BVwG W112 2002031-2

BVwGW112 2002031-25.7.2016

AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2002031.2.00

 

Spruch:

W112 2002031-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Paul DELAZER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015, Zl. 831528006-150901604, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 und § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.10.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 06.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.02.2015 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass diese geheiratet habe, als sie den negativen Bescheid des Bundesamtes erhalten hätten. Sie habe diesen Mann nicht geliebt, aber sie habe Angst vor der Ausweisung. Auch sie selbst würde gerne heiraten, und zwar einen Mann mit Staatsbürgerschaft und Arbeit. Sie könne den Namen ihres Schwiegersohnes nicht nennen, ihre Tochter sei eingeschüchtert und schwanger.

Die Beschwerdeführerin selbst gab an, nicht standesamtlich, sondern nur nach muslimischem Ritus verheiratet zu sein. Sie lebe mit ihrem Mann zusammen in XXXX. Er habe ein Visum und lebe seit zwölf Jahren hier. Er arbeite als Bahnhofssecurity. Es sei korrekt, dass sie aus Angst vor der Abschiebung geheiratet habe. Auf die Belehrung betreffend die strafrechtlichen Konsequenzen einer Aufenthaltsehe ersuchte die Beschwerdeführerin um menschliche Behandlung. Sie sei schwanger und in ihrem Leben laufe alles ok.

Auch in der fortgesetzten Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Eheschließung nach muslimischem Ritus nicht vorlegen. Im Juni 2014 habe ein Freund sie und ihren Mann in ihrem Quartier der Grundversorgung bekannt gemacht. Sie hätten sich zwei Monate lang gekannt, bevor sie geheiratet hätten. Sie beziehe Grundversorgung und werde von ihrem Mann finanziell unterstützt, habe in Österreich nie ehrenamtliche Arbeit geleistet und auch nicht versucht, Arbeit zu finden, weil es für Frauen dort keine Arbeit gebe, und abgesehen von Deutschkursen keine Bildungsangebote in Anspruch genommen. Ihre Ihren Alltag verbringe sie im Haushalt, am sozialen Leben in Österreich nehme sie nicht teil, Kontakt mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen außerhalb der Familie habe sie nicht. Betreffend ihre Vorstellungen im Falle der Gewährung gab sie an, dass sie Deutschlernen müsse, bevor sie arbeiten gehe, aber ihre Schwiegermutter wolle, dass sie arbeiten gehe. Sie habe den Deutschkurs auf dem Niveau A1 begonnen, aber nicht abgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 24.02.2015 die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten fest und qualifizierte die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten als Familienleben, entschied jedoch, dass der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig ist: Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit Oktober 2013 im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt sei nur durch den - im Nachhinein als unbegründet feststehenden - Antrag auf internationalen Schutz legitimiert. Spätestens seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom Februar 2014 habe ihr bekannt sein müssen, dass ihre Aufenthaltsberechtigung nur vorübergehend ist. Die Aufenthaltsbeendigung sei vorhersehbar gewesen. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Familienlebens der Beschwerdeführerin - somit auch der im September 2014 eingegangene gemeinsame Haushalt mit ihrem nach muslimischen Ritus in Österreich angetrauten Lebensgefährten werde schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen können habe, ihr Leben auch nicht der Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzusetzen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten bestehe auch kein besonderes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, weil die Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung beziehe. Auch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 24.08.2015 den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ab.

Gegenüber der Mutter und dem Bruder wurden mit gleichem Datum gleichlautende Erkenntnisse erlassen.

2. Der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten wurde am XXXX in XXXX geboren. Am 02.07.2015 wurde für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Begründung des Asylantrages beriefen sich die Eltern auf ihre Asylgründe. Im Verfahren legte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus vor sowie die Geburtsurkunde und den Meldezettel des Kindes. In der schriftlichen Stellungnahme vom 15.07.2015 mailte der Antwalt der Eltern an das Bundesamt, dass das Asylverfahren der Mutter im März 2015 erledigt worden sei. Im August 2014 habe sie eine Imam-Ehe geschlossen und lebe seither mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Familie habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als einen Asylantrag zu stellen, um das Aufenthaltsrecht des Kindes, das in Österreich geboren worden sei, zu schützen.

3. Am 15.07.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl via E-Mail die Vollmachtsbekanntgabe des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters auch für die Beschwerdeführerin ein sowie ein Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung" gemäß § 55 AsylG für die Beschwerdeführerin und den Sohn.

Im Mail vom 15.07.2015 an die Einlaufstelle des Bundesamtes führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin im August 2014 in Österreich traditionell geheiratet habe und aus dieser Verbindung am XXXX ein Sohn geboren worden sei. Der Lebensgefährte bzw. Kindsvater lebe seit etwa zehn Jahren in Österreich, er gehe einer Erwerbstätigkeit bei einem Sicherheitsdienst nach, verdiene kollektivvertraglich, wohne ortsüblich und verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die Eltern hätten vor, im Oktober 2015 standesamtlich zu heiraten.

Die Beschwerdeführerin führte in dem am 16.07.2015 persönlich eingebrachten Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aus, ledig zu sein, ihre Mutter lebe mit einer "Asylkarte" in Traiskirchen. Sie lebe in XXXX an der Adresse ihres Lebensgefährten zusammen mit gemeinsamem Kind. Angaben zu privater und gesetzlicher Krankenversicherung sowie zu verfügbaren eigenen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Aufenthaltsdauer machte sie nicht. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sei keine vorhanden. Auch Angaben zu unterhaltspflichtigen Personen machte sie nicht. Zur Integration gab sie lediglich an, sich seit 21.10.2013 im Bundesgebiet aufzuhalten und zur Frage des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in Österreich gab sie "ja" an. Im Übrigen füllte sie das Formular betreffend Integration und Deutschkenntnisse nicht aus. In der Abschlusserklärung versicherte sie, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen unter Anschluss aller ihr zur Verfügung stehenden Belege vollständig und richtig gemacht zu haben und nicht deutschsprachige Belege auf Verlangen in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen. Weiter bestätigte sie mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen, dass eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren bestehe, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung ihrer erkennungsdienstlicher Daten, und weiter zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung des Antrages führen könne. Die Beschwerdeführerin legte zwei aktuelle Passbilder vor. Urkunden oder Belege schloss die Beschwerdeführerin dem Antrag nicht bei.

4. Das Bundesamtes wies den Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.07.2015 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zurück, weil sich dieser noch im laufenden Asylverfahren befand.

5. Das Bundesamt wies den Antrag des Sohnes auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.07.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Sohn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.); unter einem wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

6. Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters, zugestellt am 30.07.2015, mit, dass ihr Antrag unter dem Mangel leide, dass ihre Identität nicht feststehe. Es erteilte ihr den Verbesserungsauftrag, innerhalb von sechs Wochen folgende Nachweise zu erbringen: eine schriftliche Begründung der Antragstellung mit der genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels, ein gültiges Reisedokument bzw. die Bestätigung der Vertretungsbehörde, dass ihr ein solches auch in Zukunft nicht ausgestellt werde, die Bestätigung über Antragstellung zur Ausstellung eines Reisepasses von der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates, eine Geburtskunde oder gleichzuhaltende Urkunde im Original, sämtliche Dokumente in deutscher Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher. Die Beschwerdeführerin wurde belehrt, dass ihr Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückgewiesen werde, wenn sie den Mangel nicht innerhalb der eingeräumten Frist behebe.

Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde dahingehend manuduziert, dass die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Botschaft der Russischen Föderation in Wien ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus in Österreich erfolge.

Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen sechs Wochen eine Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde belehrt, dass die Entscheidung auf Grund der Aktenlage ergehen werde, wenn innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben werde.

7. Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides vom 29.07.2015 erwuchsen in Rechtskraft. Gegen Spruchpunkt III. erhob der Sohn der Beschwerdeführerin durch seinen Vater gegen den Bescheid vom 29.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit E-Mail vom 19.08.2015 an die Einlaufstelle des Bundesamtes übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter seinen Angaben zufolge die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Kopie und teilte mit, die Originalurkunde sei einer Dolmetscherin übergeben worden, damit anschließend das Original samt Übersetzung vorgelegt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich ebenso um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, doch sei ihr Antrag von der Russischen Botschaft offenbar nicht einmal in Bearbeitung genommen worden. Zudem werde kein Staat bestätigen und begründen, dass auch in Zukunft kein Dokument ausgestellt werde. Für die Vorlage eines derartigen Dokumentes fehle "jede gesetzliche Grundlage".

Zur schriftlichen Begründung der Antragstellung verweise er auf sein Mail vom 15.07.2015, der Aufenthaltstitel sei nötig und geboten, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten. Da Deutschkenntnisse noch nicht auf A2-Niveau vorlägen, komme nur eine Aufenthaltsberechtigung, also ohne plus in Frage. Im Übrigen werde nochmals auf das Mail vom 15.0.2015 und darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines wenige Wochen alten Kindes sei, das nicht reisefähig sei und mit dessen Vater sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Vater verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus und eine feste Anstellung mit entsprechendem Einkommen. Im Anhang des Mails finden sich zwei Kopien von Formularen in Russischer Sprache.

9. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 25.08.2015 der Beschwerde des Sohnes statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Bundesamt gänzlich von einer Befragung der Eltern abgesehen und die schriftliche Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters der Eltern des Beschwerdeführers ignoriert habe. Angesichts der krassen Ermittlungsmängel sei eine sachgerechte Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde ausgeschlossen. Da aber ein Antrag auf internationalen Schutz auch noch nicht eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Im Erkenntnis führte es auch aus, dass der Asylerstreckungsantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 29.01.2004 mit Bescheid vom 29.04.2005 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.1008 abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2009 abgelehnt. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom März 2011 eine Niederlassungsbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, die zuletzt bis März 2016 verlängert wurde.

10. Am 16.11.2015 mailte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin direkt an den zuständigen Referenten des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin im August 2014 mit einem seit 12 Jahren in Österreich lebenden russischen Staatsangehörigen eine Imam-Ehe eingegangen sei und mit ihm zusammen in XXXX lebe. Ihr Lebensgefährte verfüge seit fünf Jahren über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, er stehe auch im Arbeitsleben bei einer Sicherheitsdienstfirma und verdiene dort netto € 1200,-. Ab nächster Woche werde er in Teilzeit noch eine zweite Arbeit annehmen. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX das gemeinsame Kind zur Welt gebracht, das mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebe. Der ablehnende Asylbescheid sei durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hätten auch standesamtlich heiraten wollen, aber man habe ihnen gesagt, dass eine Heirat nur möglich sei, wenn sie entsprechende Papiere aus Russland vorlegen könne, die nicht älter als sechs Monate alt seien. Die Urkunden habe sie aber nicht erreichen können, weil sie nicht in Russland sei und auch wegen ihres Kindes nicht nach Russland reisen könne. Die russische Botschaft erachte sich als nicht zuständig, weil die Beschwerdeführerin für den Sohn einen Asylantrag gestellt habe, insbesondere aber, weil sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe. Das Aufenthaltsrecht wäre natürlich zu erreichen, wenn sie die Ehe schließen könne, wobei sich die Katze in den Schwanz beiße. Diese Situation sei sehr schwer erträglich, insbesondere für das Kind, das nun ein paar Monate alt sei und in Österreich geboren sei. Es sei das Kind eines in Österreich Aufenthaltsberechtigten, aber trotzdem werde er keine Kinderbeihilfe oder Ähnliches erhalten, weil das Kind kein Aufenthaltsrecht habe. Das Aufenthaltsrecht richte sich offenbar nach der Stellung der Mutter und ihr Aufenthalt sei fraglich. Es werde daher ersucht, zunächst einmal das vorläufige Aufenthaltsrecht für das Kind mit Ausweis zu bestätigten. Weiters werde ersucht, über den Antrag der Beschwerdeführerin möglichst rasch zu entscheiden.

Am 16.11.2015 leitete der Referent das Mail an die Einlaufstelle weiter, um es protokollieren zu lassen.

Im Akt findet sich ein Aktenvermerk, wonach das Asylverfahren der Beschwerdeführerin abgeschlossen sei, nur das Verfahren betreffend das Kind noch offen sei und dem Kind am 09.12.2015 eine weiße Karte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt wurde.

Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk über die telefonische Erhebung des Bundesamtes beim Generalkonsulat der Russischen Föderation am 21.12.2015, wonach Informationen bezüglich der Ausstellungsmöglichkeiten von russischen Reisedokumenten eingeholt wurden: Der Konsul persönlich habe mitgeteilt, dass ein Antragsteller, unabhängig von seinem Status in Österreich, also auch ein Asylwerber, jederzeit beim Generalkonsulat der Russischen Föderation vorstellig werden könne. Dieser könne u.a. mittels Geburtsurkunde und Lichtbildern einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisedokuments stellen. Der Antrag würde geprüft und es würde festgestellt werden, ob die Staatsbürgerschaft bestehe. Mittels Geburtsurkunde wäre das kein Problem. Im Anschluss würde dem Antragsteller ein Heimreisedokument ausgestellt werden, mit welchem dieser nach Russland reisen könne. Dort müsse er zuerst einen Antrag auf einen russischen Inlandspass stellen. Nachdem dieser ausgestellt worden sei, könne ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt werden. Diesbezüglich werde dann ein Reisepass ausgestellt. Mit diesem könne der Antragsteller wieder einreisen. Sollte bereits ein russischer Inlandspass vorhanden sein - gültig oder ungültig - könne direkt in Österreich beim Generalkonsulat ein Antrag auf Reisepass gestellt werden. Diesbezüglich wäre keine Reise nach Russland nötig.

11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2015, zugestellt am 11.01.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück.

Darin stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin Fremde sei und ihre Identität nicht feststehe. Sie habe in sämtlichen Verfahren angegeben, russische Staatsangehörige zu sein. Sie sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Sie sei nicht verheiratet und habe in Österreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben. Sie habe für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der noch nicht entschieden sei. Sie lebe mit dem Kind und dem Kindsvater im gemeinsamen Haushalt. Eine finanzielle Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten bestehe nicht, sie beziehe Grundversorgung.

Sie habe am 16.07.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt, diesem aber nicht die gesetzlich vorgesehen Schriftstücke und Dokumente beigelegt. Diesbezüglich sei ihr im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters ein Verbesserungsauftrag erteilt und am 30.07.2016 zugestellt worden, in welchem sie über die Konsequenzen einer fehlenden Mitwirkung belehrt worden sei. Als Antwort darauf habe sie nur die schlechte Kopie zweier Dokumente in fremder Sprache eingebracht, wobei ihr rechtsfreundlicher Vertreter darauf verwiesen habe, dass es sich um ihre Geburtsurkunde handeln würde. Das Original der Urkunde sei bis dato genauswenig vorgelegt worden wie ein für die Antragstellung benötigtes originales Reisedokument, weshalb ihre Identität nicht feststehe und auch nicht überprüft werden könne. Sämtliche im Verbesserungsauftrag geforderten Dokumente seien nicht vorgelegt worden. Sie sei daher ihrer Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sämtliche Angaben zu ihrer Person sowie ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet aus der Aktenlage sowie der im Rahmen der Antragstellung getätigten Angaben hervorgehen würden. Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit unbedenkliche Identitäts- und Personendokumente eingebracht, die ihre vorgebrachte Verfahrensidentität bestätigen würden. Entgegen der schriftlichen Angaben ihres rechtlichen Vertreters vom 19.08.2015 könne ihre Identität auf Grund der Vorlage von schlechten Scans eines fremdsprachigen Dokuments nicht eindeutig geklärt werden. Es handle sich dabei um Kopien, die nicht den gleichen Beweiswert wie eine Originalurkunde oder beglaubigte Kopie hätten. Diese Kopien ließen im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich ihrer Identität zu. Auch könne anhand der eingebrachten Kopie der angeblichen Geburtsurkunde keine einwandfreie Zuordnung zu ihrer Person erfolgen, zumal dieses Schriftstück kein Lichtbild aufweise und auch sonst keine biometrischen Merkmale enthalte, welche eine eindeutige Zuordnung zu ihrer Person ermöglichen würde. Die am 19.08.2015 behauptete Vorlage der Geburtsurkunde samt Übersetzung sei bis dato nicht bei der Behörde eingelangt, wobei diese ohne vorgelegtes Identitätsdokument ohnedies keinen Rückschluss auf ihre Identität zulassen würde. Eine Kopie einer angeblichen Geburtsurkunde ohne Lichtbild oder biometrische Eintragungen könne kein Beweis für ihre Identität sein. Betreffend das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, die Beschwerdeführerin habe sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht und würde sich weiterhin bemühen, aber ihr Ansuchen wäre angeblich noch nicht in Bearbeitung genommen worden, habe sie keine Beweise wie etwa eine Besuchsbestätigung, dass sie überhaupt im Konsulat vorstellig geworden sei, vorgelegt. Sie habe auch keine Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses vorgelegt. Auch habe sie keine Bestätigung des Russischen Konsulats vorgelegt, dass ihr kein Pass ausgestellt werde. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter habe nur geantwortet, dass er keinen Staat kenne, der bestätigen könne, dass auch in Zukunft kein Reisedokument ausgestellt werde. Für die Vorlage eines solchen Dokuments fehle es an den gesetzlichen Grundlagen. Diesbezüglich werde aber auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe aber auch kein Dokument zum Nachweis dessen vorgelegt, dass ihr zurzeit kein Dokument ausgestellt werde. Die Behauptung ihres rechtsfreundlichen Vertreters, sie habe sich um die Erlangung eines Reisepasses bemüht, sei mangels Vorlage von Beweismitteln ohnedies nicht glaubwürdig. Dies sei auch Auf Grund der telefonischen Ermittlungen im Konsulat der Russischen Botschaft der Fall, weil die Beschwerdeführerin mittels der offensichtlich bei ihr aufliegenden originalen Urkunde die Möglichkeit hätte, sich zum Generalkonsulat zu begeben, um dort ein Heimreisezertifikat zu beantragen. Der Antrag würde geprüft und es würde festgestellt werden, ob die Staatsbürgerschaft bestehe. Mittels Geburtsurkunde wäre das kein Problem. Im Anschluss würde ihr ein Heimreisedokument ausgestellt werden, mit welchem dieser nach Russland reisen könne. Dort müsse sie zuerst einen Antrag auf einen russischen Inlandspass stellen. Nachdem dieser ausgestellt worden sei, könne ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt werden. Diesbezüglich werde dann ein Reisepass ausgestellt. Mit diesem könne sie wieder einreisen. Sollte bereits ein russischer Inlandspass vorhanden sein - gültig oder ungültig - könne direkt in Österreich beim Generalkonsulat ein Antrag auf Reisepass gestellt werden. Diesbezüglich wäre keine Reise nach Russland nötig. Die Beschwerdeführerin habe in der polizeilichen Erstbefragung angegeben, dass ihr Widerstandskämpfer 2013 Inlandsreisepass und Geburtsurkunde abgenommen hätten. Nunmehr lege sie aber eine angebliche Geburtsurkunde aus dem Jahr 2012 vor. Offensichtlich habe sie im Asylverfahren die Unwahrheit angegeben, da sie nun vorbringe die Originalgeburtsurkunde zu haben. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass sie die ganze Zeit über auch über ihren Inlandsreisepass verfügt habe. Es sei ihr somit möglich und zumutbar, sich ein originales Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu besorgen. Es sei ihr auch zumutbar, kurzfristig in die Russische Föderation zu reisen um dort den Pass zu erhalten. Dies wäre möglich, obwohl sie ein Kind habe. Dabei wäre sie nur kurzfristig von ihrem Kind getrennt. Sie könne das Kind auch mitnehmen, weil es russischer Staatsangehöriger sei. Die Angaben des Konsuls würden sich mit dem Amtswissen der belangten Behörde decken. Dass das russische Konsulat in einem Fall dem der Beschwerdeführerin Reisedokumente ausstelle, sei der Grund, warum die Beschwerdeführerin keine Bestätigung, dass ihr kein Reisedokument ausgestellt werde, vorlegen könne. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls bis dato nicht die nötigen Unterlagen vorgelegt, damit die Behörde eine Entscheidung treffen könne. Den Verbesserungsauftrag habe sie nicht genützt. Das gehe aus der Aktenlage hervor.

Begründend führt der angefochtene Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung die erforderlichen Unterlagen bzw. Dokumente nicht vorgelegt habe. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag sei erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da es sich um ein Verfahren handle, das über ihren Antrag eingeleitet worden sei, treffe sie eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung. Dies betreffe jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden solle. Hiezu gehöre auch die Identität, da es sich bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 auch um ein Identitätsdokument handle. Es stehe der Beschwerdeführerin offen, bei Vorlage entsprechender Dokumente beim Bundesamt erneut einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 zu stellen. Da gegen die Beschwerdeführerin bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, werde von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand genommen.

12. Mit E-Mail vom 22.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser führt sie aus, dass sie 2013 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe, der über zwei Instanzen abgelehnt worden sei. Das Bundesamt habe auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zu dem Zeitpunkt sei sie hoch schwanger gewesen und habe auch tatsächlich am XXXX ihr Kind in Österreich zur Welt gebracht. Seitdem lebe sie mit dem Kind und dem Kindsvater im gemeinsamen Haushalt. Mit dem Kindsvater habe sie eine Imam-Ehe geschlossen, weil eine staatliche Ehe wegen fehlender Dokumente nicht möglich sei. Sie habe daher mit Antrag vom 16.07.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt. Für ihr Kind habe sie schon zuvor einen Asylantrag gestellt, der zwar vom Bundesamt abgelehnt worden sei, aber der Beschwerde gegen diesen Bescheid sei stattgegeben und der ablehnende Bescheid aufgehoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht werfe dem Bundesamt vor, jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Intensität des Familienlebens unterlassen zu haben. Mit Schreiben vom 28.07.2015 habe das Bundesamt der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen sechs Wochen bestimmte Nachweise zu erbringen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe sie diese Nachweise erbracht. Ohne weitere Benachrichtigung habe das Bundesamt am 11.01.2016 einen zurückweisenden Bescheid erlassen.

Der Bescheid lasse eine klare Voreingenommenheit erkennen, diese richte sich offensichtlich gegen den Vertreter der Beschwerdeführerin und sei unangebracht. Anders sei es nämlich nicht zu erklären, warum angebliche Ermittlungsergebnisse wie etwa die Erkundigungen bei der Russischen Botschaft der Partei bzw. ihrem Vertreter nicht bekannt gemacht worden seien um hiezu Stellung zu nehmen. Der Vorwurf des Nichteinholens des Parteiengehörs werde dem Bundesamt gemacht, wenn es etwa um den Namen des Kindsvaters gehe, aber auch, wenn es um die konkrete Beweiswürdigung etwa in den vorgelegten Urkunden der Beschwerdeführerin gehe. Wäre das Parteiengehör gewahrt worden, hätte sich Folgendes herausgestellt:

Als die Beschwerdeführerin nach Österreich geflüchtet sei, habe sie die Originalurkunden bei sich gehabt. Diese seien ihr abgenommen worden. Das habe sie im Asylverfahren vorgebracht. Sie habe allerdings eine Tante, die noch im Herkunftsstaat lebe, geben, Geburtsurkunden zu besorgen. Diese Tante habe die Geburtsurkunden tatsächlich erhalten können und ihr geschickt. Hätte das Bundesamt diese Urkunden auch nur eine Sekunde lang angesehen, wäre ihm aufgefallen, dass es sich bei diesen Urkunden um Duplikate handle, was jeweils auch auf den Urkunden vermerkt sei. Dies sei deutlich les- und sichtbar.

Der angefochtene Bescheid lasse eine Darstellung der Familienverhältnisse völlig vermissen. Von Bedeutung sei insbesondere der Umstand, dass ein Kind geboren worden sei, mit dem sie hier zusammenlebe und bei dem das Bundesverwaltungsgericht gefordert habe, die familiäre Situation zu erheben. Dieses sechs Monate alte Kind sei mit keinem Wort erwähnt worden. Offenbar werde ihr trotz des Kindes zugemutet, sich zum Generalkonsulat zu begeben und dort ein Heimreisezertifikat zu beantragen, das in weiterer Folge zur persönlichen Antragstellung aus der Russischen Föderation führen könne. Das sei wirklich ein toller Rat, insbesondere im Zusammenhang mit einer Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005, bei der Voraussetzung der Aufenthalt in Österreich sei.

Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte würden alles versuchen, die entsprechenden Dokumente aus der Russischen Föderation zu bekommen um in Österreich heiraten zu können. Sie habe nicht nur darüber die Russische Botschaft eingeschaltet, sonder auch in Russland Verwandten Vollmacht erteilt, um endlich jene Dokumente zu bekommen, die erforderlich seien, um in Österreich standesamtlich heiraten zu können. Auch das zeige die familiäre Bindung zum Vater des Kindes, eine Trennung von ihm würde selbstverständlich einen massiven Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen. Zusammenfassend zeige sich, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dermaßen unrichtig sei, dass auch die Feststellungen unvollständig und unhaltbar seien.

Aus formeller Sicht sei noch einzuwenden, dass § 55 AsylG 2005 keine Mitwirkung vorsehe, weshalb dieser Antrag nicht mangels Mitwirkung zurückgewiesen werden könne. Sollten die Voraussetzungen nämlich nicht vorliegen, dann wäre der Antrag ab-, nicht zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 lägen aber vor; es sei aber Aufgabe der Behörde, taugliche Ermittlungen zur Erhebung der familiären Umstände anzustellen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Hätte die belangte Behörde dies gemacht, hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Familienverband mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie eine Imam-Ehe geschlossen habe, und mit dem sie ein Kind habe, lebe.

Die Ablehnung eines Aufenthaltstitels greife daher in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, ohne dass eine Rechtfertigung dafür gegeben wäre.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Titel erteilt werde.

13. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin langten am 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde aus, dass es selbstverständlich nicht zutreffe, die Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber voreingenommen sei, auch wenn sich dieser Anwalt in Telefonaten mit dem zuständigen Referenten eines ungehobelten und unangebrachten Verhaltens auszeichne, werde dieses natürlich nicht seiner Mandantschaft zugerechnet; am gesetzlichen Auftrag des entscheidenden Referenten ändere sich dadurch nichts, die Entscheidung werde auf Grund der Gesetze getroffen. Sollte der Vertreter weiterhin in seiner Meinung verharren, so liege diese offensichtlich in der inneren Sphäre des Rechtsanwaltes und es werde ihm nahe gelegt, dementsprechende Hilfe oder Unterstützung zu suchen.

In Entsprechung des Verbesserungsauftrages und der Einräumung von Parteiengehör am 30.07.2015 seien die notwendigen Dokumente nicht beim Bundesamt eingelangt. Zum Vorwurf, es habe kein Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt, führt das Bundesamt aus, dass es sich bei der Möglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments um notorisch bekannte Tatsachen handle, die jedem russischen Staatsangehörigen bekannt sein müssen. Diese wären auch vom Vertreter und der Beschwerdeführerin selbst telefonisch jederzeit ermittelbar gewesen. Hätte sich die Antragstellerin nämlich - wie sie auch selbst ausführe - ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht, hätte die russische Botschaft sie als Staatsbürgerin mit Sicherheit betreffend die Erlangungsmöglichkeit eines Reisedokuments manuduziert. Nachdem sie aber zur keiner Zeit eine Besuchsbestätigung in der Botschaft oder andere Beweise betreffend die Antragstellung vorgelegt habe, könne diesbezüglich sowieso von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Der Mangel des fehlenden Parteiengehörs werde durch die Möglichkeit der Stellungnahme in der Beschwerde saniert.

Betreffend den richtigen Namen des Kindsvaters könne der Antragstellerin zugemutet werden, den Namen des Kindesvaters im Antragsformular richtig zu schreiben; diesbezüglich sei kein Parteiengehör nötig. Die Rot-Weiß-Rot-Karte-plus stelle als österreichischer amtlicher Lichtbildausweis eine öffentliche Urkunde dar, die auch betreffend die Schreibweise bindend sei und der volle Beweiskraft zukomme.

Da es sich um ein auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitetes Verfahren handle, obliege ihr eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Anders als im Asylverfahren sei die Behörde hier nicht verpflichtet, sämtliche vorgelegten Urkunden auf ihre Kosten übersetzen zu lassen. Daher sei die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag vom 30.07.2015 aufgefordert worden, sämtliche eingebrachten Dokumente in deutscher Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen. Dies sei bis dato nicht erfolgt. In Ermangelung von Kenntnissen der Russischen Sprache könne der Referent daher die vorgelegten Kopien nicht lesen. Ob es sich um Duplikate handle oder nicht, sei daher nicht ersichtlich. Daher bleibe die belangte Behörde bei ihrer Aussage, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben getätigt.

Soweit die Beschwerde rüge, dass eine Darstellung der Familienverhältnisse unterblieben sei, werde ihr entgegengehalten, dass der Antrag zurückgewiesen worden sei. Das Beschwerdevorbringen sei offensichtlich in Unkenntnis der Rechtslage erstattet worden, da die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt werde.

Auch bei humanitären Aufenthaltstiteln handle es sich um öffentliche Urkunden mit voller Beweiskraft und um Identitätsdokumente. Aus diesem Grund werde vom Bundesamt als ausstellender Behörde die Ermittlung der Identität betreffend ein besonders hoher Maßstab angesetzt. Der Organwalter sei nicht gewillt, Personen ohne feststehende Identität, lediglich auf selbst angegebene Identitätsdaten hin zu legalisieren. Dies sie auch mit Sicherheit nicht im Sinne des Gesetzgebers, weshalb dieser auch die gegenständliche Zurückweisungsmöglichkeit geschaffen habe.

Ein Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründe gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Beschwerdeführerin hätte ohnedies nach dem abgeschlossenen Asylverfahren Österreich verlassen müssen, um die Entscheidung im Herkunftsstaat abzuwarten. Dies sei auch dann der Fall, wenn der gegenständliche Antrag im Bundesgebiet gestellt werden müsse.

Die letzte asylrechtliche Entscheidung sei mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015 ergangen, mit welchem ihre Beschwerde im vollen Umfang abgewiesen worden sei.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

14. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2016 führt die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter aus, dass die Stellungnahme des Bundesamtes den Beweis für die in der Beschwerde gerügte Voreingenommenheit des Bundesamtes liefere. Es werde daher notwendig sein, dass sich das Gericht selbst einen Eindruck von der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter mache. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Ladung der Beschwerdeführerin als Partei werde daher ausdrücklich beantragt.

Die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes seien als Geständnis zu werten. Es entspreche nicht einem fairen Verfahren, die antragstellende Partei auf die Beschwerdemöglichkeit zu verweisen und dadurch das Parteiengehör zu verweigern.

Wenn eine Behörde ein Dokument nicht lesen könne, wäre zu erwarten, dass es das Dokument keiner Wertung unterziehe. Ein Dokument, von dem man nur das Ausstellungsdatum lesen könne, einer Beweiswürdigung zu unterziehen, sei schlicht unmöglich und widerspreche der Notwendigkeit der sorgfältigen Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens. Die Behörde habe den Wahrheitsgehalt freilich nach freier Überzeugung, ohne Bindung an Beweisregeln festzustellen. Das bedeute aber nicht, dass die Behörde nach freiem Belieben vorgehen dürfe. Vielmehr müssten die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, dh. mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen.

Im Übrigen habe der rechtsfreundliche Vertreter mit Mail vom 03.09.2015, 8:40 Uhr, die Geburtsurkunde samt Übersetzung der Behörde übermittelt, und zwar an jene E-Mail-Adresse, die das Sekretariat des Bundesamtes bekannt gegeben habe. Das entsprechende Mail werde vorgelegt. Diese Eingabe sei immer noch rechtzeitig gewesen, da die Frist bis 09.09.2015 gelaufen sei. Der Beschwerdeführervertreter sei diesem Auftrag mit seinem Schreiben vom 19.08.2015 nachgekommen und habe es mit Mail vom 03.09.3015 ergänzt, weil die Übersetzung erst am 27.08.2015 angefertigt worden sei, sodass der Beschwerdeführervertreter erst Anfang September über dieses Beweismittel verfügt habe und es daher erst dann vorlegen habe können. Jedenfalls sei daraus unzweifelhaft zu entnehmen, dass es sich nicht um die Originalgeburtsurkunde, sondern ein Duplikat der Geburtsurkunde handle, womit die erstbehördliche Beweiswürdigung zusammenbreche.

In der Beilage übermittelt der rechtsfreundliche Vertreter per ERV den Ausdruck eines Mails vom 03.09.2015 an XXXX, wonach er in Ergänzung seines Schreibens vom 19.08.2015 eine Geburtsurkunde samt Übersetzung übermittle. In der Anlage findet sich die Kopie eines russischen Formulars und die Kopie einer Übersetzung betreffend ein Duplikat der Geburtsurkunde von XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Tochter von XXXX und XXXX, beide russische Staatsangehörige und tschetschenische Volksgruppenangehörige, ausgestellt am XXXX in der Standesabteilung des XXXX Bezirks der Stadt XXXX, enthaltend die Kopie von Stempel und Unterschrift der Dolmetscherin, mit der sie beglaubigt, dass die vorstehende Übersetzung mit der angehefteten Kopie inhaltlich übereinstimme.

15. Hierauf replizierte das Bundesamt am 21.06.2016, dass keine Voreingenommenheit gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin bestehe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Gegensatz zu ihrem rechtsfreundlichen Vertreter der belangten Behörde gegenüber nicht unangebracht verhalten. Es sei davon auszugehen, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter vor Gericht von seiner besten Seite zeigen werde. Es könne angenommen werden, dass der rechtsfreundliche Vertreter eine "Fehde" gegen den Referenten der belangten Behörde führe und das Verfahren der Beschwerdeführerin dazu nütze, seine persönlichen Belange zu befriedigen. Dieser habe die Dienstbehörde schriftlich aufgefordert, den zuständigen Referenten wegen Dienstpflichtverletzung zur Anzeige zu bringen. Das wirke sich aber natürlich nicht auf das Verfahren der Beschwerdeführerin aus, die nichts dafür könne, wenn sich ihr rechtsfreundlicher Vertreter so aufführe.

Die Stellungnahme des Bundeamtes sei nicht als Geständnis zu werten, dem zuständigen Referenten sei auch nicht bewusst, dass er in diesem Verfahren etwas gestehen könne. Es sei lediglich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend fehlendes Parteiengehör zitiert worden. Diese würden bei Bedarf auch an den rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt.

Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, die Dokumente in Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen. Die Behörde habe alle Einbringungen, sohin auch fremdsprachliche Dokumente soweit lesbar, einer Wertung zu unterziehen. Die belangte Behörde habe auch das fremdsprachliche Dokument, wie im Gesetz gefordert, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung beurteilt, zumal in diesem Zeitpunkt eine Übersetzung nicht vorgelegen sei. Es sei vielmehr unzulässig gewesen, die Urkunde nicht beweiszuwürdigen. Bei den angegeben Jahreszahlen habe es sich um Ausstellungsjahre handeln können.

Es liege nunmehr der Ausdruck eines Mails vor, dass es eine Fälschung sei, könne nicht mit Sicherheit angenommen werden. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, ob das gegenständliche Mail überhaupt in das Postfach der Adresse XXXX eingelangt sei, zumal es sich dabei nicht um die offizielle Adresse der Einlaufstelle handle. Ein Ausdruck einer Mail deute nicht mit Sicherheit darauf hin, dass es auch empfangen worden sei.

Der Referent könne sich jedenfalls nicht vorstellen, dass das Sekretariat der Regionaldirektion des Bundesamtes seine persönliche E-Mail-Adresse als Einlaufadresse angegeben habe. Jedem Anwalt, der regelmäßig mit dem Bundesamt korrespondiere, sohin auch dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, müsse bekannt sein, dass Einbringungen immer an die offizielle E-Mailadresse der Einlaufstelle zu richten seien. Im Zuge dessen würden die Eingaben erfasst, bearbeitet und mit Einlaufstempel versehen und dem zuständigen Referenten vorgelegt. Das scheine in diesem Fall nicht passiert zu sein, wie der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin auch selbst angegeben habe. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, ob er dieses Mail in einem persönlichen Postfach erhalten habe. Das Übermittlungsrisiko treffe aber den rechtlichen Vertreter. Der Referent sei nicht verpflichtet, Übermittlungen von außerhalb der Behörde stehenden Personen an sein persönliches Postfach zu dulden, dieses würde nur dem internen Dienstgebrauch dienen. Auch wenn das Mail wegen der falschen E-Mail-Adresse bzw. da nicht mehr nachvollziehbar als nicht eingebracht anzusehen sei, sei dem rechtsfreundlichen Vertreter zu widersprechen, wenn er angebe, dass auf Grund des nun vorliegenden Duplikats der Geburtsurkunde die erstbehördliche Beweiswürdigung zusammengebrochen sei. Das vorliegende Duplikat der Geburtsurkunde enthalte weder ein Lichtbild noch sonstige biometrische Merkmale, die eine eindeutige Zuordnung zur Person der Beschwerdeführerin möglich machen würden. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015 verwiesen.

Der Antrag sei auch deshalb zurückgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin kein unbedenkliches Reisedokument vorgelegt habe und daher ihre Identität bis dato nicht nachgewiesen habe. Es sei jedoch verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin lieber den Instanzenzug durchlaufe, als sich ein Reisedokument zu besorgen, zumal sie ja ihre Staatsangehörigkeit offensichtlich mittels Geburtsurkunde bei der russischen Botschaft nachweisen könnte, um dann mit vollständigen Unterlagen einen erneuten Antrag zu stellen. Die Identität der Beschwerdeführerin sei durch die Geburtsurkunde jedenfalls nicht nachgewiesen.

16. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er keine weitere Stellungnahme abgeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Soweit die Beschwerdeführerin namentlich genannt wird, dient dies ausschließlich der Individualisierung ihrer Person im gegenständlichen Verfahren.

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen. Gegen sie besteht seit 24.02.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf, ist ledig und seit 2014 nach muslimischen Ritus mit einem nach Abweisung seines Asylantrages infolge einer Rot-Weiß-Rot-Karte-plus seit 2011 in Österreich aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit ihrem Lebensgefährten hat sie einen gesunden einjährigen Sohn, der wie seine Eltern russischer Staatsangehöriger ist. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 29.07.2015 rechtskräftig abgewiesen, sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wurde mit Bescheid vom 28.07.2015 rechtskräftig zurückgewiesen. Gegen ihn besteht infolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2015 keine Rückkehrentscheidung. Er verfügt über eine Karte gemäß § 51 AsylG 2005.

Am 16.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, dem keine Urkunden oder Dokumente beilagen.

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 28.07.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 30.07.2015, wurde ihr aufgetragen, binnen 6 Wochen eine schriftliche Begründung der Antragstellung nachzureichen, ein gültiges Reisedokument im Original oder eine Bestätigung der Vertretungsbehörde ihres Herkunftslandes, dass ihr auch in Zukunft kein Reisedokument ausgestellt werde, mit Begründung, die Bestätigung über die Antragstellung eines Reisepasses, ausgestellt von der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates, die Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original und sämtliche Dokumente im Original in deutscher Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin wurde sowohl in der von ihr unterfertigten Abschlusserklärung vom 16.07.2015 als auch im Verbesserungsauftrag vom 28.07.2015 dahingehend belehrt, dass ihr Antrag zurückgewiesen werde, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden weder die angeforderten identitätsbezeugenden Dokumente noch die Nachweise betreffend deren Beschaffung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Angaben zum Asylverfahren, zum aufenthaltsrechtlichen Status und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Angaben zum Verfahren ihres Sohnes aus dem diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht, die Angaben zum Verfahren sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status ihres Lebensgefährten aus dem IZR und dem Erkenntnis betreffend seinen Sohn.

Auf Grund der aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist die Beschwerdeführerin nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 bewirkt die Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht während des Verfahrens. Dem Vorbringen, der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer sei unklar, kann nicht beigetreten werden; ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist unzweifelhaft unrechtmäßig.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben bzw. aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes.

Dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Identitätsdokumenten nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Das vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte Mail vom 03.09.2015 findet sich nicht im Akt. Es war an die persönliche E-Mailadresse des Referenten gerichtet. Ungeachtet dessen, ob ihm das Sekretariat des Bundesamtes diese mitteilte, informiert das Bundesamt auf seiner Homepage, dass E-Mails an die jeweilige Kontaktadresse "einlaufstelle" zu richten sind und erklärt die E-Mail-Richtlinien des Bundesministeriums für Inneres für sinngemäß anwendbar, denen zufolge nicht gewährleistet ist, dass Anbringen an andere als dies Kontaktadresse, zB persönliche E-Mailadressen, fristgereicht einlangen und bearbeitet werden. Auf die diesbezüglichen Risiken betreffend Spamfilter und Malwarekontrolle weisen die Richtlinien hin. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat weder eine Lese- noch eine Empfangsbestätigung des Mails vorgelegt und auch nicht behauptet, eine solche angefordert zu haben. Er kann daher nicht nachweisen, dass das Mail vom 03.09.2015 tatsächlich bei der Behörde einlangte. Dieses Risiko trifft die Beschwerdeführerin, da sie im Streitfall zu beweisen hat, dass die E-Mail-Nachricht in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist, wobei eine Bestätigung über das Absenden einer E-Mail-Nachricht für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlagen der Sendung bei der Behörde geeignet ist (VwGH 22.04.2009, 2008/10/0251).

Selbst auf Grund dieses Mails könnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde in beglaubigter Form vorgelegt hat, da auch die Beglaubigung nur in Kopie als Beilage zu einem Mail in einem pdf-Dokument übermittelt wurde. Ob Kopie des russischen Schreibens und die Kopie der Beglaubigung zusammenhängen, kann auf Grund dieser Übermittlungsart nicht festgestellt werden.

Unstrittig ist daher, dass die Beschwerdeführerin das Original ihrer Geburtsurkunde bzw. des Duplikats nie vorlegte; die Übermittlung eines Scans als pdf-Dokument als Anlage zu einem E-Mail stellt keine Vorlage eines Originaldokuments dar.

Die Beschwerdeführerin behauptet, über ein Duplikat der Urkunde in Österreich zu verfügen; einen Hinderungsgrund, dieses fristgerecht vorzulegen, tat sie nicht dar. Zwar wurde im Verfahren behauptet, das Original befinde sich bei der Dolmetscherin, diese bestätigt jedoch nur die Übereinstimmung ihrer Übersetzung mit einer Kopie. Selbst wenn das Original der Geburtsurkunde bzw. des Duplikats der Urkunde bei der Übersetzerin gewesen wäre, war die Beschwerdeführerin auf Grund der Datierung der Übersetzung (27.08.2015) dadurch nicht gehindert gewesen, sie fristgerecht vor dem 10.09.2015 vorzulegen.

Zur Übersetzung ist anzumerken, dass diese im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin steht, wonach ihr bei der Ausreise 2013 Geburtsurkunde und Inlandsreisepass abgenommen worden seien und von Österreich aus einer Tante Vollmacht erteilt habe, die die Ausstellung eines Duplikats der Geburtsurkunde erreicht und ihr postalisch übermittelt habe; laut der Übersetzung wurde das übersetzte Duplikat nämlich bereits am 15.10.2012 ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Reisepass im Original vorgelegt, ebensowenig eine Bestätigung der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates, dass ihr ein solcher auch in Zukunft nicht ausgestellt werde samt Begründung oder eine Bestätigung über die Antragstellung eines Reisepasses, ausgestellt von der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates.

Ebensowenig stellte sie einen Antrag gemäß § 8 AsylG-DV, weder im Hinblick auf die Geburtsurkunde, noch im Hinblick auf den Reisepass.

Die Beschwerdeführerin hat auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass ihr die Vorlage des Reisepasses nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre:

In ihrer Stellungnahme vom 16.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Russische Botschaft erachte sich nicht als zuständig, weil die Beschwerdeführerin für ihren Sohn einen Asylantrag gestellt habe; einen Beleg hiefür legte sie aber nachweislich nicht vor. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Hinzu kommt, dass der Antrag ihres Sohnes bereits mit dem vor der Zustellung des Verfahrenshilfeantrages ergangenen Bescheid des Bundesamts abgewiesen wurde.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme vor, dass die Russische Botschaft nicht tätig geworden sei, weil sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe. Auch dieses Vorbringen ist unbelegt. Es widerspricht der Praxis der Russischen Botschaft, über die die Beschwerdeführerin bereits im Verbesserungsauftrag belehrt wurde und die vom Konsul gegenüber dem Bundesamt telefonisch am 21.12.2015 bestätigt wurde. Dem trat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Dass die Russische Botschaft auch in diesen Fällen zB Heimreisezertifikate ausstellt, entspricht auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.

In der Stellungnahme vom 19.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, doch ihr Antrag sei von der Russischen Botschaft offenbar nicht einmal in Bearbeitung genommen worden. Einen Beleg für die Antragstellung legte sie nicht vor. Auch in der Beschwerde führt sie nur unsubstantiiert aus, dass sie die Russische Botschaft eingeschaltet habe.

Weiters führte sie aus, dass kein Staat bestätige, dass auch in Zukunft kein solches Dokument ausgestellt werde. Für die Vorlage eines solchen Dokuments fehle jede gesetzliche Grundlage. Bestätigungen, dass kein Dokument für eine Person ausgestellt werde, finden jedoch insb. bei nicht feststellbarer Identität des Betroffenen oder wenn feststeht, dass der Betroffenen nicht Staatsangehöriger dieses Staates ist, Anwendung.

In ihrer Stellungnahme vom 16.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die für die Eheschließung nötigen Dokumente nicht erhalten habe, weil sie nicht in der Russischen Föderation sei und wegen des Kindes auch nicht reisen könne. In der Beschwerde führt sie aus, dass sie ihrer Meinung nach die erforderlichen Nachweise erbracht habe. Sie und ihr Lebensgefährte hätten alles versucht, die entsprechenden Dokumente aus der Russischen Föderation zu bekommen um heiraten zu können. Sie habe nicht nur die Russische Botschaft eingeschaltet, sondern auch in Russland Verwandten Vollmacht erteilt, um die für die Heirat nötigen Dokumente zu bekommen. Eine Trennung von Vater des Kindes würde eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen.

Selbst wenn man dieses Vorbringen, das erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist gestellt wurde, als Antrag gemäß § 8 AsylG-V werten würde, wäre für die Beschwerdeführerin hiedurch nichts gewonnen, weil sie damit nur ausführt, warum es ihr ihrer Auffassung zufolge nicht zumutbar sei, in die Russische Föderation zu reisen, um die erforderlichen Urkunden zu beschaffen, nicht aber, warum es ihr nicht zumutbar sei, diese bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Österreich zu besorgen.

Betreffend den Inlandsreisepass trat die Beschwerdeführerin der Feststellung der belangten Behörde, sie verfüge auch in Österreich über ihren Inlandsreisepass, auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Vielmehr unterstreicht die vom Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Übersetzung des Duplikats, dass dieses 2012 ausgestellt wurde, sohin bevor der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge die Originalgeburtsurkunde 2013 von den Schleppern abgenommen wurde. Hiedurch wird die Feststellung der belangten Behörde, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Abnahme der Dokumente durch die Schlepper 2013 seien nicht glaubhaft, noch unterstrichen.

Bei Vorliegen eines Inlandsreisepasses wird der Reisepass jedoch nach den Auskünften des Konsulats, denen die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht entgegentrat, bereits im Konsulat ausgestellt.

Einen Nachweis dafür, dass ihr die Vorlage eines Reisepasses nicht möglich oder zumutbar sei, hat die Beschwerdeführer durch dieses unbelegte Vorbringen entgegen ihrer Ansicht, sie habe die erforderlichen Nachweise erbracht, nicht erbracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.1.2010, 2008/03/0129; 29.4.2010, 2008/21/0302).

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Soweit die Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, beantragt, geht sie sohin ins Leere.

2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Auf Grund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 geht sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gebe weder eine Mitwirkungspflicht im Verfahren nach § 55 AsylG 2005, als auch das Vorbringen, der Antrag sei nicht zurück- sondern abzuweisen gewesen, ins Leere.

Auch nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der Beschwerdeführerin hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren handeln, weshalb die Beschwerdeführerin somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung treffen würde (für viele:

VwGH 09.04.2013, 2011/04/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hiezu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.06.2015 persönlich bei der Behörde einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Sie erklärte in ihrer Abschlusserklärung am 16.06.2015 unterschriftlich, dass für sie eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren bestehe, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nahm zur Kenntnis, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung des Antrages führen kann. Sie legte dem Antrag keine Dokumente bei. Sie wurde mit dem Verbesserungsauftrag vom 28.07.2015 verpflichtet, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original vorzulegen. Unter einem wurde sie manuduziert, dass der Antrag zurückgewiesen werde, wenn der Mangel nicht innerhalb der eingeräumten Frist behoben werde. Die Beschwerdeführerin legte bis dato ihre Geburtsurkunde oder deren Duplikat im Original nicht vor. Sie stellte auch keinen diesbezüglichen Antrag auf Heilung gemäß § 8 AsylG-DV. Einem solchen wäre auf Grund ihres Vorbringens, dass sie in Österreich über das Original verfüge, auch nicht zu entsprechen gewesen. Die Beschwerdeführerin war rechtsfreundlich vertreten. Es ist daher auch kein Grund ersichtlich, warum ihr die Vorlage nicht möglich gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat den Antrag sohin schon aus diesem Grund zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.

4. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 28.07.2015 wurde aber auch aufgefordert, ein gültiges Reisedokument oder Bestätigung der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, dass ihr kein Reisedokument ausgestellt werden könne, fristgerecht vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin legte kein gültiges Reisedokument vor. Sie legte auch keine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, dass ihr kein Reisedokument ausgestellt werden könne oder einen Beleg für die Beantragung eines Reisepasses vor. Ebensowenig stellte sie einen Antrag gemäß § 8 AsylG-DV oder tat auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe dar, warum ihr die Vorlage eines Reisepasses aus anderen Gründen nicht zumutbar sei.

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich rügt, dass ihr betreffend das Telefonat mit dem Russischen Konsulat am 21.12.2015 kein Parteiengehör eingeräumt wurde, ist der Beschwerde, die diesen Feststellungen aber auch nicht entgegentritt, entgegenzuhalten, dass diese Informationen im Kern bereits in dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag, der Beschwerdeführerin zugestellt am 30.07.2015 als Manuduktion enthalten waren und die Beschwerdeführerin diesen weder in einer der Stellungnahmen, noch in der Beschwerde oder den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahmen substantiiert entgegentrat (vgl. VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.06.2002, 98/21/0299; 06.09.2001, 2001/03/0191).

Die belangte Behörde wies daher auch aus diesem Grund den Antrag zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück.

6. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Der Beschwerdeführer hat gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Abs. 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar (die betreffenden Originalurkunden bzw. Nachweise wurden nicht vorgelegt und die Belehrung diesbezüglich erteilt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; soweit die Rechtsprechung zu einer alten Rechtslage erging, ist sie auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

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