AWG 2002 §37
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z1
UVP-G 2000 Anh1 Z10
UVP-G 2000 Anh1 Z11
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 Anh1 Z3
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2228676.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch NIEDERHUBER & PARTNER, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben "Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle auf Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX " des XXXX der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 28.02.2019, ergänzt mit Datum vom 26.05.2019, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Projektwerber) die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung einer Aufbereitungsanlage für maximal 500.000 t/a Jahresdurchsatz an nicht gefährlichen Abfällen gemäß §§ 37 ff. AWG 2002.
Das Vorhaben sollte die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus
- der Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a nicht gefährlichen Abfällen sowie
- der Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer maximalen Kapazität von 199.500 t/a und
- der stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d bzw. der reinen Behandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d,
umfassen.
2. Mit Schreiben vom 15.10.2019 beantragte die Landeshauptfrau von XXXX als zuständige AWG-Behörde die Feststellung, ob für das angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
In der Folge führte die XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) als UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen des Verfahrens gaben das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die XXXX Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde XXXX , der Magistrat der Stadt XXXX sowie der Projektwerber Stellungnahmen ab.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben den Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang II Z 11 lit. b) der Richtlinie 2011/92/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
* Der Projektwerber habe in seinem Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage neben anderen das Behandlungsverfahren D15 gemäß Anhang 2 AWG 2002 beantragt.
* Aktuell bestehe auf dem Grundstück keine Abfallbehandlungsanlage.
* Im Laufe eines Kalenderjahres betrage die maximale Menge an zwischengelagerten Abfällen 500.000 t. Beurteilungsrelevant seien jedoch m³, weshalb eine Umrechnung erforderlich werde. Bei einer plausiblen Annahme einer Durchschnittsdichte von 200 kg/m³ (für Baustellenabfälle) entspreche die beantragte Lagermenge einer Kubatur von 2.500.000 m³.
Bei der zuletzt erwähnten Umrechnung legte die belangte Behörde Richtwerte zugrunde, die von ihr unter https://www.wien.gv.at/umweltschutz/abfall/pdf/umrechnungsfaktoren.pdf abgerufen wurden.
Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es handle sich um ein Neuvorhaben. Der Katalog der UVP-pflichtigen Vorhaben werde in Anhang 1 UVP-G 2000 taxativ festgelegt. Zu den einschlägigen Tatbeständen führte die belangte Behörde aus:
Z 1 Anhang 1 UVP-G 2000:
Anhang 1 Z 1 lit. a) bis c) UVP-G 2000 stellten jeweils auf die Deponierung bzw. Behandlung von gefährlichen Abfällen ab, wobei das Gesetz wiederum biologische, physikalische und mechanisch-biologische Behandlungen auf der einen Seite von (sonstigen) thermischen und chemischen Behandlungen auf der anderen Seite unterscheide.
Laut technischem Bericht (Punkt 7.1.1.3) des Projektwerbers sollten gefährliche Abfälle gar nicht erst übernommen, sondern zurückgewiesen werden. Gefährliche Abfälle, die im Betrieb anfielen (Störstoffentfrachtung/Werkstättenabfälle) sollten in einem Gefahrenstoffcontainer zwischengelagert werden.
Eine Deponierung (i.S. einer langfristigen Ablagerung) von gefährlichen Abfällen gemäß Anhang 1 Z 1 lit. a) UVP-G 2000 solle somit nicht stattfinden.
In Hinblick auf die in lit. b) und c) leg. cit. genannten Behandlungen bleibe daher zu prüfen, ob die Störstoffentfrachtung allenfalls als Behandlung von gefährlichen Abfällen anzusehen sei: Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine rein manuelle Vorsortierung keine physikalische Behandlung sei (mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Vor Z 1-3 Rz 4; US vom 24.01.2006, US 2B/2005/23-7). Da beim Vorhaben keine über die Vorsortierung hinausgehende Manipulation gefährlicher Abfälle stattfinde, erfolge keine physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle.
Für das Vorliegen anderer (nicht physikalischer) Behandlungen gefährlicher Abfälle (etwa einer biologischen) lägen beim Vorhaben keine Anhaltspunkte vor.
Das Vorhaben erfülle daher keinen der Tatbestände des Anhangs 1 Z 1 UVP-G 2000.
Z 2 Anhang 1 UVP-G 2000:
Verfahrensgegenständlich sei die Behandlung und Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen.
Anhang 1 Z 2 lit. a), b), d), f), g) und h) UVP-G 2000 hätten jeweils die Deponie (bzw. Untertagedeponie) als Tatbestandselement.
Der Begriff der Deponie werde in § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 definiert. Nach dieser Bestimmung gälten nicht als Deponien:
a) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei (3) Jahre nicht überschreitet, und
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein (1) Jahr nicht überschreitet.
Da Abfälle zur späteren Verwertung laut Projektwerber maximal für eine Dauer von drei (3) Jahren und Abfälle zur späteren Beseitigung maximal für eine Dauer von einem (1) Jahr zwischengelagert werden sollten, erfülle das Vorhaben das Tatbestandselement der Deponierung nicht.
Das Vorhaben erfülle somit keinen der Tatbestände des Anhangs 1 Z 2 lit. a), b), d), f), g) und h) UVP-G 2000.
Verfahrensgegenständlich sei die stoffliche Verwertung aller anderen nicht gefährlichen Abfälle von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d (stoffliche Verwertung von Kunststoffen oder Holz) bzw. die reine Abfallbehandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d [Erzeugung von EBS/RDF Produkten (Ersatzbrennstoffe, Refuse Derived Fuel)].
Anhang 1 Z 2 lit. c) UVP-G 2000 erfasse Anlagen zur thermischen, chemischen, physikalischen, biologischen oder mechanisch-biologischen Behandlung (mit Verweis auf Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³ Anh 1 Z 2 Rz 3).
Ausgenommen seien zum einen Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zum anderen Anlagen zur mechanischen Sortierung [d.h. Anlagen, in denen nur eine Trennung der Bestandteile des Abfalls erfolgt, wobei die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben (z.B. händische Sortierung)].
Eine Zerkleinerung unterfalle nicht mehr der mechanischen Sortierung (mit Verweis auf VwGH 23.04.2014, 2013/07/0276, VwSlg 18830 A/2014) und sei daher eine Behandlung im Sinn der lit. c) leg. cit..
Da beim beantragten Vorhaben die Abfälle sortiert und zerkleinert werden sollten, sei im nächsten Schritt zu prüfen, ob die gesetzlichen Schwellenwerte für die Kapazität von 35.000 t/a oder 100 t/d überschritten würden.
Beim geplanten Vorhaben unterschritten die Kapazitäten die gesetzlichen Schwellenwerte nur geringfügig.
Liege die beantragte Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage unter dem Schwellenwert des Anhangs 1 Z 2 UVP-G 2000 und enthalte das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstelle, dass die beantragte Leistung eingehalten werde und sei dies auch behördlich überprüfbar, so sei ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Z 2 Rz 18].
Bei der vom Projektwerber in der Ergänzung vom 12.11.2019 beschriebenen Verwiegung mit geeichten Waagen mit entsprechenden Messtoleranzen, der Erfassung von Betriebsstundenzählern und weiterer Größen sowie dem Einsatz eines Warenwirtschaftssystems sei davon auszugehen, dass durch dieses Kontrollsystem sichergestellt sei, dass die geplanten Kapazitäten nicht überschritten würden.
Die jeweiligen Differenzen der geplanten Kapazitäten zu den gesetzlichen Schwellenwerten seien nicht als so geringe Toleranzschwellen einzustufen, dass sie eine Verwirklichung des Tatbestandes der lit. c) leg. cit. begründen könnten.
In Bezug auf die geplanten Überkapazitäten sei festzuhalten, dass der Umstand, dass in einer Abfallbehandlungsanlage Kapazitätsreserven bestehen, nicht für sich allein ausreiche, um eine Umgehungsabsicht zu unterstellen, wenn konkrete Hinweise darauf fehlten, dass die Projektwerberin anstelle der beantragten Kapazität eine über dem Schwellenwert liegende Abfallmenge behandeln wolle [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Z 1 Rz 17 mwN]. Für eine Umgehungsabsicht bestünden beim konkreten Vorhaben keine Anhaltspunkte.
Im Ergebnis erfülle dieser Teil des Vorhabens, jedenfalls für sich alleine genommen, den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c) UVP-G 2000 aufgrund des Unterschreitens der Schwellenwerte nicht.
Z 2 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 (Aufbereitung von Baurestmassen):
Verfahrensgegenständlich sei die Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer Kapazität von 199.500 t/a.
Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 sehe einen Schwellenwert von 200.000 t/a vor.
Das geplante Kontrollsystem solle auch für die Baurestmassenaufbereitung zum Einsatz kommen. Daher sei auch bezüglich der Baurestmassenaufbereitung davon auszugehen, dass die Unterschreitung der gesetzlichen Schwelle um 500 t/a sicherstelle, dass die UVP-Schwelle nicht erreicht werde.
Im Ergebnis erfülle dieser Teil des Vorhabens, jedenfalls für sich alleine genommen, den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwerts nicht.
Z 3 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 (Lagerung von Eisenschrott und Alteisen):
Verfahrensgegenständlich sei die Lagerung von Eisenschrott bis zu einer Kapazität von 25.000 t/a.
Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 sehe einen Schwellenwert von 30.000 t/a vor.
Das Vorhaben unterschreite daher den gesetzlichen Schwellenwert.
Im Ergebnis erfülle dieser Teil des Vorhabens, jedenfalls für sich alleine genommen, den angeführten Tatbestand aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwerts nicht.
Zur direkten Anwendbarkeit des Anhangs II Z 11 lit. b) iVm Art. 4 Abs. 2 UVP-RL - Beseitigungsanlagen:
Bei Vorhaben, die im Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht genannt seien, könne eine UVP-Pflicht nur über Rückgriff auf die UVP-RL entstehen, soweit das österreichische UVP-G 2000 einer Umsetzungsnotwendigkeit nicht entsprochen habe [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Rz 7 mwN].
Es sei daher zu prüfen, ob das UVP-G 2000 die UVP-RL vollständig umgesetzt habe.
Die UVP-RL sehe in Anhang II Z 11 lit. b) für Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I der Rl erfasste Projekte) gemäß Art. 4 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Dabei hätten die Mitgliedstaaten die Entscheidung anhand (a) einer Einzelfalluntersuchung oder (b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu treffen.
Anhang I UVG-RL erfasse (soweit hier relevant)
- Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle Deponierung gefährlicher Abfälle (Anhang I Z 9 UVP-RL) und
- Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d (UVP-RL Anhang I Z 10 UVP-RL).
Für alle anderen Abfallbeseitigungsanlagen (die sohin unter Anhang II Z 11 lit b UVP-RL zu subsumieren seien) hätten die Mitgliedstaaten Schwellenwerte bzw. Kriterien zur Entscheidung, ob UVP-Pflicht besteht, festzulegen.
Die Begriffe Beseitigung bzw. Beseitigungsverfahren definiere der europäische Gesetzgeber in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (kurz: Abfallrahmen-RL). Die in der UVP-RL zitierten Abfallrichtlinien seien in der Zwischenzeit durch die Abfallrahmen-RL ersetzt worden, was aber zu keiner Änderung am Inhalt des UVP-pflichtigen Tatbestandes geführt habe [vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anh 1 Z 1 Rz 4].
Beseitigung werde in Abgrenzung zur Verwertung negativ definiert: Unter Beseitigung sei gemäß Art. 3 Z 19 Abfallrahmen-RL jedes Verfahren zu verstehen, das keine Verwertung sei, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.
Einzelne Beseitigungsverfahren würden zudem in Anhang I Abfallrahmen-RL (bzw. gleichlautend in Anhang 2 AWG 2002) aufgelistet. Dort werde als Beseitigungsverfahren inter alia genannt:
"D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)"
D1 sei hier beispielsweise die (dauerhafte) Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) und D10 die "Verbrennung an Land".
§ 2 Abs 7 Z 1a AWG 2002 definiere Lager als ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet würden.
Diese Definition von Lager im AWG 2002 solle klarstellen, welche Manipulationsschritte in einem Lager gesetzt werden könnten, ohne dass dadurch bereits eine andere Abfallbehandlungsanlage vorliege (mit Verweis auf die Erläuterungen IA 887 BlgNR XXVI. GP 9) und diene vor allem der Abgrenzung zwischen gewerbe- und abfallwirtschaftsrechtlich zu genehmigenden Anlagen (vgl. Wagner-Reitinger, RdU 2019/138). Daraus könne gerade nicht geschlossen werden, dass das bloße Lagern keine Behandlung sei. Vielmehr werde die Lagerung in Anhang 2 AWG 2002 als Behandlungsverfahren genannt - sowohl als ein Verwertungs- (R13) als auch ein Beseitigungsverfahren (D15).
Der österreichische Gesetzgeber habe für "Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren" keinen UVP-Tatbestand geschaffen, wohingegen verschiedene Typen von Deponien in Anhang I Z 1 und Z 2 UVP-G 2000 der UVP-Pflicht unterstellt würden. Somit fehle ein Tatbestand im innerstaatlichen Umweltverträglichkeitsrecht, der auf solche zwischenzeitigen Lagerungen abstelle.
Die Bestimmung der Z 11 lit. b) des Anhangs II iVm Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL idF der Änd-RL sei inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten sei bereits verstrichen. Vor diesem Hintergrund hätte der österreichische Gesetzgeber für die Lagerung als Beseitigungsverfahren Kriterien zur UVP-Pflicht aufzustellen gehabt, dies jedoch unterlassen.
Zwischenergebnis:
Da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL in Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe, habe die UVP- Behörde die RL in Hinblick auf diese Anlagen unmittelbar anzuwenden.
Anhang II Z 11 lit. b) iVm Art. 4 Abs. 2 UVP-RL:
Zu prüfen sei daher, ob sich unmittelbar aus Anhang II Z 11 lit. b) UVP-RL betreffend Beseitigungsanlagen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe. Für die Festlegung der anzulegenden Mengenschwellen würden dabei, um die vom Gesetzgeber vorgegebene Systematik betreffend die UVP-Pflicht möglichst beizubehalten, insbesondere die Tatbestände des Anhang 1 Z 2 lit. a) (Spalte 1), d) (Spalte 2), f) und h) (Spalte 3) UVP-G 2002 heranzuziehen sein.
Vergleiche man eine vorübergehende Lagerung mit einer Deponierung, so könnten sich in Bezug auf die vom UVP-G 2000 geschützten Rechtsgüter von der Art her vergleichbare Auswirkungen ergeben: Die verwendeten Technologien und eingesetzten Transportmittel seien gleich oder zumindest vergleichbar und in Bezug auf Lagerungen seien vergleichbare Auswirkungen auf Boden, (Grund-)Wasser, die Luft oder die Landschaft wie für Deponien denkbar.
Beim Vergleich zwischen Deponien und Lagerungen ergäben sich durch die verschiedenen Zwecke und Arbeitsabläufe aber auch Unterschiede: Während bei einer Deponie Abfälle in der Regel einmal antransportiert und eingebaut würden und danach nicht weiter manipuliert werden müssten, seien bei einer vorübergehenden Lagerung Manipulationen und zusätzliche Transporte nach jeder Anlieferung gerade zwingend.
Wenn in eine Deponie z.B. 500.000 m³ [Schwellenwert nach Anhang I Z 2 lit. a) UVP-G 2000] eingebaut werden sollten, würden diese in aller Regel nur einmal zur Deponie transportiert, dort abgelagert und für die Dauer des Bestehens der Deponie nicht weiter manipuliert. Entsprechend wiesen die im UVP-G Anhang I Z 1 lit. a) und Z 2 lit. a) oder lit. f) gewählten Schwellenwerte keinen Zeitbezug auf; d.h. die Kubatur werde insgesamt, nicht aber pro einzelnem Jahr gemessen. Nach dem Abschluss der Deponie würden dann, um beim Beispiel zu bleiben, insgesamt 500.000 m³ Abfall bewegt. Diese bewegte Kubatur verteile sich dabei über die gesamte Betriebszeit der Deponie, demnach im Regelfall über mehrere Jahre, sodass pro Jahr nur ein Bruchteil des Schwellenwertes an Abfall transportiert und eingebaut würde. Zudem sei nach dem Ende der Ablagerungsphase bei Deponien eine rekultivierbare Oberflächenabdeckung herzustellen (mit Verweis auf § 29 Deponieverordnung 2008).
Laut Konsenswerber sollten zu keinem Zeitpunkt mehr als 500.000 t Abfall zwischengelagert werden (mit Verweis auf die Stellungnahme des Konsenswerbers vom 12.11.2019, S. 2) und Abfälle im Ausmaß von maximal 500.000 t pro Jahr (mit Verweis auf Pkt. 2.2 des technischen Berichts des Projektwerbers vom 20.05.2019) verarbeitet werden. Daraus ergebe sich eine Lagerumschlagshäufigkeit von 1 oder mehr: die genannte Menge würde (ganz ohne Berücksichtigung von lagerinternen Manipulationen) zumindest einmal pro Jahr antransportiert und einmal pro Jahr abtransportiert werden: Es müssten demnach zumindest 1.000.000 t pro Jahr bewegt werden, wobei alle internen Manipulationen erst noch hinzukämen. Eine rekultivierbare Oberflächenabdeckung werde es bei einer solchen Lagerung nicht geben können.
Bei Zugrundelegung einer Dichte von 125 kg/m³ für Restmüll/Hausmüll, 105 kg/m³ für hausmüllähnlichen Gewerbeabfall oder 200 kg/m³ für Baustellenabfall werde ersichtlich, dass davon auszugehen sei, dass die geplante Masse von 500.000 t Abfall deutlich mehr als die 500.000 m³ der UVP-Schwelle für Massenabfall- und Reststoffdeponien gemäß Anhang I Z 2 lit. a) UVP-G 2000 ausmachen könne. (Bei einer Dichte von 200 kg/m³ für Baustellenabfälle würde dies etwa 2.500.000 m³ entsprechen. Im Vergleich dazu betrage die gesetzliche Schwelle für Baurestmassendeponien nach Anhang 1 Z 2 lit. d) UVP-G 2000 1.000.000 m³).
In einer Zusammenschau werde ersichtlich, dass das geplante Vorhaben im Vergleich zu einer Deponie mit 500.000 m³ (Massenabfall- und Reststoffdeponien) bzw. 1.000.000 m³ (Baurestmassendeponien) jedenfalls deutlich mehr und jedes Jahr aufs Neue Transportbewegungen verursachen werde und dass die Art der Auswirkungen auf die Umwelt bei Lagerung und Deponierung vergleichbar seien; dass es aber bei der Lagerung anders als bei der Deponie per se kein definiertes Ende der Ablagerungsphase geben werde (unbefristete Dauer laut Pkt. 5.16 des technischen Berichts des Projektwerbers vom 20.05.2019) und auch keine rekultivierbare Abdeckung herzustellen sei, was für eine Landschaft dauerhaft (statt nur temporär) relevant bleibe, und dass, während bei einer Deponie die gesamte Abfallmenge im Regelfall über mehrere Jahre verteilt (einmal) eingebaut werde, bei Vorhaben wie dem geplanten der Abfall in der mehrfachen (zumindest zweifachen für Ein- und Auslagerungen) geplanten Kapazität jedes Jahr aufs Neue manipuliert werde.
Daher werde im Ergebnis eine Lagerung wie jene des geplanten, auf unbestimmte Dauer ausgelegten Vorhabens, im Vergleich zu einer UVP-pflichtigen Deponie bei gleicher maximaler Lagermenge zumindest gleich große beziehungsweise sogar erheblich größere Auswirkungen auf die Umwelt hervorrufen.
Daher könnten die für Deponien einschlägigen Schwellenwerte für die Prüfung der UVP-Pflicht für die (Zwischen)Lagerung nicht gefährlicher Abfälle herangezogen werden.
Bei den Deponie-Tatbeständen des Anhangs 1 Z 2 lit. f) bis h) UVP-G 2000 (Spalte 3) seien Mindestschwellen für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten festgelegt, bei deren Erreichen Einzelfallprüfungen vorzunehmen seien. Abgestellt werde dabei auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie A (u.a. Vogelschutzrichtlinie, Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie) und solche der Kategorie D [belastetes Gebiet (Luft)] des Anhangs 2 UVP-G 2000.
Um auch bei der Prüfung, ob das geplante Vorhaben als Beseitigungsanlage nach Anhang II Z 11 lit. b) UVP-RL UVP-pflichtig werde, auf die in Anhang 1 Z 2 lit. f) bis h) UVP-G 2000 ausgedrückte Rücksichtnahme auf schutzwürdige Gebiete einzugehen, sei zu prüfen, ob das geplante Vorhaben in einem solchen schutzwürden Gebiet liege.
Zumal die Deponie-Tatbestände des Anhangs 1 Z 2 lit. f) bis h) UVP-G 2000 jeweils nur auf Schutzgebiete der Kategorie A und D Rücksicht nehme, scheine es auch beim konkreten Vorhaben angemessen, nur solche Schutzgebiete zu berücksichtigen.
Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A seien nicht betroffen.
Zwar treffe es zu, dass die Marktgemeinde XXXX in der XXXX Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) des Landeshauptmannes von XXXX zum Sanierungsgebiet XXXX gezählt werde und für Sanierungsgebiete besondere Maßnahmen angeordnet seien. Die Verordnung nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 [Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019] nenne allerdings kein Gebiet in XXXX . Da diese Verordnung konstitutiv wirke [mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 123], liege die Marktgemeinde XXXX in keinem Schutzgebiet der Kategorie D des Anhangs 2 zum UVP-G 2000.
Im Ergebnis könnten die Schwellenwerte der Spalte 3 des Anhangs 1 UVP-G somit außer Betracht bleiben. Maßgeblich blieben die Schwellenwerte der Spalte 1 und 2 [Anhang 1 Z 2 lit. a) und Z 2 lit. d) UVP-G 2000]. Es sei daher der Schwellenwert von 500.000 m³ für Massenabfälle und Reststoffe bzw. 1.000.000 m³ für Baurestmassen als Maßstab für die Prüfung des Vorhabens heranzuziehen.
Das Vorhaben überschreite jedenfalls diese Schwellenwerte, weshalb das Vorhaben den Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang II Z 11 lit. b) Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege.
Da bereits aus diesen Gründen eine UVP-Pflicht für das Vorhaben bestehe, sei die Prüfung einer allfälligen Kumulation mit anderen Vorhaben (oder Vorhabensteilen) nicht erforderlich, da die Prüfung der Kumulation nur subsidiär zu erfolgen habe, wenn sich die UVP-Pflicht nicht bereits direkt aus der Erfüllung eines Tatbestandes des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 oder wie hier aus der unmittelbaren Anwendung der UVP-RL ergebe.
4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die UVP-Richtlinie sei nicht unmittelbar anwendbar.
Die UVP-RL führe in deren Anhang I als Projekte betreffend die Abfallwirtschaft, die jedenfalls einer UVP zu unterziehen seien, an:
* Anhang I Z 9: Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Art. 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
* Anhang I Z 10: Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
Art. 4 Abs. 2 UVP-RL lege fest, dass bei Projekten des Anhangs II das jeweilige Projekt einer UVP unterzogen werden müsse. Diese Entscheidung hätten die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu treffen.
Projekte des Anhangs II betreffend Abfallwirtschaft seien:
* Anhang II Z 11 lit. b): Allbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)
Anhang II UVP-RL werde vom österreichischen Bundesgesetzgeber in Anhang I UVP-G 2000 dahingehend umgesetzt, dass etwa Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen [Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000] oder Massenabfall- oder Reststoffdeponien [Anhang 1 Z 2 lit. a) UVP-G 2000] ab Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts der Pflicht zur Durchführung einer UVP bzw. Einzelfallprüfung unterlägen.
Für Lager habe der österreichische Gesetzgeber keine UVP-Pflicht vorgesehen. Dennoch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die UVP-RL unzureichend umgesetzt worden sei. Vielmehr könnten die nationalen Gesetzgeber bei Projekten des Anhang II UVP-RL selbst bestimmen, ob das jeweilige Projekt einer UVP unterzogen werden müsse. Dem nationalen Gesetzgeber stehe somit ein Ermessensspielraum bei der Festlegung bestimmter Projektarten bzw. der anzuwendenden Kriterien oder Schwellenwerte zu (mit Verweis auf Europäische Kommission, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und IT der UVP-Richtlinien aufgeführten Projektkategorien, 6).
Lager könnten darüber hinaus nicht unter den Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen subsumiert werden.
Als "Behandlung" definiere die Abfallrahmen-RL sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungsverfahren. "Beseitigung" sei gemäß Art. 4 Z 19 Abfallrahmen-RL jedes Verfahren, das keine Verwertung sei, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge habe, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden könnten. Eine beispielhafte Aufzählung von Beseitigungsverfahren enthalte Anhang I Abfallrahmen-RL.
Eine Lagerung sei aber weder unter die Definition eines Verwertungs- noch des Beseitigungsverfahrens zu subsumieren und folglich auch keine Abfallbehandlung. Zunächst liege eine Abfallbehandlungsanlage nur dann vor, wenn eine "Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen" vorliege [mit Verweis auf Anhang l Z 2 lit. c) UVP-G 2000]. Eine Form der Behandlung, die nicht thermisch, physikalisch, biologisch oder mechanisch-biologisch erfolge - so wie es beim bloßen Lagern eines Abfalls der Fall sei - stelle daher keine Abfallbehandlung dar. Darüber hinaus sehe das UVP-G 2000 einen Sondertatbestand der physikalischen Abfallbehandlung für die bloße Lagerung in Anhang l Z 3 lit. b) UVP-G 2000 vor, wonach "Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen" unter Umständen UVP-pflichtig seien. Hierbei solle der Begriff der "Lagerung" klarstellen, dass es sich nicht um eine Ablagerung im Sinne einer Deponierung handle (mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anhang l Z 3 Rz. 5 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Rs. C-133/94, Kommission/Belgien, Rs. C-453/97, Flughafen Bozen) sei der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung einer etwaigen UVP-Pflicht für in Anhang II angeführte Projekte insofern eingeschränkt, als Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei, jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien [Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs(Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band 24, 1227 mwN]. Bei einer zeitweiligen Lagerung sei aber in der Regel nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen, da Abfälle eben nur zeitweilig zwischengelagert würden und nicht wie auf Massenabfall-, Reststoff- oder Untertagedeponien dauerhaft abgelagert würden und daher auf unbestimmte Zeit negative Umweltauswirkungen entfalten könnten.
Mangels Verursachung erheblicher Umweltauswirkungen durch temporäre Lagerung könne auch nicht von einer mangelhaften Umsetzung der UVP-RL durch den nationalen Gesetzgeber gesprochen werden. Folglich sei auch eine unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-RL ausgeschlossen und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage gegeben.
Außerdem liege eine falsche Umrechnung vor. Die Behörde gehe bei ihrer Berechnung von einer falschen Grundannahme aus. Richtigerweise müsse es heißen, "dass davon auszugehen sei, dass die geplante Masse von 500.000 t Abfall deutlich weniger als die 500.000 m3 [...] ausmachen können." Dies bestätige ein Blick auf das Lagerkonzept der geplanten Betriebsanlage XXXX : Mit Restmüll bzw. hausmüllähnlichem Gewerbeabfall und Baustellenabfall vergleichbare Abfälle [z.B. Bau- und Abbruchholz (spezifisches Gewicht: 0,15 t), Garten- und Parkabfälle (spezifisches Gewicht: 0,25 t) oder Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle (spezifisches Gewicht: in der projektierten balkengepressten Form: 0,8 t)] unterlägen einer maximalen Jahresbehandlungskapazität von 29.640 t. Selbst bei Anwendung eines äußerst großzügigen Umrechnungsfaktors von 0,15 ergebe sich somit eine maximale Kubatur von rund 197.000 m3 (bei einem Umrechnungsfaktor von 0,3 ergebe sich überhaupt eine maximale Kubatur von lediglich 98.800 m3). Für die Zwischenlagerung von Abfällen oder auch Nicht-Abfällen enthalte das UVP-G 2000 keine Tatbestände, die gegenständlich von Relevanz sein könnten. Für Lager habe der österreichische Gesetzgeber nämlich - wie bereits ausführlich dargelegt - schlicht keine UVP-Pflicht vorgesehen. Gleiches gelte auch für Umschlagtätigkeiten, selbst wenn damit natürlich Fahrbewegungen verbunden seien: Diese seien UVP-rechtlich nicht relevant.
Davon zu unterscheiden seien jene Abfälle, die als Baurestmassen bis zu einer Menge von 199.500 t/a behandelt würden. Für derartige Abfälle sei ein Umrechnungsfaktor größer 1 anzunehmen [z.B. Bodenaushub (spezifisches Gewicht: 1,6) oder Recycling-Baustoff (spezifisches Gewicht: 1,4)]. Folglich betrage die maximale geplante Kubatur derartiger Abfälle bei einem Umrechnungsfaktor von 1,4 rund 142.500 m3, bei einem Umrechnungsfaktor von 1,6 gar nur rund 124.680 m3.
Abgesehen von der Tatsache, dass lediglich Baurestmassen als vergleichbares deponierfähiges Material in die Berechnung der Kubatur einfließen dürften, sei selbst bei Hinzurechnung des nicht deponierfähigen - und daher auch einem Vergleich nicht zugänglichen - Materials ein Überschreiten eines Phantasie-Schwellenwerts von 500.000 m3 rechnerisch nicht möglich.
Bei Addition der soeben berechneten Mengen sei also nicht - wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen - davon auszugeben, dass die geplante Masse von 500.000 t Abfall deutlich mehr als die 500.000 m3 ausmachen können, sondern im Gegenteil deutlich weniger. Selbst bei Annahme höherer Werte ergebe sich eine geplante Kubatur von 339.500 m3 (197.000 m3 + 142.500 m3), während bei konservativer Schätzung sogar ein deutlich niedrigerer Wert von 223.480 m3 (98.800 m3 + 124.680 m3) zu Buche stehe. Ein etwaiger, von der belangten Behörde ohnehin unrichtigerweise herangezogener UVP-Schwellenwert von 500.000 m3 für Massenabfall- und Reststoffdeponien (oder generell für Abfälle zur Beseitigung) würde daher deutlich unterschritten werden.
Ferner verbinde die belangte Behörde eine UVP-Pflicht der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage insbesondere mit der Anwendung des D15-Verfahrens. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass das in den Einreichunterlagen genannte D15-Verfahren nicht bei sämtlichen Abfallarten Anwendung finde, sondern lediglich bei solchen, die als deponierfähiges Material einzustufen seien. Dieses deponierfähige Material mache allerdings nur einen Bruchteil der beantragten Abfallmenge aus - diese Tatsache übersehe die belangte Behörde, indem sie annehme, dass die gesamte beantragte Menge von 500.000 t nicht gefährlicher Abfälle dem D15-Verfahren unterzogen werde.
Tatsächlich sei das D15-Verfahren (wie in der Praxis üblich) aber lediglich deswegen und vorsichtshalber (mit)beantragt worden, da bei der Behandlung zum einen immer wieder Anhaftungen anfielen, die nicht weiter verwertet werden könnten und in weiterer Folge auf eine Deponie gebracht werden müssten, und zum anderen der Antragsteller die Aufzeichnungspflichten gesichert erfüllen können müsse.
Aus rechtlicher Sicht sei eine Beantragung des D15-Verfahrens im gegenständlichen Fall allerdings nicht geboten: Die bereits beschriebenen Anhaftungen seien unter den Begriff der "Störstoffe" einzuordnen und fielen am Gelände des Antragstellers erstmals an. Der Antragsteller sei folglich im Zusammenhang mit derartigen Störstoffen als Abfallersterzeuger - als "Abfallersterzeuger" werde gemäß Art. 3 Z 5 Abfallrahmen-RL jede Person bezeichnet, durch deren Tätigkeit Abfälle anfielen - zu qualifizieren; die Beantragung der Durchführung eines D15-Verfahrens sei daher grundsätzlich nicht erforderlich und erfolge lediglich aus Vorsichtsgründen.
Der Vollständigkeit halber sei aber überdies festzuhalten, dass eben lediglich oben beschriebene Anhaftungen als Störstoffe dem D15-Verfahren unterfielen. Die Vorkommnisse derartiger Störstoffe bewegten sich allerdings im unteren einstelligen Prozentbereich; das D15-Verfahren betreffe also keineswegs - wie von der belangten Behörde fälschlicherweise unterstellt - die gesamte Menge an nicht gefährlichen Abfällen von 500.000 t, sondern erfahrungsgemäß lediglich rund 1 bis 5% der Gesamtmenge. Selbst wenn - einigermaßen großzügig geschätzt - 5% der Gesamtmenge dem D15-Verfahren unterzogen würden, betreffe dies lediglich 25.000 t nicht gefährlicher Abfälle, wodurch sämtliche - zwar grundsätzlich nicht anwendbare, aber im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit herangezogenen - Schwellenwerte der Tatbestände der Z 2 des Anhang l UVP-G 2000 unterschritten würden.
Die UVP-Pflicht der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage mit der Anwendung des D15-Verfahrens zu begründen, scheine vor dem Hintergrund der soeben ausgeführten Überlegungen somit rechtlich unbegründet und verfehlt.
Abschließend beantragt der Projektwerber, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie der Beschwerde Folge geben und entweder selbst das Nicht-Vorliegen einer UVP-Pflicht feststellen oder die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.
5. Mit Schreiben vom 03.03.2020 erfolgte eine Beschwerdemitteilung durch das BVwG.
6. Mit Schriftsatz vom 22.04.2020 nahm die Marktgemeinde XXXX zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, aus der Rs. Flughafen Salzburg ergebe sich, dass auch die Vorhabensliste des Anhanges II der UVP-RL einer unmittelbaren Anwendbarkeit zugänglich sei. Mit der pauschalen Ausnahme von Abfallzwischenlagern, ganz egal welcher Größenordnung, überschreite Österreich den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum. Denn bei Zwischenlagern wie dem verfahrensgegenständlichen mit einer Kapazität von 500.000 t/a sei jedenfalls mit nach Anhang III UVP-RL erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Mit einem Verweis auf den Vorhabenstyp der Z 3 lit. b) UVP-G 2000 sei es nicht getan. Auch bei einer Lagerung handle es sich als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung um ein Abfallbehandlungsverfahren (mit Verweis auf EuGH Rs. Lirussi sowie auf VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Es müsse hinsichtlich der Anwendung des D15-Verfahrens auch von der Beseitigung zumindest eines Teilstroms dieser Abfälle ausgegangen werden. Die belangte Behörde habe richtig erkannt hat, dass mit der Zwischenlagerung von Abfällen erheblich mehr Emissionen wie Lärm und Luftschadstoffe verbunden seien als mit dauerhaften Ablagerungen. Die Umrechnung Tonnage/Kubatur habe die belangte Behörde nach der Vorgabe des Verbandes Österreichischer Entsorgungsbetriebe (VOEB) und damit einer anerkannten, den Stand der Technik abbildenden Richtlinie vorgenommen. Der von der belangten Behörde herangezogene Schwellenwert von 500.000 m3 sei jedenfalls plausibel.
Aber auch ohne die unmittelbare Anwendung der UVP-RL auf das gegenständliche Vorhaben ergäbe sich bereits auf der Grundlage des UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht.
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiere als Vorhaben u.a. die Errichtung einer Anlage unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden, sei nach der Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Entscheidend sei jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagerten, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen sei.
Die Zerkleinerungsanlage für Siedlungs- und Gewerbeabfälle sowie Papierabfälle und die Zerkleinerungsanlage für Holz- und Kunststoffabfälle stünden in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang iSd § 2 UVP-G 2000 und seien - aus näher erläuterten Gründen - deren Kapazitäten zusammenzurechnen. Die Zerkleinerungsanlage für Siedlungs- und Gewerbeabfälle sowie Papierabfälle und die Zerkleinerungsanlage für Holz- und Kunststoffabfälle seien jeweils Z 2 lit. c) Anhang 1 UVP-G 2000 zuzuordnen und überschritten gemeinsam den einschlägigen Schwellenwert um ein Mehrfaches. Auch die dritte Behandlungsanlage sei Teil des Gesamtvorhabens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Projektwerber beabsichtigt, auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle zu errichten und zu betreiben.
Auf dem geplanten Umschlagplatz sollen nicht gefährliche Abfälle übernommen, zwischengelagert, teilweise behandelt und nach Erreichen frachtbarer Mengen zur stofflichen Verwertung bzw. Beseitigung an befugte Abfallsammler und -behandler (Verbrennungsanlagen, Altholzverwerter) übergeben werden.
Es soll eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage für Holz aufgestellt werden, mit denen die Holzabfälle vor Übergabe an den befugten Abfallsammler und -behandler zu Zwecken der späteren Verwertung vorbehandelt werden.
Zur Aufbereitung von Bauschutt, Beton und Erdaushub sollen eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage betrieben werden.
Folgende Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 wurden beantragt:
Bereich | Behandlungsverfahren |
Errichtung und Betrieb von Lagerflächen sowie Durchführung von Sortiertätigkeiten | R1, R3, R4, R5, R10, R12, R13, D15 |
Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle | R1, R3, R4, R5, R12, R13, D15 |
Errichtung und Betrieb einer Zerkleinerungsanlage sowie Presse und Wickelanlage | R1, R3, R4, R5, R12 |
Errichtung und Betrieb einer Zerkleinerungsanlage sowie Siebanlage - Holz | R1, R3, R4, R5, R12 |
Errichtung und Betrieb einer Zerkleinerungsanlage sowie Siebanlage - BRM, Aushub | R1, R3, R4, R5, R12 |
Sortierung, Zerlegung | R1, R4, R5, R12 |
Folgende Kapazitäten sind geplant:
* Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a von nicht gefährlichen Abfällen,
* Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer Kapazität von 199.500 t/a und
* stoffliche Verwertung aller anderen nicht gefährlichen Abfälle von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d [stoffliche Verwertung von Kunststoffen oder Holz) bzw. reine Abfallbehandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d (Erzeugung von EBS/RDF Produkten (Ersatzbrennstoffe, Refuse Derived Fuel)].
Dabei sollen die zwischenzulagernden, im Folgenden aufgelisteten Stoffströme die jeweils angegebene Höchstmenge nicht überschreiten:
Stoffstrom (Zwischenlagerung) | Höchstmenge |
nicht gefährlicher Siedlungs-/Gewerbeabfall | bis zu 200.000 t/a |
Baumischabfälle/Baustellenabfälle und Bauschutt | bis zu 500.000 t/a |
Bodenaushub | bis zu 500.000 t/a |
Holzabfälle | bis zu 100.000 t/a |
Papier- und Pappeabfälle | bis zu 150.000 t/a |
Altreifen | bis zu 35.000 t/a |
Eisenschrott | bis zu 25.000 t/a |
Baum- und Strauchschnitt | bis zu 50.000 t/a |
Bauprodukte | bis zu 200.000 t/a |
Die Menge an zwischengelagerten Abfällen soll zu keinem Zeitpunkt mehr als 500.000 t betragen.
Abfälle zur späteren Verwertung sollen maximal für eine Dauer von drei (3) Jahren zwischengelagert werden.
Abfälle zur späteren Beseitigung sollen maximal für eine Dauer von einem (1) Jahr zwischengelagert werden.
Das Vorhaben liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A, noch in einem der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen, die im Wesentlichen jenen der belangten Behörde entsprechen, ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).
Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung einer Rechtssache an die belangte Behörde mittels Beschluss finden sich in § 28 VwGVG.
3.2. Rechtliche Beurteilung:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):
"Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
[...]."
"Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
[...]."
Anhang I UVP-RL lautet auszugsweise:
"ANHANG I
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
[...].
9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
[...]."
Anhang II UVP-RL lautet auszugsweise:
"Anhang II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
[...].
11. SONSTIGE PROJEKTE
[...];
b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
[...]."
Anhang III UVP-RL lautet:
"ANHANG III
AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3
(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
d) Abfallerzeugung;
e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,
iii) Bergregionen und Waldgebiete,
iv) Naturreservate und -parks;
v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.
3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
b) Art der Auswirkungen;
c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern."
Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (Abfallrahmen-RL):
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Abfall" jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
2. "gefährlicher Abfall" Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;
2a. "nicht gefährlicher Abfall" Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;
2b. "Siedlungsabfall"
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
[...];
2c. "Bau- und Abbruchabfälle" Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;
[...];
5. "Abfallerzeuger" jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger/Ersterzeuger) oder jede Person, die eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt;
6. "Abfallbesitzer" den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
[...];
9. "Abfallbewirtschaftung" die Sammlung, den Transport, die Verwertung (einschließlich der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;
10. "Sammlung" das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage;
[...];
14. "Behandlung" Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15. "Verwertung" jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;
15a. "Stoffliche Verwertung" jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung;
16. "Vorbereitung zur Wiederverwendung" jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;
[...];
19. "Beseitigung" jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;
[...].
Artikel 4
Abfallhierarchie
(1) Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge zugrunde:
a) Vermeidung
b) Vorbereitung zur Wiederverwendung,
c) Recycling,
d) sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung,
e) Beseitigung."
"Artikel 10
Verwertung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle im Einklang mit Artikel 4 und 13 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet werden.
[...]."
"Artikel 12
Beseitigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt genügen.
[...]."
Anhang I Abfallrahmen-RL lautet:
"ANHANG I
BESEITIGUNGSVERFAHREN
D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
D 2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D 5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)
D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D 9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)
D 10 Verbrennung an Land
D 11 Verbrennung auf See (*)
D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren (**)
D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 13 aufgeführten V erfahren
D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle (***)
(*) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
(**) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen - wie z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
(***) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen."
Anhang II Abfallrahmen-RL lautet:
"ANHANG II
VERWERTUNGSVERFAHREN
R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung (*)
R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R 3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) (**)
R 4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (***)
R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (****)
R 6 Regenerierung von Säuren und Basen
R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (*)
R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (**)
(*) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
[...].
(**) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.
(***) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.
(****) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.
(*) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen - wie z.B. Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
(**) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen."
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1 (Deponie-RL):
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
[...];
g) "Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), einschließlich
- betriebsinterner Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der Abfälle (d. h. Deponien, in denen ein Abfallerzeuger selbst die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt) und
- einer auf Dauer angelegten (d. h. für länger als ein Jahr eingerichteten) Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt wird,
jedoch ausgenommen
- Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, sowie
- die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung oder
- die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung;
[...]."
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. [...].
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[...]."
Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. [...].
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren |
| Spalte 1 | Spalte 2 Spalte 3 |
| Abfallwirtschaft |
|
Z 1 | a) Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen; b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung. |
|
Z 2 | a) Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; | d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3; e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a; f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3. |
Z 3 |
| a) Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t; b) Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30 000 t; c) Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5 000 t. |
Anhang 2 UVP-G 2000 lautet:
"Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben." |
|
|
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[...].
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. "Altstoffe"
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
2. "Siedlungsabfälle" Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
3. "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
4. "Problemstoffe" gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.
5. "Altöle" alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist "Abfallbehandlung" jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
2. ist "stoffliche Verwertung" die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
[...].
5. ist "Verwertung" jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
6. ist "Vorbereitung zur Wiederverwendung" jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.
7. ist "Recycling" jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
8. ist "Beseitigung" jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.
9. ist "Sammlung" das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
[...].
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
1a. "Lager" ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;
2. "mobile Behandlungsanlagen" Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
[...].
4. "Deponien" Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
[...]."
"6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
[...].
(3) Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
[...]."
"Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 53. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
[...]."
"Anhang 2
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)
R4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)
R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)
R13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
[...].
2) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
3) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
2. Beseitigungsverfahren
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)
D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)
D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See 1)
D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2)
D14 Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren."
b) Rechtliche Würdigung:
Zum Verfahren:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig.
Zum Inhalt:
1) Zur behaupteten unzureichenden Umsetzung der UVP-RL:
Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Projektwerber
- die Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a nicht gefährlichen Abfällen sowie
- die Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer maximalen Kapazität von 199.500 t/a sowie
- die stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d bzw. die reine Behandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d.
Der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nur dann, wenn sie unter einen Tatbestand fallen, der in Anhang 1 angeführt ist. Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhangs aufgelistet sind und die dortigen Schwellenwerte erreichen, sind in jedem Fall einer UVP zu unterziehen. Vorhaben laut Spalte 2 sind einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen, Vorhaben laut Spalte 3 (Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet) sind einer Einzelfallprüfung zur Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht zu unterziehen.
Das UVP-G 2000 kennt in Z 1 Anhang 1 Tatbestände für die Behandlung gefährlicher Abfälle, die für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.
In Z 2 finden sich insbesondere Tatbestände für die Beseitigung (in erster Linie in Form der Deponierung) und für die Verwertung von Abfällen [teilweise lit. c), lit. e); zu den Begrifflichkeiten vgl. näher unten] von nicht gefährlichen Abfällen. Für die (bloße) Zwischenlagerung von Abfällen ist kein Tatbestand vorgesehen.
Letzteres stellt aus Warte der belangten Behörde eine mangelhafte Umsetzung der UVP-RL dar, die einen Rückgriff auf die Bestimmungen der UVP-RL im Rahmen deren unmittelbarer Anwendung rechtfertige.
Um diese Frage beurteilen zu können, ist im ersten Schritt eine Abklärung erforderlich, auf welche Arten der Abfallbehandlung die UVP-RL Bezug nimmt. Eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL kommt nämlich nur dann in Frage, wenn diese auch entsprechende Regelungen vorsieht.
Zum Inhalt der UVP-RL:
Gemäß Art. 2 UVP-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden.
Die Projekte, die in Anhang I aufgelistet sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-RL zwingend einer UVP zu unterziehen. Zwingend einer UVP zu unterziehen sind gemäß Anhang I UVP-RL Abfallbeseitigungsanlagen in Bezug auf gefährliche Abfälle (Z 9) sowie Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Dabei können die Mitgliedstaaten - wie in Österreich erfolgt - entscheiden, beide Verfahren anzuwenden. Gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Als Kriterien werden in Anhang III aufgelistet: die Merkmale der Projekte (u.a. Größe und Ausgestaltung), ihr Standort (u.a. Beurteilung der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung von Bergregionen) sowie die potenziellen Auswirkungen der Projekte (u.a. Schwere und Komplexität der Auswirkungen); vgl. ausführlich zur Festlegung von Schwellenwerten/Kriterien im UVP-G 2000 zuletzt BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1.
Anhang II UVP-RL nennt unter der Rubrik "Sonstige Projekte" wiederum ausschließlich "Abfallbeseitigungsanlagen".
Zum Inhalt der Abfallrahmen-RL:
Die Rl 2008/98/EG (Abfallrahmen-RL) unterscheidet im Wesentlichen zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie in der Folge nach der Art der Behandlung der Abfälle. Dabei wird im Wesentlichen zwischen Formen der Beseitigung und Formen der Verwertung unterschieden. Eine Abfallbeseitigung stellen die Verbrennung, die chemische Behandlung oder die Deponierung dar (Art. 3 Z 19). Eine Abfallverwertung besteht in der Sortierung, Zerkleinerung etc. von Abfällen (Art. 3 Z 15).
Im vorliegenden Fall soll es projektgemäß u.a. zu einer "Zwischenlagerung" (nicht länger als ein Jahr) von maximal 500.000 t/a nicht gefährlichen Abfällen kommen.
Soweit ersichtlich, ist der Abfallrahmen-RL der Begriff der "Zwischenlagerung" fremd. Ein zeitliches Element findet sich lediglich in der Definition der "Sammlung". Die Abfallrahmen-RL definiert als "Sammlung" in Art. 3 Z 10 das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage.
Auf die angeführte Bestimmung wird wiederum in Anhang 1 lit. D15 sowie Anhang 2 lit. R13 Bezug genommen. Die dort angeführten Behandlungsarten werden im Wesentlichen definiert als "Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 bzw. R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)". Im Hinblick auf das Element der "Zeitweiligkeit" wird auf den Sammelbegriff in Art. 3 Z 10 rückverwiesen. ("Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.")
Eröffnet man dem folgend eine Zeitreihe, ergäbe sich folgende chronologische Reihung möglicher Schritte im Umgang mit Abfällen:
* zeitweilige Lagerung des Abfalls auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
* Sammlung der Abfälle (umfassend die Sammlung und eine vorläufige Lagerung)
* Verwertung oder Beseitigung
Dies entspricht auch der Definition der "Abfallbewirtschaftung" in Art. 3 Z 9 Abfallrahmen-RL. Nach dieser Definition werden die Sammlung, der Transport, die Verwertung (einschließlich der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen unterschieden.
Eine "Abfallbehandlung" stellen gemäß Art. 3 Z 14 Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, dar. "Abfallbeseitigung" bedeutet gemäß Art. 3 Z 19 Rl 2008/98/EG jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren. In Anhang I der Rl werden Formen der Beseitigung aufgelistet. Gemäß D13 und D15 zählt dazu auch z.B. das Sortieren oder Zerkleinern sowie die vorläufige Lagerung, sofern es in der Folge zu einer Beseitigung kommt.
Weitere Hinweise zur vorläufigen Dimension von Lagerungen finden sich in der Abfallrahmen-RL nicht. Hier lohnt sich ein Blick in die Deponie-Rl und die Definition einer "Deponie" in Art. 2 lit. g). Demnach stellt eine Deponie eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche, einschließlich einer auf Dauer angelegten (d. h. für länger als ein Jahr eingerichteten) Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen für die auf weniger als drei Jahre begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung oder Anlagen für die auf weniger als ein Jahr begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung.
Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass selbst bei Anwendung des Verfahrens nach D15 noch keine Abfallbeseitigungsanlage vorliegt, sofern die Abfälle höchstens für ein Jahr vor der Beseitigung oder für höchstens drei Jahre vor der Verwertung gelagert werden.
Zur fallbezogen relevanten Umsetzung der Abfallrahmen-RL und der Deponie-RL im AWG 2002:
Das AWG 2002 sieht in § 2 Begriffsdefinitionen vor, die im Wesentlichen jenen der angeführten Abfall-Rl entsprechen. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffs "Deponie" in § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, der zufolge diese Anlagen darstellen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
Huber-Medek hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich darauf hingewiesen, dass zwischen der (vorübergehenden) Lagerung und der (dauerhaften) Ablagerung zu unterscheiden sei. Die Begriffe "Lagern" und "Lagerung" sowie "Lagern" und "Zwischenlagern" würden vom VwGH gleichgesetzt. Das bloße Ablagern von Abfällen stelle keine Deponie dar. Allerdings seien die Fristen gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 zu beachten; Huber-Medek, Lager, Lagern, Lagerung - aktuelle Trends beim Vollzug des Abfallrechts auf Baustellen, RdU-UT 6/2017, 108 ff.
Conclusio:
Die UVP-RL spricht ausschließlich von Abfallbeseitigungsanlagen. Abfallbeseitigungsanlagen sind etwa Deponien. Deponien stellen dauerhafte Ablagerungen von Abfällen dar. Zwischenlager stellen keine Deponien dar, wenn die Zwischenlagerung vor der Verwertung nicht länger als für drei Jahre vor der Verwertung und nicht länger als für ein Jahr vor der Beseitigung erfolgt. Von diesem Begriffsverständnis ist offensichtlich das AWG 2002 geprägt, wenn es in § 2 Abs. 7 lit. 1a "Lager" als ortsfeste Einrichtungen definiert, die (sic!) zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden. (Vgl. dazu aus den Erläuterungen 887/A XXVI. GP : "Die Definition von Lager soll klarstellen, welche Manipulationsschritte in einem Lager gesetzt werden können, ohne dass dadurch bereits eine andere Abfallbehandlungsanlage vorliegt.")
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anwendung des Verfahrens nach D15 unabhängig von der Dauer eine Beseitigung darstellt (in diesem Sinn wohl noch EuGH 5. Oktober 1999, verb. Rs C-175/98 und C-177/98, Lirussi, Rz. 42, zitiert in VwGH 21.10.2011, 2011/07/0026), wäre bei einer - wie im vorliegenden Fall wohl unbestritten - mengenmäßig untergeordneten Anwendung des Verfahrens nicht davon auszugehen, dass die gesamte Lagerstätte als Beseitigungsanlage zu sehen wäre (für eine Einzelfallprüfung Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 (2014), § 2 K 63; ohne erkennbare Differenzierung allerdings Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (2015), § 2 Rz. 191 f. sowie § 37 Rz. 41).
Somit muss aber eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL scheitern, da sie lediglich auf Abfallbeseitigungsanlagen explizit Bezug nimmt.
Das BVwG geht in diesem Zusammenhang grundlegend davon aus, dass die UVP-RL vorrangig den Schutz vor jenen Umweltauswirkungen vor Augen hat, die insbesondere durch die dauerhafte Lagerung von Abfällen sowie durch deren Verbrennung/chemische Behandlung, also durch deren Beseitigung, entstehen. In erster Linie also allfällige Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts im Fall der Deponierung oder der Luft im Fall der Verbrennung; weniger jedoch Auswirkungen auf den Verkehr zu und von einer Abfallbehandlungsanlage, was nicht bedeutet, dass dieser nicht (wie unten noch zu zeigen sein wird) im Rahmen einer allenfalls gebotenen Einzelfallprüfung Berücksichtigung finden könnte.
Im Gegensatz zum Erkenntnis des BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1, in dem vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH eine mangelhafte Umsetzung der UVP-RL bei der Vorhabensart "Städtebauprojekte" moniert wurde, kann das BVwG in Zusammenhang mit Abfallbeseitigungsanlagen kein Umsetzungsdefizit erkennen. Im UVP-G 2000 finden sich sowohl Tatbestände für die Deponierung als auch für die Verbrennung (= Beseitigung) nicht gefährlicher Abfälle, wobei jeweils bestimmte Schwellenwerte angesetzt sind. Zusätzlich finden sich im UVP-G 2000 Tatbestände für die Verwertung nicht gefährlicher Abfälle. Durch die Festsetzung der Schwellenwerte in Anhang 1 UVP-G 2000 werden somit nicht - im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 21. März 2013, Rs. C-244/12, Salzburger Flughafen) - ganze Klassen von Abfallbeseitigungsanlagen von der Prüfpflicht ausgeschlossen, sodass der nationale Gesetzgeber sein grundsätzlich weites Ermessen überschritten hätte.
Ein Mangel in der Umsetzung der UVP-RL ist damit für das BVwG im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Auf die Frage, ob die Umrechnung der projektgegenständlichen 500.000 t Jahresdurchsatz an nicht gefährlichen Abfällen in eine in m³ ausgedrückte Kubatur durch die belangte Behörde korrekt erfolgte, braucht damit nicht näher eingegangen zu werden.
2) Zu möglichen anderen Gründen für eine UVP-Pflicht:
Auch wenn das BVwG nicht die Ansicht der belangten Behörde teilt, dass das strittige Vorhaben auf Basis der unmittelbaren Anwendung der UVP-RL der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist dennoch zu fragen, ob es nicht aus anderen Gründen zur Verpflichtung zur Durchführung einer UVP kommen kann.
An dieser Stelle ist zuerst auf das im Verfahren vorgebrachte Argument einzugehen, wonach beim vorliegenden Verfahren in Anhang 1 UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwerte nur knapp unterschritten würden. Mangels Überprüfbarkeit sei deshalb vom Erreichen der Schwellenwerte auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist aus Warte des BVwG der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, der zufolge bei Vorliegen eines entsprechenden Sicherheitskonzepts zur Kontrolle der Warenströme von den im Projekt beschriebenen Kubaturen auszugehen ist; vgl. in diesem Sinn BVwG 13.11.2014, W193 2008108-1/5E (Windpark Kuchalm); so auch schon US 09.08.2004, 1A/2004/10-6 (Scheffau) zu einer Abfallbehandlungsanlage sowie US 31.07.2009, 5A/2009/12-6 (Schwechat Flughafen II). Basis ist jeweils die beantragte Kapazität.
Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass die im Projekt vorgesehenen Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit das Nicht-Überschreiten der vorgesehenen Schwellenwerte ermöglichen, weshalb - wie die Behörde ebenfalls nachvollziehbar und im Detail dargelegt hat - nicht vom Erreichen der einzelnen Schwellenwerte auszugehen ist.
Projekte können gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 aber auch dann der UVP-Pflicht unterliegen, wenn sie zwar für sich genommen keinen Schwellenwert des Anhangs 1 UVP-G 2000 überschreiten, wenn sie aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen. Diesfalls hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen.
Bei den verwiesenen Kriterien des Abs. 5 leg. cit. handelt es sich im Wesentlichen um gefahrengeneigte Merkmale des Vorhabens (u.a. Umweltverschmutzung und Belästigungen), den Standort (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete) sowie die Merkmale der Auswirkungen (u.a. deren Dauer und Häufigkeit).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde zugestanden, dass sie, nachdem sie bereits auf Basis der unmittelbaren Anwendung der UVP-RL zur Annahme einer UVP-Pflicht des strittigen Vorhabens gelangte, keine Kumulationsprüfung mehr vorgenommen hat. Insoweit liegt nach Maßgabe des oben Ausgeführten ein Ermittlungsmangel aufgrund einer Verkennung der Rechtslage vor.
Zu fragen ist ferner, ob - wie im Verfahren vorgebracht - im vorliegenden Fall nicht die einzelnen Vorhabenstypen innerhalb der geplanten Anlage zu kumulieren sind.
Im vorliegenden Fall wird der Schwellenwert nach Z 2 lit. c) Anhang 1 UVP-G 2000 (stoffliche Verwertung von Kunststoffen oder Holz) knapp unterschritten (Schwellenwert 35.000 t/a oder 100 t/d, Unterschreitung vom rund 5.000 t/a bzw. 5 t/a).
Ferner wird der Tatbestand der Z 2 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 (Aufbereitung von Baurestmassen) lediglich knapp unterschritten (Schwellenwert von 200.000 t/a, Unterschreitung um 500 t/a).
Darüber hinaus wird der Tatbestand der Z 3 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 (Lagerung von Eisenschrott und Alteisen) relativ knapp unterschritten (Schwellenwert von 30.000 t/a, Unterschreitung um 5.000 t/a).
Schließlich ist - wie von der belangten Behörde insofern nachvollziehbar ausgeführt - durch die (nach Auffassung des BVwG von keinem UVP-Tatbestand erfasste) bloße (Zwischen-)Lagerung von 500.000 t/a nicht gefährlichen Abfällen zumindest mit einem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen.
In diesem Zusammenhang ist zuzugeben, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 von anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben gesprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die angeführte Bestimmung tatsächlich primär auf solche Vorhaben abzielt, die, gemessen am weiten Vorhabensbegriff des UVP-G 2000, eigenständige andere Vorhaben bilden und nicht Teile ein und desselben Vorhabens.
Zugleich legt der VwGH bei der Prüfung des Kumulierungstatbestandes einen durchaus strengen Maßstab an. Aus der jüngsten Vergangenheit kann in diesem Zusammenhang nochmals auf das eingangs zitierte Erkenntnis vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014-9, verwiesen werden. In diesem Erkenntnis hat der VwGH festgehalten, dass in die Kumulierungsprüfung nach Maßgabe der UVP-RL und der Rechtsprechung des EuGH nicht nur - wie es dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 entsprechen würde - gleichartige Vorhaben einzubeziehen sind, sondern auch solche, die gleichartige Auswirkungen haben können (vgl. Rz. 37); vgl. zum extensiven Prüfmaßstab des VwGH beim Kumulierungstatbestand nach älterer Rechtslage bei Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerks VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153 (Berücksichtigung von Bagatellanlagen, die keinem Tatbestand des UVP-G 2000 entsprechen). Dabei hat die Prüfung schutzgutbezogen zu erfolgen.
Die oben angeführten Projektbestandteile der Z 2 Anhang 1 UVP-G 2000 haben wohl allein durch die Staubentwicklung im Rahmen der erforderlichen Manipulationen gleichartige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Darüber hinaus liegt nach Maßgabe der XXXX Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) eine besondere Sensibilität des Standorts vor. Entsprechendes kann für das Schutzgut Gesundheit des Menschen in Zusammenhang mit der Lärmentwicklung in Treffen geführt werden.
Würden nunmehr ausschließlich gleichartige andere (eigenständige) Vorhaben in die Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einbezogen, würde dies vor dem Hintergrund der angeführten jüngsten Rechtsprechung des VwGH sowie vor dem Hintergrund des die UVP-RL grundierenden Vorsorgegrundsatzes zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen; aA allerdings noch BVwG 02.06.2015, W143 2012345-1.
Das BVwG hält es somit in richtlinienkonformer Interpretation des UVP-G 2000 zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwei Schwellenwerte eines einzelnen UVP-Tatbestandes innerhalb eines einzigen Vorhabens nur knapp unterschritten werden, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles für erforderlich, dass bei der Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Kumulierung auch innerhalb des jeweiligen Ziffer des Anhangs 1 zu erfolgen hat. Eine solche scheint im vorliegenden Fall auch fachlich möglich, zumal die Anlagentypen "sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch)" und "Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen" vergleichbare Manipulationsschritte vorsehen.
Vor diesem Hintergrund kommt das BVwG zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall durch die gebotene Zusammenrechnung der projektierten Kubaturen nach Z 2 lit. c) Anhang 1 UVP-G 2000 und Z 2 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 die jeweiligen Schwellenwerte überschritten werden, sodass gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 vorzunehmen ist, zumal auch die 25 %-Grenze nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 überschritten wird.
Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens allein oder allenfalls auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen anderer gleichartiger und in einem räumlichen Zusammenhang stehender Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.
Da aufgrund der aus Warte des BVwG verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde erhebliche Ermittlungslücken vorliegen, ist eine Zurückverweisung der Angelegenheit auch nach der diesbezüglich restriktiven Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt iZm dem UVP-G 2000 VwGH 26.02.2020, Ra 2017/05/0266) gerechtfertigt (zu einem vergleichbaren Sachverhalt vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).
Nicht geteilt wird der Standpunkt der Marktgemeinde XXXX , wonach ein einheitliches Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliege und die Kapazitäten der drei Zerkleinerungsanlagen zusammenzurechnen seien, wodurch es unmittelbar zu einer UVP-Pflicht käme.
Diesbezüglich fehlt es an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt. Der Gesetzgeber hat offensichtlich bewusst bestimmte Arten von Behandlungsanlagen vertypt und den jeweiligen Typus mit einem Schwellenwert versehen. Aus Warte des BVwG kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er - zumindest für den Fall einer Vergleichbarkeit verschiedener Typen - auf eine Zusammenrechnung der jeweiligen Kapazitäten abgezielt hätte. Diesfalls wäre es ihm offengestanden, den jeweiligen Anlagentyp offener zu formulieren, sodass verschiedene Anlagenarten darunter subsumiert werden könnten. Auch wenn § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als Aufgabe des UVP-Feststellungsverfahrens definiert, festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird, ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unter Tatbestand nicht jeweils eine Ziffer des Anhangs in toto, sondern die jeweilige litera verstanden wissen wollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall zulässig, weil sich die Frage, unter welchen Umständen bei Anwendung eines Abfallverwertungsverfahrens nach D15 Anhang 2 AWG 2002 vom Vorliegen einer Abfallbeseitigungsanlage auszugehen ist, nicht ohne Weiteres aus den rechtlichen Grundlagen erschließen lässt und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage fehlt. Insofern kann auch nicht ohne Weiteres beurteilt werden, ob der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die bloße (Zwischen-)Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen das ihm bei der Umsetzung der UVP-RL grundsätzlich eingeräumte Ermessen überschritten hat oder nicht. Sollte sich der VwGH der Sichtweise des BVwG anschließen, wonach der nationale Gesetzgeber sein Ermessen nicht überschritten hat, erscheint klärungsbedürftig, ob in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des VwGH eine Zusammenrechnung von vergleichbaren Vorhabensteilen innerhalb eines Vorhabens geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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