BVwG W106 2120209-1

BVwGW106 2120209-112.10.2017

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2120209.1.00

 

Spruch:

W106 2120209-1/41E

 

Im Namen der Republik !

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 12.11.2015, ohne Zahl, betreffend Versetzung, nach den am 31.08.2016, 12.10.2016 und 02.10.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

(12.10.2017)

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

 

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht seit 01.07.1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1 ernannt. Der BF leitete seit August 2003 die Postfiliale 8010 Graz.

 

Im Februar 2015 wurden postintern österreichweit 100 Positionen eines/einer Knotenfilialleiters/in ausgeschrieben. Für die Leitung der Knotenfiliale 8010 Graz bewarben sich der BF sowie der bisher in PT 3/3 eingestufte K. Im Bewerbungsverfahren ging nach Durchführung einer Potentialanalyse durch eine externe Personalberaterfirma und einer einstimmigen kommissionellen Entscheidung der Mitbewerber K. als bestgeeigneter Kandidat für die Leitung der Knotenfiliale 8010 Graz hervor.

 

Der BF wurde mit Wirkung vom 04.05.2015 auf den Arbeitsplatz eines Filialleiters der Postfiliale 8054 Graz-Straßgang dienstzugeteilt.

 

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 12.05.2015 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 38 BDG 1979 beabsichtigt sei, ihn mit nächstmöglicher Wirksamkeit zur Postfiliale 8054 Graz-Straßgang zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/3 zu verwenden.

 

Zu den vom BF erhobenen Einwendungen und nach Gewährung von Akteneinsicht nahm die Behörde mit Schreiben vom 14.07.2015 Stellung und räumte dem BF ein zweites Parteiengehör ein.

 

I.3. Mit Schreiben vom 30.07.2015 erhob der BF erneut Einwendungen, welche im Wesentlichen lauteten, dass

 

1. der Arbeitsplatz, den der BF zu 85% seit Jahren innehatte, noch weiter vorhanden sei; die letzten Monate habe er den Arbeitsplatz im Umfang 1:1 geführt;

 

2. er die Qualifikation für diesen Arbeitsplatz habe beweise die Gewährung einer Prämie Monate davor, selbst wenn er nicht 100% der Prämie erreicht habe;

 

3. der Mitbewerber K. in PT 3/3 ernannt sei und nie PT 3/1 Arbeitsplätze wie der BF geleitet habe;

 

4. mit der Zuweisung des PT 3/3 wertigen Arbeitsplatzes in der Postfiliale 8054 Graz der BF nicht gleichwertig verwendet, sondern nur gleichwertig entlohnt werde;

 

5. es den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widerspreche, einen Beamten mit bisheriger Verwendung in PT 3/3 auf PT 3/1 zu verwenden und den in PT 3/1 eingestuften BF auf einem PT 3/3 wertigen Arbeitsplatz "schlechter" zu verwenden;

 

6. nach der vorgenommenen Akteneinsicht die gemäß § 72 Abs. 3 PTSG vorgesehene Mitwirkung des Personalvertretungsorgans nicht ersichtlich gewesen sei;

 

7. die Organisationsänderung einer Knotenleitung lediglich einen Scheintatbestand darstelle, daher willkürlich erfolgt sei und daher kein dienstliches Interesse an der Versetzung vorliege;

 

8. die Behauptungen betreffend K. hinsichtlich der Postfiliale 8025 Graz und dessen Qualifikation aktenwidrig seien, weil sich diesbezüglich keine Unterlagen im Akt befunden haben;

 

9. es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob der BF 54 Mitarbeiter oder wie die Behörde angibt bloß 43 Mitarbeiter geleitet habe. K. habe eine so hohe Anzahl von Mitarbeitern noch nie geleitet;

 

10. die Behörde eine Begründung dafür schuldig bleibe, inwiefern die "damalige und heutige Betreuung" nicht vergleichbar seien;

 

11. schon allein das Eingeständnis, dass der BF den Aufgabenbereich von K. mit übernommen habe und dies ohne Schwierigkeiten bewältigt habe, die fachliche Qualifikation des BF gegenüber K. beweise;

 

12. ein Recruitingverfahren im BDG nicht vorgesehen sei, die Ausschreibung einer Knotenfiliale daher dem BDG widerspreche;

 

13. dem Gutachten nicht zu entnehmen sei, auf welche Befunde/Fragen/Unterlagen es sich stütze, weshalb es an der Schlüssigkeit und Überprüfbarkeit des Gutachtens mangle.

 

Er beantragte den Einwendungen stattzugeben und von einer Versetzung des BF abzusehen, weiter wurde die Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie begehrt.

 

I.4. Mit Bescheid vom 12.11.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

 

"Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF. werden Sie mit Wirksamkeit 1. Dezember 2015 zur Postfiliale 8054 Graz-Straßgang versetzt und dort nunmehr dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 - Code 0420 - Leiter eines Postamtes II/4a - verwendet."

 

In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt:

 

"Mit der grundlegenden Organisationsänderung, also mit der Umsetzung des Knotenkonzeptes im Bereich Vertrieb Filialen sind auch tiefgreifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen verbunden. Dieses Konzept sieht vor, dass innerhalb einer im Vorfeld von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut wird.

 

Mit einer solch umfassenden Organisationsänderung gehen naturgemäß auch tiefgreifende Verwaltungsänderungen einher, die unter anderem auch die eine oder andere dienstrechtliche Personalmaßnahme erfordern. Daher wurde bereits lange vor der geplanten Umsetzung mit dem Betriebsrat der Österreichischen Post AG (Zentralausschuss) diese Änderung der Verwaltungsorganisation besprochen, verhandelt und abgestimmt. Mit Mail vom 30.11.2014 (Beilage A) wurde der Vorsitzende des Zentralausschusses, Herr K. vom Leiter Personalmanagement der Österreichischen Post AG, Herrn N. unter Hinweis auf die stattgefundenen Verhandlungen, von der Umsetzung des Knotenkonzepts im Bereich Vertrieb Filialen sowie der Stellenbeschreibung des Arbeitsplatzes "Knotenleitung Post in der Filiale" in Kenntnis gesetzt.

 

Im gesamten Bereich der Dienstbehörde war von dieser Organisationsänderung mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 nicht nur die Postfiliale 8010 Graz betroffen. Es wurden mit selben Datum auch die folgenden Dienststellen in 8020 Graz, 8045 Graz, 8160 Weiz, 8230 Hartberg, 8330 Feldbach, 8430 Leibnitz, 8530 Deutschlandsberg, 8570 Voitsberg, 8600 Bruck an der Mur, 8605 Kapfenberg, 8750 Judenburg und 8940 Liezen mit den Aufgaben, Kompetenzen und der Funktionsverantwortung einer Knotenfiliale ausgestattet. Ebenso wurde dieses Knotenkonzept in allen anderen Bundesländern Österreichs umgesetzt. Somit ist eindeutig nachgewiesen, dass österreichweit im Bereich Vertrieb Filialen eine Organisationsänderung stattgefunden hat.

 

Auch wurden Ihnen die diesbezüglichen Informationen über diese Organisationsänderung und die neue Funktion "Knotenleitung Post in der Filiale" zeitgerecht mit Mail am 12.12.2014 (Beilage B) zur Kenntnis gebracht. Sie haben auch am Pilotprojekt "Knotenkonzept" teilgenommen und wurden mit Mail vom 26.02.2015 (Beilage C) über das Besetzungs- bzw. Auswahlverfahren in Verbindung mit einer Potenzialanalyse aller Bewerber durch einen externen Partner informiert. Es muss Ihnen auch bewusst gewesen sein, dass die Aufgaben am neuen Arbeitsplatz "Knotenleitung Post in der Filiale" nicht mit Ihren bisherigen Aufgaben und Verantwortungen als Teamleiter einer Postfiliale der Klasse II/1 (lt.

Post-Zuordnungsverordnung 2012: "Leiter eines Postamtes II/1", Verwendungscode 0105) ident sein können. Hätte es keinen Unterschied gegeben, wäre auch kein Auswahlverfahren durchzuführen gewesen. Sie haben sich allerdings sehr wohl auf die im Intranet der Österreichischen Post AG von Herrn K. (Abt. Recruiting) geschaltete Stellenausschreibung "Leiter/in Knotenfiliale Mitte" beworben (Beilage D). Daraufhin wurden Sie auch zum Workshop "Standortbestimmung Knotenleiter Filialnetz" beim externen Partner (Firma Individuum Team Organisation Personalmanagement GmbH, 1090 Wien) eingeladen (Beilage E).

 

Nun behaupten Sie aber, der Aufgabenbereich für den Arbeitsplatz "Knotenleitung Post in der Filiale" wäre mit Ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Filialeiter der Postfiliale 8010 Graz identisch.

Seitens der Dienstbehörde wird dazu wie folgt festgehalten:

 

Stellt man die Beschreibung des Arbeitsplatzes "Knotenleitung Post in der Filiale", Verwendungs-code 3101 (lt. Post-Zuordnungsverordnung 2012, Fassung vom 28.08.2015), mit jener des Arbeitsplatzes "Leiter eines Postamtes II/1" gegenüber, wird klar, dass es sich nicht um zwei gleiche Arbeitsplätze handeln kann. Beide Arbeitsplätze sind mit Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 1 bewertet, aber mit der "Knotenleitung" sind wesentliche Änderungen und zusätzliche Tätigkeiten verbunden, die sich vom anderen Arbeitsplatz um wesentlich mehr wie 25 Prozent unterscheiden. Vor allem fällt dieser Stelle nunmehr viel mehr an Verantwortung zu, die auch disziplinäre und monitäre Auswirkungen für alle Bediensteten des Knotens mit sich bringt. Somit kann auch nicht von gar keiner oder nur geringfügigen Änderung des Tätigkeitsbereiches der "Knotenleitung Post in der Filiale" gegenüber Ihrem bisherigen Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/1" gesprochen werden. Vergleicht man diese Stellenbeschreibung (Beilage F) mit jener aus Beilage B, fallen folgende Tätigkeiten und Verantwortungen zusätzlich an, die der Knotenleiter als letzte Entscheidungsinstanz zu tragen hat:

 

o Effizienter Personaleinsatz im Sinne der Kunden- und Serviceorientierung unter Einhaltung der Betriebswirtschaftlichkeit sowie der Richtlinien des Arbeitszeitgesetzes

 

o Erstellung der Dienstpläne und Diensteinteilungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Einhaltung der Richtlinien des Arbeitszeitgesetzes

 

o Erfassung der Soll-Arbeitszeiten mit Software-Tool für Dienstplangestaltung und Dienstzeit-erfassung (ASES) für alle Bereichsmitarbeiter (Personalworkforce)

 

o Bearbeiten der Zeitbuchungen in SAP-Zeitmanagement

 

o Genehmigung und Planung der Erholungsurlaube

 

o Genehmigung und Anordnung von Mehrleistungen und Überstunden unter Bedachtnahme auf die Kunden- und Serviceorientierung, die Betriebswirtschaftlichkeit und unter Einhaltung der Richtlinien des Arbeitszeitgesetzes

 

o Genehmigung der Nebengebühren

 

o Qualitätssicherung

 

o Disposition der zugeordneten Springer unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben

 

Diese Aufgaben sind in Eigenverantwortung und mit disziplinären Konsequenzen nicht nur für die Bediensteten der eigenen Dienststelle, sondern auch für jene Bediensteten, die an den, dem Knoten zugeordneten Postfilialen tätig sind, zu erbringen. Dies war am Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/1" mit Verwendungscode 0105 nicht der Fall.

 

Mit dieser Änderung des Aufgabenbereiches um mehr wie 25% ist somit erwiesen, dass in der Postfiliale 8010 Graz der Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/1" mit Verwendungscode 0105 weggefallen ist und in der Knotenfiliale 8010 Graz der Arbeitsplatz "Knotenleitung Post in der Filiale" mit Verwendungscode 3101 neu eingerichtet werden musste. Einer entsprechenden Recht-sprechung der Berufungskommission folgt auch der Verwaltungsgerichtshof, wonach es bei Verwendungsänderungen in einer Dienststelle darauf ankomme, ob auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplatz noch mehr als 75% der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind (vergl. VwGH 2012/12/0125, 17.04.2013; BerK 98/10-BK/08, 10.11.2008; BerK 2/15-BK/03, 28.04.2003 ).

 

Über die Knotenfiliale 8010 Graz sind somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln.

 

Für die Personalbewirtschaftung beinhaltet dies die zusätzliche Betreuung der Postfilialen 8015 Graz, 8016 Graz, 8018 Graz, 8025 Graz, 8036 Graz, 8042 Graz-St. Peter und 8054 Graz-Straßgang durch die Knotenfiliale 8010 Graz. Dies ist dem Stellenplan dieser Dienststelle (Beilage G) zu entnehmen. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz können daher alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, effizienter sowie wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts kann die Österreichische Post AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben. Dadurch sind Arbeitsplätze auch langfristig besser gesichert.

 

Mit all diesen Erläuterungen der Organisationänderung und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/1" in der Postfiliale 8010 Graz, ist auch das wichtige dienstliche Interesse, welches die ggst. Maßnahme erfordert, dargestellt (vergl. 126/10-BK/07, 23.10.2007).

 

Mit Schreiben vom 14.04.2015 (Beilage H) wurden Sie zur Nachbesprechung betreffend der Potenzialanalyse nach Allhaming eingeladen. In diesem Hearing wurden Sie von einer Kommission zu Ihrer Bewerbung für den Arbeitsplatz "Knotenleitung Post in der Filiale" im Detail befragt. Dieser Kommission gehörten Mag. K. (Abt. Recruiting), DI W. (Leiter Vertrieb Filialen Mitte) und T. (Verkaufsleitung Steiermark 1) an. Im direkten Vergleich mit Ihrem Mitbewerber, Herrn K. und unter Einbeziehung der jeweiligen Potenzialanalysen (Beilage I) kamen die Kommissionsmitglieder zur einstimmigen Entscheidung, dass dieser als bestgeeigneter Kandidat zu sehen war. Im Vergleich zu Ihnen punktete er vor allem in allen sozial-kommunikativen Dimensionen (Beilage J).

 

Zu Ihrer Behauptung, dass die Entscheidung, die Stelle Knotenleitung Post in der Filiale 8010 Graz mit Herrn K. zu besetzen, vom Betriebsrat gesteuert und rein politisch motiviert sei, wird von der Dienstbehörde entgegnet:

 

Wie bereits festgehalten, wird im Auswahlverfahren von der Kommission eine Bewertung aller Bewerber vorgenommen. Als Faktoren für diese Bewertung werden Art und Weise der Bewerbung, die Bewerbungsunterlagen, die postalische Laufbahn, die Potenzialanalyse in Verbindung mit dem mündlichen Hearing und das zu erwartende Entwicklungspotenzial herangezogen. Die Kommission gibt dann ihre Entscheidung als Empfehlung an den Fachbereich bekannt. Die Geschäftsfeldleitung des Fachbereichs kann dieser Besetzungsempfehlung Folge leisten, ist aber nicht daran gebunden. Im Fall des Besetzungsverfahrens für die Knotenfiliale 8010 Graz wurde dieser Empfehlung Folge geleistet. Gemäß Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) ist sodann der Dienstgeber verpflichtet diese Entscheidungsfindung dem Betriebsrat mitzuteilen. Dies erfolgte mit Mail vom 05.09.2015 an K. (Beilage K).

 

Die Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder zu Ihren eingebrachten Behauptungen über eine politisch motivierte Entscheidungsfindung können Sie aus den angeschlossenen Beilagen L bis N entnehmen. Daraus geht eindeutig hervor, dass Ihre Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen und daher haltlos sind.

 

Mit den Ausführungen der Dienstbehörde ist somit der Nachweis erbracht, dass das Auswahl-verfahren nicht nur zu Recht durchgeführt wurde, sondern auch die Besetzung des ggst. Arbeitsplatzes nach den gesetzlichen Richtlinien erfolgt ist. Sie sind somit nachweislich arbeitsplatzverlustig.

 

Im Bereich der Dienstbehörde kann Ihnen kein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender, vakanter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 1 zugewiesen werden. Auch in absehbarer Zeit wird im Wirkungsbereich aller Dienstbehörden der Österreichischen Post AG kein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Somit ist Ihre Verwendung in der Postfiliale 8054 Graz-Straßgang auf einem der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 zugeordneten Arbeitsplatz jene Maßnahme, die im Sinne des gelindest zur Verfügung stehenden Mittels als die schonendste Variante durchgeführt werden kann. Es war daher die amtswegige Versetzung spruchgemäß zu verfügen.

 

In Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung tritt durch diese Maßnahme keine Änderung ein.

 

Sollte sich in Zukunft wieder eine unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, sozialen und familiären Situation zumutbare Verwendungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 1 ergeben, ist eine entsprechende Zuweisung auf einen solchen Arbeitsplatz beabsichtigt."

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und führte er hierzu im Wesentlichen wie bereits ist in seinen Einwendungen aus.

 

Betont wird vom BF abermals, dass er vom Verkaufsleiter bereits im Frühjahr 2014 ausdrücklich gebeten worden sei, in der seit 2003 von ihm geführten Filiale 8010 Graz als Leiter zusätzlich 6 Filialen mit 18,5 Mitarbeitern als "Knotenleiter" zu übernehmen. Der Tätigkeitsbereich zum ehemaligen Arbeitsplatz habe sich durch die Vermehrung des Personalstandes von 9 auf 25 Mitarbeiter erhöht. Für diese weiteren Mitarbeiter sei auch die Urlaubsabwicklung usw. vorgenommen worden. Durch die Einführung eines neuen EDV-Systems habe sich jedoch der Aufgabenbereich lediglich um maximal 14% und nicht wie behauptet um 25% verändert. Die Anforderungsprofile für beide Arbeitsplätze seien ident, es seien vielmehr nur die Aufgabenbereiche unterschiedlich benannt worden. Es liege daher nach der Judikatur des VwGH kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung aus dem Titel der Organisationsänderung vor (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205).

 

Tatsache sei auch, dass der BF am 13.08.2014 gebeten worden sei, eine weitere "schwierige" Postfiliale in seinen Knoten aufzunehmen, nämlich die des Herrn K., weil dieser die Knotenleitung abgegeben habe. Die Tätigkeit des BF als Leiter der Postfiliale 8010 Graz, einen der schwierigsten Knoten überhaupt, sei vom Vorgesetzten nie bemängelt oder kritisiert worden. Dies werde auch durch die Ausbezahlung einer Prämie von € 4.150,-- bewiesen. Die Behauptung, der BF weise einen Mangel an sozialer Kompetenz auf, sei deshalb falsch.

 

Vom BF wird behauptet, dass er bei der Nachbesprechung am 21.04.2015 nach seiner Parteizugehörigkeit bzw. Beziehung zur Personalvertreterfraktion FSG befragt worden sei, welche er mit "eher schlecht" beantwortet habe. Damit habe die Behörde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, zumal niemand wegen seiner politischen Einstellung oder sozialen Weltanschauung diskriminiert werden dürfe. Es liege auf der Hand, dass der BF wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur Fraktion FSG versetzt worden sei.

 

Der BF erleide mit der Versetzung durch den Wegfall der Prämienzahlungen auch einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil. Überdies werde er durch die Versetzung in seinem persönlichen und sozialen Status herabgesetzt, da er statt früher 27 Mitarbeiter nur mehr 2 zu beaufsichtigen habe und in Wahrheit auf einem PT 5 Arbeitsplatz eingesetzt werde.

 

Geltend gemacht wird weiter, dass die Behörde hinsichtlich des Vorhandenseins anderer PT 3/1 Arbeitsplätze jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe und daher nicht ihrer Fürsorgepflicht entsprochen habe.

 

Tatsache sei, dass mit dem von der Behörde vorgenommenen Auswahlverfahren jeder Beamte unter Einschaltung einer Beraterfirma und unschlüssigen Gutachten versetzt werden könnte, was nicht Grundlage für eine Versetzung iS des § 38 BDG sein könne.

 

Die Behörde habe auch nicht überprüft, ob K. für die Versetzung nach 8054 Straßgang in Frage gekommen wäre, wodurch ihr mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine rechtswidrige Ermessensüberschreitung anzulasten seien.

 

Es werden folgende Anträge gestellt:

 

Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und

 

 

 

 

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 27.01.2016).

 

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2016 wurde die belangte Behörde um ergänzende Feststellungen über Inhalt und Umfang des "Arbeitsplatzes alt" des BF im Vergleich zum Arbeitsplatz eines "Knotenleiters neu" ersucht.

 

I.7. Mit Schreiben vom 17.05.2016 antwortete die Behörde wie folgt:

 

"Die gestellte Kernfrage, ob der mit Ablauf des 30.06.2015 aufgelassene Arbeitsplatz "Teamleiter Post in einer Filiale II/1" (lt. P-ZV "Leiter eines Postamtes II/1) mit Verwendungscode 0105 im Vergleich mit dem Arbeitsplatz "Knotenleiter Post in der Filiale" mit Verwendungscode 3101 um mehr wie 25 % geändert ist, liegt in seinen qualitativen Veränderungen, die sich vor allem in der ungleich größeren direkten Personal- und damit verbundenen Kostenverantwortung des Knotenleiters ausdrücken.

 

Teilt man die Tätigkeitsbeschreibungen in ihren Prozentangaben in die zwei grundlegenden Gruppen "Leitungs-/Führungs- und administrative Aufgaben" (LFA) und "Aktiven Schalterverkauf und Beratung" (SvB) auf, so ist anhand Beilage A (Planstellenbeschreibung "Teamleiter Post in einer Filiale II/1") eine Gewichtung von 45% zu 55% zu ersehen. Dem gegenüber ergibt sich anhand Beilage B (Planstellenbeschreibung "Knotenleiter Post in einer Filiale") eine Gewichtung LFA gegenüber SvB von 80% zu 20%. Der Anteil der LFA hat sich hier um 35% erhöht, im Gegenzug sind SvB um 35% zurückgegangen. Es kann somit nicht mehr von ein und denselben Arbeitsplatz gesprochen werden. In nachfolgender Tabelle ist der wachsende Anteil an LFA (Aufwand in Stunden pro Woche) in der vormals Post- und nun Knotenfiliale 8010 Graz über den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 01.01.2016 erkennbar.

 

 

 

01.06.2014

01.07.2015

01.01.2016

Personal Fachdienst

13,90

12,30

12,03

Personal Nichtfachdienst

1,32

2,06

1,80

Sonderanrechnung lt. Beiblatt

1,02

0,06

0,04

LFA-Tätigkeit für Bereichsfilialen

0,00

15,00

14,90

Summe LFA in Stunden / Woche

16,24

29,42

28,77

    

 

Die Dienststelle in

8010 Graz war VOR der Organisationsänderung (Umwandlung in eine Post-Knotenfiliale) eine Post-Filiale der Kategorie II/4a und entsprach schon lange nicht mehr der ursprünglichen Zuordnung zur Kategorie II/1. Demnach wäre der Leiterarbeitsplatz lt. P-ZV nur mehr in PT 3/3 einzustufen gewesen, lt. dieser Stellenbeschreibung (Beilage C - Planstellenbeschreibung "Teamleiter Post in einer Filiale II/3") beträgt der Anteil der Tätigkeiten, die den LFA zuzurechnen sind 40%.

 

Tatsächlich betrug der quantitative Anteil der LFA des Leiters auf Basis der damaligen aktuellsten Personalbemessung vom 01.06.2014) konkret 41% (das entspricht 16,24 WDST).

 

Mit Umsetzung/Echtbetrieb des neuen Knotenkonzepts wurde wegen der Übernahme zusätzlicher LFA-Tätigkeiten am 01.07.2015 eine neuerliche Personalbemessung durchgeführt, bei der sich der quantitative Anteil der unter LFA fallenden Tätigkeiten des Leiters konkret auf 74% (das entspricht 29,42 WDST) erhöhte, also um 33% verändert hat.

 

Die Details der jeweiligen Tätigkeiten können aus den angeschlossenen Planstellenbeschreibungen (Beilagen A – C), welche auch mit der Personalvertretung akkordiert sind, entnommen werden.

 

Zur Behauptung des BF, er wäre schon früher Knotenpostamtsleiter gewesen, wird hinsichtlich der früheren Organisationsformen "Bereichskonzept" bzw. "Knotenkonzept" folgendes erklärend ausgeführt:

 

* Beide Organisationsformen sind vor mehr als 15 Jahren über eine Test- bzw. Pilotphase nicht hinausgekommen und wurden nie in einen Echtbetrieb übergeführt.

 

* Zusätzlich waren die damals ausprobierten Organisationsformen mit dem heutigen Knotenkonzept weder inhaltlich noch von der technischen Arbeitsweise her vergleichbar.

 

* Die ehemaligen Organisationsformen waren vorrangig für eine bessere vertriebliche Steuerung (z.B. Produktverkauf) vorgesehen.

 

Die zusätzlichen Aufgaben der Leiter von Bereichspostämtern bzw. Knotenfilialen bestanden damals lediglich aus zwei Agenden: Zum einen die Aufgabe, sich um die vertrieblichen Belange der eigenen und zugeordneten Postämter zu kümmern. Dies bedeutete, die Leiter und die Bediensteten der zugewiesenen Postämter waren zum Verkauf der Post-, Telekom- und PSK-Produkte anzuhalten und für diese Tätigkeit zu schulen. Die Verkaufszahlen waren in Statistiken zu erfassen und an eine zentrale Stelle zu melden. Waren die Verkaufszahlen rückläufig, mussten Nachschulungen erfolgen und gab es neue Produkte, waren diese den Mitarbeitern vorzustellen.

 

Und zum anderen fiel zusätzlich die administrative Tätigkeit an, von zugewiesenen Postämtern die erworbenen Nebengebühren und erbrachten Mehrleistungen, der dort beschäftigten Bediensteten, monatlich zu erfassen und diese Daten an die bezugsanweisende Stelle (damals Buchhaltung der Direktion) weiter zu melden. Der Leiter eines Bereichspostamtes bzw. einer Knotenfiliale hatte damals jedoch ausschließlich die Personalverantwortung für die Bediensteten der eigenen Dienststelle, es gab KEINE Personalverantwortung für Bedienstete der zugewiesenen Postämter. Der Personaleinsatz (Planung der Urlaube, Einsatz der Springer, Grundausbildung, etc.) für die Mitarbeiter dieser Dienststellen wurde je Bundesland von zentralen Personalverteilern durchgeführt.

 

Die personelle Steuerung und Verantwortung für den Einsatz von Mitarbeitern außerhalb der eigenen Filiale - DAS wesentliche Element des heutigen Knotenkonzepts - war damals nicht vorgesehen. Allein dieser Aufwand beträgt heute rund 30% der LFA-Tätigkeiten eines "Knotenleiters Post in der Filiale" (siehe Beilage B).

 

Die damals der Postfiliale 8010 Graz zugewiesenen Postfilialen 8043 Graz-Kroisbach, 8044 Graz-Mariatrost und 8047 Graz-Ragnitz wurden zwischen November 2011 und Oktober 2012 aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen geschlossen. Deren Agenden werden heute durch Post-Partner besorgt.

 

Zur Behauptung des BF, er musste bereits im Frühjahr 2014 als Knotenleiter sechs Dienststellen mit 18,5 Vollzeitkräften (VZK) übernehmen, wird folgendes erklärend ausgeführt:

 

Beginnend mit Ende 2013 wurde seitens des Unternehmens das Pilotprojekt "Knotenleiter" gestartet. Damit sollte die neue Organisationsform getestet werden, jedoch noch ohne Änderung der Verantwortungen, ohne Verwendung der neuen Workforce-Software "ASES" und auch nur in Teilen des heutigen Aufgabenumfanges eines "Knotenleiters Post in der Filiale". Der chronologische Ablauf dieses Pilotprojektes gestaltete sich wie folgt:

 

* Ab Jänner 2014 waren die Postfilialen 8020 Graz und 8041 Graz-Liebenau in die Testphase eingebunden. Es war der Versuch alle Grazer Filialen über zwei Knotenbereichen zu betreuen. Nach einiger Zeit wurde erkannt, dass dies organisatorisch nicht machbar war.

 

* Somit wurde ab Mai 2014 der Bereich auf vier Knoten rund um die Postfilialen 8010, 8020, 8025 Graz und 8045 Graz-Andritz ausgedehnt. Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Mitarbeit des BF in diesem Pilotprojekt. Er hat hierfür - wie auch alle anderen Filialleiter in diesem Projekt - eine Geldbelohnung in Höhe von EUR 500/Quartal erhalten. Folgende fünf Filialen waren in dieser Phase der Erprobung zu betreuen: 8015, 8016, 8018, 8036 Graz und 8042 Graz-Liebenau. Auch zu diesem Zeitpunkt war noch nicht endgültig geklärt, welche Filialen einen Knoten bilden werden und welche Filiale zur "Knotenfiliale" werden würde. Man befand sich in einer Testphase, bis zur tatsächlichen Umsetzung dieses Konzeptes sind bundesweit noch Änderungen in alle Richtungen erfolgt.

 

* Ab November 2014 betraf eine solche Änderung die Filiale 8025 Graz, die als Knotenfiliale vorgesehen war. Hier kam man nach rund sechs Monaten der Testphase zum Schluss, dass die Errichtung dieses Knotenbereichs wirtschaftlich keinen wirklichen Vorteil mit sich bringen würde und auch organisatorisch wegen der lokalen Gegebenheiten nicht zu realisieren war. Daher wurde noch während des Pilotprojekts vom ursprünglichen Plan, in Graz vier Knoten zu installieren, abgegangen und es wurden auch nur drei Knotenbereiche umgesetzt und die Dienststellen des vierten Bereiches den drei verbliebenen Knoten zugeordnet. Für den Knoten 8010 Graz bedeutete dies lediglich die zusätzliche Betreuung der Filialen 8025 Graz und 8054 Graz-Straßgang bis zum Ende des Testbetriebes.

 

Während des gesamten Pilotprojektes war der BF sicherlich nie in der Verwendung eines "Knotenleiter Post in der Filiale" mit den heute damit verbundenen Verantwortungen und Aufgaben-stellungen und er war auch keinesfalls interimistischer "Knotenleiter", da weder der dazu erforderliche Arbeitsplatz eingerichtet war, noch zu diesem Zeitpunkt eine aussagekräftige Stellen-beschreibung erstellt war. Es fand noch immer kein Echtbetrieb statt. Es wurden ausschließlich Teilbereiche der neuen Organisationsform getestet.

 

Die Frage der Aufgabendarstellung des BF ab dem Zeitpunkt als Leiter der Postfiliale 8010 Graz kann zusammenfassend so beantwortet werden:

 

Die Aufgaben und Verantwortungen entsprachen bis Ende 2013 jener wie der eingangs für die "Bereichs-/Knotenpostamtsleiter" beschrieben. Das war Personalverantwortung für die Bediensteten der eigenen Dienststelle und fachliche Betreuung und Unterstützung der zugewiesenen Filialen. Erst mit seiner Teilnahme am Pilotprojekt "Knotenleiter" zwischen Mai 2014 und April 2015 änderte sich sein Aufgabenbereich – jedoch nicht die Verantwortungen. Die Verantwortungen und Agenden eines "Knotenleiters Post in der Filiale" im Echtbetrieb hat der BF nie tragen müssen.

 

Abschließend wird angeführt, dass die Umsetzung der heutigen neuen Organisationsform "Knotenkonzept" erst möglich wurde, als ab 2015 österreichweit die Workforce-Software "ASES" flächendeckend implementiert werden konnte. Hätte die Unternehmensleitung im Knotenkonzept keine Vorteile gesehen, so wäre die Organisationsform auch nicht umgestellt worden."

 

I.8. Auf das dem BF gewährte Parteiengehör langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2016 folgende Stellungnahme der Rechtsvertretung ein:

 

"Das Vorbringen der Behörde wird zur Gänze dem Grund und der Höhe nach ausdrücklich bestritten.

 

Die Behörde behauptet eine Veränderung im Aufgaben(bereich) von mehr als 25%. Das ist unrichtig.

 

Bereits dem Schreiben selbst ist die Unrichtigkeit zu entnehmen. Die Behörde behauptet, dass zwischen Beilage A und Beilage B ein Gewichtungsunterschied (Leiterfunktion und aktiver Schalterverkauf) von Beilage A im Verhältnis zu 45% und 55% vorliegen würde, während bei Beilage B dies nur im Verhältnis von 80% zu 20% der Fall wäre.

 

Bereits der Beilagenvergleich A/C zu B - der prozentuell ohnehin nicht dem tatsächlichen Aufgabenbereich entspricht - beweist hier, dass die belangte Behörde nun eine Splittung der Aufgaben einmal in eine Leiter-Führungsfunktion und administrative Aufgaben und dann wieder in einem "Aktiven Schalterbereich und Beratung" untergliedern möchte, damit sich ein Prozentverhältnis laut ihrer falschen Meinung möglichst hoch verschieben lässt.

 

Tatsache ist aber, dass die Agenden und Tätigkeiten, welche in der Beilage A/C im Bereich Schalterbereich genannt werden und nun neu und umfassender in der Beilage B aufgesplittet werden und dort umfassender beschrieben werden, bereits in den Aufgabenbereichen A/C enthalten waren. Sämtliche Aufgaben, die in den Beilagen A/C nicht genannt und nun in der Beilage B umfassender beschrieben werden, machte der Beschwerdeführer immer schon und das auch im nahezu selben prozentuellen Verhältnis, werden diese Aufgaben und Tätigkeiten aber in den Beilagen A/C nicht genannt.

 

So hatte der Beschwerdeführer immer schon auch die in der Beilage B näherer beschriebene Tätigkeit "der personaladministrativen Angelegenheit, Sicherstellung eines effizienten Personaleinsatzes im Sinne der Kunden- und Serviceorientierung, Diensteinteilung auf Basis von Normaldienstplänen, Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung, Anordnung und Genehmigungen von Mehrdienstleistungen und Überstunden sowie die Genehmigung von Mehrdienstleistungen zu machen, ebenso die Genehmigung von Mehrdienstleistungen" und auch, wie es der Beilage B nochmals - nahezu wortgleich - zu entnehmen ist, "personaladministrative Angelegenheit, Sicherstellung eines effizienten Personaleinsatzes im Sinne der Kunden- und Serviceorientierung (Disposition der zugeordneten Springer), Diensteinteilung auf Basis der Normaldienstpläne, Urlaubsplanung und Urlaubsgenehmigung, Anordnung und Genehmigung von Mehrdienstleistungen und Überstunden, Genehmigung von Nebengebühren. Ebenso hatte er eine disziplinäre Verantwortung. Diese Aufgabenbereiche werden 2x in der Beilage B genannt und einmal mit 10% und dann wieder mit 30% bewertet. Tatsache ist, dass diese 40%, der Beschwerdeführer auch bereits - auch wenn in den Beilage A/C nicht explizit genannt, zu 40% im Jahre 2014 ebenfalls verrichtet hat.

 

Agenden werden in der Beilage B lediglich nochmals zusätzlich genannt und waren früher offenbar dem "Oberbegriff" Maßnahmenrealisierung der Beilage A/C unterstellt und wird nun behauptet, dies sei nun eine (aktive) Schaltertätigkeit oder Beratung),

 

Ebensowenig stimmen die Prozentangaben. Der Beschwerdeführer war nie vor der Knotenleitung mit einer 55% aktiven Schalter oder aktiven Produktverkauf beschäftigt. Der Beschwerdeführer stand nie am Schalter und/oder machte aktiven Schalterdienst. Das auch nicht im Jahre 2014 oder davor.

 

Auch die angeblichen Stunden für die Tätigkeiten, welches sich (angeblich) verschoben hätte, stimmen nicht und sind auch von keinem einzigen Beweis gedeckt. Zudem sind diese Prozentangaben weder nachvollziehbar noch richtig.

 

Zur Beilage C ist anzuführen, dass bei der angeblichen (reinen) Schaltertätigkeit in der Beilage C (60%) z.B. die Aufgabenbereiche "Maßnahmenrealisierung" und "Verkaufsförderungsaktivitäten" enthalten ist. In der Beilage C wird diese dem Schalterbereich zugeordnet, in der Beilage B der Leiterfunktion, zumal die Verkaufsförderungsaktivität wieder mit 10% in der Beilage B genannt wird, obwohl es sich um ein und denselben Aufgabenbereich handelt.

 

Mit diesem Vorgehen möchte die Behörde begründen, dass es zu einer Verschiebung von 33% gekommen wäre, was unrichtig ist; da der Aufgabenbereich und Tätigkeitsbereich im selben Ausmaß sich nicht geändert hat Allein die Beilagen beweisen schon, dass die eigene Behauptung der belangten Behörde nicht richtig ist, vielmehr Aufgabenbereich in der Beilage B namentlich genannt und mit Prozentangaben hinterlegt werden, die in Wahrheit und im Tatsächlichen der Beschwerdeführer bereits vor November 2014 und auch vor Versetzung gemacht bat.

 

Vergleicht man nämlich die Beilage B mit der Beilage A bzw. C so fällt auf, dass einerseits Aufgabenbereiche in der Beilage B einfach genauer beschrieben werden und die Tätigkeiten - bei denen in der Beilage C behauptet wird - dies sei keine Filialverantwortung, in der Beilage B wieder zur Filialverantwortung genommen wird. Für die Überstundenerfassung bzw. Überstundengenehmigung wird sogar in der Beilage B 2x dieselbe Aufgabe ausgenommen und mit Prozenten hinterlegt. In der Beilage A/C, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt gemacht, wird das in den Beilagen nicht beschrieben. Diese Aufgaben hat der Beschwerdeführer aber 2014 alle auch verrichtet, weshalb sie eigentlich in der Beilage A/C genannt sein müssten. Die Beilagen sind deshalb unvollständig und auch falsch und entsprechen die Prozentangaben nicht dem tatsächlichen Aufgabenbereich.

 

Selbiges passiert bei der in Beilage A genannten "Maßnahmenrealisierung" (Schalter zugeordnet) und handelt es sich bei der Beilage C dabei um die "Maßnahmendefinition und -realisierung im Bereich Post Telekommunikation, Handelswaren (Verkaufsförderung)", Leiterfunktion zugeordnet.

 

Das bedeutet, dass die Tätigkeiten, bei welchen in der Beilage B behauptet werden, diese seien Leiterfunktionen, in der Beilage A/C dem Schalterbereich zugeordnet waren, allerdings in diesen Beilagen A/C nur mit einem Wort umrissen werden.

 

Es handelt sich aber hierbei um ein und diese selbe Tätigkeit, verwendet die belangte Behörde aber unterschiedliche Termina und rechnet sie einem anderen Bereich zu.

 

Interessant ist auch, wenn die Behörde meint, nun hätte der Knotenfilialleiter auch die disziplinäre Verantwortung von Springer zu übernehmen. Erstens fallen 2 Springer bei rund 28 Mitarbeiter nicht ins Gewicht und lag immer schon die "Verantwortung" für Springer früher beim Filialleiter und jetzt eben beim Knotenleiter, da die Verantwortung - sofern zeitlich der Filiale zugeordnet waren - früher der Leiter, nunmehr Knotenleiter, übernommen hat bzw. zu tragen hatte.

 

Im Tatsächlichen begründen sich somit auch keine neuen "Verantwortungsaufgaben" oder neue Tätigkeitsbereiche, soll dies aber so dargestellt werden, indem man einfach diese Position nunmehr ausdrücklich nennt und mit Prozentsätzen hinterlegt.

 

Selbiges bei der Urlaubsplanung, Anwendung einer "Personalworkforce" Software, Durchführung von Diensteinteilungen usw. Dies alles, sohin sämtliche Tätigkeiten musste der Filialleiter auch schon vor November 2014 machen. Neu ist lediglich, dass der Knotenfilialleiter die Daten für Urlaubsplanung, Dienstplaneinteilung in ein neues Computersystem einpflegt, die aber (nach wie vor noch der Filialleiter vor Ort macht), wofür eben ca. 1 Stunde und einmal 1,5 Stunden in der Woche aufgewendet werden müssen. Auch die Zeitbuchungen von Mitarbeitern im System und die Überwachung obliegen nach wie vor dem Filialleiter vor Ort. Auch das wird in der Beilage C falsch dargestellt.

 

Aber selbst wenn das so wäre, stimmen die Prozentangaben überhaupt nicht.

 

Tatsache ist nämlich, dass sich das Bereichsobjekt/Knotenkonzept vom Zeitpunkt mit Einführung der "Knotenfilialleitung" 01.06.2014 nur in der Form verändert hat, in dem

 

1) die Organisationsform zur Gänze 1:1 übernommen wurde:

 

2) und lediglich durch eine technische Einrichtung des elektronischen Systems f ASES, TMW) angepasst wurde, um Personal einsparen zu können. Die Agenden und der Aufgabenbereich umfassen aber damals wie auch heute die Eingabe von Überstunden. Im dem elektronischen System geht das einfacher, handelt es sich aber ebenfalls 1:1 um dieselben Tätigkeiten und Agenden.

 

3) Die Verkaufszahlen waren nie zu erfassen und weiter zu geben. Produktschulungen wurden und werden heute ausschließlich von übergeordneten Mitarbeitern, dies getrennt nach rein Post und Bank bei regional organisierten Events durchgeführt. Das bedeutet, die Mehrtätigkeit in diesem Bereich "Leiterfunktion" laut Beilage C liegt in Wahrheit überhaupt nicht vor, da sich von 2014 bis heute 2016 nichts geändert hat. Schon gar nicht hat sich das verändert zum Zeitpunkt der Versetzung. Das weiß der Beschwerdeführer deshalb so genau, weil er bis zu diesem Zeitpunkt die Knotenfilialleitung ausgeübt hat. Zum Zeitpunkt Knotenfilialleitung ab 1.6.2014 bis zur Versetzung und dann mit der Versetzung 1.12.2016 (richtig wohl: 2015) hat sich absolut nichts verändert. Es handelt sich 1:1 ebenfalls um denselben Arbeitsplatz.

 

4) Früher wie auch heute, gab/gibt es keine Personalverantwortung von zugewiesenen Mitarbeitern an andere Postämter bzw. Filialen, da es dafür nach wie vor den Filialleiter vor Ort gibt, der nach wie vor die Dienstpläne erstellt und die Diensteinteilung durchführt und diese lediglich an den Knotenfilialleiter weiterleitet, der (gegebenenfalls) dann verzeichnete Überstunden anspricht, hinterfragt und begründet. Es handelt sich sohin nur um eine Verwaltungstätigkeit und um keine Führungstätigkeit, damit in der nachgeschalten Organisation Personal eingespart wird.

 

Wie bereits angesprochen, beträgt dieser Aufwand jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 1 Stunde und am Donnerstag 1,5 Stunden, die für die Knotentätigkeit aufgewendet wird. Ausdrücklich wird festgehalten, dass es deshalb zu keiner Änderung der Tätigkeit. Verantwortung, Tätigkeitsbereich, oder Aufgabenbereich im Ausmaß von 25% kam.

 

5) Die personelle Steuerung und Verantwortung für den Einsatz von Mitarbeitern außerhalb der Filiale, das "angebliche wesentliche Element des heutigen Knotenkonzepts", liegen damals wie auch heute in Wahrheit in anderen Händen. Damals (vor 1.6.2014) wurde der Personaleinsatz durch eine eigene Personalsteuerung in den Regionalleitungen durchgeführt. Bei Versagen dieser Einrichtung und Systems (alt - vor 1.6.2014), wurde Personal von größeren Postämtern abgezogen und dem fehlenden Personal des Postamts bereitgestellt. Aber auch heute wird das noch im Knotenkonzept so gemacht. Die Verantwortung liegt nach wie vor beim Filialleiter vor Ort (welche "Verantwortung" soll dieser sonst tragen?) und wie im Bereich Graz beim damaligen Verkaufsleiter. Das bedeutet die Agenden und Verantwortungsbereiche sind damals wie auch heute im Tatsächlichen ident.

 

6) Ab November 2014 startete der Echtbetrieb - Knotenfilialleitung - mit allen damit verbunden Programmen bei 30 Postfilialen. Die Postfiliale 8010 war bei diesem Rollout dabei, die Verantwortung des Beschwerdeführers war eindeutig die Knotenfilialleitung und nichts anderes, wobei auch die Auszählung einer Zulage zur Knotenfilialleitung zur Auszahlung kam. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die Prämie für die Zielerreichung. Die Behauptung, der Beschwerdeführer wäre deshalb nicht "Knotenfilialleiter" gewesen, ist deshalb falsch. Im Gegenteilt, der Beschwerdeführer hatte 1:1 zu 100% vor Versetzung dieselbe Verantwortung und Aufgabenstellung, wie sie heute noch existiert. Vor Versetzung war der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich 1:1 derselbe, wie er heute noch existiert.

 

7) Aufgrund der Ausführungen im Punkt 6 ist deshalb festzuhalten, dass sich die Aufgabenstellung und Tätigkeitsbereich sowie die Verantwortung ab November 2014 bis heute, abgesehen vom neuen EDV-System und die elektronische Erfassung der Daten, welche ohnehin vom Filialleiter vor Ort kommen und zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2014 für die Software ASES geschult und mit 1.11.2014 auch in 8010 Graz eingeführt wurde, nichts geändert hat.

 

8) Die Ausführungen zur "quantitativen Personalbemessung", welche mit 1.6.2014 41% einer "Leiterfunktion" entsprochen haben, sind ebenfalls falsch. Tatsache ist, dass sich die "Leiterfunktion" wie bereits mehrfach mitgeteilt, überhaupt nicht geändert hat und das auch von keinem Beweis gedeckt ist. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer immer volle Leiterfunktion hatte und selbst aktiv weder am Schalter stand noch aktiv Produkte verkaufte und das auch nicht musste. Somit stimmen auch die Prozentangaben und schon gar nicht die Stundenangaben mit den tatsächlichen Tätigkeiten überein. Schon gar nicht kann das bei der gegenständlichen Postfiliale/Knotenfiliale 8010 Graz stimmen, weil dort 28 Mitarbeiter beschäftigt waren und nicht wie in anderen Postämtern nur 5 bis 10 Mitarbeitern. Die belangte Behörde begründet auch nicht, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer 2014 nicht machte und welche er dann machen musste, welche Tätigkeiten wegfielen und welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß dazukamen. Das kann sie auch nicht, weil sich in Wahrheit im Tatsächlichen - mit Ausnahme der Einführung des EDV-Systems und das Einpflegen von Stunden, welche von den anderen Postämtern geliefert wurden - im Tatsächlichen nichts geändert hat. Und dieser Aufwand betrug nur eine Stunde am Tag.

 

9. Natürlich hat der Beschwerdeführer die Verantwortung und Agenden eines Knotenfilialleiters ab November 2014 bis zur Versetzung geführt, wer hätte diese sonst geführt? Die Knotenfilialleitunq in Echtzeit hat der Beschwerdeführer geführt.

 

10. Natürlich hat der Beschwerdeführer als erster ein Knotenfilialleiterkonzept bereits im Jahre 2000 geführt. Das aber nicht in 8010 Graz, sondern mit der Knotenfiliale in 8115 Hitzendorf, wo ihm auch die Postämter 8152 Stallhofen, 8153 Geisthal, 8561 Söding und 8562 Mooskirchen, deren Knotenleiter der Beschwerdeführer war, unterstellt war.

 

Für das gesamte bisherige und auch jetzige Vorbringen, nämlich insbesondere auch, dass sich die Tätigkeiten, Verantwortungsbereich und Tätigkeitsbereich seit 2014 (Beilagen A und C) nicht mit mehr als 25% zum Tätigkeitsbereich Beilage B verändert haben und zudem die Beilage A/B/C in den Aufgabenbereichen und Prozentangaben unrichtig und unvollständig sind, wird die Einvernahme des Beschwerdeführers und auch die Einvernahme von XXXX , Personalvertreter, Haidingergasse 1, 1030 Wien beantragt.

 

Aufgrund der Ausführungen wird auch der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben.

 

I.9. Mit Schreiben vom 25.07.2016 erstattete die Dienstbehörde eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie ihre bisherigen Darstellungen bekräftigte. Der Behauptung des BF, dass er nie aktiven Schalterdienst getätigt hätte, trat sie mit einer Aufzeichnung über die vom BF im Jahr 2014 durchgeführten Kundentransaktionen, nämlich in Summe 20.414, entgegen und meinte, wenn der BF weniger Schalterdienst als im vorgesehenen Ausmaß von 55% seiner gesamten Arbeitszeit verrichtet habe, so habe er seine Dienstpflichten verletzt. In angeschlossenen Beilagen werden ergänzend die Grundlagen des Knotenkonzeptes im Detail dargestellt.

 

I.10. Am 31.08.2016 und fortgesetzt am 12.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An der Verhandlung nahmen der BF sowie seine rechtliche Vertretung und zwei Behördenvertreterinnen teil. Es wurde weiters Beweis erhoben durch Einvernahme folgender Zeugen: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Der vom BF beantragte und geladene Zeuge XXXX ist krankheitsbedingt nicht erschienen.

 

Bei der mündlichen Verhandlung am 31.08.2016 legte die Behördenvertretung als Beweismittel folgende Betriebsvereinbarungen vor: 1. die Betriebsvereinbarung über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems in den eigenbetriebenen Filialen der Österr. Post AG (Positivzeitwirtschaft), abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österr. Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österr. Post AG, ausgefertigt mit Teilbescheid der Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 05.12.2014, und 2. die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Dienstplangestaltung für die Teams "Post" in den eigenbetriebenen Filialen der Österreichischen Post AG (Dienstplangestaltung – Vertrieb Filialen), abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österr. Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österr. Post AG, ausgefertigt mit Endbescheid der Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 10.02.2015.

 

I.11. Mit Erkenntnis vom 15.11.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

 

Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des BF gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0121, Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass das Absehen von der Einvernahme des beantragten Zeugen XXXX , weil dieser "krankheitsbedingt nicht erschienen" sei, weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug nehme. Dies sei einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten – und nicht von vornherein untauglichen – Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweise.

 

I.12. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher XXXX als Zeuge einvernommen wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

 

Der BF leitete seit August 2003 die Postfiliale 8010 Graz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er mit Wirkung vom 01.12.2015 zur Postfiliale 8054 Graz-Straßgang versetzt. Er wird dort dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 - Code 0420 - Leiter eines Postamtes II/4a - verwendet. Seit 31.07.2017 ist er der Unternehmenszentrale in Wien dienstzugeteilt.

 

Die Österreichische Post AG hat im Bereich Vertrieb Filialen durch die Einführung eines Knotenkonzeptes eine grundlegende Organisationsänderung vorgenommen, die tief greifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen mit sich brachte. Das Knotenkonzept sieht vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut wird. Eine Knotenfiliale zeichnet sich dadurch aus, dass dem Knotenleiter die direkte Personal- und Kostenverantwortung für weitere Postfilialen übertragen sind. Ein sogenannter Knotenbereich umfasst durchschnittlich 8 bis 10 Postfilialen. Der Knotenbereich der Knotenfiliale 8010 Graz besteht aus insgesamt 8 Filialen.

 

Es wird als erwiesen festgestellt, dass das geplante Knotenkonzept zunächst in einer Testphase erprobt wurde. Diese Testphase begann Ende 2013 in Westösterreich. Der Knotenbereich 8010 Graz wurde ab Mai 2014 in die Testphase einbezogen. Die Mitarbeit des BF in der Testphase begann mit diesem Zeitpunkt. Alle in der Pilotphase mitarbeitenden Fillialleiter – so auch der BF – erhielten für diese Tätigkeit eine Prämie von € 500,-- pro Quartal, sofern bestimmte Zielvorgaben erreicht wurden.

 

Die Behauptung des BF, ihm wäre bereits im Frühjahr 2014 (= mit Beginn seiner Mitarbeit in der Pilotphase) der Arbeitsplatz eines "Knotenleiters Post in der Filiale", Verwendungscode 3101, auf Dauer übertragen worden, konnte nicht verifiziert werden. Der als Zeuge einvernommene damalige Vorgesetzte des BF Herr XXXX stellte diese Behauptung des BF ausdrücklich in Abrede. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die dauerhafte Umsetzung des Knotenkonzeptes wurden erst mit den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen "Positivzeitwirtschaft" vom 05.12.2014 und "Dienstplangestaltung – Vertrieb Filialen" vom 05.02.2015 geschaffen. In der Folge wurde der Arbeitsplatz eines "Knotenleiters Post in der Filiale" endgültig definiert und bewertet und konnte die Ausschreibung der Arbeitsplätze eines Knotenleiters/einer Knotenleiterin - österreichweit insgesamt ca. 100 – im Februar 2015 erfolgen.

 

Eine bescheidmäßige Betrauung des BF mit dem Arbeitsplatz eines Knotenleiters konnte nicht festgestellt werden.

 

Ebenso konnte die Behauptung des BF nicht verifiziert werden, dass sich sein bisheriger Arbeitsplatz als Teamleiter nicht wesentlich vom Arbeitsplatz eines Knotenleiters unterschieden hat.

 

Aus nachstehenden Überlegungen wird festgestellt, dass der bisherige Arbeitsplatz des BF als Teamleiter Post in der Filiale, Verwendungscode 0105, weder in seiner ursprünglichen Ausgestaltung noch in der Zeit der Mitarbeit des BF am Knotenkonzept neu während der Pilotphase ab Mai 2014 bis zur Einführung des Echtbetriebes mit 01.07.2015 ident mit dem Arbeitsplatz eines Knotenleiters neu, Verwendungscode 3101, ist:

 

Den vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen der zu vergleichenden Arbeitsplätze ist beim Arbeitsplatz eines Knotenleiters ein Anstieg der "Leitungs-/Führungs- und administrativen Aufgaben" (kurz: LFA-Tätigkeit) gegenüber dem Arbeitsplatz eines Teamleiters um 35% zu entnehmen. Dieser Prozentsatz korreliert mit dem erhobenen quantitativen Anteil der LFA-Tätigkeit zum Bemessungszeitpunkt

01.06.2014 von 16,24 Wochenstunden (= 41%) gegenüber dem Zeitpunkt

01.07.2015 von 29,42 Wochenstunden (= 74%) und erklärt sich

nachvollziehbar aus der Übertragung der eigenständigen personellen Steuerung und Verantwortung für die Mitarbeiter der zugeordneten Postfilialen mit der österreichweiten Umsetzung des Knotenkonzeptes am 01.07.2015. Nach dem Knotenkonzept neu obliegt dem Knotenleiter die selbständige Steuerung des kompletten Personaleinsatzes für seinen gesamten Knotenbereich. Die Dienstplanerstellung erfolgt eigenverantwortlich durch den Knotenleiter. Springer und Personalreserven sind den einzelnen Knoten fix zugeordnet.

 

Über die Knotenfiliale 8010 Graz werden alle Belange der zugeordneten Filialstandorte 8015 Graz, 8016 Graz, 8018 Graz, 8025 Graz, 8036 Graz, 8042 Graz-St. Peter und 8054 Graz-Straßgang in betriebswirtschaftlicher und in personalführender Sicht abgewickelt. Die gesamte Dienstplanung und Diensteinteilung erfolgt eigenständig und dezentral über die Knotenfiliale.

 

Im Vergleich oblag dem BF auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Teamleiter bloß die Personalverantwortung für die eigene Filiale 8010 Graz. Die Personaleinsatzsteuerung wie zB die Dienstplanung und der Einsatz von Springern erfolgte dabei zentral.

 

Dass sich der Arbeitsplatz eines Knotenleiters vom Arbeitsplatz eines Teamleiters Post in der Filiale wesentlich (jedenfalls um mehr als 25 %) unterscheidet, hat auch das durchgeführte Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 ergeben (vgl. die Zeugenaussagen von XXXX , XXXX und XXXX ). Auch die ergänzende Einvernahme des XXXX in der Verhandlung am 02.10.2017 hat kein davon abweichendes Ergebnis erbracht.

 

Soweit sich der BF darauf beruft, bereits vor dem Jahr 2014 eine Art "Knotenleiterfunktion" für zugewiesene Postämter innegehabt zu haben, ist festzustellen, dass es sich dabei um das sog. "Bereichspostamtskonzept" aus dem Jahre 2002 handelte, bei welchem ihm zusätzlich vornehmlich die betrieblichen Belange (zB. Anhaltung und Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich Produktverkauf) von einigen zugeordneten Postämtern übertragen waren. Dieses Konzept wurde alsbald wieder verworfen. Dem Bereichspostamtsleiter oblag keine Personaleinsatzsteuerung für die Mitarbeiter der zugewiesenen Filialen. Die dem BF damals zugewiesenen Filialen 8043, 8044 und 8047 wurden zwischen November 2011 und Oktober 2012 geschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass infolge der durch das Knotenkonzept 2015 erfolgten Organisationsänderung der bisherige Arbeitsplatz des BF in der PF 8010 Graz untergegangen ist.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie ergänzend aus dem in den mündlichen Verhandlungen durchgeführten Beweisverfahren.

 

Die Behauptung des BF, dass die Organisationsänderung bereits mit 03.11.2014 in den Echtbetrieb übergegangen ist, konnte durch das Beweisverfahren nicht verifiziert werden (vgl. die diesbezüglich im Ergebnis übereinstimmenden Zeugenaussagen des XXXX , der XXXX , Knotenleiterin in der Knotenfiliale 8020 Graz, des XXXX , Knotenleiter in der Knotenfiliale 8530 Deutschlandsberg, des XXXX , Verkaufsleiter Graz Region Mitte und vormals Vorgesetzter des BF, und des XXXX , Stellvertreter des BF für den Zeitraum 03.11.2014 bis zur Dienstzuteilung des BF zur Postfiliale 8054 Graz Straßgang, Anfang Mai 2015; die Zeugin XXXX , Stellvertreterin des BF bis Ende Oktober 2014, ist in den diesbezüglichen Ausführungen sehr vage geblieben). Der Umstand, dass der BF bereits ab November 2014 mit dem Softwareprogramm ASES gearbeitet hat, vermag nichts daran zu ändern, dass dieses sich noch in einer Testphase befunden hat. Aus den vom BF vorgelegten SAP-Auszügen und den dort ersichtlichen Eingaben der Zeitbuchungen (Beilagen 1 und 2 zur VH-Niederschrift vom 02.10.2017) ist für den Standpunkt des BF ebenso nichts zu gewinnen. Ebenso ist irrelevant, welches zeitliche Ausmaß die Eintragungen in das ASES beim BF oder bei seinem Stellvertreter in Anspruch genommen haben.

 

Schon in Ansehung des Umstandes, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die dauerhafte Umsetzung des Knotenkonzeptes erst mit Abschluss der Betriebsvereinbarungen vom 05.12.2014 und vom 15.02.2015 erfüllt waren, danach erst die konkrete Definition und Bewertung des Arbeitsplatzes des Knotenleiters und in der Folge die Ausschreibung sämtlicher Knotenleiterarbeitsplätze erfolgt ist, kann das Knotenkonzept nicht bereits – wie vom BF vertreten – mit November 2014 in den Echtbetrieb übergegangen sein.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu A)

 

§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:

 

"Versetzung

 

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

 

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. .

 

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

 

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

 

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

 

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

 

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

 

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

 

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

 

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

 

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

 

"

 

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/00024, ua.).

 

Betrifft eine Organisationsänderung bloß einen unerheblichen Teil des bisherigen Arbeitsplatzes (weniger als ein Viertel des Arbeitsplatzumfanges) oder liegt lediglich eine bloß begriffliche Änderung der Bezeichnung des Arbeitsplatzes vor, liegt kein wichtiges dienstliches Interesse für die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz aus diesem Anlass vor (vgl. zB VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190).

 

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung, nämlich die Einführung des Knotenkonzeptes im Bereich des Filialnetzes sowohl in den mehrfachen Schriftsätzen wie auch bei der mündlichen Verhandlung im Detail dargestellt und in überzeugender Weise eine sachliche Begründung dafür gegeben. Es wird nicht bezweifelt, dass die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen wie auch personalführenden Agenden mehrerer Postfilialen einer Region bei einer Knotenfiliale erhebliche Rationalisierungs- bzw. Einsparungseffekte mit sich bringt. Das Wesen des Knotenkonzeptes besteht vornehmlich in der selbständigen Steuerung des kompletten Personaleinsatzes innerhalb des Knotens, dh. sämtliche Personaleinsatzentscheidungen werden dezentral im Knoten getroffen. Der Knotenleiter trägt damit die Verantwortung für sämtliche Mitarbeiter der zugeordneten Postfilialen. Der Arbeitsplatz eines Knotenleiters unterscheidet sich insofern wesentlich vom Arbeitsplatz des vormaligen Teamleiters Post einer Filiale, dem lediglich die Personalverantwortung für die Mitarbeiter der eigenen Filiale übertragen war, wobei Diensteinteilung und Dienstplanzeiten zentral vorgegeben waren. Der wesentliche Unterschied im Tätigkeitsbereich der beiden Arbeitsplätze kommt auch in den Arbeitsplatzbeschreibungen glaubhaft zum Ausdruck. Dabei kommt es nicht auf eine punktgenaue Prozentangabe der Tätigkeiten an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Umfang der angegebenen Tätigkeitsbereiche in groben Umrissen nachvollziehbar dargestellt ist. Dies trifft im Beschwerdefall wegen der unstrittigen vermehrten Leitungs- und Führungsaufgaben des Knotenleiters gegenüber dem vormaligen Teamleiter jedenfalls zu. Die Mitarbeit des BF in der sogenannten Pilotphase des Projektes Knotenkonzept neu hat keine definitive Betrauung mit der Funktion eines Knotenleiters bewirkt (vgl. die Ausführungen oben unter Pkt. II.1. und 2.). Im Übrigen liegt es – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – in der Organisationshoheit des Dienstgebers zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt eine Organisationsänderung in den Echtbetrieb umgesetzt wird. Dies war für das Knotenkonzept 2015 am 01.07.2015 der Fall.

 

Die Einführung des Knotenkonzeptes hatte die Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes des BF als Teamleiter Post in der Filiale 8010 Graz zur Folge. Dies begründete das wichtige dienstliche (betriebliche) Interesse an der Abberufung des BF vom bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung einer neuen Dauerverwendung.

 

Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste Variante zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).

 

Der BF hat sich im Frühjahr 2015 um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz eines Knotenleiters für 8010 Graz beworben, er ist jedoch im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF sodann zur Postfiliale 8054 Graz auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/3 – Leiter eines Postamtes II/4a – versetzt. In der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF ist durch diese Maßnahme keine Änderung eingetreten. Der BF hat kein Vorbringen erstattet, dass die Zuweisung dieses Arbeitsplatzes nicht die schonendste Variante der Zuweisung einer neuen Verwendung darstelle. Insbesondere wird von ihm auch nicht dargetan, dass er auf dem neuen Arbeitsplatz eine finanzielle Einbuße erleiden würde.

 

Wenn der BF schließlich rügt, dass im Auswahlverfahren um den Arbeitsplatz des Knotenleiters 8010 Graz zu Unrecht ein bisheriger Mitarbeiter des BF zum Zuge gekommen ist, ist ihm entgegen zu halten, dass im Beschwerdeverfahren betreffend eine Versetzung bzw. Verwendungsänderung Beschwerdegegenstand ausschließlich die angefochtene Personalmaßnahme als solche ist, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend besteht nicht; dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (vgl. hiezu VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125). Auf das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht einzugehen.

 

Für das Bundesverwaltungsgericht war insgesamt kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob aufgrund der nicht als unsachlich zu erkennenden Organisationsänderung des Knotenkonzeptes ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und die Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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