Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
TKZVO 2009 §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255057.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2020, Zahl II/4-DZ/19-14205230010, betreffend Direktzahlungen 2019, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die beschwerdeführende Partei zur Meldung des Abgangs von 4 Mutterschafen, 2 sonstigen Schafen und 1 Widder im Rahmen einer Zuchtviehversteigerung des Tiroler Schafzuchtverbandes am 12.10.2019 an das Veterinärinformationssystem (VIS) nicht verpflichtet war.
2. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, aus der Tierliste geht hervor, dass am landwirtschaftlichen Betrieb Schafe und Legehennen gehalten werden.
2. Am 20.09.2019 und 23.10.2019 fanden auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei Vor-Ort-Kontrollen statt, im Zuge derer verspätete Abgangsmeldungen sowie fehlende Korrekturen der Abtriebsdaten der Schafe festgestellt wurden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden EUR 2.445,84 an Direktzahlungen gewährt, davon EUR 15,43 an Gekoppelter Stützung. Die belangte Behörde ging von 2,44 auszahlungsfähigen RGVE aus, 6 Stück Mutterschafen wurden abgelehnt, weil Laut Vor-Ort-Kontrolle für die Schafe die Verbringung in den oder aus dem Betrieb, der Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bzw. die untersuchungspflichtige Schlachtung nicht an das Veterinärinformationssystem (VIS) gemeldet worden sei.
4. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht gerechtfertigte Kürzungen angelastet würden. Der im Bescheid angeführte Ablehnungsgrund 21301 sei nicht korrekt, da die Meldung über SZ online (mit dem VS verschnitten) durchgeführt worden sei. Diese Meldungen würden auch mit den vom Kontrollorgan gesichteten Lieferscheinen übereinstimmen, sodass die angelastete Sanktion bzw. Ablehnung nicht gerechtfertigt erscheine. Zur Alm XXXX wurde eine Erklärung gemäß § 8i MOG abgegeben.
Der Beschwerde angeschlossen waren Auszüge aus dem SZ online, Versteigerungsscheine des Tiroler Schafzuchtverbandes sowie Viehverkehrsscheine.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass laut Almauftriebsliste der Alm XXXX für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei 20 Mutterschafe und 12 Schafe bis 1 Jahr (somit sonstige Schafe) für den Zeitraum 22.06.2019 bis 14.09.2019 auf dieser Alm als gealpt gemeldet worden seien. Am 29.08.2019 hätten die gealpten Tiere auf der Alm kontrolliert werden sollen, dies sei aber aufgrund des unzugänglichen Geländes nicht möglich gewesen. Daher habe am 20.09.2019 eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb stattgefunden, da zu diesem Zeitpunkt bis auf 4 unauffindbare Schafe alle Tiere wieder abgetrieben gewesen seien. Die im Prüfbericht vom 20.09.2019 festgehaltenen Beanstandungen würden sich dabei nicht auf beantragte Tiere beziehen, denn die Abgänge, die nicht gemeldet gewesen seien, hätten bereits vor dem Auftrieb stattgefunden. Bei 8 weiteren Tieren habe der Abgang ausgehend vom Kontrolldatum noch innerhalb der Meldefrist gelegen. Am 23.10.2019 sei eine Nachkontrolle erfolgt, um auch die 4 Schafe kontrollieren zu können, die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.09.2019 nicht vorgefunden worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass zwischenzeitlich am 12.10.2019 ein Abgang von 7 Tieren (4 Mutterschafe, 2 sonstige Schafe; 1 nicht gealpter Widder) stattgefunden habe. Laut den Meldungen ans Veterinärsystem (VIS) seien diese Abgänge jedoch erst am 22. bzw. 23.10.2019 nach der VOK-Ankündigung außerhalb der 7-tägigen Meldefrist gemeldet worden. Weiters sei im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle beanstandet worden, dass für die 4 Schafe, die zum Zeitpunkt des geplanten Almabtriebes nicht aufgefunden worden und daher länger auf der Alm verblieben seien, verabsäumt worden sei, das Abtriebsdatum von 14.09.2019 auf den 04.10.2019 zu korrigieren. Denn diese 3 Mutterschafe und 1 sonstiges Schaf seien de facto erst am 04.10.2019 auf den Heimbetrieb zurückgekehrt, weshalb in der Almauftriebsliste das angegebene Abtriebsdatum zu korrigieren gewesen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass im bezughabenden Kontrollbericht irrtümlich 5 statt 4 von dieser Beanstandung betroffene Schafe angeführt seien. Aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Auszug aus dem SZ online gehe nicht hervor, dass die Meldungen der Abgänge der oben erwähnten 7 Schafe erst am 22. bzw. 23.10.2019 und somit verspätet erfolgt seien. Die unterlassene Korrektur des Abtriebsdatum für die oben angeführten 4 Schafe, die vom Almobmann zu veranlassen gewesen wäre, sei dem Auftreiber zuzurechnen, vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224. Auch das Merkblatt Almen und Gemeinschaftsweiden 2019 weise unter Punkt 5.2 auf die Notwendigkeit hin, dass das tatsächliche Abtriebsdatum gemeldet werden müsse, wenn es vom ursprünglich gemeldeten Datum abweiche. Das Korrekturerfordernis bestehe auch dann, wenn eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, vgl. BVwG 27.08.2019, W118 2213279-1. Die beanstanden Tiere hätten im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Schafe gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 . Zudem hätte eine Sanktion im Verhältnis von 13 beantragten Mutterschafen, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, zu den 7 für die gekoppelte Stützung beantragten Mutterschafen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet worden seien, erfolgen müssen. Weiters hätte eine Sanktion im Verhältnis von 9 beantragten sonstigen Schafen, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, zu den 3 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Schafen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet worden seien, erfolgen müssen. Da die Abweichung bei den Mutterschafen mehr als 50 % betrage, hätte gemäß Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 ein zusätzlicher Beihilfebetrag einbehalten werden müssen. Der angefochtene Bescheid vom 10. Jänner 2020 beinhalte dabei leider einen Berechnungsfehler bei der gekoppelten Stützung, da nicht sämtliche Beanstandungen als sanktionsrelevant berücksichtigt worden seien. Die aus Sicht der belangten Behörde richtige Berechnung der gekoppelten Stützung könne dem beiliegenden Report entnommen werden. Zum Vorbringen nach § 8i MOG werde ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt gehabt habe und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden könne.
Dem Vorlageschreiben angeschlossen war ein „Report“ mit Neuberechnung der Direktzahlungen 2019, die um EUR 3,09 geringere Direktzahlungen und einen Betrag von EUR 65,10, der mit den Zahlungen der folgenden 3 Kalenderjahre gegenverrechnet werden würde, ausweist.
6. Zu Vorlageschreiben und Report der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei rechtliches Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 21.09.2022 führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass durch die Meldung auf Stückzahlbasis aus Sicht der beschwerdeführenden Partei keine Sanktionierung bzw. Nichtgewährung dieser gekoppelten Stützung aufgrund verspäteter Meldungen von Einzeltieren erfolgen dürfe, ohne dass konkret hinterfragt werde, ob es sich dabei überhaupt um ein gealptes Tier handle. Im Falle einer nicht vollständigen Alpung des gesamten Schafbestandes gebe es nach Abtrieb von der Alm keine Überprüfungsmöglichkeit mehr, ob es sich beim Meldeverzug des Einzeltieres überhaupt um eines der gealpten Tiere handle. Es werde von der belangten Behörde einfach unterstellt, dass es sich bei den angelasteten Meldeverzügen um Tiere handle, für die gekoppelte Stützung beantragt worden sei. Von der beschwerdeführenden Partei seien am 01.07.2019 insgesamt 23 Mutterschafe/weibl. Schafe ab 1 Jahr und 14 Schafe bis 1 Jahr gehalten worden. Es seien jedoch lediglich 20 Mutterschafe/weibl. Schafe ab 1 Jahr und 12 Schafe bis 1 Jahr gealpt worden. Das bedeute, dass die angelasteten Meldeverzüge genauso bei Tieren gewesen sein könnten, die gar nicht erst gealpt worden seien und für die somit keine gekoppelte Stützung beantragt worden sei. Die beschwerdeführende Partei führe ihre Schafmeldungen über das Portal SZ online durch, das direkt die VIS-Meldung durchführt. Im SZ online sei nirgends ein Meldedatum ersichtlich/nachvollziehbar und verfüge die beschwerdeführende Partei über keine VIS-Zugangsdaten, damit sie die Angaben der belangten Behörde bezüglich Meldeverzug überprüfen könnte. Jedenfalls seien die Meldungen der beschwerdeführenden Partei immer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Die belangte Behörde laste ihr zwei prämienrelevante Meldeverstöße an, die jedoch nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen seien. Zum ersten werde angelastet, dass die Abgänge vom 12.10.2019 erst am 22. bzw. 23.10.2019 nach VOK-Ankündigung und außerhalb der 7-tägigen Meldefrist gemeldet worden seien. Bei diesen Tieren handle es sich um Tiere, die im Zuge einer Zuchtviehversteigerung in Rotholz verkauft worden seien. Im Zuge der Zuchtviehversteigerungen bei Schafen melde der Zuchtverband (hier der Tiroler Schafzuchtverband) sowohl die Abgangsmeldung beim Verkäufer als auch die Zugangsmeldung beim Käufer direkt ans VIS, sodass sie als Verkäuferin keine Meldung zu erfassen habe. Aus diesem Grund sei dieses Meldevergehen, sofern tatsächlich eines bestehe, nicht durch mich verursacht und auch nicht in meiner Handlungsgewalt passiert, sodass eine Sanktionierung bzw. Nichtgewährung der von mir beantragten gekoppelten Stützung ungerechtfertigt erscheine. Auch hätten diese Meldungen in keiner Weise mit der Alpung bzw. der Alpungsmeldung der Tiere zu tun, man könne die für die gekoppelte Stützung geforderte Einhaltung der Vorschriften bezüglich Kennzeichnung und Registrierung auch rein in Bezug auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung für die Almmeldung auslegen, diesfalls wären die angelasteten 6 Tiere (4 Mutterschafe, 2 Lämmer) für die gekoppelte Stützung nicht auszuschließen. Zum Zweiten werde ihr angelastet, dass für die 4 Schafe (3 Mutterschafe, 1 Lamm), die zum Zeitpunkt des geplanten Almabtriebs nicht auffindbar und daher länger als geplant auf der Alm gewesen seien, keine entsprechende Korrektur des Abtriebsdatums auf 04.10.2019 gemacht worden sei. Auch diese Korrektur des Abtriebsdatums sei kein Meldevergehen ihrerseits, da diese Meldung durch den Almbewirtschafter/Obmann zu erfolgen habe und sie als Auftreiber/Tierbesitzer weder Einsicht- noch Kontrollmöglichkeit betreffend diese Meldungen habe. Aus ihrer Sicht bzw. laut AMA Infoblatt Almen und Gemeinschaftsweiden 2019 gebe es keine Korrekturmöglichkeit für Einzeltiere, die länger als geplant auf der Alm seien. Der Vorwurf, wonach das Abtriebsdatum dieser 4 Tiere auf 04.10.2019 zu korrigieren gewesen wäre, sei somit gegenstandslos bzw. nicht umsetzbar.
7. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24.05.2023 führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Art. 21 Abs. 1 lit. c VO (EU) 809/2014 keine Verpflichtung zu entnehmen gewesen sei, bei der Antragstellung für Schafe bzw. Ziegen auf die individuelle Kennzeichnung abzustellen. Die Antragstellung erfolge somit stückzahlenbezogen und anhand der vorgegebenen Kategorien, dies gelte auch für die Meldung von Tierverbringungen. Aufgrund der Formulierung in Art. 53 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung sei eindeutig geregelt, dass Verstöße, die vor dem ersten Tag der Alpung erfolgt seien, keine sanktionsrelevanten Beanstandungen zur Folge haben. Jedoch seien Verstöße im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung, die nach dem ersten Tag der Alpung erfolgen, zwingend sanktionsrelevant. Das gelte sohin auch für die am 12.10.2019 erfolgten Abgänge von 4 Mutterschafen und 2 sonstigen Schafen, die erst am 22. bzw. 23.10.2019 außerhalb der 7-tägigen Meldefrist gemeldet worden seien und somit nach dem Alpungszeitraum des gegenständlichen Antragsjahres erfolgten. Gemäß § 20 MOG 2007 trage der Begünstigte u.a. für den Erhalt der fakultativ gekoppelten Stützung die Beweislast für die Gewährung der Vergünstigung. Nachvollziehbare Argumente oder Belege, dass es sich bei diesen 6 Tieren mit einer verspäteten Abgangsmeldung um nicht gealpte Tiere gehandelt habe, seien nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde gehe daher von gealpten Tieren aus, weshalb die verspätete Meldung an die Datenbank (VIS) einen Verstoß gegen die Registrierungsvorgaben darstelle und diese Tiere im Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten. Von der beschwerdeführenden Partei werde weiters vorgebracht, sie verfüge über keinen Zugang zum VIS und könne daher Meldedaten nicht nachvollziehen. Außerdem seien die Abgänge jener 7 Schafe am 12.10.2019 im Wege einer Zuchtviehversteigerung vom Tiroler Schafzuchtverband zu melden gewesen. Das VIS sei nicht in der belangten Behörde angesiedelt, daher habe sie auch keinen uneingeschränkten Zugriff. Zur Ausübung der Kontrolltätigkeit erhalte die belangte Behörde jedoch die Informationen aus der Datenbank für die Tiere jener schafhaltenden Betriebe, die für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden seien, so auch für den verfahrensgegenständlichen Betrieb. Aus den zur Verfügung gestellten Daten sei eindeutig nachvollziehbar, dass die Meldung für den Abgang vom 12.10.2019 außerhalb der normierten Frist von 7 Tagen erfolgt sei. Gemäß § 6 Abs. 4 Tierkennzeichnungs-Verordnung 2009 könnten Meldungen an das VIS auch über autorisierte Meldestellen erfolgen, die zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet seien. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Abs. 4 entfielen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an das VIS zwar, jedoch seien allfällig verspätete Meldungen, die aus der Verwendung einer Meldestelle resultierten, aus Sicht der belangten Behörde den Tierhaltern zuzurechnen. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass keine Korrekturpflicht erkannt werden könne, falls Tiere länger als ursprünglich angegeben gealpt würden, verwies die belangte Behörde auf ihre Informationsblätter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb und hielt dort unter anderem Schafe, im Sommer wurden einige ihrer Tiere auf die Alm XXXX aufgetrieben. 20 Mutterschafe und 12 Schafe bis 1 Jahr wurden für den Zeitraum 22.06.2019 bis 14.09.2019 als gealpt gemeldet. Zum Zeitpunkt des geplanten Almabtriebs am 14.09.2019 konnten 3 Mutterschafe und 1 sonstiges Schaf nicht aufgefunden werden, deren Abtrieb verzögerte sich auf den 04.10.2019. Das tatsächliche Abtriebsdatum wurde nicht gemeldet. Der Abgang von 4 Mutterschafen, 2 sonstigen Schafen und 1 Widder im Rahmen einer Zuchtviehversteigerung des Tiroler Schafzuchtverbandes am 12.10.2019 wurde am 22. bzw. 23.10.2019 gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr und zur Schafhaltung ergeben sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen inklusive der Tierliste.
Die Feststellungen zu Almauftrieb und voraussichtlicher Alpungsdauer einiger Schafe ergeben sich aus der Auftriebsliste des Bewirtschafters der Alm XXXX , die Tatsache der Alpung wurde im Übrigen nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach zum Zeitpunkt des geplanten Almabtriebs am 14.09.2019 3 Mutterschafe und 1 sonstiges Schaf nicht aufgefunden werden konnten, ergibt sich aus den Prüfunterlagen zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2019, Seite 15. Dieser Sachverhalt wurde im Übrigen von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2022 nicht bestritten, sie vermeinte lediglich, dass es sich nicht um ein Meldevergehen ihrerseits handle.
Die Feststellungen zum tatsächlichen Almabtrieb dieser 4 Schafe am 04.10.2019 und dazu, dass dieses tatsächliche Abtriebsdatum nicht gemeldet wurde, ergibt sich einerseits aus dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 23.10.2019, Seite 3: „Hinweis für den Landwirt: / Für 4 weibliche Schafe > 1 Jahr und 1 Schaf < 1 Jahr wurde das Abtriebsdatum nicht auf 04.10.2019 korrigiert.“, andererseits daraus, dass die beschwerdeführende Partei eine fristgerechte oder verspätete Meldung nicht behauptet hat.
Die Feststellungen zum Abgang von 7 Tieren am 12.10.2019 ergibt sich aus dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 23.10.2019, Seite 3: „Abgänge von Schafen wurden nicht gemeldet, die Meldefrist ist zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht verstrichen. Anzahl betroffener Tiere: 7. Ereignisdatum: 12.10.2019.“ und den im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegten Rechnungen des Tiroler Schafzuchtverbands. Die Feststellung zur verspäteten Meldung des Abgangs am 22. bzw. 23.10.2019 ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage, dem die beschwerdeführende Partei nicht materiell entgegengetreten ist. Die Feststellung des Abgangs im Rahmen einer Zuchtviehversteigerung des Tiroler Schafzuchtverbandes am 12.10.2019 ergibt sich aus den im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegten Rechnungen des Tiroler Schafzuchtverbands.
Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 21.09.2022 war bei der Beweiswürdigung nur im Rahmen der obigen Ausführungen heranzuziehen, dies aus folgenden Gründen:
Wenn die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde vorwirft, Meldeverstöße einfach zu unterstellen, ist dieses Vorbringen bezüglich der auf der Alm zeitweise nicht auffindbaren und daher verspätet abgetriebenen Tiere mit den Denkgesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen: Wird eine bestimmte Anzahl von Auftriebsmeldungen erstattet, so sind ebensoviele Abtriebsmeldungen zu erstatten, widrigenfalls ein Meldeverstoß zu gewärtigen ist. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass der Meldeverstoß bezüglich der veräußerten Tiere nicht gealpte Tiere hätte betreffen können, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei dies nicht konkret behauptet, sondern nur als theoretische Möglichkeit vorgebracht hat. Auch hat sie keinerlei Beweise oder Belege angeboten, um ihrer Beweislast nach § 20 MOG nachzukommen. Der reinen Behauptung, es handle sich bei den veräußerten Tieren um nicht gealpte, war somit durch das Gericht nicht näherzutreten.
Bezüglich der übrigen Argumente der beschwerdeführenden Partei wird auf die rechtliche Würdigung gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013 ) lautet auszugsweise:„Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[…]
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise:„Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[…]
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[…]“
Die Verordnung (EG) 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG , ABl. L 2004/5, 8 (im Folgenden VO (EG) 21/2004 ) lautet auszugsweise:
„Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat führt nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“
„Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Tier“ jedes Schaf und jede Ziege;
[…]
c) „Tierhalter“ jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, mit Ausnahme von Tierarztpraxen oder Tierkliniken;
[…]“
„Artikel 3
(1) Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umfasst folgende Elemente:
a) Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;
b) aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;
c) Begleitdokumente;
d) ein zentrales Betriebsregister und/oder eine elektronische Datenbank.
[…]“
„Artikel 4
(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts geboren sind, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.
[…]
(2) a) Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein erstes Kennzeichen, das die im Anhang unter Abschnitt A Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt.
b) Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein zweites Kennzeichen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und die im Anhang unter Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt.
[…]
(6) Kein Kennzeichen darf ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Bei Unleserlichkeit oder Verlust eines Kennzeichens wird gemäß diesem Artikel so bald wie möglich ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht. Das Ersatzkennzeichen kann zusätzlich zum Kenncode mit einer Seriennummer markiert sein, die sich jedoch vom Kenncode unterscheiden muss.
[…]“
„Artikel 5
(1) Jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs enthält.
(2) Die Mitgliedstaaten können vom Tierhalter verlangen, dass er zusätzlich zu den Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs weitere Angaben in das in Absatz 1 genannte Bestandsregister aufnimmt.
[…]“
„Artikel 8
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats errichtet ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts eine elektronische Datenbank gemäß Abschnitt D Nummer 1 des Anhangs.
(2) Die Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, legen der zuständigen Behörde über den Tierhalter oder den Tierhaltungs betrieb innerhalb von 30 Tagen und über die Verbringung von Tieren innerhalb von 7 Tagen folgende Angaben vor:
a) die für das zentrale Register bestimmten Angaben und das Ergebnis der Zählung gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie die für die Errichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben;
b) in den Mitgliedstaaten, welche die Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 4 in Anspruch nehmen, die in dem Begleitdokument gemäß Artikel 6 enthaltenen Angaben zu jeder Verbringung eines Tieres.
(3) Es steht der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten frei, eine elektronische Datenbank zu errichten, die mindestens die in Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.
(4) Die Mitgliedstaaten können in die elektronische Datenbank im Sinne der Absätze 1 und 3 zusätzlich zu den in Abschnitt D Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführten Angaben weitere Angaben aufnehmen.
(5) Ab dem 1. Januar 2008 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts ist die in Absatz 3 genannte Datenbank obliga torisch."
"D. ELEKTRONISCHE DATENBANK
1. Die elektronische Datenbank enthält für jeden Betrieb mindestens folgende
Daten:
a) Kenncode des Betriebs,
b) Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur
Standortermittlung des Betriebs,
c) Name, Anschrift und Tätigkeit des Tierhalters,
d) Tierart,
e) Produktionsrichtung,
f) das Ergebnis der Zählung der Tiere gemäß Artikel 7 Absatz 2 und das Datum, an dem diese Zählung durchgeführt wurde, außer in Mitgliedstaaten, in denen der individuelle Kenncode jedes in einem Betrieb gehaltenen Tieres in der zentralisierten elektronischen Datenbank erfasst ist.
g) ein Datenfeld, in das die zuständige Behörde tierseuchenrechtliche Informationen (beispielsweise Angaben über Verbringungsbeschränkungen, Gesundheitsstatus oder andere im Rahmen gemeinschaftlicher oder nationaler Programme relevante Informationen) eintragen kann.
2. Gemäß Artikel 8 wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst.
Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:
a) Zahl der verbrachten Tiere,
b) Kenncode des Herkunftsbetriebs,
c) Verbringungsdatum,
d) Kenncode des Bestimmungsbetriebs,
e) Ankunftsdatum."
Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013 ) lautet auszugsweise:
„Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[…]“
Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014 ) lautet auszugsweise:„Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
(1) Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/ oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:
a) die Identität des Begünstigten;
b) einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;
c) Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;
d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Begünstigten, die unter Buchstabe c genannten Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angaben zu den jeweiligen Haltungsorten sowie den betreffenden Zeiträumen;
e) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung oder Maßnahme erforderlichen Belege;
f) eine Erklärung des Begünstigten, dass er die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe und/oder Förderung kennt.
(2) Jeder Tierhalter hat das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags für Tiere erklärt der Begünstigte, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind oder berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere nicht mehr aufgeführt werden müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.
[…]“
„Artikel 42
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung, ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden, und erstrecken sich auf alle Tiere, für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen der zu überprüfenden Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen eingereicht wurden.
[…]
Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere eine Prüfung, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfe- und/oder Zahlungsanträge eingereicht wurden, sowie gegebenenfalls die Zahl der potenziell beihilfefähigen Tiere der Zahl der Tiere in den Registern und der Zahl der an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldeten Tiere
entspricht.
(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird zudem geprüft,
a) ob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe- oder Zahlungsanträge gestellt wurden; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
b) ob die Rinder und Schafe/Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden.
[…]
Artikel 43
Kontrollbericht im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
a) die überprüften Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen und Beihilfe- oder Zahlungsanträge für Tiere;
b) die anwesenden Personen;
c) Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes;
d) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde. Insbesondere wenn die in Artikel 25 genannte Frist von 48 Stunden überschritten wurde, ist der Grund dafür im Kontrollbericht anzugeben;
e) Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei den Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen vorzunehmen waren;
f) Angaben zu sonstigen vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014 ) lautet auszugsweise:„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
2. „Verstoß“:
a) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder
b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
[…]
7. „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und/oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates;
[…]
13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
[…]
15. „Beihilfeantrag für Tiere“: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;
16. „gemeldete Tiere“: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde;
[…]
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […]“
„Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.“
„Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. […].
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[…]
Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilfe-regelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der ermittelten Tiere dividiert.
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2021), BGBl I 2007/55, in der Fassung BGBl I 2019/104, lautet auszugsweise:„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €2. je sonstige RGVE 31 €
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG , ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm‘ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen ............................................................................ 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern .......................................................... 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen .................................... 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen ........................................... 3 153 RGVE“
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:
„Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
[…]
6. gegebenenfalls bei der fakultativen gekoppelten Stützung den Verzicht auf Stützung (Opting-out) für Schafe und Ziegen,
[…]
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
[…]“
Die Verordnung über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009), BGBl II 2009/291, lautet auszugsweise:
„Elektronisches Veterinärregister
§ 3. (1) Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.
(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind die Angaben, die nach den §§ 8 und 8a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß § 4, der jährlichen Erhebung gemäß § 5, der Verbringungsmeldungen gemäß § 6 sowie die Veterinärdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 TSG.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.“
„VIS-Meldepflichten
§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.
1. die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;
2. bei
a) Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
[…]
3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;
5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
[…]
(4) Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß § 8a Abs. 1 Z 1 (insbesondere Nachname), Z 2, Z 3 (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Abs. 1 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.“
„Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente
§ 17. (1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.
(2) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
[…]
(6) Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.
[…]“
Die 1. Kundmachung von Meldestellen an das Veterinärinformationssystem (VIS), AVN 2019/3-1 vom 25.03.2019, lautet auszugsweise:
„Artikel I
Auf Grund des § 6 Abs. 4 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl II Nr. 291/2009 idgF, werden die im Anhang genannten Einrichtungen als Meldestellen an das Veterinärinformationssystem festgelegt.“
„Anlage
[…]
„Tiroler Schafzuchtverband; Ing. Fitsch Johannes, Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck“
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („Gekoppelte Stützung“) bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung. In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Dabei werden die prämienfähigen Tiere gemäß § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der Abgang von 7 Tieren verspätet und der Abtrieb von 4 Tieren nach dem voraussichtlichen Abtriebsdatum nicht gemeldet wurde. Das Beweisverfahren hat die faktische Richtigkeit dieser Feststellungen ergeben.
In einem weiteren Schritt ist nunmehr zu überprüfen, ob die beschwerdeführende Partei zur Abgabe dieser Meldungen verpflichtet war.
Zur verspäteten Abgangsmeldung von versteigerten Schafen ist auf § 6 Abs. 4 TKZVO 2009 verweisen, wonach Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. auch über die vom BM für Gesundheit hiefür festgelegten Einrichtungen erfolgen dürfen (Meldestellen). Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.
Gemäß Amtlichen Veterinärnachrichten AVN 2019/3-1 ist der Tiroler Schafzuchtverband als Meldestelle im Sinne von § 6 Abs. 4 TKZVO 2009 eingerichtet. Der Abgang der Tiere ist der Meldestelle im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, hier der Abhaltung einer Zuchtversteigerung, zur Kenntnis gelangt und wäre sie somit zur selbständigen, fristgerechten Meldung des Abgangs verpflichtet gewesen, ohne dass es hiefür eines Einschreitens der beschwerdeführenden Partei bedurfte. Dem Verordnungsgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Meldung von der Meldestelle ohnehin aus eigenem bekannten Verbringungen an ebendiese Meldestelle vorsieht. Auch wäre bei Nichtentfall der Meldeverpflichtung des Landwirts die Meldestelle verpflichtet, sowohl die Meldung des Landwirts nach Abs. 1 leg.cit. als auch die von Amts wegen zu erstattende Meldung nach Abs. 4 leg.cit. ans VIS zu melden.
Der Vorwurf des Meldeverstoßes ist in diesem Punkt somit nicht aufrechtzuerhalten.
Zur fehlenden Korrektur von Abtriebsdaten ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Der Vorwurf des Meldeverstoßes ist in diesem Punkt somit aufrechtzuerhalten.
Wenn die beschwerdeführende Partei vermeint, in den Merkblättern der belangten Behörde keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Meldung der Verlängerung der Alpungsdauer gefunden zu haben, war dem schon vor dem Hintergrund der durch die beschwerdeführende Partei eingeräumten, mangelnden Erfahrung der beschwerdeführenden Partei mit dem Veterinärinformationssystem (VIS) nicht näherzutreten.
Im Hinblick auf den um den Tiroler Schafzuchtverband ergänzten Sachverhalt war auf den „Report“ nicht weiter einzugehen.
Auf Grund der Komplexität der notwendigen Berechnungen war der belangten Behörde aufzutragen, eine Neuberechnung vorzunehmen und diese bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dass dem eine Zuchtviehversteigerung veranstaltenden Tiroler Schafzuchtverband die Ab- und Zugänge der versteigerten Tiere im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangen, ist klar zu bejahen: Zuchtviehversteigerungen sind eindeutig von der Geschäftstätigkeit des Schafzuchtverbands umfasst, insbesondere durch die Rechnungslegung sind dem Schafzuchtverband auch die persönlichen Daten der Käufer und Verkäufer bekannt. Die Rechtslage ist bezüglich des vorliegenden Sachverhalts somit eindeutig, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
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