BVwG W122 2014657-1

BVwGW122 2014657-114.9.2016

BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2014657.1.00

 

Spruch:

W122 2014657-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 26.09.2014, Zl. 1656/0002-I/2/2014 betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG

1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesministerium für Finanzen

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 28.03.2014, gemäß § 15 in Verbindung mit § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des Monats September 2014, in welchem der Beschwerdeführer sein 60. Lebensjahr vollenden würde, durch Versetzung in den Ruhestand ausscheiden zu wollen. Der Beschwerdeführer würde mit Ablauf des Monats September 2014 die Voraussetzung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erfüllen. Dem Beschwerdeführer wäre bewusst, dass er die erforderliche Voraussetzung der Vollendung des 62. Lebensjahres nicht erfüllen würde, sehe diese Bestimmung aber nicht als verfassungskonform an. Durch die abrupte Anhebung des Pensionsantrittsalters gegenüber den 1954 geborenen Beamten um zwei Jahre würde der Beschwerdeführer eine Schlechterstellung erfahren, wodurch der Vertrauensschutz verletzt wäre und er benachteiligt werden würde.

Das Bundesministerium für Finanzen teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2014 mit, dass er gemäß § 236d i.V.m. §§ 15 und 15a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Vollendung seines 62. Lebensjahres und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren die Versetzung in den Ruhestand erwirken könne.

Mit Bescheid vom 02.11.2009 hatte der Bundesminister für Finanzen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 30.09.2009 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Ausmaß von 31 Jahren, neun Monaten und 26 Tagen aufweise.

Mit Bescheid vom 27.12.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer drei Jahre zwei Monate und zwei Tage zusätzlich zu den bereits festgestellten Zeiten anzurechnen wären.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages betreffend Nachkauf von Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 236b Abs. 3-5a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der damals gültigen Fassung in der Höhe von € 11.406,95 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 07.08.2014 hielt der Beschwerdeführer sein nunmehr als "Antrag auf Versetzung in den Ruhestand" bezeichnetes Begehren vollinhaltlich aufrecht und betonte, keinen Antrag auf Rückzahlung des Nachkaufes von Schul- und Studienzeiten zu stellen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit oben angeführtem Bescheid vom 26.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, mit Ablauf des Monats September 2014 durch Erklärung gemäß § 15 i.V.m. § 236d BDG 1979 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und somit seine Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, im ersten Spruchpunkt abgewiesen. In Spruchpunkt zwei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 236d Abs.5 BDG 1979 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten € 9.950,45 für Zeiten von insgesamt einem Jahr neun Monaten und zwei Tagen rückzuerstatten wären.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen nach Darstellung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes, dass der Verfassungsgerichtshof die "abrupte" Anhebung des Unterschiedes im möglichen vorzeitigen Pensionsantrittsalter bereits bestätigt hätte (23.06.2014, B 1081/2013-24) und die Rückzahlung von Schul- und Studienzeiten amtswegig zu erfolgen habe.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen unrichtiger Anwendung von § 15 und § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, verfassungswidriger Interpretation, mangelnder Sachverhaltsermittlung, Verletzung des Parteiengehörs und mangelnder Bescheidbegründung anficht.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Behörde das konkrete Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht angeführt hat. Die Behörde hätte lediglich festgestellt dass der Beschwerdeführer das Ausmaß von 42 Jahren nicht aufweise. Ungeachtet der rechtlichen Voraussetzung von 40 oder 42 Jahren wäre das Ausmaß festzustellen gewesen.

Die Rückzahlung der entrichteten Pensionsbeiträge erachtete der Beschwerdeführer als überschießendes Verfahrensergebnis, welches er nicht beantragt hätte.

Zur verfassungskonformen Interpretation führte der Beschwerdeführer an, dass sich seit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2008, wo noch eine Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren möglich gewesen wäre, für ihn drei Verschlechterungen ergeben hätten:

Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre, der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 auf 42 Jahre und Nichtanrechnung von nachgekauften Schul- und Studienzeiten.

Der Beschwerdeführer könne erst im Jahr 2018 und nicht wie ursprünglich möglich per 30.09.2014 in den Ruhestand treten. Er habe seine Lebensplanung auf den Pensionsantritt 2014 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer habe mit dem Nachkauf von Schul- und Studienzeiten finanzielle Dispositionen getätigt und hätte auf den Bestand der Rechtslage vertraut.

Der Gesetzgeber würde direkt in die materielle Rechtskraft des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vom 02.11.2009 eingreifen.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung des § 236d BDG 1979 gemäß Art. 89 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz. Der Beschwerdeführer führte an, es sei plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingegriffen worden, wobei dem Vertrauensschutz gerade in pensionsrechtlicher Hinsicht Bedeutung zukomme, da die Proponenten dort zu aktiven Erwerbszeiten im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage disponiert hätten und diese Dispositionen zu einem späteren Zeitpunkt im Erwerbsleben nicht mehr im gleichen Umfang möglich wären wie etwa in der Mitte der beruflichen Tätigkeit. Die den Beschwerdeführer betreffenden Einschränkungen wären massiver als die zitierten Anlassfälle vor dem Verfassungsgerichtshof aus den Jahren 1987,1995 und 2004 (VfSlG. 11288/1987, 14.090/1995 und 17.254/2004), da es im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal um die Frage finanzieller Einbußen bei grundsätzlich gegebener Möglichkeit, die eigene Ruhestandsversetzung zu bewirken, ginge, sondern ihm sogar die grundsätzliche Lebensentscheidung nachträglich genommen bzw. zwangsweise um mindestens vier Jahre in die Zukunft verschoben worden wäre.

Die Aufwendungen für den Nachkauf der Schul- und Studienzeiten wären nachträglich frustriert, da diese Zeiten nicht mehr zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen würden. Die Feststellung der Refundierung wäre unzulässig, da es an einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers fehle. Andere Dispositionen seien dem Beschwerdeführer verwehrt worden.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid in nicht-öffentlicher Sitzung als rechtswidrig aufzuheben, in eventu eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen zu welcher der Vertreter des Beschwerdeführers und er geladen werden mögen und den angefochtene Bescheid in dieser als rechtswidrig aufzuheben.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 25.11.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2015 einen Fristsetzungsantrag, welchen er am 21.12.2015 zurückzog. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 21.01.2016, Zl. Fr. 2015/12/0027-5 das Fristsetzungsverfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer begehrte mit Ablauf des Monats September 2014 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt des begehrten Beginns des Ruhestandes hatte der Beschwerdeführer sein

60. Lebensjahr vollendet und weniger als 42 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit erworben.

Dem Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt seines Antrages bekannt, dass er zum gewünschten Ruhestandsversetzungstermin die Altersvoraussetzung der Vollendung des 62. Lebensjahres nicht erfüllte.

Darüber hinaus wird auf die unbestrittenen Feststellungen aus dem oben angeführten Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer den dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Zu A)

Die historische Entwicklung der auch für den Beschwerdefall maßgeblichen österreichischen Rechtslage wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.06.2014, B 1081/2013 ua. im Detail ausgeführt und wird hiezu auf diese Entscheidungen verwiesen.

Die relevanten den Geburtsjahrgang 1954 betreffenden Eckepunkte waren - gekürzt wiedergegeben - folgende:

Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.

Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ("Hacklerregelung") wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.

Gleichzeitig wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz - rückwirkend mit 1. Jänner 2004 - ein neuer Abs. 2b in § 5 PG 1965 eingefügt, der die Abschlagsfreiheit auch im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') vorsah, 'wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden', und folglich in den Jahren 2004 bis 2007 erfolgte Pensionsantritte (bzw. alle Geburtsjahrgänge bis 1947) rückwirkend von der Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG 1965 ausnahm (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR 22. GP , 28). Für alle übrigen Geburtsjahrgänge blieb es auch im Falle einer Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' bei Abschlägen in der Pensionshöhe iSd § 5 Abs. 2 leg. cit.

Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am 1. August 2007 wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP . 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 (gemeint: Pensionsgesetz 1965) idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem 1. Jänner 2011 (nunmehr: 01.01.2014) erfüllt sein.

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden mussten).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am 31. Dezember 2010, wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:

Der Anwendungsbereich der "Hacklerregelung" wurde auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.

Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: "Langzeitbeamtenpension"). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.

Die für den Beschwerdefall aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 15 idF BGBl. I Nr. 147/2008:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

Ab 2. Oktober 1952 780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten."

§ 236b Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2012 samt Überschrift lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen

und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."

§ 236d Abs. 1 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 140/2011:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist."

Die Bestimmungen haben zur Folge, dass Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nach geltender Rechtslage eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß §15 iVm §236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken können (Weitere Möglichkeit betr. den "Pensionskorridor" ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR. 24. GP .) wird hiezu ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

...

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62."

Der BF erachtet sich durch die Anwendung des § 236d BDG 1979 in seinen Rechten verletzt. Diese Bestimmung verstoße gegen das Verfassungsrecht, weil der Beschwerdeführer sich nicht rasch genug auf die neue Rechtslage einstellen konnte und vermögensrechtliche Dispositionen aufgrund der Altrechtslage getätigt hatte.

Wie der VwGH in der Entscheidung vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, ausführte, führen die unter Pkt. III dieseses Erkenntnisses einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung zwar keine Verfassungswidrigkeit, aber eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. dazu VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37).

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 (kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Ziel der mit der Bestimmung des § 236d BDG 1979 normierten Maßnahme war, das in Österreich im internationalen Vergleich weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten. Zur Erreichung dieses Zieles haben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden müssen. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 2011 zum Stabilitätsprogramm Österreich für den Zeitraum 2011 bis 2016 seien die Reformen sogar als zu wenig weitreichend bezeichnet und festgehalten worden, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben. Hingewiesen wird auch auf Einmahnungen des Österreichischen Rechnungshofes, Anreize für ein längeres Verbleiben der Beamtinnen und Beamten im Dienststand zu schaffen. Das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertigt sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren, ist erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es ist dabei darauf Bedacht genommen worden, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutete: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 hat sich nichts geändert, der Geburtsjahrgang 1954 kann als Begleitmaßnahme sogar früher in den Ruhestand treten (das Vertrauen auf eine potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für bestimmte Geburtsjahrgänge auf den eigenen Geburtsjahrgang kann nicht geschützt werden) und die Geburtsjahrgänge ab 1955 sind überhaupt erstmals in den Genuss der "LangzeitbeamtInnenregelung" gekommen. Durch die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bereits am 30. Dezember 2010 ist die Maßnahme in ihren Auswirkungen auch nicht plötzlich gewesen.

Damit werden nach Auffassung des erkennenden Gerichts nachvollziehbar jene Gründe, nämlich ua. auch solche der Beschäftigungspolitik, dargetan, welche die getroffene Anhebung des Pensionsantrittsalters als notwendig und damit nach der Richtlinienbestimmung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn mit dem am 21. Oktober 2008 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" normiert wurde, wodurch sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 einbezogen wurden, hat der Gesetzgeber damit nicht den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum überschritten, zumal mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante für alle nach 1953 geborenen Beamten eingeführt wurde, welche eine Ruhestandsversetzung nach § 15 iVm § 236d BDG 1979 nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren verbunden mit (einfachen) Abschlägen ermöglicht. Dabei liegt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Übergangszeitraum der stufenweisen Heranführung an das Regelpensionsalter von 65 Jahren nicht bloß mit einer quartalsweisen Erhöhung vorzugehen, sondern sich für eine Stichtagsregelung wie die gegenständliche zu entscheiden, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich ist. Die wiederholte Forderung des Rechnungshofes sowie renommierter Pensionsexperten, im Hinblick auf die demografische Entwicklung der Bevölkerung in Österreich zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen nach weiteren Maßnahmen, welche das faktische Pensionsantrittsalter anheben, unterstreichen die Notwendigkeit der getroffenen Regelungen. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2014, B 1081/2013, festgestellt, dass durch diese Bestimmungen der Vertrauensschutz nicht verletzt wurde.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die getroffenen Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 der RL vereinbar sind. Sie sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel, unter anderem aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich (vgl. Erk. d. BVwG W106 2001776-1/22E vom 08.07.2016, W188 2122060-1 vom 29.06.2016 und W213 2001729-1/20E vom 04.07.2016).

Insoweit der Beschwerdeführer moniert, die Behörde hätte das konkrete Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht festgestellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer damit der Feststellung, 42 Beitragsjahre nicht aufgewiesen zu haben, nicht entgegen getreten ist. Er weist die gesetzlichen Voraussetzungen des Lebensalters und der Beitragsjahre daher unbestritten nicht auf. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Rechtskraft eines Bescheides betreffend Ruhegenussvordienstzeiten entgegenstünde, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass 1. bereits das Lebensalter ausreichte um einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit Ablauf des September 2014 zu negieren und dass 2. für die Rückerstattung und den vorgenommenen Eingriff in die vermögensrechtliche Position eine gesetzliche Grundlage besteht (§236d Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) und der Beschwerdeführer durch die Rückerstattung einen Vermögensvorteil erfährt, der ihn - unabhängig von der Frage der Anrechenbarkeit - begünstigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 15 und 236d BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die zu lösende Rechtsfrage, ob eine gerechtfertigte Diskriminierung des Beschwerdeführers in Erledigung seines Antrags in Anwendung des § 236d iVm § 15 BDG 1979 vorliegt stellt eine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.03.2015, GZ. Ro 2014/12/0045, festgestellt, dass die belangte Behörde unterlassen habe das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL zu prüfen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ob die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wurde höchstgerichtlich noch nicht getroffen. Darüber hinaus reicht die Bedeutung der Lösung dieser Rechtsfrage über den Beschwerdefall hinaus, weil sie für alle Beamten des Geburtsjahrgänge 1954, die eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahre anstreben, relevant ist.

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