BVwG W122 2107339-1

BVwGW122 2107339-118.7.2016

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2107339.1.00

 

Spruch:

W122 2107339-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg, Ergänzungsabteilung, vom 08.04.2015, Grundbuchnummer: S/93/05/01/95 betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Verfahren vor dem Militärkommando Salzburg

Der Beschwerdeführer wurde bei der Stellung am 04.11.2011 für tauglich befunden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.05.2012, Zl. P1066720/2-PersC/2012, wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Lehre zum Landmaschinentechniker aus öffentlichem Interesse von Amts wegen befristet bis 15.12.2014 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit.

Mit Antrag vom 26.11.2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass er seit 01.01.2013 Pächter der Liegenschaft XXXX KG XXXX EZ: XXXX u.a. sei und der landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Größe nur als Nebenerwerbsbetrieb geführt werden könne. Um eine Weiterführung des Betriebes sicherzustellen seien seine Anwesenheit und sein Einsatz als Arbeitskraft unverzichtbar.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Pächter des in Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers stehenden Landwirtschaftsbetriebes XXXX in XXXX , welcher als Nebenerwerbsbetrieb geführt werde, sei. Dieser Landwirtschaftsbetrieb umfasse eine Gesamtfläche von ca. 9,40 ha, davon entfielen 5,03 ha auf Mähwiesen mit drei und mehr Nutzungen, 2,50 ha auf Mähwiesen mit zwei Nutzungen 1,35 ha, auf Hutweiden und 0,52 ha auf Dauerweiden. Das XXXX liege in der ehemaligen Bergbauernerschwerniszone 4. Dort würde eine Kalbinnenaufzucht betrieben und keine Milchkühe gehalten werden. Die Entmistung laufe teilweise mit Entmistungsanlage und werde teilweise händisch durchgeführt. Der Viehbestand betrage 19 Kalbinnen und 5 Kälber. Der nächste Betriebshilfering sei der Maschinenring in XXXX . Die Kosten für eine Betriebshilfe würden zwischen 7,26 und € 10,90, für Maschinenstunden zwischen € 17,26 und € 36,33 betragen. Die tägliche Arbeitsspitze und nicht verschiebbare Arbeit sei die Stallarbeit morgens und abends (05:30 Uhr bis 08:30 Uhr und 16:30 bis 19:00 Uhr). Arbeitsspitzen im Frühjahr/Sommer seien die Mäharbeit, die Heuernte und die Errichtung der Zäune, im Herbst/Winter seien es die Dünge- und Holzarbeiten. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe werde mit niemandem zusammengearbeitet. Im Betrieb stehe außer dem Beschwerdeführer dessen Mutter als Arbeitskraft zur Verfügung. In Notfällen könnten kleinere Arbeiten auch von den Großeltern des Beschwerdeführers übernommen werden, dies jedoch auf Grund des hohen Alters nur in eingeschränktem Ausmaß. Der Beschwerdeführer sei seit 01.11.2014 beim Maschinenring XXXX beschäftigt. Sein Dienstverhältnis ende am 31.03.2015. Als gewöhnlicher Arbeitsort gelte das Bundesland Salzburg.

Im gemeinsamen Haushalt würden weiters die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , verwitwet, Bäuerin, seine Großmutter, XXXX , geb. XXXX , verheiratet, Pensionistin sowie sein Großvater, XXXX , geb. XXXX , verheiratet, Pensionist leben. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 09.02.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Zum eingeräumten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 02.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, die besondere Rücksichtswürdigkeit iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen würde, allerdings nicht erkannt werden konnte, zumal die wirtschaftlichen Interessen zur ordnungsgemäßen Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht nur bei dem Beschwerdeführer als Pächter, sondern zum gleichen Teil auch bei dessen Mutter als Besitzerin gelegen seien. Diesbezüglich stelle auch eine künftige Übernahme des Betriebes kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse iSd bezogenen Gesetzesstelle dar, weil die vorgesehene Übernahme ein in der Zukunft liegendes Ereignis sei, die entscheidende Behörde aber nur von solchen Tatsachen auszugehen habe, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen (vgl. VwGH 13.03.1969, ZI. 1/310/68). Die vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gewährte befristete Befreiung vom 23.05.2012 sei ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung zum Landmaschinentechniker erfolgt. Infolgedessen hätte der Beschwerdeführer die Verpflichtung gehabt, seine privaten, wirtschaftlichen und familiären Belange so zu disponieren, dass er nach Abschluss seiner Lehre den Grundwehrdienst antreten hätte können. Da er während dieser oben angeführten befristeten Befreiung aus öffentlichen Interessen, die ihm ausschließlich zum Zweck der Absolvierung seiner Lehrausbildung gewährt worden war, durch die Pachtung erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, und daraus in der Folge einen Befreiungsgrund ableiten wolle, ist die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen zu verneinen (vgl. VwGH 03.05.1988, ZI. 88/11/0021 und vom 22.05.1990, ZI. 89/11/0175).

Auch die Frage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen iSd bezogenen Gesetzesstelle sei zu verneinen. Von familiären Interessen könne - unabhängig der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte. Als besonders rücksichtswürdig sei dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei (VwGH 04.12.1987, ZI. 87/11/0094). Darüber hinaus haben auch jene Familienmitglieder, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrpflichtigen einzurichten. Sie haben daher so zu disponieren, dass der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden könne (VwGH 01.12.1992, ZI. 92/11/0113).

Es könne daher der Mutter des Beschwerdeführers in Kenntnis der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers, zugemutet werden, rechtzeitig für dessen Vertretung vorzusorgen, um den Betrieb während seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit im unbedingt notwendigen Ausmaß aufrechtzuerhalten. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon während seiner Schulzeit für landwirtschaftliche Arbeiten ohnehin nur in sehr eingeschränktem zeitlichem Umfang (morgens und abends) zur Verfügung gestanden habe.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bei unaufschiebbaren Arbeiten, bei denen die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint, die Möglichkeit des Ansuchens um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG 2001 bestehe.

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 08.04.2015 wurde der taugliche und wehrpflichtige Beschwerdeführer gemäß §§ 20 und 24 iVm §§ 10 und 27 WG 2001 mit Wirkung vom 05.10.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 dieses Tages Soldat sei. Er wurde aufgefordert sich am 05.10.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und XXXX in XXXX , XXXX , einzufinden und, dass dieser Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn zum Einberufungstermin ein rechtliches Einberufungshindernis vorliegt.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dato allfällige Einberufungshindernisse, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden, weder von Amts wegen erkannt noch von ihm selbst vorgebracht worden seien.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 28.04.2015 Beschwerde und ersuchte gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehdienstes.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid vom 02.03.2015, betreffend die Größe seiner Landwirtschaft, von der belangten Behörde ca. 9,40 ha als Gesamtgröße angeführt werde, diese jedoch richtigerweise ca. 16,5 ha betragen würde. Die ca. 7 ha große Eigenwaidfläche werde somit nicht angeführt und daher in der Entscheidung auch nicht berücksichtigt. Die Bewirtschaftung des Waldes umfasse nahezu ganzjährig einen immer höher werdenden Aufwand. Neben der laufenden Durchforstung, fertigen von Zaunholz und Brennholz, seien es vor allem die in den letzten Jahren vermehrt auftretenden Sturmschäden, die einen hohen Arbeitsaufwand verursachen würden. Durch die geographische Lage des Waldes sei der Einsatz von Maschinen kaum möglich. Die anfallenden Arbeiten könnten daher vorrangig nur durch Handarbeit und einer aufwändigen Seilbringung durchgeführt werden. Dazu würden noch die laufenden Aufforstungen sowie die Instandhaltungsarbeiten beim Forstweg nach Unwettern kommen.

Bezugnehmend auf den Gesundheitszustand der Großeltern wird angemerkt, dass sich dieser seit Beginn des Jahres aufgrund deren Alters (83 und 81 Jahre) dermaßen verschlechtert habe, dass auch bei kleinen Tätigkeiten keine Mithilfe in der Landwirtschaft, mehr möglich sei. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass diese vermehrt Unterstützung in ihrem Haushalt benötigen würden und der Beschwerdeführer zunehmend mehr zur Mithilfe gefordert werde.

Des Weiteren wird eingewandt, dass die Verpachtung des Betriebes an den Beschwerdeführer vorrangig damit in Zusammenhang stehe, dass seine Mutter nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb selbst zu führen. Sie sei in der Bedienung der landwirtschaftlichen Geräte keine Hilfe und könne auch keine schwere Handarbeit verrichten. Außerdem habe er als Pächter sämtliche, in Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehende Entscheidungen zu treffen.

Bezugnehmend auf die Anführung der Kosten einer Betriebshilfe wurde ausgeführt, dass die teilweise Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Maschinenring sein einziges Einkommen sei und es ihm ohne diesen Verdienst nicht möglich sei, eine Betriebshilfe zu finanzieren. Mit seinem derzeitigen Einkommen müsse der Beschwerdeführer auch noch die Rückzahlung offener Darlehen für den Ankauf von Maschinen bedienen müssen. Aufgrund der Einkommenssituation bzw. der Ertragslage einer Nebenerwerbslandwirtschaft sei eine Finanzierung einer Betriebshilfe für die Dauer des Präsenzdienstes nicht möglich.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2015 zur Entscheidung vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass hinsichtlich des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, wonach die belangte Behörde die Gesamtgröße der gepachteten Landwirtschaft irrtümlicherweise mit 9,4 ha angenommen hätte und die ca. 7 ha große Eigenwaldfläche nicht angeführt und daher in der Entscheidung auch nicht berücksichtigt werde, festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorangegangen Befreiungsverfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zum eingeräumten Parteiengehör habe der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgegeben, weshalb davon ausgegangen worden sei, der Beschwerdeführer sei mit der erhobenen Beweisaufnahme einverstanden. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzuhalten, dass in gegenständlichem Fall auch die Beurteilung des Sachverhaltes unter Annahme der berichtigten Größe, keine andere Entscheidung herbeiführen hätte können. Der Beschwerdeführer habe überdies auch keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2015 eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Stellung am 04.11.2011 für tauglich befunden. Seit 01.01.2013 ist der Beschwerdeführer Pächter des in Eigentum seiner Mutter stehenden Landwirtschaftsbetriebes XXXX

Im Zeitpunkt der Verpachtung an den Beschwerdeführer war sowohl diesem als auch seiner Mutter bekannt, dass er zur Leistung des Präsenzdienstes verpflichtet werden kann.

Bereits während seiner Schulzeit ist der Beschwerdeführer für landwirtschaftliche Arbeiten nur in sehr eingeschränktem zeitlichem Umfang zur Verfügung gestanden.

Der Beschwerdeführer ist wohnhaft XXXX und lebt im gemeinsamen Haushalt mit dessen Mutter und dessen Großeltern. Die Mutter und die Großeltern des Beschwerdeführers sind nicht pflegebedürftig.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 26 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) idgF, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

..."

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens geltend, dass die gänzliche Befreiung zur Ableistung des Präsenzdienstes für ihn aus wirtschaftlichen und familiären Gründen unerlässlich sei. Es war demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, die eine gänzliche Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigten könnten.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneint und richtigerweise auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Wehrpflichtigen in Bezug auf seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung und etwaige private, wirtschaftliche und berufliche Interessen eine Harmonisierungspflicht trifft (VwGH 27.06.1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106 sowie VwGH 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246).

Der belangten Behörde kann daher vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen rücksichtswürdiger sowohl wirtschaftlicher als auch familiärer Interessen verneint.

Eine wie im gegenständlichen Fall vorliegende künftige Übernahme des Betriebes kann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse iSd bezogenen Gesetzesstelle darstellen, weil die vorgesehene Übernahme ein in der Zukunft liegendes Ereignis sei, die entscheidende Behörde aber nur von solchen Tatsachen auszugehen habe, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen (vgl. VwGH 13.03.1969, ZI. 1/310/68).

Schafft der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Befreiung wirtschaftliche Tatsachen, die nach Ablauf der Frist seiner Vorstellung entsprechend seine endgültige Befreiung begründen sollten, anstatt seiner Verpflichtung zur Harmonisierung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, so genügt dies, um seinen wirtschaftlichen Interessen an der Befreiung die vom Gesetz geforderte besondere Rücksichtnahme zu nehmen (VwGH 30.6.1987, Zl. 87/11/0077 und VwGH 22.05.1990, Zl. 89/11/0175).

Die im gegenständlichen Fall gewährte befristete Befreiung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ist ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung zum Landmaschinentechniker erfolgt. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, hätte der Beschwerdeführer somit die Verpflichtung gehabt, seine privaten, wirtschaftlichen und familiären Belange so zu disponieren, dass er nach Abschluss seiner Lehre den Grundwehrdienst antreten hätte können. Da er durch die Pachtung erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, und daraus in der Folge einen Befreiungsgrund ableiten wolle, ist die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen unter Hinweis auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verneinen (VwGH 03.05.1988, ZI. 88/11/0021 und VwGH 22.05.1990, ZI. 89/11/0175).

Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH vom 18.11.2008, Zl. 2008/11/0096). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wonach eine Finanzierung einer Betriebshilfe für die Dauer des Präsenzdienstes aufgrund der Einkommenssituation bzw. der Ertragslage einer Nebenerwerbslandwirtschaft nicht möglich sei, da die teilweise Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Maschinenring sein einziges Einkommen sei und der Beschwerdeführer damit auch noch die Rückzahlung offener Darlehen für den Ankauf von Maschinen bediene müsse, führt somit ins Leere. Dazu wurde auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106, festgehalten, dass die Disposition über die vertraglichen Verpflichtungen des Wehrpflichtigen bei ihm allein liegt, ohne dass der Staat eingreifen könnte und sich daraus konsequenterweise die Forderung an den Wehrpflichtigen ergibt, beim Eingehen von Verbindlichkeiten die ihm bevorstehende Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und die Vereinbarungen so zu treffen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatlichen Verpflichtung nachzukommen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige somit gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden (vgl. VwGH 22.05.1990, Zl. 89/11/0175).

Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können.

Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt mit der am 04.11.2011 erfolgten Stellung anzusetzen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer für tauglich befunden wurde. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers war der gegenständliche Landwirtschaftsbetrieb noch nicht an den Beschwerdeführer verpachtet und lagen somit auch die wirtschaftlichen Interessen daher zur Gänze bei der Mutter als Eigentümerin. Auch ab dem Zeitpunkt der Pachtung ab 01.01.2013 lagen die wirtschaftlichen Interessen nicht nur bei dem Beschwerdeführer als Pächter, sondern zum gleichen Teil auch bei dessen Mutter als Eigentümerin der Landwirtschaft. Der belangten Behörde ist zuzustimmen wenn diese ausführt, dass die Mutter somit schon zum Zeitpunkt vor der Verpachtung der gegenständlichen Landwirtschaft deren wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers einrichten hätte müssen. Sie hätte daher damals schon so disponieren müssen, dass der Beschwerdeführer während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend hätte vertreten werden können.

Darüber hinaus besteht auch wie von der belangten Behörde bereits richtigerweise ausgeführt wurde, die Möglichkeit bei unaufschiebbaren Arbeiten, bei denen die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint, ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG 2001 zu stellen.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend sei das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen iSd bezogenen Gesetzesstelle dann in Betracht zu ziehen, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich wäre (VwGH 27.06.1984, ZI. 83/11/0017).

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass sich der Gesundheitszustand von dessen Großeltern aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters entsprechend verschlechtert habe, sodass auch bei kleinen Tätigkeiten keine Mithilfe in der Landwirtschaft, mehr möglich sei und diese vermehrt Unterstützung im Haushalt benötigen würden, weshalb der Beschwerdeführer zunehmend mehr zur Mithilfe gefordert werde. Dem ist zu entgegnen, dass die Großeltern zwar im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch im gesamten Beweisverfahren nie festgestellt wurde, dass diese pflegebedürftig seien und dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurde. Deswegen ist fallbezogen nicht von einer vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden erforderlichen Pflegetätigkeit für Angehörige im gemeinsamen Haushalt zur Erhaltung von deren Gesundheit auszugehen. Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände können sohin nicht als besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung angesehen werden.

Da der Ableistung des Grundwehrdienstes somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen entgegenstehen, fehlt es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst an den gesetzlichen Voraussetzungen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen zur Befreiung der Ableistung des Präsenzdienstes und der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Harmonisierungspflicht, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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