BVwG W112 2122955-1

BVwGW112 2122955-15.7.2018

AVG §13 Abs3
B-VG Art.130 Abs2 Z1
B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
GVG-B 2005 §2
GVG-B 2005 §9
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §9 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2122955.1.00

 

Spruch:

W112 2122955-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe 1. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und 2. "der Bundesministerin für Inneres" bis 29.01.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und "der Bundesministerin für Inneres" [gemeint wohl:

Organe des Bundesministeriums für Inneres] (im Folgenden: Innenministerium) wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamtes und des Innenministeriums bis 29.01.2016.

Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Mutter der am 29.01.2016 verstorbenen XXXX , sei, mit der sie gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX nach Österreich eingereist sei. Die Tochter sei von 10.11.2015 bis 15.12.2015 stationär im XXXX behandelt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien nach der Erstbefragung im Asylverfahren im XXXX 2015 in der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht worden. Die Erstbefragung der Tochter sei aufgrund ihrer stationären Aufnahme im XXXX erst im XXXX 2016 erfolgt. Dabei sei auf die schwere Erkrankung und die Notwendigkeit, weiterhin in WIEN untergebracht zu sein, hingewiesen worden. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Tochter in XXXX bleiben müsse. Die Tochter sei in XXXX in die Grundversorgung aufgenommen worden. Nach der Aufnahme in XXXX sei eine medizinische Untersuchung der Tochter erfolgt, bei der sämtliche zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Behandlungsunterlagen des XXXX vorgelegt worden seien. Im Hinblick auf einen bevorstehenden Kontrolltermin im XXXX sei auch in der Krankenstation (HAUS XXXX ) um Ausstellung eines Krankentransportscheines ersucht worden. Auch diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Anreise ins Krankenhaus selbstständig organisiert werden müsse, die Fahrtkosten aber in weiterer Folge ersetzt werden können. Die Behandlungsunterlagen des XXXX seien regelmäßig in der Krankenstation in XXXX abgegeben worden. Die Familie habe aus XXXX verlegt werden sollen; die erste Verlegung sei nicht möglich gewesen, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt stationär im XXXX aufgenommen gewesen sei. Vor einer weiteren Verlegung habe die Beschwerdeführerin im HAUS XXXX vorgesprochen und zum wiederholten Mal dargelegt, dass eine Verlegung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei, weil seitens des XXXX bereits auf die Erforderlichkeit der laufenden Behandlung hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass auch am Ort der neuen Unterbringung ein Krankenhaus sei, das die weitere Behandlung vornehmen könne. Erst nach einer ausführlichen Erörterung mit einer RUSSISCHSPRACHIGEN Betreuerin namens " XXXX " sei Kontakt mit dem XXXX aufgenommen worden. Seitens des XXXX seien die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt und aufgrund dieser Auskunft die Verlegung der Familie der Beschwerdeführerin storniert worden. Da die Tochter aufgrund der ständigen Untersuchungen bereits geschwächt gewesen sei, sei am 21.01.2016 mit dem behandelnden Arzt im XXXX gesprochen worden, der daraufhin einen Arztbrief ausgestellt habe, aus dem sich das Erfordernis der Unterbringung in der Nähe des XXXX ergeben habe. Dieser Arztbrief sei von der Beschwerdeführerin im HAUS XXXX (INFOPOINT) und im HAUS XXXX (WOHNHAUS) abgegeben worden. Im Zuge der Einvernahme am 27.01.2016 sei von der einvernehmenden Referentin mitgeteilt worden, dass der gesamte medizinische Akt betreffend die Tochter bereits übermittelt worden sei, die Notwendigkeit der Behandlung und der Gesundheitszustand aber nicht Gegenstand der Einvernahme seien. Trotz Vorlage des Arztbriefes vom 21.01.2016 und wiederholter Intervention der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, eine Verlegung in die Nähe des XXXX zu erreichen, sei diese Verlegung von Organen der belangten Behörde nicht veranlasst worden. Am 29.01.2016 habe sich der Zustand der Tochter verschlechtert, woraufhin ein Rettungswagen gerufen worden sei. Aufgrund der verspäteten Einlieferung in das XXXX sei die Tochter am 29.01.2016 verstorben.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei als Hinterbliebene beschwerdelegitimiert, weil die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte zum Tod ihrer Tochter geführt haben. Das Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen, und die ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben, seien Akte unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt. Diese Akte seien gemäß §§ 6 und 9 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (im Folgenden: GVG-B) den belangten Behörden zuzurechnen und haben bis 29.01.2016 angedauert. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass gemäß Art. 2 GRC (gleichlautend mit Art. 2 EMRK) jeder Mensch das Recht auf Leben habe. Im Geltungsbereich dieses Grundrechtes treffen dem Staat im erheblichen Ausmaß Schutzpflichten. Es sei somit der rechtliche und organisatorische Rahmen zu schaffen und durchzusetzen, um das Risiko der Gefährdung des Lebens Einzelner zu minimieren. Das Versäumnis staatlicher Behörden, Gefährdungen nachzugehen oder festgestellte Gefährdungen abzustellen, führe zur Verletzung des Rechts auf Leben. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Gemäß Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG umfasse die Grundversorgung unter anderem die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung. Somit sei klargestellt, dass Asylwerbern eine umfassende medizinische Versorgung zu gewähren sei. Soweit dies Versorgung nicht in Betreuungseinrichtungen erfolgen könne, sei sicherzustellen, dass Ärzte oder Krankenhäuser für die notwendige Behandlung erreicht werden können. Die Tochter sei seit XXXX 2015 laufend im XXXX behandelt worden. Sowohl Grund als auch Art der Behandlung seien durch Abgabe der Befunde bei Organen der belangten Behörden bekanntgegeben worden. Obwohl es medizinisch initiiert gewesen sei, die Tochter in der Nähe des XXXX unterzubringen und die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich diesen Wunsch gegenüber Organen der belangten Behörden zum Ausdruck gebracht habe, sei eine Überstellung in eine andere Unterkunft verweigert und gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter angeordnet worden, dass sie bis auf weiteres in der Betreuungsstelle XXXX verbleiben müssen. Lediglich von der Überstellung in eine andere Unterkunft, die noch weiter vom XXXX entfernt gewesen wäre, sei nach entsprechender Intervention durch die Beschwerdeführerin Abstand genommen worden. Durch diese Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei die Beschwerdeführerin in einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

Als Beweise für ihr Vorbringen bot die Beschwerdeführerin den beizuschaffenden Akt des Bundesamtes, ZI. 1097763109, die [beizuschaffende] vollständige Krankengeschichte der Tochter aus dem XXXX sowie die beigelegte Sterbeurkunde vom 01.02.2016 und eine Einvernahme der Beschwerdeführerin an.

2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, ihre Verwandtschaft zu XXXX nachzuweisen und konkret mitzuteilen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen, gesetzt durch welche(s) Organ(e), an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt erachte und die diesbezüglichen, in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Belege vorzulegen, da durch ihre Ausführungen nicht ersichtlich, sei, wie, durch wen und wann ihnen oder ihrer Tochter untersagt worden sei, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen und wie, durch wen und wann sie oder ihre Tochter gezwungen worden seien, in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben.

3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 verwies die Beschwerdeführerin auf § 9 Abs. 2 VwGVG, wonach eine Angabe, durch welches Organ eine Maßnahme gesetzt habe, nur dann erfolgen müsse, wenn dies zumutbar sei. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführerin, die weder Namen noch Funktionen der handelnden Organe gekannt und die im Übrigen von diesen Anordnungen, die ihre Tochter betroffen haben, nur indirekt betroffen gewesen sei, nicht zumutbar sei. Diese Umstände seien im Beschwerdeverfahren zu klären, dem Verwaltungsgericht komme diesbezüglich eine umfassende Prüfungsbefugnis zu.

Die Verpflichtung zur Versorgung von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ergebe sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen der AufnahmerRL, die durch die Mitgliedsaaten bis zum 20.7.2015, umzusetzen gewesen sei. Gemäß Art. 17 AufnahmeRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. Die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen müssen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleiste. Gemäß Art. 18 AufnahmeRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Unterbringung unter anderem die Situation von schutzbedürftigen Personen. Als schutzbedürftige Personen gelten nach Art. 21 AufnahmeRL unter anderen Personen wie "Minde Personen" mit schweren körperlichen Erkrankungen. Diese Definition treffe auf die Tochter [der] Beschwerdeführerin zu. Darüber hinaus bestimme Art. 19 AufnahmeRL, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Ausdrücklich halte Abs. 2 leg.cit. fest, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen - wie die Person der Tochter der Beschwerdeführerin - bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren. Diese Vorgaben der AufnahmeRL habe der österreichische Gesetzgeber für den Bereich der Grundversorgung im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 umgesetzt. Den Materialien zur Novellierung des § 2 GVG-B sei zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber dadurch die unionsrechtlichen Vorgaben betreffend die Aufnahme von besonders bedürftigen Schutzsuchenden - wie eben Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen - umgesetzt habe, damit die spezielle Situation dieser besonders bedürftigen Gruppe, im Rahmen des Vollzugs des GVG-B, entsprechend berücksichtigt werden könne. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. Bei der Zuteilung zur jeweiligen Betreuungseinrichtung sei gemäß § 2 Abs. 2 GVG-B auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen Bedacht zu nehmen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei zu entnehmen, dass die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Wege eines nicht formellen Verfahrens so rasch als möglich zu erfolgen habe. Ferner sei den Erläuterungen auch zu entnehmen, dass durch die Wortfolge soweit als möglich in § 2 Abs. 1 GVG-B klargestellt werden solle, dass eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse nur dann erfolgen könne, wenn diese dem Bundesministerium auch tatsächlich bekannt seien, "aber nicht, wenn etwa das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung aus dem sich besondere Bedürfnisse ergeben würden, nicht mitgeteilt wird". Dabei sei "konsequenterweise auch die Bekanntgabe der relevanten Informationen und medizinischen Daten, aus denen sich besondere Bedürfnisse ergeben, durch die betroffene Person erforderlich" (RV 582 BlgNR 25. GP 31). Wie im Beschwerdeschriftsatz vom 10.3.2016 dargelegt, sei die belangte Behörde mehrmals über den Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit einer Unterbringung in örtlicher Nähe zum XXXX in Kenntnis gesetzt worden. Entsprechende Arztbriefe des XXXX seien bei der belangten Behörde in Vorlage gebracht worden. Ferner sei auch ein entsprechender "Antrag auf Verlegung" gestellt worden. Dennoch habe es die belangte Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen, eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in örtlicher Nähe zum XXXX zu veranlassen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde durch das Unterlassen der Verlegung in ein Grundversorgungsquartier des Bundes in der Nähe des XXXX nicht nur rechtswidrig gehandelt, sondern die Tochter der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in einem subjektiven-öffentlichen Recht verletzt habe. § 2 GVG-B sei im Lichte des Unionsrechts auszulegen. Vor dem Hintergrund der hier übertragbaren umweltrechtlichen Rechtsprechung des EuGH sei davon auszugehen, dass besonders schutzbedürftige Asylwerber, die aufgrund ihrer speziellen Situation besonderer Grundversorgungsleistungen bedürften, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende innerstaatliche Vorschriften zu berufen, um die ihnen in der Richtlinie eingeräumten Vorteile geltend machen zu können. Daher sei § 2 GVG-Bund in unionsrechtskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass darin ein subjektives-öffentliches Rechte eingeräumt werde. In diesem Zusammenhang werde nicht übersehen, dass es zwar keinen Anspruch auf eine Unterbringung bzw. Verpflegung in einem Quartier nach Wahl bestehe, dennoch bestand ein subjektives-öffentliches Recht der Tochter der Beschwerdeführer auf Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten besonderen Bedürfnisse. Mangels genauerer gesetzlicher Ausgestaltung der behördlichen Verpflichtung liege es nahe, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in anderen vergleichbaren Materien, insbesondere der Sicherheitsverwaltung zurückzugreifen. So habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 88 SPG ausgeführt, dass § 88 Abs. 2 SPG das Recht einräume, dort, wo subjektive Rechte auf sicherheitsbehördliches Handeln eingeräumt seien, diese auch prozessual wahrzunehmen. Die Formulierung in § 88 Abs. 2 SPG "... durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt" schließe sowohl die Behauptung der Rechtsverletzung durch ein aktives Tun als auch durch eine Unterlassung mit ein. Der Beschwerdeführer nach § 88 Abs. 2 SPG müsse die Verletzung in subjektiven Rechten behaupten und diese Behauptung müsse möglich sein, ob hingegen tatsächlich ein subjektives Recht verletzt worden sei, sei keine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde mehr.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG können Personen, die behaupten, durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, gegen diesen Akt Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erheben. Beschwerdelegitimiert sei, wer durch den Akt unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt in seinen Rechten betroffen sei, das sei jedenfalls jene Person, gegen die sich der Akt gerichtet habe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehe in Fällen, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK zur Folge haben, die Beschwerdelegitimation an nahe Verwandte über. Diese Legitimation der Hinterbliebenen zur Geltendmachung von Verletzungen des Rechts auf Leben im Falle der Tötung eines Menschen ergebe sich aus dem spezifischen Charakter des durch Art. 2 EMRK geschützten Rechts; anders könnte eine Verletzung des Rechts auf Leben im Falle des Ablebens überhaupt nicht releviert werden. Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Verfahren sei die behördliche Unterlassung, trotz Vorlage medizinischer Befunde eine adäquate Unterbringung der Tochter der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt iSd ehemaligen Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG [nunmehr: Art 130. Abs. 1 Z 2 B-VG] anzusehen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt sei es von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt sei auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung führe Merli aus, dass "jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift", eine bekämpfbare Maßnahme darstelle.

Die verstorbene Tochter der Beschwerdeführerin habe gegenüber der belangten Behörde - wie dargelegt - mehrfach deutlich gemacht, dass [...] aufgrund ihrer sehr speziellen Krankheit eine besondere Betreuung notwendig und eine Unterbringung in der Nähe des XXXX notwendig sei, um im Falle etwaiger Komplikationen rasch eingreifen zu können. Dafür brauche es eine spezielle medizinische Fachabteilung, die nur im XXXX gegeben sei. Dieser Arztbrief sei am 21.1.2016 in der EINLAUFSTEILE DER XXXX im HAUS XXXX in XXXX vorgelegt worden, damit die zuständige [Behörde] weitere Veranlassungen hätte treffen können. Die belangte Behörde habe den Arztbrief entgegengenommen, sei jedoch ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung einer adäquaten Unterbringung nicht nachgekommen und habe auch sonst keinerlei weiteren Handlungen gesetzt (Untersuchung durch Amtsarzt, Überprüfung des Arztbrief[es] durch fachlich geschultes Personal, etc.). Dieses Untätigbleiben stelle aufgrund der aus § 2 GVG-Bund resultierenden Rechte eine qualifizierte Untätigkeit seitens der Organe der belangten Behörde dar.

Die Beschwerdeführerin stelle im Rahmen des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens folgende ergänzende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde durch die unterlassene Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Grundversorgungsquartier des Bundes in der Nähe des XXXX (ein solches wäre etwa in der XXXX , in XXXX WIEN zur Verfügung gestanden) rechtswidrig gehandelt und § 2 GVG-Bund verletzt habe. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die qualifizierte Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 2 GVG-Bund verletzt worden sei.

Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass vorliegende Maßnahmenbeschwerde ein Rechtsmittel iSd Art. 26 AufnahmeRL darstelle, weil die unterlassene Unterbringung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Tochter der Beschwerdeführerin, auch eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorteilen aus der AufnahmeRL darstelle. Gemäß Art. 26 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden könne. Zumindest in der letzten Instanz sei die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen. Ein anderer Rechtsbehelf zur Geltendmachung der unterlassenen Unterbringung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Tochter der Beschwerdeführerin zur unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, die letztlich zu deren Tod geführt haben, stehe der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Daher sei die vorliegende Maßnahmenbeschwerde das einzige Mittel, um einen effektiven Rechtsschutz iSd Art. 26 AufnahmeRL iVm Art. 47 GRC zu erreichen. Daher erweise sich vorliegendes Rechtsmittel auch aus unionsrechtlichen Vorgaben als zulässig.

4. Zur Vorlage von Beweismitteln zum Beleg der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit XXXX wurde um eine Fristerstreckung ersucht; diesem Antrag wurde am 22.8.2016, Folge gegeben, dem Folgeantrag auf Fristerstreckung vom 19.08.2016 ebenso.

5. Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 legte die Beschwerdeführerin ihren Inlandsreisepass, den ihrer Tochter und ihres Sohnes sowie den Reisepass Ihres Sohnes in Kopie vor und führte aus, dass aus den Urkunden ersichtlich sei, dass sie und ihre Kinder in XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben und das Verwandtschaftsverhältnis aus demselben Vatersnamen ersichtlich sei. Eine Übersetzung habe nicht veranlasst werden können, die handschriftlichen Vermerke auf den Kopien stammen von einer sprachkundigen Vertrauensperson.

6. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt und das Bundesministerium unter Zustellung der Beschwerde sowie der Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 05.08.2016 und 02.09.2016 auf, die Akten vorzulegen.

7. Am 11.10.2016 legte das Bundesamt die Akten vor, am 18.10.2016 das Innenministerium.

Das Innenministerium erstattete eine Stellungnahme, in der es zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausführte, dass im gegenständlichen Fall als fristauslösendes Ereignis allein auf den Tod der Tochter abgestellt werde, wobei zu diesem Zeitpunkt weder von einer erstmaligen Kenntnisnahme der Ausübung der behaupteten Zwangsmaßnahme noch vom Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung auszugehen sei. Tatsächlich habe der Lauf der 6-wöchigen Beschwerdefrist somit mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der von ihr behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts sei jedenfalls unstrittig, dass dieser das in Beschwerde gezogene Verwaltungshandeln bereits vor dem Tod der Tochter - und somit vor dem 29.01.2016 - hinlänglich bekannt gewesen sei, zumal sie sich nach eigenen Angaben bereits zuvor aufgrund der beschwerdegegenständlichen Handlungen der belangten Behörden als in ihren Rechten verletzt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin weise lediglich darauf hin, dass die behaupteten Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt angehalten habe. Das Vorliegen einer Behinderung, um während aufrechter Kenntnis von der Zwangsausübung vom Beschwerderecht fristgerecht Gebrauch zu machen, werde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht einmal behauptet. Das Vorliegen einer Behinderung iSd § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG werde laut Bezug habenden Gesetzesmaterialien bzw. ständiger Judikatur beispielsweise im Falle einer Festnahme, Verhaftung, Anhaltung oder zwangsweisen Unterbringung und Anhaltung nach dem Unterbringungsgesetz angenommen, wobei lediglich ein sehr enger Auslegungsspielraum bestehe. Ein derartiger Sachverhalt habe im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorgelegen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf das Vorliegen einer Behinderung stützten könne. Der Ablauf der Beschwerdefrist sei daher jedenfalls zu einem früheren - vor dem 10.03.2016 liegenden - Zeitpunkt eingetreten, weshalb die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

Zur passiven Beschwerdelegitimation der zweitbelangten Behörde führt das Innenministerium aus, dass trotz des dahingehenden Mängelbehebungsauftrages des angerufenen Gerichts, wonach neben den genauen Handlungen und Unterlassungen auch der Ort und die Zeit dieser Maßnahmen, die Art und Weise der behaupteten Rechtsverletzung sowie die Bezeichnung der ausführenden Organe zu konkretisieren sei, es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, diesbezüglich ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten. Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch - besonders in Anbetracht ihrer anwaltlichen Vertretung - durchaus zumutbar gewesen, ihre Angaben dementsprechend auszuführen, anstatt das gegenständliche - jedenfalls unzureichend beschriebene - Verwaltungshandeln pauschal den angeführten belangten Behörden zuzuordnen. Aus diesem Grund werde seitens des Innenministeriums jedenfalls eingewendet, dass die gegenständliche Beschwerde weder gesetzmäßig ausgeführt worden sei, noch die behauptete passive Beschwerdelegitimation vorliege.

Das Innenministerium führte aus, dass kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliege, weil im gegenständlichen Fall kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seitens des Innenministeriums gesetzt worden sei. Das Innenministerium habe durch sein Handeln weder Zwang ausgeübt, noch eine Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter ausgesprochen. Ebenso sei nicht von einer rechtswidrigen Unterlassung des Innenministeriums im Hinblick auf die nicht erfolgte Verlegung in die Nähe des XXXX auszugehen. Zusammenfassend liegen die notwendigen Prozessvoraussetzungen - nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde weiterhin an dem seitens des angerufenen Gerichts aufgezeigten Mangel leide - nicht vor. Aus diesem Grund werde die Beschwerde schon aus formalen Gründen zurückzuweisen sein.

Zum Sachverhalt führte das Innenministerium aus, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und daraufhin bis zum 03.12.2015 in einem Quartier der Grundversorgung des Landes WIEN in XXXX WIEN, XXXX untergebracht gewesen sei. Mit Einbringung des Asylantrages beim Bundesamt am 03.12.2015 sei die Tochter aus der Landesgrundversorgung XXXX entlassen worden, zumal sie - wie erst nachträglich bekannt wurde - aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes tatsächlich nicht in der Betreuungsstelle aufhältig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich die Tochter am 29.10.2015 und 08.11.2015 in ambulanter und von 10.11.2015 bis 15.12.2015 in stationärer Behandlung im XXXX befunden habe. (Beilage ./1 Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem; Beilage ./2 Konvolut an Krankenunterlagen betreffend die Tochter). Zwischenzeitig habe am 07.01.2016 im Hinblick auf die Asylantragstellung eine Erstbefragung nach AsylG 2005 durch die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug stattgefunden, dies unter Beiziehung eines Dolmetschers. Im Zuge dessen habe die Tochter angegeben, an gesundheitlichen Beschwerden ( XXXX , XXXX ) zu leiden und darauf hingewiesen, am 18.01.2016 zwecks weiterer medizinischen Maßnahmen wieder ins Krankenhaus zu müssen. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Betroffene bereits am 17.10.2015 einen Asylantrag in Polen gestellt habe, weshalb diese grundsätzlich als sogenannter "Dublin-Fall" einzustufen und ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten gewesen sei. (Beilage ./3 Niederschrift der Erstbefragung vom 07.01.2016). Am 12.01.2016 sei die Tochter schließlich in der XXXX in XXXX ( XXXX ) aufgenommen worden, wobei auch ihre Angehörigen (die Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder) bereits in dieser Betreuungsstelle untergebracht gewesen seien. Zwecks Wiederherstellung des Familienverbundes sowie aufgrund des Dublin-Sachverhalts sei die Unterbringung in dieser Betreuungsstelle jedenfalls indiziert gewesen. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die XXXX auch in medizinischer Hinsicht bestmöglich ausgestattet sei, sodass die Tochter einer ständigen ärztlichen Betreuung zugeführt werden habe können; insbesondere bestehe eine eigene Krankenstation, welche sowohl durch Ärzte als auch diplomiertes Pflegepersonal betreut werde. Am Tag nach ihrer Aufnahme in der XXXX sei die Tochter - wie üblicherweise im Zuge des Aufnahmeprozesses - der medizinischen Erstuntersuchung auf der hauseigenen Sanitätsstation zugeführt worden. Mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens sei der Betroffenen im Rahmen der Erstabklärung insbesondere die Frage gestellt worden, ob sie an einer Krankheit leide, welche schon jetzt behandelt werden müsse. Diese Frage sei von der Tochter jedoch ausdrücklich verneint worden. (Beilage ./4 Fragebogen der XXXX zur Erstabklärung). Nichtsdestotrotz sei der der Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Erstuntersuchung am 13.01.2016 genauestens erhoben und die Krankengeschichte sowie die übergebenen Befunde von den Ärzten in der Betreuungsstelle Ost dokumentiert worden. Den Befunden sei zwar zu entnehmen gewesen, dass die Tochter an einer XXXX leide, ein lebensgefährlicher Zustand bzw. die Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX habe sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht ergeben. Ab diesem Zeitpunkt sei die Tochter regelmäßig zur Krankenstation verbracht worden, um insbesondere die ständige Medikation zu überwachen. (Beilage ./5 Krankengeschichte der Tochter; Beilage ./2 Konvolut an Krankenunterlagen betreffend die Tochter). Zudem habe sich die Tochter stets in einem guten Allgemeinzustand präsentiert. Die Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht angezeigt gewesen und von der Beschwerdeführerin auch nicht gegenüber dem Betreuungspersonal geäußert worden. Am 14.01.2016 sei eine Verlegung der Familie in die Bundesbetreuungsstelle in XXXX geplant gewesen, wobei diese jedoch aufgrund eines von der Sanitätsstation bekanntgegebenen Krankenhaustermins im XXXX , welcher für den 18.01.2016 anberaumt gewesen sei, von Amts wegen - und nicht erst nach Intervention der Beschwerdeführerin - storniert worden sei. In weiterer Folge habe die Tochter mitsamt ihrer Familie am 16.01.2016 nachmittags die XXXX verlassen, wobei ihre Rückkehr erst am 18.01.2016 - wohl nach Wahrnehmung des genannten Krankenhaustermins - verzeichnet worden sei. Dies sei der letzte Termin, der dem Betreuungspersonal der Firma XXXX seitens der Betroffenen bekannt gegeben worden sei; der diesbezügliche Befund des XXXX sei in der Krankenstation abgegeben worden. Die ärztliche Bestätigung des XXXX , datiert mit 21.01.2016, sei in weiterer Folge - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - jedoch weder dem zuständigen Betreuungspersonal, noch den Mitarbeitern auf der Krankenstation zur Kenntnis gebracht worden (Beilage ./6 Ärztliche Bestätigung des XXXX 21.01.2016). Es bleibe darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Betreuung der Tochter in der XXXX stets besondere Rücksicht auf sie bzw. die ganze Familie genommen worden sei. So sei der Familie im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Tochter beispielsweise sogar die Unterbringung in einem eigenen Familienzimmer angeboten worden, wobei dieses Angebot seitens der Familie jedoch ausgeschlagen worden sei. Weiters haben für die Tochter ausreichend Möglichkeiten bestand, um den gegenständlichen Arztbrief des XXXX - etwa im Rahmen der Betreuung bzw. der regelmäßigen Untersuchungen auf der Sanitätsstation - den zuständigen Stellen vorzulegen. Letztendlich sei der gegenständliche Arztbrief vom 21.01.2016, in welchem auf die dringende Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX hingewiesen werde, dem Betreuungspersonal erst am 29.01.2016 zur Kenntnis gelangt (Beilage ./7 Stellungnahme der zuständigen Betreuerin). In diesem Zusammenhang sei auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wonach der Arztbrief einerseits laut Beschwerdevorbringen vom 10.03.2016 im XXXX bzw. XXXX abgegeben, andererseits jedoch laut Schriftsatz vom 05.08.2016 im XXXX ( XXXX ) vorgelegt worden sein solle. Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass der erwähnte Arztbrief des XXXX offenbar zusammen mit einem umfangreichen Konvolut an Krankenunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin in den Verfahrensakt der Mutter eingelegt worden sei. Dabei sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 27.01.2016 seitens des BFA, XXXX einvernommen worden sei, wobei aufgrund der Volljährigkeit ihrer Tochter aber lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Eine Einvernahme der Tochter habe - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - jedoch nicht stattgefunden. Das Konvolut von Befunden betreffend die Beschwerdeführerin - sowie offenbar auch des gegenständlichen Arztbriefes betreffend die Tochter - sei jedoch entgegen der standardmäßig vorgeschriebenen Vorgehensweise durch die zuständige Rechtsberatung fälschlicherweise direkt in den Verfahrensakt der Beschwerdeführerin eingelegt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass mangels ordnungsgemäßer Einbringung des gesamten Konvoluts an Unterlagen - über die Einlaufstelle - eine Protokollierung der Aktenstücke unterblieben sei und diejenigen Unterlagen, welche tatsächlich die Tochter betroffen haben, nicht ihrem Verfahrensakt zugeordnet werden haben können. Festzuhalten sei, dass dieser Sachverhalt auch der Volksanwaltschaft im diesbezüglich eingeleiteten Prüfverfahren zu zur Kenntnis gebracht worden sei (Beilage ./8 Stellungnahme an die Volksanwaltschaft vom 04.05.2016). Dies habe letztlich dazu geführt, dass die zuständigen Stellen nicht rechtzeitig Kenntnis über den offenbar lebensbedrohlichen Zustand der Beschwerdeführerin erlangen haben können. Vielmehr sei der gegenständliche Arztbrief sowie das dringende Verlegungsersuchen erst am 29.01.2016 zu Mittag über die zuständige Rechtsberatung an die Betreuungsstelle bzw. Erstaufnahmestelle Ost übermittelt worden (Beilage ./9 Schreiben der zuständigen Rechtsberatung vom 29.01.2016). In diesem Zusammenhang bleibe nochmals darauf hinzuweisen, dass der betreffende Arztbrief weder dem Betreuungspersonal noch dem medizinischen Personal vor dem 29.01.2016 zur Kenntnis gelangt sei; dies obwohl die Betroffene gemäß dokumentierter Krankengeschichte noch am 19. bzw. 25.01.2016 auf der Krankenstation vorstellig gewesen sei. Ebenso seien entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin diesbezügliche Verlegungsgesuche bis zu diesem Zeitpunkt nicht gegenüber dem Betreuungsperson[al] geäußert worden (Beilage ./7 Stellungnahme der zuständigen Betreuerin). Selbstverständlich seien jedoch sofort nach Kenntnis über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Tochter umgehend sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt worden, um eine Aufnahme - entsprechend dem ärztlichen Ersuchen vom 21.01.2016 - in der Nähe des XXXX zu erwirken. Zu diesem Zweck sei bei der Landesleitstelle der Grundversorgung XXXX sofort angefragt worden, ob eine Aufnahmemöglichkeit für die Tochter sowie ihre Familie in XXXX bestehe. Daraufhin sei jedoch seitens der Grundversorgungsstelle des Landes XXXX eine Absage erteilt worden, da der Familie zu der Zeit kein adäquater Betreuungsplatz hätte angeboten werden können und auch eine Aufnahme in die Evidenzliste nicht sinnvoll erschienen sei, zumal aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vollkommen ausgeschöpften Kapazitäten mittelfristig mit keiner Unterbringungsmöglichkeit seitens des Landes XXXX gerechnet habe werden können (Beilage ./10 Schreiben an GVS XXXX vom 29.01.2016 sowie Rückantwort des XXXX ). Nichtsdestotrotz bleibe darauf hinzuweisen, dass eine bestmögliche medizinische Versorgung in der XXXX jedenfalls sichergestellt sei. Dies zeige sich nicht zuletzt im Rahmen der Notfallalarmierung am 29.01.2016, wobei der Tochter umgehend ärztliche Hilfe geleistet worden sei. Es bleibe jedenfalls festzuhalten, dass bei früherer Kenntnis über die tatsächlichen Umstände selbstverständlich umgehend die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden wären; insbesondere wäre mangels anderweitiger Möglichkeiten der Unterbringung in der Nähe des XXXX einer Unterbringung beim XXXX der Tochter zuzustimmen gewesen. Bedauerlicherweise habe sich der Gesundheitszustand der Tochter jedoch am selben Tag derart massiv verschlechtert, dass diese letztlich noch am 29.01.2016 verstorben sei.

Zur behaupteten Anordnung, im zugewiesenen Quartier zu verbleiben sowie dem behaupteten Untersagen des Verlassens der Unterkunft führte das Innenministerium aus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliege, wenn "Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion nicht vor, kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist". Im gegenständlichen Fall liege ein derartiges Handeln jedenfalls nicht vor, zumal das Innenministerium weder direkten physischen Zwang ausgeübt noch eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter angedroht habe. Vielmehr bleibe an dieser Stelle zu betonen, dass die Gewährung der Grundversorgung und in weiterer Folge die Unterbringung in einer Betreuungsstelle des Bundes stets auf freiwilliger Basis beruhe. So stellen die Bundesbetreuungsstellen weder Orte der Freiheitsentziehung dar noch existiert eine staatliche Ermächtigung, den dort untergebrachten Personen die Freiheit zu entziehen (vgl. Art. 5 EMRK). Zudem bestehe auch keine durch Zwang sanktionierbare Anwesenheitspflicht in den Betreuungsstellen des Bundes. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher festzuhalten, dass die in den Betreuungsstellen des Bundes untergebrachten Asylwerber an deren Verlassen weder mit unmittelbarem Zwang noch durch Androhung von Zwang gehindert werden. Auch im gegenständlichen Fall sei gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter das Verlassen der Grundversorgungseinrichtung nicht ausdrücklich untersagt worden. Ebenso sei die behauptete Anordnung des Innenministeriums, in dem zugewiesenen Quartier trotz medizinischer Bedenken zu verbleiben, weder von Zwang noch Drohung geprägt. Es wäre der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter daher jederzeit möglich gewesen, die ihnen zugewiesene Unterkunft in der XXXX auf eigenen Wunsch zu verlassen. In diesem Zusammenhang bleibe darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter von ihrem Recht, sich auch außerhalb der Betreuungsstelle frei bewegen zu können, nach den vorliegenden Aufzeichnungen auch mehrfach Gebrauch gemacht haben (so im Zeitraum 16. bis 18.01.2016, am 19., 21., 23., 26. und 27.01.2016; siehe Beilage ./11 Stellungnahme der XXXX vom 23.04.2016). Es liege somit auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Tochter weder durch Zwang am Verlassen der Betreuungsstelle gehindert worden seien noch mit der zwangsweisen Durchsetzung einer allfälligen Verpflichtung zum Verbleib in der Betreuungsstelle gerechnet haben. Ein im gegenständlichen Verfahren bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liege somit nicht vor. Zudem bleibe zu bedenken, dass selbst bei der Annahme des Vorliegens von Zwangsmaßnahmen diese keinen tauglichen Beschwerdegegenstand darstellen, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren bekämpft werden können. Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG stelle nämlich bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden sollen. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden könne, könne somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Zudem sei die Zulässigkeit der Beschwerde ebenso nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängig. Sei eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen sei - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so könne sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen zu ergehenden - Bescheid vorsehe. Erst gegen die Entscheidung des Bundesamts könne in weiterer Folge ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Solange und soweit über eine allfällige faktische Vorenthaltung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei, stehe es den Betroffenen außerdem offen, eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Der Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter wären somit angehalten gewesen, zunächst die vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente bzw. Rechtsmittel zu ergreifen, um ihre behaupteten Ansprüche durchzusetzen. Aufgrund der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde sei diese im gegenständlichen Fall jedenfalls als unzulässig anzusehen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 05.08.2016 - jedenfalls ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung stehe, um die ihr aus § 2 GVG-B 2005 und aus der Aufnahme-RL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen zu können. Die innerstaatliche Rechtslage erweise sich als unionsrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Art. 26 Aufnahme-RL nicht bedürfe. Daher sei die gegenständliche Beschwerde auch nach diesem Gesichtspunkt unzulässig.

Auch bei der unterlassenen Verlegung und behaupteten qualifizierten Untätigkeit der zweitbelangten Behörde liege kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor: Zunächst bleibe festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit Unterlassungen nur in extremen Einzelfällen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert und dahingehende Maßnahmenbeschwerden zugelassen habe. Für die Bewertung einer behördlichen Untätigkeit als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei jedenfalls von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Im gegenständlichen Fall erfülle die unterlassene Verlegung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Dem Akteninhalt sei zu entnehmen, dass das Innenministerium vom tatsächlichen Gesundheitszustand der verstorbenen Tochter der Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die ärztliche Bestätigung des XXXX vom 21.01.2016 - bis kurz vor dem Tod der Tochter keinerlei Kenntnis gehabt habe, wobei dem Innenministerium hierbei kein Verschulden anzulasten sei. Es bleibe jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Betroffen im Rahmen der Erstabklärung darüber informiert worden sei, jegliche Bestätigungen über externe Arztbesuche, Spitalsaufenthalte etc. dem Betreuungspersonal umgehend vorzulegen. Warum die Tochter den gegenständlichen Arztbrief jedoch nicht eher bzw. direkt dem Betreuungspersonal und dem medizinischen Personal auf der Ärztestation ausgehändigt habe, sei unergründlich. Nichtsdestotrotz sei umgehend nach Kenntnis von der Notwendigkeit einer Unterbringung in der Nähe des XXXX eine Verlegung nach XXXX angestrebt worden. Aufgrund mangelnder Kapazitäten - welche jedoch nicht dem Einflussbereich der belangten Behörden zuzuordnen seien - wäre eine Überstellung in die Landesgrundversorgung XXXX ohnehin nicht möglich gewesen. Es hätte somit - abgesehen von der Zustimmung zur Unterbringung beim XXXX der Verstorbenen - keine Handlungsalternative für das Innenministerium gegeben. Doch selbst in diesem Fall wäre eine Überstellung aufgrund der raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter nicht mehr rechtzeitig zu bewerkstelligen gewesen. Es bleibe jedoch darauf hinzuweisen, dass die bestmögliche medizinische Versorgung der Betroffenen in der XXXX zu jedem Zeitpunkt sichergestellt gewesen sei. Insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben der AufnahmeRL betreffend besonders schutzbedürftiger Personen (Art. 21 ff. AufnahmeRL), welche innerstaatlich im GVG-B 2005 verankert seien, sei hervorzuheben, dass das Innenministerium sämtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei. Es sei jedoch entsprechend § 2 Abs. 1 GVG-B klarzustellen, dass eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse nur dann bzw. in dem Ausmaß erfolgen könne, als diese dem Innenministerium auch tatsächlich bekannt seien. Zu diesem Zweck sei gemäß den erläuternden Bemerkungen zum GVG-B die Bekanntgabe der relevanten Informationen und medizinischen Daten, aus denen sich die besonderen Bedürfnisse ergeben, seitens der betroffenen Person unerlässlich (RV 582 BlgNR 25. GP 31). Da der zweitbelangten Behörde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Arztbrief vom 21.01.2016 jedoch erst verspätet zur Kenntnis gelangt sei, sei dieser somit keinesfalls eine Unterlassung pflichtgemäßen Handelns anzulasten. Nichtsdestotrotz bleibe auch hier darauf hinzuweisen, dass selbst in jenem Fall, in welchem dem Handeln der Behörde eine qualifizierte Untätigkeit zu unterstellen und somit vom Vorliegen einer Zwangsmaßnahme auszugehen wäre, kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen würde, zumal primär die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel anstatt der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zu ergreifen gewesen wären. Mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (durch Tun oder Unterlassen) bzw. eines Bescheides oder einer Verordnung sei somit vielmehr davon auszugehen, dass das Vorgehen des Innenministeriums ein Handeln durch schlichte Hoheitsverwaltung iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG darstelle. Bei Eingriffen durch schlichte Hoheitsverwaltung habe es grundsätzlich der einfache Gesetzgeber in der Hand, Rechtsmittel in Form von typenfreien Beschwerden anzulegen (wie dies beispielsweise in § 88 Abs. 2 SPG erfolgt sei). In vielen Rechtsmaterien - wie auch im Bereich der Grundversorgung - seien Eingriffe hingegen zunächst in einem diesbezüglichen Bescheid zu behandeln, wobei erst dieser Bescheid, und nicht der informelle Akt selbst, vor dem Verwaltungsgericht bekämpft werden könne.

Gemäß dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 2 B-VG könne gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Eine seitens des Innenministeriums zu verantwortende Rechtsverletzung liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor (soweit entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.a. und 3.b. überhaupt davon auszugehen sei, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege). Zwar komme jenen Personen, die in den Anwendungsbereich des GVG-B 2005 fallen, ein Rechtsanspruch auf Grundversorgung zu. Jedoch bestehe gemäß § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung bzw. einem Bundesland nach Wahl. Ein diesbezügliches Antragsrecht der untergebrachten Personen existiere ebenso nicht. Der Behörde werde durch die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Betreuungsstelle des Bundes lediglich das erforderliche Maß an Flexibilität eingeräumt, um rasch auf geänderte Gegebenheiten und Situationen, die eine Verlegung notwendig machen, reagieren zu können (so zB wenn sich im Nachhinein ein besonderer Betreuungsbedarf ergebe). Im gegenständlichen Fall habe sich eine derartige Notwendigkeit jedoch bis zum 29.01.2016, als das Innenministerium vom Arztbrief vom 21.01.2016 Kenntnis erlangt habe, nicht ergeben. Es bleibe vielmehr darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 2 Abs. 2 GVG-B 2005, wonach bei der Zuteilung auf "die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen" Bedacht zu nehmen sei, gehandelt worden sei und die Tochter in der XXXX - welche neben den XXXX in XXXX und XXXX ebenso für medizinische Sonderbetreuungsfälle ausgelegt sei - entsprechend dem Kenntnisstand des Innenministeriums ("so weit als möglich") die bestmögliche Betreuung gewährleistet werden habe können. Ein geeigneter erscheinendes Grundversorgungsquartier des Bundes sei zudem nicht zur Verfügung gestanden, wobei an dieser Stelle anzumerken sei, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin genannten Unterkunft in der XXXX in XXXX WIEN um ein sogenanntes XXXX handle. Dazu sei näher zu erläutern, dass nur jene Asylwerber, für deren Asylantragsprüfung voraussichtlich Österreich zuständig sei, entsprechend der Quote nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG auf die XXXX in den Bundesländern aufgeteilt und untergebracht werden. Anschließend seien diese vom jeweiligen Bundesland ehestmöglich in ein Landesquartier zu übernehmen. Da es sich bei der Tochter der Beschwerdeführerin bzw. ihren Familienmitgliedern jedoch um sogenannte "DUBLIN-Fälle" gehandelt habe, wäre eine Unterbringung im XXXX grundsätzlich nicht in Frage gekommen. Zudem sei auch eine umgehend nach Kenntnis über die notwendige Verlegung in die Nähe des XXXX angefragte Überstellung in die Landesgrundversorgung XXXX mangels freier Kapazitäten gescheitert. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Aufnahme-RL bzw. des GVG-B 2005 sei aus dem Handeln des Innenministeriums somit jedenfalls nicht ableitbar. Ebenso sei auch sonst in keiner Weise ein Eingriff in subjektive Rechte (wie etwa Art. 2 EMRK) der Beschwerdeführerin bzw. deren Tochter erfolgt. Soweit somit überhaupt ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seitens des Innenministeriums gesetzt worden sein sollte, sei dieses Verhalten dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen, weshalb die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG abzuweisen sei.

Aus diesen Gründen stelle das Innenministerium die Anträge, die Beschwerde mangels Vorliegens der notwendigen Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8. Infolge des Anforderungsschreibens vom 27.10.2016 teilte die Volksanwaltschaft am 16.11.2016 mit, dass das amtswegige Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Gerichtanhängigkeit am 10.03.2016 eingeleitet und am 10.06.2016 mit einer Beanstandung abgeschlossen worden sei. Infolge der Aufforderung vom 21.11.2016 legte die Volksanwaltschaft am 25.11.2016 die Beanstandung vom 10.06.2016 gegenüber dem Innenministerium vor.

Darin führte die Volksanwaltschaft aus, dass das Innenministerium eingeräumt habe, dass durch eine Verkettung widriger Umstände die Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin unbemerkt geblieben und keine Unterbringung in einer geeigneteren Unterkunft veranlasst worden sei. Erfreulich sei, dass die beteiligten Personen zwischenzeitlich sensibilisiert worden seien, um zukünftig eine richtige Zuordnung von Verfahrensunterlagen und eine lückenlose Aktenkundigkeit von relevanten Informationen zu gewährleisten. Es werde mitgeteilt, dass die Volksanwaltschaft die Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustandes der Tochter der Beschwerdeführerin bei ihrer Unterbringung als Missstand in der Verwaltung gemäß Art. 148a B-VG beanstandet habe und das Prüfungsverfahren hiermit abschließe.

9. Auf Grund der Aktenanforderung vom 27.10.2016 legte das XXXX am 28.11.2016 den Krankenakt der Tochter der Beschwerdeführerin vor.

10. Am 10.04.2018 erhob die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.04.2018 den Auftrag, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum einen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

11. Mit Schriftsätzen vom 24.04.2018 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt als Parteien, Vertreter des Innenministeriums, Sektion III-Recht und Abteilung Grundversorgung und Bundesbetreuung, ein informierter Vertreter für die XXXX und des ärztlichen Dienstes in der XXXX , eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH, der Sohn der Beschwerdeführerin sowie der behandelnde Arzt der Tochter im XXXX als Zeugen geladen.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 09.05.2018 mit, dass an der Verhandlung kein Vertreter teilnehmen werde; weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin - unbeschadet danach in Ihren Verfahren ergangenen Entscheidungen - bereits am 20.05.2016 freiwillig unterstützt in ihren Herkunftsstaat ausgereist sei.

Erhebungen der PI XXXX vom 17.05.2018 ergaben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin entgegen seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet nicht mehr in Österreich aufhältig sei und nunmehr amtlich abgemeldet werde. Der rechtsfreundliche Vertreter verwies am 24.05.2018 diesbezüglich auf die Substitution des Verfahrens an die XXXX , die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werde. Die Substitutin teilte mit, nie mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Kontakt gehabt zu haben und nichts über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu wissen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn werden nicht an der Verhandlung teilnehmen.

Die Dolmetscherin wurde hierauf abbestellt.

Dem Ersuchen der Substitutin um Akteneinsicht vom 24.05.2018 wurde vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 entsprochen. Dabei legte die Substitutin die Substitutions-Vollmacht vom 17.05.2018 vor.

12. Die Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, dieser vertreten durch die Substitutin, vertreten wurde, und das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:

"[...]

Befragung der BFV

R: Wie begründen Sie die passive Beschwerdelegitimation des BMI?

BFV: Nach GVG-B ist die Kompetenz aufgeteilt. Nach § 9 GVG-B ist das BFA die primär zuständige Behörde. Gemäß § 15 GVG-B ist das BMI für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständig; dies bezieht sich jedoch offenbar nur auf die Erlassung von Verordnungen. Das war offensichtlich die Intention des Verfassers der Beschwerde.

R: Laut Mitteilung der Volksanwaltschaft vom 16.11.2016 wurde parallel zum hg. Verfahren am 10.03.2016 eine VA-Beschwerde eingebracht und am 10.06.2016 mit einer Beanstandung abgeschlossen. Diese Beanstandung bezog sich auf die Registrierung des Gesundheitszustandes der Tochter der BF. Gibt es in Zusammenhang mit dem hg. Verfahren noch weitere Verfahren vor anderen Gerichten, Behörden o.ä.?

BFV: Nein.

R: Die BF stellte am 17.03.2016 gestützt auf das hg. Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.09.2016 zurückgewiesen. Gibt es in Zusammenhang mit dem hg. Verfahren noch andere asyl- oder aufenthaltsrechtliche Verfahren?

BFV: Nein, nichts, das mir bekannt wäre.

R: Dieser Aufenthaltstitel dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen. Welchen strafbaren Handlungen? Welche Strafverfahren gibt es in diesem Zusammenhang?

BFV: Kein Strafverfahren, aber für eine allfällige Amtshaftungsklage in Folge des hg. Verfahrenes wurde dieses Vorgehen als sinnvoll erachtet.

R: Ausweislich der IZR-, ZMR- und GVS-Auszüge stellte die BF am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in POLEN. Am 21.10.2015 stellte sie im PAZ XXXX einen Asylantrag in Österreich. Am 22.10.2015 begründete sie eine Meldeadresse in XXXX WIEN, XXXX , am 09.11.2015 meldete sie sich in der XXXX ab und begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Am 03.12.2015 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. 01.02.2016-03.02.2016 ist im GVS "Urlaub wegen dem Tod der Tochter" vermerkt. Am 04.02.2016 wurde die Obdachlosenmeldeadresse abgemeldet und die Beschwerdeführerin begründete eine Meldeadresse in der XXXX , von der sie am 10.03.2016 abgemeldet wurde. 15.03.2016-29.03.2016 war sie in der XXXX gemeldet, 29.03.2016-08.09.2016 in XXXX . Mit Erkenntnis vom 25.04.2016 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit POLENS zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Am 20.05.2016 reiste Sie mit Unterstützung freiwillig in die Russische Föderation aus. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Unsers Wissens war die BF auch schon vor 04.02. in der XXXX XXXX (HAUS 8) gemeinsam mit ihrer verstorbenen Tochter sowie ihrem volljährigen Sohn wohnhaft.

R: Es findet sich auch noch im GVS-Auszug der Quartiercode der Betreuungsstelle OST vom 03.12.2015 bis 10.03.2016.

R: Ausweislich der IZR-, ZMR- und GVS-Auszüge stellte die Tochter der BF am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 22.10.2015 begründete sie eine Meldeadresse in XXXX WIEN, XXXX , am 09.11.2015 meldete sie sich in der XXXX ab und begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Am 07.01.2016 brachte sie den Antrag auf internationalen Schutz ein. Ab 12.01.2016 wurde sie in der XXXX betreut. Am 29.01.2016 ist sie verstorben. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Danke, nein.

R: Ausweislich der IZR-, ZMR- und GVS-Auszüge stellte der Sohn der BF am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in POLEN. Am 21.10.2015 stellte er im PAZ XXXX einen Asylantrag in Österreich. Am 22.10.2015 begründete er eine Meldeadresse in XXXX WIEN, XXXX , am 09.11.2015 meldete er sich in der XXXX ab und begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Am 03.12.2015 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. 01.02.2016-03.02.2016 ist im GVS "Urlaub wegen dem Tod der Schwester" vermerkt. Am 04.02.2016 wurde die Obdachlosenmeldeadresse abgemeldet und der Sohn der BF begründete eine Meldeadresse in der XXXX , ab 15.03.2016 in der XXXX und ab 29.03.2016 in XXXX . Mit Erkenntnis vom 25.04.2016 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit POLENS zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Am 20.05.2016 reiste er mit Unterstützung freiwillig in die Russische Föderation aus. Die amtliche Abmeldung des Sohnes der BF wurde hg. veranlasst. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensakt hervorgeht, waren sowohl die BF als auch ihre Tochter und ihr Sohn bereits im XXXX 2016 ständig in der XXXX wohnhaft. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum dieser Umstand nicht auch durch das Melderegister widergespiegelt wird.

R: Sie erheben Beschwerde gegen das "Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen". Wann konkret wurde der Tochter der BF untersagt, das Quartier der Grundversorgung zu verlassen? Beschreiben Sie diesen Befehls- bzw. Zwangsakt!

BFV: Bereits bei der Erstbefragung der Tochter der BF am 07.01.2016 wurde mit Hinblick auf ihren äußerst prekären Gesundheitszustand beantragt, die Tochter der BF in WIEN in der Nähe des XXXX unterzubringen. In weiterer Folge gab die BF unseres Kenntnisstandes zufolge den Arztbrief des XXXX vom 21.01.2016 im XXXX sowie im XXXX der XXXX ab. Darüber hinaus wurde auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der BF im Zuge des Dublin-Verfahrens am 27.01.2016 auf den äußerst prekären Gesundheitszustand der Tochter verwiesen; entsprechende Befunde und medizinische Unterlagen wurden der verfahrensleitenden Referentin der XXXX vorgelegt. Es handelt sich beim BFA um eine monokratische Behörde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde vorbringt, erst am 29.01.2016 (den Todestag der Tochter der BF) Kenntnis vom prekären Gesundheitszustand der Tochter der BF sowie der Erforderlichkeit der Unterbringung in der Nähe des XXXX XXXX erlangt zu haben. Die Betreuerinnen der XXXX sind als Verwaltungshelfer dem BFA zuzurechnen.

R wiederholt die Frage, wann wurde konkret der Tochter der BF untersagt, die Unterkunft zu verlassen?

BFV: Der belangten Behörde wird durch die gegenständliche Beschwerde nicht nur ein Untersagen, sondern auch eine qualifizierte Untätigkeit vorgeworfen. Die Unterbringungsbehörde wurde zu mehreren Zeitpunkten sowohl von der BF, der Tochter der BF selbst sowie von Sozialberaterinnen des XXXX um eine Verlegung der Tochter der BF nach WIEN ersucht. Dabei handelte es sich um rechtlich nicht standarisierte informelle Ersuchen. Die Untersagung besteht in der beharrlichen Weigerung des BFA als zuständiger Unterbringungsbehörde, die Tochter der BF unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzbedarfs gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B iVm Art. 21 und 22 AufnahmerRL zu versorgen.

R: Das heißt, eine Untersagung, das Quartier der Grundversorgung zu verlassen in Form von Befehls- oder Zwangsgewalt in Wortsinn wird also nicht behauptet?

BFV: Die Tochter der BF war zwar keinem Zwang in Form physischer Gewaltanwendung ausgesetzt. Allerdings zielte die beharrliche Weigerung, die BF in einer adäquaten Unterkunft in der Nähe des XXXX zu versorgen, darauf ab, eine Duldungspflicht bei der Tochter der BF zu erwirken. Nach der neueren Lehre ist jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift als AUVBZ zu qualifizieren. Dieser Linie sind zuletzt auch die beiden Höchstgerichte gefolgt, sogar in Fällen, in denen die bekämpfte Maßnahme für die Betroffenen nicht einmal unmittelbar wahrnehmbar war.

R: Sie meinen die Fälle betreffend d[as] Befahren des Grundstückes des Eigentümers?

BFV: Ja z.B. VwGH, 06.02.2016, Ra 2014/07/0069 sowie VfSlg. 17.774/2006, 18.404/2008, 18.302/2007.

R: Worin sehen Sie die Qualifizierung der Untätigkeit?

BFV: Die Qualifizierung der Untätigkeit besteht meines Erachtens darin, dass die Tochter der BF trotz mehrfacher über einen längeren Zeitraum ausdrücklich formulierter und wiederholter Ersuchen, in der Nähe des XXXX untergebracht zu werden, nicht in der Nähe des XXXX untergebracht wurde, obwohl dies medizinisch indiziert war. Die medizinische Indikation wurde der belangten Behörde sowohl direkt als auch via der ihr zurechenbaren Verwaltungshelfer des XXXX mitgeteilt.

R: Ab wann setzen Sie dann die Maßnahmenqualität an?

BFV: Spätestens ab dem 21.01.2016, an dem es den Arztbrief gab und dieser in der XXXX vorgezeigt wurde, musste die belangte Behörde Kenntnis über die Erforderlichkeit der Verlegung der Tochter der BF nach XXXX erlangt haben. Die Maßnahme setzte sich bis zum 29.01.2016, dem Tag, an dem sie im Tod der Tochter der BF kulminierte, fort. Somit ist die gegenständliche Beschwerde entgegen den Ausführungen der belangten Behörde jedenfalls auch als rechtzeitig zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang wird auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach Art. 2 iVm Art. 13 EMRK die Durchführung effektiver Untersuchungen und Bestrafung der Verantwortlichen sowie einen Zugang der Familienangehörigen zu den Ermittlungen fordert (vgl. insbesondere Fall Dink gegen die Türkei sowie Fall Teppe gegen die Türkei sowie Fall Ülkü Ekinchi gegen die Türkei). In allen erwähnten Fällen betonte der EGMR die prozedurale Schutzpflicht der Vertragsstaaten, ungeklärten Todesfällen umfassend nachzugehen.

R: Sie zitieren die Rechtsprechung zu in Haft Verstorbenen. In wie fern war hingegen die Tochter der BF 21.01.2016 bis 29.01.2016 an der Beschwerdeerhebung gehindert oder setzt Ihres Erachtens die Maßnahmenqualität den Tod voraus?

BFV: Sie wusste nicht, dass sie stirbt. Eine Relevierung von Art. 2 EMRK ex ante ist nicht möglich.

R: Releviert die Beschwerde jetzt eine Verletzung in Art. 2 EMRK oder § 2 GVG-B?

BFV: Beides, das wurde auch so vorgebracht. Betreffend das von Ihnen angesprochene Ingerenzprinzip und die bei der Haft zweifellos größere Eingriffsintensität möchte ich darauf verweisen, dass die Tochter der BF als mittellose und sprachunkundige Asylsuchende auf die Gewährung der Grundversorgung in Einklang mit dem durch GVG-B und die AufnahmeRL gewährten subjektiven Rechten angewiesen war.

R: Sie gehen davon aus, dass die AufnahmeRL im hg. Verfahren zu judizierende Rechte unmittelbar einräumt?

BFV: Der VwGH hat judiziert, dass Art. 26 der AufnahmeRL durch das GVG-B ausreichend umgesetzt wurde (VwGH 14.04.2016, RA 2015/21/0190). Nichts desto trotz sind die Bestimmungen der AufnahmeRL bei der Anwendung des GVG-B zweifellos mitzulesen.

R: Sie rügen die "unterlassene Unterbringung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Tochter der BF zur unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, die letztendlich zu deren Tod führte". Wie begründen Sie die Maßnahmenqualität der "Unterlassung, eine adäquate Unterbringung der Tochter der BF zur Verfügung zu stellen"? Warum war die XXXX keine adäquate Unterkunft?

BFV: Dabei handelt es sich um eine medizinische Frage. Die Erforderlichkeit der Unterbringung in der Nähe des XXXX wurde im Arztbrief vom XXXX vom 21.01.2016 festgestellt. Bei der Frage, ob die XXXX als adäquate Unterkunft im Sinne des GVG-B anzusehen ist, ist einzig und allein der konkrete Einzelfall maßgebend. Es wird nicht vorgebracht, dass die XXXX grundsätzlich nicht adäquat ist.

R: Gedankenexperiment: Wie beurteilen Sie den Fall einer Person, die in einer Gemeindewohnung [...] in XXXX lebt und das selbe Krankheitsbild hat, wie die Tochter der BF. Sehen Sie dementsprechend eine Verpflichtung der WIENER Behörden, dieser Person eine Gemeindewohnung in WIEN in der Nähe des XXXX anzubieten?

BFV: Wenn dieselbe medizinische Indikation (laut Arztbrief nur Behandlung im XXXX möglich) besteht und auch die weiteren Umstände, dass auch diese fiktive Person einen nahen Familienangehörigen ( XXXX ) hat, bei dem sie in WIEN wohnen könnte, käme ich zum selben Schluss. Die EMRK sowie die im GVG-B vermittelten unionsrechtlichen Rechtsansprüche sind bundesstaatsblind, wie der EGMR u.a. in den oben erwähnten Fällen mehrfach betont hat, statuiert Art. 2 EMRK auch umfassende Organisations- und Sorgfaltspflichten.

R: Wozu braucht es den XXXX in WIEN in Ihrem Beispiel?

BFV: Die Tochter der BF hätte wie gegenüber der belangten Behörde wiederholt zum Ausdruck gebracht, bei ihrem XXXX in WIEN "privat" untergebracht werden können. Dabei hätte es sich um eine bürokratisch unkomplizierte Lösung gehandelt.

R: Meinen Sie damit, Sie hätte zu Ihrem XXXX nach WIEN ziehen können und Ihre Grundversorgung durch Geld- und Versicherungsleistungen beziehen können?

BFV: Ja.

R: Sie erheben Beschwerde gegen die "ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verblieben". Wer hat der Tochter wann befohlen, im zugewiesenen Quartier zu verbleiben? Beschreiben Sie diesen Befehls- bzw. Zwangsakt!

BFV: Mit "ausdrücklicher Anordnung" werden die gegenüber der BF sowie der Tochter der BF getätigten Aussagen der verfahrensführenden ReferentInnen sowie der sonst in der XXXX tätigen BetreuerInnen des XXXX bezeichnet. Diese wurden zwar nicht verschriftlicht, durch sie wurde jedoch trotzdem eine Anordnung (in der XXXX zu bleiben) i[m]pliziert. Zur im Rahmen von Maßnahmenbeschwerden erforderlichen Bezeichnung der bekämpften Handlung sowie der dafür verantwortlichen Organe sei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VfSlg. 13339/1993; VwGH 25.11.1994, 94/02/0103) verwiesen, wonach diese[s] Erfordernis von den Verwaltungsgerichten nicht streng formalistisch auszulegen ist. Entscheidend ist die Erkennbarkeit gegen welches behördliche Handeln (hier die qualifizierte Untätigkeit in Hinsicht auf die medizinisch indizierte Verlegung der Tochter der BF in die Nähe des XXXX ) sich die Beschwerde richtet.

R: Welche Aussagen werden von der Beschwerde als Anordnung gewertet, im Quartier zu verbleiben? Machen Sie konkrete Angaben!

BFV: Die gegenüber der BF sowie der Tochter der BF getätigten Aussagen, eine Verlegung nach WIEN sowie ein möglicher Privatverzug nach WIEN sei nicht möglich. Die Anordnung weiterhin in der XXXX wohnhaft zu bleiben, hat sich impliziert dadurch ausgedrückt, dass die Tochter der BF mehrfach auf eigene Kosten zu medizinischen Behandlungen nach WIEN reisen musste, obwohl sie als mittellose Asylsuchende nicht über die nötigen Geldmittel für die öffentlichen Verkehrsmittel verfügte. Es wird auf Strafen der WLB gegen die Tochter der BF verwiesen, die in der Klientinnendatenbank des XXXX vermerkt sind, die aber nachgereicht werden können. Dadurch kam für die Tochter der BF unmittelbar zum Ausdruck (Duldungspflicht), dass sie gezwungen ist, in der XXXX zu bleiben.

R: Nach ständiger Rsp des VwGH und des BVwG sieht das GVG-B keine Verhaltensbeschwerde vor. Inwieweit ist das die Rsp zur Richtlinienbeschwerde des § 88 SPG im vorliegenden Fall maßgeblich?

BFV: Diese Rechtsprechung ist per analogiam anzuwenden. Außerdem verweise ich auf das von der hL und der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung betonte Rechtschutzbedürfnis, sämtliche Akte der Verwaltung mit individueller und vorsätzlicher Eingriffswirkung bekämpfbar zu machen.

R: Wann, wie und wo konkret wurde die belangte Behörde vom Gesundheitszustand der Tochter der BF informiert?

BFV: In dieser Hinsicht beruht unsere Kenntnis auf unseren Gesprächen mit der BF und der Tochter der BF.

R: Laut Beschwerdeschriftsatz wurde mehrmals mit Hilfe von XXXX betreffend eine Verlegung "interveniert". Beschreiben Sie diese Interventionen!

BFV: Nach unserem Kenntnisstand hat sich die BF unmittelbar nach Erhalt des Arztbriefes vom 21.01.2016 an die zuständigen Stellen in der XXXX gewendet und dies auch mit ihren Bezugsbetreuerinnen besprochen.

R: "Intervention" bedeutet also form- und verfahrensfreie Vorsprache vor der belangten Behörde?

BFV: Es wurde kein formeller Antrag gestellt, wie er zur Durchsetzung der im GVG-B garantierten Rechte möglich ist (Verweis auf VwGH zur Verhaltensbeschwerde im GVG-B).

R: Trifft es also zu, dass die BF oder Ihre Tochter niemals einen Antrag auf Verlegung in ein anderes Quartier der Grundversorgung gestellt und den bescheidmäßigen Abspruch hierüber beantragt haben, dies auch betreffend die Verlegung in ein Privatquartier? So etwas findet sich auch nicht im Akt!

BFV: Es wurde auf mehreren informellen Wegen bei der belangten Behörde um eine Verlegung der Tochter der BF angesucht; einerseits unmittelbar durch die BF selber, andererseits beispielsweise auch durch die Sozialberatung der Diakonie, die sich per E-Mail für die Gewährung der Grundversorgung zuständigen ReferentInnen ( XXXX und XXXX ) wendete. Ein formeller Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen, sein Bestehen wurde erst durch die Rechtsprechung des VwGH bestätigt. Unabhängig davon wäre die belangte Behörde ihrer aus Art. 2 EMRK entstammenden Schutzpflicht heraus, verpflichtet gewesen, von sich aus tätig zu werden.

R: Das E-Mail "VerlegungsANFRAGE" der XXXX im Auftrag der BF datiert vom 29.01.2016 - 12:02 Uhr. Wann fand die Beratung davor statt und gab es Anfragen davor?

BFV: Meines Wissens ja. Die damals handelnde Sozialberaterin der XXXX ist jedoch nicht mehr für die XXXX tätig; eine ebenfalls im Fall involvierte Rechtsberaterin der XXXX in XXXX befindet sich derzeit auf Urlaub und konnte bisher nicht erreicht werden.

R: In der Mängelbehebung vom 05.08.2016 bringen Sie vor, dass es nur im XXXX Personal gibt, das die Tochter der BF behandeln kann - gleichzeitig rügen Sie, dass die Beschwerdeführerin nach der Aufnahme nicht durch einen (gewöhnlichen) Amtsarzt untersucht wurde und bringen Sie vor, dass die medizinischen Unterlagen vorgelegt, aber nicht amtsärztlich überbegutachtet wurden. Das klingt widersprüchlich...

BFV: Es macht Sinn in der Hinsicht, dass es einer Spezialistin wohl eher möglich gewesen wäre, den besonderen medizinischen Betreuungsbedarf festzustellen und beispielsweise darauf aufbauend mit den bereits zuvor behandelnden Ärzten des XXXX Kontakt aufzunehmen. Dies ist offenbar nicht passiert, weshalb der besondere Betreuungsbedarf in der medizinischen Abteilung der XXXX nicht rechtzeitig erkannt wurde.

R: Rügen Sie die Nichtuntersuchung durch einen Amtsarzt und die Nichtüberbegutachtung des Gutachtens durch die belangte Behörde als Maßnahmen oder handelt es sich bei diesem Vorbringen nur um Begründungselemente?

BFV: Begründungselemente, der von mir oben beschriebenen Maßnahmen, die zusammenhängend zu betrachten sind. Auch hier verweise ich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass die bekämpften Handlungen einheitlich zu betrachten und soweit wie zumutbar zu bezeichnen sind.

R: Wo hat sich die Tochter der BF vor der Einreise nach POLEN aufgehalten, wo sie wie die BF am 17.10.2015 einen Asylantrag stellte? Laut Erstbefragung in XXXX , laut der Zusammenfassung der Entlassungsepikrise war sie in MOSKAU in Behandlung!

BFV: Das entzieht sich meiner Kenntnis. Es handelt sich dabei um einen medizinischen Befund, der zwangsläufig nur auf die medizinische Betreuungssituation fokussiert und zur Beurteilung der Fluchtroute nicht aussagekräftig ist.

R: In der Erstbefragung gibt die Tochter der BF einen XXXX in WIEN an, im Erstabklärungsbogen von XXXX vom 12.01.2016 hat die Tochter der BF verneint, Verwandte in Österreich oder der EU zu haben. Was stimmt jetzt?

BFV: Sie hat auf jeden Fall Verwandte in Österreich in Form ihres in Wien lebenden XXXX .

R: Wie hat der XXXX , whft. XXXX WIEN, den die Tochter der BF in der Erstbefragung angibt, die BF und die Tochter der BF in Österreich unterstützt?

BFV: In Form von normaler Kontaktaufnahme und Treffen, wie sie im familiären Umfeld üblich sind.

R: Wo haben sich der Bruder und die BF aufgehalten, wenn die Tochter der BF im XXXX war?

BFV: Das entzieht sich meiner Kenntnis.

R: Wo hat sich die Tochter der BF in folgenden Zeiträumen aufgehalten: 16.01.-18.01.2016, am 18.01.2016, 17:00-18:00 Uhr, 19.01.2016, 14:42-18:25 Uhr, 21.01.2016, 09:04-16:29 Uhr, 23.01.-24.01.2016, 26.01.2016, 13:44-14:07 Uhr, 27.01.2016, 13:33-16:09 Uhr? In diesen Zeiträumen war die Tochter der BF laut E-Mail vom 11.10.2016 nicht in der XXXX !

BFV: Das entzieht sich meiner Kenntnis. [...] Ich möchte noch ergänzen, dass der VfGH in seiner Entscheidung vom 01.12.2012, B 567/11, ausführte, dass eine Verletzung des Art. 2 EMRK auch dann vorliege, wenn die Behörden - sofern sie von der unmittelbaren Lebensbedrohung einer bestimmten Person wussten oder wissen hätten müssen - nicht alles getan haben, was vernünftigerweise erwarten werden hätte können. Der VfGH führte aus, dass die positive Verpflichtung der Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz solcher Personen zu setzen auch dann besteht, wenn nicht nur der Betroffene selbst, sondern zum Beispiel auch für ihn handelnde Betreuer den Staat auf die Gefahr aufmerksam machen. Abschließend verweise ich auch auf die Rechtsprechung des EGMR im Fall Bensaid gegen das Vereinigte Königreich, in dem der Gerichtshof im Hinblick auf eine vorgebrachte Verletzung des Art. 3 EMRK feststellte, dass die Schutzpflicht des Staates auch bei natürlichem Verlauf einer Krankheit besteht. Dies muss nach dem Größenschluss umso mehr auch für die gegenständlich relevierte Verletzung von Art. 2 EMRK gelten.

[...]

Befragung des behandelnden Arztes

[...]

R: Laut den vorgelegten Befunden war die Tochter der BF am 29.10.2015 ambulant im XXXX und wurde zur Kontrolle am 10.11.2015 geladen. 10.11.2015-15.12.2015 war sie stationär im XXXX . Ist das korrekt?

A: Ich glaube, das ist korrekt, ja.

R: An welchen Erkrankungen hat die Tochter der BF gelitten und welche Behandlung wurde in Österreich durchgeführt?

A: Also die Tochter der BF hatte eine XXXX Erkrankung und diese führt dazu, dass die Lungengefäße durch Blutkoagel verengt bis verstopft werden. Diese Krankheit kann von geringen bis ganz schweren Verstopfungen reichen. Je ausgeprägter, desto schwer spürbarer für den Patienten, weil diese[...] schlecht Luft bekommt und das rechte Herz dadurch stärker belastet wird, weil es das Blut gegen diesen Widerstand durchdrücken muss. Bezüglich Behandlung wird Blutverdünnung durchgeführt, damit diese Thromben sich nicht weiter anlagern, sondern vielleicht sogar zurückgehen. Für fortgeschrittene Fälle gibt es auch die Möglichkeit, dass diese Thromben von einem Chirurgen entfernt werden oder eine neue Lunge transplantiert wird. Es gibt auch Medikamente, die diesen Lungendruck senken, damit das Herz nicht so stark belastet wird.

R: In welche Bandbreite war die Tochter der BF einzuordnen?

A: Die Tochter der BF war ganz sicherlich im ganz schweren Bereich einzuordnen. Bestimmte Lappenaterien waren so verstopft, dass kein Blut mehr durchgegangen ist. Sie hatte zusätzlich noch das Problem von Lungenblutungen. Dadurch bestand natürlich eine Diskrepanz zwischen der Blutverdünnung und der Lungenblutung.

R: Bei der Entlassung der Tochter der BF in häusliche Pflege aus der Spitalspflege am 15.12.2015 wurden nur LOVENOX-40mg-Spritzen 2x täglich und weitere Untersuchungstermine am 21.12.2015 und 09.02.2016 anordnet. Ist das korrekt?

A: Ja.

R: Wie war der Gesundheitszustand der Tochter der BF bei der Entlassung aus der stationären Pflege?

A: Die Tochter der BF war so, dass sie von der Belastung her gerade in der Ebene gehen konnte. Das beschreibt am besten, was sie körperlich tun kann. Sie war bei der Entlassung so, dass im Krankenhaus in letzter Zeit keine Lungenblutungen mehr aufgetreten sind. Die Frage war, ob sie für eine chirurgische Therapie in Frage kommt.

R: Welcher Behandlung bedurfte sie nach der Entlassung?

A: Das Problem der Diskrepanz zwischen Lungenblutung und Blutverdünnung wurde bereits erwähnt. In der Regel gibt man normalerweise MARCOUMAR, das sich schlecht steuern lässt, weil die Wirkung erst nach Stunden bis Tagen einsetzt oder aufhört. Bei LOVENOX-Spritzen ist das deutlich kürzer bzw. gibt es einen Gegenstoff, der die Wirkung stoppt, daher ist dieses Medikament besser steuerbar.

R: Wird dieses Gegenmittel wie Vitamin K bei MARCOUMAR dem Patienten mitverschrieben?

A: Nein, aber es sollte in jeder Krankenhausapotheke verfügbar sein.

R: Bedurfte die Patientin einer sonstigen weiteren Therapie in dieser Zeit?

A: Nein, die Rechtsherzbelastung war nicht handlungsbedürftig und die weitere Planung war, was man macht, um dieses Problem zu beheben, sprich, ob jetzt eine dieser chirurgischen Therapien in Frage kommen und, dass zwischenzeitig auftretende Lungenblutungen, die zu diesem Krankheitsbild dazugehören, so behandelt werden, dass sie nicht an dem Blut erstickt, das in ihrer Lunge ist.

R: Heißt das "Ertrinken im eigenen Blut"?

A: Es geht um das Blut, das in den Bronchien ist und die den Blutaustausch bewirken sollten. Das wird mehr oder minder verschlechtert, sodass das Atmen sich massiv verschlechtert und der Körper zu wenig Sauerstoff hat, worunter die übrigen Organe darunter leiden, weil sie zu wenig Sauerstoff haben.

R: Wenn ich jetzt diesen Befundbericht der XXXX lese, dass die Tochter der BF Blut gehustet hat, ist das so eine Lungenblutung?

A: Ja.

R: Wie behandelt man eine solche Lungenblutung im Falle der Tochter der BF?

A: Wenn die Lungenblutung ausgeprägter ist, versuche ich die Blutung von innen zu stoppen, das heißt bronchoskopisch mit Einspritzung von Substanzen, die die Blutung verhindern, in dem die Gefäße lokal verengt werden, das ist adrenalinähnlich, sowie von Substanzen, die die Blutgerinnung aktivieren. Dann kann ich auch noch einzelne Segmente mit einem Ballon verschließen, damit die restliche Lunge nicht durch die Blutung negativ beeinflusst wird.

R: Lungenblutungen sind an sich für einen Notarzt nichts so Seltenes. Wie wird eine Lungenblutung von einem Notarzt versorgt und welche Auswirkungen hätte das auf die Tochter der BF gehabt?

A: Ich bin nicht im Notarztsystem tätig, aber meines Erfahrungswissens nach, hat er nur die Möglichkeit einer Intubation und Beatmung und des schnellen Transportes in ein Krankenhaus mit der Möglichkeit eine Bronchoskopie durchzuführen. Diese ist nicht in allen Spitälern verfügbar.

R: Laut Ihrer ärztlichen Bestätigung kann es bei der Tochter der BF sehr plötzlich zu massiven Verschlechterungen kommen. Meinen Sie damit diese Lungenblutungen?

A: Ja.

R: Welche Termine im XXXX hat die Tochter der BF nach Ihrer Entlassung aus der Spitalspflege am 15.12.2015 im XXXX gehabt?

A: Klinische Kontrollen, ob es Probleme gegeben hat, oder ob der Zustand weiterhin stabil ist. Meines Wissens nach hat es noch keine Entscheidung gegeben, ob die chirurgische Behandlung durchgeführt wird.

R: In der Beschwerde heißt es, dass die Patientin durch die Untersuchungen so geschwächt war, dass dies zu Ihre[m] Tod beigetragen hat. Welche Untersuchungen haben sie so geschwächt?

A: Diese Blutuntersuchungen sind absolut notwendig und greifen nicht so in das Blutbild ein, dass es solche Auswirkungen hätte. Das gilt auch für die Herzkatheteruntersuchung, das CT und den Ultraschall.

R: Das heißt, es kann nur eine Frage einer allgemeinen Aufregung in dieser Situation gemeint gewesen sein?

A: Die Patientin war in einem schwer kranken Zustand, sodass eine jede Form der Tätigkeit zu einer Belastung geführt hat.

R: Laut E-Mail der XXXX im Auftrag der BF wurde auf Grund Ihrer Bestätigung ausgeführt, dass "das notwendige rasche Eingreifen im

Notfall ... nur im XXXX möglich" ist. Können die Notfalls-Maßnahmen

in keinem anderen Krankenhaus in Österreich durchgeführt werden?

A: Die Patientin hatte eine Krankheit, die im jungen Alter so fortgeschritten war, das habe ich noch nicht kennengelernt, normalerweise tritt diese Krankheit zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr auf. Auch die Schwere, mit der diese Lungenblutungen aufgetreten sind, waren für dieses Krankheitsbild in unüblichem Ausmaß.

R wiederholt die Frage.

A: Üblicherweise haben die Patienten Probleme mit dem Rechtsherz und der Luftnot. Lungenblutungen können vorkommen, aber nicht in dem Ausmaß, wie bei der Tochter der BF.

R: Wie oft sind diese Lungenblutungen bei der Tochter der BF aufgetreten?

A: Die deutlichen Lungenblutungen der Patientin haben zur stationären Aufnahme der Patientin geführt. Sie bekam auch vier Blutkonserven, was für Lungenblutungen sehr viel ist. Sie wurde bronchoskopiert und es wurde gesucht, woher diese Blutungen kommen, um sie eindämmen zu können. Meines Wissens, wurde eine Stelle gesehen, die mit medikamentösen Mitteln behandelt wurde, damit diese eine Blutung gestillt war. In der Folge sind, meines Wissens nach, keine weiteren Lungenblutungen aufgetreten, wobei jedoch jederzeit damit gerechnet werden konnte, dass wieder welche auftreten könnten. Dafür, ob und wann dies passiert, gibt es keine Parameter, die das vorhersagen könnten.

R: Woran ist die Tochter der BF gestorben?

A: Ich war nicht anwesend und habe nur den Notfallbericht gelesen. Es dürfte eine große Lungenblutung gewesen sein, mit all den Folgen, die zuvor erörtert wurden.

R: Wann ist die Tochter der BF am Tag ihres Todes im XXXX eingetroffen?

A: Ich weiß nicht, wie sie in die Notfallaufnahme gekommen ist und wann die Notfallbehandlung begonnen hat, der im Akt befindliche Bericht sagt, dass am 29.01.2016 die Patientin bei der Aufnahme bereits eine schlechte Sauerstoffsättigung von 79 Prozent hatte, die Patientin wegen massiver Lungenblutung intubiert wurde und sie relativ schnell mit Kreislaufproblemen bis zum Herz-Kreislauf-Stillstand zeigte und [...] trotz Reanimationsmaßnahmen, die auch auf einer Notfallaufnahme verfügbar sind, konnte kein stabiler Kreislauf mehr erreicht werden und die Patientin verstarb daher.

R: Sehen Sie am Befund, wann die Patientin im XXXX war?

A: Nein. Im Akt findet sich dazu keine Dokumentation, diese müsste man allenfalls von der Notfallaufnahme anfordern.

R: Waren aus Ihrer Sicht Fehler beim Rettungseinsatz laut dem Krankenblatt des XXXX feststellbar?

A: Ich sehe keine Fehler.

R: Hat der Umstand, dass das LOVENOX erhöht wurde und die Patientin wegen ANGINA behandelt wurde, Einfluss auf die Lungenblutung gehabt?

A: Bei der Behandlung der ANGINA sehe ich keinen Einfluss. An und für sich gibt man LOVENOX einmal oder zweimal täglich. Man kann die Tagesdosis einmal täglich geben. Orientierung ist das Körpergewicht der Patientin, das bei ungefähr 50 Kilogramm gelegen ist. Die Dosisempfehlung ist 1 bis 1,2 mg / Kg-Körpergewicht als Tagesdosis, die jedoch selten genau passt, weil die Spritzen nicht genau so verfügbar sind, daher orientiert man sich entweder darüber oder darunter an der nächst verfügbaren Spritzeneinheit, sodass auch mit einer Tagesdosis von 120 mg selbst in Kenntnis der Vorgeschichte keine Überdosierung ist. Selbst, wenn man kein LOVENOX gegeben hätte, hätte es sein können, dass sie eine Blutung geben können. Ich glaube mich zu erinnern, dass auch schon das bei ihr vorgekommen ist.

R: Was wäre in diesem Fall das Zeitfenster, in dem eine erfolgreiche Behandlung gewesen wäre?

A: Das ist schwierig zu sagen. Es können Lungenblutungen auftreten, die so massiv sein können, dass die Patientin selbst daran versterben kann, wenn die Patientin im XXXX gewesen wäre. Es gibt Blutungen, die in einem so einem Ausmaß sind, dass sie gestillt werden können, wenn die Patientin in einem gewissen Zeitfenster zur Bronchoskopie kommt und es gibt Blutungen, die nicht so problematisch sind und auch wenn sie Blut spucken nicht zum Tod führen, wenn sie über Stunden und Tage bestehen.

R: Ausweislich der Befunde des XXXX bestand die Erkrankung der Tochter der BF seit 2,5 Jahren als die Behandlung in Ö begann, zuvor wurde die Tochter der BF, die aus XXXX im XXXX stammt, in MOSKAU behandelt. Sie reiste weniger als einen Monat vor der stationären Aufnahme mit Ihrer Mutter von MOSKAU über POLEN nach WIEN. Die Beschwerde stellt darauf ab, dass die Tochter der BF gestorben ist, weil die Unterbringung in XXXX zu weit weg war vom XXXX . Können Sie diese Diskrepanz erklären?

A: Die Frage ist, wie ausgeprägt diese Lungenblutung ist. Es kann, wie bereits ausgeführt, Lungenblutungen, die tage- oder wochenlang bestehen können und andererseits solche, die sehr massiv sind und daher sehr rasch zu Atemproblemen führen, mit den Folgen, wie Sauerstoffmangel etc. es kommt auf die Intensität der Lungenblutung an. Die Frage, warum und wieso diese Blutung nicht damals auftrat, sondern erst später kann medizinisch nicht beantwortet werden.

R: Die Tochter der BF gab in der Erstbefragung am 07.01.2016 als Fluchtgrund an, dass ihr in MOSKAU gesagt wurde, dass sie sich entweder in DEUTSCHLAND oder ÖSTERREICH behandeln lassen muss. Wurden Ihnen die RUSSISCHEN Befunde vorgelegt?

A: Darüber habe ich keine Kenntnisse. Das kann ich nicht sagen.

R: Wie kam es zu Ihrer ärztlichen Bestätigung vom 21.01.2016? Laut den mir vorliegenden Befunden hatte die Tochter der BF an diesem Tag keinen Termin im XXXX !

A: Das weiß ich nicht. Das kann üblicherweise so zustande gekommen sein, dass Patientin ohne Termin in die Ambulanz kommen. Dann habe die Ärzte zu entscheiden, ob diese mit einem Termin wieder weggeschickt werden können oder, ob eine Akutbehandlung durchgeführt werden muss.

R: Sehen Sie eine Akutbehandlung am 21.01.2016?

A: Nein, sehe ich nicht. Ich glaube mich erinnern zu können, dass sie wegen dieser Frage gekommen sind, ob es medizinisch sinnvoll ist, dass sie in der Nähe des XXXX verbleiben, weil soweit ich mich erinnere, eine Übersiedlung nach XXXX geplant war.

R: Was meinen Sie mit "in der Nähe des XXXX wohnhaft bleibt"? Was ist "in der Nähe des XXXX "?

A: Das ist dieses Problem dieses Zeitfensters. Man kann nicht alle Patienten im XXXX belassen und selbst da gibt es Fälle, die beim Aufenthalt im XXXX versterben, aber der Transportweg innerhalb WIENS ist ein kürzerer ist, als ein Weg von XXXX nach WIEN. Auch wenn die Patientin spitalsnahe ist, hätte sie sich auch selbst Richtung XXXX aufmachen können, jedenfalls je nachdem, wie stark die Blutung ist.

R: Was heißt "bleibt" in diesem Zusammenhang - die BF war damals bereits in XXXX untergebracht? Meinten Sie die damals geplante Überstellung nach XXXX ?

A: Ich glaube mich zu erinnern, dass sie schon in WIEN irgendwo gewohnt haben und es um die Übersiedlung nach XXXX gegangen ist.

R: Was tun andere Personen in dieser Situation, die sich nicht in Grundversorgung befinden, und zB in XXXX wohnen?

A: In KREMS gibt es zum Beispiel eine Lungenabteilung. ST. PÖLTEN hat, als größeres Spital, eine Bronchoskopie zur Verfügung. BADEN und MÖDLING haben diese Möglichkeiten nicht, soweit ich weiß. Die nächste Lungenabteilung in HOCHEGG (GRIMMENSTEIN) oder die WIENER Spitäler mit Lungenabteilung.

R: Was machen Sie mit einer Patientin, die in XXXX in einer Gemeindewohnung wohnt?

A: Das ist eine individuelle Entscheidung, auf die man nicht mit einer Statistik antworten kann, weil es um das individuelle Wohlergehen und einen individuellen Verlauf geht. Meines Ermessens, wäre es sinnvoll, wenn jemand mit diesem Krankenverlauf, der in WIEN ist, in WIEN bleibt und nicht nach XXXX zieht.

R: Möchten Sie Fragen an den Arzt stellen?

BFV: Wenn die Patientin in WIEN gewohnt hätte und dann mit dieser schweren Lungenblutung die Rettung gerufen hätte und die Rettung hätte sie abgeholt, was wäre der Ablauf im XXXX gewesen?

A: Die Notfallaufnahme, gegeben[en]falls der Bronchoskopie und Intubation - das ist eine Intensivstation - und der Möglichkeit der Konsultation von uns Lungenärzten oder Lungenchirurgen

BFV: Vor dem Hintergrund des Zustandes, in dem die Patientin am 29.01.2016 in die Notfallaufnahme des XXXX eingeliefert wurde, können Sie daraus Rückschlüsse auf die Überlebenschancen ziehen?

A: Nein, kann ich nicht. Vom Brief der Notfallaufnahme kann ich keine Rückschlüsse ziehen. Ich kenne die Notfallaufnahme als eine bestens ausgestattete und bestens ausgebildete Einheit des XXXX und ab dem Moment, wo sie auf der Notfallaufnahme war, hat man sicherlich alles versucht ihr zu helfen. Ich kann dem Brief nicht entnehmen, ob sie mit der Rettung oder selbst ins XXXX gekommen ist.

R: Laut dem Krankenblatt der XXXX gab es einen Notarzteinsatz. Ich gehe davon aus, dass die Patientin mit dem Notarzt ins XXXX gekommen ist.

A: Im Bericht der Notfallaufnahme ist es nicht angemerkt, weil auch die NIEDERÖSTERREICHISCHE Rettung primär ein NIEDERÖSTERREICHISCHE[S] Krankenhaus anfährt. Ich nehme an, dass das Notarztteam mit der Notfallaufnahme des XXXX Kontakt aufgenommen hat, ob sie das XXXX anfahren dürfen. Es ist aber nicht möglich, die Chancen für eine erfolgreiche Behandlung aus diesem Brief der Notfallaufnahme herauszulesen.

BFV: Haben Sie gewusst, dass die Patientin bereits vor dem 21.01.2016 (an dem Tag an dem Sie die ärztliche Bestätigung ausgestellt haben) in XXXX im Erstaufnahmelager wohnhaft war und dort auch von den Vertragsärztinnen der XXXX medizinisch behandelt wurde?

A: Ich kann mich so erinnern, ich hätte es so verstanden, dass es so geplant war, deshalb habe ich es im Brief auch so formuliert, dass es geplant ist, dass sie nach XXXX übersiedelt werden.

BFV: Sehe ich das richtig, dass Sie nicht gewusst haben, dass die Patientin auch dort medizinisch behandelt wird?

A: Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich das gewusst hätte. Dass es in XXXX und im XXXX medizinische Betreuung gibt, habe ich selbst erst heute erfahren. Dort sind die Möglichkeiten sicher eingeschränkt. Ich gehe davon aus, dass dies einem Hausarzt entspricht.

BFV: Vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten fortgeschrittenen Stadiums der Lungenerkrankung der Patientin? Wie beurteilen Sie den Umstand, dass Sie von den behandelnden Ärzten in XXXX nicht kontaktiert wurden, um sich beispielsweise rückzuversichern, was den aktuellen Gesundheitszustand sowie, die im Raum stehenden Behandlungsmöglichkeiten und eben auch allfällige Komplikationen betrifft?

A: Es ist generell nicht üblich, egal bei welchem Krankheitsbild außer in ganz seltenen Fällen, dass ein Arzt mit dem Spital Kontakt aufnimmt und daher bin ich da jetzt nicht überrascht, dass das von den Ärzten dort nicht geschehen ist. Die Ärzte richten sich nach den Unterlagen, sprich dem Entlassungsbericht, und führen die Empfehlungen, die dort angegeben sind, weiterhin aus.

BFV: Wenn Sie schon am 21.01.2016 gewusst hätten, dass die Patientin tatsächlich in XXXX wohnte, hätten Sie irgendetwas anders formuliert oder hätten Sie sonst in irgendeiner anderen Weise behandelt?

A: Ich denke nicht, dass ich es anders formuliert hätte, weil die Schwierigkeit natürlich ist, abzusehen, wann ein Ereignis eintreten wird.

R: Die Empfängeradresse lautet auf XXXX WIEN. Wussten Sie, dass das die Obdachlosenmeldung des Vereins XXXX ist?

A: Nein, diese Adresse ist bei uns im Computersystem so hinterlegt gewesen.

[...]

Einvernahme der [Sanitätsstelle der XXXX ]

[...]

R: Im Erstabklärungsbogen vom 12.01.2016 ist die Frage, ob die Tochter der BF an einer Krankheit leidet, die schon jetzt behandelt werden muss, verneint. Ist das korrekt?

[Z1]: Die Frage ist mit nein beantwortet.

R: Die Tochter der BF hat aber angegeben, dass sie regelmäßig Medikamente nehmen muss. Ist das korrekt?

[Z1]: Das ist korrekt.

R: Was wussten Sie sohin ab 12.01.2016 vom Gesundheitszustand der Tochter der BF?

Z1: Wir wussten als Betreuungsfirma zu diesem Zeitpunkt, dass sie Medikamente nimmt, aber zum Zeitpunkt dieses Gesprächs keinen Arzt benötigt.

R: Laut der Krankengeschichte wussten Sie seit 13.01.2016, dem Röntgen und dem Befund des XXXX vom 15.12.2015 von der Erkrankung der Tochter der BF. Sie wurden vom Kontrolltermin am 18.01.2016 in Kenntnis gesetzt und "AZ gut, uneingeschränkt mobil" ist vermerkt. Ist das korrekt?

Z1: Ja.

R: Wer hat das beurteilt, den guten Allgemeinzustand?

Z1: Die diensthabende Ärztin, die am Patientenblatt angegeben ist, Frau XXXX .

R: Welche Ausbildung haben die Ärzte, die für die XXXX in der Betreuungsstelle XXXX tätig sind?

Z1: Wir haben zwei Gruppen von Ärzten. Die ersten sind praktische Ärzte, die einem Hausarzt gleich sind. Die zweite Gruppe sind Lungenfachärzte oder Radiologen. Diese zweite Gruppe befundet bei uns vor Ort, die vor Ort durchgeführten Lungenröntgen.

R: Haben Sie irgendjemanden davon informiert oder unterliegen Sie der Betreuungsstelle gegenüber der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht?

Z1: Diese Befunde werden prinzipiell niemanden mitgeteilt, außer sie werden von der belangten Behörde verlangt.

R: In welchen Fällen verlangt die belangte Behörde die Befunde?

Z1: Die belangte Behörde begründet das nicht. Meiner Erfahrung nach handelt es sich dabei um Fälle, bei der sich die belangte Behörde die Bestätigung dafür holt, was die Asylwerber im Verfahren gesagt haben.

R: Wie kam die Tochter der BF am 18.01.2016 ins XXXX zur Kontrolle und ins Quartier der Grundversorgung zurück?

Z1: Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

R: Wie funktioniert das mit den Fahrkarten?

Z1: Die Patienten bekommen bei uns vor Ort die Fahrscheine für die benötigte Strecke für Hin- und Rückfahrt sowie eine Wegbeschreibung mündlich und schriftlich. Ich möchte zur vorigen Frage ergänzen, dass für den Fall, dass im Zuge einer Untersuchung eine medizinische Auffälligkeit festgestellt wird, zum Beispiel, dass ein Patient im Rollstuhl sitzt, dies an das BFA weitergegeben wird, wenn es für ein allfälliges weiteres Quartier relevant ist, was es im Fall eines Rollstuhlfahrers wäre.

R: Haben sich für Sie Auffälligkeiten aus dem Röntgen vom 13.01.2016 ergeben, die Sie weitergeleitet haben?

Z1: Nein.

R: Laut Krankengeschichte kannten sie den Befund am 18.01.2016 noch am selben Tag - LOVENOX wurde auf 2x 60mg erhöht und ein Kontrolltermin für 21.03.2016 festgelegt. Gab es sonstige verschriebene Behandlungen oder Therapien? War eine Aggravierung des Gesundheitszustandes vermerkt?

Z1: Nein.

R: Gab es einen sonstigen besonderen Betreuungsbedarf aufgrund des Befundes vom 18.01.2016?

Z1: Nein.

R: Laut Krankengeschichte kam die Tochter der BF am 19.01.2016 zur Behandlung wegen ANGINA. Eine Kontrolle wurde "IN DREI TAGEN" festgelegt, es ist aber kein Eintrag vom 22.01.2016 verzeichnet. Was passierte?

Z1: Es hat ganz offenbar keine Kontrolle gegeben, dies deswegen, weil die Patientin nicht beim Arzt vorstellig war.

R: Laut Krankengeschichte kam die BF am 25.01.2016 in die Krankenstation und gab an, dass die Tochter zu Hause ist und es ihr sehr gut geht, dass sie das Rezept für die LOVENOX-Pens nicht eingelöst und nur noch eine Spritze hat. Stimmt das?

Z1: Ja.

R: Wurden die notwendigen LOVENOX-Spritzen bewilligt und abholt?

Z1: LOVENOX 20 mg und 40 mg sind nicht bewilligungspflichtig, LOVENOX 60 mg schon.

R: Macht es einen Unterschied, ob ich mir hintereinander 20 mg und 40 mg spritze oder gleich 60 mg?

Z1: Der Unterschied liegt in der Anzahl der Spritzen.

R: Laut E-Mail vom 11.10.2016 wurde die Tochter der BF am 26.01.2016 von der Sanistation ausgerufen und von den Sozialbetreuerinnen dorthin begleitet. Was passierte bei dem Termin, der im Krankenblatt nicht verzeichnet ist?

Z1: Es gibt keinen Eintrag vom 26.01.2016 im Krankenblatt. Das bedeutet, dass sie nicht beim Arzt war, ob sie damals in der Sanistation war, kann ich heute nicht mehr sagen.

R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, waren Sie beim Notfalleinsatz am 2[9].01.2016 dabei?

Z1: Nein.

R: Beschreiben Sie den Notfalleinsatz am 29.01.2016 betreffend die Tochter der BF!

Z1: Die Betreuerinnen aus dem XXXX , dem Betreuungshaus, haben telefonisch bei uns in der Sanistation angerufen, weil die Patientin Blut erbrochen hat. Eine Ärztin und eine diplomierte Krankenpflegerin haben sich sofort auf dem Weg dorthin gemacht. Sie haben die Patientin sitzend vorgefunden, die, wie am Telefon bereits beschrieben, Blut erbrochen hat. Die Ärztin hat daraufhin die zweite diensthabende Ärztin aus der Sanistation gerufen. Gleichzeitig wurde der Notarzt informiert. Die Ärztinnen haben die Patientin in stabiler Seitenlage gelagert und einen Venflon gelegt, über die eine Infusion verabreicht wurde, das war ELOMEL, das dient als Volumsersatz im Blutkreislauf. Währenddessen sind die Notfallsanitäter eingetroffen, die die weitere Versorgung vorgenommen haben. Die Patientin hat Sauerstoff über eine Maske erhalten. Vom Mund der Patientin wurden von den Sanitätern Blutkoageln abgesaugt. Dann ist die Notärztin eingetroffen, die die weitere Therapie übernommen hat. Unsere Ärzte haben währenddessen per Telefon die Anamnese erhoben, das heißt die laufende Medikation und Vorerkrankungen. Diese Informationen wurden an die Notfallärztin weitergegeben. Die Patientin wurde in den Notarztwagen gebracht und abtransportiert.

R: Die Sanitätsstelle wurde um ca. 13:30 Uhr informiert - wann hat die Tochter der BF die Betreuungsstelle verlassen?

Z1: Das können wir nicht mehr sagen.

R: Haben Sie irgendwo im Akt, wann die Patientin im XXXX eingetroffen ist?

Z1: Ich kann es nicht herauslesen.

R: Worauf bezieht sich die "verspätete Einlieferung" im E-Mail vom 11.10.2016?

Z1: Ich kann das leider nicht nachvollziehen. Ich kann leider nicht nachvollziehen, woher die Angabe über eine "verspätete Einlieferung" kommt.

R: Warum wurde die Tochter der BF bis ins XXXX gebracht und nicht bspw. nach XXXX ?

Z1: Das entzieht sich meiner Kenntnis. Das obliegt der zuständigen Notärztin.

R: Hat die Notärztin mit dem XXXX Rücksprache gehalten?

Z1: Das weiß ich nicht.

R: Wie lange dauert es, bis der Krankenwagen von XXXX ins XXXX kommt? Mit Öffis dauert das knapp eine Stunde.

Z1: Konkrete Zeit kann ich leider nicht sagen. Ich denke, das kommt auf das Verkehrsaufkommen und die Wetterbedingungen an.

R: Der behandelnde Arzt aus dem XXXX hat gesagt, dass die nächste pulmologische Abteilung mit Bronchoskopiemöglichkeit in XXXX ist, wie lange braucht der Rettungswagen dorthin?

Z1: Auch das könnte ich nur schätzen. Es hängt wieder von Verkehrsaufkommen und Wetterbedingungen ab.

R: Möchten Sie Fragen an Z1 stellen?

BFV: Haben Sie Kenntnis gehabt über die geplanten Transfers der Familie?

Z1: Wir bekommen die Informationen über die geplanten Transfers am Nachmittag des Tages vor der Überstellung.

BFV: Wissen Sie noch konkrete Details zu den beiden geplanten Transfers, die dann storniert wurden?

Z1: Ich weiß nur, dass ein geplanter Transfer in die Betreuungsstelle XXXX geplant wurde. Dieser wurde storniert, das ist mir bekannt.

BFV: Wissen Sie, warum dieser storniert wurde?

Z1: Das kann ich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen.

BFV: Lässt sich aus den Ihnen vorliegenden Unterlagen oder Ihren eigenen Aufzeichnungen feststellen, welche konkreten Personen und Stellen ( XXXX ) bei der Stornierung der Transfers involviert waren?

Z1: Mir sind Stellen bekannt, die sich mit Transfers beschäftigen. Welche konkreten Personen, an der Stornierung dieses Transfers beteiligt waren, weiß ich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr.

BFV: Wissen Sie, welche Stellen normalerweise beteiligt sind?

Z1: Die medizinisch auffälligen Fälle melden wir an eine konkrete Stelle, ich weiß jetzt nicht, wie sie heißt, die zuständigen Personen sind Herr XXXX und Frau XXXX , ob dahinter noch weitere Stellen mitreden oder mitentscheiden, entzieht sich meiner Kenntnis.

Befragung der Betreuungsstelle [ XXXX ]:

R: Von wann bis wann wurden die BF und ihre Kinder tatsächlich in XXXX betreut?

Z2: Die Daten der BF habe ich jetzt nicht dabei. Die Tochter der BF wurde jedenfalls am 12.01.2016 um circa 18:00 Uhr aufgenommen. Der Systemeintrag ist um 18:04 Uhr.

R: Wo hat sie sich zuvor aufgehalten?

Z2: Das entzieht sich meiner Kenntnis.

R: Beschwerde wurde erhoben gegen das "Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen". Wann konkret wurde der Tochter der BF untersagt, das Quartier der Grundversorgung zu verlassen?

Z2: Das weiß ich nicht.

R: Das heißt, ein derartiger Vorfall ist Ihnen nicht bekannt?

Z2: Nein.

R: Beschwerde wurde erhoben gegen die "ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben". Wer hat der Tochter wann befohlen, im zugewiesenen Quartier zu verbleiben?

Z2: Das entzieht sich auch meiner Kenntnis. Ein derartiger Vorfall ist mir nicht bekannt.

R: Wo haben sich die BF und ihr Sohn aufgehalten, als ihre Tochter/seine Schwester in WIEN im Krankenhaus waren?

Z2: Ich kann es nicht sagen.

Z1: Meines Wissens nach, war die Mutter oft bei ihrer Tochter.

R: Wo hat sich die Tochter der BF in folgenden Zeiträumen aufgehalten: 16.01.-18.01.2016, am 18.01.2016, 17:00-18:00 Uhr, 19.01.2016, 14:42-18:25 Uhr, 21.01.2016, 09:04-16:29 Uhr, 23.01.-24.01.2016, 26.01.2016, 13:44-14:07 Uhr, 27.01.2016, 13:33-16:09 Uhr? In diesen Zeiträumen war die Tochter der BF laut E-Mail vom 11.10.2016 nicht in der XXXX ?

Z2: Ich muss jetzt nachschauen, wann es einen Termin im XXXX gegeben hat. Ich weiß, dass es einen XXXX in WIEN gegeben hat, bei dem die Familie immer wieder war bzw. hat sie angegeben, bei diesem gewesen zu sein. Am 18.01.2016 war sie um 09:01 Uhr in der Ambulanz des XXXX und hat diese um 10:04 Uhr wieder verlassen. Ansonsten weiß ich nicht, wo sich die Tochter der BF aufgehalten hat.

R: Wie kam die Tochter der BF ins XXXX ?

Z2: Mit Fahrkarten. Asylwerber können bei Arztterminen immer am Vortag die Fahrkarten in der Sanistation abholen.

R: Gilt das auch für die begleitenden Angehörigen?

Z2: In diesem Fall habe ich nicht nachgeschaut, ob eine Begleitperson zulässig war, aber in der Regel ist es so, wenn eine Person schwächer ist oder minderjährig, auch die Kosten der Fahrkarte der Begleitperson übernommen werden.

R: Für welche Fälle sind Transporte mit dem Rettungswagen vorgesehen, für welche die private Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln?

Z2: Es gibt zwei Schienen. Wenn es dem Asylwerber nicht zumutbar ist, mit den Öffis zu fahren, weil der Arzt generell die Person als sehr schwach einschätzt oder die Destination schlecht öffentlich angebunden ist, können diese Personen mit unseren Bussen, einem Subunternehmen oder Bussen des BMI abgeholt werden. Der zweite Weg ist die Rettung. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Patienten nur liegend transportiert werden können oder schwere Behinderungen haben, aufgrund deren sie in einem VW-Bus nicht angeschnallt werden können.

R: Welcher Arzt stellt das fest?

Z2: Das macht der diensthabende Arzt bei uns.

R: War das bei der Tochter der BF der Fall?

Z2: Am 13.01.2016 wurde angemerkt, dass diese sich in einem guten Allgemeinzustand befindet. Im Krankenblatt ist angemerkt, dass sie um Fahrkarten kommt. Sie wurde weder mit Bus noch mit Rettung transportiert.

R: Wann wurden Ihnen die Unterlagen zum Gesundheitszustand der Tochter der BF vorgelegt?

Z2: Wen meinen Sie damit?

R: Die Betreuungsstelle.

Z2: Hier in der Krankengeschichte ist ersichtlich, dass am 13.01.2016 Unterlagen vorgelegt wurden. Generell ist es so, dass wenn Asylwerber, wenn sie sich an Sozialbetreuern in den Häusern wenden und ihre Unterlagen abgeben, werden diese eingescannt und der Sanistation übermittelt. Ich habe nur die Aufzeichnungen vom 13.01.2016. Ich kann nicht nachweisen, ob Unterlagen bei den Betreuern abgegeben wurden. Der nächste Befund wurde am 18.01.2016 abgegeben. Das Haus, in dem die Familie der BF untergebracht war, ist ein sehr behütendes Haus. Dieses leitet die Befunde, die sie bekommen sofort an die Sanistation weiter. Die sind sehr aufmerksam.

Z1: Wir nehmen keine Befunde weg, wir scannen sie nur ein oder tragen sie direkt im Computer ein. Die Originale bleiben immer beim Patienten.

R: Verstehe ich die BMI-Stellungnahme im VA-Verfahren vom 04.05.2016 richtig, dass die Befunde am 27.01.2016 vorgelegt, aber in den falschen Akt - nämlich den der BF - einsortiert wurden?

Z2: Ich kenne das Schreiben nicht. Ja, es gibt auch einen BMI/BFA-Akt. Wir haben keine Einsicht in den BMI/BFA-Akt.

R: Wie erfolgt die Gesundheitsvorsorge/Krankenbehandlung in der XXXX ? Welche Einrichtungen gibt es? Wie sind die Abläufe?

Z2: Wir haben in XXXX die sogenannte "Gesundheitsstraße". Das heißt, Asylwerber, die einen Antrag stellen, durchlaufen diese. Hier werden die Asylwerber geröntgt, die Schwangeren und kleinen Kinder nicht. In diesen Fällen entscheidet der Arzt, ob ein anderer Test MMT gemacht wird. Anschließend findet eine Erstuntersuchung statt. Vorab bekommt der Asylwerber einen Eigenanamnesebogen, den der Asylwerber ausfüllt und damit zum Arzt geht.

R: Wie ist die Versorgung bei bereits aufgenommenen Asylwerbern?

Z2: Das funktioniert ähnlich einer Hausarztpraxis. Der Asylwerber kommt und sagt er hat Kopfschmerzen, etc. er muss den Arzt sehen. Dieser schreibt dann Überweisungen zum Facharzt und schaut sich gegebenenfalls Befunde an. Er meldet auch an das Pflegepersonal zurück, ob der Betroffene spezielle Hilfsmittel, Ernährung, Unterbringung benötigt.

R: Was meinen Sie mit Unterbringung?

Z2: Ob zum Beispiel die Person ein barrierefreies Bad benötigt oder, ob eine Pflegeeinstufung vorgenommen werden muss.

R: War irgendetwas [davon] im Fall der Tochter der BF der Fall?

Z2: Ich kann das nicht beantworten. Darf ich das an meine Kollegin weitergeben.

Z1: Es waren uns Termine bekannt, die für die Tochter der BF bestehen. Die chefärztliche Bewilligung für die LOVENOX 60 mg Spritzen wurden von der Sanistation übernommen.

R: Welches Procedere ist für Notfälle vorgesehen?

Z2: Notfälle werden, wenn ein Arzt da ist, folgendermaßen betreut:

Die Sozialbetreuer rufen in der Sanistation an und schildern den Fall. Nach Einschätzung geht ein Krankenpfleger oder ein Krankenpfleger mit Arzt hin. Die Sanistation bestellt dann auch gleich die Rettung, wenn bekannt wird, dass diese gebraucht wird.

R: In welche Krankenhäuser werden Asylwerber aus Ihrer Betreuungsstelle in der Regel eingeliefert?

Z2: In die umliegenden, damit meine ich, BADEN, MÖDLING, WIENER NEUSTADT. Eine Kooperation gibt es mit dem Krankenhaus XXXX , insbesondere für Fälle, wenn Tuberkuloseverdacht festgestellt wird.

R: Können Sie die ungefähren Fahrzeiten ins XXXX oder ins Krankenhaus XXXX angegeben?

Z2: Nein.

R: Möchten Sie Fragen an die BS stellen?

BFV: Werden die Gespräche der im XXXX tätigen Sozialbetreuerinnen des XXXX mit den dort wohnenden Asylsuchenden dokumentiert und wenn ja, wie?

Z2: Mit erwachsenen Frauen, wie in diesem Fall, gibt es keinen personifizierten Akt. Wichtige Informationen werden bei der Leitung gebündelt und sind Gegenstand von Dienstbucheintragungen und Dienstbesprechungen.

BFV: Können Sie die Einträge im Dienstbuch, die für die Tochter der BF angelegt wurden, vorlegen?

Z2: Nein. Ich vermute, dass es keinen dazu gegeben hat, weil schon damals im XXXX 2016 in einer Stellungnahme der Mitarbeiter nichts von diesen Einträgen geschrieben steht.

BFV: Die BF hat uns gegenüber erwähnt, dass Ihre Betreuerinne im XXXX bereits im Zuge der geplanten Transfers Kontakt mit dem XXXX aufgenommen hat und somit an der Stornierung beteiligt war. Können Sie das bestätigen?

Z2: Nein, das kann ich nicht mehr nachvollziehen.

BFV: Können Sie den Ablauf der Stornierungen in sonstiger Weise konkretisieren (Akteure, Ablauf)?

Z2: Wenn eine Asylwerberin am Abend zur Betreuerin kommt und sagt, dass sie auf der Transferliste für den nächsten Tag steht, [...] erfährt sie [das] um 17:00 Uhr. Dann können Betreuerinnen das, wenn es einen Befund oder eine Ladung zum nächsten Arzttermin gibt, das der Sanistation mitteilen, telefonisch oder per Mail oder Frau XXXX oder Herrn XXXX , dies ebenfalls telefonisch oder per E-Mail.

BFV: Werden die Abläufe rund um die geplante[n] Transfers dokumentiert zum Beispiel von der Betriebsleitung oder auch von der Sanistation insbesondere wenn medizinische Gründe für oder gegen einen Transfer sprechen?

Z2: Unsere Transportabteilung bekommt von unserem Auftraggeber eine Information, dass der Transfer storniert wurde. Sie legen aber keine medizinischen Befunde als Begründung bei.

BFV: Die BF hat uns gegenüber erwähnt, dass sie den Arztbrief des XXXX XXXX vom 21.01.2016, entweder noch am selben oder spätestens am nächsten Tag (genau wisse sie das nicht mehr, aber sicher nicht später) im XXXX sowie im XXXX im XXXX Stock abgegeben hat. Was sagen Sie zu diesem Umstand?

Z2: Ich könnte es nachvollziehen, wenn ein Mitarbeiter etwas vergisst, aber nicht, dass zwei Stellen eine Information nicht weiterleiten.

BFV: Wurde infolge der Beanstandung durch die Volksanwaltschaft irgendetwas bezüglich Betreuung und medizinische Behandlung in der XXXX geändert [...]?

Z2: Das kann ich Ihnen nicht sagen, ich war vom XXXX 2015 bis XXXX 2017 nicht in der Betreuungsstelle OST tätig.

[...]

Einvernahme von XXXX [Innenministerium]

[...]

R: Wie kam es zur Unterbringung der Tochter der BF in der XXXX , einem Quartier der Landesgrundversorgung, am 22.10.2015?

BMI: Er war die Flüchtlingskrise 2015/2016 am Höhepunkt im XXXX 2015 bis XXXX 2016 in dieser Zeit kam es oft vor, dass Asylwerber direkt in WIEN aufgenommen wurden. Im konkreten Fall war es auch so, und die Tochter der BF wurde erst in die Bundesbetreuung überstellt, als festgestellt wurde, dass es sich um ein "Dublin-Verfahren" handelt.

R: Ist die Unterbringung in Landesquartieren in "Dublin-Verfahren" vorgesehen?

BMI: Grundsätzlich nicht. Es gibt die Grundversorgungsvereinbarung, die klar regelt, wer zuständig ist. In dieser ist geregelt, dass bis zur Zulassung im Asylverfahren der Bund zuständig ist. Wenn die Bundesländer freie Betten haben und eine Zulassung wahrscheinlich ist, nehmen sie auch Personen aus dem "Dublin-Verfahren" in Landes[quartieren] auf.

R: Warum wurde sie dort wieder abgemeldet?

BMI: Weil das Land WIEN, wie auch alle anderen Bundesländer, in diesem Zeitraum massive Unterbringungsengpässe hatten, und sich daher auf jene Asylwerber konzentriert haben, für deren Unterbringung sie zuständig sind.

R: 10.11.2015-15.12.2015 war die Tochter der BF stationär im XXXX . Am 07.01.2016 brachte sie den Antrag auf internationalen Schutz ein. Ab 12.01.2016 wurde sie in der XXXX aufgenommen. Wo war die Tochter der BF zwischen der Entlassung aus dem KH und der Aufnahme in die XXXX ?

BMI: Ich vermute, aber ich weiß es nicht konkret, aber ich denke in der Landesversorgung in WIEN. Ich möchte anmerken, dass in dieser Zeit, aufgrund der Vielzahl an Asylanträgen, das gewohnte System von Antragstellung, Erstbefragung, Erstuntersuchung und Einquartierung in der Bundesbetreuung nicht mehr funktioniert hat.

R: Im ZMR sehe ich die XXXX vom 22.10.2015 bis 09.11.2015 und dann eine Obdachlosenmeldung bei XXXX vom 09.11.2015 bis 29.01.2016. Der GVS-Auszug beginnt mit 12.01.2016. Die BF selbst war am 03.12.2015 in XXXX , ebenso der Sohn der BF. Ich kann nicht nachvollziehen, dass man die Tochter der BF alleine in der XXXX gelassen hätte!

Z2: Ich kann das auch nicht mehr aus dem Akt nachvollziehen, denkbar sind mehrere Gründe, die da wären, eine nicht korrekte Aktenführung aufgrund der Vielzahl an Asylanträge oder etwa der Umstand, dass Mutter und Tochter im Verfahren noch nicht zusammengeführt worden sind und man aus irgendeinem Grund die Familieneigenschaft nicht erkannt wurde.

R: Ab wann befand sich die Tochter der BF in Grundversorgung?

BMI: In Bundesbetreuung war sie am dem 12.01.2016.

R: Der Tochter der BF wurde Grundversorgung inkl. Unterbringung und Krankenversicherung geleistet und die Rückführung ihres Leichnams übernommen. Ist das korrekt?

BMI: Wenn das im Speicherauszug so vermerkt ist, wird das stimmen. Ich habe die Leistungen jetzt nicht überprüft.

R: Hat die Tochter der BF jemals beantragt, in einem Privatquartier, zB bei Ihrem XXXX zu leben?

BMI: Nein, davon ist mir nichts bekannt.

R: Hat die Tochter der BF jemals einen bescheidmäßigen Abspruch über die Aufnahme in einem anderen GVS-Quartier beantragt?

BMI: Auch nicht, das ich wüsste.

R: Was wussten Sie vom Gesundheitszustand der Tochter der BF?

BMI: Aus den Akten kann ich nachvollziehen, dass bei der Aufnahme in die Grundversorgung kein akuter medizinischer Bedarf angegeben wurde. Bei der unmittelbar darauffolgenden Erstuntersuchung jedoch eine Diagnose gestellt wurde. Ein lebensbedrohender Zustand wurde aber nicht festgestellt.

R: Wann wurden Ihnen welche Unterlagen vorgelegt?

BMI: Es gibt zwei Zeitpunkte. Im Akt des BFA wurden entsprechende Unterlagen und zwar im Akt der BF am 21.01.2016 eingelegt, allerdings offenbar durch einen Rechtsberater, und ein E-Mail der Rechtsberatung langte am 29.01.2016 circa 12:30 Uhr ein. In letzterem wurde auf eine akute Erkrankung mit dem darauf aufbauenden dringenden Wunsch auf Verlegung nach WIEN in die Nähe des AKH gedrängt.

R: Das entspricht jetzt Ihrer Stellungnahme im VA-Verfahren vom 04.05.2016, dass die Befunde - allerdings am 27.01.2016 - vorgelegt, aber in den falschen Akt - nämlich den der BF - einsortiert wurden?

BMI: Ich kann mich im Datum geirrt haben. Richtig ist dann der 27.01.2016.

R: Damit ist nicht der Krankenakt der Sanitätsstelle, sondern der XXXX im Sinne des BFA gemeint, ist das richtig?

BMI: Ja.

R: Wie kann es sein, dass ein Rechtsberater etwas in einen Akt einlegt?

BMI: Dazu kann ich nichts sagen. Allerdings haben Rechtsberater ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht.

R: Beschreiben Sie das korrekte Procedere, wenn ein Asylwerber vorbringt, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation in eine andere Betreuungsstelle überstellt werden muss! Wie wird das abgehandelt?

BMI: So wie die zuständige Betreuungsstellenleitung davon Kenntnis hat, wird abhängig davon, ob das eine Bundes- oder Landesbetreuungsstelle ist, in die überstellt werden soll, mit der Betreuungsstellenleitung oder der Landesgrundversorgungsstellung. Bei Verfügbarkeit von Plätzen bzw. der Zustimmung der Landesgrundversorgungsstelle wird die Überstellung in die Wege geleitet.

R: In welchen Fällen passiert so eine Überstellung aus gesundheitlichen Gründen?

BMI: Immer dann, wenn das Ansuchen in sich schlüssig ist, oder ein Arzt diese Notwendigkeit bestätigt.

R: Können Sie mir dazu Beispiele nennen?

BMI: Wir haben Sonderbetreuungsstellen des Bundes, um besondere Bedürfnisse von Personen entsprechend abdecken zu können, so wie etwa für Rollstuhlfahrer, für bettlägrige Personen oder für Personen mit laufende[n] medizinischem Bedarf, wie zum Beispiel Dialyse. Überstellungen aus medizinischen Gründen sind Standardvorgänge.

R: Wo befinden sich diese Sonderbetreuungsstellen des Bundes?

BMI: Eine in GRAZ und eine XXXX in OBERÖSTERREICH. Darüber hinaus verfügt die XXXX über eine umfangreiche Arztstation.

R: Gibt es andere Quartiere der Bundesgrundversorgung, bei denen ein Arzt anwesend ist, in dem Umfang wie in der XXXX?

BMI: Nein, nur stundenweise.

R: Gibt es Bundesgrundversorgungsstellen in WIEN?

BMI: Ja, in der XXXX , das ist das sogenannte XXXX .

R: Hat diese Stelle eine Spezialisierung wie auf Minderjährige u.ä.?

BMI: Nein.

R: Wie war die Auslastung dieses XXXX im maßgeblichen Zeitraum?

BMI: Am 21.01.2016 hatten wir 42 Zugänge und 60 Abgänge und einen Stand von 85, maximal gab es 150 Betten. Am 28.01.2016 hatten wir eine Auslastung von 72 Betten von 150 Betten.

R: Wie stehen diese Angaben im Verhältnis zum Beginn Ihrer Aussage betreffend die Überlastung der Quartiere in diesem Zeitraum?

BMI: XXXX haben die Funktion, jene Antragsteller aufzunehmen, deren Asylverfahren voraussichtlich zuzulassen sind. Daher auch die vergleichsweise hohen Zu- und Abgangszahlen an einem einzigen Tag. Der geschilderte Stand von 72 Personen bezog sich auf eine Abfrage in der Früh. Es ist davon auszugehen, dass ähnlich hohe Zu- und Abgangszahlen jeden Tag abzuarbeiten waren, weshalb in allen XXXX des Bundes ausnahmslos nur Personen untergebracht wurden, bei denen auch mit einer zügigen Überstellung an die Bundesländer zu rechnen war.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass dieses Quartier für längere Aufenthalte nicht gemacht ist?

BMI: Ja, medizinischer Bedarf wäre dort auch nicht abgedeckt.

R: Wie schaut die Infrastruktur in der XXXX aus?

BMI: Es gibt vier Geschosse. In jedem Geschoß gibt es eine Gemeinschaftsküche mit einem integrierten Aufenthaltsraum. Die Zimmer haben unterschiedliche Größen Duschen und WCs sind nur über den Gang erreichbar. Sie können sich das ähnlich vorstellen, wie in einer Jugendherberge. Im Keller gibt es noch eine Küche, in der die Speisen für die Mahlzeiten aufgewärmt werden und einen Gemeinschaftsraum, der als Speisesaal dient.

R: Das heißt, es gibt Quartiere für Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen, diese wären allerdings weiter entfernt vom XXXX , als es XXXX ist. Es gibt ein Quartier der Bundesgrundversorgung in WIEN, das wiederum nicht für Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen ausgelegt ist oder für Asylwerber mit längerer Aufenthaltsdauer, das Plätze frei gehabt hätte.

R: Gibt es einen Rechtsanspruch auf Verlegung in ein Quartier für Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen?

BMI: Nein, die Rechtsansicht des Innenministeriums geht dahin, dass es einen solchen Rechtsanspruch nicht gibt, diese ist jedoch nicht ausjudiziert.

R: Gibt es besondere Umstände, aus denen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein solcher Rechtsanspruch bestehen kann?

BMI: Denkbar wäre die Aufnahme[RL], in der geregelt ist, dass besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen sind, aber auch hier gibt es nach meinem jetzigen Wissensstand keine einschlägige Judikatur.

R: Besteht nach Ansicht des BMI die Möglichkeit, einen bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag, in ein besonderes Quartier aufgenommen zu werden, zu beantragen?

BMI: Das BMI geht davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.

R: Das AVG ist in diesem Verfahren anwendbar. Das heißt, durch die Antragstellung müsste doch der Erhalt eines zurückweisenden Bescheides möglich sein, um diese Frage zu klären?

BMI: Ja.

R: Die Beschwerde beruht auf folgender Rechtsansicht, nämlich, dass die Betreuung in der XXXX , statt in WIEN bzw. die Nichtüberstellung in ein Quartier nach WIEN einer Maßnahme im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG darstellt. Was ist die Rechtsansicht des BMI diesbezüglich?

BMI: Das BMI geht davon aus, dass kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, da niemand gezwungen ist, Grundversorgung in Anspruch zu nehmen, an einem bestimmten Ort zu nächtigen oder einen bestimmten Ort nicht zu verlassen.

R: Der Vollständigkeit halber: Sehen Sie eine Möglichkeit einer Verhaltensbeschwerde im GVG-B vorgesehen?

BMI: Eine solche ist nicht ausdrücklich vorgesehen.

R: Sehen Sie die Rsp. zu § 88 SPG auf diese Frage anwendbar?

BMI: Nein, weil wir uns nicht im Bereich des Sicherheitspolizeigesetzes befinden.

R: Gibt es die Möglichkeit, die Übersiedlung in ein Privatquartier zu beantragen? Wie sieht dieses Procedere aus?

BMI: Diese Möglichkeit gibt es. Der Bund selber betreibt keine Privatquartiere, daher ist die Zustimmung des Bundeslandes erforderlich, damit auch sichergestellt ist, dass die Landesgrundversorgung sich als zuständig erachtet. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird dem Asylwerber mitgeteilt, dass mit der Übersiedlung in ein Privatquartier die Grundversorgung des Bundes endet.

R: Wie funktioniert dieses Procedere? Was macht der Asylwerber, wie geht es weiter?

BMI: Der Asylwerber deponiert diesen Wunsch bei der Betreuungsstellenleitung oder einem Sozialbetreuer und wird daraufhin in einem persönlichen Gespräch von dem zuständigen Beamten über die Rahmenbedingungen informiert. Üblicherweise wird in diesem Zuge auch probiert, die Zustimmung des betreffenden Bundeslandes einzuholen. Erst danach können dem Asylwerber verbindliche Informationen betreffend der weiteren Vorgangsweise übermittelt werden.

R: Wie lange kann ein Asylwerber von der XXXX abwesend sein, bevor die Betreuung wegen Abwesenheit eingestellt wird?

BMI: 48 Stunden, wenn die Abwesenheit nicht bekannt gegeben wird. Diesbezüglich kann die Abwesenheit so lange dauern, wie die Krankenbehandlung dauert, o.Ä.

R: Gilt das auch für die Fälle, bei denen sich der Asylwerber meldet und mitteilt, dass er aufgrund einer Behandlung oder Untersuchung an dem Tag nicht in der Lage ist, in die Grundversorgung zurückkehren bzw. am nächsten Tag zurückkehren wird?

BMI: Selbstverständlich, ja. In solchen Fällen wird darüber hinaus versucht, seitens der Betreuungsstellenleitung einen entsprechenden Transport zu organisieren.

R: Der Wegfall der Grundversorgung bewirkt auch den Wegfall der Krankenversicherung. Sehe ich es richtig, dass die Behandlung in Notfällen gewährleistet bleibt?

BMI: Ja. Wesentlich ist, dass auch bei einer längeren unangekündigten Abwesenheit die Wiederaufnahme in Bundesbetreuung erfolgt, wenn die Abwesenheit etwa mit einem Krankenhausaufenthalt begründet wird. In einem solchen Fall wird dann auch die Krankenversicherung rückwirkend wieder angemeldet, sodass keine Versicherungslücken entstehen.

R: Möchten Sie Fragen an das BMI stellen?

BFV: In der schriftlichen Stellungnahme des BMI an Volksanwaltschaft vom 04.05.2016 wird auf den von Ihnen erwähnte Umstand verwiesen, dass der Arztbrief des XXXX XXXX vom 21.01.2016 im Rahmen der Einvernahme der BF im "Dublin-Verfahren" am 27.01.2016 offenbar nicht standardmäßig protokolliert wurde, weshalb "die Erkrankung von XXXX unbemerkt blieb und bedauerlicherweise keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden konnten." Welche Maßnahmen hätten Ihrer Meinung nach, getroffen werden müssen?

BMI: Da ich kein Mediziner bin, kann ich nicht feststellen, welche Maßnahmen getroffen hätten werden müssen. Der Sachverhalt wäre seitens der Betreuungsstellenleitung mit einem anwesenden Arzt abzuklären gewesen.

BFV: In der eben erwähnten Stellungnahme wird auf Seite 3 auch ausgeführt, dass seitens des BMI bei "Kenntnis über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Unterbringung beim XXXX in WIEN zuzustimmen gewesen" wäre. Können Sie den Ablauf über diesen implizit erwähnten Privatantrag auf Unterbringung beim ONKEL schildern?

BMI: So, wie schon zuerst ausgeführt, wird in einem solchen Fall mit der zuständigen Landesgrundversorgungsstelle Kontakt aufgenommen. Mit der Zustimmung erfolgt dann die Überstellung im System sowie der Transfer der Personen. Ohne Zustimmung hätte der Privatverzug den Verlust der Grundversorgung zur Folge.

BFV: Und warum wurde der Unterbringung beim XXXX konkret nicht zugestimmt?

BMI: Mir ist nicht bekannt, dass tatsächlich ein Antrag auf Unterbringung beim XXXX gestellt wurde. Weiters hat die Kontaktaufnahme am 29.01.2016 mit der Landesgrundversorgungsstelle WIEN ergeben, dass einer Übernahme in Landesgrundversorgung nicht zugestimmt wird.

R: Meinen Sie in ein Quartier oder in eine Privatunterkunft?

BMI: Die Anfrage erfolgt grundsätzlich. WIEN hatte zu dem Zeitpunkt eine Quotenüberfüllung von deutlich mehr als 2.000 Personen.

BFV: Ist Ihnen bekannt, ob es sich bei der für das "Dublin-Verfahren" für die BF und für deren Tochter der zuständigen Beamten, um dieselbe Person handelte?

BMI: Dazu kann ich keine Auskunft geben. Die Frage lässt sich durch Einschau in beide Asylakten im Aktenwege klären.

BFV: Ist aus Ihrer internen Aktenführung nachvollziehbar, wann dieser nicht standardmäßig protokollierte Arztbrief vom 21.01.2016 der verfahrensführenden Referentin zur Kenntnis gelangte und, ob im Anschluss daran die Grundversorgungsstelle informiert wurde?

BMI: Aus den mir vorliegenden Akten geht hervor, dass der gegenständliche Arztbrief sowie das dringende Verlegungsersuchen seitens der zuständigen Rechtsberatung schließlich am 29.01.2016 dem BFA XXXX übermittelt wurde.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin war RUSSISCHE Staatsangehörige aus XXXX . Sie reiste als XXXX mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder aus der RUSSISCHEN FÖDERATION über POLEN nach Österreich ein und stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in WIEN. Sie wurde am selben Tag in WIEN in die Landesgrundversorgung aufgenommen und 22.10.2015-03.12.2015 in einem Quartier der Landesgrundversorgung WIEN in der XXXX untergebracht.

Die Tochter der Beschwerdeführerin litt zum Zeitpunkt ihrer Einreise bereits ca. 3 JAHRE lang an XXXX , EINEM XXXX UND XXXX mit zuletzt ausgeprägter XXXX ). Sie war bereits mehrmals zu Hause in XXXX und in MOSKAU behandelt worden und 19.06.2015-04.07.2015 im XXXX in MOSKAU stationär in Behandlung. Bei der Entlassung wurden die weitere Behandlung bei einem Facharzt für KARDIOLOGIE, eine Kontrolle in einem Jahr, XXXX , keine Belastung und die Erhöhung der Pflegestufe empfohlen.

8 TAGE nach Ihrer Einreise, am 29.10.2015, kam sie in die Ambulanz des XXXX und wurde ambulant untersucht, wobei sie angab, die Behandlung durch ANTIKOAGULATION mit RIVAROXABAN , die in MOSKAU im XXXX 2015 begonnen wurde, aus Kostengründen vor ca. EINEM MONAT abgesetzt zu haben. Es wurde als weitere Behandlung ein Kontrolltermin mitgeteilt. Am 09.11.2015 kam sie in die Notfallambulanz, sie wurde nach der Behandlung entlassen und für 10.11.2015 wiederbestellt. Sie befand sich 10.11.2015-15.12.2015 wegen XXXX in stationärer Behandlung im XXXX ; während des Aufenthaltes hatte sie weitere XXXX . In Österreich wurde eine XXXX XXXX diagnostiziert; die Tochter der Beschwerdeführerin litt an einer sehr schweren Form dieser Erkrankung. Bei der Entlassung in häusliche Pflege - damals war als Wohnadresse ihre Obdachlosenmeldeadresse in der XXXX WIEN angegeben - hatte sie keine XXXX mehr und es wurden als weiteres Procedere zwei Mal täglich LOVENOX 40mg Spritzen sowie Kontrolltermine am 21.12.2015 und 07.02.2016 vorgesehen sowie eine interne Fallvorstellung am 17.12.2015.

Am 21.12.2015 hatte die Tochter wieder XXXX , wie auch einmalig in der Woche davor. Am 21.12.2015 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Kontrolle im XXXX wieder entlassen, wobei festgestellt wurde, dass sie beschwerdefrei war und nicht unter Dyspnoe litt. Der Blutbefund war stabil. Als weiteres Procedere wurde ein Kontrolltermin am 18.01.2016 festgelegt, eine Fortsetzung der Therapie mit LOVENOX und ein CT zur Verlaufskontrolle.

Von 09.11.2015 bis 29.01.2016 verfügte die Tochter der Beschwerdeführerin über eine Obdachlosenmeldeadresse in WIEN, ihre Mutter und ihr Bruder von 09.11.2015-04.02.2016. Nach der Spitalsentlassung am 15.12.2015 und danach, wenn sie zur Behandlung in WIEN war, wohnte die Beschwerdeführerin bei ihrem XXXX in der XXXX in WIEN XXXX . Dieser XXXX ist seit 2006 in Österreich asylberechtigt und war bis 06.03.2017 in der XXXX wohnhaft.

Am 07.01.2016 brachte die Tochter der Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu erstbefragt. Auf Grund des dabei festgestellten Asylantrages in POLEN am 17.10.2016 wurde ein "Dublin-Verfahren" eingeleitet. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 12.01.2016 die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und ihr wurde ein Quartier in der XXXX zugewiesen, wo ihre Mutter und ihr Bruder bereits seit 03.12.2015 untergebracht waren.

Die XXXX in XXXX ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln 52 min vom XXXX entfernt. Sie verfügt über eine ständig mit Ärzten besetzte Sanitätsstation, in der Allgemeinmediziner, zT auch Pulmologen und Radiologen arbeiten.

Es gibt abgesehen vom XXXX in der XXXX keine Grundversorgungsquartiere der Bundesgrundversorgung in WIEN. Dieses Quartier ist nicht für einen längeren Aufenthalt der Asylwerber ausgelegt.

Es gibt zwei Unterkünfte der Bundesgrundversorgung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in XXXX , STEIERMARK, und XXXX ,

OBERÖSTERREICH.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Tochter der Beschwerdeführerin untersagt wurde, die XXXX zu verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am Verlassen der XXXX gehindert wurde. Sie war 16.01.2016, 17:20 Uhr, - 18.01.2016, 14:07 Uhr, 18.01.2016, 17:01 - 17:54 Uhr, 19.01.2016, 14:42 - 18:25 Uhr, 21.01.2016, 09:04 - 16:29 Uhr, 23.01.2016, 14:32 Uhr, - 25.01.2016, 11:56 Uhr, 26.01.2016, 13:44 - 14:07 Uhr, 27.01.2016, 13:33 - 16:09 Uhr, nicht in der XXXX .

Im Rahmen der Grundversorgung des Bundes wurden der Tochter der Beschwerdeführerin ab 12.01.2016 Krankenversicherung, Taschengeld und Unterkunft zur Verfügung gestellt; es wurden auch die Begräbniskosten abgedeckt.

In der Erstbefragung am 07.01.2016 gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dass sie herzkrank ist und Lungenprobleme hat, an Herz und Lunge operiert werden muss und am 18.01.2016 wieder ins Spital muss. In der Erstabklärung am 12.01.2016 gab sie an, dass sie regelmäßig Medikamente nehmen muss, aber nicht an einer Krankheit leidet, die schon vor der Untersuchung am folgenden Tag behandelt werden muss.

Bei der Untersuchung in der Sanitätsstation der Betreuungsstelle am 13.01.2016 wurde durch ein Lungenröntgen und die Vorlage der Befunde des XXXX vom 15.12.2015 die Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin festgehalten, ebenso der Kontrolltermin am 18.01.2016 im XXXX . Dabei war der Allgemeinzustand gut und die Tochter der Beschwerdeführerin war uneingeschränkt mobil.

Die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von der XXXX in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX am 14.01.2018 wurde auf Grund des Untersuchungstermins der Tochter im XXXX am 18.01.2018 storniert und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wohnten weiterhin in der XXXX .

Am 18.01.2016 war die Tochter der Beschwerdeführerin zur Kontrolle im XXXX . Dabei wurde festgestellt, dass sie derzeit beschwerdefrei war und keine DYSPNOE hatte. Die Verschreibung von LOVENOX wurde auf zwei Mal täglich 60 mg erhöht. Ein Thorax-CT wurde in 6 Wochen und eine Wiedervorstellung für den 21.03.2016 vorgesehen. Am selben Tag legte sie den Befund des XXXX der Sanitätsstation vor, die Medikamentenverschreibung LOVENOX 60 mg zwei Mal täglich wurde notiert, ebenso das Röntgen; ein Rezept für LOVENOX-PENS 20 mg und 40 mg wurde ausgefolgt.

Am 19.01.2016 wurde in der Sanitätsstelle XXXX bei der Tochter der Beschwerdeführerin festgestellt, behandelt und ein Kontrolltermin am 21.01.2016 anberaumt. Diesen nahm die Tochter der Beschwerdeführerin nicht wahr.

Am 21.01.2016 suchte die Tochter der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ohne einen Termin zu haben die Ambulanz des XXXX auf und sprach wegen der Arztbestätigung betreffend einen Wohnsitz in WIEN vor. Der behandelnde Arzt stellte den Arztbrief aus, wonach es aus medizinischer und ärztlicher Sicht notwendig ist, dass die Patientin weiterhin in der Nähe des XXXX wohnhaft bleibt, da auf Grund der umfassenden Vorgeschichte und Unterlagen nur hier ein rasches Eingreifen im Notfall möglich und die Patientin auf die Hilfe und sehr wichtige Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist, sodass eine örtliche Trennung der beiden keinesfalls erfolgen sollte.

Am 25.01.2016 kam die Beschwerdeführerin in die Sanitätsstelle und teilte mit, dass ihre Tochter nur noch eine LOVENOX Spritze 60 mg hatte; die Rezepte für LOVENOX 20 mg und 40 mg hatte sie nicht eingelöst; die Tochter sei zuhause, es gehe ihr sehr gut. Es wurde von Seiten der Sanitätsstelle LOVENOX 40 mg 3 Mal täglich für ab dem nächsten Tag angeordnet. Die Sanitätsstelle merkte an, dass bis FREITAG ( XXXX ) mit der Bewilligung der LOVENOX 60 mg Spritzen gerechnet werde. Am selben Tag hielt die Sanitätsstelle fest, dass laut dem XXXX -Befund ein Thorax-CT mit Kontrastmittel in sechs Wochen und eine Kontrolle am 21.03.2016 vorgesehen seien, weiters eine Kontrolle am 19.02.2016.

Am 26.01.2016 kam die Tochter der Beschwerdeführerin in Begleitung der Sozialbetreuerin zum letzten Mal in die Sanitätsstation, um sich die LOVENOX-Pens abzuholen; sie hatte keinen Arzttermin. Es kann nicht festgestellt werden, dass dabei der Arztbrief vom 21.01.2016 abgegeben wurde.

Die Befunde des XXXX wurden nur dem XXXX , aber weder der Sanitätsstelle der Betreuungsstelle, noch dem BFA vorgelegt.

Der Arztbrief des behandelnden Arztes vom 21.01.2016 wurde weder im XXXX noch im XXXX vorgelegt, sondern erst am 29.01.2016 der Sozialbetreuerin XXXX . Er war zuvor mit einem Konvolut an medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin, die 09.12.2015-14.12.2015 und 18.12.2015-19.12.2015 stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen gewesen war, in den Verfahrensakt der Mutter eingelegt worden, in deren Verfahren am 27.01.2016 eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden hatte, ohne zuvor über die Einlaufstelle protokolliert worden zu sein. Im Verfahren der Tochter fand keine niederschriftliche Einvernahme statt.

Gestützt auf den Arztbrief vom 21.01.2016 stellte die Tochter der Beschwerdeführerin am 29.01.2016 um 12:02 Uhr durch ein E-Mail der Substitutin eine Verlegungsanfrage an die dafür zuständigen Referenten des BFA betreffend die Verlegung der Familie nach WIEN in die Nähe des XXXX . Das BFA leitete dieses E-Mail am selben Tag um 13:21 Uhr an den XXXX weiter, der am selben Tag um 14:20 Uhr mitteilte, dass der Familie aktuell kein adäquater Platz angeboten werden könne; eine Aufnahme in die Evidenzliste sei nicht sinnvoll, da mittelfristig mit keinem Angebot gerechnet werden könne.

Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides über das Ansuchen, in die Landesgrundversorgung in WIEN aufgenommen zu werden, wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin nie gestellt, ebensowenig von ihrer Mutter oder ihrem Bruder.

Ein Antrag auf Privatverzug zum XXXX der Tochter der Beschwerdeführerin nach WIEN wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin nie gestellt, ebensowenig von ihrer Mutter oder ihrem Bruder.

Am 29.01.2016 wurde die Sanitätsstelle um 13:30 Uhr alarmiert, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Blut erbricht. Der Notarzt wurde gerufen; eine Krankenschwester und eine Ärztin suchten die Tochter auf, die von der Beschwerdeführerin gestützt auf einem Sessel saß und Blut erbrach. Die Ärztin brachte die Tochter in die stabile Seitenlage und setzte einen Venflon. Bei Eintreffen des Notfallsanitäters war die Blutung sistiert; es wurden ein Blutvolumsersatz intravenös verabreicht, Sauerstoff durch eine Maske zugeführt und Blutkoageln abgesaugt, bis die Notärztin eintraf. Diese übernahm nach der Rücksprache mit der Sanitätsstation über die Medikation der Tochter deren Behandlung. Die Tochter wurde mit dem Notarztwagen ins XXXX gebracht. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Notarztwagen die Betreuungsstelle verließ und im XXXX ankam.

Die Tochter der Beschwerdeführerin verstarb am 29.01.2016 um 15:30 Uhr in der Notfallambulanz des XXXX an Herzkreislaufstillstand nach XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass sie an einer verspäteten Einlieferung ins Krankenhaus verstarb.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Sohnes sowie der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen gründet auf den am 19.08.2016 von der Beschwerdeführerin übermittelten Dokumentenkopien.

Die Stellung des Asylantrages am 21.10.2015 ist durch den IZR-Auszug und das Protokoll der Erstbefragung dokumentiert, durch letzteres auch die Asylantragstellung in POLEN am 17.10.2015. Als Einbringungsdatum sind im IZR widersprüchlich der 03.12.2015 und der 07.01.2016 genannt. Das Gericht geht auf Grund des Protokolls der polizeilichen Erstbefragung und dem Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bis 15.12.2015 stationär im Krankenhaus war, im Widerspruch zur Stellungnahme des Innenministeriums von der Einbringung des Asylantrages am 07.01.2016 aus.

Die Angaben zum Bezug der Landesgrundversorgung gründen sich auf den vom Innerministerium vorgelegten GVS-Auszug vom 23.03.2016.

Die Angaben zur Obdachlosenmeldeadresse ergeben sich aus dem ZMR, ebenso die Meldung in der XXXX . Die Unterbringung der Tochter der Beschwerdeführerin in der Betreuungsstelle OST 12.01.2016-29.01.2016, die Krankenversicherung sowie Anweisung von Taschengeld im Rahmen der Grundversorgung ist durch den GVS-Auszug belegt, die Begleichung der Begräbniskosten im Rahmen der Grundversorgung durch die Stellungnahme des Innenministeriums vom 04.05.2016.

Die Zeiträume, in denen die Tochter der Beschwerdeführerin nach dem 12.01.2016 nicht in der XXXX war, ergeben sich aus dem E-Mail der XXXX an die XXXX vom 23.03.2016; dass die Tochter der Beschwerdeführerin mehrfach die Betreuungsstelle verließ, findet auch in den Angaben der Substitutin betreffend die Verkehrsstrafen durch die XXXX Deckung.

Dass der Tochter der Beschwerdeführerin nicht untersagt wurde, die XXXX zu verlassen, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen einzigen konkreten Fall einer Untersagung geltend machte, der Betreuungsstelle laut der Aussage deren Vertreterin kein solcher Fall bekannt war, es hiefür auch keine gesetzliche Ermächtigung gegeben hätte, sowie dem Umstand, dass sie in den erwähnten Zeiträumen nicht in der XXXX war.

Dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht dazu gezwungen wurde, in der XXXX zu bleiben, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen einzigen konkreten Fall einer Hinderung am Verlassen der Betreuungsstelle geltend machte, der Betreuungsstelle laut der Aussage deren Vertreterin kein solcher Fall bekannt war, es hiefür auch keine gesetzliche Ermächtigung gegeben hätte, sowie dem Umstand, dass sie in den erwähnten Zeiträumen nicht in der XXXX war.

Dass die Tochter der Beschwerdeführerin einen XXXX in WIEN hat sowie seine Adresse gründen sich ungeachtet der dem widersprechenden Aussage bei der Erstabklärung, sie habe keine Verwandten in Österreich, auf die Aussage der Tochter in der Erstbefragung. Auf Grund der Akten des Unabhängigen Bundesasylsenates steht fest, dass der Onkel XXXX XXXX heißt, und nicht XXXX (Erstbefragung) oder XXXX XXXX (Pathologiebericht im Krankenakt der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem XXXX [im Folgenden: XXXX -Akt]); die Angaben zu seinem Wohnort finden im ZMR Deckung. Dass sie bei diesem XXXX wohnte, wenn sie in WIEN war, gründet sich ob der Unkenntnis der Substitutin diesbezüglich auf die Aussage der Vertreterin der Betreuungsstelle in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der XXXX ab 03.12.2015 gründet auf den sie betreffenden GVS-Auszügen sowie der-E-Mail Mitteilung der XXXX an die XXXX vom 23.03.2016, ungeachtet dessen, dass die Anmeldung in der XXXX im ZMR erst am 04.02.2016 erfolgte; die Angaben zu Ihrer Obdachlosenmeldeadresse beruhen auf den sie betreffenden ZMR-Auszügen.

Die Angaben zum XXXX in WIEN sowie den XXXX des Bundes ergeben sich aus den Angaben des Vertreters des Innenministeriums in der hg. mündlichen Verhandlung, die sich mit der Stellungnahme vom 11.10.2016 decken, die Angaben zur Sanitätsstelle in der XXXX aus den Angaben der Vertreterin der Betreuungsstelle in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zur Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im XXXX -Akt in Übersetzung erliegenden Befund des XXXX in MOSKAU und den Angaben des behandelnden Arztes in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem XXXX -Akt; auf diesen gründen sich auch die Angaben zur Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich. Betreffend die Behandlung in MOSKAU entsprechen die Feststellungen auch den Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung. Den dem XXXX -Akt widersprechenden Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, dass sie an Herz und Lunge operiert werden müsse, folgt das Gericht nicht; vielmehr ergibt sich aus dem XXXX -Akt und der Aussage des behandelnden Arztes in der hg. mündlichen Verhandlung, dass diese Frage bei ihrem Tod noch in Abklärung war, laut der ersten Diagnose im XXXX am 29.10.2015, aber auch dem Befund vom 18.01.2016 kam die Tochter der Beschwerdeführerin ausweislich des XXXX -Aktes für eine Operation nicht in Frage. Die Angaben zur medizinischen Behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin in der Sanitätsstelle ergeben sich aus dem Krankenblatt der Sanitätsstelle der XXXX (im Folgenden: Krankenblatt); aus diesem ergeben sich auch die Feststellungen zum Rettungseinsatz am 29.01.2016. Dass der Notarzt - und nicht die Rettung - gerufen wurde, ergibt sich indirekt ebenfalls aus dem Krankenblatt, aber auch aus dem E-Mail der XXXX an die XXXX vom 23.03.2016 und dem Pathologiebericht im XXXX -Akt; soweit darin ausgeführt ist, dass in der XXXX zwei Ärzte zur Tochter der Beschwerdeführerin kamen, um die Erstversorgung durchzuführen, findet das E-Mail der XXXX vom 23.03.2016 im Krankenblatt, wonach eine Ärztin und eine Krankenschwester die Erstversorgung durchführten, allerdings keine Deckung. Ebenso findet eine Behandlung der Tochter der Beschwerdeführerin in der Sanitätsstation am 29.01.2016, 13:00 Uhr, keinen Niederschlag im Krankenblatt; ein betreuungsbezogenes Gespräch zu diesem Zeitpunkt steht wiederum mit der Verlegungsanfrage zu in der Stunde davor in Einklang: Das E-Mail von XXXX an die XXXX ("betreuungsbezogene Gespräche in XXXX als auch regelmäßige medizinische Versorgung vor der Sanistation") wird betreffend den 29.01.2016 daher in ersterem Sinn verstanden.

Das Beschwerdevorbringen, die Tochter der Beschwerdeführerin sei nicht mit einem Krankentransporter zum Kontrolltermin am 18.01.2016 ins XXXX gebracht worden, trifft auf Grund der Angaben im Krankenblatt und der Aussage der Vertreterin der Sanitätsstation in der XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung zu, nicht aber das Beschwerdevorbringen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten nach WIEN fahren habe müssen und dass die Kosten für die Fahrt erst danach ersetzt worden seien, vielmehr ergeben sich aus dem Krankenblatt und der Aussage der Vertreterin der Sanitätsstation in der XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung, dass ihr dafür Fahrkarten ausgestellt wurden. Aus dem Krankenblatt und der Aussage der Vertreterin der Sanitätsstation in der XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass dieses Procedere der Fall war, weil die Tochter der Beschwerdeführerin damals nach Einschätzung der Sanitätsstelle der XXXX auf Grund ihres Allgemeinzustandes keines Krankentransportes bedurfte. Die Angaben zum Aufsuchen des AKH am 21.01.2016 ergeben sich aus der Aussage des behandelnden Arztes in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zum Aufsuchen der Sanitätsstation am 26.01.2016 durch die Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Stellungnahme des Innenministeriums vom 04.05.2016 in Zusammenhalt mit den Angaben der XXXX -Mitarbeiter in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass weder Arztbesuch noch eine Befundvorlage im Krankenblatt der Tochter der Beschwerdeführerin verzeichnet sind.

Die Angaben zur nicht durchgeführten Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in das Grundversorgungsquartier in XXXX am 14.01.2016 gründen sich auf das vom Innenministerium vorgelegten E-Mail der Sozialbetreuerin der Beschwerdeführerin, XXXX , vom 11.10.2016 mit der Abweichung, dass die Überstellung wegen des Untersuchungstermins der Tochter am 18.01.2016 und nicht eines Untersuchungstermins am 21.01.2016 storniert wurde, da sich aus dem E-Mail ergibt, dass die Stornierung auf Grund der Information der Sanitätsstelle erfolgte und diese nur über den Untersuchungstermin am 18.01.2016 in Kenntnis war und die Tochter der Beschwerdeführerin am 21.01.2016 ohne Termin von sich aus und ohne Information der Sanitätsstelle der Betreuungsstelle ins XXXX kam, sowie des E-Mails der XXXX an die XXXX vom 23.03.2016. Das Beschwerdevorbringen zur Nichtüberstellung nach XXXX findet weder im Verwaltungsakt, noch im XXXX -Akt oder in der Aussage der Vertreterin der Sanitätsstelle in der hg. mündlichen Verhandlung Deckung.

Das Beschwerdevorbringen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Untersuchungen im XXXX geschwächt war, trifft auf Grund der Aussage des behandelnden Arztes in der hg. mündlichen Verhandlung nicht zu.

Die Angaben zur Vorlage des Arztbriefes vom 21.01.2016 ergeben sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen, das die Substitutin in der hg. mündlichen Verhandlung wiederholte, aus der E-Mail der Sozialbetreuerin der Beschwerdeführerin, XXXX , vom 11.10.2016 sowie der Verlegungsanfrage der Substitutin an die zuständigen Referenten des BFA vom 29.01.2016, 12:02 Uhr, in dem sie auf diesen Befund bezugnimmt - nicht aber auf bereits frühere "Interventionen" oder eine frühere Befundvorlage -, weiters dem Umstand, dass er im Akt der Sanitätsstelle nicht verzeichnet ist und den glaubhaften Aussagen der Vertreter der XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach denkbar ist, dass eine Stelle die Weitergabe eines Befundes vergisst, aber nicht, dass zwei Stellen dies gleichzeitig tun; es ist hinzuzufügen, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Arztbrief vom 21.01.2016 sei in den XXXX und XXXX abgegeben worden, in der Stellungnahme vom 05.08.2016 hingegen, der Arztbrief sei im XXXX abgegeben worden; diese Behauptung steht wiederum mit Stellungnahme des Innenministeriums im Volksanwaltschaftsverfahren in Widerspruch, wonach der Arztbrief von einem Rechtsberater in den Akt eingelegt, nicht aber über die Einlaufstelle eingebracht wurde, wie auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Arztbrief sei in einer Einvernahme in ihrem Verfahren vorgelegt worden.

Dass der Befund vom 18.01.2016 der letzte im XXXX abgegebene war, ergibt sich auch aus dem E-Mail der XXXX an die XXXX vom 23.03.2016. Dass bereits bei der Erstbefragung der Tochter nicht nur auf die Erkrankung der Tochter, sondern bereits auch die Notwendigkeit, weiterhin in WIEN untergebracht zu sein, hingewiesen worden sei, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, kann nicht festgestellt werden, da dieses Vorbringen im Protokoll der Erstbefragung keinen Niederschlag fand und auch mit dem Datum des diesbezüglichen Arztbriefes XXXX später nicht in Einklang steht.

Dass kein Antrag auf Verlegung in einem Bescheidverfahren gestellt wurde, ergibt sich bereits aus der Einlassung der Substitutin in der hg. mündlichen Verhandlung, sie habe ein rechtlich nicht standardisiertes informelles Ersuchen gestellt, und der Aussage, es sei kein formeller Antrag gestellt worden, wie er zur Durchsetzung der im GVG-B garantierten Rechte möglich sei.

Dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht durch Zwang untersagt wurde, die Betreuungsstelle zu verlassen, entspricht der Angabe der Substitutin in der hg. mündlichen Verhandlung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gezwungen wurde, in der XXXX zu bleiben, da die Substitutin in der hg. mündlichen Verhandlung selbst keine Angaben machen konnte, durch welche konkreten Aussagen die Tochter der Beschwerdeführerin implizit den Zwang angenommen habe, dort zu bleiben. Soweit dieser gefühlte Zwang auf die Strafen wegen Schwarzfahrens durch die XXXX gegründet wird, verfängt die Begründung nicht, da unplausibel ist, dass jemand eine Strafe, die er bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Fahrschein erhält, darauf zurückführt, dass er seine Unterkunft nicht verlassen habe dürfen. Soweit die Substitutin dies darauf gründet, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten nach WIEN zur Behandlung fahren habe müssen, verfängt die Begründung nicht, da sich aus dem Krankenblatt und der Aussage der Vertreterin der Sanitätsstation in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt, dass ihr für den einen vor ihrem Tod liegenden, der Sanitätsstation mitgeteilten Kontrolltermin die Fahrscheine im Vorhinein ausgefolgt wurden. Ein "Zwang" in der Betreuungsstelle zu bleiben ergibt sich auch nicht aus von der Substitutin in der hg. mündlichen Verhandlung unbelegt in den Raum gestellten, nicht näher konkretisierten Aussagen, eine Verlegung nach WIEN sei nicht möglich, da die Tochter der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater hatte und von der Substitutin unterstützt wurde, weiters einer Sozialbetreuerin und ihrem XXXX , der selbst Erfahrung mit Asylverfahren hatte; die Substitutin tut mit diesem Vorbringen nicht dar, dass die Tochter der Beschwerdeführerin - wenn auch nur wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Verlegung zu beantragen - gezwungen gewesene wäre, in der XXXX zu bleiben.

Die Angaben zur Verlegungsanfrage vom 29.01.2016 ergeben sich aus dem im Akt erliegenden E-Mail der Substitutin, die Angaben zur Ablehnung der Verlegungsanfrage durch die WIENER Landesgrundversorgung ergibt sich aus dem vom Innenministerium vorgelegten E-Mail des XXXX vom 29.01.2016 mit Anhang. Das Beschwerdevorbringen, dem Ansuchen auf Verlegung nach WIEN sei nicht stattgegeben worden, trifft daher zu; es wurde aber, wie bereits ausgeführt, am 29.01.2016 und nicht am 07.01.2016 gestellt. Das Beschwerdevorbringen, es habe wiederholte Interventionen der Beschwerdeführerin mit dem Ziel gegeben, eine Unterbringung der Familie in die Nähe des XXXX zu erreichen, das in der Stellungnahme vom 05.08.2016 wiederholt wurde, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, ebensowenig das Vorbringen im Schriftsatz vom 05.08.2016 es habe einen Antrag auf Verlegung gegeben; diesen konnten in der hg. mündlichen Verhandlung weder die Substitutin, noch die Zeugen glaubhaft machen. Auch die in der hg. mündlichen Verhandlung relevierten "Interventionen" konnte die Substitutin in der hg. mündlichen Verhandlung mit Verweis auf Personalfluktuation und Urlaube nicht darlegen. Hinzu kommt, dass in der Mängelbehebung im Widerspruch zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe mehrfach für ihre Tochter interveniert, ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben könne, welche Organe involviert gewesen seien, da sie nur indirekt von der Maßnahme betroffen gewesen sei. Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.08.2016, es habe mehrere Arztbriefe betreffend die Notwendigkeit eines Wohnortes in der Nähe des XXXX gegeben, trifft auf Grund des XXXX -Aktes nicht zu.

Die Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem GVS-Auszug, die Einordnung des die Tochter betreffenden Arztbriefes vom 21.01.2016 in den Akt der Beschwerdeführerin mit einem Konvolut sie betreffender Unterlagen durch den Rechtsberater der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass diese Unterlagen nicht über die Einlaufstelle eingebracht wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme des Innenministeriums vom 04.05.2016 und der Beanstandung der Volksanwaltschaft.

Die Angaben zum Tod der Tochter der Beschwerdeführerin beruhen auf der in Kopie vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes WIEN XXXX vom 01.02.2016 und dem XXXX -Akt, auf Grund dessen auch feststeht, dass die Tochter mit dem Notarztwagen ins XXXX gebracht worden war, aus dem aber nicht hervorgeht, wann sie dort angekommen war. Bei der Angabe der Todesursache liegt im Bericht der Notfallaufnahme ein Tippfehler vor: Die Tochter der Beschwerdeführerin starb an XXXX , nicht XXXX , wie sich aus dem Pathologiebericht ergibt.

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass sich der Zustand der Tochter der Beschwerdeführerin am 29.01.2016 so verschlechtert habe, dass die Rettung gerufen werden musste, ist zu präzisieren, dass die Erkrankung in dieser Form ausweislich der Befunde aus MOSKAU seit ca. DREI Jahren in dieser Form bestand und der Zustand ausweislich der Aussage des behandelnden Arztes in der hg. mündlichen Verhandlung an sich stabil war, aber Teil der Erkrankung ist, dass unvorhersehbare XXXX auftreten, die über Wochen auftretend nicht tödlich oder innerhalb ganz kurzer Zeit tödlich sein können.

Das Beschwerdevorbringen, dass die Tochter wegen der verspäteten Einlieferung ins Krankenhaus verstarb, kann nicht festgestellt werden; vielmehr ergibt sich aus der Aussage des behandelnden Arztes in der hg. mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin an einer sehr schweren Form ihrer Erkrankung litt, bei der es auch sein hätte können, dass sie gestorben wäre, wäre sie direkt im XXXX untergebracht gewesen. Verzögerungen oder Fehler in der Rettungskette - von der Alarmierung der Sanitätsstelle um 13:30 bis zum Tod der Tochter der Beschwerdeführerin um 15:30 Uhr - konnten nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Über Beschwerden gegen die Entscheidungen nach dem GVG-B entscheidet gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Aktive Beschwerdelegitimation

1.1. Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 2 B-VG). Das Beschwerderecht kommt ferner nahen Angehörigen zu, wenn derjenige, gegen den sich der Akt gerichtet hat, während der Amtshandlung verstorben ist oder durch die Amtshandlung getötet wurde (VfSlg. 16.109/2001).

Die Beschwerdeführerin gründet die Beschwerde auf die Verletzung ihrer Tochter in Rechten durch die angefochtene Maßnahme, die dem Beschwerdevorbringen nach zum Tod der Tochter geführt hat. Sie ist daher zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.

1.2. Die Rechtsverletzung muss möglich sein. Behauptet werden kann die Verletzung in einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wie auch die Verletzung in subjektiven Unionsbürgerrechten (Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 211).

Die Beschwerde behauptet eine Verletzung der Tochter der Beschwerdeführerin in "einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" und erhebt Beschwerde gestützt auf Art. 2 EMRK, Art. 2 [gemeint wohl: Abs. 1] GRC im Zusammenhang mit dem GVG-B. Die Verletzung der Tochter der Beschwerdeführerin, die am 29.01.2016 verstorben ist, im Recht auf Leben durch eine Maßnahme bis 29.01.2016 ist möglich; die aktive Beschwerdelegitimation liegt daher vor.

2. Passive Beschwerdelegitimation

2.1. Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG die Bezeichnung der der belangten Behörde zu enthalten. Belangte Behörde ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar ist. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tritt gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, die Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der "Bundesministerin für Inneres". Die Organe, die die Maßnahme gesetzt haben, werden nicht bezeichnet.

2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B ist mit Ausnahme der Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 leg.cit., die der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion obliegen, das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG ist Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Dem Bundesamt obliegt gemäß Abs. 2 Z 7 BFA-VG die Führung von Verfahren nach dem GVG-B mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

Das Bundesamt ist daher passiv beschwerdelegitimiert.

2.3. Dem Innenministerium kommt gemäß § 9 Abs. 3b GVG-B das Recht zu, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es ist gemäß § 15 GVG-B mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut.

Das Innenministerium ist gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B nicht zuständige Behörde. Aus der Vollzugsklausel des GVG-B ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Substitutin in der hg. mündlichen Verhandlung keine passive Beschwerdelegitimation in Maßnahmebeschwerdeverfahren. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Mängelbehebungsauftrag das Einschreiten eines Organes des Innenministeriums behauptet, vielmehr wird betreffend die Passivlegitimation im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich auf § 9 GVG-B Bezug genommen, der die Zuständigkeit des Bundesamtes begründet. Auch mit dem Verweis auf § 6 GVG-B, wonach über die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes entscheidet, vermag die Beschwerde keine Beschwerdelegitimation des Innenministeriums darzutun, weil sich die Tochter der Beschwerdeführerin im "Dublin-Verfahren" befand und ihr Verfahren in Österreich nicht zugelassen war, sich § 6 GVG-B aber auf die Versorgung von Antragstellern nach erfolgter Zulassung bezieht.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen "die Organe der Innenministerin" richtet.

3. Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages

3.1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Organe des Bundesamtes wegen folgender Maßnahmen: das Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen, und die ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben.

Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 08.07.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen vier Wochen konkret mitzuteilen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen, gesetzt durch welche(s) Organ(e), an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie ihre Tochter in ihren Rechten verletzt erachte, widrigenfalls werde ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

3.2. Die Beschwerdeführerin führte in der fristgerecht erstatteten Mängelbehebung aus, dass es keiner weiteren Ausführungen bedürfe, da die Beschwerdeführerin weder Namen noch Funktion der handelnden Personen gekannt habe und sie von diesen Anordnungen, die ihre Tochter betroffen haben, nur indirekt betroffen gewesen sei, und ihr diese Angaben daher nicht zumutbar seien. Diese Umstände seien im Beschwerdeverfahren zu klären, dem Verwaltungsgericht komme diesbezüglich eine umfassende Prüfungsbefugnis zu.

Damit, dass sie als nahe Angehörige einer Verstorbenen Beschwerde erhebt und von der relevierten, gegen ihre Tochter gerichteten Maßnahme nur indirekt betroffen zu sein behauptet, tut die Beschwerdeführerin dar, dass ihr die Benennung der einschreitenden Organe unzumutbar ist. Die Beschwerde ist daher nicht mangels Benennung der einschreitenden Organe gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG unzulässig; allerdings widerruft die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen inhaltlich ihr Sachverhaltsvorbringen, sie habe mehrfach an verschiedenen Stellen versucht, die Verlegung ihrer Tochter zu erreichen, da ihr selbst diesfalls die Organe, an die sie sich gewendet zu haben behauptet, bekannt sein müssten.

3.3. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in der Mängelbehebung vom 05.08.2016 abgesehen von rechtlichen Ausführungen vor, dass die belangte Behörde durch das Unterlassen der Verlegung in ein Grundversorgungsquartier des Bundes in der Nähe des XXXX die Tochter der Beschwerdeführerin im subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten besonderen Bedürfnisse verletzt habe.

Damit kam die Beschwerdeführerin dem hg. Auftrag darzulegen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie ihre Tochter in ihren Rechten verletzt erachte, nicht nach.

Die Ausführungen in der Mängelbehebung vom 05.08.2016, es bedürfte keiner weiteren Ausführungen, da die Umstände im Beschwerdeverfahren zu klären seien, verfangen nicht, da sich die Prüfungspflicht nur auf den angefochtenen Verwaltungsakt bezieht, wobei neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens für die Beurteilung der Frage maßgeblich ist, was man darunter konkret zu verstehen hat. Den angefochtenen Veraltungsakt zu umschreiben ist allein Sache der Beschwerdeführerin, die durch die darin geforderten tatsächlichen Angaben den Gegenstand des Verfahrens vorgibt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c, Rz 16 mwNw); eine Auslegung, derzufolge unter dem angefochtenen Verwaltungsakt auch das gesamte Umfeld eines bestimmten Verwaltungsgeschehens zu verstehen sei, verbietet sich - ungeachtet der Frage der Einschränkung der umfassenden Prüfungsverpflichtung durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 212) - bereits nach der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil sie darauf hinaus liefe, dem Verwaltungsgericht ohne jegliche Anhaltspunkte in der Beschwerde eine gleichsam inquisitorische Erfassung aller mit dem betreffenden Vorgang nur denkmöglich einhergehenden Beeinträchtigungen aufzutragen. Eine solche Verpflichtung lässt sich dem Gesetz ungeachtet dessen, dass auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu beachten sind, nicht entnehmen (VwGH 23.09.1998, 97/01/0407). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass es nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, im Umfeld eines in Beschwerde gezogenen Sachverhaltes nach dem Vorliegen von Maßnahmen zu suchen.

Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich das Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen, und die ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben, richtet, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

3.4. Im Übrigen ist anzumerken, dass im Ermittlungsverfahren aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden konnte, dass die Tochter der Beschwerdeführerin daran gehindert worden wäre, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen, oder dass ihr befohlen bzw. sie gezwungen worden wäre, im Quartier der Grundversorgung zu verbleiben.

4. Nichtvorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

4.1. Die Beschwerdeführerin führte in der Mängelbehebung vom 05.08.2016 aus, dass das Bundesamt durch das Unterlassen der Verlegung in ein Grundversorgungsquartier des Bundes in der Nähe des AKH die Tochter der Beschwerdeführerin im subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten besonderen Bedürfnisse verletzt habe.

Dazu führt sie aus, dass § 2 Abs. 1 GVG-B Art. 17 ff. AufnahmeRL umsetze, wonach die Mitgliedstaaten bei der Unterbringung die Situation von schutzbedürftigen Personen berücksichtigen und die Antragsteller erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei durch das Bundesamt in ihren nach § 2 GVG-B gewährleisteten Rechten verletzt worden, weil dieses es unterlassen habe, sie in ein Grundversorgungsquartier des Bundes in der Nähe des XXXX zu verlegen. Dabei handle es sich um eine qualifizierte Untätigkeit, weil die belangte Behörde den Arztbrief vom 21.01.2016 entgegengenommen habe, jedoch ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung einer adäquaten Unterbringung nicht nachgekommen sei und auch sonst keinerlei weiteren Handlungen gesetzt habe, wie die Untersuchung durch den Amtsarzt, die Überprüfung des Arztbriefes durch fachlich geschultes Personal etc.

4.2. Dazu ist auf der Sachverhaltsebene festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergab, dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Arztbrief vom 21.01.2016 in ihrem Verfahren am 29.01.2016 das erste Mal vorlegte und das Bundesamt die Anfrage an die Landesgrundversorgung WIEN innerhalb EINER Stunde weiterleitete; das Vorbringen, die belangte Behörde habe nach Vorlage des Arztbriefes keine weiteren Schritte unternommen, ist sohin unzutreffend. Selbst wenn man von der Einlegung des Befundes der Tochter in den Akt der Beschwerdeführerin am 27.01.2016 als maßgeblichen Zeitpunkt ausginge, hätte die belangte Behörde innerhalb von zwei Tagen die Anfrage an die Landesgrundversorgung WIEN weitergeleitet. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin am Tag nach ihrer Aufnahme in die XXXX am 13.01.2016 von einer Allgemeinmedizinerin und einem Radiologen untersucht wurde und ein Lungenröntgen angefertigt wurde, steht auf Grund des Ermittlungsverfahrens fest, ebenso, dass in der Sanitätsstelle den Behandlungsaufträgen in der Entlassungsbestätigung vom 15.12.2015 und im Befund vom 18.01.2016, die ihr vorgelegt wurden, nachkam; das diesbezügliche Vorbringen ist folglich unzutreffend.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab 12.01.2016 in einem Quartier der Grundversorgung gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder untergebracht war und ihr auch Krankenversicherung und Taschengeld zur Verfügung gestellt wurden. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Beim Zurverfügungstellen einer Wohnmöglichkeit handelt es sich im Gegensatz zu der dem Beschwerdevorbringen zugrundeliegenden Auffassung um keine Krankenbehandlung. Das Beschwerdevorbringen richtet sich nicht gegen die Verweigerung von Leistungen der Krankenversicherung vielmehr gegen die Unterbringung in einem von der Beschwerdeführerin als nicht adäquat erachteten Quartiers.

Die XXXX , in der die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder untergebracht waren, ist die einzige Betreuungsstelle des Bundes mit einer Sanitätsstation, die über Allgemeinmediziner und zT Pulmologen und Radiologen verfügt. Dass es sich um ein nicht adäquates Quartier handelt, kann daher nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich auch nicht aus der Entfernung der XXXX vom XXXX , zumal den Ermittlungen zufolge die Sonderbetreuungsstellen der Bundes-Grundversorgung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in XXXX und XXXX wesentlich weiter vom XXXX entfernt liegen, als die XXXX .

Die Beschwerde richtet sich sohin im Kern ausschließlich dagegen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht in einem Grundversorgungsquartier in der Nähe des XXXX in WIEN untergebracht wurde.

Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass es keine Quartiere der Bundesgrundversorgung in XXXX gibt, abgesehen vom XXXX XXXX ; dieses ist für den längerfristigen Aufenthalt von Asylwerbern nicht ausgestattet. Der belangten Behörde kann sohin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Tochter der Beschwerdeführerin - und wegen der Wahrung des Familienzusammenhalts auch ihre Mutter und ihren Bruder - nicht im XXXX längerfristig untergebracht hat. Hiebei ist anzumerken, dass sich die XXXX im XXXX befindet und die Anreise zum XXXX mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit 52 MINUTEN nur ELF MINUTEN länger gedauert hätte, als die Anreise von ihrer dem XXXX als Wohnsitzadresse bekanntgegebenen Obdachlosenmeldeadresse in WIEN

XXXX .

4.3. In der rechtlichen Beurteilung ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass keine qualifizierte Untätigkeit vorliegt:

Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 48 ff. mwNw): Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt, wenn die Behörde bloß untätig blieb, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat (VwGH 15.11.2001, 99/01/0427; 21.05.2008, 2007/02/0107). Eine qualifizierte Untätigkeit kann hingegen ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sein (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde², 22); dies nahm der Verfassungsgerichtshof bei der Verweigerung der Rückgabe von Gegenständen, auf die der Beschwerdeführer ein Recht hat, entgegen seinem Willen durch die Behörde an (VfSlg. 6101/1969, 8131/1977, 8879/1980 ua), nicht aber bei der Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheins (VfSlg. 9931/1983) oder dem Unterbleiben der Herausgabe von finanzamtlich gepfändeten Gegenständen (VfSlg. 10.319/1985) oder der Entsiegelung behördlich versperrter Räume (VfSlg. 9813/1983); eine Maßnahme liegt wiederum nicht vor, wenn die Behörde eine Amtshandlung einfach unterlässt, zB wenn nicht unverzüglich die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen, wie etwa das Anhalten eines Fahrzeuges, gesetzt wurden (VwGH 15.11.2000, 99/01/0427).

Eine mit der Nichtherausgabe von Urkunden, auf die der Betroffene ein Recht hat, vergleichbare Situation liegt in der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der XXXX statt im XXXX nicht vor; die Betreuung der Beschwerdeführerin in Grundversorgung stellt keine Untätigkeit dar - weder eine schlichte, noch eine qualifzierte (vgl. dazu VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, in dem der Verwaltungsgerichthof sogar bei [gänzlicher] faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung Zweifel daran zum Ausdruck brachte, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen ist).

4.4. Die Substitutin stützt sich weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers, das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, angesehen wurden, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.02.2007, 2006/11/0154), und Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sohin auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, weil es vielmehr darauf ankommt, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154). Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebensowenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.02.2007, 2006/11/0154). Auch das "schlichte" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt (vgl. z. B. VfSlg. 9783/1983, 11.935/1988). Hingegen hat er das mit der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht verbundene Filmen einer Person durch ein Polizeiorgan als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (VfSlg. 19.563/2011).

Dieser Verweis auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts verfängt nicht, da die Tochter der Beschwerdeführerin keine vergleichbare Duldungspflicht traf: Die Inanspruchnahme von Grundversorgung durch die Tochter der Beschwerdeführerin und der Bezug von Leistungen aus dieser stellt keine Duldung behördlicher Aktivitäten im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Der Verweis der Substitutin betreffend die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend inhaftierte Personen verfängt im Fall der Tochter der Beschwerdeführerin, die in keiner Weise in ihrer Freiheit beschränkt war, nicht.

4.5. Auch wenn man die Beschwerde so versteht, dass eine "Nichtüberstellung" von einem Quartier der Grundversorgung in ein anderes Quartier als Maßnahme angefochten wird, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor: Alle Rechtseingriffe mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar zu machen, war von jeher nicht die Intention des Verfassungsgesetzgebers. Daraus hat sich auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle nichts geändert. Hätte der Verfassungsgesetzgeber alle Eingriffe in subjektive Rechte zum Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde machen wollen, hätte er dem einfachen Gesetzgeber nicht ermöglichen brauchen, gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Rechtsschutzmöglichkeiten für nicht typengebundenes Verwaltungshandeln vorsehen zu können (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde², 24).

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; vgl. auch VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, in diesem Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Möglichkeit einer Klage nach Art. 137 B-VG besteht, nicht davon ausgehen ist, dass eine Lücke im Rechtsschutzsystem besteht, die durch die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zu schließen wäre; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.03.2009, 2009/18/0060, ferner zu einem nach dem UbG vorgesehenen Rechtsmittel an das ordentliche Gericht VwGH 28.1.1994, 93/11/0035, und zu einer nach der AbgEO vorgesehenen Vollzugsbeschwerde VwGH 17.12.1993, 92/15/0117, alle mwN).

Ist eine nach dem GVG-B anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B nur in bestimmten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes, wie auch im Falle der Säumnis, kann gemäß § 9 GVG-B Rechtsmittel erhoben werden (VfSlg. 17.985/2006). Das Vorbringen der Substitutin, die Möglichkeit einen Bescheid zu beantragen sei vom Verwaltungsgerichtshof erst später so judiziert worden, vermag daher nicht aufzuzeigen, dass der Tochter der Beschwerdeführerin kein anderer Rechtsweg zur Verfügung gestanden wäre.

4.6. Der Tochter der Beschwerdeführerin stand daher die Möglichkeit offen, betreffend einen Privatverzug im Inland zum XXXX bzw. die Verlegung in ein Quartier der (Landes‑)Grundversorgung in WIEN eine bescheidmäßige Erledigung zu beantragen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hat die Tochter der Beschwerdeführerin allerdings nicht ergriffen, sie hat am 29.01.2016 nur eine formfreie Verlegungsanfrage gestellt, aus der kein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ableitbar war; dies wurde von der Substitutin auch nicht behauptet.

Es liegt somit keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, zu deren Schließung eine Maßnahmenbeschwerde zulässig sein müsste.

4.7. Die Maßnahmenbeschwerde gegen das Bundesamt wegen des Unterlassens der Verlegung der Tochter der Beschwerdeführerin in ein Grundversorgungsquartier in der Nähe des XXXX ist sohin mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr darauf eigegangen werden, ob es sich bei der in der Mängelbehebung vom 05.08.2016 relevierten Maßnahme nicht um eine nach dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes handelte (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/0407) und als solche verspätet war.

5. Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG

5.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Wer in diesen Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG die Bundes- oder Landesgesetze.

Ungeachtet dessen legt die Beschwerde den Verfahrensgegenstand fest. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter in unzweideutiger Weise Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - für eine "Uminterpretierung" in eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bietet der Beschwerdeschriftsatz angesichts der juristischen Ausbildung des rechtsfreundlichen Vertreters und der mehrfachen Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes als Maßnahme und Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keinen Anhaltspunkt.

5.2. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch als Beschwerde gegen Verwaltungshandeln iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nicht zulässig gewesen:

5.2.1. Eine Zuständigkeit iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG schuf der Bundesgesetzgeber durch § 88 Abs. 2 SPG nach der Festlegung der Zuständigkeit für die Entscheidung von Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Abs. 1 leg.cit. im Bereich der Sicherheitsverwaltung mit der Kompetenz, über Beschwerden von Menschen zu entscheiden, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Da ein Tätigwerden von Behörden im Bereich der Sicherheitsverwaltung im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde, verfängt die Bezugnahme auf § 88 Abs. 2 SPG nicht.

5.2.2. Im Anwendungsbereich des GVG-B schuf der Gesetzgeber eine solche Verhaltensbeschwerde hingegen nicht (VwGH 14.06.2016, Ra 2015/21/0190). Dies ist im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen - bzw. dem Vorbringen in der Mängelbehebung - auch nicht geboten:

Die Tochter der Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, im Hinblick auf die von der Beschwerde geltend gemachte Unterbringung in einem ihrer Ansicht nach nicht adäquaten Quartier der Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des Bundesamtes zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach § 9 Abs. 2 GVG-B mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

5.2.3. Dass gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg. 18.525/2008 zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof teilte im Erkenntnis VwGH 14.06.2016, Ra 2015/21/0190, die dort vertretene Auffassung im Hinblick darauf, dass § 73 Abs. 1 erster Satz AVG (primär) vorsieht, über den Antrag sei "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden; es sei gerade in Fällen der Grundversorgung von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren pflichtgemäß möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH 19.03.2009, 2009/18/0060). Im Einklang mit dem Verfassungsgerichtshof lassen sich aus dem Umstand, dass eine Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist von sechs Monaten gestellt werden kann, keine verfassungsrechtlichen Bedenken ableiten, zumal auch für die Erlassung einer Entscheidung über eine Verhaltensbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die in § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG - diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 73 Abs. 1 erster Satz AVG - normierte Frist gilt, wobei gemäß dessen zweitem Satz darüber hinaus die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes erst mit der Vorlage der Beschwerde beginnt.

5.2.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 26 Aufnahme-RL iVm Art. 47 GRC, dass ein effektiver Rechtsschutz in Angelegenheiten der Grundversorgung nur dann gegeben wäre, wenn das relevierte Verwaltungshandeln direkt bei Gericht bekämpft werden kann. Vielmehr entspricht die sich aus dem "einzelstaatlichen Recht" ergebende Rechtsschutzmöglichkeit nach dem GVG-B 2005 den Anforderungen der Aufnahme-RL, die dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen sehr weiten Spielraum einräumt (s. VwGH 14.06.2016, Ra 2015/21/0190):

"Einerseits wird von Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL nämlich erst in letzter Instanz die Überprüfung durch eine ‚Justizbehörde' mit voller Kognition verlangt, während nach innerstaatlichem Recht ein solches Gericht bereits als zweite Instanz vorgesehen ist. Der Aufnahme-RL lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes - wie im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim BVwG am 17. August 2015 entsprechend seinem Begehren in einer adäquaten Betreuungseinrichtung untergebracht und damit "klaglos" gestellt war - noch überdies die Möglichkeit geben müsse, im Wege einer Verhaltensbeschwerde eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits (längst) beendeten Verhaltens zu erwirken. Auch die Revision führt diesbezüglich keine Argumente ins Treffen. Im Übrigen ist es dem Fremden - wie noch ergänzend anzumerken ist - unbenommen, gegebenenfalls gestützt auf die Behauptung (in der Vergangenheit erfolgter) rechtswidriger Vorenthaltung von Grundversorgung im Wege der Amtshaftung bei den Zivilgerichten Schadenersatz zu begehren (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C-380/01 - ‚Schneider').

[...] Andererseits ergibt sich aus der zitierten Bestimmung des Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL, dass es zulässig ist, in erster Instanz die Entscheidungszuständigkeit einer Administrativbehörde vorzusehen. Insoweit entspricht das GVG-B 2005 in seiner oben wiedergegebenen Auslegung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach auf Antrag vom BFA mit Bescheid darüber abzusprechen ist, wenn die Leistungen der Grundversorgung am Maßstab der Grundversorgungsvereinbarung bzw. der Aufnahme-RL (behauptetermaßen) unzureichend sind oder überhaupt verweigert werden, der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL. In Bezug auf die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich die Bescheiderlassungspflicht - vor dem Hintergrund von Art. 20 Abs. 5 und 6 der Aufnahme-RL - im Übrigen schon aus § 2 Abs. 4 und 5 iVm Abs. 6 sowie aus § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 (vgl. den [...] Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06 u.a., VfSlg. 17.985; siehe dazu auch die [...] zur RL 2003/9/EG vorgenommene Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes im Beschluss vom 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg. 18.447, dass das GVG-B 2005 insoweit gemeinschaftsrechtskonform sei). Schließlich kann hinsichtlich der Überlegungen zur ausreichenden Effektivität des sich aus dem GVG-B 2005 ergebenden Rechtsschutzsystems im Verhältnis zu einer Verhaltensbeschwerde [...] noch ergänzend [angemerkt werden], dass auch die Aufnahme-RL - außer bei der Erstbeurteilung nach Art. 22 Abs. 1, die ‚innerhalb angemessener Frist' vorzunehmen ist - keine Entscheidungsfristen vorgibt.

[...] Demnach kann nicht - im Sinne der gefestigten Rechtsprechung des EuGH zum Effektivitätsgrundsatz (vgl. dazu etwa das Urteil vom 22. Dezember 2010, C-279/09 ‚DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH', Rz 28, mwN) - gesagt werden, dass die im GVG-B 2005 vorgesehenen ‚Verfahrensmodalitäten' einem Asylwerber die Verfolgung der ihm nach der Aufnahme-RL zustehenden Rechte ‚praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren'".

5.2.5. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet im Fall der Tochter der Beschwerdeführerin ihre Bestätigung: Sowohl die Verhaltensbeschwerde, als auch die Maßnahmenbeschwerde - deren Zulässigkeit die Substitutin an den Tod der Tochter der Beschwerdeführerin knüpfte - können nur zur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns im Nachhinein führen. Die Stellung eines Antrages über bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag auf Privatverzug nach WIEN bzw. auf Überstellung in die Landesgrundversorgung in WIEN hätte hingegen zu Lebzeiten der Tochter der Beschwerdeführerin - allenfalls in Zusammenhang mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung (s. dazu VwGH 14.06.2016, Ra 2015/21/0190, Rz 31) - zu dem von ihr als notwendig erachteten Verwaltungshandeln führen können. Da ihr ein Rechtsberater beigegeben war, sie von einer Sozialbetreuerin unterstützt wurde, am 29.01.2016 durch die Substitutin ein formfreies Ansuchen einbrachte und die Beschwerdeführerin nach ihrem Tod einen rechtsfreundlichen Vertreter mit der Beschwerdeerhebung beauftragte, ist nichts ersichtlich, dass sie am Beschreiten des Verwaltungsweges gehindert hätte.

Die Möglichkeit der Einräumung einer Verhaltensbeschwerde war daher im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin weder verfassungsnoch unionsrechtlich geboten.

Zu A.II. und A.III.) Kostenbeschlüsse

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangten Behörden sind auf Grund der Beschwerdezurückweisung obsiegende Parteien und haben Anspruch auf Kostenersatz.

2. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGH nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Aufwandsersatz. Ihm ist kein Aufwandsersatz zuzuerkennen. Das Innenministerium stellte in der Stellungnahme vom 18.10.2016 - sohin rechtzeitig - einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Verhandlungsaufwand wurde in der hg. mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind im hg. Verfahren nicht angefallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insb. dem Erkenntnis VwGH 14.06.2016, Ra 2015/21/0190, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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