6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel Abnahmeprüfung
§ 38.
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
- 1. Drehscheiben und Schiebebühnen,
- 2. Wagenkippanlagen,
- 3. Eisenbahnsicherungsanlagen,
- 4. technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
- 5. Technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
- 6. ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),
- 7. Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 6 dürfen auch Personen gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, herangezogen werden.
(5) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 4 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40227374
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