich auf ein zumindest sechs Seiten umfassendes Schriftstück hin. Dem Beschwerdeführer hätte somit die fehlende Seite auffallen müssen. Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte zudem, sofern er von einem Nichtbescheid ausgehe, einen entsprechenden Bescheidantrag stellen können, anstatt gegen den vermeintlichen Nichtbescheid ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erscheine daher unschlüssig.
In der am 26.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme des Beschwerdeführers hielt dieser fest, dass er von der belangten Behörde eine vollständige Bescheidausfertigung erhalten habe. Es sei lediglich bei der Übermittlung einer Bescheidkopie an die Beschwerdeführervertreterin irrtümlich die letzte Seite nicht mitübermittelt worden. Da allerdings – wie nunmehr feststehe – die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung ohnehin die in § 18 AVG geforderten Merkmale enthalte, sei die Frage der Bescheidqualität gegenstandslos und ziehe der Beschwerdeführer seinen dieses Thema betreffenden Einwand zurück.
Am 31.08.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu auf, dem Bundesverwaltungsgericht die vollständige Bescheidausfertigung mit einem Nachweis über den Zeitpunkt und die Art der Zustellung, auch unter Angabe der Person, an welche die vollständige Ausfertigung zugestellt worden sei, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 09.09.2016 gab der Beschwerdeführer einen Vollmachtwechsel bekannt und machte zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2016 geltend, dass die Bescheidausfertigung nicht vorgelegt werden könne, weil sie nicht auffindbar und offenkundig in Verstoß geraten sei. Ebenso wenig würden Angaben über die Art der Zustellung gemacht werden können. Allerdings könne sich der Beschwerdeführer erinnern, dass ihm eine Ausfertigung zugestellt worden sei, die auf der letzten Seite eine Amtssignatur enthalten habe. Von dieser zulässigen Fertigungsmöglichkeit habe er erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfahren. Der Zeitpunkt der Zustellung lasse sich mit dem handschriftlichen Vermerkt des Beschwerdeführers "erh. Am 8.4.14" nachweisen. In der Beilage wurde die erste Seite des Bescheides der belangten Behörde vom 01.04.2014 übermittelt, auf der der erwähnte Vermerk des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Es wird festgestellt, dass die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse den Bescheid vom 01.04.2014 rechtswirksam erlassen und zugestellt hat und ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt vorliegt, welcher in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.06.2014 den nunmehrigen Anfechtungs- bzw. Beschwerdegegenstand bildet.
1.2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Tätigkeit als Vertragslehrer für die Republik Österreich in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.01.1983 sowie vom 01.11.1983 bis 31.08.1984 gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen.
Von 01.02.1983 bis 31.10.1983 unterlag der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Vertragslehrer für die Republik Österreich als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
Die auf die Zeiten vom 01.01.1983 bis 31.08.1984 entfallenden Beiträge sind gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2008 einen Antrag an die Pensionsversicherungs-anstalt auf Alterspension und führte darin als Stichtag den 01.04.2008 an. Stichtag ist der 01.04.2008.
Am 04.03.2014 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen schriftlichen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.02.1983 bis 31.10.1983.
Der Beschwerdeführer war schon vor dem Stichtag 01.04.2008, auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alterspension am 22.01.2008, über seine Versicherungszeiten informiert und darüber, dass für den Zeitraum 01.02.1983 bis 31.10.1983 keine (Pensions-) Versicherungszeiten vorliegen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2008 auf Alterspension war nicht auch auf die Nachentrichtung gerichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Die vom Beschwerdeführervertreter vorgebrachten Zweifel an der Bescheidqualität des Bescheides vom 01.04.2014 wurden nicht aufrechterhalten bzw. wurde dieser Einwand zurückgezogen und haben sich auch aus der Aktenlage keine begründeten Anhaltpunkte auf eine mangelnde Bescheidqualität ergeben.
2.2. Die festgestellten Zeiten der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers und die festgestellte Verjährung der Beiträge stützen sich auf die Unterlagen im Akt der belangten Behörde und wurden mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013, Zl. VA/ED-B-0055/2012, festgestellt. Die Zeiten wurden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Schreiben vom 26.03.2013 an die belangte Behörde schriftlich anerkannt und wurden im gesamten weiteren Verfahren nicht vom Beschwerdeführer bestritten.
Der Zeitpunkt der Antragstellung der Alterspension sowie der Stichtag sind aus der im Akt befindlichen Kopie des Pensionsantrags des Beschwerdeführers vom 22.01.2008 ersichtlich.
Das Datum des schriftlichen Antrags auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag.
Dass der Beschwerdeführer über die fehlenden Versicherungszeiten informiert war beziehungsweise ihm diese mitgeteilt wurden, lässt sich den diesbezüglichen Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt beziehungsweise der Übermittlung der Versicherungs-datenauszüge durch die Pensionsversicherungsanstalt entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Stichtages, und auch schon davor, wusste, dass die Versicherungsmonate im verfahrensrelevanten Zeitraum fehlen, ergibt sich zudem aus den diesbezüglich Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darin gab er auch an, dass es richtig sei, dass im aktenkundigen Versicherungsdatenauszug 2002 die oben unter 1.2. festgestellten Versicherungszeiten ersichtlich seien.
In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gestalteten.
Im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht, dass er zum Zeitpunkt des Stichtages noch keine Kenntnis davon gehabt hätte, dass Beiträge fehlen beziehungsweise ihm die fehlenden Zeiten nicht bekannt gewesen seien und er erst im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens davon erfahren hätte. Schon dies ist nicht nachvollziehbar, geht aus den vorliegenden Akten doch hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.1991 einen Nachweis über die Versicherungszeiten erhalten hat, in welchem die gegenständlichen Versicherungszeiten fehlen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.1999 und 01.08.2002 über seine Versicherungszeiten informiert. Auch aus diesen beiden Schreiben ist – auch für eine sozialversicherungsrechtlich unkundige Person – eindeutig nachvollziehbar, dass für den fraglichen Zeitraum keine Versicherungszeiten aufscheinen.
Der Beschwerdeführer hat es in Reaktion auf die angeführten Schreiben unterlassen, jemals auf das Fehlen der gegenständlichen Versicherungszeiten hinzuweisen und eine Richtigstellung herbeizuführen. In einem anderen Fall hat er aber mit Schreiben vom 08.08.1991 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Richtigstellung für den Zeitraum 02.09.1974 bis 30.11.1977 veranlasst. Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich sehr wohl mit seinen Versicherungszeiten auseinandergesetzt hat, die er dann auch bei der Behörde geltend gemacht hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass ihm die fehlenden bzw. neutralen Zeiten schon aufgefallen seien beziehungsweise klar gewesen seien, zumindest im Versicherungsdatenauszug 2002 habe er die fehlenden Versicherungszeiten gesehen. Er sagte in der Verhandlung auch aus, dass er diesen Umstand der fehlenden Zeiten aber erst im gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend machen habe wollen beziehungsweise diese Tatsachen- und Rechtsfrage dort klären habe wollen, weil dies im behördlichen Verfahren nichts gebracht hätte. Diese Darlegung erscheint zum einen - auch unter dem Gesichtspunkt der juristischen Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers - nicht nachvollziehbar, zum anderen spricht sie dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher ja andere Fehlzeiten auch bei der Pensionsversicherungsanstalt moniert hat, die gegenständlichen fehlenden Versicherungszeiten bewusst nicht geltend gemacht hat, möglicherweise vor dem Hintergrund, dass sie ihm zum Zeitpunkt der Pensionsantragstellung vernachlässigbar erschienen. Auch die Behauptung, er sei davon ausgegangen, dass die fehlenden Zeiten keine Verwaltungssache seien und er diese vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müssen, erscheint keine plausible Begründung für die verspätete Antragstellung. Was es geschadet hätte, schon im Pensionsantrag einen entsprechenden Vermerk zu machen, ist nicht ersichtlich. Die bloße Aufzählung der Jahre seiner Beschäftigung im Pensionsantrag ( 01.09.1974 bis 31.08.2002 als Vertragslehrer .) kann nicht als ausreichend angesehen werden, um auf ein Begehren auf Nachentrichtung zu schließen und wurde dies zudem, wie erörtert, durch die übermittelten Unterlagen zu seinen Versicherungszeiten und seine Angaben im Verfahren sowie seine Schilderungen in der Verhandlung relativiert.
Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend dartun und nicht glaubhaft machen, dass er mit dem Pensionsantrag oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem Stichtag auch die Nachentrichtung begehren wollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 68a Abs. 1 ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
Gemäß § 68a Abs. 2 ASVG sind die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.
Gemäß § 68a Abs. 3 ASVG gelten alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.
Gemäß § 223 Abs. 2 ASVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
3.2. Der Beschwerdeführer vermochte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
Der Stichtag im Sinne von § 223 Abs. 2 ASVG ist im gegenständlichen Fall der 01.04.2008.
Am 04.03.2014 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen schriftlichen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung.
Da der Antrag gemäß § 68a Abs. 1 ASVG bis längstens zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen ist, erfolgte der Antrag des Beschwerdeführers grundsätzlich verspätet.
Die wesentliche Frage im konkreten Fall ist, ob der Antrag des Beschwerdeführers von Jänner 2008 auf eine Pensionsleistung (in sozialer Rechtsanwendung) auch als Antrag auf Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 68a ASVG gewertet werden hätten können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Sozialversicherungsträger aufgrund der ihm obliegenden Betreuungspflicht durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt (OGH, 10 ObS 18/90).
Der Sozialversicherungsträger ist nach dem OGH jedoch nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin "auszuloten", wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann, um eine mögliche "versteckte" Antragstellung aufzuspüren (OGH, 10 ObS 110/07k).
Weiters sieht der OGH die Grenze des Grundsatzes, dass Anträge im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen sind, dass sich auch aus dem Gedanken der sozialen Rechtsanwendung die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages nicht ableiten lässt (OGH, 10 ObS 114/88).
Dabei kommt es schlussendlich nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Antrag unterblieben ist (OGH, 10 ObS 222/94).
Der vom OGH aufgestellte Grundsatz, dass sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten lasst, kommt auch in den Fällen einer verspäteten Antragstellung zum Tragen (OGH, 10 ObS 5/90), wobei es auf die Gründe der verspäteten Antragstellung nicht ankommt (OGH, 10 ObS 222/01x).
Der OGH führt dazu aus, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt (§ 361 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 194 GSVG) und eine Leistungsgewährung daher nur aufgrund eines Antrags zulässig ist (RIS-Justiz RS0085092). Fehlt die Antragstellung, wird nicht das Entstehen des Anspruchs gehindert, wohl aber der Anfall der Leistung (Atria in Sonntag, ASVG4 § 86 Rz 9). Der Anspruch auf eine konkrete Pensionsleistung wird daher erst durch den Antrag ausgelöst. Der Antrag (als formelle Leistungsvoraussetzung) ist zugleich aber auch Voraussetzung für die Bestimmung des Stichtags und damit für die Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzungen (Atria in Sonntag, GSVG, §§ 54, 55 Rz 42). Durch das Antragsprinzip soll zudem vermieden werden, dass die Versicherungsträger und die Versichertengemeinschaft mit hohen Pensionsnachzahlungen für Zeiträume belastet werden, für die erst nachträglich ein Leistungsantrag gestellt wurde (10 ObS 278/94, SSV-NF 8/126). Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung - wie sie der Kläger für sich ins Treffen führt - wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (RIS-Justiz RS0085841; 10 ObS 12/09a, SSV-NF 23/18). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (RIS-Justiz RS0086446). (OGH 17.12.2013, 10 ObS 175/13b)
Ist die verspätete Antragstellung ausschließlich der Sphäre des Klägers zuzurechnen, dann kann im teilweisen Verlust von Versicherungsleistungen auch keine Enteignung erblickt werden (10 ObS 5/90, SSV-NF 4/21).
Bei der Beurteilung von Anträgen durch den Sozialversicherungsträger muss zwar im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Wie schon hingewiesen, lässt sich aber die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 2/52; 4/21 und 22; 5/35; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 685 mwN).
Der VwGH führte dazu aus, dass wenn ein Antrag, also eine Willenserklärung einer Partei, vorliegt, für die verfahrensrechtliche Bewertung auch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine (wirksame) Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat. Ist der Inhalt des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119 mwH). Es ist der Behörde aber auch nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 99/08/0099). (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077 mit Verweis auf die Urteile des OGH vom 11. Juli 2000, 10 ObS 183/00k, sowie vom 11. Dezember 2001, 10 ObS 382/01a).
Im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur kann der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension nicht zugleich als Antrag auf Nachentrichtung von Pensionsversicherungszeiten gewertet werden.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, ist dem Antrag auf Alterspension vom 22.01.2008 in keinster Weise ein Anbringen zu entnehmen, welches auf die Absicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen schließen hätte lassen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Alterspension war auch nicht unklar, weshalb die belangte Behörde nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung aufzufordern. Wie schon in der angefochten Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, konnte die Pensionsversicherungsanstalt aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über die fehlenden Zeiten Bescheid wusste, wurden ja bereits im Vorfeld der Antragstellung weitwendige Erhebungen betreffend der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers durchgeführt, weshalb weitere diesbezügliche Nachfragen über den genauen Inhalt des Antrags nicht als indiziert angesehen werden.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, dass er gedacht habe, dass die fehlenden Zeiten keine Verwaltungssache seien und er diese vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müsse, so lässt dies nicht den Schluss zu, dass er mit seinem Pensionsantrag gleichzeitig einen Antrag auf Nachentrichtung stellen wollte und kommt es nach der oben dargelegten Judikatur darüber hinaus nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Antrag unterblieben ist.
Selbst wenn man seiner Behauptung folgen und davon ausgehen würde, er habe die fehlenden Zeiten nach Bescheiderlassung erst im gerichtlichen Klagsweg durchsetzen wollen, kann daraus nicht abgeleitet werden, sein Pensionsantrag sei auch auf die Nachentrichtung ausgerichtet gewesen. Derartiges vermochte er nicht glaubhaft zu machen und kann weder seinem Vorbringen noch den vorliegenden Unterlagen entnommen werden (vgl. die Erwägungen unter 2. in der Beweiswürdigung).
Jeder Betroffene hat die Möglichkeit, sich jederzeit vor dem Stichtag über die Versicherungszeiten zu informieren. Zusätzlich werden den Versicherten Aufstellungen über die Versicherungszeiten automatisch zugesandt – so auch hier im Fall des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen haben Versicherte die ausreichende Gelegenheit, vor dem Stichtag einen Antrag auf Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen zu stellen.
Die Frist zur Stellung des Antrages vor dem Stichtag gemäß § 223 ASVG ist mit einer Systemimmanenz zu erklären, da von der Höhe der einbezahlten Beiträge in weiterer Folge die Höhe der Pensionsleistung abzuleiten ist. Eine Verfassungswidrigkeit kann nicht erkannt werden.
Der am 04.03.2014 gestellte Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.02.1983 bis 31.10.1983 war somit verspätet. Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sondern von der Würdigung im konkreten Einzelfall und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sozialen Rechtsanwendung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen, zumal auch das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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