VwGG §46
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2264502.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2023, W123 2264502-1/7E, abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2023, W123 2264502-1/7E, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022, 1292048106/212004932, erhobene Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
2. Mit Eingabe vom 22.03.2024 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Revisionsfrist; gleichzeitig erhob der Antragsteller außerordentliche Revision und beantragte, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst begründend vorgebracht, dass dem Antragsteller der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2024, Ra 2023/19/0508, mit dem sein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023, W123 2264502-1/7E, abgewiesen wurde, am 25.01.2024 persönlich zugestellt worden sei und die Revisionsfrist daher am 07.03.2024 ende. Der vom Antragsteller zur Erhebung einer Revision bevollmächtigte Rechtsanwalt habe nach Erhalt eines Revisionsentwurfs von seinem Rechtsanwaltsanwärter am 04.03.2024 den überarbeiteten Schriftsatz am 05.03.2024 seinem Rechtsanwaltsanwärter zur Einarbeitung handschriftlicher Anmerkungen übergeben. Nachdem der Rechtsanwaltsanwärter die Endfassung nach deren Freigabe durch den Rechtsanwalt am 07.03.2024 dem Kanzleimitarbeiter zur Einbringung übergab, fiel ihm die unvollständige Übernahme der angemerkten Änderungen auf und forderte den Kanzleimitarbeiter auf, mit der Einbringung zuzuwarten. Nach Ergänzung der fehlenden Anmerkungen, habe der Rechtsanwaltsanwärter dem Kanzleimitarbeiter mitgeteilt, die Sache „ist erledigt“. Der Kanzleimitarbeiter habe diese Aussage so verstanden, dass der Rechtsanwaltsanwärter die Revision selbst eingebracht habe. Der Rechtsanwaltsanwärter habe diese allerdings so gemeint, dass nur die Änderungen von ihm eingearbeitet worden seien, und sei davon ausgegangen, dass die Revision wie üblichen vom Kanzleimitarbeiter eingebracht werde. Am 08.03.2024 sei dem Rechtsanwalt im Zuge der Nachkontrolle erstmalig bekannt geworden, dass die gegenständliche Revision nicht am 07.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2023, W123 2264502-1/7E, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2024, Ra 2023/19/0508, abgewiesen. Der Beschwerdeführer holte diesen Beschluss am 25.01.2024, als dieser erstmalig zur Abholung im Postamt bereitlag, persönlich ab.
Daraufhin kontaktierte der Antragsteller den ihn im vorliegenden Verfahren vertretenden Rechtsanwalt und beauftragte ihn, eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023, W123 2264502-1/7E, zu erheben.
1.2. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt wies seinen Rechtsanwaltsanwärter mit der Erstellung eines Revisionsentwurfs an. Das folglich erstellte Konzept überarbeitete der Rechtsanwalt mit handschriftlichen Anmerkungen, die der Rechtsanwaltsanwärter (unvollständig) einarbeitete. Nachdem der Rechtsanwalt von diesem die Endfassung erhielt und kontrollierte, gab er diese zur Einbringung frei.
Der Rechtsanwaltsanwärter trug anschließend dem Kanzleimitarbeiter auf, den Revisionsschriftsatz noch am 07.03.2024 einzubringen. Da er danach bemerkte, dass er nicht alle Änderungen des Rechtsanwalts einarbeitete, forderte er den Kanzleimitarbeiter auf, mit der Einbringung zuzuwarten.
Nach Einarbeitung der fehlenden Anmerkungen teilte der Rechtsanwaltsanwärter dem Kanzleimitarbeiter mit, die Sache „ist erledigt“. Der Kanzleimitarbeiter verstand diese Aussage so, dass der Rechtsanwaltsanwärter die Revision selbst einbrachte. Der Rechtsanwaltsanwärter meinte allerdings lediglich, dass die Änderungen eingearbeitet wurden, und ging davon aus, dass die Revision – wie üblich vom Rechtsanwalt angeordnet – vom Kanzleimitarbeiter eingebracht werde.
Daher wurde bis zum 07.03.2024 kein Revisionsschriftsatz für den Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
1.3. Am 08.03.2024 fiel dem Rechtsanwalt im Zuge der Nachkontrolle erstmals auf, dass die zu erhebende Revision nicht am 07.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, insbesondere das Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
3.2. Die vorliegende Entscheidung ist in Beschlussform zu treffen (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067).
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, dh nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" gewertet werden (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 39 mwN). Die Beurteilung, ob ein Ereignis "unvorhergesehen" ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, "wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte, wobei das im Begriff der ‚Unvorhergesehenheit' gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur ‚minderer Grad des Versehens' unterläuft" (vgl. VwGH 29.02.2008, 2008/04/0006).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (ua VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098 mwN; VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 44 mwN). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (ua VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044 mwN). Vor allem ist der Vertreter verpflichtet, um sein Verschulden auszuschließen, sich auch selbst unverzüglich die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 45 mwN).
Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Rechtsvertreters bedient, ist ihr nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden dieses Vertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Im Falle einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung diesfalls (ua) davon ab, dass weder die Partei noch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (ua VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ua VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122).
3.4. Entsprechend den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Antragsteller am Donnerstag, den 25.01.2024, die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags gegen das Erkenntnis vom 05.10.2023 zugestellt, weshalb die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 2. Satz VwGG mit Ablauf des Donnerstags, den 07.03.2024, endete. Die erst im Zuge der Stellung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrags am 22.03.2024 eingebrachte Revision ist damit verspätet, weshalb eine Fristversäumung vorliegt.
3.5. Der Antragsteller vermochte im gegenständlichen Fall kein Ereignis im Sinne des § 46 VwGG anzuführen, an dem ihm bzw. seinem (ihm zuzurechnenden) Rechtsvertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und somit eine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu begründen vermag:
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund eines Missverständnisses des stets verlässlichen Rechtsanwaltsanwärters und des stets zuverlässigen Kanzleimitarbeiters des vom Antragsteller bevollmächtigen Rechtsanwalts die Revision nicht am 07.03.2024 eingebracht worden sei und dieser Fehler dem Rechtsanwalt im Zuge der Nachkontrolle am 08.03.2024 erstmalig bekannt geworden sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad der Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 09.11.2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (vgl. VwGH 13.11.2017, Ra 2017/01/0041, mwN). Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es auch, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2019/10/0056; VwGH Ra 2015/08/0013, mwN).
Der vom Antragsteller zur Erhebung einer Revision bevollmächtigte Rechtsanwalt hat die Einbringung der Revision erst am 08.03.2024 – und somit am Tag nach Ablauf der Revisionsfrist am 07.03.2024 — überprüft, wodurch sich das eingerichtete Kontrollsystem zum Ausschluss von Fristversäumungen im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur als unzulänglich erweist und ihn dabei ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Der Rechtsanwalt (und folglich auch der von ihm vertretene Antragsteller) muss sich daher die der verspäteten Revisionseinbringung zugrundeliegende missverständliche Kommunikation zwischen dem Rechtsanwaltsanwärter und der Kanzleikraft zurechnen lassen.
Das dem Antragsteller zur Last liegende Verschulden hindert daher gemäß § 46 Abs. 1 2. Satz VwGG die Bewilligung der Wiedereinsetzung.
3.6. Vor diesem Hintergrund konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben werden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen (das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses und das Nicht-Vorliegen von Verschulden bzw. das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens) von Bedeutung waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der maßgeblichen Bestimmung des § 46 VwGG.
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