Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs5;
StudFG 1992 §70;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs5;
StudFG 1992 §70;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14.August 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Vorstellungsbescheid des Senates der Stipendienstelle Wien vom 5. November 2007, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe mit Ende Februar 2007 erlischt und ein Betrag von EUR 561,-- zurückzuzahlen ist, gemäß §§ 46 und 70 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, der Bescheid des Senates der Stipendienstelle vom 5. November 2007 sei am 19. November 2007 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete, mit 23. November 2007 datierte Berufung sei am 3. April 2008 per Fax an die Stipendienstelle übermittelt worden. Nach Vorhalt der verspäteten Berufungseinbringung habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. August 2008 neuerlich die mit 23. November 2007 datierte Berufung vorgelegt und dazu vorgebracht, dass "damit die Berufung in offener Frist erfolgt und auch das Datum der Einbringung nachgewiesen" sei.
Für die Rechtzeitigkeit der Berufung sei nicht das Datum der Verfassung, sondern der Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde maßgeblich. Die Rechtzeitigkeit sei von der Partei nachzuweisen. Nach dem Studienbeihilfenakt liege als einziger Nachweis für die Einbringung die mit Telefax vom 3. April 2008 übermittelte Berufung vor. Ein Nachweis über eine frühere Einbringung sei nicht erbracht worden.
Da der Bescheid der Behörde erster Instanz am 19. November 2007 zugestellt worden sei, hätte die Berufung spätestens am 3. Dezember 2007 eingebracht werden müssen. Die erst am 3. April 2008 eingebrachte Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Bescheid des Senates der Stipendienstelle am 19. November 2007 zugestellt wurde. Er behauptet, die Berufung bereits am 23. November 2007 per E-Mail eingebracht zu haben. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2008 habe er nicht nur neuerlich die Berufung, sondern auch eine Bestätigung über die am 23. November 2007 erfolgte Versendung per E-Mail vorgelegt. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt.
Die bei den Verwaltungsakten in ausgedruckter Form erliegende E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers an die Behörde hat - auszugsweise - folgenden Inhalt:
"...
In offener Frist erhobene Stellungnahme:
In der Beilage erhalten Sie das Berufungsschreiben an die Stipendienstelle übermittelt am 23.11.07 auf elektronischem Weg mittels Email.
Damit ist die Berufung in offener Frist erfolgt und auch das Datum der Einbringung nachgewiesen.
Darüber hinaus wurde telefonisch mehrmals die Erledigung
dieser Berufung angefragt.
...
Mit freundlichen Grüßen
(Beschwerdeführer)
------Originalmeldung-------
Von: info
Datum: 23.11.2007 13:59:14
An: stip.wien@stbh.gv.at
Betreff: Mat.Nr. 0620261104
In der Anlage Berufung gegen den Bescheid vom 5.11.07"
Nach § 63 Abs. 5 des - gemäß § 70 StudFG anzuwendenden - AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Bescheidausfertigung bei der Behörde einzubringen. "Eingebracht" ist eine Berufung nur dann, wenn sie bei der Behörde tatsächlich einlangt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, RZ 111 zu § 63, und die dort zitierte hg. Judikatur). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ 5 zu § 33). Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139).
Der Beschwerdeführer hat seiner E-Mail-Sendung vom 8. August 2008 - ohne ausdrückliche Bezugnahme im Text der Nachricht - den oben wörtlich wiedergegebenen, mit "Originalmeldung" überschriebenen Zusatz angehängt. Selbst wenn es sich hiebei - wie in der Beschwerde behauptet - um einen Nachweis für die Absendung der Berufung am 23. November 2007 handeln sollte, hätte der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtslage damit nicht unter Beweis gestellt, dass die Berufung bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, etwa bei der Absendung der Nachricht die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet zu haben (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2002/03/0139).
Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis nicht gelungen, die Berufung bereits vor dem 4. Dezember 2007 eingebracht zu haben. Daher hat die belangte Behörde die Berufung gegen den unstrittig am 19. November 2007 zugestellten Bescheid der Behörde erster Instanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 29. Jänner 2010
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