Normen
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 3. August 1967 geborene Beschwerdeführer wurde anläßlich seiner Stellung am 20. September 1985 für tauglich erklärt. Am 16. März 1986 beantragte er, ihn gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu befreien. Zur Begründung brachte er vor, seine Mutter besitze mit dem Standort M, eine 46 ha große Landwirtschaft. Sein Vater sei im Jahre 1978 bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt. Der Beschwerdeführer arbeite seit Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ständig in der elterlichen Landwirtschaft und werde den Hof auch übernehmen. Derzeit sei er Landwirtschaftslehrling. Aufgrund der Größe des Betriebes sei es ihm nicht möglich, die Wald-, Feld-, Wiesen- und Stallarbeiten alleine durchzuführen, weshalb auch sein Bruder H, der auch Landwirtschaftslehrling sei, ständig im Betrieb arbeite. Für seinen 17-jährigen Bruder wäre es unmöglich, bei einem eventuellen Ausfall des Beschwerdeführers durch längere Zeit (z.B. durch Präsenzdienst) alle Arbeiten allein durchzuführen. Auch besäßen nur der Beschwerdeführer und sein Bruder H einen entsprechenden Führerschein für Zugmaschinen. Seine Mutter besitze keinen Führerschein, arbeite vorwiegend nur im Haushalt und helfe bei der Stallarbeit mit. Schwere körperliche Arbeiten, wie sie in der Landwirtschaft täglich vorkämen, seien ihr nicht mehr zuzumuten, zumal sie seit dem Tod des Vaters auch arbeitsmäßig und nervlich überbeansprucht sei. Im gemeinsamen Haushalt lebten folgende Personen: die Großeltern E und KS (geboren 1900 bzw. 1912), die Mutter BS (geboren 1936), DS (geboren 1963), CS (geboren 1965), HS (geboren 1968), FS (geboren 1976), K und BH (geboren 1955 bzw. 1960) - bei den letztangeführten Personen handle es sich um den Schwager und die Schwester des Beschwerdeführers, die voraussichtlich im Herbst 1986 das Haus verlassen würden - sowie TH (geboren 1982). Von den angeführten Personen arbeitete ständig nur noch die Schwester des Beschwerdeführers D im Haushalt mit. Ihr Einsatz sei deshalb vonnöten, da sie überwiegend mit der Pflege und Beaufsichtigung des schwer körperlich behinderten Bruders des Beschwerdeführers F beschäftigt sei, der getragen werden und bei dem ständig eine Pflegeperson sein müsse. Diese Schwester des Beschwerdeführers könne daher nicht außer Haus Feldarbeiten oder dergleichen verrichten. Die Großeltern seien im Ausgedinge und könnten aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit verständlicherweise weder zu Arbeiten im Haushalt noch zu solchen auf dem Feld herangezogen werden. Alle übrigen im Haus wohnenden Personen seien tagsüber berufstätig und stünden dem Betrieb nicht zur Verfügung. Der Betrieb sei, wie angeführt, 46 ha groß; davon seien 28 Joch Wiesen, 24 Joch Äcker und 19 ha Wald. Pachtgrund sei nicht vorhanden. Auch seien keine weiteren Betriebe angeschlossen. Es handle sich um einen Bergbauernbetrieb der Zone III, die Wiesen und Felder seien daher aufgrund ihres Terrains auch schwer zu bearbeiten. Der Viehbestand betrage derzeit 65 Stück Rinder, davon 18 Kühe, der Rest Kalbinnen, Maststiere und Jungtiere. Vom Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1978 bis zur Schulentlassung bzw. zum Erwerb des Führerscheines durch den Beschwerdeführer sei es notwendig gewesen, daß teilweise Nachbarn und der Betriebshilfering hätten behilflich sein müssen, damit gewisse Arbeiten überhaupt hätten durchgeführt werden können. Dieser Umstand würde auch dann wieder eintreten, wenn der Beschwerdeführer den Präsenzdienst ableisten müßte, was zur Folge hätte, daß durch den Einsatz von anderen Arbeitskräften (Betriebshilfering) dem Betrieb auch finanzielle Mehrbelastungen entstünden. Es sei schon zu Lebzeiten des Vaters des Beschwerdeführers notwendig gewesen, daß im Betrieb Aushilfskräfte tätig gewesen seien, da auch er allein die Arbeiten nicht hätte bewerkstelligen können. Von den in der weiteren Umgebung wohnhaften Verwandten sei keinesfalls zu erwarten, daß sie während der Abwesenheit des Beschwerdeführers im Betrieb aushülfen, da diese Personen selbst landwirtschaftliche Betriebe hätten und daher selbst mehr als genug ausgelastet seien.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1986 befreite das Militärkommando Oberösterreich den Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 16. März 1986 gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 wegen der festgestellten besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen infolge Mithilfe in der mütterlichen Landwirtschaft von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis 15. August 1987; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. In der Begründung heißt es, es habe dem Antrag nur teilweise entsprochen werden können, weil inzwischen der Bruder des Beschwerdeführers H infolge Fortschreitung seiner Ausbildung einen Teil der Führungsaufgaben des Beschwerdeführers übernehmen könne und dieser selbst bis Oktober 1987 die Lehre abschließen werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es sei unmöglich, daß sein Bruder H während seiner sechsmonatigen Abwesenheit allein die Arbeiten, vorwiegend Wald-, Feld-, Wiesen- und Stallarbeiten, durchführe. Bei diesen Arbeiten würden, so wie in der Vergangenheit, auch in Zukunft zwei vollwertige männliche Arbeitskräfte dem Betrieb zur Verfügung stehen müssen. Daher sei es unumgänglich, daß seine Mutter bei einer eventuellen Einberufung des Beschwerdeführers eine fremde Arbeitskraft bezahle, die den Beschwerdeführer ersetze. Sollte eine gänzliche Befreiung nicht möglich sein, so gebe er zu bedenken, daß die Hauptarbeitszeit in der Landwirtschaft zwischen März und Dezember liege. Im November und Dezember werde vorwiegend nur im Wald gearbeitet, wobei aufgrund des Terrains des Waldes (19 ha) die Anwendung von Seilwinden und sonstigen technischen Hilfsmitteln unumgänglich sei. Mit der Bedienung derartiger Geräte seien ebenfalls nur der Beschwerdeführer und sein Bruder H betraut. Abschließend ersuchte er darum, daß er eventuell nur die Grundausbildung zu absolvieren bräuchte, wobei ihm eine derartige Absolvierung in den Wintermonaten sehr entgegenkommen würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 ab. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde folgende Feststellungen zugrunde: Die Mutter des Beschwerdeführers sei seit dem Tod seines Vaters im Jahre 1978 Eigentümerin eines 46 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes der Bergbauernzone III in M, wovon 10,4 ha auf Ackerland, 15,76 ha auf Wiesen und 19,15 ha auf Wald entfielen. Der Viehstand des Betriebes umfasse 65 Stück Rinder, davon 18 Kühe; die übrigen Tiere seien Kalbinnen, Maststiere und Jungtiere. An landwirtschaftlichen Maschinen stünden dem Betrieb drei Zugmaschinen, ein Ladewagen, ein Miststreuer, eine Melkanlage, ein Motormäher und sonstige für die Wald- und Feldarbeit gewöhnlich benötigte Geräte und Maschinen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer selbst besitze eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B und F. Sein Bruder H besitze einen Führerschein der Gruppe F, seine Mutter eine Lenkerberechtigung der Gruppe B. Der Beschwerdeführer wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinen Großeltern seinen Schwestern D, C und B, seinem Schwager KH, seinen Brüdern H und F sowie seinem Neffen TH. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung einer Lehranzeige sei zu entnehmen, daß er derzeit bis 12. August 1987 Landwirtschaftslehrling in dem in Rede stehenden Betrieb sei. Einer gleichfalls von ihm vorgelegten Ablichtung einer weiteren Lehranzeige folgend werde auch sein Bruder H seine Lehrzeit als Landwirtschaftslehrling im Landwirtschaftsbetrieb der Mutter am 31. August 1987 beenden. Der Beschwerdeführer arbeite seit Ende seiner Schulzeit im Jahre 1983 im landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter mit und gehe keiner Nebenbeschäftigung nach. Vom 1. April 1984 bis 30. Mai 1984 sowie vom 1. April 1985 bis 31. Mai 1985 und vom 7. Jänner 1986 bis 28. Februar 1986 habe er die landwirtschaftliche Berufsschule in Weizenkirchen besucht. Seinen Angaben folgend sei seine Mutter vorwiegend im Haushalt tätig und trage auch zur Stallarbeit bei. Auch die Schwester D sei ständig im Haushalt tätig. Sie widme sich in diesem Zusammenhang der Pflege und Betreuung des körperbehinderten Bruders F, der getragen werden müsse und einer ständigen Pflegeperson bedürfe. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sei die Familie bei der Bewirtschaftung des gegenständlichen Landwirtschaftsbetriebes sowohl seitens des Betriebshilferinges als auch von Nachbarn unterstützt worden. In rechtlicher Hinsicht verneinte die belangte Behörde das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 mit der Begründung, daß nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern seine Mutter Eigentümerin des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Betriebes sei, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber diese Interessen ausschließlich in der Person des Wehrpflichtigen selbst gelegen sein müßten. Aber auch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle, die - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - vor allem dann in Betracht zu ziehen seien, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich sei - müsse verneint werden, weil der Mutter des Beschwerdeführers als vollwertiger Arbeitskraft die Aufrechterhaltung des in Rede stehenden Landwirtschaftsbetriebes für die Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ab Oktober 1987, sohin insbesonders über die in der Landwirtschaft vegetations- und damit außenarbeitsärmeren Wintermonate, mit Unterstützung der diesfalls verbleibenden Familienmitglieder im Rahmen deren jeweiliger Möglichkeiten zugemutet werden könne. Die belangte Behörde weise diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht ausschließlich der Sohn, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden solle, sondern vielmehr die gesamte Familie berufen sei. Vor allem aber könne die Mutter des Beschwerdeführers bei der Bewirtschaftung ihres Betriebes vom Bruder des Beschwerdeführers H, der zu diesem Zeitpunkt seine Lehrzeit beendet haben werde und dem Betrieb als vollwertige und entsprechend ausgebildete Arbeitskraft zur Verfügung stehen werde, unterstützt werden. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer auch während der Ableistung seines ordentlichen Präsenzdienstes nach Maßgabe seiner dienstfreien Zeit die Möglichkeit, seine Mutter bei schwereren landwirtschaftlichen Arbeiten zu unterstützen. In dringenden Fällen, welche die kurzfristige persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers unumgänglich erforderlich erscheinen ließen, habe er überdies die Möglichkeit, bei seinem Einheitskommandanten um eine Dienstfreistellung im Sinne des § 49 Abs. 9 Wehrgesetz 1978 anzusuchen. Eine nähere Erörterung des sonstigen Berufungsvorbringens habe im Hinblick auf die angeführten Erwägungen unterbleiben können, zumal es zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung der Berufung hätte führen können.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 können Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Die belangte Behörde geht zunächst mit Recht davon aus, daß eine Befreiung nach der angeführten Bestimmung nur verfügt werden darf, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige, wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Wehrpflichtigen selbst erfordern, daß aber die nach Behauptung des Beschwerdeführers durch den Ausfall seiner Arbeitskraft während der Ableistung seines ordentlichen Präsenzdienstes zu erwartenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den im Alleineigentum seiner Mutter stehenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht seine, sondern ausschließlich wirtschaftliche Interessen seiner Mutter betreffen und daher nicht als wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers selbst im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle gewertet werden können (vgl. dazu außer den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen vom 14. Dezember 1966, Zl. 1303/66, Slg. Nr. 7042/A, vom 9. Jänner 1968, Zl. 1043/67, Slg. Nr. 7261/A, vom 9. November 1982, Zl. 82/11/0064, vom 18. März 1985, Zl. 85/12/0016, und vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0250, die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1964, Slg. Nr. 6205/A, vom 14. Dezember 1966, Zl. 1300/66, vom 17. April 1969, Zl. 1082/67, vom 20. Februar 1968, Zl. 1375/67, vom 13. März 1969, Zl. 1310/68, und vom 29. September 1987, Zl. 87/11/0087). Daran ändert es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerde - nichts, daß seine Mutter beabsichtige, ihm den elterlichen Hof zu übergeben, weil es sich dabei um ein in der Zukunft liegendes, nicht mit Sicherheit zu erwartendes Ereignis handelt, die Behörde aber nur von solchen Tatsachen auszugehen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1966, Zl. 1300/66, vom 9. Jänner 1968, Slg. Nr. 7261/A, vom 13. März 1969, Zl. 1310/68, vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0250, vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0091, vom 29. September 1987, Zl. 87/11/0083, und Zl. 87/11/0087).
Was die Frage betrifft, ob die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Befreiungsantrages vorgebrachten Umstände besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle zu werten sind, ist die belangte Behörde aus nachstehenden Gründen mit Recht zum Ergebnis gelangt, daß zwar familiäre Interessen vorliegen, ihre besondere Rücksichtswürdigkeit aber zu verneinen ist:
Von einem familiären Interesse im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte (Erkenntnis vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0093); als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Präsenzdienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen (vgl. außer den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen vom 14. Dezember 1966, Zl. 1300/66 vom 9. Jänner 1968, Slg. Nr. 7261/A, vom 14. Jänner 1971, Slg. Nr. 7946/A, vom 17. Februar 1972, Zl. 1929/71, vom 24. Februar 1972. Zlen. 35, 36/72, vom 27. Juni 1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106, und vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0250, die Erkenntnisse vom 17. April 1969, Zl. 1082/67, vom 20. Februar 1968, Zl. 1375/67, vom 13. März 1969, Zl. 1310/68, vom 18. März 1985, Zl. 85/12/0016, vom 20. Mai 1985, Zl. 85/12/0044, vom 22. September 1986, Zl. 86/12/0137, vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0091 und vom 29. September 1987, Zl. 87/11/0087) oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen (vgl. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106) zu befürchten ist. Eine solche besondere Rücksichtswürdigkeit ist dann auszuschließen, wenn der Angehörige die ihm während der in Aussicht genommenen Zeit der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes entgehende Unterstützung durch den Wehrpflichtigen durch einen ihm möglichen und zumutbaren (Mehr)Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten, verbunden mit einer möglichen Rationalisierung der Tätigkeit, bei der er vom Wehrpflichtigen sonst unterstützt wird, und einer zumutbaren Einschränkung der Tätigkeit selbst (vgl. Erkenntnis vom 22. September 1986, Zl. 86/12/0137) ausgleichen kann. Ist dadurch allein ein Ersatz der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen nicht möglich, so scheidet dennoch eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Wehrpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Wehrpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse vom 20. Februar 1968, Zl. 1375/67, vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0250, und vom 29. September 1987, Zl. 87/11/0083) oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Präsenzdienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1966, Zl. 1300/66, vom 9. Jänner 1968, Slg. Nr. 7261/A, vom 27. März 1969, Zl. 1028/68, vom 17. Februar 1972, Zl. 1929/71, vom 18. März 1985, Zl. 85/12/0016, vom 20. Mai 1985, Zl. 85/12/0044, und vom 29. September 1987, Zl. 87/11/0087).
Die belangte Behörde hat die besondere Rücksichtswürdigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Interessen mit der Begründung verneint, daß seiner Mutter als vollwertiger Arbeitskraft die Aufrechterhaltung des in Rede stehenden Landwirtschaftsbetriebes für die Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ab Oktober 1987, sohin insbesondere über die in der Landwirtschaft vegetations- und damit "außenarbeitsärmeren" Wintermonate, mit Unterstützung der diesfalls verbleibenden Familienmitglieder (vor allem des Bruders H, der zu diesem Zeitpunkt seine Lehrzeit beendet haben und dem Betrieb als vollwertige und entsprechend ausgebildete Arbeitskraft zur Verfügung stehen werde) im Rahmen deren jeweiligen Möglichkeiten und der weiterhin möglichen, wenn auch sehr eingeschränkten Unterstützung durch den Beschwerdeführer selbst zugemutet werden könne.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit ein, die belangte Behörde komme nur deshalb zur Auffassung, der Mutter sei "als vollwertiger Arbeitskraft" die Aufrechterhaltung des Landwirtschaftsbetriebes zumutbar, weil sie - entgegen der Aktenlage und unrichtig - festgestellt habe, die Mutter des Beschwerdeführers besitze einen Führerschein der Gruppe B.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift selbst zugesteht, vor, sie ist aber deshalb nicht relevant, weil sich der Begründung des angefochtenen Bescheides weder entnehmen läßt, daß die belangte Behörde die Mutter des Beschwerdeführers deshalb als vollwertige Arbeitskraft charakterisiert hat, weil sie die Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitze, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die belangte Behörde diesen Umstand bei der Verneinung der besonderen Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten familiären Interessen mitberücksichtigt hat.
Der diesbezüglichen Argumentation der belangten Behörde hält der Beschwerdeführer entgegen, sein Bruder H habe im Hinblick darauf, daß die Mutter des Beschwerdeführers beabsichtige, ihm den elterlichen Hof zu übergeben, die landwirtschaftliche Lehre aufgegeben und sei nunmehr seit 1. Oktober 1986 bei der Molkereigenossenschaft Münzkirchen als Arbeiter beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt bewirtschafte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter die gesamte "Liegenschaft". Im Falle seiner Abwesenheit sei niemand mehr vorhanden, der berechtigt sei, mit dem Traktor zu fahren. Selbst in der vegetationsarmen Zeit seien aber Arbeiten, insbesondere Waldarbeiten, durchzuführen. Sie könnten während der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, wodurch ihm bzw. seiner Mutter ein großer wirtschaftlicher Schaden entstünde. Es sei seiner Mutter nicht zuzumuten, ganz allein, ohne Maschineneinsatz den Bauernhof zu führen. Der Viehbestand des Hofes umfasse 65 Stück Rinder. Allein zur Versorgung dieser Tiere seien häufige Traktorfahrten notwendig. Sein Großvater sei bereits 87 Jahre alt und überhaupt nicht mehr in der Lage, in der Landwirtschaft mitzuarbeiten. Seine Schwester sei mit der Versorgung des schwerbehinderten Bruders völlig ausgelastet und könne daneben keinerlei Arbeiten mehr übernehmen. Im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Präsenzdienst wäre seine Mutter mit der Führung der Landwirtschaft überfordert und es würde sicherlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten.
Auf das den Bruder H betreffende Beschwerdevorbringen kann wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden, weil der Beschwerdeführer diese während des Berufungsverfahrens eingetretene Änderung des Sachverhaltes im Berufungsverfahren selbst nicht vorgebracht hat. Aufgrund seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren konnte die belangte Behörde mängelfrei davon ausgehen, daß dieser Bruder des Beschwerdeführers dem Betrieb der Mutter während der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer "als vollwertige und entsprechend ausgebildete Arbeitskraft zur Verfügung steht". Soweit daher das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen nicht von dieser Feststellung ausgeht, ist es unbeachtlich. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung und der weiteren, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, es könne den anderen "verbleibenden Familienmitgliedern im Rahmen deren jeweiliger Möglichkeiten" eine Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers zugemutet werden, sowie unter Berücksichtigung der wenn auch sehr eingeschränkten Möglichkeit des Beschwerdeführers zu einer Mitarbeit in der dienstfreien Zeit und im Rahmen einer (allfälligen) Dienstfreistellung nach § 49 Abs. 9 Wehrgesetz 1978 (daß diese Mitarbeit nur in sehr eingeschränktem Maß möglich ist, hat - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die belangte Behörde ohnedies erkannt) ist eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Verneinung der besonderen Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten familiären Interessen nicht erkennbar. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, es sei ein vorübergehender Einsatz familienfremder Arbeitskräfte unmöglich (er brachte vielmehr schon in seinem Befreiungsantrag vor, es müßten im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes - wie schon früher - Arbeitskräfte des Betriebshilferinges eingesetzt werden) und/oder seiner Mutter finanziell nicht zumutbar (er sprach lediglich von finanziellen Mehrbelastungen, ohne deren finanzielle Unzumutbarkeit zu behaupten), ist im Sinne der obigen rechtlichen Darlegungen die besondere Rücksichtswürdigkeit der behaupteten familiären Interessen auch wegen der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer neben der Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers durch Angehörige vorübergehenden Heranziehung familienfremder Arbeitskräfte zu verneinen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 4. Dezember 1987
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