BVwG W112 2223852-2

BVwGW112 2223852-29.10.2020

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2223852.2.00

 

Spruch:

 

W112 2223875-2/49E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen, AFGHANISCHER Staatsangehöriger und am XXXX in der AFGHANISCHEN Provinz XXXX geboren zu sein.

Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 18.10.2015 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI damit, dass er noch ein Kleinkind gewesen sei, als er gemeinsam mit seiner Familie AFGHANISTAN Richtung TADSCHIKISTAN, XXXX , verlassen habe. In TADSCHIKISTAN habe er aber niemanden mehr und auch keinen Platz zum Schlafen. Eine Rückkehr nach AFGHANISTAN sei nicht möglich gewesen, weil er nicht gewusst habe, wie er überleben solle. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge einer gutachterlichen Altersfeststellung unterzogen, die die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 16.10.2015 bestätigte. Am 13.07.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI.

Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2015 mit Bescheid vom 17.08.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die mündliche Verhandlung über diese Beschwerde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI gestaltete sich wie folgt:

„RI: Wann haben Sie Ihre Heimat AFGHANISTAN verlassen?

BF auf Deutsch: Ich habe es vergessen, ich weiß es nicht. Ich habe die Heimat als Kleinkind verlassen.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin TADSCHIKE.

R: Haben Sie noch Eltern oder Geschwister?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie vor Ihrer Einreise in Österreich gewohnt?

BF: In TADSCHIKISTAN in XXXX .

R: Wie lange haben Sie dort ca. gelebt?

BF: Ich habe dort XXXX .

R: Wer hat Ihr Leben finanziert?

BF: Ich war selbständig.

R: Hatten Sie ein Zimmer zum Schlafen oder waren Sie obdachlos?

BF: Eine Nachbarin hat mich wie ihren Sohn aufgenommen, ich konnte bei ihnen wohnen, nachdem meine Mutter gestorben war. Davor war die ganze Familie mit mir in XXXX . Ob die Nachbarin TADSCHIKISCHE Staatsbürgerin war, weiß ich nicht. In Tadschikistan habe ich mich unerlaubt aufgehalten. Ob ich noch Familienangehörige in AFGHANISTAN habe, weiß ich nicht.

Auf die konkrete Frage: Ich kann mich auf meine bisherigen Angaben im Verfahren erinnern.

R: Haben Sie bisher die Wahrheit gesagt.

BF: Ja.

R: Schildern Sie wahrheitsgemäß die Probleme, die Sie in AFGHANISTAN hatten bzw. haben werden.

BF: Ich habe in AFGHANISTAN niemanden und ich kenne auch niemanden, der mir helfen kann. Ich habe keine Unterstützung in AFGHANISTAN. Ich will hier in Österreich bleiben, ich habe hier Freunde und Bekannte. Ich habe in TADSCHIKISTAN auch keine Dokumente gehabt, damit ich zum Konsulat gehen hätte können, um ein Visum für Österreich zu beantragen. Deshalb bin ich illegal nach Österreich gekommen.

Ich habe in AFGHANISTAN niemanden mehr, ich würde keine Beschäftigung finden und würde dort nicht überleben. Ich habe keine Verwandtschaft.

R: Was haben Sie für gerichtliche Vorstrafen?

BF: Ich bin zweimal beim Schwarzfahren mit dem Auto erwischt worden. Ich wurde zweimal mit Drogen erwischt.

Verlesen wird der Strafregisterauszug des BF.

R: Weswegen sind Sie jetzt in Haft?

BF: Wegen Auto. Verfolgungsjagd mit Polizei. Falsche Kennzeichen. …

Auf die Frage, warum mir Schutz gewährt werden solle, gebe ich an: Das mache ich nie wieder im ganzen Leben. Es tut mir leid. Ich habe in Österreich auch keine weitere Ausbildung genossen. Ich wollte schon zweimal eine Ausbildung beginnen, das wurde nicht zugelassen, weil ich nicht Englisch kann.

Verlesen werden die verschiedenen Aktenvermerke und Anlassberichte, Meldungen XXXX .

R: Möchten Sie noch etwas angeben?

BF: Ich möchte noch einmal sagen, dass es mir alles leidtut und dass ich mich bessern werde. Ich ersuche um eine weitere Chance.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert.

BF gibt dazu an: Keine Angaben

Der Richter stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Es hat nicht festgestellt werden können, dass der BF in AFGHANISTAN Probleme aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt hatte. Die Eltern hatten AFGHANISTAN aufgrund des Krieges Richtung Tadschikistan verlassen. Der BF hatte keine Probleme mit AFGH. Behörden. Er war nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer polit. Partei. Er hatte keine Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

Aus den Angaben kann abgeleitet werden, dass die allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erk. VwGH vom 20.07.1995 vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976). Es kann von einer ihn persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden.

Fehlende Schul- und Berufsausbildung, bzw. Berufserfahrung, eine drohende Arbeitslosigkeit sei keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK. (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; …)

Im Falle der Rückkehr hätte der BF keine Probleme aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im Falle einer Rückkehr würde er keine Probleme mit den afghanischen Behörden bekommen. Er habe keine Verwandte im Heimatstaat.

Er kann sich in KABUL niederlassen und dort eine Existenz gründen.“

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.10.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab. Das Erkenntnis wurde am 30.10.2018 gekürzt ausgefertigt.

3. Am 15.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mittels Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 das Aufenthaltsrecht wegen Verhängung der Untersuchungshaft entzogen. Auf Grund der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wurde auch die Frist für die freiwillige Ausreise vom Bundesamt mit Bescheid vom 29.11.2018 gemäß § 55 Abs. 2 FPG widerrufen.

Am 27.11.2018 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehörs zur beabsichtigen Verhängung von Schubhaft ein. In seiner Stellungnahme vom 05.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er außer der „weißen Asylkarte“ keine Reisedokumente besitze. Er verfüge über kein Bargeld. In AFGHANISTAN habe er keine Bezugspersonen, da die Eltern bereits verstorben seien. Eventuell könnte er bei einem Freund, der in XXXX wohne, Unterkunft nehmen. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass er in seinem Heimatland keine familiäre oder finanzielle Unterstützung habe und dort auf der Straße leben müsste, da er bereits XXXX die Heimat verlassen habe und die Eltern verstorben seien. Zu AFGHANISTAN habe er keinen Bezug mehr. In Österreich habe er bereits Freunde unterschiedlicher Herkunft gefunden und er fühle sich hier wohl. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er sich in Österreich freiwillig engagiert habe, indem er in einem Altersheim XXXX ausgeholfen habe. Weites habe er in seiner Freizeit in einem Verein in XXXX mit dem BOXEN begonnen und später in XXXX KICKBOXEN trainiert. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der CARITAS über seine ehrenamtliche Tätigkeit von XXXX , ein Sprachzertifikat DEUTSCH NIVEAU A2 des ÖSD vom XXXX , sowie DREI Teilnahmebestätigungen des BFI über eine Deutsch-Grundausbildung XXXX bei.

Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte XXXX den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 269 Abs. 1, 3. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 und 5 Z 1 StGB (schwere Körperverletzung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Am 29.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der AFGHANISCHEN Botschaft als AFGHANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte im DEZEMBER 2018 einen Antrag auf freiwillige und unterstützte Heimreise nach AFGHANISTAN. Am 11.01.2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr ausreisewillig sei.

Mit Urteil vom 24.01.2019 verurteilte XXXX den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

4. Am 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen XXXX zu führen, TSCHETSCHENISCHER Staatsangehöriger und am XXXX in TSCHETSCHENIEN geboren zu sein.

Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.03.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Wesentlichen damit, dass er im Erstverfahren von zwei AFGHANISCHEN Staatsbürgern dazu verleitet worden sei, sich ebenfalls als AFGHANISCHER Staatsbürger auszugeben, um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben. Er sei von diesen Personen sodann gezwungen worden, in das Drogengeschäft einzusteigen, ansonsten hätten sie seine falsche Identität an die Behörden verraten. Der Beschwerdeführer habe große Angst, nach AFGHANISTAN abgeschoben zu werden, da er kein AFGHANISCHER Staatsbürger sei und dieses Land nicht kenne. In TSCHETSCHENIEN habe er auch keine Verwandten mehr. Sein damaliger Fluchtgrund sei der Krieg in TSCHETSCHENIEN gewesen.

Am 09.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer, bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz gelogen zu haben; er habe seinen ersten Antrag nicht unter Angabe seiner richtigen Daten stellen können, weil der TSCHETSCHENISCHE Präsident seine Eltern und Großeltern umgebracht habe und sich der Beschwerdeführer auch auf dessen Liste befunden habe. Seine nunmehr angegebene Identität könne er aber nicht nachweisen, da er keine Dokumente besitze. Er habe Angst vor einer Abschiebung nach AFGHANISTAN, da er DARI nicht beherrsche. In AFGHANISTAN würde er als TSCHETSCHENE eingesperrt und umgebracht werden. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, in Österreich weder Verwandte noch Kinder zu haben. Er habe jedoch eine Freundin; diese habe er vor zwei Jahren kennengelernt und wolle sie heiraten; in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Freundin lebe er nicht. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, suizidgefährdet zu sein, an Lähmungserscheinungen zu leiden und eine Suchtmitteltherapie wegen seines Drogenkonsums zu machen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Einsichtnahme in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte mit der Begründung, dass er gar kein AFGHANE sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2019 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und sogleich in die Schubhaft überstellt, die das Bundesamt mit Bescheid vom selben Tag über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über ihn verhängt hatte.

Am 18.04.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesamt Beisein eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH und eines Rechtsberaters niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der ersten Einvernahme vom 09.04.2019.

Der Beschwerdeführer nahm laut Anhalteprotokoll des XXXX vom 10.04.2019 die Medikation PANTOPRAZOL, QUETIAPIN und PREGABALIN ein. Den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.03.2019, 17.01.2019 und 26.04.2018 zufolge waren diese Medikamente in AFGHANISTAN verfügbar. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die Anfragebeantwortungen Einsicht zu nehmen, aber er verzichtete auf eine Einsichtnahme mit der Begründung, dass er kein AFGHANE sei und auch kein AFGHANE sein wolle.

Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.04.2019 auf und legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2019 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 06.05.2019 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war und gründete die Entscheidung auf folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von AFGHANISTAN. Er ist volljährig. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI habe er diesen damit begründet, dass er AFGHANISTAN bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seiner Familie Richtung TADSCHIKISTAN verlassen habe. In TADSCHIKISTAN habe er niemanden mehr; nach AFGHANISTAN könne er nicht zurück, da er nicht wisse, wie er überleben solle. Dieser Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig sei. Weiters sei eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI – mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat AFGHANISTAN verbunden worden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei für nicht glaubhaft erachtet worden. Diese Entscheidung sei rechtskräftig und durchsetzbar. Das Erkenntnis vom 23.10.2018 sei am 30.10.2018 (gekürzt) ausgefertigt worden. Der Beschwerdeführer habe im DEZEMBER 2018 einen Antrag auf freiwillige und unterstützte Heimreise nach AFGHANISTAN gestellt, welchen er im Jänner 2019 zurückgezogen habe. Am 20.03.2019 habe der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Folgeverfahren habe er angegeben, sein erstes Verfahren unter Verwendung einer falschen Identität geführt zu haben, um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben. Er sei deshalb erpresst und zu Drogengeschäften gezwungen worden, weshalb er seine Identität bislang nicht habe richtigstellen können. Tatsächlich heiße er XXXX , sei TSCHETSCHENISCHER Staatsbürger und am XXXX in TSCHETSCHENIEN geboren. Er habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Angabe seiner richtigen Daten stellen können, weil der dortige Präsident seine Eltern und Großeltern umgebracht habe und sich auch der Beschwerdeführer auf dessen Liste befunden habe. Er könne nicht nach AFGHANISTAN, da er dieses Land nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine Verwandten. Er habe in Österreich nach eignen Angaben eine Freundin, die er vor zwei Jahren kennengelernt habe und heiraten wolle. Eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner ins Treffen geführten Freundin bestehe nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Folgeverfahren nicht; ein gemeinsamer Haushalt des zunächst in Strafhaft und sodann in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführers mit seiner in XXXX lebenden Freundin bestehe nicht; ein gegenseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis sei nicht dargetan worden. Der Beschwerdeführer beziehe keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und er sei nicht erwerbstätig. Er sei mehrfach strafrechtlich bescholten. Der Beschwerdeführer sei am 10.04.2019 aus der Strafhaft entlassen und sogleich in Schubhaft überstellt worden. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehe. Er habe im Folgeverfahren angegeben, suizidgefährdet zu sein, Lähmungserscheinungen zu haben und eine Suchtmitteltherapie zu machen bzw. zu benötigen; mit Befund vom 03.01.2019 sei eine psychogene Verhaltensstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer erhalte derzeit Medikamente gegen Angst- und Schlafstörungen. Sämtliche dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente (PANTOPRAZOL, QUETIAPIN, und PREGABALIN) seien in AFGHANISTAN verfügbar. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stelle sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 07.05.2019 mittels Charter-Flug nach AFGHANISTAN abgeschoben. Der Beschwerdeführer vereitelte die Übergabe an die AFGHANISCHEN Behörden in KABUL, indem er sich als RUSSISCHER Staatsangehöriger ausgab. Daraufhin verweigerten ihm die AFGHANISCHEN Behörden die Einreise. Nachdem er die Abschiebung vereitelt hatte, reiste der Beschwerdeführer am 09.05.2019 mittels „Charter“ wieder in das Bundesgebiet ein.

Das Bundesamt prüfte am 10.05.2019 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2019 erneut der AFGHANISCHEN Botschaft vorgeführt und nochmals als AFGHANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und es wurde erneut ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut mittels Charter-Flug nach AFGHANISTAN abgeschoben. Den AFGHANISCHEN Behörden gegenüber gab er dabei wieder an, dass er nicht aus AFGHANISTAN sei.

6. Mit Bescheid vom 07.06.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, wies das Bundesamt den Asylfolgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab und erließ eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für ZEHN Jahre gegen den Beschwerdeführer. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2019 in Rechtskraft. Es bestand damit ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer bis zum 29.05.2029.

Mit Schreiben vom 01.09.2019 suchte die AFGHANISCHE Regierung um die Rückübernahme des Beschwerdeführers aus AFGHANISTAN an, weil seitens der AFGHANISCHEN Behörden eine RUSSISCHE Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei.

Am 02.09.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der RUSSISCHEN FÖDERATION eingeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2019 mittels Charter-Flug von AFGHANISTAN nach Österreich rücküberstellt.

Laut dem Schreiben des AUSSENMINISTERIUMS der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN zur Sitzung vom 28.08.2019 gab der Beschwerdeführer mit Nachdruck an, kein AFGHANISCHER sondern SYRISCHER Staatsangehöriger zu sein und Einwohner der TSCHETSCHENISCHEN Republik. Ein Bekannter des Beschwerdeführers, der ihn aus Österreich gekannt habe, sei einvernommen worden, ebenso der Beschwerdeführer. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine unbekannte Identität sowie keine AFGHANISCHE Staatsangehörigkeit besitze. Laut einem Ausweis des UNHCR Landesbüros KABUL vom 31.07.2019 stellte der Beschwerdeführer, Name XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, geb. XXXX in XXXX , TSCHETSCHENIEN, einen Asylantrag, der geprüft werde.

Der Beschwerdeführer wurde am Flughafen festgenommen und XXXX eingeliefert.

7. Mit Bescheid vom 06.09.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.09.2019 durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Neben rechtlichen Erwägungen führte der Beschwerdeführer darin u.a. aus, der Zweck der Sicherung der Abschiebung hätte im vorliegenden Fall auch durch ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme erreicht werden können. Er habe einen Freund XXXX , bei welchem er sich aufhalten könne, XXXX , geb. […], […], XXXX (Tel.Nr. […]) Dieser Bekannte stelle eine zentrale Bezugsperson für den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer könne sich daher zweifelsohne an dieser Adresse aufhalten. Er bezahle auch die Gebühr für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere vor dem Hintergrund des gelinderen Mittels einer Meldeverpflichtung scheine die Schubhaft in der gegenständlichen Konstellation unverhältnismäßig.

Mit Beschwerdevorlage vom 27.09.2019 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch ein Gremium in AFGHANISTAN angegeben habe, SYRISCHER Staatsangehöriger sowie Einwohner der TSCHETSCHENISCHEN Republik zu sein und damit in allen Verfahren zusammengerechnet seine insgesamt dritte verschiedene Staatsangehörigkeit behauptet habe. Es werde auch nochmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das gesamte Erstasylverfahren (Erstbefragung, BFA- Einvernahme, BVwG-Verhandlung) in Österreich sowie in zwei strafrechtliche Gerichtsverhandlungen in der Sprache DARI geführt habe. Bei seinem Asylfolgeantrag habe er angegeben, kein Wort DARI zu sprechen, sondern nur RUSSISCH, und aus der Republik TSCHETSCHENIEN zu stammen. Aus Sicht der Behörde versuche der Beschwerdeführer durch die Angabe von verschiedenen Aliasidentitäten, sich abermals der fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen bzw. deren Durchsetzung zu erschweren. Zum bisherigen Verhalten werde nochmals auf die vereitelte Abschiebung vom 07.05.2019 sowie auf die erwirkte Rückführung nach Österreich am 05.09.2019 hingewiesen. Weiters werde angemerkt, dass aufgrund der verschiedenen Aliasidentitäten ein Heimreisezertifikates-Verfahren mit RUSSLAND eingeleitet worden sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zweimal von der AFGHANISCHEN Botschaft als AFGHANE identifiziert und zweimal nach AFGHANISTAN abgeschoben worden, zuletzt erfolgreich am 29.05.2019. Zur Wohnsituation werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit 12.10.2018 keinen Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten gehabt habe und auch in Zukunft aus Sicht der Behörde nicht haben werde. Der Beschwerdeführer sei gewillt, alle Mittel und Wege zu ergreifen, um einer Abschiebung zu entgehen, wie aus der Einvernahme vom 09.04.2019 klar ersichtlich sei:

„LA: Noch am 07.12.2018 stellten Sie einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich wollte nicht nach Afghanistan abgeschoben, sondern wollte freiwillig zurückkehren nach Afghanistan. Ich wollte, dass mich der VMÖ bei der freiwilligen Ausreise unterstützt und ich hatte die Hoffnung, dass ich im Zuge der freiwilligen Ausreise die Chance bekomme wegzulaufen und unterzutauchen. Ich wollte niemals aus Österreich ausreisen.

LA: Würden Sie freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückkehren?

VP: Niemals.

LA: Sofern Sie abgeschoben werden – begleitet oder unbegleitet – würden Sie Widerstand leisten?

VP: Ja.“

Ein gelinderes Mittel werde nicht nur aufgrund der Wohnsituation, sondern vor allem aufgrund des desaströsen Gesamtverhaltens in Bezug auf die vereitelte Abschiebung, strafrechtliche Verurteilungen sowie die Verschleierung der wahren Identität gänzlich ausgeschlossen.

Mit Erkenntnis vom 04.10.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.09.2019 erhobene Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und sprach über die Kostenanträge ab.

8. Am 05.11.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die RUSSISCHE Vertretungsbehörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer, der im offenen Vollzug angehalten wurde, befand sich von 23.09.2019 bis 24.09.2019 im Hungerstreik, den er freiwillig beendete. Er wurde von der Schubhaftbetreuung, seiner Rechtsberaterin und von Bekannten mehrfach im Polizeianhaltezentrum besucht.

Mit Aktenvermerken vom 31.10.2019 und vom 03.12.2019 prüfte das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft.

9. Am 27.12.2019 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In der Stellungnahme vom selben Tag führte es nach umfangreicher Wiedergabe des Verfahrensganges und des in der Beschwerdevorlage vom 27.09.2019 Geschilderten aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft aufgrund der Sachlage und des vom Beschwerdeführer dargebotenen Verhaltens notwendig sei, welches sich zusammengefasst wie folgt darstelle, nämlich dass er

- beharrlich im Bundesgebiet geblieben und unwillig sei, Österreich zu verlassen,

- die Behörde über die wahre Identität getäuscht habe, um sich Asyl zu erschleichen,

- im Bundesgebiet mehrfach massiv straffällig geworden sei (schwere Körperverletzung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie mehrfach wegen sozialer Unverträglichkeit aktenkundig geworden sei (siehe GVS Bericht),

- über keinen nachweislichen Wohnsitz seit dem 10.04.2019 verfüge,

- über keine finanzielle Mittel verfüge, um den Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten,

- weder über familiäre noch sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge und

- eine Abschiebung vereitelt sowie eine Rückführung von AFGHANISTAN nach Österreich erwirkt habe.

Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde.

Zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des Reisepasses und der Visadaten in Kopie eindeutig feststehe. Am 05.11.2019 sei ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die RUSSISCHE Botschaft ergangen. Die durchschnittliche Dauer für die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei RUSSLAND betrage SECHS Monate. Es werde in den nächsten Monaten zu einer Vorführung kommen und die genaue Identität bestätigt werden. Aufgrund des Schreibens der AFGHANISCHEN Regierung vom SEPTEMBER sei mit einer Identifizierung von RUSSLAND zu rechnen. Es sei mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach erfolgter Identifizierung innerhalb von wenigen Wochen zu rechnen. Eine Rückführung nach RUSSLAND nach erfolgter Ausstellung des Heimreisezertifikates sei jederzeit möglich. Es habe auch bis jetzt keinerlei Schwierigkeiten bei den Rückführungen nach RUSSLAND gegeben. Es fliegen in regelmäßigen Abständen „Charter“ nach RUSSLAND, sodass eine Rückführung mit Heimreisezertifikat problemlos möglich sei.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft werde als verhältnismäßig angesehen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien seitens des Bundesamtes bereits drei Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG erfolgt und das Bundesamt der Ansicht, dass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach wie vor aus den im Schubhaftbescheid vom 06.09.2019 angeführten Gründen erforderlich sei, kein gelinderes Mittel anwendbar scheine und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von RUSSLAND als sehr wahrscheinlich angesehen werden dürfe.

Die begleitete Abschiebung werde geplant, sobald die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der RUSSICHEN Botschaft bestätigt werde.

Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, Fristbeginn beim Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2019 und Fristende am 06.01.2020, werde der Verwaltungsverfahrensakt des Beschwerdeführers zur ersten Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt.

10. Am selben Tag langten die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Laut Befund vom 03.01.2019 bestand beim Beschwerdeführer eine PSYCHOGENE VERHALTENSSTÖRUNG. Laut Befund XXXX bestand beim Beschwerdeführer während der Anhaltung in Strafhaft der Verdacht auf den MISSBRAUCH VON CANNABINOIDEN und auf eine NEUROLOGISCHE ERKRANKUNG; ein Hinweis auf eine organische Störung konnte laut dem Befund vom 14.01.2019 nicht gefunden werden; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer relevierten Lähmungserscheinungen forderte der Befund ausdrücklich auf, dem Beschwerdeführer keine Gehhilfen mitzugeben, weil er keine brauche. Der Drogentest am 16.01.2019 war negativ.

Laut dem Polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 26.05.2019 und der Amtsbescheinigung vom 28.05.2019 war der Beschwerdeführer klinisch vollkommen flugtauglich, arbeitete aber bei der Untersuchung schlecht mit. Laut der Gesundheitsbefragung vom 05.09.2019 wollte der Beschwerdeführer wie bei der Gesundheitsbefragung am 09.05.2019 keine Angaben machen. Laut Polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 05.09.2019 war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig; laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 09.05.2019 war er haftfähig nur bei psychiatrischer/psychologischer Betreuung während der Anhaltung. Laut den amtsärztlichen Hungerstreikkontrollen war der Beschwerdeführer am 23.09.2019 im Hungerstreik. Laut dem Medikamentenverordnungsblatt nahm der Beschwerdeführer drei Mal täglich PREGABALIN sowie nachts DOMINAL und 1/3 Tablette TRITTICO.

Laut Krankenblatt forderte der Beschwerdeführer am 06.09.2019 laufend Medikamente und behauptete, krank zu sein, die Vorbefunde und Untersuchungen seien jedoch unauffällig gewesen, es habe lediglich THC-ABUSUS und eine PSYCHOGENE STÖRUNG festgestellt werden können. Ihm wurden Medikamente wegen Husten und DOMINAL wegen SCHLAFPROBLEMEN und ALBTRÄUMEN ausgefolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Stress zu haben, aus TSCHETSCHENIEN zu sein, aber auf keinen Fall dorthin zurückkehren zu wollen, primär wolle er entlassen werden. Bei der Untersuchung am 11.09.2019 war der Beschwerdeführer subdepressiv, hatte Durchschlafstörungen und bekam DOMINAL und TRITTICO verschrieben. Am 12.09.2019, 18.09.2019 und 19.09.2019 fanden entlastende psychologische Gespräche statt. Am 19.09.2019 kam der Beschwerdeführer wegen AUGENRINGEN und FUSSPILZ in die Sanitätsstelle. Am 23.09.2019 wurde er wegen des Hungerstreiks untersucht. Am 03.10.2019 und 10.10.2019 fanden entlastende psychologische Gespräche statt; dabei gab er an, dass die anderen Tschetschenen in seiner Zelle wissen, dass er sich als AFGHANE ausgegeben habe, das belaste ihn, er habe Angst. Am 12.10.2019 wurde er auf eigenen Wunsch in eine andere Zelle verlegt. Am 05.10.2019 war er wegen GASTRITIS in der Sanitätsstelle, am 12.10.2019 wegen LENDENWIRBELSÄULENBESCHWERDEN, am 13.10.2019 wegen FLANKENSCHMERZEN, am 14.10.2019 wegen SCHLAFLOSIGKEIT, am 16.10.2019 wegen einer ERKÄLTUNG. Am 17.10.2019 wurden ihm Multivitaminpräparate und ein Entspannungsmittel ausgefolgt, am 18.10.2019 ein Beruhigungsmittel. Am 17.10.2019 und 19.10.2019 fanden entlastende psychologische Gespräche statt. Er gab an, dass er die Entscheidung für eine Einzelzelle bereue, das mache ihm Stress. Er könne nicht schlafen. Er wurde am selben Tag auf eigenen Wunsch in eine andere Zelle verlegt. Am 23.10.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen einer leichten Verkühlung behandelt, am 26.10.2019 wegen SCHNUPFENS, am 30.10.2019 kündigte er an, keine Medikamente mehr zu wollen, am 31.10.2019 verweigerte er die Medikamente. Am 24.10.2019 fand ein entlastendes psychologisches Gespräch betreffend den Umgang mit Konflikten statt, am 04.11.2019, 07.11.2019, 14.11.2019 und 15.11.2019 fanden entlastende psychologische Gespräche statt, weil der Beschwerdeführer dadurch sehr belastet war, dass er nicht wusste, wie lange er in Schubhaft bleiben musste. PREGABALIN, TRITTICO und DOMINAL wurden angesetzt. Am 18.11.2019 wurden die Medikamente kontrolliert, am 19.11.2019 AKNE behandelt. Am 19.11.2019, 21.11.2019, 22.11.2019 und 28.11.2019 fanden entlastende psychologische Gespräche statt, am 22.11.2019 forderte er dabei mehr PREGABALIN, weil es ihm schlecht gegangen sei, weil er nicht mit seiner Verlobten sprechen habe können. Am 28.11.2019 war er depressiv, am 01.12.2019 verweigerte er die Morgenmedikation und wollte nicht aufstehen, am 05.12.2019 fand ein psychologisches Gespräch statt, am 12.12.2019 eines betreffend Problemen mit Zellengenossen, Schnarchen und Aggression. Seither wandte er sich nicht mehr an die Sanitätsstelle.

Am 30.12.2019 teilte der Amtsarzt mit, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht mehr beim Amtsarzt vorstellig geworden sei, somit keine Änderungen der Diagnosen und Therapie stattgefunden habe.

Am selben Tag langte die Anfragebeantwortung der Direktion Dublin und internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes ein, welche wie folgt lautete:

„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage betr. XXXX , geb. am XXXX (IFA: XXXX ), STA RUSSISCHE FÖDERATION alias XXXX , STA AFGHANISTAN darf ich Ihnen zu den gestellten Fragen Folgendes mitteilen:

- Welche Dokumente wurden der AFGHANISCHEN Botschaft nach der Landung des BF in AFGHANISTAN zum Beleg seiner Staatsangehörigkeit übermittelt ( XXXX )?

Am 04.09.2019 wurde der Genannte aufgrund von UNHCR-Dokumenten welche belegen würden, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger wäre, von KABUL nach Österreich rückübernommen.

UNHCR führte vor Ort (in KABUL) mit dem Fremden ein Interview durch, in dessen Anschluss das UNHCR die übermittelten Dokumente ausstellte.

- Sprach der Beschwerdeführer bei der Vorführung vor die AFGHANISCHE Botschaft am 30.11.2018 mit dem Konsul? Wenn ja: In welcher Sprache?

Der Beschwerdeführer sprach bei beiden Interviewterminen (der erste Termin am 23.11.2018, ein weiteres nach seiner Rückholung aus AFGH am 10.05.2019) mit dem Konsul und es wurde in DARI geführt (bzw. gesprochen).

- Mit welchen Staaten werden seit SEPTEMBER 2019 HRZ-Verfahren betreffend den Beschwerdeführer geführt?

Derzeit wird ein HRZ – Verfahren mit der RUSSISCHEN FÖDERATION geführt.

In Absprache mit der AFGHANISCHEN Botschaft in WIEN, wird das HRZ – Verfahren mit RUSSLAND abgewartet. Bei einer negativen Antwortaus RUSSLAND, wird erneut ein HRZ – Verfahren mit AFGHANISTAN gestartet und es wurde uns zugesichert, dass die AFGHANISCHE Botschaft weiterhin uns in diesem Fall unterstützt.

- Welche Schritte zur Erlangung eines HRZ wurden bisher gesetzt?

HRZ Verfahren AFGH:

Am 25.10.2018 wurde der Antrag gestellt

Am 23.11.2018 fand ein Interviewtermin bei der AFGHANISCHEN Delegation mit dem Konsul im PAZ HG statt (auf DARI)

Am 29.11.2018 wurde ein HRZ für den o.G von der AFGHANISCHEN Botschaft ausgestellt

Am 07.05.2019 wurde der o.G nach AFGHANISTAN rückgeführt, jedoch vereitelte der o.G die Übernahme in KABUL, indem er anfing, in gebrochenem RUSSISCH zu sprechen und zu behaupten RUSSISCHER STAATSBÜRGER zu sein (lt. Auskunft der Eskorte)

Am 10.05.2019 fand erneute ein Interviewtermin bei der AFGHANISCHEN Delegation mit dem Konsul im PAZ HG statt (auf DARI)

Am 27.05.2019 wurde erneut ein HRZ für den o.G von der AFGHANISCHEN Botschaft ausgestellt

Am 29.05.2019 wurde der o.G nach AFGHANISTAN abgeschoben

HRZ Verfahren RUSSLAND

Am 05.11.2019 wurde der Antrag gestellt. Bis dato langte noch keine Antwort ein.

- Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer zu rechnen?

Es ist davon auszugehen, dass die AFGH Botschaft erneut ein HRZ für den Genannten ausstellen wird.“

Am 03.01.2020 fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für DARI und einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und das Bundesamt teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„Die Verdolmetschung erfolgt in der SPRACHE DARI durch D1.

BF: Ich verstehe Sie nicht.

R prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.

BFV wird die Stellungnahme des Bundesamts ausgefolgt.

[…]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher 1 gut verstehen?

BF (auf Deutsch): Ich verstehe den D1 überhaupt nicht. Das ist eine Sprache, die ich nicht verstehe.

R: Welche Sprache ist das?

BF (auf Deutsch): Die Sprache, die der spricht, verstehe ich überhaupt nicht.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF (auf Deutsch): RUSSISCH, DEUTSCH und ENGLISCH.

R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit des Dolmetscher 1 in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen die Dolmetscher, zB weil Sie sie kennen oder aus anderen Gründen?

BF (auf Deutsch): Nein, ich verstehe ihn nicht.

R: Sprechen Sie überhaupt nicht DARI?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Haben Sie es verlernt oder haben Sie es überhaupt nie gekonnt?

BF (auf Deutsch): Ich habe es geübt, für das Interview im ersten Verfahren. Nicht ich, sondern ich wurde gezwungen.

R: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, dass Sie dies sofort bekannt geben.

BF (auf Deutsch): Ich verstehe das überhaupt nicht und brauche den Dolmetscher nicht.

R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.

BF an D1 (auf Deutsch): Ich verstehe Sie gerade überhaupt nicht.

Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird der heute anwesende Dolmetscher 1 gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für die Sprache DARI für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss).

[…]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin 2 gut verstehen?

BF: Ja, natürlich.

R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit des Dolmetscherin 2 in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen die Dolmetscherin, zB weil Sie sie kennen oder aus anderen Gründen?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, dass Sie dies sofort bekannt geben.

BF: OK.

R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.

BF: Ja.

[…]

R befragt die Partei, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen

BF: Ja, ich verstehe das auch.

[…]

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Die Partei wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und darauf, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

BF unterbricht die Übersetzung.

BF: Ich habe das schon verstanden.

[…]

Befragung des BF

R: Die Befragung wird in der Sprache RUSSISCH begonnen, wobei dem Dolmetscher der Text auf Deutsch vorgelegt wird und die Frage erst nach der Antwort des Beschwerdeführers, der gut Deutsch kann, auf Deutsch gestellt wird.

R: Sie sind XXXX , geb XXXX in XXXX , StA AFGHANISTAN, Volksgruppe der TADSCHIKEN, Sprachen DARI und TADSCHIKISCH. Ist das korrekt?

BF: Das ist alles nicht richtig. Man hat mich beauftragt, so zu reden.

R: Warum gaben Sie das dann in der Erstbefragung am 18.10.2015 an, wenn es nicht stimmt?

BF: Das war nicht am 18.10., sondern am 16.10.

R wiederholt die Frage.

BF: Als ich hierherkam, war ich minderjährig. Man hat mir einfach gesagt, was ich sagen soll. Das war ein Freund meines Vaters und er hat mir das alles gesagt, was ich sagen soll.

R: Ein Freund Ihres Vaters bringt Sie nach Österreich und sagt Ihnen, Sie sollen sich als AFGHANE ausgeben. Ist das richtig?

BF: Weil meine Eltern damals in TSCHETSCHENIEN gegen die RUSSEN gekämpft haben und er wollte nicht, dass ich hier gefunden werde.

R: Die belangte Behörde hatte auf Grund des Augenscheins und Ihrem Handwurzelröntgen Zweifel an dem von Ihnen angegebenen Alter. Sie wurden für den 15.01.2016 zur forensischen Altersfeststellung geladen. Das Gutachten ergab, dass Sie wahrscheinlich bei der Asylantragstellung XXXX alt waren, aber ein Alter XXXX nicht ausgeschlossen werden konnte. Was sagen Sie dazu?

BF: Als ich hierherkam, war ich nur XXXX , wie ich sagte. Als ich 2015 hierherkam, war ich XXXX alt.

R: Sie wurden forensisch untersucht. Sie können nicht XXXX sein und ein Alter XXXX ist medizinisch nicht möglich. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich werde Ihnen doch keine Lügen erzählen. Das war so.

R: Laut dem Gutachten sprechen Sie DARI, die Verständigung mit der Dolmetscherin war problemlos möglich ( XXXX ). Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nur so getan, als würde ich sie verstehen.

R: Sie waren minderjährig – und am 15.02.2016 mit zwei AFGHANEN um 3:30 Uhr nachts von der Betreuungsstelle abgängig. Warum?

BF: Ich bin von irgendwo geflüchtet oder was?

R wiederholt die Frage.

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Wo waren Sie 2016 untergebracht?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, vielleicht in XXXX .

R: Die XXXX .

BF: An die Adresse kann ich mich nicht erinnern … Das ist nicht wahr. Ich habe in XXXX nie ein Problem gehabt.

R: Am 03.05.2016 kamen Sie mit zwei Schnittwunden zum INFO-Point Ihrer Betreuungsstelle und gaben an, von einer maskierten Person im Dunklen, die sie nicht erkannt haben, im Bett geschnitten worden zu sein. Die Polizei ging davon aus, dass das nicht glaubhaft ist und Sie den Täter kennen und decken. Warum?

BF: Das war eine Auseinandersetzung mit AFGHANEN. Sie wollten immer mit einem streiten.

R: Ich korrigiere, der Vorfall war noch XXXX , nicht in XXXX .

R: Am 27.08.2016 waren Sie und zwei AFGHANEN an einer Rauferei mit einem Asylwerber aus BANGLADESH XXXX involviert. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich war dort alleine, da gab es keine AFGHANEN. Mit mir waren keine zwei AFGHANEN.

R: Die wurden aber von der Polizei beamtshandelt.

BF: Nein, ich war dort alleine. Die Polizei hat mich aus der Wohnung abgeholt. Ich habe versucht, Ihre Sprache zu lernen, damit ich keine Probleme habe, aber ich habe mich mit ihnen auf Englisch unterhalten.

R: Englisch haben Sie aber nicht als Sprachkompetenz in der Erstbefragung angegeben.

BF (auf Deutsch): Ich konnte das nicht. Sie haben mich gezwungen. Ich konnte das nicht machen, ich war minderjährig.

R an D2: Wie schätzen Sie die Sprachkompetenz des BF in Russisch ein?

BF: Ungefähr so wie in Deutsch.

R: Das heißt, flüssig, aber mit Akzent und mit grammatikalischen Fehlern?

D2: Ja, flüssig mit Akzent und grammatikalischen Fehlern, aber nicht seine Muttersprache.

R: Hören Sie einen Akzent heraus?

D2: Das ist schwierig zu sagen. Es könnte auch ein TSCHETSCHENISCHER Akzent sein.

R: Wie schätzen Sie die Sprachkenntnisse auf RUSSISCH ein, reichen sie für die Verhandlungsführung aus?

D2: Die Sprachkenntnisse sind wie auf Deutsch.

R: Aufgrund dessen wird der D1 für DARI ersucht, weiter an der Verhandlung teilzunehmen, für den Fall, dass mit RUSSISCH nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Die Fragen werden ab jetzt wieder zuerst auf Deutsch gestellt.

R: Warum korrigierten Sie Ihre Angaben in der Einvernahme am 13.07.2017 nicht, wenn sie nicht stimmten? Da lagen fast zwei Jahre seit der Antragstellung dazwischen.

BF: Weil ich Angst gehabt habe, dass sie mich erkennen werden und sie mich nach TSCHETSCHENIEN zurückschicken.

D: Der BF meint, „herausfinden“, das Wort „erkennen“ war nicht richtig.

R: Die Erstbefragung 2015 und die Einvernahme 2017 wurden in die Sprache DARI übersetzt, Sie gaben nie Verständigungsschwierigkeiten an. Warum bringen Sie dann nun vor, dass Sie nicht DARI sprechen?

BF: Um genauer zu sein, hatte ich am 13.07.2017 gar keinen Dolmetscher, ich habe damals selbst auf Deutsch geantwortet.

R: Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Warum gaben Sie dort nicht Ihre wahre Identität an, wenn Ihre Angaben nicht stimmen?

BF: Ich war als sozusagen Jugendlicher nicht schuldig, weil das wurde mir eingeredet und ich habe mich nicht schuldig dafür gefühlt, dass ich damals gelogen habe.

R: Sie wurden am 22.09.2017 rückkehrberaten und gaben an, nicht rückkehrwillig zu sein. Warum nicht?

BF: Wohin, rückkehrwillig?

R: Nach AFGHANISTAN. Das haben Sie ja angegeben.

BF: Ich war nicht rückkehrwillig, weil das nicht mein Land ist. Das wäre das Gefährlichste für mich und das ist auch nicht mein Heimatland.

R: Sie waren in der Grundversorgung in XXXX . Am 17.09.2018 wurden Sie aber wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Ab 17.09.2018 sind Sie im GVS mit „Quartier unstet“ geführt. Warum?

BF (teilweise auf Deutsch): Das war nicht XXXX , das ist nicht richtig. Niemand hat mich in XXXX abgemeldet. Man hat mich an eine Adresse XXXX von XXXX geschickt.

R: Sie wurden am 06.03.2018 polizeilich betreten und hatten dabei verbotenerweise Munition für eine Schreckschusspistole in der Hosentasche. Wozu? („zum Spielen“)

BF: Ich habe nur gespielt damit, ich habe sie von meinem Freund ausgeborgt.

R: Was spielt man mit Munition?

BF: Ich habe da nur Patronen in der Hand gehabt. Ich hatte keine Pistole, ich habe nur Patronen in der Hand gehabt.

R: In der Grundversorgung wurden Sie am 16.08.2018 wegen Verweigerung des Putzdienstes verwarnt, am 11.09.2018 wegen mehrmaligen Nächtigens quartierfremder Personen und Nichteinhaltung des Putzplanes und am 17.09.2018 erneut wegen der Nächtigung quartierfremder Personen. Warum haben Sie sich nicht an die Hausordnung gehalten?

BF: Damals habe ich nicht verstanden, was ich getan habe. Ich hatte keine guten Freunde, ich habe nicht gut verstanden und die Hausregeln verletzt.

R: Sie wurden am 24.09.2018 aus disziplinären Gründen nach XXXX verlegt. Haben Sie dort auch gelebt?

BF: Ich wurde von XXXX dann abgemeldet, nicht von XXXX . Ich habe dort nicht gelebt, weil ich mich schon an XXXX gewöhnt habe und in XXXX hatte ich niemanden und kannte niemanden.

R: Laut GVS waren Sie ab 06.10.2018 unbekannten Aufenthalts und wurden mit 09.10.2018 abgemeldet. Wo lebten Sie vor Ihrer Festnahme?

BF: Ich war bei Freunden in XXXX , aber das sind nur zwei Tage, das ist nicht viel.

R: Ihren Angaben zufolge wurden Sie zudem zwei Mal beim „Schwarzfahren mit dem Auto“ erwischt und zwei Mal mit Drogen. Was heißt „Schwarzfahren mit dem Auto“?

BF (auf Deutsch): Das heißt, ohne Führerschein zu fahren. Ich kann mir die Schuld geben dafür.

R: Haben Sie einen Führerschein?

BF: Ich habe keinen Führerschein gehabt und schlechte Freunde.

R: Haben Sie jemals die Fahrprüfung gemacht?

BF: Ich kann Autofahren, aber ich habe keinen Führerschein.

R: Sie wurden ab 31.07.2018 im Asylverfahren anwaltlich vertreten. Ab 10.10.2018 befanden Sie sich in Untersuchungshaft. Zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 wurden Sie polizeilich vorgeführt. Warum gaben Sie dabei nicht Ihre wahre Identität an, wenn Ihre bisherigen Angaben nicht gestimmt haben? Im Kreise Ihrer Freunde waren Sie da jedenfalls nicht mehr, da waren Sie ja in Haft.

BF: Ich wollte direkt die Wahrheit sagen. Solche Gedanken hatte ich immer.

R: Warum haben Sie es nicht gemacht?

BF: Weil ich Angst hatte. Ich habe niemandem erzählt, was in mir drinnen passiert oder vorgeht. Ich wollte das sagen, aber ich habe es dann doch nicht gemacht.

R: Die mündliche Verhandlung wurde ebenso wie die Einvernahme vor dem Bundesamt und die Erstbefragung in der Sprache DARI durchführt, Sie gaben auch an, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen! In der Einvernahme am 04.04.2019 gaben Sie an, in keiner Einvernahme und auch nicht bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG DARI gesprochen zu haben. Das widerspricht dem Protokoll!

BF: Ich habe damals gesagt, dass ich im Gericht nichts verstehe.

R: Sie haben damals laut Protokoll, Seite 2, angegeben, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen und haben das Protokoll auch unterschrieben.

BF schüttelt den Kopf.

R: Mit dem am 23.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde ab. Sie waren daher zur Ausreise verpflichtet. Sind Sie der Verpflichtung nachgekommen?

BF: Wie sollte ich ausreisen? Damals war ich im Gefängnis.

R: Mit Beschluss vom 11.09.2018 stellte XXXX das Strafverfahren nach dem Suchtmittelgesetz auf Probe ein. Mit Bescheid vom 29.11.2018 widerrief das Bundesamt Ihre Frist für die freiwillige Ausreise. Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte Sie XXXX wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dabei wurde ein Dolmetscher für die Sprache DARI beigezogen, Verständigungsschwierigkeiten gaben Sie keine an. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF (auf Deutsch): Bei beiden Verhandlungen habe ich angegeben, dass ich den Dolmetscher nicht verstehe. Das können Sie auch den Richter und die Richterin fragen. Bei der zweiten Verhandlung war ein RUSSISCHER Dolmetscher dabei, das können Sie nachfragen.

R: Sie wurden am 29.11.2018 von der AFGHANISCHEN Botschaft als AFGHANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und es wurde ein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt. In welcher Sprache unterhielten Sie sich mit dem Botschafter?

BF (auf Deutsch): Auf Deutsch. Ich habe mit denen auf Deutsch gesprochen und habe denen die Wahrheit gesagt.

BF (auf Russisch): Sie haben mich bei der AFGHANISCHEN Botschaft „einvernommen“ und haben mir vorgeworfen, dass ich gelogen und warum ich gelogen haben und warum ich überhaupt AFGHANISTAN angegeben habe. Sie haben mir Vorwürfe gemacht und ich habe mich dort entschuldigt.

R: Es war auch jemand vom Bundesamt bei diesem Gespräch anwesend und demzufolge fand das Gespräch in DARI statt.

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich wollte auch, dass jemand vom Bundesamt anwesend ist, aber das war nicht der Fall.

R: Warum sollte die AFGHANISCHE Botschaft Ihnen ein Heimreisezertifikat ausstellen, wenn Sie nicht AFGHANE sind?

BF: Das weiß ich nicht, das interessiert mich auch. Sie haben mir auch eine Geburtsurkunde. Ich hatte in dem Land noch nie eine Geburtsurkunde.

R: Im Asylverfahren gaben Sie auch an, dass die TAZKIRA im Meer verlorengegangen ist.

BF: Nein, die muss bei Ihnen sein. Ich habe keine AFGHANISCHEN Dokumente. Was die mir gezeigt haben, XXXX meine GEBURTSURKUNDE, die muss gefälscht gewesen sein.

R: Warum sollte die AFGHANISCHE Botschaft Dokumente fälschen?

BF: Das interessiert mich auch.

R: Im DEZEMBER 2018 stellten Sie aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und widerriefen diesen Antrag am 11.01.2019. Warum?

BF: Ich wollte nur weglaufen und nicht nach AFGHANISTAN abgeschoben werden. Ich bin kein AFGHANE und hätte nur Probleme dort. Ich hätte große Probleme gehabt.

R: In der Einvernahme am 04.04.2019 gaben Sie an, dass Sie keinesfalls nach AFGHANISTAN ausreisen werden und sich mit allen Mitteln einer Abschiebung nach AFGHANISTAN widersetzen werden. Warum?

BF: Was soll ich dazu sagen? Ganz einfach, weil ich kein AFGHANE bin, ich bin ein TSCHETSCHENE. Natürlich wollte ich nicht nach AFGHANISTAN.

R: Laut Bundesamt gaben Sie in der Einvernahme am 09.04.2019 dazu an: „Ich hatte die Hoffnung, im Zuge der freiwilligen Ausreise die Chance bekomme, wegzulaufen und unterzutauchen. Ich wollte niemals aus Österreich ausreisen.“ Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist korrekt.

R: In der Einvernahme am 09.04.2019 gaben Sie an, dass Sie kein Geld haben, aber einen 5er BMW, den Sie um 600 EURO gekauft haben – sehe ich es richtig, dass Sie keinen Führerschein haben?

BF: Damals ja.

R: Mit Urteil vom 24.01.2019 verurteilte Sie XXXX wegen schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von SIEBEN Monaten, wobei SECHS Monate unter Setzung einer Probezeit nachgesehen wurden. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ja, ich habe mich damals nicht gut gefühlt. Der Junge hat mich selbst provoziert, ich wollte das nicht.

R: Sie waren laut Urteil unglaublich brutal.

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe sogar zwei Zeugen, die haben das gesehen. Er ist selber ins Gericht gekommen und hat sich entschuldigt. Seine Aussage war anders.

R verliest die Zusammenfassung des Urteils, wonach das Opfer einen doppelten Unterkieferbruch, verschoben mit der Lockerung von zwei Zähnen, erlitt und der BF noch auf das am Boden liegende Opfer eintrat. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe Ihnen doch gesagt, dass ich in diesem Zeitpunkt mit meiner Freundin gestritten habe. Ich konnte mich nicht gut fühlen und er ist mir auf die Nerven gegangen.

R: Sie stellten aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger. Stimmt das?

BF: Ja.

R: Sie wurden am 21.03.2019 polizeilich erstbefragt und am 09.04.2019 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, dies jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH. Gab es Probleme bei der Übersetzung?

BF: Ich habe kein Problem mit der Übersetzung gehabt, aber die Dolmetscher haben manchmal selbst nicht RUSSISCH verstanden. Zum Beispiel haben Sie das Wort „Selbstmord“ auf RUSSISCH nicht verstanden.

R: Warum gaben Sie dann keine Verständigungsschwierigkeiten an, wenn es welche gab?

BF: Weil die Einvernahme schon zum Ende gekommen war.

R: Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2019 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass beabsichtigt war, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Bescheid vom 10.04.2019 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung des Verfahrens über Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.04.2019 wurden Sie aus der Strafhaft entlassen und in die Schubhaft überstellt. Am 18.04.2019 wurden Sie erneut unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Mit Bescheid vom 18.04.2019 hob das Bundesamt Ihren faktischen Abschiebeschutz auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 06.05.2019 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Damit stand der Folgeasylantrag einer Abschiebung nicht entgegen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Weil sich niemand tatsächlich dafür interessiert hat, was ich dort erzähle. Sie haben mich nicht ernst genommen und sie wollten mir nicht zuhören, sie wollten mich nicht verstehen, sie glaubten, ich mache hier Blödsinn. Das war die Wahrheit.

R: Am 07.05.2019 wurden Sie mit einem FRONTEX-Charter nach AFGHANISTAN abgeschoben. Sie vereitelten sie Einreise, indem Sie sich den AFGHANISCHEN Behörden in KABUL gegenüber als RUSSISCHER Staatsangehöriger ausgaben, weshalb Ihnen die Einreise verweigert wurde. Warum haben Sie das gemacht?

BF: Als wir schon dort gelandet sind, habe ich noch im Flugzeug gehört, wie man über mich geredet hat, dass ein TSCHETSCHENE mit diesem Flugzeug gebracht wurde. Man hat schon dort in diesem Flugzeug gewusst, dass ich ein TSCHETSCHENE bin.

R: Wer hat das gewusst?

BF: Die Stimmen kamen von draußen. Die anderen haben das gewusst.

R: In welcher Sprache?

BF: ENGLISCH.

R: Am 09.05.2019 reisten Sie mit dem CHARTER daraufhin wieder nach Österreich ein. Mit Bescheid vom 10.05.2019 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sie wurden am 10.05.2019 erneut der AFGHANISCHEN Botschaft vorgeführt und nochmals als AFGHANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und Ihnen erneut ein Heimreisezertifikat ausgestellt. In welcher Sprache unterhielten Sie sich mit dem Botschafter?

BF: Ich erzähle nur kurz, was in AFGHANISTAN gelaufen ist. Als ich dort war, wurde mir die Frage gestellt – wegen mir waren sechs Polizisten dort – auf ENGLISCH, DEUTSCH und RUSSISCH. Die haben mich gefragt, von welchem Land ich komme. Ich habe gleich gesagt, dass ich einen Fehler gemacht habe und ein Kind war und mich jetzt wegen meines Fehlers in AFGHANISTAN befinde. Die haben gedacht, dass ich komme, um zu kämpfen. Die TSCHETSCHENEN nennen sie dort Terroristen. Ich sagte nein. Der einzige Fehler war, dass ich die falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, um schneller Asyl zu bekommen. Das war es schon. Ich habe kein afghanisches Dokument gehabt. Sie haben nachgefragt, ob ich eine Geburtsurkunde oder einen Pass habe oder diese Stadt überhaupt kenne. Das war die Wahrheit. Ich bin kein AFGHANE. Ich habe gelogen.

R: Warum sollte die AFGHANISCHE Botschaft Ihnen ein Heimreisezertifikat ausstellen, wenn Sie nicht AFGHANE sind?

BF: Ich habe Ihnen doch gesagt, dass ich auch ein zweites Mal mit denen auf Deutsch geredet habe. Sie haben gesagt: „Du bist kein AFGHANE, wir streichen dich von den AFGHANISCHEN Namen. Du bist ab jetzt kein AFGHANE. Die österreichischen Behörden und die RUSSISCHE Botschaft sollen sich jetzt mit dir beschäftigen.“

R: Am 29.05.2019 wurden Sie erneut aus dem Stande der Schubhaft nach AFGHANISTAN abgeschoben. Mit Bescheid vom 07.06.2019, zugestellt zu Handen Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 14.06.2019, wies das Bundesamt Ihren Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung und ein 10jähriges Einreiseverbot gegen Sie. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Wir sind in Österreich. Sagen wir, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. Wie geht es einem Menschen, der nicht in dieses Land gehört, wenn er zweimal nach AFGHANISTAN abgeschoben wird? Er hat keine Dokumente oder Beweismittel, dass er AFGHANE ist oder irgendwelche anderen Sachen. Zwei Monate, bevor ihr mich nach AFGHANISTAN abschiebt, habe ich bei der Behörde den richtigen Namen angegeben und woher ich komme. Ich habe doch gesagt, dass AFGHANISTAN ein Land ist, in dem sie mich umbringen. Ich bin von dort rausgekommen – Gott sei Dank.

R: Am 01.09.2019 informierten die AFGHANISCHEN Behörden Österreich, dass festgestellt wurde, dass Sie RUSSISCHER Staatsangehöriger sind, am 02.09.2019 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der RUSSISCHEN FÖDERATION ein. Über welche Dokumente verfügen Sie zum Beleg Ihrer Identität?

BF: Ich hatte nie ein Identitätsdokument und habe noch immer keines. Wie haben die AFGHANEN herausgefunden, dass ich RUSSE bin? Man hat versucht, mich in jedem Register zu finden. Nirgendwo konnte man mich finden. Ich habe gar keine Identitätsdokumente und hatte auch keine.

R: Welche Dokumente haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: Ich weiß es nicht. Ich war doch ein Kind, als ich hierhergekommen bin.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände MAI-SEPTEMBER in AFGHANISTAN! Waren Sie auf freiem Fuß oder waren Sie in Haft?

BF: Das war eine geschlossene Anstalt mit schwerbewaffneten Wachen. Sie hatten KALASCHNIKOW und GLOCK. Hätte ich einen Fehler gemacht, hätten sie mich erschossen. Jeden Tag haben sie mich Terrorist genannt. Keiner hat mich unterstützt. Ich hatte keinen Vertreter. Es hat mir niemand geholfen, auch nicht die Behörden.

R: Sie wurden am 05.09.2019 mittels CHARTER von AFGHANISTAN nach Österreich überstellt und am Flughafen festgenommen. Sie wurden ins XXXX überstellt und mit Bescheid vom 06.09.2019 verhängte das Bundesamt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie. Nunmehr geben Sie als Namen XXXX an, während Sie im Asylverfahren noch angegeben haben, dass Sie XXXX sind. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren eigenen Namen korrekt angeben können!

BF: Eigentlich heiße ich XXXX . Vorname ist XXXX , der Familienname ist XXXX und XXXX ist der Vatersname. Den kann man in der Mitte oder am Ende sagen.

R: Laut dem Schreiben des AFGHANISCHEN Außenministeriums gaben Sie an, dass Sie an, dass Sie XXXX sind, SYRISCHER Staatsangehöriger und Einwohner von TSCHETSCHENIEN. Können Sie mir das erklären?

BF: Sie haben das falsch verstanden.

R: Warum sollte das AFGHANISCHE Außenministerium fälschlicherweise behaupten, dass Sie SYRISCHER Staatsangehöriger sind? Was hätten die davon?

BF: Vielleicht haben sie mich falsch verstanden. Ich habe niemals gesagt, dass ich SYRISCHER Staatsangehöriger bin.

R: Wer war der Zeuge, der vor dem Außenministerium aussagte?

BF: Ich hatte viele Zeugen, die mich von der Straße kannten, wer ich bin.

R: Sie haben gesagt, Sie sind nicht AFGHANE. Wie können die Sie dann von der Straße kennen?

BF: Weil ich mich bei den AFGHANEN aufgehalten habe, aber sie haben mich nicht verstanden und gemerkt, dass ich kein AFGHANE bin.

R: Ihnen wurde in AFGHANISTAN ein UNHRC-Ausweis lautend auf XXXX ausgestellt, gültig bis 30.11.2019. Sehe ich es richtig, dass dieser nur auf Grund Ihrer Angaben ausgestellt wurde, oder haben Sie in AFGHANISTAN Dokumente vorgelegt?

BF: Nur aus dem, was ich Ihnen gesagt habe. Sie haben mich überprüft. Ich habe keine Dokumente. Sie haben einen UKRAINISCHEN Dolmetscher gebracht. Er hat mit mir gesprochen und er hat zu ihnen gesagt, dass ich kein AFGHANE bin, sondern ein TSCHETSCHENE.

R: Sie erhoben mit Schriftsatz vom 27.09.2019 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Darin geben Sie an, dass Sie bei XXXX leben könnten. In welcher Sprache sprechen Sie mit dem?

BF: Deutsch.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat XXXX ?

BF: Er ist SYRISCHER Staatsangehöriger. Er ist mein Freund, er hilft mir nur.

R: Mit Erkenntnis vom 04.10.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Das Erkenntnis wurde Ihnen am selben Tag persönlich zugestellt. Sie befinden sich auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft, die im XXXX vollzogen wird. Da Sie sich seit 4 Monaten in Schubhaft befinden, legte das Bundesamt Ihren Akt am 27.12.2019 zur amtswegigen Prüfung vor. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe einen Platz, wo ich mich anmelden kann und ich würde Sie bitten, dass Sie mich freilassen und ich würde mich jederzeit melden. Ich will nicht in der Schubhaft bleiben, ich hätte eine Adresse, wo ich mich anmelden kann.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich kriege normale Medikamente, ich habe SCHLAFSTÖRUNGEN und PSYCHISCHEN DRUCK. Die Medikamente heißen PREGABALIN, DOMINAL und TRITTICO.

R: Sie nehmen Psychopharmaka zur Entspannung und waren vor der Schubhaft wegen Cannabinoidmissbrauch in Spitalsbehandlung. Sie haben SCHLAFSTÖRUNGEN, sind SUBDEPRESSIV und belastet durch die Haft. Sie haben SCHNUPFEN, FUSSPILZ, AUGENRINGE, TROCKENE HAUT. Möchten sie dazu etwas angeben?

BF: Was soll ich dazu sagen? Sie sehen selber, dass ein Mensch nicht so lange durchhalten kann. Wie Sie sehen, bin ich schon zu lange in der Schubhaft und deshalb geht es mir schlecht.

R: Warum traten Sie am 23.09.2019 in den Hungerstreik?

BF: Ich wollte freigelassen werden. Es geht mir dort sehr schlecht.

R: Wann haben Sie den Hungerstreik beendet?

BF: Wenn ich das sage, ist das lustig – am folgenden Tag.

R: Die Abteilung für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes teilte Folgendes mit: […] Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Es geht nicht so. Die AFGHANISCHE Botschaft gibt sogar AFRIKANERN Dokumente. Es geht um mein Leben. Denken Sie einmal nach. Man kann mit einem Menschen nicht so spielen, ich will mein Leben, ich will ein normales Leben haben. Man kann mit einem Menschen nicht so spielen. Wer mich noch einmal nach AFGHANISTAN abschieben will … Das ist ja unmenschlich – ich bin ja kein AFGHANE.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

BFV: Nein.

BFA: Nein.

BF an BFV: Es geht gegen mich. Wer wird mich schützen? Wer wird etwas sagen?

R an BFV: Haben Sie Fragen an das Bundesamt?

BFV: Nein.

Ende der Befragung des Beschwerdeführers

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Natürlich, weil ich bin damit nicht einverstanden. Ich bin kein Tier, ich bin ein Mensch. Denken Sie an mein Leben. Ich denke an mein Leben, Mann. Jeder macht Fehler, verstehen Sie mich? Jeder macht Fehler, ein Richter, ein Polizist … Wir sind Menschen und machen alle Fehler. Wir müssen einander verstehen. Ich war minderjährig und habe meinen Fehler eingestanden. Sie müssen mir verzeihen.

BFV: Nein.

BFA: Für mich ist klar ersichtlich, dass die Person unglaubwürdig ist und möchte nur hinzufügen, dass die RUSSISCHE Botschaft Interviewtermine vergibt, insbesondere Personen, die sie nicht identifizieren können. Dadurch verkürzt sich auch die Bearbeitungszeit. Ich gehe davon aus, dass wir relativ zeitnah ein Ergebnis der RUSSISCHEN Botschaft erhalten werden.

BFV legt vor: Bericht über den BF aus der Zeitschrift […]“

Die Niederschrift wurde allen Parteien zur Durchsicht vorgelegt; Einwände gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben.

Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.

11. Am 17.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Antrag dem Bundesamt am 20.01.2020 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers stand nicht fest, auch nicht seine Staatsangehörigkeit. Er war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die Europäische Union. Der Beschwerdeführer verschleierte seine Identität und brachte nie Dokumente in Vorlage.

Er sprach flüssig aber fehlerhaft und mit Akzent RUSSISCH auf dem gleichen Niveau, wie er auch DEUTSCH sprach, RUSSISCH war nicht seine Muttersprache. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er TSCHETSCHENISCH sprach. Er sprach DARI.

Er stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA AFGHANISTAN, am 18.10.2015. Laut forensischer Altersdiagnostik war er im Untersuchungszeitpunkt drei Monate nach Antragsstellung XXXX alt.

Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies das Bundesamt diesen Antrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig war und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das sie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.10.2018 als unbegründet abwies. Die schriftliche Ausfertigung wurde von keiner der Parteien beantragt.

Während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens war der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung zunächst in XXXX , ab DEZEMBER 2015 in XXXX und ab MAI 2016 in XXXX untergebracht, ab 24.05.2016 XXXX . Ab 11.04.2017 war er XXXX untergebracht, ab 25.09.2018 XXXX .

Am 15.02.2016 war der Beschwerdeführer als Minderjähriger nachts von XXXX abgängig, am 03.05.2016 hatte er in XXXX eine Auseinandersetzung, bei der er mehrere Schnittwunden erlitt; am folgenden Tag wurde er XXXX verlegt. Am 27.08.2016 war der Beschwerdeführer XXXX mit zwei Asylwerbern aus AFGHANISTAN und einem Asylwerber aus BANGLADESCH in einen Raufhandel involviert. Die Überstellung nach XXXX erfolgte wegen Erreichens der Volljährigkeit, nachdem er zunächst als Erwachsener weiter in der Wohngruppe gelebt hatte. Am 11.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachten Nächtigens quartierfremder Personen und Verweigerung des Putzdienstes, am 12.09.2018 wegen der Verweigerung des Putzdienstes und am 17.09.2018 wegen des Nächtigens quartierfremder Personen schriftlich verwarnt, die Überstellung nach XXXX erfolgte aus disziplinären Gründen.

Mit Beschluss vom 22.03.2018 stellte die XXXX das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 50 WaffG ein.

Mit Beschluss vom 03.04.2018 trat die XXXX von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 2 SMG unter Setzung der Probezeit von seinem Jahr vorläufig von der Verfolgung zurück.

Mit Beschluss vom 11.09.2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG (eigener Gebrauch) auf Probe ein und erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch eine Drogenberatungsstelle zu unterziehen, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden zeigte.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2018 auf einem Bauernhof in XXXX verstreckt im Zuge einer Personenfahndung angetroffen und befand sich ab 10.10.2018 in Untersuchungshaft. Bei der Festnahme führte er ein Säckchen MARIHUANA bei sich. Mit Bescheid vom 15.10.2018 entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht wegen der Verhängung der Untersuchungshaft. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hatte keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, aber Freunde und Bekannte sowie eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebte. Er hatte Deutschkurse besucht, befand sich aber nicht in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung. Er ging während seiner Unterbringung in XXXX einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach, war aber nie legal erwerbstätig. Er hatte sich der Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung in XXXX entzogen und lebte ZWEI Tage vor der Festnahme unangemeldet bei Freunden.

Die mündliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren wurde durchgeführt, während sich der Beschwerdeführer in Haft befand. Der Beschwerdeführer wurde aus der Haft der Delegation der AFGHANISCHNISCHEN Vertretungsbehörde in Anwesenheit zweier Referenten des Bundesamtes am 23.11.2018 vorgeführt und vom KONSUL sowie einem Mitglied der Interview-Kommission einvernommen. Der Beschwerdeführer sprach bei dieser Einvernahme DARI mit seiner Vertretungsbehörde. Die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde erteilte noch am selben Tag die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, das Heimreisezertifikat vom 29.11.2018 wurde dem Bundesamt am 30.11.2018 übergeben.

Mit Bescheid vom 29.11.2018 widerrief das Bundesamt die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2018 ohne Beilage von Dokumenten einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Antrag auf Kostenübernahme, um untertauchen zu können, zog den Antrag aber nach seiner Verurteilung am 11.01.2019 wieder zurück. Er war nicht ausreisewillig.

XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.12.2018 rechtskräftig wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden: Der Beschwerdeführer, der keinen Führerschein hatte und nie eine Fahrprüfung absolviert hatte, hatte am 31.05.2018, 10./11.06.2018, zwischen 29.06.2018 und 06.07.2018, im Juni 2018 und am 30.09./01.10.2018 Kennzeichentafeln von PKWs abmontiert und auf den von ihm verwendeten PKW montiert, am 05.09.2018 einen PKW, über den er nicht verfügen durfte, in Betrieb genommen, am 10.10.2018 eine Verkehrskontrolle dadurch verhindert, dass er den PKW beschleunigte und frontal auf den Polizisten zufuhr, der nur durch einen Sprung zur Seite eine frontale Kollision vermeiden konnte, aber noch am Knie touchiert wurde und sich dadurch verletzte, und flüchtete mit weit überhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt – auch unter Außerachtlassung roter Ampeln – mit dem PKW vor der Polizei, wobei noch einen weiteren PKW touchierte und den Fahrer dadurch gefährdete. Dabei ging das Gericht vom gutachterlich festgestellten Mindestalter und somit strafmildernd von einem Alter unter 21 Jahren aus.

XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24.01.2019 wegen schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von SIEBEN Monaten, wobei SECHS Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden: Der Beschwerdeführer versetzte am 10.09.2019 dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht, der ihn zu Boden warf; er trat auf ihn ein, als er am Boden lag, wodurch das Opfer einen zweifachen Unterkieferbruch links mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt. Das Gericht stellte die Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers, die mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise und die massiven Tatfolgen fest.

Am 21.03.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, TSCHETSCHENISCHE Volksgruppe. Mit Bescheid vom 10.04.2019 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und infolge Festnahmeauftrages des Bundesamtes in die Schubhaft überstellt.

Mit Bescheid vom 18.04.2019 hob das Bundesamt seinen faktischen Abschiebeschutz auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 06.05.2019 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit Bescheid vom 07.06.2019, zugestellt zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 14.06.2019, wies das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 07.05.2019 wurde der Beschwerdeführer mit einem FRONTEX-Charter nach AFGHANISTAN abgeschoben. Er vereitelte die Einreise nach AFGHANISTAN, indem er sich den AFGHANISCHEN AUSSENMINISTERIUM in KABUL gegenüber als RUSSISCHER Staatsangehöriger ausgab und mit ihnen RUSSISCH sprach, weshalb ihm die Einreise verweigert wurde. Am 09.05.2019 reiste er mit dem CHARTER daraufhin wieder nach Österreich ein. Mit Bescheid vom 10.05.2019 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Er wurde am 10.05.2019 erneut der AFGHANISCHEN Botschaft vorgeführt, die ihn nochmals als AFGHANISCHEN Staatsangehörigen identifizierte und ihm am 27.05.2019 erneut ein Heimreisezertifikat ausgestellte. Am 29.05.2019 wurde er erneut aus dem Stande der Schubhaft nach AFGHANISTAN abgeschoben.

Er erhielt in AFGHANISTAN einen Ausweis des UNHCR-BÜROS in KABUL als XXXX wobei das UNHCR-Büro die Identität nur auf Grund seiner Angaben feststellt wurde. Auch den AFGHANISCHEN Behörden gegenüber legte er keine Dokumente vor. Welcher Freund oder Bekannte vor dem AFGHANISCHEN AUSSENMINISTERIUM als Zeuge aussagte, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in AFGHANISTAN angehalten und als RUSSISCHER Staatsangehöriger von AFGHANISTAN am 05.09.2019 mittels CHARTER nach Österreich überstellt und XXXX festgenommen. Er wurde XXXX eingeliefert.

Mit Bescheid vom 06.09.2019 verhängte das Bundesamt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn. Er befand sich seither im Stande der Schubhaft, die XXXX vollzogen wurde.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Schubhaft, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, als unbegründet abwies.

Der Beschwerdeführer trat in der Schubhaft in den Hungerstreik, den er nach einem Tag freiwillig beendete. Der Beschwerdeführer hatte THC missbraucht und litt an einer PSYCHOGENEN Störung sowie in der Schubhaft an SCHLAFSTÖRUNGEN. Er nahm dagegen DOMINAL, TRITTICO und PREGABALIN, es fanden in der Schubhaft regelmäßig entlastende psychologische Gespräche statt. In der Schubhaft litt er an einzelnen Tagen an GASTRITIS, LENDENWIRBELSÄULENBESCHWERDEN, FLANKENSCHMERZEN, einer ERKÄLTUNG, SCHNUPFEN, einer VERKÜHLUNG, HUSTEN, AUGENRINGEN, AKNE und FUSSPILZ, im Übrigen war er gesund.

Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig. Er hätte im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei Freunden wohnen können; er hätte sich jedoch unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und wäre für die belangte Behörde nicht erreichbar gewesen, um seine Abschiebung zu vereiteln.

Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 05.11.2019 an die RUSSISCHE Vertretungsbehörde übermittelt. Es lag noch kein Ergebnis vor, Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die RUSSISCHE FÖDERATION dauerten ca. SECHS Monate lang. In Rücksprache mit der AFGHANISCHEN Vertretungsbehörde in WIEN wurde das Verfahren mit der RUSSISCHEN FÖDERATION abgewartet. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht als RUSSISCHER Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, war beabsichtigt, ein neues Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der AFGHANISCHEN Vertretungsbehörde zu beginnen; die die AFGHANISCHE Botschaft hatte dem Bundesamt versichert, im Fall des Beschwerdeführers weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Das Bundesamt ging davon aus, dass die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde erneut ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausstellen werde.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers, auch, dass er beide Asylanträge unter unterschiedlichen Identitäten – XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA AFGHANISTAN, bzw. XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION – stellte, stand auf Grund der beigeschafften Gerichts- und Verwaltungsakten der Asylverfahren fest. Dass er im zweiten Asylverfahren angab, dass er XXXX heiße, in KABUL dem UNHCR gegenüber und in der hg. mündlichen Verhandlung jedoch, dass er XXXX heiße, stand auf Grund des Vergleichs des Asylaktes und des fremdenpolizeilichen Aktes fest. Diesen Widerspruch konnte er mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, dass es sich bei XXXX um den Vatersnamen handle – der Vater des Beschwerdeführers hieß im ersten Asylverfahren XXXX , im zweiten XXXX , die Mutter im ersten XXXX , im zweiten XXXX – nicht entkräften, da nicht glaubhaft war, dass er nach dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet, einem durchlaufenen Asylverfahren und Deutschkenntnissen auf mehr als dem Sprachniveau A2 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH die Frage nach dem Familiennamen nicht richtig beantworten konnte, dem UNHCR gegenüber jedoch schon, ebensowenig glaubhaft war, dass er die grammatikalisch richtige Form seines eigenen Vatersnamens – XXXX , nicht XXXX – nicht hätte bilden können, wäre dies sein Name. Soweit er im Folgeantrag als Fluchtgrund den Krieg in TSCHETSCHENIEN angab, war festzuhalten, dass 2015 in TSCHETSCHENIEN kein Krieg stattfand.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge war er bei der Asylantragstellung XXXX alt, dem von ihm angegebenen Geburtsdatum zufolge war er XXXX alt, dem forensischen Altersgutachten vom 15.01.2016 zufolge war er im Untersuchungszeitpunkt XXXX ; das vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angegebene Alter konnte daher medizinisch nicht ausgeschlossen werden, das vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angegebene Alter war hingegen medizinisch ausgeschlossen. Ebenso medizinisch ausgeschlossen war diesem Gutachten zufolge das im zweiten Asylverfahren angegebene Alter, demzufolge er im Zeitpunkt der Untersuchung erst XXXX alt gewesen wäre. Dem trat der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auf diesen Vorhalt hin mit dem Vorbringen, er werde dem Gericht doch keine Lügen erzählen, das sei so gewesen, – ungeachtet dessen, dass er einmal angegeben hatte, mit XXXX eingereist zu sein (Erstbefragung 2015), einmal mit 16 (Erstbefragung 2019) und einmal mit XXXX (mündliche Verhandlung 2020) – nicht zielführend entgegen.

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, AFGHANISCHE Staatsangehörige, die in XXXX lebten, hätten ihn dazu verleitet, sich auch als AFGHANE auszugeben, um bessere Chancen im Verfahren zu haben, danach aber mit dem Wissen um die falsche Identität zu Drogengeschäften erpresst. Diese Aussage fand im Akt keine Deckung, der Beschwerdeführer war ausschließlich wegen Eigenbedarfs zur Anzeige gebracht worden, ein Zusammenhang mit Suchtmittelhandel konnte in keinem der beiden Verfahren erhoben werden. Der Beschwerdeführer gab den Anzeigen zufolge auch nicht an, zum Suchmittelkauf gezwungen worden zu sein, sondern regelmäßig MARIHUANA zu konsumieren bzw. dann zu konsumieren, wenn es ihm nicht gut gehe, sohin freiwillig. Im Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass ein Freund seines Vaters ihm alles gesagt habe, was er sagen solle, er sei ja noch minderjährig gewesen. Der Freund habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer hier gefunden werde, weil seine Eltern damals in TSCHETSCHENIEN gegen die RUSSEN gekämpft haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, warum er die Anträge unter verschiedener Identität gestellt hatte, war daher schon wegen dieser Widersprüche nicht glaubhaft. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer absichtlich seine Identität verschleierte um seine Abschiebung zu verhindern. Insofern war seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe eine falsche Identität angegeben, weil er Angst gehabt habe, dass man ihn erkenne und zurückschicken werde, in der hg. mündlichen Verhandlung glaubhaft. Hingegen verfing seine Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung nicht, er sei als Jugendlicher nicht dafür schuldig gewesen, dass er eine andere Identität angegeben habe, ihm sei das eingeredet worden, schon aus dem Grund nicht, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018 jedenfalls bereits volljährig war.

Dass der Beschwerdeführer nie Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Akten fest und wurde von ihm auch nie behauptet. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, dass er noch nie eine Geburtsurkunde/Tazkira besessen habe, im ersten Asylverfahren hingegen, dass er sie im Meer verloren habe, in der hg. mündlichen Verhandlung weiters, dass sie beim Gericht liegen müsse; es lag jedoch ungeachtet dieses Widerspruchs keine Geburtsurkunde/Tazkira vor.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer angegebenen unterschiedlichen Identitäten, den medizinisch ausgeschlossenen Altersangaben in der hg. mündlichen Verhandlung und im zweiten Asylverfahren und der Nichtvorlage von Dokumenten stand fest, dass er seine Identität verschleierte. Seine Identität und Staatsangehörigkeit konnten daher nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger war und über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union verfügte, stand auf Grund seiner Angaben fest.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht DARI sprach, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung behauptete, da er sowohl in der Erstbefragung am 18.10.2015, zwei Tage nach der Einreise, als auch bei der forensischen Altersbegutachtung 2016 und in der Einvernahme am 13.07.2017 in der Sprache DARI einvernommen wurde; seinen ersten Deutschkurs besuchte er ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2018 von 04.07.2016 bis 05.06.2016, die A2 Prüfung („Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.“) bestand er erst am XXXX , den B1-Kurs begann er erst XXXX , seine ehrenamtliche Tätigkeit XXXX , bei der er Deutsch übte, begann er erst XXXX . Erst in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018 sprach der Beschwerdeführer überwiegend DEUTSCH. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher für die Sprache DARI machte er jedoch auch in dieser Verhandlung nicht geltend, sondern bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher gut verstehe, die Verhandlungsschrift wurde ihm sogar rückübersetzt und er gab an, dass die Protokollierung korrekt war; dass er entgegen dem von ihm unterfertigten Protokoll angegeben habe, dass er den Dolmetscher nicht verstehe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war aktenwidrig und unglaubhaft. Dass er das Protokoll nicht unterschrieben habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war aktenwidrig, seine Unterschrift entsprach der auf den Niederschriften im verwaltungsbehördlichen Akt. Dass der Beschwerdeführer die gesamte Begutachtung 2016 über die Dolmetscherin für die Sprache DARI nicht verstanden, sondern nur so getan habe, war auf Grund dessen, dass er dabei eine Vielzahl von Fragen sinnvoll beantwortete, nicht glaubhaft. Es war auch nicht plausibel, dass Gegenteiliges der sehr erfahrenen Dolmetscherin nicht aufgefallen wäre und sie dennoch angegeben hätte, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, bei der Einvernahme am 13.07.2017 sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, war aktenwidrig: Der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift XXXX zufolge waren eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers und ein Dolmetscher für die Sprache DARI anwesend; letzterer übersetzte für den Beschwerdeführer die von 11:30 Uhr bis 13:45 Uhr dauernde Einvernahme und der Beschwerdeführer bestätigte zwei Mal, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.

Auf Grund der Stellungnahmen der Direktion des Bundesamtes für Dublin und Internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung zu den Interviewterminen vor der Delegation der AFGHANISCHEN Vertretungsbehörde stand fest, dass zwei Mitarbeiter des Bundesamtes bei dem Interviewtermin anwesend waren und auf Grund der Stellungnahme dieser Direktion im hg. Verfahren auch, dass der Beschwerdeführer mit dem AFGHANISCHEN Konsul DARI gesprochen hatte. Das dem widersprechende Vorbringen des Beschwerdeführers war hingegen lebensfremd und nicht glaubhaft; hätte er mit dem Konsul in einer anderen Sprache gesprochen, wäre dies aufgefallen und im Protokoll vermerkt worden.

Dass der Beschwerdeführer RUSSISCH auf dem Niveau B 2 sprach, gab er bereits in dem seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2018 beigelegten Lebenslauf vom 31.08.2019 an, TSCHETSCHENISCHKENNTNISSE behauptete er nur bei der Stellung des zweiten Asylantrages, nicht hingegen in den späteren Einvernahmen und auch in der hg. mündlichen Verhandlung auf die neutrale Frage hin, welche Sprachen er denn spreche, nicht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass er TSCHETSCHENISCH sprach. Auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung stand fest, dass der Beschwerdeführer RUSSISCH sprach, so wie er auch DEUTSCH sprach: Flüssig, aber mit Akzent und Grammatikfehlern. Es stand auf Grund der Einschätzung der Dolmetscherin in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass RUSSISCH nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers war.

Die Angaben zu den Wohnorten des Beschwerdeführers in Österreich und zum Bezug von Grundversorgung gründeten auf dem GVS-Auszug, die schriftlichen Verwarnungen des Beschwerdeführers aus disziplinären Gründen und die Verlegung des Beschwerdeführers in ein anderes Grundversorgungsquartier ebenfalls aus disziplinären Gründen standen auf Grund der im verwaltungsbehördlichen Asylakt erliegenden Schreiben fest und mit dem GVS-Auszug in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nicht in die Rauferei am 27.08.2016 verwickelt gewesen sei, er sei dort alleine gewesen, da gebe es keine AFGHANEN, war nicht glaubhaft; die am Raufhandel Beteiligten waren von der Polizei beamtshandelt worden, das Gericht folgte den Protokollen der Polizei. Vielmehr unterstrich diese Einlassung des Beschwerdeführers, dass er jeden Bezug zu AFGHANISCHEN Personen zu verheimlichen suchte, um seine Identität zu verschleiern. Dass er in der Grundversorgung nur gegen die Hausordnung verstoßen habe, weil er sie nicht gut verstanden habe, war nicht glaubhaft, da er drei Mal schriftlich verwarnt wurde und zeitgleich die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überwiegend in Deutsch bestritt.

Der Beschwerdeführer war bis einen Tag vor seiner Untersuchungshaft in XXXX gemeldet, auf Grund der Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung stand fest, dass er zwei Tage vor der Festnahme zu Freunden nach XXXX zog, bei denen er nicht gemeldet war. Das Gericht legte seine Aussage, er könne im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei dem von ihm genannten Freund wohnen, der Entscheidung zugrunde; auf Grund seines bisherigen Verhaltens und dem in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelten persönlichen Eindruck stand jedoch fest, dass er sich dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hätte und untergetaucht wäre.

Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gründeten auf den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Formularen im fremdenpolizeilichen Akt. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr aus dem Stande der Untersuchungshaft stellte, um die Möglichkeit zu bekommen, unterzutauchen, nach der Verurteilung aber zurückzog, räumte der Beschwerdeführer dem Bundesamt gegenüber glaubhaft ein. Es stand auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass er nicht ausreisewillig war. Dass der Beschwerdeführer nur im Hinblick auf AFGHANISTAN nicht rückkehrwillig gewesen sei, weil das nicht sein Land sei, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war nicht glaubhaft, weil er in derselben Verhandlung angab, er habe eine andere Identität angegeben, um nicht nach TSCHETSCHENIEN abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer bestätigte am Ende der hg. mündlichen Verhandlung, den Antrag nur gestellt zu haben, um die Möglichkeit zu haben, wegzulaufen.

Die Feststellungen zum Entzug des Aufenthaltsrechts und zum Widerruf der Frist für die freiwillige Ausreise gründeten auf den im verwaltungsbehördlichen Asylakt erliegenden Bescheiden.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründeten auf seinen Aussagen in seinen Einvernahmen und in der hg. mündlichen Verhandlung: Dass er Verwandte oder Familienangehörige im Bundesgebiet habe, behauptete er nie. Dass er Freunde und Bekannte sowie eine Freundin hatte, mit der er aber nie zusammenlebte, stand auf Grund seiner Aussagen ebenfalls fest. Er behauptete im Übrigen auch in der Schubhaftbeschwerde nicht, im Falle der Haftentlassung bei seiner Freundin wohnen zu können, sondern gab als Unterkunftsmöglichkeit einen SYRISCHEN Staatsangehörigen an.

Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründeten auf der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für Dublin und internationale Beziehungen - Rückkehrvorbeitung, die mit dem vorgelegten fremdenpolizeilichen Akt in Einklang stand. Die dem widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers, er habe mit dem Konsul nicht DARI sondern DEUTSCH gesprochen und die AFGHANISCHE Botschaft habe ihm Vorhaltungen gemacht, warum er gelogen habe und sich als AFGHANE ausgegeben habe, war hingegen nicht glaubhaft; es wäre auch nicht plausibel, dass die AFGHANISCEH Botschaft ihn dennoch als AFGHANISCHEN Staatsbürger identifiziert und ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt hätte. Dass ihm die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde eine gefälschte Geburtsurkunde vorgehalten habe, war nicht plausibel. Mit dem Vorbringen, die AFGHANISCHE Botschaft gebe sogar AFRIKANERN Dokumente vermochte er nicht glaubhaft dazulegen, warum die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde Geburtsurkunden fälschen sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe noch nie eine AFGHANISCHE Geburtsurkunde gehabt, widersprach im Übrigen seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren, er habe sie im Meer verloren. Die Ausführungen in der Beschwerdevorlage, die Identität des Beschwerdeführers stehe auf Grund des Reisepasses und der Visadaten in Kopie eindeutig fest, trafen nicht zu; dieser Absatz betraf offensichtlich ein anderes Verfahren.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründeten auf den im verwaltungsbehördlichen Asylakt erliegenden Strafurteilen. Dass der Beschwerdeführer keinen Führerschein hatte und keine Fahrprüfung gemacht hatte, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Die schwere Körperverletzung vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe sich damals nicht gut gefühlt, er habe mit seiner Freundin gestritten, das Opfer sei ihm auf die Nerven gegangen und habe ihn provoziert, er habe das nicht gewollt, das Opfer habe sich im Gericht bei ihm entschuldigt, diese Tat nicht zu rechtfertigen oder zu relativieren. Die Feststellungen zu den Festnahmen des Beschwerdeführers und den Schubhaftverhängungen gründeten auf den entsprechenden fremdenpolizeilichen Akten.

Die Feststellungen zu den Abschiebungen des Beschwerdeführers gründeten auf den Berichten der XXXX im fremdenpolizeilichen Akt. Die Feststellungen zum UNHCR-Verfahren und zum Prüfverfahren in AFGHANISTAN gründeten auf dem Schreiben des AFGHANISCHEN Ministeriums und dem UNHCR-Ausweis des Beschwerdeführers sowie seinen Angaben hiezu in der hg. mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die AFGHANISCHEN Behörden haben ihm mitgeteilt, dass sich sein Name in keinem AFGHANISCHEN Register befinde, widersprach seinem Vorbringen in derselben hg. mündlichen Verhandlung, die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde habe ihm seine Geburtsurkunde vorgehalten. Warum die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde seine Geburtsurkunde haben sollte, er aber in keinem Register aufscheine, war nicht plausibel. Da der Name des Zeugen vor dem AFGHANISCHEN Außenministerium weder in dessen Schreiben aufschien, noch vom Beschwerdeführer genannt wurde, konnte nicht festgestellt werden, wer aussagte, dass der Beschwerdeführer nicht AFGHANISCHER Staatsangehöriger sei; widersprüchlich blieb, dass der Beschwerdeführer angab, er habe viele Zeugen gehabt, während das Außenministerium angab, es sei ein Zeuge gehört worden.

Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründeten auf der Anhaltedatei, die Feststellungen zum Gesundheitszustand auf den amtsärztlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 06.09.2019 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2019, mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen waren. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig.

Zu A) Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Erkenntnisses vom 04.10.2019 gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Durchführung der Rückkehrentscheidung vom 07.06.2019 in Schubhaft angehalten.

Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger; er war sohin weiterhin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig, kein Unionsbürger und verfügte weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamts vom 07.06.2019 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab Ausreise aufrecht blieb. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher vor.

2. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte, vor: Der Beschwerdeführer vereitelte bisher seine erneute Abschiebung dadurch, dass er verschiedene Identitäten angab, keine Dokumente in Vorlage brachte und seine Identität verschleierte. Er trat in der Schubhaft einen Tag lang in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu erzwingen, und stellte aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, um die Möglichkeit zu bekommen, unterzutauchen.

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach: Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprachen: Er hatte keine familiären Beziehungen in Österreich, war hier nicht legal erwerbstätig und hatte keinen gesicherten Wohnsitz. Er hatte auch keine ausreichenden Existenzmittel. Er hatte nur vor der Haftstrafe XXXX ehrenamtlich mitgeholfen und in einem Grundversorgungsquartier gelebt. Er hatte eine Freundin in Österreich, mit der er jedoch nicht zusammenlebte, und Freunde, bei denen er wohnen hätte können, wie er es auch die Tage vor der Festnahme tat. Es stand jedoch fest, dass er im Falle der Haftentlassung untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung zu entziehen.

3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte bei Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung nach bereits zweimaligem Abschiebeversuch (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Es bestand nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung, zweimaligem Abschiebeversuch und Beantragung eines Heimreisezertifikates auch bei der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION für den Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde und erneute Abschiebung rechnen musste.

Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer auch bisher behördlichen Weisungen nicht Folge leistete: Innerhalb eines Monats ab Einstellung des ersten Strafverfahrens nach dem Waffengesetz gab es ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, das unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr eingestellt wurde. Aber innerhalb vier Monaten kam es zum nächsten Strafverfahren nach dem Suchtmittelgesetz, das unter Erteilung einer Weisung, Therapie in Anspruch zu nehmen, eingestellt wurde, dennoch wurde der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats erneut mit Suchtmitteln betreten. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer weniger als zwei Monate nach der Einstellung des Strafverfahrens mit Beschluss vom 03.04.2018 unter Setzung einer Probezeit begann, Kennzeichen abzumontieren und für seinen PKW, den er ohne Führerschein und ohne jemals eine Fahrprüfung gemacht zu haben, lenkte. Binnen eines Monates nach Einstellung des nächsten Strafverfahrens nach dem SMG mit Beschluss vom 11.09.2018 unter Erteilung der Weisung, Therapie in Anspruch zu nehmen, lenkte er erneut seinen PKW mit fremden Kennzeichen und verwendete ihn bei einer Verkehrskontrolle als Waffe, indem er den Wagen stark beschleunigte und frontal auf den ihn anhalten wollenden Polizisten zufuhr, der sich nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte, dabei aber am Knie verletzt wurde.

Auf Grund dieses Verhaltens, das sich auch in den zahlreichen disziplinären Problemen in den Grundversorgungsquartieren betreffend das Nächtigen hausfremder Personen, Missachtung des Putzdienstes und Raufhändel widerspiegelte, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß behördliche Anordnungen befolgt hätte.

Aus diesen Gründen konnte daher weiterhin mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087; vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009); es lag daher weiterhin ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.

4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch weiterhin verhältnismäßig:

4.1. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) – für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers setzte die Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn voraus, da der Beschwerdeführer keine Dokumente in Vorlage brachte.

Es kam nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem Bundesamt musste vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagierte (vgl. VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft war es aber nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt war; vielmehr genügte es, dass Aussicht bestand, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

Dies war im Verfahren des Beschwerdeführers der Fall: Es war bereits zwei Mal ein Heimreisezertifikat durch die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde für ihn ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer war von AFGHANISTAN nach Österreich rücküberstellt worden, weil er dort angegeben hatte, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger sei und sich an das UNHCR in KABUL gewandt hatte. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die RUSSISCHE Vertretungsbehörde wurde am 05.11.2019 gestellt, das Verfahren mit der RUSSISCHEN Vertretungsbehörde dauerte voraussichtlich SECHS Monate. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht als RUSSISCHER Staatsangehöriger identifiziert werden würde, hatte die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde zugesagt, im Fall des Beschwerdeführers wieder mit dem Bundesamt zusammenzuarbeiten. Mit der Identifizierung des Beschwerdeführers und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn sowie in weiterer Folge der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers war daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

4.2. Auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war verhältnismäßig:

Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war, konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Das Bundesamt hatte intern bereits am Tag vor der Wiedereinreise das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die RUSSISCHE Vertretungsbehörde eingeleitet und den Antrag binnen zwei Monaten an den RUSSISCHEN MIGRATIONSDIENST weitergeleitet, nachdem es sich der weiteren Zusammenarbeit mit der AFGHANISCHEN Vertretungsbehörde versichert hatte. Das Verfahren wurde effizient betrieben.

Die Dauer des Verfahrens zu seiner Identifizierung lag dem Beschwerdeführer zur Last, der nicht nur keine Dokumente in Vorlage brachte, sondern auch seine Identität verschleierte und divergierende Angaben zu seiner Identität machte; hinzu kam, dass auch manche Angaben falsch waren, so war zB das im zweiten Asylverfahren angegebene Geburtsdatum laut forensischer Altersdiagnostik nicht möglich. Auch die Angabe unterschiedlicher Namen betreffend seine RUSSISCHE Identität – XXXX bzw. XXXX – erschwerten eine Identifizierung.

Die Dauer war auch vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

4.3. Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123): Der Beschwerdeführer, der sich seit 10.10.2018 in Untersuchungs- und Strafhaft, danach bis zu seiner Abschiebung am 29.05.2019 und seit seiner Rücküberstellung am 05.09.2019 in Schubhaft befunden hatte, war haftfähig. Er litt an neben kurzfristigen gesundheitlichen Problemen an Schlafstörungen und einer psychogenen Störung und war daher durch die Haft belastet. Seine Erkrankungen wurden in der Schubhaft medikamentös behandelt und es wurden regelmäßig entlastende psychologische Gespräche mit ihm geführt. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers waren weder dergestalt, dass sie ihn am Untertauchen gehindert hätten, noch dergestalt, dass sie die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen ließen.

4.4. Der Beschwerdeführer war vorbestraft. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 76 Abs. 2 FPG und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) war gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog:

Dies war beim Beschwerdeführer der Fall, insbesondere deshalb, weil bei seiner ersten Verurteilung die Vielzahl von Tatbegehungen, aber auch der Umstand, dass er sein Auto quasi als Waffe gegen den Polizisten einsetzte, der ihn anhalten wollte, zu berücksichtigen war, bei der zweiten Verurteilung die brutale Tatbegehung. Weiters war zu berücksichtigen, dass die beiden Verurteilungen zugrunde liegenden Taten während der Probezeit auf Grund der Einstellung des Strafverfahrens nach dem SMG erfolgten. Es bestand auch vor dem Hintergrund der Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, mit der er die schwere Körperverletzung damit zu rechtfertigen suchte, dass er Stress mit seiner Freundin gehabt habe und ihm das Opfer auf die Nerven gegangen sei, keinerlei Einsicht in den Unwert der Tat oder seine Verantwortlichkeit und ein hohes öffentliches Interesse an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung.

5. Auch die über vier Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG verhältnismäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu § 22a Abs. 4 BFA-VG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.

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