BVwG W125 2138459-1

BVwGW125 2138459-125.11.2016

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.2138459.1.00

 

Spruch:

W125 2138459-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und RA Dr. Dellasega, Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1113111800-160605204, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2016, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 28.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich seiner, am selbigen Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich abgehaltenen, niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, am XXXX in Kabul/Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Einen Reisepass habe er nie besessen, er sei ohne Reisedokument aus seinem Heimatstaat ausgereist. Er bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und gehöre der tadschikischen Volksgruppe an. Bezüglich seines Fluchtgrundes aus seinem Herkunftstaat befragt gab er an, er habe wegen Grundstücksstreitigkeiten sein Herkunftsland verlassen müssen. Leute hätten ihm seine Grundstücke weggenommen und seine gesamte Familie bedroht. Er habe sich in Afghanistan bedroht gefühlt und sei deshalb mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo diese auch bei der UNO registriert worden seien. Befragt nach seinem Reiseverlauf gab der Beschwerdeführer an, zuerst in den Iran, und in weiterer Foge von der Türkei aus weiter nach Bulgarien gereist zu sein. In Bulgarien habe er um Asyl angesucht und sei während seines Aufenthaltes dort von der Polizei geschlagen worden. Ebenso sei er zweimal in die Türkei zurückgeschoben worden und erst beim 3. Versuch habe er weiterreisen können. Er wolle aufgrund der schlechten Behandlung auf keinen Fall wieder nach Bulgarien zurück. Nach einem zehntägigen Aufenthalt in Bulgarien sei er über Serbien nach Ungarn gereist. In Ungarn seien ihm zwar mit Zwang Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe aber dort keinen Asylantrag gestellt. Die Bedingungen in Ungarn seien etwas besser gewesen als jene in Bulgarien allerdings habe er in Ungarn nur sehr wenig zu essen bekommen. In weiterer Folge sei er nach einer Woche in Ungarn in mittels Schlepper in einem weißen Kastenwagen illegal nach Österreich gereist. Befragt nach seinem ursprünglichen Zielland, gab der Beschwerdeführer an, nach Deutschland zu wollen, da dort einige Verwandte und Freunde seinerseits leben würden.

Eine EURODAC-Abfrage ergab sowohl eine Treffermeldung zu Bulgarien (Asylantragstellung am 12.04.2016) sowie drei Meldungen zu Ungarn (Asylantragsstellung jeweils am 19.04.2016 sowie illegale Einreise ebenfalls am 19.04.2016).

Am Tag der Erstbefragung fand eine Basisbefragung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer nach seinem Grenzübertritt über die EU Außengrenze befragt angab, etwa Anfang April die Grenze zu Bulgarien erreicht gehabt zu haben. Eine Person seiner Gruppe habe den Grenzzaun aufgeschnitten, woraufhin ca. 50 - 60 Personen die Grenze überschritten hätten. Er sei am 27.04.2016 gegen 23:00 mittels Schlepper in einem weißen Kastenwagen von Budapest Richtung Österreich aufgebrochen. Befragt nach dem Grund der Einreise in Österreich gab er an, auf der Durchreise nach Deutschland zu sein. Der Beschwerdeführer konnte keine Angaben zu Adressen von Verwandten in Österreich machen, gab jedoch zwei Telefonnummern an.

Am 17.05.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien gerichtet.

Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die bulgarische Behörde mit, das Wiederaufnahmegesuch anzunehmen und gab als möglichen Überstellungszeitpunkt einen Arbeitstag außer Freitag zwischen 09:00 und 14:00 an. Die Überstellung möge am Flughafen in Sofia erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im bulgarischen System unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX registriert sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG vom 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Behörde beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit der Dublin-Staaten Ungarn und Bulgarien angenommen werde.

Am 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Rechtsberaterin zu seiner Unterstützung niederschriftlich in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren und den Dolmetscher gut zu verstehen. Er nehme aktuell keine Medikamente ein und sei derzeit auch nicht in ärztlicher Betreuung. Am Tag der Befragung habe er sich bereits einem Rechtsberatungsgespräch unterzogen. Seine bis dato erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Befragt nach identitätsbezogenen Dokumenten, legte er eine Taskira sowie ein Schriftstück des UNHCR vor, aus welchem hervorgeht, dass er zu einem früheren Zeitpunkt in Pakistan um Asyl angesucht hatte. Ebenso legte er einen Brief seiner Deutschlehrerin vor. Er gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Nach dem Bestehen verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bereich der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Deutschland sein Onkel ( XXXX , ca. 70-71 Jahre) und seine Tante ( XXXX , ca. 60-65 Jahre) leben würden. Von ihnen sei der Beschwerdeführer jedoch nicht finanziell abhängig und pflege 3-4 mal wöchentlich telefonischen Kontakt mit ihnen. Sein Onkel und seine Tante würden bereits seit 20 Jahren in Deutschland leben, zuletzt habe er sie vor 3 bis 4 Jahren gesehen. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Cousine namens XXXX (ca. 19 Jahre alt). Sie sei mit ihrer gesamten Familie in Österreich und mit XXXX (ca. 28 Jahre alt) verheiratet. Der Ehemann seiner Cousine habe die österreichische Staatsbürgerschaft inne. Die beiden seien kinderlos. Ebenso lebe seine Tante XXXX (ca. 39 Jahre) in Österreich.

Befragt nach einer finanziellen Abhängigkeit zu seiner Cousine gab der Beschwerdeführer an, von dieser einmalig 200€ erhalten zu haben. Er habe seine Cousine bereits 4-5 Mal gesehen seit er sich in Österreich aufhalte. Sie habe ihn besucht und er stehe 3-4 Mal wöchentlich in telefonischen Kontakt zu ihr.

Eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Tante bestehe ebenfalls nicht, diese habe ihm einmalig 300€ gegeben und ihm Schuhe und Hosen gekauft. Der Beschwerdeführer habe seine Tante drei Mal gesehen seit er in Österreich sei und telefoniere ebenso 3-4 Mal wöchentlich mit ihr. Der Beschwerdeführer gab kund, derzeit in der Steiermark zu wohnen. Dahingehend befragt, ob er bereits anderswo um Asyl angesucht habe, gab er an, dass dem nicht so sei.

Auf Nachfrage ob dem Beschwerdeführer auf seiner Reiseroute Fingerabdrücke abgenommen wurden, gab er an, dass er in Bulgarien dazu genötigt worden sei Fingerabrücke abzugeben.

Er habe im Laufe seiner Reise kein Visum beantragt und sei in Bulgarien eine Woche verblieben. Dort sei er während seines Aufenthaltes permanent in Haft gewesen. In jenem Moment als er freigelassen worden sei, sei er sofort geflüchtet. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich in einem Gefängnis untergebracht worden sei gab er an, dass es sich um ein geschlossenes Lager gehandelt habe, welches einer Haft gleichgekommen sei.

Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer eine Überstellung nach Bulgarien bevorstehe, führte er aus, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da man ihn dort geschlagen und Hunde auf ihn los gelassen hätte. Des Weiteren sei ihm in Bulgarien die Kleidung weggenommen worden und er habe sich in schmutzigem Wasser waschen müssen. Er habe nur wenig Verpflegung bekommen, auf Beton geschlafen und keine Hilfe bekommen. Befragt nach dem Zeitpunkt an welchem er geschlagen wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass genaue Datum nicht mehr zu wissen, der Vorfall jedoch im Zuge der Einreise stattgefunden habe. Danach befragt, ob er wegen der Schläge in Bulgarien bei einem Arzt gewesen, beziehungsweise eine Anzeige gegen die Polizei in Bulgarien erstattet hatte, gab der Beschwerdeführer an, keine Möglichkeit gehabt zu haben einen Arzt aufzusuchen, respektive den Vorfall der Polizei zu melden, da er nirgends hätte hingehen dürfen. Eine Dienstnummer der Polizisten sowie deren Aussehen habe er nicht erkennen können, da seinen Blick in jenem Moment nur nach unten gerichtet gewesen sei.

Befragt danach, ob er sich in Bulgarien angesichts der von ihm vorgebrachten widrigen Bedingungen an eine Organisation wie zum Beispiel das Rote Kreuz, die Caritas oder eine andere NGO gewandt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seiner Freilassung aus dem Lager direkt nach Österreich aufgebrochen sei. In Österreich sei er erstuntersucht worden.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In den Entscheidungsgründen wurde zunächst von einem Nichtfeststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Es wurde hingegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Eine schwere psychische Störung bzw. eine schwere oder ansteckende Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass der Erhalt von einmaligen Geldbeträgen von seiner Tante und seiner Cousine keine finanzielle Abhängigkeit zu diesen Personen darstelle und die Zuwendungen als Taschengeld anzusehen seien. Da der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Bulgarien auf die Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen sei, könne er in keine aussichtslose wirtschaftliche Situation geraten.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seine Verwandten seit seinem Aufenthalt in Österreich erst 3-5 mal gesehen zu haben, könne kein Recht auf Familienleben begründet sein. Unterstützungen in Form von Taschengeld sowie wöchentliche Telefonate würden durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien weiterhin möglich sein.

Auch hinsichtlich der Verwandten in Deutschland liege kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. In Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre, beziehungsweise solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergebe, dass ein GFK-konformes Asylverfahren bestehe und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. "Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.

(...)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

(...)

6. Versorgung

6.1. Unterbringung

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7.800 Menschen unterbringen zu können.

(...)

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

6.2. Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

* medizinische Hilfe in Notfällen;

* Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

* stationäre psychiatrische Hilfe;

* Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

* Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

* obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

* fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

* Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

* Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage identitätsbeurkundender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit den bezugnehmenden EURODAC-Treffermeldungen. Im Verfahren hätten sich zudem keine Hinweise für das Vorliegen von Krankheiten ergeben. Eine Außerlandesbringung würde mangels Intensität der verwandtschaftlichen Beziehungen sowie fehlender finanzieller oder gesundheitlicher Abhängigkeit- schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet- nicht zu einem Eingriff in die in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte führen. Ebenso bestehe angesichts des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei von der bulgarischen Polizei geschlagen worden wurde entgegengehalten, dass diesbezüglich keine Beweismittel in Form einer Anzeigeerstattung seitens des Beschwerdeführers vorlägen. Die bulgarischen Behörden seien dazu fähig, derartige Übergriffe zu ahnden, respektive zu verhindern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Bulgarien in Haft befunden, wäre durch Nachfrage der Behörde von Seiten des Beschwerdeführers selbst relativiert worden, wonach es sich um ein geschlossenes Lager und nicht um ein Gefängnis gehandelt hätte.

Zur Lage in Bulgarien verwies die Behörde auf die unbedenklichen und aktuellen Quellen in den getroffenen Länderfeststellungen, welche sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Organisationen stammen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkreter Gefahr laufen würde, in Bulgarien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden, und es würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Bulgarien per se die Verletzung der EMRK im Falle der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würden.

Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 13.10.2016 übernommen.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 25.10.2016 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses eingebracht. In der Beschwerde wurde die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Länderfeststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dies wurde im Einzelnen damit begründet, dass es die belangte Behörde, angesichts der recht allgemein gehaltenen Beweiswürdigung, verabsäumt habe, auf die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Hätte die belangte Behörde auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers hingewirkt und diese sodann entsprechend gewürdigt, so hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu den Missständen in Bulgarien von Vornherein entsprechend substantiieren können. Die Länderberichte seien mangels Eingehen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (Inhaftierung und Misshandlung) unvollständig. Bei Einbeziehung aktueller Berichte von Flüchtlingsorganisationen hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien einer Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Die einbezogenen Länderberichte würden darüber hinaus ein "unausgewogenes und beschönigendes Bild" der Aufnahme- und Versorgungssituation für Flüchtlinge zeigen. Von der belangten Behörde seien insbesondere Berichte von UNHCR vom März und Juni 2015 oder von Amnesty International von Juni 2015 vernachlässigt worden.

Ebenso wurde in der Beschwerdeschrift auf einen, im angefochtenen Bescheid ebenfalls zitierten, Bericht von Pro Asyl vom April 2015 hingewiesen, worin in zahlreichen Fällen dokumentiert worden sei, dass Asylsuchende und Schutzberechtigte in Bulgarien unmenschlich und erniedrigend behandelt worden bzw. ihnen grundlegende Rechte vorenthalten worden seien (u.a. Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen und Misshandlungen durch Fußtritte und Schlagstockeinsatz).

Mit 01.01.2016 sei eine Novelle des bulgarischen Asylrechts in Kraft getreten, welche es den bulgarischen Asylbehörden unter anderem erlaube, geschlossene Aufnahmezentren zu betreiben. Zudem wurde in der Beschwerde auf Berichte verwiesen, in denen von Misshandlungen an der bulgarisch-türkischen Grenze bis hin zu einem tödlichen Vorfall im besagten Grenzgebiet berichtet werde. Ebenso wurde auf den Bericht des UNHCR von April 2014 verwiesen, in welchem angeführt worden sei, dass das bulgarische Asylsystem nach wie vor an groben Mängeln leide. In einer Anfragebeantwortung vom Juni 2015 habe UNHCR Deutschland klargestellt, dass sich an dieser Einschätzung bis dato nichts geändert habe (Anfragebeantwortung des UNHCR Deutschland vom 31.07.2015). Ebenso wurde vorgebracht, dass laut dem Menschenrechtskommissar des Europarates eine angemessene Gesundheitsversorgung in Bulgarien nicht gewährleistet sei. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner polizeilichen Erstbefragung in Bulgarien geschlagen worden sei, keinen Glauben schenke. Die von der belangten Behörde vorgebrachte Begründung, wonach der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingslager verweilt habe, dieses jedoch aus Gefängnis betitelt hätte, sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der vorgebrachten Länderberichte sei nicht ersichtlich, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Es sei objektiv wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Erfahrungen in Bulgarien auch tatsächlich gemacht habe, und es gäbe keine Anhaltspunkte für eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Die angeführten Länderberichte würden eindeutig erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ausgesetzt sein würde. Im Falle des Beschwerdeführers, einem durch Folter und Misshandlung vulnerablen jungen Mann, hätte in jedem Fall eine Einzelfallzusicherung eingeholt werden müssen.

Hinsichtlich der verneinten familiären Anbindung an seine in Österreich wohnenden Verwandten wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers in XXXX und seiner Verwandten in XXXX verkannt habe, weshalb in der kurzen Zeit, in welcher der Beschwerdeführer in Österreich verweile, gerade deshalb lediglich 4-5 Treffen und nicht mehr stattfinden hätten können.

Dem Beschwerdeführer sei es daher schwer zumutbar den weiten Weg nach XXXX bzw. zu einer in XXXX lebenden Cousine aufzunehmen, zumal er bei einer Abwesenheit von über 48 Stunden von seiner Unterkunft seinen Platz verlieren würde. Bei einem Taschengeld von lediglich 40€ monatlich, wäre es auch unmöglich für den Beschwerdeführer öfters mittels öffentlicher Verkehrsmittel nach XXXX bzw. XXXX zu fahren um seine Verwandte zu besuchen.

Die in XXXX wohnhafte Cousine habe ihm vor kurzem angeboten, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohnen könne. Aufgrund seiner in Bulgarien erlebten Misshandlungen sei der Beschwerdeführer besonders auf die emotionale Unterstützung seiner Verwandten angewiesen, wonach eine Trennung die Verletzung seines in Art. 8 EMRK gewährten Rechts auf Privat- und Familienlebens zur Folge hätte.

Es wurden daher die Anträge gestellt, a) aufschiebende Wirkung aufgrund der befürchteten Verletzung der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC zuzuerkennen, b) der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an das BFA zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, c.) festzustellen, dass die gemäß § 61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei sowie in eventu d) der Beschwerde stattzugeben und den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie ebenfalls in eventu e) eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde aufgeworfen wurde, insbesondere ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstelle und daher der Selbsteinritt Österreichs geboten sei.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage iSd Art. 16 Abs. 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 03.11.2016.

5. Mit Eingabe vom 31.10.2016 (am 2.11.2016 eingelangt) informierte die Diakonie über die Adressen zweier Cousinen des Beschwerdeführers mit deren jeweiligen Familienangehörigen (einmal in XXXX , einmal in XXXX ); zudem wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei seiner Cousine in XXXX lebe.

6. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte am 17.11.2016 eine Beschwerdeergänzung, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, ein.

Eingangs wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte glaubwürdig vorgebracht, in Bulgarien von Polizeibeamten aufgegriffen, in ein Gefängnis gebracht und geprügelt worden zu sein. Er hätte selten zu essen bekommen, kein Bett zum Schlafen gehabt, sondern nur "übelriechende Decken". Bei dem Versuch, diesen unmenschlichen Zuständen zu entkommen, seien auch Hunde auf ihn gehetzt worden.

Verwiesen wurde auf näher bezeichnete Erkenntnisse des italienischen Staatsrates, wonach Überstellungen nach Bulgarien jedenfalls unzulässig werden, da Asylsuchende dort der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären. Hingewiesen wurde auf ein slowenisches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu C-490/16, zur Auslegung des Begriffes der "illegalen Einreise", dessen Ausgang abzuwarten sei; infolge der wahrscheinlich langen Dauer dieses Verfahrens wäre im Sinne des dem "Dublin-System" innewohnenden Beschleunigungsgedankens mit einer Bescheidbehebung und Verfahrenszulassung zu reagieren. Ansonsten müsste mit einer Aussetzung vorgegangen werden.

Abschließend wurde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer nunmehr in den Familienverband seiner Cousine aufgenommen sei, dort Unterkunft und Verpflegung erhalte und von ihr abhängig sei. Zudem verfüge er über zwei Schwäger seiner Cousine; in Bulgarien wäre er dagegen auf sich alleine gestellt.

7. Der Ehegatte der in XXXX lebenden Cousine des Beschwerdeführers teile per E-Mail vom 22.11.2016 mit, der Beschwerdeführer demnächst nach "Ungarn" abgeschoben werden soll; er stehe aber gegenwärtig in XXXX in ärztlicher Behandlung; seine Leberwerte seien zu hoch und habe er Probleme mit dem Blutdruck, die dringend zu behandeln wären. In XXXX habe er verschiedene Verwandte.

Der Beschwerdeführer hielte sich nunmehr seit zirka acht Monaten in Österreich auf und spreche bereits Deutsch (A2 Prüfung bestanden); Er wäre ein fleißiger junger Mann, kaufe sich von seinem Taschengeld hauptsächlich Bücher und wolle sich so schnell wie möglich in die österreichische Gesellschaft integrieren.

Seine Zukunft sehe er hier und keineswegs in Ungarn, wo Geflüchtete aus aller Welt sehr schlecht behandelt würden. Der Beschwerdeführer habe die Zustände in Ungarn hautnah erlebt; er wäre dort psychisch und physisch missbraucht worden und möge daher von einer Abschiebung Abstand genommen werden.

8. Mit Eingabe vom 24.11.2016 teilte die LPD XXXX mit, der Beschwerdeführer sei am 23.11.2016 auf dem Luftweg, ohne Vorkommnisse, nach Bulgarien überstellt worden. Zuvor war der Beschwerdeführer vom 21.11.2016 abends festgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest; er ist zum Antrags- und Entscheidungszeitpunkt volljähriger afghanischer Staatsangehöriger.

1.2. Er begab sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt von Afghanistan nach Pakistan, wo er am 25.04.2014 unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , bei UNHCR um Asyl angesucht hatte. In weiterer Folge ist er über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist. Anfang April überschritt er aus der Türkei illegal die Grenze zu Bulgarien. In Bulgarien stellte der Beschwerdeführer am 12.04.2016 mit dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX einen Asylantrag. Er verließ Bulgarien nach Serbien und stellte am 19.04.2016 in Ungarn (nach illegaler Einreise aus Serbien) erneut einen Asylantrag. Danach ist er schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.

1.3. Am 28.04.2016 brachte der Beschwerdeführer mit der im Spruch erstgenannten Identität den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit Schreiben vom 17.05.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 604/2013 an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten in einem Schreiben vom 25.05.2016 der Wiederaufnahme ausdrücklich zu.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

1.5. Der Beschwerdeführer hat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (zwei Cousinen, eine Tante und weitere Familienangehörige von diesen) in Österreich; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis war jedoch nicht festzustellen. Am 23.11.2016 wurde er nach Bulgarien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorlage fälschungssicherer identitätsbezeugender Personaldokumente, insbesondere in Zusammenschau mit den im Verfahrensverlauf jeweils widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum, konnte die Feststellung der Personalien der beschwerdeführenden Partei nicht in zweifelsfreier Weise erfolgen; seine Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt folgt aber aus beiden vorgebrachten Geburtsdaten, respektive der "Taskira" und der Bestätigung von UNHCR Pakistan..

2.2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus dem insofern glaubwürdigen eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Wenn der Beschwerdeführer freilich in Abrede stellte, in Bulgarien und Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben (beziehungsweise erklärte, dies sei unter Zwang geschehen) ist dies nicht glaubhaft; zum einen liegt nahe, dass eine um Schutz suchende Person bei ehest möglicher Gelegenheit in der EU einen Asylantrag stellen wird, zum anderen wäre nicht nachvollziehbar, dass im Fall des Beschwerdeführers sogar zwei Mitgliedstaaten der EU (mehrfach) falsche Eintragungen in das EURODAC-System tätigen sollten.

2.3. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 04.07.2016 an, bei der Einreise von der Polizei geschlagen worden zu sein, dass auf ihn Hunde gehetzt worden wäre, ihm die Kleidung weggenommen worden sei, er sich mit schmutzigem Wasser habe waschen sowie auf Beton nächtigen habe müssen. Eine Anzeige/Beschwerde wegen dieser behaupteten Vorfälle und Bedingungen hat er laut seinen Angaben jedoch nicht gemacht. Ebenso vermochte er im Verwaltungsverfahren keine näheren Details zu den körperlichen Angriffen vorzubringen. Der Beschwerdeführer brauchte auch zunächst vor, während seines einwöchigen Aufenthaltes in Bulgarien inhaftiert gewesen zu sein. Erst auf Nachfrage, ob es sich dabei um ein Gefängnis oder ein geschlossenes Lager handelte, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich lediglich in einem geschlossenes Lager aufgehalten habe. Insofern entstanden bereits Zweifel am Zutreffen der Ausführungen des Beschwerdeführers. Zudem erwiesen sich die im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben nicht als deckungsgleich, wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 4.7.2016 erklärte, er sei einmal bei (wiederholten) Einreiseversuchen von der Polizei geschlagen worden (As. 99 des Verwaltungsaktes), in der Beschwerdeschrift von Schlägen/Misshandlungen auch während der nachfolgenden Anhaltung gesprochen wird, während im in der Verfahrenserzählung referierten Schreiben des Ehegatten einer Cousine von "Missbrauch" in Ungarn und einer drohenden Überstellung dorthin die Rede ist. Selbst wenn diesen Behauptungen, insbesondere bezüglich der Polizeigewalt bei der illegalen Einreise in das bulgarische Staatsgebiet, aber entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Glauben zu schenken wäre, so ist festzuhalten, dass diese Vorfälle bei wiederholten irregulären Einreiseversuchen in einer Gruppe erfolgt wären und sich daher gerade deshalb eine "Wiederholungsgefahr" solcher Geschehnisse bei einer- von Seiten der bulgarischen Behörde ausdrücklich zugestimmten-, individuellen Dublin-Überstellung als unwahrscheinlich ?darstellt (vgl W125 16.11.2016, 21363124, Punkt 3.4.2.).

2.4. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung, neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien, auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei auch aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Zur Kritik in der Beschwerde, die Länderfeststellungen würden sich nur auf einseitige Quellen stützen, ist auszuführen, dass sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid eindeutig entnehmen lässt, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. Insbesondere ist anzumerken, dass sich die in der Beschwerde vorgebrachte Quelle von AIDA vom Oktober 2015 im Zusammenhang mit Berichten über Misshandlungen im bulgarisch-türkischen Grenzgebiet in den Länderfeststellungen der belangten Behörde wiederfindet. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. die Staatendokumentation in den Länderfeststellungen zu Bulgarien einen Bericht von Amnesty International mit einbezogen, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Die in der Beschwerdeschrift vorgehaltenen weiteren Berichte von NGOs decken sich zum Großteil mit jenen der belangten Behörde bzw. der Staatendokumentation des BFA herangezogenen Quellen bzw. sind ebenfalls darin berücksichtigt und als notorisch anzusehen. Zutreffend ist, dass das bulgarische Asylsystem Belastungen ausgesetzt war, bei Einreisen aus der Türkei Übergriffe staatlicher Organe gegenüber Drittstaatsangehörigen vorgefallen sind, und es zuletzt in Lagern zu Ausschreitungen von Bewohnern, die in andere europäische Länder weiterreisen wollten, gekommen ist, dies lässt aber angesichts einer Gesamtschau der Quellenlage weder den Schluss auf das Vorliegen systemischer Mängel (entsprechend Art 3 Abs 2 Dublin III VO) zu, noch einen solchen auf eine Übertragbarkeit dieser Ereignisse hinsichtlich geregelter Rückübernahmen wie im Falle des Beschwerdeführers. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer in Bulgarien strafrechtlich relevante Verfahren offen wären, die Einfluss auf sein Verfahren auf internationalen Schutz haben könnten.

2.5. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters leidet der Beschwerdeführer an keiner, die Schwelle des Art 3 EMRK erreichenden, Krankheit oder einer solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Sofern in dem E-Mail vom 22.11.2016 erstmalig von hohen Leberwerten und hohen Blutdruck die Rede ist, kann dies zu keinem anderen Befund führen; offenkundig bestand dennoch in Österreich Haftfähigkeit und erwies sich auch eine Überstellung auf dem Luftweg als aus medizinischer Sicht zulässig.

2.6. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte, objektiv gesehen, insbesondere kein besonderes Naheverhältnis, etwa in Form eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, zu seinen in Österreich lebenden (allesamt nicht seiner Kernfamilie angehörenden) Verwandten vor. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer zuletzt (kurzzeitig) bei der Familie seiner Cousine in XXXX aufhältig war. Es ist der Aktenlage nach offenkundig, dass hier eben kein außergewöhnliches (über übliche familiäre Beziehungen hinausgehend) Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, als die Verwandten jeweils über eine eigene Familie verfügen und weder der Beschwerdeführer als auch seine Familienangehörigen etwa aufgrund besonderer Vulnerabilität aufeinander angewiesen wären. Gleiches gilt sinngemäß für die in Deutschland aufhältigen Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers, zu denen - mangels Entscheidungsrelevant, - Feststellungen unterbleiben konnten. Auch die - der Eingabe vom 22.11.2016 folgend - vom Beschwerdeführer getätigten Integrationsschritte (Erlernen der deutschen Sprache) können angesichts der ein Jahr unterschreitenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und des offenkundigen Umstandes, dass ihm die ganze Zeit seines Aufenthaltes bewusst sein musste, dass Österreich wahrscheinlich für die Führung seines Verfahrens wegen internationalem Schutz nicht zuständig sein würde, nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

1. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

3. der Grad der Integration,

4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO (EU) 604/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

....

3.2. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer am 28.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Bulgarien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

ABSCHNITT III

Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

3.3. Aufgrund der Vorlage eines EURODAC Treffers zum Mitgliedstaat Bulgarien in Zusammenschau mit den dazu getroffenen Feststellungen, ist Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Mit Schreiben vom 25.05.2016 stimmte Bulgarien gemäß Art. 25 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

Es war hierbei ferner eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.

Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art 27 Abs 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Im gegenständlichen Fall lag tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Bulgariens zunächst im Art 13 Abs 1 der VO 604/2013 begründet (wegen der unerlaubten/illegalen Einreise aus der Türkei in Bulgarien als dem ersten Mitgliedstaat, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art 3 Abs 1 Dublin III-VO). Dass der Beschwerdeführer in der Folge die EU für zirka eine Woche verlassen hatte und sich in Serbien aufhielt, schadet nicht; infolge der Antragstellung in Bulgarien und des Umstandes, dass die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht ersichtlich war, ist davon auszugehen, dass Bulgarien die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz anerkannt hat und sohin die 3-monatige Frist des Art 19 Abs 2 Dublin III VO einschlägig ist, die offenbar nicht überschritten wurde; insofern ist die bulgarische Zuständigkeit von der neuerlichen illegalen Einreise in die EU um den 19.2.2016 und der nachfolgenden zweiten Antragstellung in Ungarn nicht tangiert; dass der Beschwerdeführer in der Folge direkt von Ungarn nach Österreich gelangte (ohne die EU zu verlassen) ist infolge der geographischen Gegebenheiten offenkundig. Infolge der fristgemäßen bulgarischen Zustimmung am 25.5.2016 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers am 23.11.2016, sohin auch binnen offener Frist des Art 29 Abs 1 Dublin III VO.

3.4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar Angehörige in Österreich, doch besteht im Lichte der beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.6. des gegenständlichen Erkenntnisses kein außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis. Ein, zumindest telefonischer, Kontakt kann auch in Bulgarien aufrechterhalten werden. Eine allfällige Familienzusammenführung in Deutschland kann auch im bulgarischen Asylverfahren betrieben werden; im Falle einer Zuerkennung eines Schutzstatus wird auch eine legale Reisemöglichkeit innerhalb der EU bestehen. Eine zwingende Anwendung des Art 16 (abhängige Personen) oder Art 17 Abs 2 Dublin III VO (humanitäre Klausel) ist sohin von gerichtlicher Seite nicht vorzuschreiben; die Verwaltung, der es frei gestanden wäre, so vorzugehen, hat davon (in einer rechtlich zulässigen Weise) Abstand genommen. In diesem Sinne war auch keine (zum zwingendes Selbsteintritt nach Art 17 Abs 1 Dublin II VO führende) Verletzung des Art 8 EMRK/Art 7 GRC zu erkennen.

Ebenso wenig sind aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Sinne der zuletzt genannten Normen schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind seitens des Beschwerdeführers, bis auf den Besuch eines Deutschkurses auf der Niveaustufe A1 sowie einem diesbezüglich im Akt aufliegenden Schreiben seiner Deutschlehrerin in der Steiermark vom 1.7.2016 sowie zuletzt den Einlassungen des Ehemanns einer Cousine, auch nicht substantiiert behauptet worden (siehe insgesamt die Erwägungen in der Beweiswürdigung oben unter 2.6.)

3.5. Das Bundesamt hat auch sonst von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre (sofern nicht schon unter 3.4.1. verneint):

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 9.5.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Antragsteller auf internationalen Schutz von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Verfahren auf internationalen Schutz und den Aufnahmebedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Verfahren auf internationalen Schutz des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Anträge auf internationalen Schutz oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Anfang 2014 hatte sich die Kritik am bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem gehäuft, was sich insbesondere durch den Bericht von UNHCR vom 02.01.2014 mit dem Titel "Bulgaria as a Country of Asylum" sowie dessen nachfolgende jeweils aktualisierte Lageberichte beziehungsweise "External Updates" zur Situation für Flüchtlinge in Bulgarien zeigte.

Vorrangig wurden Mängel hinsichtlich der Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (insbesondere käme es zu starken Verzögerungen in der Registrierung neuer Asylwerber), deren Versorgung (so sei die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung und eine medizinische Versorgung nicht ausreichend gesichert), der Unterbringungsmodalitäten, der inadäquaten Lebensbedingungen in vereinzelten Aufnahmezentren sowie hinsichtlich willkürlicher Verhaftungen verzeichnet.

Ferner hat UNHCR zunächst auch eine Empfehlung an jene Staaten, welche die Dublin-Verordnung anwenden, ausgesprochen, Überstellungen von Asylwerbern nach Bulgarien bis zum 01.04.2014 auszusetzen.

Bis zu diesem Zeitpunkt würde die Situation in Bulgarien seitens UNHCR neu überprüft und beurteilt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat danach - basierend einerseits auf dem "Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria" des EASO vom Februar 2014, dem jüngsten UNHCR-Bericht vom April 2014 sowie dem EASO-"Special Support Plan" aus Dezember 2014- erkannt, dass trotz verschiedenster noch bestehender Mängel, erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Registrierung von Asylsuchenden und die Bearbeitung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowie in Bezug auf die (Lebens‑)Bedingungen in den Aufnahmezentren eingetreten sind. Durch die vorwiegend von EASO geförderte Schulung des Personals der bulgarischen Asylbehörde (SAR) ist der Registrierungsprozess optimiert worden, sodass nunmehr eine Registrierung binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Asylwerbers in dem Aufnahmezentrum von Sofia, Banya, Harmanli oder im Transitzentrum Pastrogor stattfindet. Demnach gebe es auch keinen Rückstand beim Registrierungsprozess (siehe Seite 10 des UNHCR-Berichtes vom April 2014).

Dem UNHCR-Bericht zufolge haben diese positiven Veränderungen dazu geführt, dass eine generelle Aussetzung von Überstellungen im Rahmen der Dublin Verordnung nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt erscheine; nichtsdestotrotz könnten Gründe vorliegen, bei bestimmten (vulnerablen) Personen und Personengruppen von Überstellungen abzusehen.

Das erkennende Gericht übersieht aktuell nicht, dass nach wie vor ein Verbesserungsbedarf in Bulgarien besteht, jedoch folgt nach einer Einzelfallprüfung, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann keiner vulnerablen Gruppe zugehörig ist und - unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen - als "Dublin Rückkehrer" Zugang zum Asylverfahren (siehe näher sogleich unten) und einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben wird (so etwa BVwG 05.08.2014; W211 2010184-1/4E oder BVwG 23.8.2016, W212 2132255); in diesem Sinne und auch die Überstellung vulnerabler Personen nach Einzelfallprüfung für zulässig erachtend, VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0069. Der VwGH hat auch in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen. Systemische Mängel waren also (auch im Lichte der Erwägungen unter 2.4.) zu verneinen.

Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, davon abgesehen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Bulgarien entsprechend registriert wird; da er Bulgarien schon im April verlassen hat (und insofern von einer Beendigung seines Verfahrens noch in jenem Monat auszugehen ist) wird ein neuerlicher Antrag als Erstantrag (siehe Seite 19 des angefochtenen Bescheides; Punkt 2 der in der Verfahrenserzählung referierten Länderfeststellungen) zu gelten haben und wird auch kein Risiko einer Non-Refoulementverletzung während eines solchen Verfahrens angenommen werden können (Seite 20 des Bescheides und Punkt 3 der in der Verfahrenserzählung referierten Länderfeststellungen).

Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Bulgarien keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im bulgarischen Verfahren abzuleiten wären, die für den Beschwerdeführer relevant wären. So zeigen etwa die (im Internet) öffentlich zugänglichen Zahlen von Eurostat vom 26.10.2016, dass 2015 im Rahmen von 6.175 getroffenen erstinstanzlichen Entscheidungen 5.595 Personen einen Schutzstatus in Bulgarien zugesprochen bekamen (davon erhielten

4.705 Personen den Status eines Asylberechtigten und 890 Personen subsidiären Schutz).

Antragsteller auf internationalen Schutz in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Verfahrens auf internationalen Schutz, auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere auch, dass nach der Quelenlage eine Reihe von NGOs Antragsteller unterstützt, sodass man sich bei allfälligen Problemen auch an diese wenden kann.

Aufgrund der wiedergegebenen Berichtslage in Zusammenschau mit den im Wesentlichen pauschalen Äußerungen im Beschwerdeschriftsatz war auch auf den gestellten Antrag, die bulgarischen Behörden aufzufordern, einen Beweis/eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Gewährleistung einer richtlinienkonformen Unterbringung des Beschwerdeführers vorzulegen, nicht näher einzugehen.

In diesem Kontext sprach auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten.

Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift desweiteren - nicht näher spezifiziert - eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ins Treffen führt, ist anzumerken, dass sich aus den behördlichen Feststellungen nicht ergibt, dass Dublin-Rückkehrer im Allgemeinen und afghanische Staatsbürger im Besonderen diesbezüglich ein erhöhtes Risiko träfe. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise und in allen fällen Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Zum Fehlen ernster, den Beschwerdeführer treffenden, Krankheitszustände wird auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter 2.5. verwiesen. Das Vorliegen einer grundsätzlich umfassenden medizinischen Versorgung für Personen in einem aufrechten Verfahren nach einer Rücküberstellung aus einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen und wurde im Verfahren im Sinne einer Zukunftsprognose nach einer geregelten Rücküberstellung nicht widerlegt.

3.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben inhaltlich ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.7. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind; vgl ferner VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

3.8. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Bulgarien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR sowie des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte