B-VG Art133 Abs4
EisbG §10
EisbG §20
EisbG §31
EisbG §31a
EisbG §31e
EisbG §31f
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W109.2265870.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE die Beschwerden 1. des XXXX , vertreten durch Dr. Peter KAMMERLANDER, 2. der XXXX vertreten durch Dr. Alexander HAAS, und 3. des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend das Vorhaben „Rahmenplanstrecke XXXX Bahnhofsumbau inklusive ESTW und Adaptierung Hst. XXXX eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung einschließlich wasserrechtlicher Belange“, der XXXX als mitbeteiligte Partei, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 31f Abs. 2 Z 1 und 3 EisbG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 11.02.2022, einlangend am 22.02.2022, beantragte die mitbeteiligte Partei bei der XXXX die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), die Genehmigung nach allen sonst in die Zuständigkeit des XXXX fallenden Genehmigungstatbestände unter Mitverbindung der Betriebsbewilligung gemäß § 34 EisbG das Projekt „Bahnhof XXXX , Bahnhofsumbau inklusive ESTW und Adaptierung Hst. XXXX “.
Dem Bauentwurf war ein Gutachten gemäß § 31a EisbG über die projektrelevanten Fachgebiete angeschlossen.
Mit Edikt vom 28.04.2022 machte die belangte Behörde das Verfahren kund, beraumte eine mündliche Verhandlung für den 04.07.2022 an und legte Bauentwurf samt Gutachten zur Einsichtnahme auf.
Mit Schreiben vom 09.06.2022, einlangend am 13.06.2022, erhob der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, und mit Schreiben vom 15.06.2022, einlangend am 20.06.2022, erhob die nunmehrige zweitbeschwerdeführende Partei Einwendungen.
Eine erste Stellungnahme der drittbeschwerdeführenden Partei langte am 15.06.2022 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 01.07.2022 ersuchte die drittbeschwerdeführende Partei zur vertieften Prüfung einiger Gesichtspunkte um Übermittlung der Verhandlungsakten und des zugehörigen Bauentwurfs inklusive Gutachten gemäß § 31a EisbG. Am 22.07.2022 langte eine weitere Stellungnahme der drittbeschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde ein.
Am 20.09.2022 fand in Anwesenheit der belangten Behörde eine Besprechung der mitbeteiligten Partei mit Vertretern der drittbeschwerdeführenden Partei statt.
Am 04.10.2022 langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde ein, in der diese im Hinblick auf die letzte Stellungnahme der drittbeschwerdeführenden Partei und die Besprechung am 20.09.2022 Klarstellungen vornimmt und ihren Antrag ändert. Vorgelegt wurde hierzu ein ergänzter SFE-Schemaplan mit den geplanten Haupt- und Schutzsignalen sowie ein adaptierter technischer Bericht Leit- und Sicherungstechnik.
Hierzu langte am 24.10.2022 eine Stellungnahme der drittbeschwerdeführenden Partei ein, in der diese ausführt, dass das elektronische Stellwerk (ESTW) nach CENELEC-Normen entwickelt werde und es sich nach Auffassung der drittbeschwerdeführenden Partei daher um ein unter § 36 Abs. 3 EisbG zu subsumierendes Produkt handle, das genehmigungsfrei errichtet werden dürfe. Dies gelte auch für die neuen Komponenten des Zugbeeinflussungssystems ETCS. Der Antrag hinsichtlich der Errichtung des neuen ESTW wäre daher zurückzuweisen. Im Übrigen würden die nunmehr vorgelegten Unterlagen dem Ergebnis der Besprechung am 20.09.2022 entsprechen.
Mit Bescheid vom 13.12.2022 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Erteilung von Nebenbestimmungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung und wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Bahnhof XXXX , Bahnhofsumbau inklusive ESTW und Adaptierung Hst. XXXX “.
Am 11.01.2023 langten die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei und am 12.01.2023 die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 13.12.2022 bei der belangten Behörde ein.
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor:
Die Verbauung an der Grundstücksgrenze werde die Belichtung und die Grundpflege stark beeinträchtigen.
Nach den Vorstellungen der mitbeteiligten Partei solle die Stützmauer mit der Schallschutzwand nicht in ihrem Eigentum verbleiben, der Erstbeschwerdeführer solle die Dauerlast von deren Erhaltung und Pflege tragen. Stützmauer und Lärmschutzwand seien so zu situieren und zu planen, dass sie zur Gänze auf öffentlichem oder der mitbeteiligten Partei zuzuordnenden Grundflächen zur Errichtung kommen würden.
Der Lärm würde erhöht, die Luft durch Abgase wesentlich verschlechtert und der Gartenraum bedeutend verkleinert.
Der Verlauf der Verkehrsfläche sei so umzuplanen, dass eine allfällig weiter erforderliche Stützmauer wesentlich weiter vom Wohnhaus entfernt geführt werde, sodass keinesfalls Schnee und Sonstiges vom Dachbereich auf Fahr- oder Gehflächen herabfallen bzw. herabstürzen könne.
Durch das Heranrücken der Grundgrenze an das Haus in Richtung zum Straßengrund werde keine Bauwerkserhöhung mehr zulässig sein. Es sei nicht mehr möglich, in diese Richtung Balkonflächen etc. herzustellen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei brachte vor:
Die belangte Behörde verweise bei der Behandlung der Einwendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei auf den Befund und nicht auf den gutachterlichen Teil des Gutachtens gemäß § 31a EisbG. Den Befund zur Begründung heranzuziehen sei unzulässig und widerspreche der gesetzlichen Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens.
Die Ausführungen des Sachverständigen seien weder geeignet, die Einwendungen zu entkräften, noch, das entsprechende öffentliche Interesse zu stützen. Soweit die belangte Behörde zur Entkräftung der Einwendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei auf diese verweise, sei dies unzulässig.
Den Gutachtern sei eine Beurteilung der straßenbaulichen Anlagen mangels fachlicher Kompetenz nicht möglich. Bei der Erstellung des Gesamtgutachtens sei kein Sachverständiger mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen mitbeteiligt.
Die Einwände der zweitbeschwerdeführenden Partei seien von der belangten Behörde nicht gehörig gewürdigt worden und würden wiederholt:
Der gesamte Parkplatz müsse abgetreten werden, dies würde faktisch den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zum Erliegen bringen.
Die Radfahrer könnten die öffentliche Straße benützen, die Fußgänger den westlich der Straße gelegenen Gehweg. Die Errichtung eines mehrere Meter breiten Rad- und Gehweges östlich der Straße sei nicht erforderlich.
Durch die Errichtung des Geh- und Radweges werde die Einmündung zur Betriebsstätte verengt, bzw. der Kurvenradius derart verändert, dass ein Zufahren sowie insbesondere eine Anlieferung von Waren mit LKW nicht mehr möglich sei.
Die Errichtung des Geh- und Radweges und der Parkflächen würden in Wahrheit keinen Teil der Bahnhofsinfrastruktur darstellen, es handle sich um Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde. Derartige bauliche Planung und Bautätigkeit über das Eisenbahngesetz abzuhandeln, entspreche nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Mit Schreiben vom 23.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangten Beschwerden an die mitbeteiligte Partei und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 06.02.2023 langte die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zu den Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig regte die mitbeteiligte Partei an, das Bundesverwaltungsgericht möge den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aussprechen .
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10.03.2023 wurde die drittbeschwerdeführende Partei gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Beschwerdegründe dahingehend zu konkretisieren, inwiefern sie im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben die Belange des Arbeitnehmer*innenschutzes im Verfahren konkret als unzureichend berücksichtigt erachtet und das Beschwerdebegehren dahingehend zu konkretisieren, welche Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt wird.
Mit E-Mail vom 20.03.2023 teilte der Erstbeschwerdeführer mit, dass die für den 27.03.2023 anberaumte mündliche Verhandlung von ihm und seinem Rechtsvertreter unbesucht bleiben werde und ersuchte um Übermittlung des Protokolls.
Mit am 22.03.2023 vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben konkretisierte die drittbeschwerdeführende Partei ihre Beschwerde:
Die drittbeschwerdeführende Partei brachte vor:
Der erforderliche Nachweis über die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen liege im anhängigen Verfahren nur vor, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen gemäß § 36 Abs. 3 EisbG nicht erforderlich sei, weil die eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen müssen:
Es fehle ein aktuelles Gutachten gemäß § 31a EisbG zum Beweis dafür, dass auch der geänderte Bauentwurf dem Stand der Technik iSd § 9b EisbG und des § 2 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) entspreche.
Das nicht-aktuelle Gutachten stütze sich auf interne Regelwerke der mitbeteiligten Partei. Hinsichtlich der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen sei der Stand der Technik nicht eingehalten.
Es würden beurteilbare Unterlagen im Sinne des § 92 Abs. 3 ASchG für das elektronische Stellwerk ESTW als eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung fehlen
Es würden beurteilbare Unterlagen über das Zugbeeinflussungssystem ETCS fehlen, obwohl das diesbezügliche Regelwerk 13.01.05 als Planungsgrundlage aufgelistet sei.
Es fehle die Möglichkeit der Kenntnis- und Stellungnahme des VAI im Rahmen des Parteiengehörs zum erst nachträglich vorgelegten EG-Zwischenbericht.
Es würden beurteilbare Unterlagen über die in Spruchpunkt A.1. und III. genehmigten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen fehlen.
Der angefochtene Bescheid sei dahingehend abzuändern,
dass die Errichtung des ESTW XXXX von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung als genehmigungsfreie eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen gemäß § 36 Abs. 3 EisbG nicht mitumfasst und der diesbezügliche Antrag daher zurückzuweisen sei
und der angefochtene Bescheid im Übrigen bestätigt werde.
Sofern das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der belangten Behörde folge, wonach § 36 Abs. 3 EisbG nicht anzuwenden sei, sei der verfahrenseinleitende Antrag hinsichtlich der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen abzuweisen, weil der Stand der Technik als Genehmigungsvoraussetzung für die eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und daher die Genehmigungsvoraussetzung des § 31f Abs. 1 Z 1 EisbG nicht vorliege und mangels beurteilbarer Unterlagen gemäß § 92 Abs. 3 ASchG auch die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht nachgewiesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das eingelangte Schreiben in der Folge an die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde.
Am 24.03.2023 langte das bereits vorab per E-Mail übermittelte Schreiben am Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 27.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die erstbeschwerdeführende Partei, Vertreter der mitbeteiligten Partei und eine Vertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf die Teilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mitbeteiligte Partei plant folgendes Vorhaben:
Zum Ausbau der Haltestelle XXXX als zweigleisiger Nahverkehrsknoten samt Herstellung der Barrierefreiheit sowie der Optimierung der Betriebsabläufe samt Rationalisierung und der Einbindung in das BFZ-Villach und zur Erhöhung der Sicherheit einschließlich der Auflassung der schienengleichen Eisenbahnkreuzungen wird der Bahnhof XXXX auf einer Länge von etwa 1,6 km von km 241,365 – km 243,000 (bezogen auf Gleis 1) umgebaut und den heutigen Anforderungen für einen modernen, effizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr sowie den heutigen Erfordernissen für die Reisenden angepasst.
Dabei werden im Wesentlichen
Die Gleise 1, 2, 3, 4, 5 und 7a umgebaut und zwei neue 160 m lange Randbahn-steige errichtet sowie der Unterbau, die Entwässerungsanlagen usw. zur Gänze erneuert;
Die Haltestelle XXXX komplett als Nahverkehrsknoten neu errichtet;
Damit zusammenhängend die gesamte Sicherungsanlage (LS) infolge Einbindung in das BFZ-Villach erneuert und das ESTW-Technikgebäude neu errichtet, und
die weiteren Anlagen wie z.B. Elektrotechnik 50 Hz-Anlagen, Telekomanlagen (F) usw. angepasst bzw. erneuert;
Die bestehenden zwei Eisenbahnkreuzungen in km 241,523 und in km 241,957 aufgelassen und durch Unterführungen ersetzt;
Die erforderlichen Straßenanlagen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen neugestaltet.
Im Zuge der Neugestaltung wird die Eisenbahnsicherungsanlage (ESA) im Bahnhof XXXX komplett erneuert und im einschließlich Technikgebäude in km 242,361 neu zu errichtenden elektronischen Stellwerk (ESTW) XXXX zentralisiert. Dieses wird ohne eigene Bedieneinrichtung errichtet und in die zu errichtende Zelle 12 der Betriebsführungszentrale (BFZ) Villach migriert. Die BFZ Villach wird dafür um die Zelle 12 erweitert.
Das im Bestand befindliche vereinfachte Gleisbildstellwerk der Bauart VGS 80 wird abgetragen. In der Bauphase ist die Betriebsführung bis zur Inbetriebsetzung des ESTW XXXX noch mit der bestehenden ESA VGS 80 vorgesehen, dieses wird hierfür provisorisch adaptiert.
Das neue ESTW XXXX wird als elektronisches Stellwerk der Bauart SIMIS-AT realisiert. Die Neuerrichtung erfolgt auf Grundlage der einschlägigen CENELEC Normen (EN 50126, EN 50128 und EN 50129). Auch Entwicklung und Einsatz der im BFZ-Villach verwendeten Soft- und Firmwarekomponenten erfolgt nach den einschlägigen geltenden CELNELEC Normen.
Das Bauvorhaben entspricht dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmer*innenschutzes.
Das Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , steht im Eigentum des Erstbeschwerdeführers. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers ist vom Vorhaben insofern betroffen, als es teilweise zur Errichtung eines Wendehammers in Anspruch genommen wird. Hierzu muss das das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers abgerissen werden.
Das Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , steht im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei. Das Grundstück der zweitbeschwerdeführenden Partei ist vom Vorhaben insofern betroffen, als es teilweise zur Errichtung von Geh- und Radwegen beansprucht werden soll. Dies betrifft im Wesentlichen die aktuell auf dem Grundstück der zweitbeschwerdeführenden Partei entlang der Straße vorhandenen Parkplätze. Die über das Grundstück der zweitbeschwerdeführenden Partei führenden Wege bestehen zunächst in einem Gehweg und einen Radweg, die sich in einen (gemischten) Geh- und Radweg, der über die „Rampe Ost“ zum Bahnhof hinaufführt und einen Gehweg und einen Radweg, die durch die Unterführung hindurchführen, aufgabeln.
Die Straßenanlagen im Rahmen des Projektes sind aus Sicht der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs geeignet. Aus straßenbau- und verkehrstechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die Genehmigung. Die verkehrstechnische Beurteilung der unter Inanspruchnahme des Grundstückes der zweitbeschwerdeführenden Partei geplanten Geh- und Radwege kommt zu dem Schluss, dass die geplante Infrastruktur für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen erforderlich ist und dem Stand der Technik entspricht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben beruhen auf den Einreichunterlagen.
Die Feststellungen zu Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmer*innenschutzes beruhen auf dem Gutachten gemäß § 31a EisbG.
Die Feststellungen zum Fachbereich „Leit- und Sicherungstechnik“ beruhen auf dem diesbezüglichen Abschnitt des Gutachtens (Punk C 5, S. 138 ff.)
Die drittbeschwerdeführende Partei wendet ein, dass der gesamte Bauentwurf für die Leit- und Sicherungstechnik keinerlei technische Entwurfsunterlagen für das ESTW, die eine technische Beurteilung auch nur ansatzweise ermöglichen würde, enthalten würde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Verfasser des Gutachtens gemäß § 31a EisbG bei Fehlen jeglicher beurteilbarer Bauentwurfsunterlagen für das ESTW überhaupt eine „technische Beurteilung“ des Bauentwurfes durchführen habe können (OZ 17, S. 7). Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich das Vorhaben aus Sicht des Fachbereichs „Leit- und Sicherungstechnik“ (Eisenbahnsicherungstechnik) in der Grobplanungsphase befindet. Weiters führt das Gutachten aus, dass – wie auch die drittbeschwerdeführende Partei einwendet – den Einreichunterlagen keine Angaben über einzusetzende Software- und Firmwarekomponenten bzw. deren Versionen/Stände beigeschlossen sind. Für den Abschluss der Prozesse gemäß den anzuwendenden CENELEC-Normen seien die Freigaben der Assessoren der Bahn und die Freigaben der Assessoren des Herstellers erforderlich, diese Unterlagen würden derzeit noch nicht vorliegen. Diese Nachweise seien von befugter Stelle und korrekt auszufertigen und könnten dann im Rahmen der Prüfung zur Betriebsbewilligung bzw. zu den entsprechenden Inbetriebsetzungen beurteilt werden. Die abschließenden Aussagen dieser Nachweise, demgemäß die Anlagen und Anlagenteile korrekt entwickelt und eingesetzt werden und die genannten CENELEC-Anforderungen bzw. Normen erfüllt werden, könnte daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Der Neubau der Eisenbahnsicherungsanlage erfolge mit im Betrieb erprobten und bewährten Regelkomponenten gemäß dem Stand der Technik. Im Ergebnis kommt das Gutachten – auch in der in die Gesamtbeurteilung einfließenden Beurteilung des Fachgebiets „Leit- und Sicherungstechnik“ zu dem Ergebnis, dass sowohl die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes eingehalten sind, als auch das gegenständliche Vorhaben, wie es auf Basis der Unterlagen dargestellt ist, dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn entspricht (Gutachten Abschnitt C, S. 138 ff.). Im Übrigen zeigt die drittbeschwerdeführende Partei keine konkreten Mängel am Gutachten auf und beschränkt sich auf pauschale Behauptungen, ohne jedoch dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene konkret entgegenzutreten.
Zum Eigentum an den Grundstücken hat das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Grundbuch genommen. Die Betroffenheit der Grundstücke des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei ist insbesondere aus dem Grundeinlöseplan Teil 1 (C 7001) in Zusammenschau mit dem Lageplan Landstraße L370/L395 (C 3005) gut ersichtlich.
Zum Fachbereich Verkehrstechnik wurde von der mitbeteiligten Partei ein gesondertes Gutachten gemäß § 31a EisbG vom 15.12.2021 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, Verkehr und Landeshochbau, in Vorlage gebracht, das zu dem Schluss kommt, dass die geplanten Straßenanlagen geeignet sind. Zudem holte die mitbeteiligte Partei zu den Einwendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei nochmals eine Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, Verkehr und Landeshochbau, ein, in der sich diese ausführlich mit den Argumenten der zweitbeschwerdeführenden Partei auseinandersetzt. Es wird dargelegt, dass sich aus der Einstufung in die Radnetz Kategorie A, Verkehrsbelastung, zulässiger Höchstgeschwindigkeit und Zuordnung der Landstraße L370 zur Straßenkategorie C2 (teilregionale Verbindungsfunktion in Form einer Vorrangstraße), dem aktuellen Steirischen Gesamt- und Regionalverkehrskonzept sowie der Verkehrsprognose ergebe, dass eine eigene Radfahranlage zur Ausführung kommen müsse. Weiter ergebe sich aus der Logik, dass wichtige Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel Bahnhöfe an das Hautradroutennetz mit Stichwegen, wie z.B. Rampen, angeschlossen würden. Insgesamt geht aus der verkehrstechnischen Stellungnahme zu den Einwendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei hervor, dass die vorgesehene Infrastruktur für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen dem Stand der Technik entspricht und empfiehlt aus verkehrstechnischer Sichert, den Einwendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei im Hinblick auf den Fachbereich Verkehrstechnik nicht zu folgen.
Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei einwendet, den Gutachtern sei eine Beurteilung der straßenbaulichen Anlagen mangels fachlicher Kompetenz nicht möglich, ist anzumerken, dass das Gutachten gemäß § 31a EisbG auf das gesonderte Gutachten für den Fachbereich Verkehrstechnik verweist und dessen Ergebnisse aufgreift. Insofern ist der Einwand mangelnder Fachkunde nicht nachvollziehbar. Das Gutachten gemäß § 31a EisbG nimmt jedoch eine eisenbahnfachliche Begutachtung Straßen vor (S. 128), in der es zu dem Schluss kommt, dass die Erschließung der Haltestelle XXXX (auch im Hinblick auf Geh- und Radwege) mit umfangreichen Anlagen in sinnvoller und zweckmäßiger Gestaltung gemäß dem Stand der Technik erfolgt und für einen modernen Betrieb der Bahn im Sinne der Reisenden für erforderlich erachtet und ausdrücklich begrüßt werde. Es bestünden keine Bedenken gegen die Gestaltung der Anlagen aus eisenbahnfachlicher Sicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei:
Beim Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Partei ist jeweils denkmöglich von der Verletzung von subjektiv öffentliche Rechte auszugehen. Ihnen kommt daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zu.
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG zu erteilen, wenn eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
Gemäß § 31e EisbG sind Parteien im Sinne des § 8 AVG unter anderem die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften.
Der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei sind als Eigentümerin bzw. Eigentümer betroffener Liegenschaften gemäß § 31e EisbG Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermöglicht die Parteistellung dem Eigentümer betroffener Liegenschaften, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Die Abwägung privater mit öffentlichen Interessen ermöglicht dem Eigentümer, die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll (VwGH 28.03.2022, Ra 2022/03/0044).
Auf der Grundlage von § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG können Parteien erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar in ihrem Eigentum beeinträchtigt sind. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Liegenschaftseigentum untrennbar verbunden und als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Ist ein Eingriff im öffentlichen Interesse unvermeidbar, so muss der Vorteil für die Öffentlichkeit größer sein als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. Die Behörde hat in ihrer Interessenabwägung auf hinreichend konkretisierte Einwendungen einzugehen, dass das geplante Vorhaben in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 31f EisbG Rz 14).
Die belangte Behörde legt das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens im angefochtenen Bescheid (S. 19) umfassend und nachvollziehbar dar: Sie führt die Erhöhung der Sicherheit des Betriebes der Bahn einschließlich der wechselseitigen Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs mit der Straße durch Auflassung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen im Umbaubereich, sowie die Attraktiverung der Verkehrssituation und die erreichte Gesamtverkehrslösung für die Eisenbahnkreuzungen im Gemeindegebiet XXXX XXXX infolge des umfassenden Umgestaltungsprozesses an. Nach Verbesserung der Erreichbarkeit und Attraktivierung der Haltestelle komme es zu einer Verdichtung des S-Bahn-Verkehrs, einer Optimierung der Umsteigebeziehungen Bahn – Bus und werde die Verkehrsstation zu einem Mobilitätsknotenpunkt ausgebaut. Weiter führt die belangte Behörde an, dass durch Herstellung barrierefreier Randbahnsteige links und rechts der Bahn und Errichtung einer Personenunterführung mit Treppen- und Aufzugsanlagen sowie der Neuerrichtung einer Park & Ride Anlage die Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt und Parkmöglichkeiten für den motorisierten als auch nichtmotorisierten Individualverkehr geschaffen würden. Insgesamt führe die Realisierung der geplanten Maßnahmen zu einer Steigerung der Attraktivität des Systems Bahn im Regionalverkehr. Die Durchführung des Vorhabens gemäß dem aktuellen Stand der Technik sowie die Herstellung der Barrierefreiheit stelle eine Verbesserung des Bestandes dar. Damit ist zweifellos ein großes öffentliches Interesse an der Errichtung des Vorhabens gegeben.
Dem gegenüber steht die Inanspruchnahme der Grundstücke der zweitbeschwerdeführenden Partei und des Erstbeschwerdeführers.
3.1.1. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer macht eine Beeinträchtigung der Belichtung und Grundpflege, eine Erhöhung des Lärms und eine Verschlechterung der Luft durch Abgase geltend.
Hierzu ist anzumerken, dass Einwendungen betreffend Immissionen keine eisenbahnrechtlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte betreffen. Sie haben – allenfalls – privatrechtliche Ansprüche zum Gegenstand und sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auflagen zur Abwehr gesundheitsgefährdender Immissionen sind dagegen amtswegig anzuordnen (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 (2019) § 31f EisbG Rz 3 – 4).
Eingewandt wird zudem die künftige Unzulässigkeit einer Bauwerkserhöhung und dass nicht mehr möglich sei, in diese Richtung Balkonflächen etc. herzustellen. Auch mit diesen im Wesentlichen eine Wertminderung des Grundstücks bzw. Erschwernisse bei der Grundstücksnutzung geltendmachenden Einwendungen ist der Erstbeschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 31f EisbG, Rz 22)
Weiter wendet der Erstbeschwerdeführer ein, er solle mit der Erhaltung und Pflege von Stützmauer und Schallschutzwand belastet werden und begehrt, dass diese nicht auf seinem Grund errichtet werden dürfen bzw. die Umplanung, sodass diese nicht auf seinem Grund errichtet würden. Hiermit erhebt der Erstbeschwerdeführer ebenso privatrechtliche Einwände. Dies gilt auch für den Einwand, dass infolge des Heranrückens der Straße an die Häuserecke Fußgänger und Radfahrer von vom Dachbereich herabfallendem Schnee oder sonstigem gefährdet werden könnten. Hiermit macht der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zivilrechtliche Haftungsfragen geltend.
Im Ergebnis erhebt der Erstbeschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen und tritt der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung nicht nachvollziehbar und hinreichend konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens die Beeinträchtigung des Eigentums des Erstbeschwerdeführers überwiegt.
3.1.2. Zum Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei:
Die zweitbeschwerdeführende Partei bringt vor, bei den unter Inanspruchnahme ihres Grundstückes geplanten Weganlagen (Geh- und Fußweg) handle es sich nicht um Eisenbahninfrastruktur, sondern um eine Infrastrukturmaßnahme der Gemeinde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft als subjektiv öffentliches Recht geltend machen, dass ein zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eingereichtes Projekt nicht bewilligt werde, wenn es keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG betrifft (VwGH 17.12.2007, 2006/03/0116; Vgl. auch Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 31f EisbG Rz 21).
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz EisbG hat das Eisenbahnunternehmen Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG nicht allein daraus abgeleitet werden, dass es sich um wiederherzustellende Straßenteile bzw. Verkehrsanlagen handelt, sofern diese nicht unmittelbar dem Zweck des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs gewidmet sind und insofern nicht unmittelbar dazu dienen, den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr aufzunehmen bzw. diesen aufrecht zu erhalten (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003).
Gemäß § 10 EisbG sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Eisenbahnanlagen Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003). Beispielsweise die Errichtung einer Park & Ride Anlage, die baulich an die Bahnsteige angeschlossen ist, steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern in einem engen inneren Zusammenhang mit der Beförderung durch die Eisenbahn iSd § 10 EisbG, also dem „Eisenbahnbetrieb“ als dadurch die Erreichbarkeit und damit die Benützbarkeit der Eisenbahn gewährleistet bzw. zumindest erleichtert wird, zumal eine Vielzahl von Benützern der Eisenbahn auf die Verwendung von (eigenen) Kraftfahrzeugen angewiesen sind, um den Bahnhof zu erreichen (VwGH 22.11.20´05, 2002/03/0185).
Zudem verweis § 10a EisbG zur Definition von Anlagen der Eisenbahninfrastruktur auf Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 32. Dort sind als Eisenbahninfrastruktur unter anderem „Tunnel, Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen“ sowie „Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraße und des Zugangs für Fußgänger“ angeführt. Die in Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Elemente sind, weil sie zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen, notwendig Eisenbahnanlagen iSd § 10 EisbG (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 10a EisbG Rz 3).
Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei angesprochenen Rad- und Fußwege dienen einerseits als „Rampe Ost“ unmittelbar dem Zugang zum Bahnhof für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen und andererseits der Unterquerung der Eisenbahnstrecke und damit unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. stellen Anlagen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2012/34/EU dar und sind damit als Eisenbahnanlagen iSd § 10 Eisbg zu qualifizieren. Dass diese Anlagen in die Gemeindeinfrastruktur übergehen, liegt dabei in der Natur der Sache.
Die zweitbeschwerdeführende Partei wendet überdies ein, dass die Radfahrer*innen die öffentliche Straße und die Fußgänger*innen den westlich der Straße gelegenen Gehweg benützen könnten und die Errichtung der Rad- und Gehwege nicht erforderlich sei. Hierzu hat die mitbeteiligte Partei nochmals eine Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt, auf die die belangte Behörde in ihrer Auseinandersetzung mit den Einwendungen – wie im Übrigen auch auf das Gutachten gemäß § 31a EisbG zum Fachbereich Verkehrstechnik – nicht eingeht. Im Ergebnis trifft damit zwar zu, dass die belangte Behörde sich mit den Einwendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt hat. Die geplante Infrastruktur für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen ist jedoch – wie sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und der ergänzenden Stellungnahme zum Fachbereich Verkehrstechnik ergibt – erforderlich und entspricht dem Stand der Technik. Der Einwand einer Nutzung der öffentlichen Straße durch Radfahrer*innen und der Nutzung des westlich der Straße gelegenen Gehweges ist damit nicht berechtigt.
Die zweitbeschwerdeführende Partei wendet außerdem ein, die Abtretung des Parkplatzes würde ihren Betrieb zum Erliegen bringen und der Kurvenradius derart verändert, dass ein Zufahren sowie insbesondere eine Anlieferung von Waren mit LKWs nicht mehr möglich sei. Hierzu ist auszuführen, dass Erschwernisse der Bewirtschaftung und Gewinneinbußen Gegenstand der Grundeinlöse und Enteignungsentschädigung sind (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 31f EisbG Rz 22). Diesbezüglich ist die zweitbeschwerdeführende Partei auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Im Ergebnis erhebt auch die zweitbeschwerdeführende Partei keine substantiierten Einwendungen und tritt der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung nicht nachvollziehbar und hinreichend konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens die Beeinträchtigung des Eigentums der zweitbeschwerdeführenden Partei überwiegt.
3.2. Zur Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei:
3.2.1. Zur Parteistellung
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 ASchG sind die Belange des Arbeitnehmer*innenschutzes im Verfahren über die Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem EisbG zu berücksichtigen. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 ASchG sind im Verfahren über die Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem EisbG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
Im Verfahren zur Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist die Behandlung des Arbeitnehmer*innenschutzes mit der Behandlung der Anforderungen nach dem EisbG verbunden, die in §§ 93 Abs. 2 und 94 Abs. 2 ASchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen zugunsten des Arbeiternehmer*innenschutzes ist im jeweiligen Verfahren nach dem EisbG zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem EisbG zu beachten (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31 EisbG Anm. 11a [Stand 30.9.2021, rdb.at]).
Gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG 1993 ist das zuständige Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfahren, die den Arbeitnehmer*innenschutz berühren. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat – zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung § 8 Abs. 1 ArbIG 1974 – ausgesprochen, dass das Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmer*innenschutzes beschränkt ist (VwGH 14.10.1991, 91/19/0191). Damit ist die drittbeschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren auf die Geltendmachung der einschlägigen Arbeitnehmer*innenschutzvorschriften beschränkt.
Auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023 konkretisierte die drittbeschwerdeführenden Partei ihr Beschwerdegründe. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass – sofern davon ausgegangen werde, dass das ESTW nicht gemäß § 36 Abs. 3 EisbG bewilligungsfrei sei – der Stand der Technik nicht eingehalten bzw. keine ausreichenden Unterlagen hierzu vorgelegt worden und hiervon auch die Belange des Arbeitnehmer*innenschutzes betroffen seien, als eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen als Eisenbahnsicherungsanlagen gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 EisbAV Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 5 ASchG seien.
Gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG dürfen Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiteren Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
Die mitbeteiligte Partei wendet im Hinblick auf die Parteistellung der drittbeschwerdeführenden Partei ein, diese suggeriere, ein subjektives Recht bzw. einen Rechtsanspruch geltend machen zu können (OZ 14, S. 9). Mit Blick auf die Ausführungen der drittbeschwerdeführenden Partei, die den Zusammenhang ihres Vorbringens mit den von ihr zu wahrenden Belangen des Arbeitnehmer*innenschutzes darlegen, erweist sich dieser Einwand als nicht nachvollziehbar. Weiter wendet die mitbeteiligte Partei ein, das ASchG sehe eine Einhaltung des Standes der Technik in weiten Teilen nicht vor, die Bestimmungen würden nur von einer Bedachtnahme oder einer Berücksichtigung sprechen (OZ 14, S. 9). Inwiefern hierdurch jedoch die Parteistellung der drittbeschwerdeführenden Partei in Frage gestellt ist, begründet die mitbeteiligte Partei nicht weiter.
Im Hinblick auf das verbesserte Beschwerdebegehren wendet die mitbeteiligte Partei ein, es handle sich (auch) bei den mit Schreiben vom 23.03.2023 gestellten Anträgen um unzulässige bedingte Prozesshandlungen. Die Anträge würden jeweils mit dem Wort „sofern“ beginnen (OZ 14, S. 13).
Das Begehren ist ein klarer Antrag, aus dem zweifelsfrei erkennbar ist, welche Entscheidung der Beschwerdeführer begehrt und worüber das Verwaltungsgericht jedenfalls zu entscheiden hat. Es hat unbedingt zu sein, kann aber Eventualbegehren mitumfassen. Jedenfalls muss ein Begehren auf die Enderledigung eines Verfahrens in Ansehung des angefochtenen Bescheides abzielen. Ein Bekämpfen eines Bescheides ohne ein bestimmtes Begehren ist unzulässig (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 9 Rz 7 [Stand 31.3.2018, rdb.at]; Vgl. auch VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0119; VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028).
Aus dem verbesserten Beschwerdebegehren der drittbeschwerdeführenden Partei geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hervor, welche Enderledigung des Bundesverwaltungsgerichts die drittbeschwerdeführende Partei mit ihrem Haupt- und ihrem Eventualbegehren anstrebt. Soweit die mitbeteiligte Partei die von der drittbeschwerdeführenden Partei in eckiger Klammer angeführten mit „sofern“ eingeleiteten Anmerkungen zu ihrem Beschwerdebegehren dahingehend interpretiert, dass es sich um bedingte Prozesshandlungen handle, ist anzumerken, dass die drittbeschwerdeführende Partei diese Anmerkungen erkennbar deshalb eingefügt hat, um ihr Beschwerdebegehren in Zusammenhang zu ihren Beschwerdegründen zu setzen.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei als zulässig.
3.2.2. Zum Vorhaben
Die drittbeschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, die Errichtung des ESTW XXXX sei als eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung, die nach europäischen Normen entwickelt werde, gemäß § 36 Abs. 3 EisbG genehmigungsfrei und der Genehmigungsantrag daher diesbezüglich zurückzuweisen.
Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Gemäß § 10 EisbG sind Eisenbahnanlagen unter anderem ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen. Damit unterliegen auch ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung grundsätzlich der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff. EisbG (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31 EisbG Rz 1 [Stand 30.9.2021, rdb.at]).
Gemäß § 36 Abs. 3 EisbG ist keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen, europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen vorliegen oder und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und Spezifikationen erfolgen soll.
Den Erläuterungen zur Novelle des EisbG mit BGBl. I Nr. 125/2006 zufolge geht der Gesetzgeber davon aus, dass beim Bau neuer Eisenbahnen oder Veränderung von Eisenbahnen der Bauentwurf auch ausreichende Angaben über die technische Ausgestaltung eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen zu enthalten haben wird, sodass anstelle von bisher zwei Verwaltungsverfahren – § 36 Abs. 3 EisbG idF BGBl. I Nr. 38/2004 hatte noch ein gesondertes Genehmigungsverfahren für eisenbahntechnische Einrichtungen vorgesehen – in Hinkunft nur mehr ein Verwaltungsverfahren durchgeführt werden muss (ErläutRV 1412 Blg. NR XXII. GP 9).
Gegenständlich ist die Neuerrichtung der Eisenbahnsicherungsanlagen im Bahnhof XXXX sowie die Neuerrichtung des ESTW XXXX samt Technikgebäude, das von der neu zu errichtenden Zelle 12 des BFZ Villach aus fernbedient werden soll, geplant. Das zum Einsatz kommende ESTW der Bauart SIMIS-AT wird dabei nach CENELEC-Normen und damit im Sinne des § 36 Abs. 3 EisbG nach europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen entwickelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann (VwGH 28.09.2010, 2007/05/0287). Die Trennbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zu bejahen, wenn sich das Vorhaben in mehrere trennbare Teile zerlegen lässt. Sie ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (VwGH 13.04.2000, 99/07/0205). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO und zum UVP-G 2000 ist zudem geklärt, dass ein Vorhaben in seinem Inhalt und Umfang auch durch den funktionellen und räumlichen Zusammenhang bestimmt wird (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191) und dass sämtlichen Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen (VwGH 18.08.2021, Ra 2020/04/0103; vgl. auch VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0180). Zudem geht aus den Erläuterungen zur Novelle des EisbG mit BGBl. I Nr. 125/2006 hervor, dass § 31 EisbG als Grundsatzbestimmung festlegt, dass der Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen genehmigungspflichtig ist, der aber Ausnahmen über genehmigungsfreie Vorhaben folgen (ErläutRV 1412 Blg. NR XXII. GP 8).
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist das von der mitbeteiligten Partei beantragte Vorhaben, das auch den Neubau der Eisenbahnsicherungsanlagen im Bahnhof XXXX , zu denen auch das ESTW XXXX als Komponente gehört, wie auch die belangte Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 ausführt (OZ S. 10-11), als untrennbares Gesamtbauvorhaben zu betrachten, das der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 EisbG unterliegt. Insbesondere ist das ESTW als Steuerungskomponente der völlig neu errichteten Eisenbahnsicherungsanlagen von diesen nicht trennbar, diese sind ohne Stellwerk nicht funktionstüchtig und könnten damit nicht den Genehmigungsvoraussetzungen des § 31f Z 1 EisbG entsprechen.
Die drittbeschwerdeführende Partei führt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2023 (OZ 17, S. 3) aus, aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 3 EisbG gehe klar hervor, dass es sich bei den eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen nicht um ein Vorhaben bzw. ein Bauvorhaben handle, sondern eben nur um Einrichtungen, also Komponenten, die lediglich einen Teil eines Vorhabens darstellen würden. Dies korrespondiere auch mit den Vorgaben der Europäischen Union betreffend die strukturellen Teilsysteme des Eisenbahnsystems der Europäischen Union über die Interoperabilität. Daraus, dass für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme gemäß §§ 104 ff EisbG für jedes Teilsystem eine eigene Genehmigung vorgesehen sei, ergebe sich, dass die Teilsysteme getrennt zu betrachten seien. Bereits durch die Vorgaben der Europäischen Union würde klargestellt, dass das Eisenbahnsystem per se nicht unteilbar sei, sondern die jeweiligen Teilsysteme für sich getrennt zu behandeln seien. Dies betreffe auch Änderungen des Teilsystems durch Projekte der Infrastrukturbetreiber. Die Ausführungen der belangten Behörde würden somit den strukturellen Vorgaben der Europäischen Union betreffend die „Teilsysteme“ und der damit korrespondierenden Bestimmung des § 36 Abs. 3 EisbG widersprechen.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber die Befreiungstatbestände des § 36 EisbG unter die Überschrift „Genehmigungsfreie Vorhaben“ stellt.
Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie die mitbeteiligte Partei nachweisen sollte, dass ihr Gesamtvorhaben bzw. die darin enthaltenen Eisenbahnsicherungsanlagen gemäß § 31f Z 1 EisbG dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn entsprechen, wenn sie das nach europäischen Normen entwickelte ESTW in ihren Projektunterlagen nicht als Vorhabensbestandteil anführt. Wie auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 ausführt, ist das Vorhaben in seiner Gesamtheit wesentlich für die Beurteilung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Sicherheit der Implementierung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen, europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und Spezifikationen erfolgen soll, in das Gesamtsystem erforderlich (OZ 14, S. 11). Zudem sind – wie auch die belangte Behörde ausführt (OZ 14, S. 12) – genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Vorhaben der Konzeption des EisbG nach klar getrennt geregelt, was sich darin zeigt, dass sich die Regelungen für genehmigungspflichtige eisenbahnrechtliche Bauvorhaben im ersten Abschnitt und jene für genehmigungsfreie Vorhaben im vierten Abschnitt des siebenten Hauptstückes des EisbG finden.
Richtig ist, dass – wie die drittbeschwerdeführende Partei ausführt – das Unionsrecht im Hinblick auf die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union in der Interoperabilitätsrichtlinie Richtlinie (EU) 2016/797 von Teilsystemen ausgeht und für diese jeweils gesonderte technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) normiert werden. Diese Vorgaben wurden im österreichischen EisbG im 8. Teil, §§ 86 ff. EisbG umgesetzt (vgl. ErläutRV 470 Blg. NR XXVII. GP, 1 ff.), die die belangte Behörde im Übrigen im gegenständlichen Verfahren mitangewendet hat (Bescheid. S. 20 f.). § 36 Abs. 3 EisbG wurde dagegen bereits mit BGBl. I Nr. 125/2006 in das EisbG eingefügt. Diese Novelle diente den Erläuterungen zufolge zwar ebenso der Umsetzung einer Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG , die jedoch die Harmonisierung dieser Richtlinien untereinander betraf (ErläutRV 1412 Blg. NR XXII. GP 2). Aus den Erläuterungen ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine Absicht des Gesetzgebers, dass mit dieser Bestimmung – wie von der drittbeschwerdeführenden Partei vorgebracht – beabsichtigt wäre, in den TSI normierte Anforderungen ungeachtet eines untrennbaren Zusammenhanges im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Gesamtvorhaben getrennt zu betrachten. Überdies werden die TSI als Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission erlassen, während das gegenständliche ESTW der Bauart SIMIS-AT unstrittig nach CENELEC-Normen entwickelt wird.
Im Ergebnis sind die Einwände der drittbeschwerdeführenden Partei gegen die Betrachtung des ESTW als Teil des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens nicht nachvollziehbar.3.2.3 . Zum weiteren Vorbringen der drittbeschwerdeführenden Partei
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs der Eisenbahn entspricht.
Die drittbeschwerdeführende Partei wendet ein, dass im Verfahren Unterlagen im Sinne des § 92 Abs. 3 AschG für das ESTW als eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung und beurteilbare Unterlagen über das Zugbeeinflussungssystem ETCS fehlen würden, obwohl das diesbezügliche Regelwerk als Planungsgrundlage aufgelistet sei.
Zum ETCS ist auszuführen, dass das Zugsicherungssystem ETCS, wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt (Bescheid, S. 18), im gegenständlichen Bauvorhaben nicht Antragsgegenstand war. Dass ein diesbezügliches Regelwerk, allenfalls um – wie die drittbeschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde spekuliert – eine spätere Nachrüstung zu ermöglich, als Planungsgrundlage aufgelistet ist, ändert hieran nichts.
Gemäß § 92 Abs. 3 ASchG sind dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung eine Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
Die drittbeschwerdeführende Partei konkretisiert jedoch nicht, welche Unterlagen im Sinne des § 92 Abs. 3 ASchG ihrer Ansicht nach fehlen. Insbesondere ist das ESTW selbst keine Arbeitsstätte iSd § 92 Abs. 3 ASchG, sondern – selbst dem Vorbringen der drittbeschwerdeführenden Partei zufolge – lediglich Arbeitsmittel. Nur das ESTW betreffende Unterlagen iSd § 92 Abs. 3 ASchG sind daher gar nicht vorzulegen. Weiter hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Anforderungen des Arbeitnehmer*innenschutzes berücksichtigt sind. Der pauschale Einwand ist damit nicht nachvollziehbar.
Zudem wendet die drittbeschwerdeführende Partei ein, dass technische Entwurfsunterlagen für das ESTW fehlen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter bei Fehlen jeglicher beurteilbarer Bauentwurfsunterlagen für das ESTW eine „technische Beurteilung“ des Bauentwurfs habe durchführen können (OZ 17, S. 7). Weiter führt sie aus, dass sich im Hinblick auf eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zwei Genehmigungsvarianten ergeben würden. Würden diese einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31a und 33a EisbG unterzogen, sei Beweisthema die Einhaltung des Standes der Technik, Beweismittel das Gutachten gemäß §§ 31a bzw. 33a EisbG. Würden sie nach europäischen Normen oder Spezifikationen gemäß § 36 Abs. 3 bzw. 3a EisbG errichtet, sei keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich, Beweisthema sei lediglich die Übereinstimmung mit den europäischen Normen oder Spezifikationen, Beweismittel sei die EG-Prüferklärung durch eine benannte Stelle gemäß § 168 EisbG (OZ 13, S. 3).
Gemäß § 9b EisbG ist der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1412 BlgNR XXII. GP ) ausgesprochen, dass der Gesetzgeber, als er den bisherigen Ausdruck des „Standes der technischen Entwicklung im Eisenbahnwesen“ durch den „Stand der Technik“ ersetzt hat, keinen Wandel im Inhalt der Klausel bewirken wollte. Die Definition des Standes der Technik orientiere sich an vergleichbaren Bestimmungen etwa in § 71a GewO 1974, § 2 Abs. 8 ASchG oder § 12a Abs. 1 WRG (VwGH 12.09.2007, 2006/03/0169). Weiter vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Ö-Normen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese den Charakter eines Regelwerkes mit der Wirkung eines objektivierten generellen Gutachtens haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann und von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden kann (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0153). Die gegenständlich relevanten CENELEC-Normen, nach denen das ESTW entwickelt werden soll, sind als ÖVE- bzw. ÖNORMEN national übernommen. Nach diesen entwickelte Komponenten entsprechen damit im Normalfall – das heißt, wenn kein fachliches Gegengutachten dies widerlegt – auch dem Stand der Technik, wenn sie normkonform entwickelt werden. Insbesondere ist die Überprüfung des Standes der Technik jedes einzelnen etwa durch CENELEC-Normen genormten Produktes in jedem einzelnen Genehmigungsverfahren abseits konkreter, fachlich fundierter Einwände weder vorgesehen noch möglich und widerspräche der Grundidee technischer Normierung.
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der drittbeschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar. Weiter kommt das Gutachten gemäß § 31a EisbG gegenständlich zu dem Schluss, dass das ESTW – unter der Annahme, dass die Entwicklung des ESTW wie in den einschlägigen CENELEC-Normen vorgesehen erfolgt und die entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt werden – dem Stand der Technik entspricht und die Belange des Arbeitnehmer*innenschutzes berücksichtigt sind. Dem tritt die drittbeschwerdeführende Partei nicht mit konkretem Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. So kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten nach der ständigen Rechtsprechungen mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 13.01.2023, Ra 2022/06/0318). Anzumerken ist auch, dass die Betriebsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung der genehmigungskonformen Errichtung des Vorhabens – das heißt auch der CENELEC-normkonformen Entwicklung des ESTW mit allen erforderlichen Prüfbescheinigungen, wie in den Projektunterlagen vorgesehen – erteilt wird.
Im Hinblick auf das fehlende Parteiengehör zum EG-Zwischenbericht erläuterte die belangte Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass es sich beim Datum im Bescheid um einen Tippfehler handle, richtig sei der 30.11.2021. Im Verwaltungsakt sei das Parteiengehör dokumentiert (OZ 14, S. 13).
Eingewandt wird auch, dass beurteilbare Unterlagen über die in Spruchpunkt A.I. und III. genehmigten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen fehlen würden.
Im Angeführten Spruchpunkt A.I. sind „ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen“ als Teil des Titels einer zitierten Rechtsvorschrift, nämlich der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen (Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung – EBEV) angeführt. In Spruchpunkt III. wird die Betriebsbewilligung erteilt und zwar für das mit Spruchpunkt I. genehmigte Vorhaben, dem der von der mitbeteiligten Partei eingereichte ebenso in Spruchpunkt I. angeführte Bauentwurf zugrunde liegt. Die Formulierung des Spruchpunkt III. folgt dabei im Wesentlichen dem Wortlaut des § 34b EisbG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO und im Baurecht wird der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens durch den Antrag festgelegt, Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist (VwGH 07.09.2022, Ra 2022/04/0093). Die Baubewilligung darf antragslos nicht ergehen (VwGH 29.04.2015, 2003/06/0023).
Gemäß § 31a Abs. 1 EisbG ist (auch) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022).
Klar ist bereits aus dem Spruch, dass die belangte Behörde gegenständlich nur über den zum gegenständlichen Vorhaben eingereichten Bauentwurf abspricht und nicht darüberhinausgehend auch noch weitere nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen genehmigt, die nicht im Bauentwurf angeführt sind. Diesbezüglich konkretisiert die drittbeschwerdeführende Partei allerdings nicht weiter, zu welchen konkreten Vorhabensbestandteilen welche konkreten Unterlagen ihrer Ansicht nach fehlen, sondern suggeriert, es würden nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen genehmigt, die in den Projektunterlagen nicht enthalten sind. Im Ergebnis ist der Einwand nicht nachvollziehbar.
Betreffend die Antragsänderung vom 30.09.2022 führt die drittbeschwerdeführende Partei aus, es fehle ein aktuelles Gutachten gemäß § 31a EisbG zum Beweis dafür, dass auch der geänderte Bauentwurf dem Stand der Technik im Sinne des § 9b EisbG und § 2 Abs. 8 ASchG entspreche, dies umfasse auch die oben angeführten Arbeitsmittel wie z. B. eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen sowie Abtragungen (OZ 13, S. 7 Betreffend Abtragungen gab sie überdies in der mündlichen Verhandlung an, diese seien nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sie habe ihre Beschwerde diesbezüglich begrenzt (OZ 14, S. 13). Weiter handelt es sich bei der Antragsänderung vom 30.09.2022 um bloß geringfügige Änderungen am technische Bericht Leit- und Sicherungstechnik, die im Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 29.09.2022 auch dargestellt sind und Bezug auf die Stellungnahme der drittbeschwerdeführenden Partei vom 20.07.2022 sowie eine mit dieser im Beisein der belangten Behörde abgehaltene Besprechung nehmen. Die drittbeschwerdeführende Partei bestätigte auch mit ihrer Stellungnahme vom 20.10.2022, dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen dem Besprechungsergebnis entsprechen würden. Zudem behauptet die drittbeschwerdeführende Partei die mangelnde Aktualität des Gutachtens lediglich pauschal, ohne näher zu konkretisieren, in welchen Punkten es dem Gutachten aus ihrer Sicht an Aktualität mangelt.
Weiter wendet die drittbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen ein, der Stand der Technik werde hinsichtlich der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen jedenfalls nicht eingehalten (OZ 13, S. 7; Beschwerde S. 15 f). Die drittbeschwerdeführende Partei beschränkt sich in ihren Ausführungen jedoch auf pauschale Behauptungen, tritt dem Gutachten gemäß § 31a EisbG nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigt nicht auf, worin konkret die Mängel im Hinblick auf die Berücksichtigung des Standes der Technik liegen (Vgl. nochmals VwGH 13.01.2023, Ra 2022/06/0318).
Im Ergebnis erhebt die drittbeschwerdeführende Partei keine nachvollziehbaren Einwände und ihre Beschwerde war abzuweisen.
3.3. Zur Anregung auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 06.02.2023 regte die mitbeteiligte Partei überdies den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung an. Nachdem das Bundesveraltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis das Verfahren in der Hauptsache erledigt, war auf diese Anregung nicht mehr einzugehen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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