B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2120142.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20.10.2015, AZ 15283/I/1/1/Gre, betreffend bescheidmäßige Feststellung der Auszahlungsverpflichtung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Einleitend wird festgehalten, dass der Verfahrensgang aufgrund der Komplexität der vorgelegten Unterlagen bewusst ausführlich gehalten wurde, auch wenn sich der entscheidungswesentliche Teil auf wenige Feststellungen verkürzt.
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte in der Vergangenheit jährlich Mehrfachanträge-Flächen und beantragte die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Sonderrichtlinie (SRL) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2007), der Sonderrichtlinie zur Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen (Ausgleichszulage) sowie der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung jeweils näher konkretisierte Flächen.
Für das Antragsjahr 2011 wurde der BF im Rahmen des ÖPUL 2007 - nach Abzug einer Rückforderung im Rahmen des Abgleichs der beantragten Flächen - ein Betrag in Höhe von EUR 22.950,55 gewährt. Für das Antragsjahr 2012 wurde der BF im Rahmen des ÖPUL 2007 ein Betrag in Höhe von EUR 22.065,48 gewährt. Für das Antragsjahr 2013 wurde der BF im Rahmen des ÖPUL 2007 ein Betrag in Höhe von EUR 16.783,41 gewährt.
Für das Antragsjahr 2011 wurde der BF im Rahmen der SRL Ausgleichszulage ein Betrag in der Höhe von EUR 5.643,42 gewährt. Für das Antragsjahr 2012 wurde der BF im Rahmen der SRL Ausgleichszulage ein Betrag in der Höhe von EUR 7.352,94 gewährt. Für das Antragsjahr 2013 wurde der BF im Rahmen der SRL Ausgleichszulage ein Betrag in der Höhe von EUR 5.489,91 gewährt.
Für das Antragsjahr 2011 wurde der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie ein Betrag in der Höhe von EUR 2.965,59 gewährt. Für das Antragsjahr 2012 wurde der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie ein Betrag in der Höhe von EUR 2.965,59 gewährt.
Mit Datum vom 16.12.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt; mit Datum vom 16.04.2014 fand eine Nachkontrolle zu dieser Vor-Ort-Kontrolle statt.
Im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden mit Mitteilungen vom 26.03.2014 die im Rahmen der Sonderrichtlinien ÖPUL 2007 und Ausgleichszulage für die Antragsjahre 2011 bis 2013 gewährten Prämien zum überwiegenden Teil rückgefordert. Die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie blieb von der angeführten Vor-Ort-Kontrolle unberührt.
Für das Antragsjahr 2013 wurde der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit Datum vom 29.04.2014 ein Betrag in der Höhe von EUR 7.752,54 gewährt. Aufgrund der ausgesprochenen Rückforderungen wurde dieser Betrag seitens der AMA einbehalten.
Für das Antragsjahr 2014 wurde der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit Datum vom 05.01.2015 ein Betrag in der Höhe von EUR 7.752,54 gewährt. Aufgrund der ausgesprochenen Rückforderungen wurde auch dieser Betrag seitens der AMA einbehalten. Die Verrechnungen sind auf "Konto-Informationen" der AMA ersichtlich.
2. Mit Schriftsatz vom 30.07.2014 gab der rechtliche Vertreter der BF die Vollmachtserteilung für die ausgesprochenen Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL und der Ausgleichszulage bekannt.
3. Mit Datum vom 03.10.2014 fand ein Termin betreffend Akteneinsicht statt. Auf dem Bezug habenden Aktenvermerk sind zahlreiche Dokumente aufgelistet, in die Einsicht genommen wurde:
* Mehrfachantrag, Herbstantrag (inkl. Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie im Mehrfachantrag-Flächen)
* Formular Bewirtschafterwechsel
* Antragsänderungen
* GIS-Daten
* Kontrollberichte, sofern ältere Berichte im ÖPUL 2007 vorhanden sind
* Auszahlungsmitteilung nach Stellung des Mehrfachantrages-Flächen
* Hofkarten der relevanten Jahre
* Mitteilungen betreffend ÖPUL und Ausgleichszulage (durchgängig)
* "Berechnung der Abweichung" (Hier wurde angemerkt: "Klärung, inwieweit Übermittlung folgen kann, XXXX 3. Mitteilung zum Jahr 2010, ÖPUL")
Laut Aktenvermerk wurden die Rückforderungsmitteilungen und der relevante Kontrollbericht übergeben.
4. Mit Schreiben vom 13.10.2014 teilte die AMA im Wesentlichen mit, der rechtliche Vertreter der BF habe am 03.10.2014 Akteneinsicht genommen. Dabei seien ihm die entsprechenden Rückforderungs-Mitteilungen betreffend ÖPUL und Ausgleichszulage ausgehändigt worden. Dabei habe der Vertreter der BF ferner den Wunsch nach Übermittlung weiterer Akten geäußert; namentlich der Mehrfachanträge-Flächen sowie der Herbstanträge der betroffenen Antragsjahre, des Bewirtschafterwechsels von XXXX, aller Anzeigen von Veränderungen, der Daten aus dem GIS, aller Kontrollberichte im Rahmen des ÖPUL 2007, aller Auszahlungs-Mitteilungen nach Stellung des Mehrfachantrags-Flächen, der Hofkarten der relevanten Jahre, aller Mitteilungen betreffend ÖPUL und Ausgleichszulage sowie der Berechnung der Abweichung. Diese Unterlagen müssten jedoch bei der BF aufliegen. Die Antragsteller erhielten Abschriften ihrer Anträge; Mitteilungen, Kontrollberichte und Hofkarten würden an die Antragsteller übermittelt; GIS-Daten sowie die Hofkarten seien im eAMA abrufbar. Nach den Bezug habenden Sonderrichtlinien sei der Förderwerber verpflichtet, alle Unterlagen sicher und überprüfbar aufzubewahren. Auf den immensen Aufwand für die Erstellung entsprechender Kompendien wurde verwiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 14.11.2014 teilte der Vertreter der BF mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, Einsicht in die Verfahrensakte zu nehmen. Dies sei nicht möglich gewesen, da laut Mitteilung der AMA die Akten elektronisch geführt würden. Die BF habe ein Recht darauf, in sämtliche Verwaltungsakte vollumfänglich Einsicht zu nehmen. Mitumfasst sei das Recht, sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten anfertigen zu lassen. Bei ausschließlich elektronisch gespeicherten Aktenteilen müsse die Behörde dem Recht auf Akteneinsicht dadurch Genüge tun, dass sie den Parteien über entsprechende Geräte (Bildschirme) an Ort und Stelle Einsicht in den Akt gewährt und diesen zusätzlich auch die Möglichkeit gibt, sich davon Abschriften anzufertigen oder selbst anstelle von Kopien Ausdrucke erstellt. Der Behörde sei es auch jederzeit möglich, elektronisch gespeicherte Aktenbestandteile mittels Übersendung einer E-Mail oder/und durch Übersendung/Übergabe eines Datenträgers der Partei zukommen zu lassen. In Bezug auf die ausgesprochene Rückforderung in Höhe von insgesamt EUR 75.392,74 stelle er den Antrag auf Bescheiderlassung.
6. Mit Datum vom 19.11.2014 wurden der BF ÖPUL- und AZ-Mitteilungen vom 18.11.2014 betreffend das Antragsjahr 2014 übermittelt. Mit diesen Mitteilungen wurden der BF Beträge in Höhe von EUR 7.656,71 bzw. EUR 3.240,01 gewährt. (Auch diese Beträge wurden verrechnet.)
7. Mit E-Mail vom 12.01.2015 wurden der BF zwei Termine (22.01. und 23.01.2015) für die Akteneinsicht vorgeschlagen.
8. Mit E-Mail vom 20.01.2015 wurde seitens der BF der gewünschte Termin (23.01.2015) bekanntgegeben und vorab um Ausfolgung einer Reihe von Unterlagen ersucht:
* sämtliche Mehrfachanträge-Flächen von 2000 bis 2014
* sämtliche Hofkarten für den relevanten Zeitraum
* sämtliche Original-Orthofotodaten für den relevanten Zeitraum
* sämtliche Luftbildaufnahmen für den verfahrensrelevanten Zeitraum
* sämtliche Kontrollberichte für den relevanten Zeitraum
* sämtliche von der AMA anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen angefertigten Lichtbilder
* Stellungnahmen des technischen Prüfdienstes
* gesamte graphische Darstellung der Prüfergebnisse im GIS (einschließlich der Einarbeitung der Prüfberichtsergebnisse aus den Vorjahren)
* sämtliche Dokumentationen von Flächenänderungen seit 2000
* Differenzberechnungen hinsichtlich der ermittelten/beantragten Flächen
9. Mit E-Mail vom 22.01.2015 wurde seitens der AMA erneut um Termin-Vereinbarung ersucht, da der gewünschte Termin nicht mehr wahrgenommen werden könne.
10. Mit Schreiben vom 04.02.2015 wies die AMA im Wesentlichen darauf hin, dass die Abwicklung des ÖPUL und der Ausgleichszulage im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge, weshalb ein Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe. Dessen ungeachtet habe die AMA der BF bereits diverse Unterlagen übergeben und ihr die Möglichkeit gegeben, vor Ort Einsicht in das INVEKOS-GIS zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.10.2014 habe die AMA mitgeteilt, wie allfällige weitere Unterlagen eingesehen werden könnten. Weitere antragsrelevante Unterlagen seien nicht vorhanden. Die mit E-Mail vom 20.01.2015 geforderten Unterlagen stünden zum Teil nicht in Zusammenhang mit den Rückforderungen. Eine bescheidförmige Erledigung komme aufgrund der privatwirtschaftlichen Abwicklung des ÖPUL und der Ausgleichszulage nicht in Frage. Sollte auf bescheidförmige Erledigung bestanden werden, müsste ein entsprechender Antrag zurückgewiesen werden.
11. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 urgierte die BF einen Termin für die Akteneinsicht.
12. Mit E-Mail vom 12.02.2015 verwies die AMA auf das Schreiben vom 04.02.2015 und teilte mit, der Urgenz-Antrag führe auch die Einheitliche Betriebsprämie an, für die keine Vollmacht bestehe. Darüber hinaus habe sich die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 nicht auf die Einheitliche Betriebsprämie ausgewirkt.
13. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 teilte die BF im Wesentlichen mit, es sei ihr bewusst, dass das ÖPUL und die Ausgleichszulage im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt werden. Sie beziehe aber auch Direktzahlungen auf Basis des MOG 2007. Das bedeute einen zweigliedrigen Instanzenzug mit dem BMLFUW als Berufungsbehörde. Nach dem Rechtsschutzsystem des AVG habe die BF Anspruch auf Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie. Deren Auszahlung würde der BF verweigert. Der Antrag auf Akteneinsicht und Bescheiderlassung bleibe aufrecht.
In einem wurde beantragt, in die im Rubrum bezeichneten Akten Einsicht nehmen zu können. Im Rubrum aufgelistet waren Aktenzeichen betreffend Ausgleichszulage 2011 bis 2013 sowie ÖPUL 2011 bis 2014.
14. Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte die AMA im Rahmen eines Parteiengehörs im Wesentlichen mit, die BF beziehe sich nunmehr vornehmlich auf die Einheitliche Betriebsprämie und die Rinderprämien. Diesbezüglich bestehe ein Recht auf Akteneinsicht. Allerdings gäbe es keine entscheidungswesentlichen Unterlagen mehr, die nicht ohnehin bereits zugänglich seien. Dessen ungeachtet wurden zwei weitere Termine für die Akteneinsicht zur Wahl gestellt (09.04.2015 und 14.04.2015).
Im Hinblick auf den Antrag festzustellen, die Behörde sei verpflichtet, die Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2013 und 2014 zur Auszahlung zu bringen, verwies die AMA auf die Rechtsprechung des VwGH zum Erlass von Feststellungsbescheiden. Ferner verwies die AMA auf Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 .
15. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 ersuchte die BF darum, ihr im Zuge der Akteneinsicht Abschriften der Unterlagen auszuhändigen, die bereits im Schreiben vom 20.01.2015 aufgelistet waren. Dem Telos des § 17 AVG entsprechend beziehe sich das Recht auf Akteneinsicht auf alle Akten und Aktenbestandteile, welche die Sache der Parteien betreffen. § 17 AVG verhalte die Behörde dazu, alle entscheidungswesentlichen Dokumente in den Akt aufzunehmen, käme es doch ansonsten zu einer unzulässigen Umgehung des Rechts auf Akteneinsicht. Es obliege den Parteien zu beurteilen, welche Aktenteile sie zur Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen einsehen möchten. Das Recht auf Akteneinsicht setze weder voraus, dass die Partei ihr Informationsinteresse darlege, noch dass sich (nach Ansicht der Behörde) seit der letzten Akteneinsicht etwas Neues ergeben hat.
Entgegen der Ansicht der AMA habe die BF sehr wohl ein rechtliches Interesse an der von ihr beantragten Feststellung. Nach der Rechtsprechung bestehe ein Interesse an der Feststellung auch dann, wenn durch die Feststellung eine Häufung von Streitigkeiten vermieden werden könne. Aufgrund der auch künftig entstehenden Forderungen habe die BF ein rechtliches Interesse auf Feststellung, da dadurch weitere Streitigkeiten abgeschnitten werden könnten. Im gegenständlichen Verfahren gehe es ausschließlich um eine Beeinträchtigung eines subjektiven, den hoheitlichen Verhältnissen entspringenden Rechts. Die Geltendmachung dieses Rechts in einem anderen Verfahren sei weder rechtlich möglich, geschweige denn zumutbar, zumal ein anderes Verfahren gar nicht existiere. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 nicht die Berechtigung, ausstehende Forderungen gegen einen Begünstigten mit künftigen Zahlungen ohne Rücksicht auf Aufrechnungsvoraussetzungen nach nationalem Recht zu verrechnen. Diesbezüglich wurde auf eine Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die Aufrechnungsvoraussetzungen lägen alleine schon mangels Identität der Person nicht vor. Aus diesen Gründen würden die gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten.
16. Mit Datum vom 09.04.2015 fand ein weiterer Termin zur Akteneinsicht statt. Eine entsprechende Dokumentation liegt nicht vor. Nach den Angaben der AMA wollte der Vertreter der BF weder weitere Unterlagen in Empfang nehmen, noch seine Unterlagen selbst vervollständigen. Der Vertreter der BF sei darauf hingewiesen worden, dass die Forderungen über das Recht auf Akteneinsicht hinausgingen.
17. Mit Säumnisbeschwerde vom 18.08.2015 beantragte die BF, über ihre Anträge vom 18.02.2015 auf Gewährung von Akteneinsicht auf alle Akten und Aktenbestandteile, im Fall der Nicht-Gewährung auf Bescheiderlassung, sowie zweitens auf Feststellung, die Behörde sei verpflichtet, ihr die für das Jahr 2013 und 2014 zuerkannte Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von jeweils EUR 7.752,54 auszuzahlen, zu entscheiden.
Der Beschwerde sind E-Mails vom 04.05.2015 beigefügt, in denen es um den nicht näher spezifizierten Austausch von Daten per E-Mail geht, der offensichtlich gescheitert ist.
Der Beschwerde ist ferner ein Aktenvermerk des Vertreters der BF vom 22.06.2015 angefügt, mit dem dieser ein Telefonat mit der AMA dokumentiert. Laut Aktenvermerk wollte die AMA die Unterlagen bis spätestens 20.07.2015 in Kopie übermitteln.
18. Mit Bescheid der AMA vom 20.10.2015 wurde mit Spruchpunkt 1 der Antrag der BF auf bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung der Behörde, die der BF zuerkannte Einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2013 und 2014 auszuzahlen, zurückgewiesen. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde wurde mit Spruchpunkt 2 eingestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angeführten Prämien seien nicht ausbezahlt worden, da diese mit offenen Forderungen aus dem ÖPUL 2007 und der Ausgleichszulage aufzurechnen gewesen seien.
Es bestehe - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH - weder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides noch ein anderes öffentliches Interesse. Das Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides müsse ein rechtliches sein. Ein wirtschaftliches Interesse reiche nicht aus. Es fehle das Feststellungsinteresse, wenn im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens eine Klärung herbeigeführt werden könne. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides lägen nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung lägen demgegenüber sehr wohl vor.
Zum Antrag auf Akteneinsicht führte die AMA aus, sie führe elektronischen Akt. Dem Parteienvertreter sei am 10.04.2015 (richtig: am 09.04.2015) zum zweiten Mal Akteneinsicht am Bildschirm gewährt worden und es hätte die Möglichkeit bestanden, Abschriften zu erstellen, von der der Parteienvertreter keinen Gebrauch habe machen wollen. Auf freiwilliger Grundlage seien diesem bereits am 03.10.2014 Akteneinsicht gewährt und Unterlagen ausgehändigt worden. Dem Parteienvertreter sei mehrfach erklärt worden, dass ÖPUL und Ausgleichszulage privatwirtschaftlich abgewickelt würden. Der Antrag vom 20.01.2014 (gemeint wohl: 2015) gehe über das durch § 17 AVG verbürgte Recht hinaus. Ein dessen ungeachtet zur Abholung vorbereitetes Aktenkonvolut stehe zur Abholung bereit.
19. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, die AMA habe ihr mit Bescheid vom 29.04.2014 für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 7.752,54 sowie mit Bescheid vom 05.01.2015 für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 7.752,54 gewährt. Mit gesondertem Schreiben (Kontoinformation) habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Prämie nicht ausbezahlt werde, da mit den gegen sie fälligen Forderungen aus der Ausgleichszulage sowie aus dem ÖPUL 2007 aufzurechnen gewesen wäre. Eine Aufrechnung sei aber nicht zulässig. Die BF habe bei der belangten Behörde mehrmals, zuletzt am 19.03.2015 Akteneinsicht in Bezug auf alle Akten begehrt, welche die gegenständliche Sache betreffen, und diese auch ersucht, davon Ausdrucke erstellen zu lassen. Die BF habe der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, elektronisch gespeicherte Aktenbestandteile mittels Übersendung einer E-Mail und/oder durch Übersendung eines Datenträgers zukommen zu lassen. Die Akteneinsicht sei ohne Angabe von Gründen verweigert worden. Daraufhin sei die Erlassung eines Bescheides beantragt worden.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, über die gestellten Anträge auf Akteneinsicht förmlich abzusprechen. Bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt.
In ihrer Begründung führe die belangte Behörde tatsachenwidrig aus, dass dem Vertreter der BF Akteneinsicht am Bildschirm des elektronisch von ihr geführten Aktes gewährt worden sei und er von der Möglichkeit, Abschriften zu erstellen, keinen Gebrauch machen wollte.
Richtig sei vielmehr, dass der Vertreter der BF am 09.04.2015 bei der belangten Behörde vorgesprochen und Akteneinsicht in ihre Sache verlangt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Akt elektronisch geführt werde und in alle Aktenbestandteile keine Einsicht (gemeint wohl: nicht in alle Aktenbestandteile Einsicht) gewährt werden könne. Dazu komme, dass ein Ausdruck nicht unbeschwert möglich sei und dem Vertreter der BF jene Ausdrucke, bei denen der Ausdruck technisch möglich sei, per Post übermittelt werden sollten.
Am 18.06.2015 habe der Vertreter den Ausdruck und die Übersendung urgiert. Ihm sei vom zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt worden, dass er wegen Arbeitsüberlastung bis dato keine Ausdrucke habe herstellen können, man ihm diese aber bis spätestens 20.07.2015 übermitteln werde.
Die belangte Behörde habe die Ansicht vertreten, dass die Aktenbestandteile zum Teil ohnedies für die BF im "e-AMA" ergänzend elektronisch abgerufen werden könnten und es ohnedies keine entscheidungswesentlichen Unterlagen gäbe, die der BF nicht ohnehin schon zugänglich seien. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Akteneinsicht obliege nicht der Behörde, sondern allein der Partei. Der Partei stehe ein Recht auf Einsicht in alle Akten zu, die sie beträfen. Dazu zählten nicht nur Schriftstücke, sondern alle (geschriebenen, gedruckten, elektronisch gespeicherten) Texte, Zeichnungen, Lichtbilder sowie sonstige Gegenstände. Als Aktenbestandteil komme alles in Betracht, was die Behörde zum Zweck der Beweissicherung anlege. Das Recht auf Akteneinsicht umfasse gemäß § 17 AVG jedenfalls auch das Recht, die Teile eines de facto zusammengefasst aufbewahrten bzw. elektronisch verwalteten Aktes einzusehen, und zwar unabhängig von einem bestimmten Ordnungs- bzw. Aktenführungssystem. Die Behörde habe jedenfalls "die bezughabenden Akten vollständig" zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungswesentliche Dokumente nicht "in den Akt" aufzunehmen, sich aber gleichzeitig darauf stützen zu wollen, habe der VwGH als unzulässige Umgehung des Rechts auf Akteneinsicht qualifiziert.
Bei ausschließlich elektronischen Akten(teilen) müsse die Behörde dem Recht auf Akteneinsicht schon nach § 17 Abs. 1 erster Satz AVG dadurch Genüge tun, dass sie den Parteien über entsprechende Geräte (Bildschirm) bei der Behörde Einsicht in den Akt gewährt und diesen die Möglichkeit gibt, sich davon Abschriften anzufertigen oder selbst (anstelle von Kopien) Ausdrucke herzustellen. Nach dem geltenden § 17 Abs. 1 zweiter Satz AVG soll die Behörde der Partei die Einsichtnahme in elektronisch geführte Akten prinzipiell in jeder technisch möglichen Form gewähren. Es sei aber unzulässig, eine Partei, die den elektronischen Akt bei der Behörde einzusehen wünsche, auf andere technische Formen der Einsichtnahme zu verweisen.
In Wahrheit habe sich die Behörde geweigert bzw. es der BF nicht ermöglicht, in den ihre Sache betreffenden Akt Einsicht zu nehmen und Kopien aus dem Akt anzufertigen. Allein die Verweigerung der Anfertigung/des Ausdrucks von Unterlagen sei als Verweigerung der Akteneinsicht zu werten.
Durch die Weigerung des Rechts auf Akteneinsicht sei es der BF nicht möglich gewesen, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. In diesem Zusammenhang sei ihr Recht auf Gehör verletzt worden. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, da der Akt wesentliche Aktenbestandteile beinhalte, der über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Verweigerung der Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie Aufschluss gebe. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dass die Behörde zu einem anderen Bescheid-Ergebnis gelangt wäre.
Weshalb die Forderung der BF über ihr Recht auf Akteneinsicht hinausgehe, habe die Behörde nicht begründet.
Zum Beweis der Verweigerung der Akteneinsicht wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Vertreters der BF beantragt.
Die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlägen, sei rechtlich verfehlt. § 14 INVEKOS-CC-V könne als Präzisierung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden verstanden werden. Ein entsprechender Antrag liege vor. Nach der Rechtsprechung bestehe ein Interesse an der Feststellung auch immer dann, wenn durch die Feststellung eine Häufung von "Streitigkeiten" vermieden werden könne.
Über den gegenständlichen Anspruch könne aufgrund der hoheitlichen Kompetenz der Behörde in einem "anderen" Verfahren nicht abgesprochen werden. Im gegenständlichen Verfahren gehe es ausschließlich um eine Beeinträchtigung eines subjektiven, den hoheitlichen Verhältnissen entspringenden Rechts. Die Geltendmachung dieses Rechts in einem anderen Verfahren sei weder rechtlich möglich, geschweige denn zumutbar, zumal ein anderes Verfahren gar nicht existiere.
Aufgrund der faktischen Verweigerung der Auszahlung der Prämien im hoheitlichen Verfahren bleibe der BF nichts Anderes übrig, als über diese strittige Frage einen Feststellungsbescheid bei der Behörde zu erwirken.
Durch die mangelnde Feststellung erleide die BF erhebliche Nachteile, die vor allem darin bestünden, dass das zukünftige Rechtsverhältnis zwischen ihr und der BF in dieser strittigen Frage nicht gelöst sei, weitere Gegenverrechnungen unbegründet stattfänden und täglich Verzugszinsen aufliefen.
Aufgrund der Komplexität der Sache und eines erheblichen wirtschaftlichen Kostenrisikos und Kostenaufwandes sei die BF nicht verpflichtet, ihre Rechte in einem - ohnedies nicht zur Verfügung stehenden - anderen Verfahren klären zu lassen. Im gegenständlichen Verfahren gehe es ausschließlich um eine Beeinträchtigung eines subjektiven, den hoheitlichen Verhältnissen entspringenden Rechts. Dazu komme, dass die Aufrechnungsvoraussetzungen mangels Identität der Parteien nicht vorlägen. Aus Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ergebe sich nicht die Berechtigung, ausstehende Forderungen gegen einen Begünstigten mit künftigen Zahlungen ohne Rücksicht auf Aufrechnungsvoraussetzungen nach nationalem Recht zu verrechnen.
Abschließend beantragt die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den Bescheid der AMA wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und im Sinn einer Stattgebung zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
20. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Parteienvertreter vertrete offensichtlich die Ansicht, dass eine Behörde verpflichtet sei, aus einem elektronischen Akt einen Papierakt zu erzeugen, und darüber hinaus noch, dass die Behörde diesen erzeugten Papierakt dann auch wieder für eine elektronische Übermittlung in übertragbare Datenmengen unterteile und einscanne. Aufgrund der hohen Datenmengen habe die Behörde keine elektronische Übermittlung vorgenommen. Die Telefon-Notiz des Vertreters der BF enthalte keinen Hinweis darauf, dass dem Vertreter telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der Antrag auf Akteneinsicht wegen der elektronischen Aktenführung über bestehende Verpflichtungen aus dem AVG hinausgehe. Beim Termin zur Akteneinsicht am 10.04.2015 (richtig: 09.04.2015) sei ein entsprechender Hinweis an den Vertreter der BF ergangen. Von der angebotenen Möglichkeit, selbst Aktenabschriften zu erstellen, habe dieser keinen Gebrauch machen wollen. Dem Service-Gedanken der AMA entsprechend sei ein umfangreiches Aktenkompendium erstellt worden, wozu sich die AMA allerdings nicht verpflichtet gesehen hätte. Dieses ist letztlich in der AMA verblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF beantragte in der Vergangenheit mit jährlichem Mehrfachantrag-Flächen Prämien im Rahmen der Sonderrichtlinien ÖPUL 2007 und Ausgleichszulage sowie im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.
Mit Datum vom 16.12.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche auch für bereits abgelaufene Antragsjahre festgestellt.
Im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden die im Rahmen des ÖPUL 2007 und der Ausgleichszulage für die Antragsjahre 2011 bis 2013 bereits gewährten Prämien zum überwiegenden Teil rückgefordert. Daraus ergab sich eine Gesamt-Rückforderung in Höhe von EUR 75.392,74.
Auf die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie hatte die Vor-Ort-Kontrolle keine Auswirkungen. Allerdings wurden die für die Antragsjahre 2013 und 2014 im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie zur Auszahlung gebrachten Beträge in Höhe von jeweils EUR 7.752,54 aufgrund der aushaftenden Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL 2007 und der Ausgleichszulage nicht mehr zur Auszahlung gebracht, sondern zu Kompensations-Zwecken einbehalten.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die entscheidungserheblichen Tatsachen stehen außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den betroffenen Zeitraum maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1, im Folgenden: VO (EG) 1290/2005 :
"Artikel 2
Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben
(1) Um die im Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und die Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, werden zwei Fonds eingerichtet:
a) ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "EGFL" genannt, und
b) ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "ELER" genannt.
(2) EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften."
"Artikel 9
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten
a) erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um
i) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
ii) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;
iii) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;
b) richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die folgenden Maßnahmen und Kontrollen durch:
a) Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;
b) sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;
c) sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90, im Folgenden: VO (EG) 885/2006 :
"Artikel 5b
Eintreibungsverfahren
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen eine etwaige künftige Zahlung auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an denselben Begünstigten zu leisten ist."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, im Folgenden: VO (EG) 908/2014 :
"Artikel 28
Wiedereinziehung durch Aufrechnung
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind."
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009 :
"KAPITEL 4
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 14
Anwendungsbereich
Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.
Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.
Es gilt, soweit notwendig, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels.
Artikel 15
Bestandteile des integrierten Systems
(1) Das integrierte System umfasst
a) eine elektronische Datenbank;
b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
d) Beihilfeanträge;
e) ein integriertes Kontrollsystem;
f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.
(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
(3) Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen.
Artikel 16
Elektronische Datenbank
(1) In die elektronische Datenbank werden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten vier Jahre.
(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.
Artikel 17
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
Artikel 18
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.
(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
Artikel 20
Prüfung der Beihilfevoraussetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.
(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 :
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8, sind die flächenbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (in Österreich insb. ÖPUL und Ausgleichszulage) im Wesentlichen auf Basis der Bestimmungen des INVEKOS abzuwickeln.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...]."
"Feststellungsbescheid
§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011:
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
[...].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
[...]."
"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. [...].
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
[...].
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
[...].
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
[...].
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
Punkt 1.12.3.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007, BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/OEPUL.html , lautet:
"Bei Rückforderung von bereits ausgezahlten Beträgen ist die AMA berechtigt, mit den dem
Förderungswerber nach Übermittlung der Rückforderungsmitteilung zustehenden Zahlungen aus der betroffenen Maßnahme, aus anderen Maßnahmen des ÖPUL, anderen Maßnahmen des Österreichischen Entwicklungsprogramms oder Direktzahlungsmaßnahmen aufzurechnen, wenn die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit der Vertragspartner sowie Gleichartigkeit und Fälligkeit der Forderungen gegeben sind und wenn die Aufrechnung im Sinne der EU-Rechtsvorschriften zulässig ist."
Punkt 10.3.1 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage, GZ BMLFUW-LE.1.1.4/0020-II/7/2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/sonderrichtlinien.html , lautet:
"Bei Rückforderung von bereits ausgezahlten Beträgen hat die AMA mit den dem Förderungswerber nach Übermittlung der der Rückforderungsmitteilung zustehenden Zahlungen aus der betroffenen Maßnahme, aus anderen Maßnahmen des Österreichischen Entwicklungsprogrammes oder Direktzahlungsmaßnahmen aufzurechnen, wenn die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit der Vertragspartner sowie Gleichartigkeit und Fälligkeit der Forderungen gegeben sind und wenn die Aufrechnung im Sinne der EU-Rechtsvorschriften zulässig ist."
b) Rechtliche Würdigung:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles bewusst ausführlich gehalten wird, da die Beschreibung des Umfelds, in dem sich der Fall bewegt für dessen Verständnis erforderlich erscheint. Letztlich verkürzen sich die entscheidungsrelevanten Tatsachen und deren Beurteilung jedoch auf wenige Aussagen.
ba) Allgemeines:
Landwirte haben in Österreich die Möglichkeit, eine Reihe flächenbezogener Förderungen zu beantragen, die seitens der Europäischen Union im Fall der Direktzahlungen gemäß VO (EG) 73/2009 - insbesondere Einheitliche Betriebsprämie - zur Gänze, im Fall der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß VO (EG) 1698/2005 - insbesondere ÖPUL und Ausgleichszulage - im Wesentlichen zur Hälfte (Ko-Finanzierung) finanziert werden. In beiden Fällen handelt es sich um Unionsbeihilfen.
Zum Zweck der Finanzierung dieser Zahlungen wurden zwei Fonds ins Leben gerufen, EGFL und ELER; vgl. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 1290/2005 . Im Hinblick auf die Mittelverwaltung wurden mit der VO (EG) 1290/2005 sowie den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungs-Verordnungen ausführliche Regelungen getroffen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das grundsätzlich unbeschränkte Rückforderungsgebot im Fall von Unregelmäßigkeiten zu erwähnen, das in Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 1290/2005 verankert wurde.
Ausführliche Regelungen zu den Mittelflüssen, Berichtspflichten sowie zum Aufbau und zur Organisation der mitgliedstaatlichen Zahlstellen finden sich in der VO (EG) 885/2006 .
Im Rahmen der Reform der GAP im Jahr 1992 kam es unter dem Eindruck der laufenden Welthandelsrunde zum Abbau marktschützender Regelungen und im Gegenzug zur Einführung von Direktzahlungen an die Landwirte. Um die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Direktzahlungen zu gewährleisten, wurde mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92 und (EWG) Nr. 3887/92 das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ins Leben gerufen; vgl. die Erwägungsgründe zur VO (EWG) Nr. 3508/92 . Dieses beinhaltete Rahmenregelungen zur Antragstellung, zu Fristen, Kontrollen und Sanktionen und wurde seither kontinuierlich weiterentwickelt.
Um den Anforderungen an ein Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 14 ff. VO (EG) 73/2009 zu entsprechen, betreibt die AMA eine umfängliche Datenbank (INVEKOS-Datenbank). Ergänzend betreibt die AMA die Internet-Applikation INVEKOS-GIS; vgl. für den strittigen Zeitraum § 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-V 2011. Auf diese Applikation kann über das Service-Portal der AMA, "eAMA", zugegriffen werden; vgl. die Bezug habenden Nutzungsbestimmungen der AMA, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt der AMA, Jahrgang 2012, ausgegeben am 26. Juli 2012, 4. Stück, abrufbar unter https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Verlautbarungen/Verlautbarungen-Allgemein #ui-id-7.
Seit dem Antragsjahr 2015 können Mehrfachanträge-Flächen nur mehr über eAMA gestellt werden; vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015.
In Österreich erfolgt die Antragstellung für alle flächenbezogenen landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen; vgl. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010. Die Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt hoheitlich auf Basis des MOG 2007; die Abwicklung des ÖPUL und der Ausgleichszulage erfolgt auf Basis von Sonderrichtlinien, die Inhalt des Vertrages zwischen Antragsteller und Republik werden, sohin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; vgl. VfGH 25.02.1999, V89/97 sowie EuGH Urteil vom 19. September 2002, C-336/00, Huber.
Der eigentlichen Antragstellung ist die Festsetzung der Referenzparzelle vorangestellt; vgl. § § 4 und 5 i.V.m. 9 Abs. 4 INVEKOS-GIS-V 2011. Die Festlegung der Referenzparzelle erfolgt unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers auf dem Bildschirm durch Einzeichnen der Feldstücksgrenzen im INVEKOS-GIS; vgl. § 7 und 8 INVEKOS-GIS-V 2011 ("Digitalisierung"). Im INVEKOS-GIS können verschiedene Funktionen aufgerufen werden (z.B. "Schlagattributierung" zum Aufrufen der beantragten/ermittelten Nutzung und des Ausmaßes der Fläche). Auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle werden im Rahmen einer (Neu‑)Digitalisierung der Flächen in das INVEKOS-GIS eingepflegt. Das "rechnerische" Ergebnis (das Ausmaß der Abweichungen heruntergebrochen auf den jeweiligen Grundstücksanteil am Feldstück) wird dem Antragsteller im Rahmen der Übermittlung des Prüfberichts zur Kenntnis gebracht. Die entsprechende Digitalisierung ist im Rahmen des INVEKOS-GIS einsehbar, worauf der Antragsteller bei Übermittlung des Prüfberichts hingewiesen wird.
Aus den o.a. Bestimmungen ergibt sich, dass die Aktenführung in der AMA systembedingt nicht der Führung eines klassischen "Papier-Aktes" entspricht. Vielmehr liegt eine Gemenglage unterschiedlicher Elemente vor. Im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen werden sowohl hoheitlich als auch privatwirtschaftlich abgewickelte Förderungen beantragt. Die Regelungen zum INVEKOS, die beide Bereiche umklammern, sehen - nicht zuletzt zu Kontrollzwecken durch die Europäische Union - eine EDV-gestützte Administration vor. Die Festlegung der Referenzparzelle kann nur noch unmittelbar auf dem Bildschirm unter Zuhilfenahme diverser Funktionen erfolgen. Diese systembedingten Besonderheiten werden bei der Interpretation der Bestimmungen zur Akteneinsicht in diesem Bereich zu beachten sein; wie unten zu zeigen sein wird, braucht auf diese Besonderheiten im Detail jedoch nicht eingegangen zu werden.
bb) Zum Antrag auf Feststellung:
Wie oben bereits ausführlich dargestellt, begehrt die BF die Feststellung, dass eine Verrechnung der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2013 und 2014 gewährten Förderungen mit im Rahmen des ÖPUL 2007 sowie der Ausgleichszulage rückgeforderten Beträgen nicht zulässig war.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erlass von Feststellungsbescheiden ist durchaus restriktiv; vgl. aus dem Bereich des Marktordnungsrechts VwGH 18.10.1999, 94/17/0336. Demnach kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung ein Feststellungsbescheid nur dann über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn stellt dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist. Die Vorgänger-Bestimmung zu § 14 INVEKOS-CC-V 2010 wollte der VwGH wiederum lediglich als Konkretisierung seiner Rechtsprechung verstanden wissen; vgl. VwGH 16.05.2011, 2011/17/0007.
Der Einbehalt der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 und 2014 stützt sich im vorliegenden Fall rechtlich offensichtlich in erster Linie auf Pkt. 1.12.3.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 bzw. auf Pkt. 10.3.1 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage. Diese Bestimmungen entsprechen dem europarechtlichen Gebot, aushaftende Rückforderungen, soweit möglich, im Rahmen der Verrechnung mit zu gewährenden Förderungen einbringlich zu machen; vgl. Art. 5b VO (EG) 885/2006 bzw. Art. 28 VO (EG) 908/2014 .
Somit ist der AMA zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, dass zur Klärung dieser - zivilrechtlichen - Frage andere Verfahren offen stehen. Zu denken wäre an ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, allenfalls ein Verfahren gemäß Art. 137 B-VG.
bc) Akteneinsicht:
Im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht ist auszuführen, dass sich jene Unterlagen, die dem Nachweis der Verrechnung der Prämien dienen, im Wesentlichen auf die Kontoinformation, auf die sich die BF selbst bezieht, sowie auf die Rückforderungs-Mitteilungen im Rahmen des ÖPUL und der Ausgleichszulage beschränken. Diese Unterlagen standen der BF nach ihren eigenen Angaben zur Verfügung bzw. wurden ihr seitens der AMA zur Verfügung gestellt. Die Gesamtheit der seitens der BF urgierten Unterlagen bezieht sich auf die ausgesprochenen privatwirtschaftlichen Rückforderungen und ist zweifellos zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderungen dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurden, erforderlich (sämtliche Mehrfachanträge-Flächen von 2000 bis 2014, sämtliche Hofkarten, sämtliche Original-Orthofoto-Daten, sämtliche Luftbildaufnahmen, sämtliche Kontrollberichte, anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen angefertigten Lichtbilder, Stellungnahmen des technischen Prüfdienstes, graphische Darstellung der Prüfergebnisse im GIS, Dokumentationen von Flächenänderungen seit 2000, Differenzberechnungen hinsichtlich der ermittelten/beantragten Flächen). Im Hinblick auf die Frage, ob eine Verrechnung von hoheitlich zu gewährenden mit privatwirtschaftlich abgewickelten Förderungen zulässig ist, spielen diese Unterlagen jedoch keine Rolle.
Zwar ist der BF zuzugeben, dass die Behörde nicht dazu berechtigt ist, einseitig das Recht auf Akteneinsicht zu beschränken; in diesem Sinn VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002. Andererseits erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch auch nicht gerechtfertigt, die Behörde gemäß § 17 AVG dazu zu verhalten, Zugang zu Unterlagen zu ermöglichen, die sich offensichtlich ausschließlich auf Verfahren beziehen, die vor den ordentlichen Gerichten zu führen sind; konkret betreffend die Frage, ob die Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL und der Ausgleichszulage zu Recht erfolgt sind.
Darüber hinaus ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass die AMA der BF die Akteneinsicht verweigert hätte; im Gegenteil wurden offensichtlich intensive Bemühungen unternommen, der BF sämtliche sie - auch nur im privatwirtschaftlichen Bereich - betreffenden Aktenteile zugänglich zu machen, soweit diese der BF nicht ohnehin zugänglich sind (wie etwa die Orthofotos und die Digitalisierungs-Ergebnisse im Rahmen des INVEKOS-GIS).
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; die angeführten Entscheidungen bieten jedoch hinreichende Anhaltspunkte, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
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