European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100056.L00
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Beschwerde des Antragstellers betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 ab.
2 Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 29. März 2019 zugestellt, sodass die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit Ablauf des 10. Mai 2019 endete. 3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller eine an das Landesverwaltungsgericht Kärnten adressierte außerordentliche Revision, die er jedoch durch seinen Rechtsvertreter am Freitag, den 10. Mai 2019, um 13:40 Uhr, mittels Web-ERV beim Verwaltungsgerichtshof (und nicht entsprechend §§ 24 Abs. 1, 25a Abs. 5 VwGG beim Landesverwaltungsgericht Kärnten) einbrachte, sodass der Antragsteller die Revisionsfrist versäumte (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0195, mwN).
4 2. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wendet sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Gleichzeitig erhob der Antragsteller außerordentliche Revision.
5 Der Antragsteller begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass sein Rechtsvertreter die außerordentliche Revision "um ca. 11.00 Uhr des 10.05.2019 zum Einbringen an das Landesverwaltungsgericht Kärnten freigegeben" habe, nachdem er sich davon überzeugt habe, dass die Revision an das Landesverwaltungsgericht Kärnten adressiert sei. Der zuständigen Mitarbeiterin M.R. sei die Weisung erteilt worden, die Revision noch am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen. M.R. habe den Schriftsatz sodann - "aus einer im Nachhinein nicht mehr erklärbaren in den letzten Jahren noch nie vorgekommenen Fehlleistung" - in das Anwaltsprogramm "advokat" eingespielt und dabei als Empfängergericht den Verwaltungsgerichtshof "angeklickt". In weiterer Folge sei die Revision um "13:40:46 Uhr" mittels ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden.
6 Der Rechtsvertreter, der zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem Auswärtstermin gewesen sei, habe kurz vor 14:00 Uhr im Büro angerufen. Dort habe ihm die (weitere an diesem Tag diensthabende) Mitarbeiterin A.S. auf die Anfrage, ob die außerordentliche Revision eingebracht worden sei, die Antwort erteilt: "Freilich Herr Magister, machen Sie sich keine Sorgen, wurde alles erledigt. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende."
7 Die gegenständliche Fehlleistung - so führte der Antragsteller rechtlich aus - sei in einem auch noch so gut organisierten und mit Kontrollmaßnahmen eingerichteten Bürobetrieb nicht vermeidbar, weil zumindest der "letzte Arbeitsschritt" einer Versendung im nicht mehr kontrollierbaren Aufgabenbereich des jeweiligen Mitarbeiters liege.
8 Dem Antrag lag als Bescheinigungsmittel eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleikraft M.R. bei.
9 3. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unbegründet. 10 3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
11 3.2. Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
12 Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. etwa VwGH 21.3.2014, 2013/06/0254, mwN.).
13 3.3. Der vorliegende Fall gleicht in allen für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht - jenem der mit hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, entschieden wurde.
14 Demnach ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird. Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung wurde - so wie im oben genannten Verfahren - zwar dargelegt, in welcher Weise dafür vorgesorgt worden sei, dass die außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht werde. Zur Frage, wie kontrolliert worden sei, dass die zuständige Kanzleikraft dieser Weisung tatsächlich Folge geleistet habe, bringt der Antrag jedoch lediglich vor, man habe sich auf die telefonische Auskunft einer (anderen als der mit der Einbringung betrauten) Mitarbeiterin verlassen, dass "alles erledigt" worden sei.
15 Eine derartige Kontrolle kann jedoch in Anbetracht dessen, dass die außerordentliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) beim Verwaltungsgerichtshof statt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht wurde, nicht als ausreichend angesehen werden. Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht hätte es im vorliegenden Fall erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft worden wäre. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit - somit auch im vorliegenden Fall, in dem die Revision am Nachmittag des letzten Tages der Einbringungsfrist eingebracht wurde - ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH Ra 2015/08/0013, mwN).
16 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
Die außerordentliche Revision war infolge dessen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
