VwGH 2011/07/0026

VwGH2011/07/002626.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der G Genossenschaft mbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Wien, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 16. Dezember 2009, Zl. 009406/2008-6, betreffend einen Antrag nach § 9 Abs. 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004, zu Recht erkannt:

Normen

31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A PktD15;
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2B PktR13;
61998CJ0175 Lirussi VORAB;
AbfuhrO Graz 2006 §1;
AbfuhrO Graz 2006 §5;
AbfuhrO Graz 2006 §6;
AbfuhrO Graz 2006 §8;
ABGB §382;
ABGB §386;
AWG Stmk 2004 §10;
AWG Stmk 2004 §11;
AWG Stmk 2004 §12 Abs1;
AWG Stmk 2004 §12;
AWG Stmk 2004 §13;
AWG Stmk 2004 §14 Abs2;
AWG Stmk 2004 §14;
AWG Stmk 2004 §21;
AWG Stmk 2004 §4;
AWG Stmk 2004 §6 Abs2;
AWG Stmk 2004 §6;
AWG Stmk 2004 §7;
AWG Stmk 2004 §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2011070026.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 14. März 2007 stellte die beschwerdeführende Genossenschaft als "zuständige Hausverwaltung" u. a. auch für die gegenständliche Liegenschaft mit der Adresse T-Gasse 1, auf der sich nach der Aktenlage eine Wohnhausanlage mit 24 Wohnungen befindet, gemäß § 9 Abs. 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004) den Antrag, das Volumen der Abfallsammelbehälter für Restmüll und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr wie aus der angeschlossenen Auflistung ersichtlich anzupassen.

Zur Begründung brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie habe als Hausverwalterin die C-GmbH beauftragt, bei den in der Anlage angeführten Liegenschaften/Wohnhausanlagen das "Restmüllmanagement" zu übernehmen, indem sie die Großbehälter für Restmüll nachsortiere, den Müllplatz reinige und die Container mit geschlossenem Deckel an den Standort zurückstelle. Dabei sollten insbesondere "Fehlwürfe" (z.B. Papier, Karton, Sperrmüll, Kunststoff etc.) "korrigiert" und fachgerecht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Dadurch würden eine bessere Ausnutzung des Volumens der Restmüllbehälter und optimale Entleerungsintervalle gewährleistet. Mit dieser Lösung werde einerseits ein wesentlicher Beitrag zur Betriebskostensenkung geleistet und andererseits den gesetzlichen Vorgaben des StAWG 2004 in Bezug auf eine exakte Mülltrennung und Restmüllvermeidung besser entsprochen. Es werde daher die bescheidmäßige Zuerkennung der in der Beilage genannten Anpassungen (hier: von einem 1.100 l-Behälter mit zweimal wöchentlicher Abfuhr auf einen solchen Behälter mit einmal wöchentlicher Abfuhr und einem weiteren mit 14 -tägiger Abfuhr; das entspricht einer Reduzierung um 550 Liter pro Woche) begehrt.

Diesen Antrag wies der Stadtsenat der Stadt Graz mit Bescheid vom 28. September 2007 gestützt auf § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 StAWG 2004 ab.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei u.a. vor, gemäß § 12 StAWG 2004 finde der Übergang des Eigentums am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr statt. Bis zu diesem Zeitpunkt könne die beschwerdeführende Partei als bestellte Hausverwalterin daher den eingebrachten Abfall jederzeit "nachsortieren" bzw. in den Abfallbehältern komprimieren. Der Stadtsenat berufe sich zwar auch auf § 11 Abs. 1 der Grazer Abfuhrordnung 2006 (Grazer AbfO 2006), wonach der Eigentumsübergang mit dem Einbringen des Abfalls in ein Sammelbehältnis der öffentlichen Abfuhr auf den Abfallwirtschaftsverband eintreten solle. Diese Bestimmung widerspreche aber § 12 StAWG und sei daher gesetzwidrig. Ergänzend wurde noch vorgebracht, von der C-GmbH würden keine Wertstoffe aussortiert und eigenständig abgeführt und es würden auch keine eigenen Sammelbehälter aufgestellt. Durch die Maßnahmen des von der beschwerdeführenden Partei beauftragten Unternehmens werde lediglich die Masse pro aufgestellten Abfallbehälter erhöht und so verhindert, dass weiterhin für die Entsorgung von "Luft" ein hohes Entgelt zu zahlen sei.

Diese Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 26. März 2008 als unbegründet abgewiesen. Gemäß dem von der erstinstanzlichen Behörde auch herangezogenen § 11 Abs. 1 der "ordnungsgemäß kundgemachten" Grazer AbfO 2006 gehe (gemeint: bereits) mit dem Einbringen in ein Sammelbehältnis der öffentlichen Müllabfuhr das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz über. Die nach Einbringung der Abfälle in die (im Eigentum der Stadt Graz stehenden) Sammelbehälter durch die beschwerdeführende Partei veranlasste "Nachsortierung", ohne die keine Änderung des Abfuhrvolumens eingetreten wäre, sei somit eigenmächtig und verordnungswidrig. Das Antragsbegehren sei daher nicht "konsensfähig".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof führte dazu, dass dieser mit Erkenntnis vom 17. Juni 2009, V 6/09 u.a., VfSlg. 18.784, unter anderem § 11 Abs. 1 Grazer AbfO 2006 als gesetzwidrig aufhob; die Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark erfolgte am 7. August 2009. In der Folge hob der Verfassungsgerichtshof auch den erwähnten Bescheid der Berufungskommission vom 26. März 2008 mit Erkenntnis vom 1. Juli 2009, B 841/08 u.a., wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf.

Im erstangeführten Erkenntnis gab der Verfassungsgerichtshof den zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss vom 12. Dezember 2008 (auszugsweise) wieder. Dort führte er unter anderem aus:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt aus folgenden Gründen das Bedenken, dass § 11 Abs. 1 Grazer AbfO 2006 in Widerspruch zu § 12 Abs. 1 StAWG 2004 steht und damit gesetzwidrig ist:

§12 Abs. 1 StAWG 2004 normiert, dass das Eigentum am Abfall '(m)it dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr … auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über(geht)'.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird hiezu ausgeführt:

'Der mit dieser Bestimmung geregelte Eigentumsübergang der Siedlungsabfälle leitet sich aus der Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsverbandes für die Behandlung des Siedlungsabfalls ab.'

Das Gesetz dürfte daher - an sich verfassungsrechtlich unbedenklich - den Eigentumsübergang am Abfall mit dem Zeitpunkt des Aufladens auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr festlegen.

Demgegenüber statuiert § 11 Abs. 1 Grazer AbfO 2006, dass der Eigentumsübergang an Abfällen mit deren Einbringen in einen Sammelbehälter der öffentlichen Abfuhr auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz stattfindet.

… Die angeführte, in Prüfung genommene Regelung dürfte somit § 12 Abs. 1 StAWG 2004 widersprechen: Kann diese Gesetzesbestimmung nach den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes mit Blick auf ihren eindeutigen Wortlaut, den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung doch nur so verstanden werden, dass das Eigentum am Abfall (erst) mit dessen Verladung in ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband übergeht, während die bezeichnete Verordnungsstelle nach ihrem anscheinend ebenfalls klaren Wortlaut und Sinngehalt den Eigentumsübergang mit dem Einbringen des Abfalls in den Behälter der öffentlichen Abfuhr - und damit mit einem jedenfalls früheren, vor dem Verladen des Abfalls auf ein Müllfahrzeug gelegenen Zeitpunkt - festschreibt.

Für diese vorläufige Einschätzung dürften auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 StAWG 2004 sowie die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 12 leg.cit. betreffend die Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsverbandes zur Abfallbehandlung sprechen. …"

In der Sache begründete der Verfassungsgerichtshof dann wie folgt:

"Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass § 11 Abs. 1 Grazer AbfO 2006 im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 StAWG 2004 steht und damit gesetzwidrig ist, hat sich als zutreffend erwiesen:

§ 11 Abs. 1 der Grazer AbfO 2006 regelt den Eigentumsübergang am Abfall. Diese Vorschrift beschränkt sich aber nicht darauf, gesetzliche Vorgaben näher durchzuführen, sondern legt entgegen

§ 12 Abs. 1 StAWG 2004 den Zeitpunkt für den Übergang des Eigentums fest; die Verordnungsbestimmung trifft nämlich - im Widerspruch zu § 12 StAWG 2004 - auch eine Regelung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Abfall für den Zeitraum zwischen dessen Einbringen in ein Sammelbehältnis und dem - nach § 12 Abs. 1 StAWG 2004 allein maßgeblichen - Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr.

§ 11 Abs. 1 Grazer AbfO 2006 widerspricht somit § 12 Abs. 1 StAWG 2004 und ist daher gesetzwidrig. Mit Blick darauf besteht kein Anlass, sich mit der Frage der Rechtswirkungen der Einbringung des Abfalls in den Sammelbehälter auseinanderzusetzen.

Im gegebenen Zusammenhang hat der Landesgesetzgeber seine Kompetenz gemäß Art. 15 Abs. 9 B-VG nicht überschritten: Er ist gemäß Art. 15 Abs. 9 B-VG befugt, in Abweichung von bundesrechtlichen Bestimmungen (u.a.) notwendige zivilrechtliche Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg. 10.097/1984 mwN); angesichts der Erforderlichkeit der Anordnung des § 12 Abs. 1 StAWG 2004 im Bereich der Abfallwirtschaft stößt diese landesgesetzliche Bestimmung auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

§ 11 Abs. 1 der Verordnung war sohin wegen Widerspruchs zu Art. 18 Abs. 2 B-VG aufzuheben. …"

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 16. Dezember 2009 wies die Berufungskommission der Stadt Graz (die belangte Behörde) die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 28. September 2007 neuerlich als unbegründet ab.

Diese Entscheidung stützt sich auf drei Argumentationslinien:

Einerseits widerspreche die "Nachsortierung" den Bestimmungen der §§ 4, 6, 7, 9 und 14 StAWG 2004, wonach ausschließlich die Stadt Graz als Abfallwirtschaftsverband für die Behandlung von Siedlungsabfällen zuständig sei. Die "Nachsortierung" bewirke somit einen rechtswidrigen Eingriff in die gesetzlich vorgegebene Aufgabenzuordnung. So führten beispielsweise die vorgenommenen Verdichtungen zu erhöhten Kosten für den Abfallwirtschaftsverband wegen des damit verbundenen Mehraufwandes bei Entsorgung und Aufbereitung.

Andererseits stelle jede Manipulation an Fraktionen, die in die im Eigentum der Stadt Graz stehenden Sammelbehälter eingebracht worden seien, eine Besitzstörung dar, wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. Jänner 1989, 4 Ob 117/88, verwies. Durch die Einbringung des Siedlungsabfalls sei sich der Andienungspflichtige bewusst, dass der Abfall in die Verfügungsgewalt des Sammelbehältereigentümers Stadt Graz gelange, der ihn der Verwertung zuführen werde und somit Besitzer des Behälterinhaltes geworden sei. Es stehe daher die mit der "Nachsortierung" verbundene Besitzstörung einer Antragsstattgebung entgegen.

Schließlich führte die belangte Behörde noch ins Treffen, mit "nach wie vor rechtsverbindlichem" Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Mai 2009 sei der von der beschwerdeführenden Partei beauftragten C-GmbH die "Nachsortierung" der - in die im städtischen Eigentum stehenden Sammelbehälter eingebrachten - Siedlungsabfälle im gesamten Stadtgebiet untersagt worden.

Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission erhob die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2010, B 90/10-3 u.a., ablehnte. Das wurde damit begründet, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob eine "Nachsortierung" des Abfalls seitens der beschwerdeführenden Partei nach Einbringung in den Abfallsammelbehälter zulässig sei, nicht anzustellen seien.

Über gesonderten Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die sodann ergänzte Beschwerde mit Beschluss vom 18. Jänner 2011 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

 

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1.1. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten und weitere im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des StAWG 2004, LGBl. Nr. 65/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, lauten (auszugsweise):

"§ 4

Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. …

§ 6

Aufgabenzuordnung

(1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 haben die Gemeinden zu sorgen (Andienungspflicht).

(2) Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der in Abs. 1 genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.

§ 7

Organisation der Abfuhr

(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten.

(2) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß § 11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr unter Berücksichtigung der Verkehrslage der Grundstücke sowie der technischen Möglichkeiten der öffentlichen Abfuhr durchgeführt wird.

(3) …

(4) Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 sind bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften jedenfalls im Rahmen der öffentlichen Abfuhr im Abfuhrbereich gemäß Abs. 2 abzuholen (Holsystem).

(5) Die Gemeinde kann sich zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Abfallwirtschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.

§ 9

Abfallsammelbehälter

(1) Für die Sammlung von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 sind von der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Abfallsammelbehälter oder Befestigungseinrichtungen für Sacksammelsysteme beizustellen. Die Abfallsammelbehälter bleiben im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Entsorgungsunternehmens und sind von diesen zu reinigen, zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen.

(2) Die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke ist so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter ist die Art, die Beschaffenheit und die Menge des anfallenden Abfalls, die Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr zu beachten.

(3) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben der Abfuhrordnung der Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.

(4) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 3 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.

§ 10

Aufstellung und Benützung der Abfallsammelbehälter

(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt und ebenso an leicht zugänglicher Stelle zur Abholung bereitgestellt werden sowie dass bei deren Benützung keine ungebührlichen Belästigungen erfolgen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen.

(2) In die Abfallsammelbehälter darf nur der im Abfuhrbereich anfallende Siedlungsabfall gemäß § 4 Abs. 4 eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen sind verpflichtet, die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur so weit zu befüllen, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie bestimmt sind.

§ 11

Abfuhrordnung

Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs. 3,

2.die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle Siedlungsabfälle,

3. die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z.B. Altstoffsammelzentrum),

4. die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl,

  1. 5. die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13,
  2. 6. die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und

    7. die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4.

    § 12

    Eigentumsübergang

(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über.

(2) Abfall, der der genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.

(3) Der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.

(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.

§ 13

Gebühren und Kostenersätze

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.

(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.

(4) Die Höhe der Gebühr ist nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen (variable Gebühr), wobei in der Abfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

§ 14

Abfallwirtschaftsverbände

(1) …

(2) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände sind für den Bereich der Stadt Graz von dieser wahrzunehmen.

(6) Die Abfallwirtschaftsverbände haben für die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 zu sorgen. Sie können sich zur Besorgung dieser Aufgabe eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.

§ 21

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind

solche des eigenen Wirkungsbereiches."

1.2. Die u.a. auf Grundlage des StAWG 2004 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 16. November 2006 beschlossene, im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz (Nr. 11 vom 29. November 2006) kundgemachte Verordnung, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), lautet in dieser Fassung (auszugsweise):

"§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Landeshauptstadt Graz erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. …

(2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 hat die Landeshauptstadt Graz im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft eine öffentliche Abfallabfuhr eingerichtet.

(3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen.

(4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Landeshauptstadt Graz im Interesse der Zweckmäßigkeit der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz als auch hiezu beauftragter Dritter.

§ 5

Sammlung und Abfuhr

(4) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) müssen auf jeder Liegenschaft in die zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehälter für Restmüll ('graue Behälter', Container) oder Restmüllsäcke eingebracht werden (Holsystem).

§ 6

Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle

(Restmüll und Bioabfälle)

(1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken. Die Abfallsammelbehälter bleiben im Eigentum der Landeshauptstadt Graz bzw. des beauftragten Dritten. Werden Abfallsammelbehälter mutwillig (grob fahrlässig oder vorsätzlich) beschädigt oder zerstört, so können die Kosten dieses Schadens am Eigentum der Landeshauptstadt Graz bzw. am Eigentum beauftragter Dritter beim Verursacher eingefordert werden.

(2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Sammelbehältern ('grauer Behälter') mit einem Inhalt von 120, 240 oder 1100 Litern. ...

(3) …

(4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, ist ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter zu verwenden. …

(7) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Abfallsammelbehälter und die Aufstellungsplätze sind von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen von Schnee und Eis freizuhalten, die Aufstellungsplätze sind zu reinigen.

(8) Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Landeshauptstadt Graz kann mit Bescheid den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter nach deren Entleerung umgehend wieder an den Aufstellungsplatz zurückgebracht werden.

(9) In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke sind nur so weit zu befüllen, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie bestimmt sind. ...

(10) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung angepasst werden. Über solche Anträge ist mit Bescheid abzusprechen. …

(11) Die Landeshauptstadt Graz ist darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Abfallsammelbehältnisse für die Aufnahme der anfallenden gemischten Siedlungsabfälle und der biogenen Siedlungsabfälle ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wird zusätzliches Behältervolumen oder eine Erhöhung des Entleerungsintervalls vorgeschrieben.

(12) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 10 wesentliche Änderungen ergeben, ist von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.

§ 8

Durchführung der Abfallabfuhr

(1) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die öffentliche Abfallabfuhr und durch beauftragte Dritte.

…"

2.1. Die belangte Behörde ging - unter verschiedenen Gesichtspunkten - davon aus, dass die "Nachsortierung" durch das von der beschwerdeführenden Hausverwaltung mit dem "Restmüllmanagement" beauftragte Unternehmen, die C-GmbH, "eigenmächtig" bzw. rechtswidrig sei. Werde die bessere Auslastung des vorhandenen Behältervolumens nur durch eine nicht rechtmäßige Maßnahme erreicht, so rechtfertige das nicht die Anpassung (Reduktion) des Behältervolumens und/oder der Abfuhrintervalle.

2.2. Letzterem ist beizupflichten. Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0168, zu befassen. Dort ging es um den (im angefochtenen Bescheid auch erwähnten) Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Mai 2009, mit dem gegenüber der C-GmbH das Verbot der "Nachsortierung" der in die Sammelbehälter eingebrachten Siedlungsabfälle ausgesprochen worden war. Dieser Bescheid war noch auf Basis der - bis zur Kundmachung der erwähnten Aufhebung des § 11 Abs. 1 Grazer AbfO 2006 durch den Verfassungsgerichtshof geltenden - "gleichsam imunisierten" Rechtslage zu beurteilen. Ausgehend davon, dass nach der genannten Bestimmung der AbfO bereits mit dem Einbringen des Abfalls in ein Sammelbehältnis das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz überging, wäre für die Zulässigkeit einer "Nachsortierung" die Zustimmung des Abfalleigentümers erforderlich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt daher die Auffassung des dort belangten Gemeinderates für zutreffend, dass eine "Nachsortierung" in der beschriebenen Form eine unzulässige Maßnahme darstelle, wenn dafür keine Zustimmung der Abfalleigentümerin vorliege. Weil eine solche Zustimmung nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens nicht vorlag und die "Nachsortierung" somit eigenmächtig erfolgt war, wurde deren Untersagung somit für rechtmäßig gehalten und die Beschwerde der C-GmbH abgewiesen.

2.3. Daraus folgt, dass eine Reduzierung des erforderlichen Behältervolumens und/oder der notwendigen Abfuhrintervalle, die auf eine nicht rechtmäßige Maßnahme zurückzuführen ist, zu keiner entsprechenden Anpassung im Sinne des § 9 Abs. 3 StAWG 2004 bzw. des § 6 Abs. 10 Grazer AbfO 2006 führen kann. Für den vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob die "Nachsortierung" durch die C-GmbH auch nach Aufhebung des § 11 Abs. 1 Grazer AbfO 2006 durch den Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig zu qualifizieren ist oder nicht.

3.1. Der ersten diesbezüglichen, oben wiedergegebenen Begründungslinie im angefochtenen Bescheid hält die Beschwerde (zusammengefasst) entgegen, die zur Reduktion des notwendigen Behältervolumens von der beschwerdeführenden Partei gesetzte Maßnahme widerspreche nicht den von der belangten Behörde aufgezählten Bestimmungen des StAWG 2004. Schon "formalrechtlich" könne diese Maßnahme gar nicht gegen die Begriffsbestimmungen (§ 4), gegen die Pflicht der Kommune, Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen (§ 6), gegen die Organisation der Abfuhr durch die Kommune (§ 7) oder gegen die Verpflichtungen der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14) verstoßen. In keiner dieser Bestimmungen werde dem Abfallerzeuger/Liegenschaftseigentümer die durchgeführte Maßnahme untersagt. Gemäß § 9 Abs. 1 StAWG 2004 habe die Kommune Abfallsammelbehälter zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Für die Behandlung des Abfalls sei die Stadt Graz als Abfallwirtschaftsverband erst dann zuständig, wenn der Abfall in ihr Eigentum übergehe, also gemäß § 12 StAWG 2004 erst mit dem Einbringen des Abfalls in das Sammelfahrzeug. Davor habe der Liegenschaftseigentümer seiner Verpflichtung nach § 10 StAWG nachzukommen. Mit der Tätigkeit der C-GmbH werde daher kein rechtswidriger Eingriff in die gesetzlich vorgegebene Aufgabenzuordnung bewirkt.

3.2. Aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass für die Sammlung und Abfuhr der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sowie für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) dieser Abfälle die Stadt Graz zu sorgen hat. Sie hat für die Sammlung und Abfuhr der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle eine "öffentliche Abfallabfuhr" eingerichtet, zu deren Besorgung sie sich (damals) der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz bediente. Für die hier in Rede stehenden gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) besteht ein "Holsystem" in der Form, dass der Restmüll bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften abzuholen ist. Der Restmüll muss auf jeder Liegenschaft in die zur Verfügung gestellten, im Eigentum der Landeshauptstadt Graz verbleibenden, grauen Sammelbehälter eingebracht werden. In die Abfallsammelbehälter, die nur soweit zu befüllen sind, dass der Deckel geschlossen werden kann, dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind. Die Abfallsammelbehälter sind - was vor allem für eine Wohnhausanlage zutreffen wird - für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Abfallsammelbehälter und die Aufstellungsplätze sind von den Liegenschaftseigentümern von Schnee und Eis freizuhalten und sie sind zu reinigen. Die Abfallsammelbehälter sind für die Abholung an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen, wobei die Landeshauptstadt Graz mit Bescheid den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen kann. Die Liegenschaftseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter nach deren Entleerung umgehend wieder an den Aufstellungsplatz zurückgebracht werden.

3.3. Aus dem dargestellten Regelungssystem ergibt sich, dass die Liegenschaftseigentümer (bzw. die nach § 13 Abs. 3 StAWG 2004 gleichgestellten Personen, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten) in Bezug auf die Sammlung des Abfalls verschiedene Pflichten treffen; das bezieht sich insbesondere auf die Trennung der Abfälle und deren Einbringung in die jeweiligen Behälter, auf die Unterlassung ihrer Überfüllung sowie auf die Pflege und Reinhaltung des Aufstellungsortes und schließlich auf die Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung und auf deren danach vorzunehmende Rückstellung. In diesem Rahmen kommt der Stadt Graz als Gemeinde, die gemäß § 6 Abs. 1 StAWG 2004 für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle zu sorgen hat, keine im hier gegebenen Zusammenhang maßgebliche Aufgabe zu. Insoweit kann die hier in Rede stehende "Nachsortierung", die keiner der genannten Pflichten des StAWG 2004 widerspricht, keinen - wie es im angefochtenen Bescheid heißt - "rechtswidrigen Eingriff in die gesetzlich vorgegebene Aufgabenzuordnung" begründen.

3.4. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde bezieht sich auch nur darauf, dass "ausschließlich die Stadt Graz als Abfallwirtschaftsverband für die Behandlung von Siedlungsabfällen zuständig ist". Richtig ist, dass von der Stadt Graz für ihren Bereich gemäß § 14 Abs. 2 StAWG 2004 auch alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände wahrzunehmen sind. Demnach hat die Stadt Graz gemäß § 6 Abs. 2 StAWG 2004 auch für die Behandlung, also die Verwertung und Beseitigung, der Siedlungsabfälle zu sorgen. Die belangte Behörde übersieht aber, dass diese Zuständigkeit (frühestens) mit dem Verladen der Abfälle auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr beginnen könnte. Für diesen Zeitpunkt normiert § 12 Abs. 1 StAWG 2004 auch den Übergang des Eigentums am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband. In diesem Sinn erläutern die diesbezüglichen, oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, dass der mit dieser Bestimmung geregelte Eigentumsübergang der Siedlungsabfälle sich aus der Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsverbandes für die Behandlung des Siedlungsabfalls ableitet. Durch die davor vorgenommene "Nachsortierung" kann daher in die der Stadt Graz im Rahmen der Abfallbehandlung zukommenden Aufgaben nicht in rechtswidriger Weise eingegriffen werden. Diese Überlegungen stehen im Übrigen damit im Einklang, dass die "zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort" - anders als die "Zwischenlagerung" - nicht Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0130).

3.5. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang noch meint, im Zuge der "Nachsortierungen" vorgenommene "Verdichtungen" des Siedlungsabfalls führten wegen des damit verbundenen Mehraufwandes bei Entsorgung und Aufbereitung zu erhöhten Kosten, bleibt sie aber jede Konkretisierung schuldig. Im Übrigen legt sie nicht dar, gegen welche Bestimmungen des StAWG 2004 oder der Grazer AbfO 2006 diese Maßnahme verstoßen könnte. Außerdem ist darauf hinzuwiesen, dass § 13 Abs. 4 StAWG 2004 auch die Möglichkeit eröffnet, eine gewichtsbezogene Gebührenberechnung vorzunehmen.

4.1. Der Annahme der belangten Behörde, die "Nachsortierung" stelle eine Besitzstörung dar, tritt die Beschwerde mit dem Einwand entgegen, der Abfall gehe nicht in den Besitz der Stadt Graz über. Die beigestellten Abfallsammelbehälter verblieben zwar in deren Eigentum, doch gingen sie in den Besitz des Liegenschaftseigentümers über. Er habe die Gewahrsame über den Abfallsammelbehälter und sei damit dessen Besitzer. Demnach stehe auch der in das Behältnis eingebrachte Abfall bis zum Eigentumsübergang gemäß § 12 StAWG 2004 im Besitz des Liegenschaftseigentümers. Es sei unverständlich, wie die belangte Behörde auf die Idee komme, dass der Besitz des Abfalls auf die Stadt Graz übergehe, nur weil sie Eigentümerin des Sammelbehälters ist. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe mit dem vorliegenden Fall "nicht das Geringste zu tun", weil dort Altpapier aus auf frei zugänglichen, öffentlichen Plätzen abgestellten Sammelbehältern entnommen worden sei, um es in der Folge zu verkaufen.

4.2. Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Urteil vom 24. Jänner 1989, 4 Ob 117/88, dem die in der Beschwerde beschriebene Konstellation zugrunde lag, Folgendes aus:

"Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann (§ 382 ABGB) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisgabe im Sinne des § 386 ABGB kann somit keine Rede sein. … Ob sich die Abgeber des Papiers darüber im klaren sind, welchem konkreten Rechtssubjekt dieses zugute kommt, ist unerheblich; sie sind sich jedenfalls dessen bewusst, dass das Papier damit in die Verfügungsgewalt des Aufstellers des Behälters gelangt, der es einer Verwertung zuführen wird. Da es sich sohin bei dem in solchen Behältern gelagerten Altpapier nicht um herrenlose Sachen handelt, begeht derjenige, der sie unbefugterweise mit dem Vorsatz wegnimmt, sich damit unrechtmäßig zu bereichern, einen Diebstahl."

Diese Ausführungen machen deutlich, dass sie sich nur auf den Fall beziehen, dass sich der Abfallsammelbehälter im Zeitpunkt der Einbringung des Altpapiers in der Verfügungsmacht des Aufstellers befindet und der Abgeber das Altpapier damit in dessen Besitz übergibt. Sie lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, bei dem sich der Abfallsammelbehälter bis zur Bereitstellung zur Abholung auf der eigenen Liegenschaft befindet. In dieser Phase befindet sich der Abfallsammelbehälter (samt den eingebrachten Abfällen) - wie sich aus Punkt 3.3. ergibt - in der Verfügungsmacht des Liegenschaftseigentümers. Anders als die belangte Behörde meint, könnte von einer Gewahrsame der Stadt Graz frühestens ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung ausgegangen werden. Die davor vorgenommene Nachsortierung durch die von der Hausverwalterin beauftragte C-GmbH stellt daher keine Störung des ruhigen Besitzes der Landeshauptstadt Graz am in die Sammelbehälter eingebrachten Abfall dar.

5.1. Schließlich hat die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit der "Nachsortierung" noch deshalb unterstellt, weil diese der C-GmbH in Bezug auf die in Sammelbehälter eingebrachten Siedlungsabfälle im gesamten Stadtgebiet Graz mit Bescheid des Gemeinderates vom 14. Mai 2009 untersagt worden sei. Dazu verweist die Beschwerde darauf, dass der auf den gesetzwidrigen § 11 Grazer AbfO 2006 gestützte Bescheid lediglich deshalb nicht behoben worden sei, weil es sich um keinen "Anlassfall" gehandelt habe.

5.2. Die Beschwerde gegen den genannten Verbotsbescheid wurde zwar - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung - mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0168, abgewiesen (siehe dazu schon oben Punkt 2.2.). Der Bescheid entfaltet für die vorliegend zu beurteilende Konstellation aber deshalb keine Rechtswirkungen mehr, weil sich seit seiner Erlassung durch die mittlerweile erfolgte Aufhebung des § 11 Abs. 1 Grazer AbfO, auf den dieser Bescheid in tragender Weise gestützt wurde, die Rechtslage maßgeblich geändert hat (siehe zu den "objektiven Grenzen der Rechtskraft" etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 238). Darauf konnte die belangte Behörde somit die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden "Nachsortierung" nicht gründen.

6.1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Mai 2011

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