BVwG W106 2120074-1

BVwGW106 2120074-110.2.2016

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §11
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §23c Abs1
ZDG §23c Abs2
ZDG §38 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §11
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §23c Abs1
ZDG §23c Abs2
ZDG §38 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2120074.1.00

 

Spruch:

W106 2120074-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXXXXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.12.2015, Zl. 412234/34/ZD/1215, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2016, Zl. 412234/36/ZD/0116, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 3 Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(10.02.2016)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) gab am 06.05.2014 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.05.2014 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 06.05.2014 festgestellt.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.08.2015 wurde der BF per 01.09.2015 zum Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime in 3100 St. Pölten versetzt. Auf sein Ersuchen hin wurde der BF letztlich mit Bescheid vom 18.09.2015 per 01.10.2015 einer näher bezeichneten Einrichtung desselben Trägers in XXXX zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 teilte das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, der Zivildienstserviceagentur mit, dass der BF vom 07.09.2015 bis 24.09.2015 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei. Erst am 22.09.2015 habe er diesbezüglich drei Bestätigungen per Fax übermittelt. Am 28.09.2015 habe er seinen Dienst wieder angetreten. Für 25.09.2015 habe es bereits [mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.10.2015] eine Nichteinrechnung gegeben. Es werde hiermit auch um Nichteinrechnung der Tage ersucht, an denen der BF die Krankmeldung zu spät, nämlich erstmals am 22.09.2015 anstatt spätestens am 14.09.2015, übermittelt habe.

Dieser Umstand wurde dem BF mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 24.11.2015 zur Stellungnahme binnen einer Woche vorgehalten und darauf hingewiesen, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtige, den Zeitraum von 07.09.2015 bis 18.09.2015 (12 Tage) nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.

In seiner Stellungnahme vom 03.12.2015 brachte der BF vor, es sei richtig, dass er in der Zeit von 07.09.2015 bis 24.09.2015 als arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Er habe dies unverzüglich am ersten Tag des Krankenstandes gemeldet. Die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung sollte laut Herrn XXXX bei Dienstantritt erfolgen. Der BF sei daher im guten Glauben gewesen, alles entsprechend der Norm unternommen zu haben. Die Situation sei aufgrund unglücklicher Umstände und eventueller Missverständnisse entstanden und er ersuche daher höflich, in seinem Sinne zu entscheiden.

Hiezu äußerte sich die Einrichtung am 07.12.2015 folgendermaßen:

Der BF sei vor seinem Krankenstand nur vom 01.09.2015 bis 04.09.2015 im Dienst gewesen. In dieser Zeit habe er eine Einschulung in seine Rechte und Pflichten erhalten, vor allem zum Thema Krankenstand (Fristen etc.) und wer seine Vorgesetzten seien, die er im Falle eines Krankenstandes zu verständigen habe. Herr XXXX gehöre nicht dazu. Der BF habe weder die vorgeschriebenen Personen verständigt noch sich an die nur wenige Tage zuvor vom Vorgesetzten vorgetragenen Fristen gehalten, da die Krankenstandsbestätigungen für den Krankenstand ab 07.09.2015 per Fax erst am 22.09.2015 übermittelt worden seien. Die einzige schriftliche Kontaktaufnahme vor dem 22.09.2015 habe darin bestanden, dass der BF der stellvertretenden Vorgesetzten am 16.09.2015 ein Versetzungsansuchen geschickt habe, dem per 01.10.2015 auch nachgekommen worden sei.

2. Mit Bescheid vom 09.12.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG fest, dass der Zeitraum von 07.09.2015 bis 18.09.2015 (12 Tage) nicht in die mit Bescheid vom 24.08.2015 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.09.2015 bis 31.12.2015 eingerechnet werde.

Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrens ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der BF die Krankmeldung für den gegenständlichen Zeitraum erst am 22.09.2015 an die Einrichtung übermittelt habe. Es gelte als erwiesen, dass der BF kurz vor dem Krankenstand auf seine Rechte und Pflichten, besonders auf die Fristen für die Vorlage der Krankmeldung, eingeschult worden sei.

Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG werde die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden sei, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre. Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG habe die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

3. Gegen diesen dem BF am 15.12.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der BF per Fax vom 04.01.2016 rechtzeitig Beschwerde und führte hiezu aus:

Es sei richtig, dass er in der Zeit vom 07.09.2015 bis 24.09.2015 als arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Er habe dies unverzüglich am ersten Tag des Krankenstandes gemeldet. Die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung sollte laut Herrn XXXX bei Dienstantritt erfolgen. Die Einsatzaufträge seien von Herrn XXXX per SMS zugesandt worden. Da es sich bei diesem um eine hierfür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragte Person handle, sei der BF im guten Glauben gewesen, alles richtig gemacht zu haben. Der BF habe am 25.09.2015 in der Früh die behandelnde Ärztin aufgesucht, um eine ordnungsgemäße Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, und habe diese um 10:20 Uhr per Fax an seinen Arbeitgeber übermittelt.

Die weiteren Angaben in der Beschwerde betrafen die Zeit nach dem 22.09.2015 und sind für den gegenständlichen Fall nicht relevant. Abschließend hielt der BF fest, dass im Bescheid vom 19.10.2015 [mit dem von der Zivildienstserviceagentur festgestellt wurde, dass der 25.09.2015 nicht in die verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde] mit keinem Wort ein Fehlverhalten seinerseits für den Zeitraum von 07.09.2015 bis 18.09.2015 beanstandet worden sei. Er hoffe, als Zivildiener auch Rechte zu haben, und bitte, in seinem Sinn zu entscheiden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Zivildienstserviceagentur vom 13.01.2016 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Behörde feststehe, dass der BF die Krankmeldung für den Zeitraum von 07.09.2015 bis 18.09.2015 erst am 22.09.2015 an die Einrichtung übermittelt habe. Dies ergebe sich aus den glaubwürdigen Angaben der Einrichtung sowie der vorgelegten Faxbestätigung mit Datum 22.09.2015 und werde auch vom BF weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde bestritten. Dass dem BF von einem Mitarbeiter der Einrichtung gesagt worden sei, er solle die Krankmeldung bei Dienstantritt übermitteln, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Laut Angaben der Einrichtung habe der BF eine Einschulung betreffend das Thema Krankenstand (Fristen etc.) erhalten und sei ihm mitgeteilt worden, wer seine Vorgesetzten seien, die im Krankheitsfall zu verständigen seien, wobei Herr XXXX nicht dazu zähle. Selbst wenn Herr XXXX dem BF die behauptete Zusicherung gemacht habe, könne diese die gesetzliche Frist des § 23c ZDG nicht aushebeln. Der Zeitraum von 07.09.2015 bis 18.09.2015 sei daher als nicht einrechenbare Zeit festzustellen.

5. Mit Schreiben vom 21.10.2016 beantragte der BF, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof [gemeint: dem Bundesverwaltungsgericht] vorzulegen.

Dazu wiederholte er sein Vorbringen und hielt fest, dass er keineswegs vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet dem Dienst ferngeblieben sei. Mit Schreiben vom 24.09.2015 [mit welchem er seitens der Einrichtung zum sofortigen Dienstantritt aufgefordert wurde] sei mit keinem Wort ein Fehlverhalten seinerseits für den Zeitraum 07.09.2015 bis 18.09.2015 beanstandet worden. Zudem rügte er abermals, dass er bis dato keine Grundvergütung und kein Verpflegungsgeld für September 2015 erhalten habe, was für das gegenständliche Verfahren jedoch irrelevant ist.

Vorgelegt wurden:

6. Die Beschwerde mit Verwaltungsakt langte am 25.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF wurde mit Bescheid vom 24.08.2015 per 01.09.2015 zum Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime in 3100 St. Pölten zur weiteren Leistung seines ordentlichen Zivildienstes versetzt.

Vor seinem Krankenstand war der BF von 01.09.2015 bis 04.09.2015 im Dienst. In dieser Zeit erhielt er eine Einschulung in seine Rechte und Pflichten, vor allem betreffend das Thema Krankenstand (Fristen etc.), und wurde darüber informiert, bei welchen Vorgesetzten er sich im Falle eines Krankenstandes zu melden habe. Herr XXXX, ein Mitarbeiter der Einrichtung, zählt nicht zu diesem Personenkreis.

Fest steht, dass der BF die Krankmeldung für den Zeitraum von 07.09.2015 bis 18.09.2015 erst per Fax vom 22.09.2015 an die Einrichtung übermittelte. Dass ihm die fristgemäße Übermittlung der Bestätigung nicht zumutbar gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013, maßgeblich:

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. [...]

2. [...]

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. [...]

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. [...]

Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG stellt lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung von ärztlichen Bestätigungen an. Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Daraus folgt, dass selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung führt (vgl. BVwG 07.08.2014, W122 2003173-1/2E).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Krankmeldung für den Zeitraum vom 07.09.2015 bis 18.09.2015 vom BF erst am 22.09.2015 an die Einrichtung übermittelt und somit jedenfalls verspätet vorgelegt wurde.

Der BF beruft sich im Laufe des Verfahrens durchgehend darauf, dass ihm ein Mitarbeiter der Einrichtung, der für die Diensteinteilung zuständig gewesen wäre, telefonisch gesagt habe, er habe die Krankmeldung erst bei Dienstantritt vorzulegen. Implizit wird damit behauptet, dem BF sei es nicht bewusst gewesen, eine Krankmeldung binnen sieben Tagen der Einrichtung vorlegen zu müssen, weil er von einem (unzuständigen) Mitarbeiter falsch informiert worden sei.

Dass es dem BF etwa nicht zumutbar gewesen wäre, sich um seine Pflichten als Zivildiener im Krankheitsfalle zu kümmern, dh. im gegebenen Fall die Krankenbestätigung rechtzeitig vorzulegen, brachte der BF nicht vor und ist dies auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht erkennbar. Auch vermag das Vorbringen, der BF sei sich der Vorschrift über die Meldepflicht binnen sieben Tagen nicht bewusst gewesen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Damit macht der BF einen Rechtsirrtum geltend.

Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0044; 28.02.2014, 2012/16/0039; 06.03.2014, 2013/11/0110, mwN).

Es muss angenommen werden, dass sich ein Zivildiener über seine einschlägigen Dienstpflichten informiert bzw. sich an geeigneter Stelle darüber erkundigt. Diesbezüglich steht fest, dass der BF auch entsprechend eingeschult wurde. Mit dem Vorbringen, sich der Meldepflicht bzw. der Pflicht zur Vorlage einer Krankenbestätigung im Krankheitsfalle nicht bewusst gewesen zu sein, wird vom BF somit kein entschuldigender Rechtsirrtum geltend gemacht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 3 Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die in Pkt. II.2. und 3. dargelegte Beweiswürdigung und die dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Der für die Entscheidung in der Sache erforderliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten Akten - insbesondere der Angaben und Nachweise des BF - festgestellt werden. Eine weitere Beweiserhebung konnte daher unterbleiben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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