VwGH 83/11/0017

VwGH83/11/001727.6.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des WG in A, vertreten durch Dr. Bernhard Lindmayr, Rechtsanwalt in Kapfenberg, Wienerstraße 52, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. November 1982, Zl. 543.092/1-2.5/82, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 14. April 1982 den Antrag auf "Befreiung vom Wehrdienst gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 aus wirtschaftlichen Gründen". Zur Begründung verwies er zunächst auf sein seinerzeitiges Ansuchen vom 9. Juli 1980, auf Grund dessen das Militärkommando Steiermark mit Bescheid vom 11. September 1980 die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präszenzdienstes bis 15. August 1982 ausgesprochen hatte. Zur Begründung des neuerlichen Antrages führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen früheren, gut bezahlten Arbeitsplatz verloren und verdiene jetzt nur mehr S 8.266,20 monatlich netto (vorher als Fernfahrer monatlich ca. S 11.000,-- bis S 14.000,--). Es sei ihm gelungen, die ihm durch die käufliche Übernahme seines Elternhauses erwachsene monatliche Zinsenlast durch Bewilligung einer "Kombi-Rate" auf monatlich S 6.490,-- zu senken. Das bedeute aber, daß selbst nach Zuteilung des regulären Bauspardarlehens keine weitere Verminderung der monatlichen Zahlungslast eintreten werde. Dazu kämen noch Prämien diverser Versicherungen, die er wegen der hohen Kreditsumme habe abschließen müssen, und ein erheblicher Erhaltungs- und Reparaturaufwand am Hause. Dies alles bedeute, daß sein und seiner Ehegattin Einkommen zusammen gerade ausreichten, um all diese Belastungen neben dem eigenen notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, daß er ohne sein Verschulden in diese wirtschaftliche Zwangslage gekommen sei und daß der Beweggrund für die Übernahme der großen wirtschaftlichen Belastung allein darin bestanden habe, seiner Mutter und seinen beiden Brüdern das durch unglückliche Umstände verschuldete Elternhaus und damit auch sich die Wohnung zu retten.

Mit Bescheid vom 26. April 1982 gab das Militärkommando Steiermark dem Antrag nicht statt. Darin heißt es begründend, die Befreiung erscheine im Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer während seiner Präsenzdienstleistung Wohnkostenbeihilfe erhalten könne; Darlehen aller Art, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, fielen unter die Bestimmungen des § 21 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 105/1979. Die sonstigen Kosten wie z.B. Versicherungen, Strom usw. habe praktisch jeder Wohnungseigentümer zu tragen und stelle dies daher keinen Befreiungsgrund dar. Darüber hinaus sei festzustellen, daß Doppelverdienern - wie im Fall des Beschwerdeführers - diese Auslagen wohl zugemutet werden könnten.

In der dagegen eingebrachten Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß in seinem Fall die Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 des Heeresgebührengesetzes nicht vorlägen, weil seine Ehefrau ein Einkommen über dem Richtsatz beziehe. Außerdem sei übersehen worden, daß nach Abs. 5 der genannten Gesetzesstelle lediglich der Ersatz von Rückzahlungsbeträgen für Darlehen vorgesehen sei, die "zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgewendet wurden". Er habe aber die Darlehen nicht zur "Schaffung von Wohnraum" aufgenommen, sondern zur Erhaltung des Wohnraumes seiner engsten Familienangehörigen, die schuldlos in Not geraten seien. Sein Vater habe nämlich nach seinem Tod eine total verschuldete "Bauunternehmungsgesellschaft" hinterlassen. Er habe die Mutter so weit in die Haftungen eingebunden, daß diese das von der Familie bewohnte Haus nur auf die Weise habe retten können, daß sie alles andere verkauft und mangels eigener Zahlungsfähigkeit und Darlehenswürdigkeit infolge ihrer geringen Witwenpension die Liegenschaft auf den Beschwerdeführer übertragen habe. Er habe auf Grund seines Einkommens das erforderliche Bauspardarlehen erhalten. Der seiner berufstätigen Ehefrau gemäß §§ 18, 19 Heeresgebührengesetz zukommende Familienunterhalt reiche niemals aus, um die ihm ohne sein Verschulden und nur in Erfüllung einer moralischen Pflicht gegenüber seiner Mutter und seinen minderjährigen Brüdern erwachsenen Belastungen auch nur annähernd laufend abzudecken. Die unbedingt notwendige sofortige Erneuerung der Heizanlage erfordere laut Kostenvoranschlag rund S 63.000,--; die laufenden Heizkosten beliefen sich jährlich auf mindestens S 30.000,--. Er wisse schon bei Beibehaltung seines Arbeitsplatzes kaum, wie er alle Belastungen bewältigen solle. Auf keinen Fall sei seine Frau dazu in der Lage. Er sei aber gerne bereit, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, wenn ihm die Behörde eine Garantie gebe, daß die volle monatliche Rückzahlungsrate von S 6.490,-- und die Kosten für die Erneuerung der Zentralheizungsanlage von der Republik übernommen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und sprach die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen befristet bis 15. August 1984 aus. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer sei seit 1. Juni 1981 bei der Firma W in K als Fahrverkäufer beschäftigt und verdiene monatlich S 8.266,20 netto. Am 10. Juni 1980 habe er das gegenständliche Wohnhaus und die damit verbundenen Kreditschulden übernommen. Er müsse derzeit bis zur gänzlichen Bauspardarlehenstilgung eine monatliche "Kombi-Rate" von S 6.490,-- an die Allgemeine Bausparkasse der Volksbanken bezahlen. Seine Ehefrau beziehe ein über S 4.200,-- liegendes Einkommen als Arbeitnehmerin. Angesichts dieses Sachverhaltes nehme die belangte Behörde an, daß derzeit besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen vorlägen, die die Befreiung des Beschwerdeführers bis zu dem im Spruch angeführten Ausmaß rechtfertigten. Die Interessen lägen darin, daß ihm auf Grund seiner monatlichen Rückzahlungsverpflichtung die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes derzeit nicht zumutbar sei. Das Mehrbegehren auf unbefristete Befreiung sei jedoch abzuweisen gewesen, da der genannte Befreiungszeitraum ausreiche, seine wirtschaftlichen Belange so zu regeln, daß ihm die ungestörte Ableistung des Grundwehrdienstes möglich sei. Insbesondere habe er nun die Möglichkeit, beim Kreditgeber um Stundung der bis zum Ende des Befreiungszeitraumes bereits verringerten Schuldenlast oder Änderung der Rückzahlungsmodalitäten anzusuchen. Als Angehöriger des Jahrganges 1960 sei er am 11. Oktober 1978 für tauglich befunden worden und habe seither im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit seiner Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes rechnen müssen. Die Übernahme des gegenständlichen Hauses und der damit verbundenen Schuldenlast sei erst im Jahre 1980 erfolgt. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen seien im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur insoweit, als dieser die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht über den 15. August 1984 hinaus gewährt hat. Der Umstand, daß die Beschwerde als Beschwerdepunkte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, es sich dabei aber in Wahrheit um Aufhebungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG 1965 handelt, schadet deshalb nicht, weil aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ersichtlich ist, daß sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, angesichts des gegebenen Sachverhaltes ohne zeitliche Begrenzung von der Pflicht zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich sohin auf die Prüfung zu beschränken, ob die belangte Behörde die begehrte Befreiung über den genannten Termin hinaus zu Unrecht verweigert hat.

Gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, können Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 6. Februar 1968, Zl. 78/68, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 29 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1955 in Erwiderung auf die vom damaligen Beschwerdeführer ins Treffen geführten finanziellen Verpflichtungen ausgesprochen, daß es Sache des Wehrpflichtigen ist, seine wirtschaftlichen Interessen so zu besorgen, daß für den Fall der Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes keine Schwierigkeiten entstehen. Es würde zu weit gehen, ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse darin zu erblicken, daß ein Wehrpflichtiger finanzielle Verpflichtungen ohne entsprechende Bedachtnahme auf den bevorstehenden Präsenzdienst eingeht und dadurch in Schwierigkeiten gerät. Diesen Gedanken hielt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. November 1968, Slg. Nr. 7443/A, vom 24. September 1970, Zl. 973/70, vom 17. Juni 1971, Zlen. 2225, 2226/70, vom 24. Februar 1972, Zlen. 35, 36/72, vom 14. Mai 1974, Zl. 161/74, vom 30. Juni 1981, Slg. Nr. 10.503 und vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197, 0198). In dem dem zitierten Erkenntnis vom 24. Februar 1972, Zlen. 35, 36/72, zugrundeliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Befreiung mit der Notwendigkeit der persönlichen Betreuung eines Bauvorhabens, an dem er selbst und seine Eltern beteiligt waren, durch ihn begründet. Das Bauvorhaben sei nicht aus spekulativen Gründen in Angriff genommen, vielmehr wegen Baufälligkeit des Wohnhauses unabweislich notwendig geworden. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, daß er sein gesamtes Vermögen zur Verfügung gestellt und die Haftung für eine Unzahl von Verpflichtungen übernommen habe, um seinen in Bedrängnis geratenen Eltern in dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation zu helfen. Der Gerichtshof hielt unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dem Beschwerdeführer entgegen, er habe bei allen wirtschaftlichen Unternehmen, die er in seinem eigenen Interesse oder auch im Interesse der Eltern unternahm, darauf Bedacht zu nehmen gehabt, daß er mit seiner Einberufung zu rechnen hatte. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten - und allenfalls auch die seiner Eltern - so zu besorgen, daß für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes keine Schwierigkeiten entstehen.

In allen mit den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes entschiedenen Fällen stand dem staatlichen Interesse an der Heranziehung sämtlicher Tauglicher zum Wehrdienst das Interesse der Betroffenen an der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber, die in Kenntnis des bevorstehenden Präsenzdienstes eingegangen worden waren. In diesem Interessenkonflikt entschied der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für den Vorrang des staatlichen Interesses, wobei vor allem der Gesichtspunkt maßgebend war, daß durch die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen der Wehrpflichtige sonst auf unabsehbare Zeit seiner staatsbürgerlichen Verpflichtung entzogen wäre. Da die Disposition über die vertraglichen. Verpflichtungen des Wehrpflichtigen bei ihm allein liegt, ohne daß der Staat eingreifen könnte, ergibt sich konsequenterweise die Forderung an den Wehrpflichtigen, beim Eingehen solcher Verbindlichkeiten die ihm bevorstehende Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und die Vereinbarungen so zu treffen, daß ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatsbürgerlichen Verpflichtung nachzukommen. Das vom Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Judikatur erwähnte Moment der Sorglosigkeit beim Eingehen der finanziellen Verpflichtungen liegt somit in der nicht ausreichenden Bedachtnahme auf die ihm bevorstehende Präsenzdienstleistung, von der er im Zeitpunkt des Eingehens der erwähnten Verpflichtungen wußte.

Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde mit Recht keine besondere Rücksichtswürdigkeit der zweifellos auch nach dem 15. August 1984 vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers als gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer begründete nämlich seinen Befreiungsantrag ausschließlich mit den von ihm im Jahre 1980 eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, denen er sich aus schwerwiegenden wirtschaftlichen und moralisch familiären Gründen nicht habe entziehen können; und deren Nichteinhaltung die Gefahr des Verlustes des Hauses durch Zwangsversteigerung herbeiführen würde. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre nun ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse vor allem dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrdienstpflicht zur Erhaltung der Gesundheit der Mutter erforderlich gewesen wäre (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1966, Zl. 1300/66, vom 9. Jänner 1968, Slg. Nr. 7261/A, vom 14. Jänner 1971, Slg. Nr. 7946/A, vom 17. Februar 1972, Zl. 1929/71 und vom 24. Februar 1972, Zlen. 35, 36/72). Eine derartige Behauptung hat aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Er hat lediglich in der Beschwerde (und zwar erstmalig, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist) die bedrohte Gesundheit der Mutter als zusätzliches Motiv für sein finanzielles Engagement im Jahre 1980 genannt. Ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse könnte auch darin begründet sein, eine drohende Obdachlosigkeit von nahen Familienangehörigen abzuwehren, und zwar unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Im vorliegenden Fall wollte jedoch der Beschwerdeführer durch den Erwerb des Hauses und die Übernahme der damit verbundenen Schulden seiner Mutter und den beiden Brüdern (und letztlich auch sich selbst) das Eigenheim (Vaterhaus) erhalten; dieses Motiv stand erkennbar im Vordergrund, nicht aber eine konkrete Gefahr der Obdachlosigkeit für die genannten Angehörigen. Auch diesem durchaus verständlichen Interesse ist kein derartiges Gewicht beizumessen, daß es als besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 gewertet werden könnte. Im Beschwerdefall kommt dazu, daß die Militärbehörden den Beschwerdeführer zweimal befristet von der Ableistung des Grundwehrdienstes befreiten, zuletzt mit dem angefochtenen Bescheid; daraus kann der Beschwerdeführer allerdings keinen Anspruch auf weitere Befreiung ableiten. Er hatte aber rund vier Jahre die Möglichkeit, eine Lösung zu finden, die es ihm ermöglicht, seine staatsbürgerliche Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes mit seinen und seiner Mutter wirtschaftlichen Interessen zu harmonisieren. Der Beschwerdeführer verkennt sohin die Rechtslage, wenn er von der Behörde verlangt, ihm in seiner Situation konkrete Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen oder allenfalls die in der Zeit der Leistung des Präsenzdienstes anfallenden Verpflichtungen zu übernehmen.

Da die Beschwerde sich zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Über den mit der Beschwerde. verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem Beschluß vom 15. März 1983, Zl. 83/11/0018, entschieden. Eine Entscheidung über den am 2. Mai 1984 unter Hinweis auf den zwischenzeitig ergangenen Einberufungsbefehl vom 29. März 1984 gestellten Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich, weil die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt, einen Abspruch über den Antrag entbehrlich macht.

Soweit Erkenntnisse zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 27. Juni 1984

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