BVwG W106 2000455-1

BVwGW106 2000455-112.3.2014

BDG 1979 §14
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
BDG 1979 §14
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000455.1.00

 

Spruch:

W106 2000455-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Kegelgasse 1, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 16.05.2013, Zl. PMW/PMT619121/11-A09, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(12.03.2014)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2013 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er war auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4 ernannt und wurde dauernd höherwertig auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT3/2 verwendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2013 versetzte die belangte Behörde den BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung, von Amts wegen mit Ablauf des 30.06.2013 in den Ruhestand.

Begründend wurde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 Folgendes ausgeführt:

"Seit 14.01.2011 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und wurde am 02.03.2011 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.

Nach der Stellungnahme vom 20.08.2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt sowie aller vorhandenen Unterlagen sind Sie nicht mehr in der Lage die Anforderungen Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil Ihnen sehr verantwortungsvolle mit sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich sind.

Alle Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde können Sie auf Grund Ihres Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr ausüben.

Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig.

Dies haben wir Ihnen mit Schreiben vom 19.03.2013, PMW/PMT 619121/11-A08, übernommen am 25.03.2013, zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 08.04.2013, eingelangt am 11.04.2013, haben Sie durch Ihren Rechtsvertreter Mag. Helmut Hohl eine Stellungnahme abgegeben, darin wird ausgeführt, dass Dr. XXXX in seiner Stellungnahme nicht auf die Befunde von Dr. XXXX vom 23.01.2013 und Dr. XXXX vom 14.01.2013, beides Fächärzte der Neurologie, bezug nimmt. Weiters die Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien und die Einholung eines aktuellen, mägelfreien Gutachtes beantragen.

Hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze wird darin ausgeführt, dass die Verweisarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagegruppe 2 nicht geprüft wurden.

Dazu wird festgestellt, dass Dr. XXXX in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des von Dr. XXXX erstellten Gutachtens vom 14.08.2012 bestätigt. Weiters wird darin ausführt, dass sich auch unter Einbeziehung der Atteste von Dr. XXXX vom 14.01.2013 und Dr. XXXX vom 23.01.2013 keine Änderung des Gesamtrestleistungskalküls vom 20.08.2012 ergibt, da nach den Attesten weder ein Hinweis auf eine Verschlimmerung noch auf eine wesentliche Besserung vorliegt.

Weiters wurde anlässlich der Verwendungsprüfung das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes Ihrer dauerenden Verwendung Code 3210 Berater für Finanzdienstleistungen Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 2 sowie die Ihrer dienstrechtllichen Stellung der Verwendungsgruppe PT 4 vorhanden Arbeitsplätze geprüft und festgestellt, dass kein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, zur Verfügung steht.

Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.

Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."

I.2. Gegen diesen, dem Beschwerdevertreter am 26.05.2013 zugegangenen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung in seinem gesamten Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder unrichtige rechtliche Beurteilung.

Hiezu wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

1. Zum Sachverhalt:

Dem Gutachten (GA) von Dr. XXXX vom 14.04.2011 sei im Punkt 14 zu entnehmen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 30 - 70 % möglich sei. Dies sei auch der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes zu entnehmen.

Dr. XXXX gehe in seinem GA (Pkt. 2) fälschlich davon aus, dass der BF um Pension angesucht hätte. Richtig sei das § 14 BDG-Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden.

Das GA der PVA sei deshalb inhaltlich von einem falschen Sachverhalt (Befund) ausgegangen. Dies stelle einen wesentlichen Mangel dar. Eine ausdrücklich vom BF beantragte Ergänzung des GA sei nicht erfolgt.

Dem Pkt. 6 sei zu entnehmen, dass die Konzentration ungestört, Aufmerksamkeit und Auffassung ungestört, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, Intelligenz durchschnittlich und der BF keine Abbauzeichen habe.

Nach dem Pkt. 10 sei der BF klinisch psychiatrisch völlig in Ordnung und sei es im Vergleich zum Vorgutachten zu einer deutlichen Anhebung sowohl der Stimmungslage als auch des Antriebs mit einer Remission der depressiven Störung gekommen.

Laut Pkt. 16 habe eine wesentliche Besserung gegenüber dem Vorgutachten bestanden.

Entgegen der Judikatur des VwGH sei dem GA nicht zu entnehmen, welcher Arbeitsplatz vom Gutachter geprüft wurde.

Die in weiterer Folge vorgelegten ärztlichen Befunde von Dr. XXXX vom 23.01.2012 und von Dr. XXXX seien aufgrund ihrer aktuellen Untersuchung von einer Arbeitsfähigkeit des BF ausgegangen.

Nach der Stellungnahme von Dr. XXXX sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich. Dr. XXXX habe den BF weder gesehen noch untersucht, weshalb er überhaupt keine Aussagen treffen könne. Er sei auch kein Facharzt für Innere Medizin und kein Facharzt der Psychiatrie. Das GA sei auch nicht aktuell. Sachverhalt und Befund des GA seien falsch.

Dem GA sei nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, warum der BF nicht fähig sei, seine Tätigkeiten zu erfüllen und es sei auch unrichtig, dass Krankheitszustände nicht verbesserungsfähig seien.

Auf die Verweisungsarbeitsplätze sei die Behörde erster Instanz überhaupt nicht eingegangen.

2. Zu den Verfahrensmängeln und inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Das GA Dr. XXXX sei schon in der Erhebung des Sachverhaltes objekt falsch und mangelhaft (wie oben Pkt.1).

Das Gesamtleistungskalkül vom 14.08.2012 sei ohne Berücksichtigung von Alter, Beruf und Tätigkeit erstellt worden (Leistungsprofil von 3210 Berater für Finanzdienstleistungen). Das GA sei in sich unschlüssig, weil ein allgemeines Leistungsprofil und kein solches unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden sei.

Warum der BF nicht mehr fähig sein soll, seine Arbeit zu verrichten, sei aus dem GA Dr. XXXX nicht zu entnehmen. Dr. XXXX bestätige die wesentliche Besserung zum Vorgutachten, dem GA sei aber nicht zu entnehmen, warum der BF nicht mehr in der Lage sein soll, seine Tätigkeit auszuüben. Dem Vorgutachten von Dr. XXXX sei zudem in Pkt. 14 zu entnehmen, dass es zu seiner Besserung des Gesundheitszustandes kommen könne. Das sei ein nicht nachvollziehbarer Widerspruch und sei daher das GA unschlüssig. Es lägen insbesondere zwei ärztliche Stellungnahmen vor, wonach der BF dienstfähig sei.

Die willkürliche Gleichsetzung von Berufen auf Basis eines Gesamtleistungsprofils, bei dem der Beruf nicht berücksichtigt werde, sei unzulässig. Dem Gutachter müsse natürlich das Tätigkeitsprofil des Postamtsleiters bekannt sein, was im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen war.

Es werde auch notwendig sein, einen berufskundigen Sachverständigen beizuziehen, da die Behörde selbst über kein medizinisches Wissen oder berufskundiges Fachwissen verfüge, weshalb das Verfahren mit Mängeln behaftet sei.

Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines GA verweist der BF auf umfangreiche Judikatur des VwGH.

Die "lapidare" Äußerung des Amtssachverständigen, jemand sei dienstunfähig oder könnne nur ein durchschnittliches an Stelle ein überdurchschnittliches (psychische Belastbarkeit) oder mäßig schwieriges, an Stelle schwieriges Leistungsprofil erbringen, stelle mangels nachvollziehbarer Begründung kein GA iSd AVG dar (VwGH 21.12.1995, 93/07/0096; 29.01.1996, 94/10/0159).

Es werde daher die Einholung eines schlüssigen ärztlichen GA beantragt, damit dieser feststelle, ob der BF seine Tätigkeit noch verrichten könne oder nicht. Des Weiteren werde beantragt, dem BF ein mündliches Parteiengehör einzuräumen, damit er sich konkreter zu seiner Krankheit äußern könne.

Der BF sei Berater für Finanzdienstleistungen und nicht Universitätsprofessor oder Kampfpilot, weshalb auch die psychische Belastbarkeit nicht überdurchschnittlich oder außergewöhnlich sein müsse, oder auch das geistige Leistungsvermögen nicht schwierig oder sehr schwierig sein müsse. Dem GA fehle die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit.

Insbesondere seien alle Beweise, insbesondere die der Partei vollständig zu berücksichtigen, was aber die Behörde nicht mache, sie werte nur die für den BF negativen Teile des GA aus und lasse für den BF positive Beweisergebnisse unberücksichtigt.

3. Zu Verfahrensfehler betreffend der Verweisungsarbeitsplätze:

Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Eignung von Verweisungsarbeitsplätzen jedenfalls unter Gewährung von Parteiengehör vorzugehen, was bis dato nicht geschehen sei (VwSlg. 14.625 A).

Die Akteneinsicht vom 13.05.2013 habe ergeben, dass keine Anfrage hinsichtlich der Verweisungsarbeitsplätze stattgefunden habe. Es haben sich nur Arbeitsplatzbefunde im Akt befunden, die bereits übersendet wurden, nämlich 9 Anforderungsprofile, nämlich eines für 3210, Berater für Finanzdienstleistungen in PT 3/2 und 8 für PT4 Arbeitsplätze.

Nirgendwo werde eine konkrete Leistungsbeschreibung gefordert, dem BF teilt man aber mit, dass er nicht geeignet wäre.

Dem BF sei bis dato kein einziger konkreter Verweisungarbeitsplatz angeboten worden, weshalb er zu einem solchen bis dato überhaupt nicht Stellung nehmen habe können. Zur Sekundärprüfung sei es deshalb noch nicht gekommen.

Vom BF werde daher beantragt, ihm sämtliche Anforderungsprofile der Verweisungsarbeitsplätze in PT 3/2 zu übersenden, damit dazu eine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Selbst die PT4 Arbeitsplätze habe die Behörde nicht vollständig geprüft, zudem gäbe es das KEC und habe die Behörde die Arbeitsprofile unvollständig übersandt.

Es werde daher beantragt, dem BF die Anforderungsprofile sämtlicher Verweisungsarbeitsplätze zu übersenden, damit er dazu Stellung nehmen könne.

Ein Arbeitsversuch sei mit dem BF ebenfalls nicht gestartet worden, eine konkrete Prüfung des Arbeitsplatzes habe deshalb nicht stattgefunden.

Die Post AG habe 21.000 Mitarbeiter und 21.000 Arbeitsplätze, das in

1.878 Geschäftsstellen und würden auch im Intranet Mitarbeiter gesucht und Stellenausschreibungen stattfinden.

4. Zu Aktenwidrigkeit:

Die Behörde habe ihren Bescheid auf ein veraltertes, mit Mängeln behaftetes, unschlüssiges und nicht nachvollziehbares GA gestützt, das von einem Nichtfacharzt bestätigt werde, obwohl zwei Fachärzte die Dienstfähigkeit bestätigten. Sie stütze sich auf ein falsches - nicht nachvollziehbares - Gesamtleistungsprofil, dem keine Begründung zu entenhmen sei.

Jedenfalls übe die Behörde auch in diesem Punkt Willkür, weshalb auch der Bescheid mit diesen Mängeln behaftet und zu beheben sei.

5. Zu unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Hiezu werde auf die Punkte zuvor verwiesen und vorgebracht, dass aufgrund der vorliegenden Mängel die Rechtsfrage falsch gelöst worden sei.

Aufgrund der Gesundschreibung sei der Beamte dienstfähig und gebe es darüber hinaus gleichwertige Arbeitsplätze, die der BF ausüben könne. Hätte die Behörde sämtliche Beweise beachtet, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ruhestandsversetzung abzuweisen sei.

6. Anträge:

Die Rechtsmittelbehörde möge

1) den angefochtenen Bescheid dahinghend abändern und/oder aufheben, dass ausgesprochen werde, dass der BF dienstfähig sei und das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen sei; in eventu

2) den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen; in eventu

3) eine Berufungsverhandlung anberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vornehmen.

I.3. Mit Schreiben des Personalamtes Wien vom 11.06.2013 wurde die Berufung zur weiteren Veranlassung an die oberste Dienstbehörde weitergeleitet.

Diese veranlasste zur zweifelsfreien Klärung des Sachverhaltes die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie.

I.3.1. In der Folge erstattete Dr. XXXX, FA f. Neurologie und Psychiatrie, ein mit 05.08.2013 datiertes nervenärztliches GA, das auszugsweise wie folgt lautet:

Gutachten:

Fachrelevante Diagnose:

Neurologische 1. Cervikalsyndrom

bei altersentsprechenden degenerativen

Veränderungen am Achsenskelett-Diskopathie

Spannungskopfschmerzen

2. Z.n. CTS-OP rechts

CTS links

Psychisch 3. Dysthymie

mit Somatisierungsstörung

bei histrionischer Ausgangspersönlichkeit

Anamnestisch längerzeitige depressive

Erkrankung

mit rezidivierend vertieften Episoden

kein Hinweis auf psychotische Radikale

Begleitende nicht fachrelevante Diagnose:

4. Asthma bronchiale

5. Pollinosis

6. Neuritis vestibularis rechts

7. Hypertonie

8. Mäßig Übergewicht Beurteilung:

Neurologisch

Besteht vordergründig ein Cervikalsyndorm mit vertebragener Cephalea sowie ein Z.n. CTS-OP rechts. Ferner besteht ein CTS links. Es zeigen sich altersentsprechende degenerative Veränderungen am Achsenskelett. Anamnestisch findet sich eine Neuritis vestibularis rechts 2002.

Psychisch

Besteht eine Dysthymie mit Somatisierungsstörung bei anamnestisch bekannter langzeitiger depressiver Erkrankung mit rezidivierenden vertieften Episoden.

In Beantwortung der aufgeworfenen Fragen:

Zu Punkt 1:

Cervikalsyndrom, Z.n. CTS-OP rechts, Dysthymie, Asthma bronchiale, Pollinosis, Neuritis vestibularis rechts, Hypertonie, mäßig Übergewicht

Zu Punkt 2:

Undulierende Konzentrationsfähigkleit sowie gelegentlich Empfundungsstörungen.

Zu Punkt 3:

Diese Beschwerden treten intermittierend, insbesondere nach Überanstrengung oder Belastung auf.

Zu Punkt 4:

Beschwerden treten in wechselndem graduellem Ausmaß auf.

Zu Punkt 5:

Im Rahmen dessen ist die geistige Mobilität eingeschränkt.

Zu Punkt 6:

Aus fachspezifischer Sicht ist der Beamte für die Tätigkeit "Berater für Finanzdienstleistungen" unter Berücksichtigung der enthaltenen Anforderungen als nicht geeignet anzusehen.

Aufgrund seiner langzeitigen depressiven Erkranung ist mit der Wiederherstellung hinsichtlich der Anforderung als Finanzdienstleisungsberater nicht mehr zu rechnen.

Zu Punkt 7:

In Zusammenhang der getroffenen Feststellungen sind häufige oder länger dauernde berechtigte Krankenstände nicht abschätzbar. Aufgrund einer wie anamnetisch vorhanden gewesenen Rezidivneigung jedoch nicht ausschließbar.

Zu Punkt 8:

Grunsätzlich wird eine übliche tägliche Arbeitszeit für möglich gehalten.

Zu Punkt 9:

Zusätzliche Erholungspausen sind dabei nicht erforderlich.

Zu Punkt 10:

Ein Arbeitgeber müsste in Folge Mindereinsatzfähigkeit keine große Nachsicht üben.

Zu Punkt 11:

Dem Beamten wären aufgrund seines Gesundheitszustandes aus fachspezifischer Sicht noch möglich und zumutbar:

Leichte und mittelschwere Arbeiten,

Arbeiten mit durchschnittlichem psychischem und gehobenem geistigem, jedoch nicht sehr verantwortungsvollem Anforderungsprofil. Arbeiten mit durchschnittlicher Auffassungs- bzw. Konzentrationsfähigkeit.

Arbeiten bis halbzeitig besonderem Zeitdruck.

Arbeiten, welche keinen intensiven Kundenkontakt erfordern.

I.3.2. Ass.Prof.i.R.Dr. XXXX, Klinischer Psychologe & Arbeitspsychologie erstattete ein mit 18.09.2013 datiertes Arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten, das auszugsweise wie folgt lautet:

7. Zusammenfassung

Zusammenfassend und bezogen auf das vertretene Fachgebiet der klinischen Neuropsychologie und Arbeitspsychologie finden sich bei normaler Kooperation:

Ein regelrechter neuropsychologischer Status.

Keine Zeichen einer organisch - cognitiven Störung.

Die Intelligenz ist bei einem IQ = 126 sehr gut.

Das Gedächtnis ist bei einer Spanne = 6 gut.

Die Konzentrationsfähigkeit ist bei einer FVmax = 42.2 Hz (sehr) gut

Die Daueraufmerksamkeit und die psychoreaktive Dauerbelastbarkeit sind intakt.

Die psychomotorischen Arbeitsleistungen, die Koordination im Finger-Handbereich sowie die Faktoren: Menge, Tempo, Güte, Genauigkeit und Konstanz der Psychomotorik liegen für feinst-, fein- und grobmotorische Tätigkeiten im oberen Normbereich.

Im Bürotest finden sich quantitativ und qualitativ sehr gute Zeit- und Mengenleistungen.

Psychodiagnostisch besteht eine grenzwertige und funktionell unbedeutende Somatisierungsstörung (F45.9)

8. GUTACHTEN

Nach dem erhobenen psychologischen Gesamtprofil ergibt sich folgendes arbeitspsychologisches Leistungskalkül:

Arbeiten mit durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil sind möglich.

Arbeiten mit gehobenem geistigen Anforderungsprofil sind möglich.

Arbeiten im Fertigungsbereich einer Fabrik sind möglich.

Akkord - und Fließbandtätigkeiten sind nicht möglich.

Arbeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung sind möglich.

Sehr gute grobmotorische Mengenleistungen sind möglich.

Sehr gute feinmotorische Mengenleistungen sind möglich.

Sehr gute feinstmotorische Mengenleistungen sind möglich.

Sehr gute geistige Mengenleistungen sind möglich.

Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz sind möglich.

Arbeiten unter durchschnittlichem, bis zu 2/3 der Arbeitszeit auch unter besonderem Zeitdruck sind möglich.

Arbeiten mit sehr hoher Handkraft und Ausdauer sind möglich.

Gegenüber dem Vorgutachten aus 2003 kommt es zu keiner Änderung des arbeitspsychologischen Kalküls.

I.4. Im Verfahrensakt ersichtlich sind in der Folge mehrere Anfragen vom 26.11. bzw. 27.11.2013 an diverse Fachbereiche zu klären, ob derzeit oder in absehbarer Zeit ein Arbeitsplatz Code 0419 - Sachbearbeiter/Logistik frei sei oder werde. Sämtliche Anfragen sind negativ ausgegangen.

Mit Schreiben vom 27.11.2013 gewährte die oberste Dienstbehörde bem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr XXXX !

Auf Grund Ihres Berufungsvorbringens haben wir die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt.

Nach dem beiliegenden Gutachten von Dr. XXXX datiert 5. August 2013, tatsächlich fertiggestellt erst nach Vorliegen des von der Fachärztin beauftragten arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 18. September 2013, sind Ihnen noch leichte und mittelschwere Arbeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, durchschnittlicher Auffassungs- bzw. Konzentrationsfähigkeit und fallweise besonderem Zeitdruck möglich. Tätigkeiten die viel Kundenverkehr erfordern sind Ihnen nicht mehr möglich.

Ihr zuletzt auf Dauer zugewiesener Arbeitsplatz "Code 3210 - Berater für Finanzdienstleistungen" erfordert ein sehr verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, eine sehr gute Auffassungsgabe, eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit, viel Kundenverkehr und ist unter überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben.

Die Primärprüfung ergibt somit, dass es Ihnen nicht mehr möglich ist die Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung sind unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Wien als Dienstbehörde I. Instanz liegen berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen wird.

Ernannt sind Sie in die Verwendungsgruppe PT 4. Demnach hat die Sekundärprüfung unter Zugrundelegung dieser Einstufung zu erfolgen. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung sind noch folgende Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden:

PT4 Code Bezeichnung

0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst

0418 Sachbearbeiter/Distribution

0419 Sachbearbeiter/Logistik

0446 Verteildienst für Geld- und Wertsendungen

0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen

0457 Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice

4044 Steuerungstechniker

4050 Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte

Die Arbeitsplätze

0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst

0418 Sachbearbeiter/Distribution

erfordern eine sehr gute Auffassungsgabe sowie eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit und sind mit viel Kundenverkehr auszuüben.

Die Arbeitsplätze

0446 Verteildienst für Geld- und Wertsendungen

0447 Verteildienst für Auslandspostsendungen

sind unter (jedenfalls mehr als halbzeitig) überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben und erfordern eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit.

Die Arbeitsplätze

0457 Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice

4044 Steuerungstechniker

4050 Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte

erfordern eine sehr gute Auffassungsgabe und eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit. Zusätzlich ist Code 4050 unter (mehr als halbzeitig) überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben.

Die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze scheiden daher als Verweisungsarbeitsplätze aus.

Der Arbeitsplatz Code 0419 - Sachbearbeiter/Logistik ist Ihnen auf Grund Ihres Restleistungskalküls noch möglich. Eine Anfrage bei den zuständigen Fachbereichen hat jedoch ergeben, dass derzeit und in absehbarer Zeit kein freier oder frei werdender Arbeitsplatz der Ihnen zugewiesen werden könnte zur Verfügung steht.

Zusätzlich zur gesetzlich erforderlichen Überprüfung von Verweisungsarbeitsplätzen, die Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechen, haben wir auch eine Überprüfung der Arbeitsplätze, die der Einstufung des Ihnen zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (PT3/2) entsprechen, durchgeführt. Folgende dieser Einstufung entsprechende Arbeitsplätze sind noch eingerichtet:

PT3/2 Code Bezeichnung

0222 Mitarbeiter/administrativer Dienst

0241 Leiter eines Postamtes II/2

0246 Mitarbeiter/Schalter/Backoffice

0313 Systemspezialist

0334 Mitarbeiter/Distribution

0338 Mitarbeiter/Logistik

3211 Gruppenleiter Brief/Logistik

3212 Gruppenleiter Paket/Logistik

3213 Gruppenleiter Technik/Logistik

3215 Distributionsleiter

Die Arbeitsplätze

0222 Mitarbeiter/administrativer Dienst

0241 Leiter eines Postamtes II/2

3215 Distributionsleiter

scheiden als Verweisungsarbeitsplätze aus, weil sie ein sehr verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, eine sehr gute Auffassungsgabe und eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit erfordern und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben sind. Zusätzlich erfordern die Codes 0241 und 3215 viel Kundenverkehr.

Die Arbeitsplätze

0334 Mitarbeiter/Distribution

0338 Mitarbeiter/Logistik

3211 Gruppenleiter Brief/Logistik

können Sie nicht ausüben, weil sie eine sehr gute Auffassungsgabe erfordern und mit viel Kundenverkehr auszuüben sind.

Der Arbeitsplatz Code 0246 - Mitarbeiter/Schalter/Backoffice erfordert eine sehr gute Auffassungsgabe und eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit und kann daher nicht zugewiesen werden.

Der Arbeitsplatz Code 0313 - Systemspezialist ist Ihnen nicht möglich, weil er eine sehr gute Auffassungsgabe erfordert und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben ist.

Ein Ihrer dienstrechtlichen Stellung mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie auf Grund des von Dr. XXXX erstellten Restleistungskalküls noch erfüllen könnten, kann somit nicht zur Verfügung gestellt werden.

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller medizinischen Unterlagen festzustellen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind die dienstlichen Aufgaben auf Ihrem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz "Code 3210 - Berater für Finanzdienstleistungen" zu erfüllen. Ein anderer Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht nicht zur Verfügung und kann Ihnen daher auch nicht zugewiesen werden. Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne des

§ 14 BDG 1979.

Kopien von sämtlichen vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie Anforderungsprofile aller genannten Arbeitsplätze sind angeschlossen.

Gemäß § 45 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, geben wir Ihnen Gelegenheit, zu den obigen Ausführungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen."

I.5. Der BF erstattete mit Schreiben vom 12.12.2013 - eingelangt bei der obersten Dienstbehörde am 16.12.2013 - eine umfangreiche Stellungnahme mit 6 Beilagen.

Zusammengefasst wird vom BF ausgeführt:

Das GA Dr. XXXX enthalte Widersprüche zum GA von Dr. XXXX und Dr. XXXX, welche vom BF im Detail aufgezeigt werden. Insbesondere sei dieses nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, es sei schon in ihrer Befundung falsch. Es seien vorwiegend Unterlagen und Befundberichte aus dem Jahre 2009 und 2011 herangezogen worden, obwohl der BF der Behörde ständig aktuelle Befundberichte übermittelt habe. Auch das Leistungsprofil sei willkürlich erstellt worden. Dr. XXXX und Dr. XXXX haben das Gegenteil bewiesen. Selbiges gelte auch zu den Krankenständen. Vor Einleitung des § 14 BDG Verfahrens bzw. vor Jänner 2011 sei der BF extrem wenig im Krankenstand gewesen. Zudem habe Dr. XXXX keine Änderung zum Vorgutachten aus dem Jahre 2003 festgestellt, welches damals von der Dienstbehörde eingeholt worden sei.

Das GA Dr. XXXX erfülle nicht einmal ansatzweise gutachterliche Kriterien (welche vom BF in der Folge im Einzelnen dargelegt werden).

Das GA von Dr. XXXX vom 01.08.2013 weise darauf hin, dass eine psychologische Testuntersuchung durchgeführt worden sei, die eine überdurchschnittliche Intelligenzleistung und keinerlei Beeinträchtigungen in Daueraufmerksamkeitsbelastung und Aufmerksamkeitsspanne gezeigt habe, was eine entsprechende überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit ergebe. Es lägen keine Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit bzw. der Arbeitsfähigkeit vor und es können Tätigkeiten wie vor 2011 ausgeübt werden.

GA und zwei Stellungnahmen von Fachärzten bewiesen die Dienstfähigkeit des BF.

Es werde der Antrag auf Einholung eines mängelfreien, schlüssigen GA unter Zugrundlegung der vorliegenden GA gestellt und als Beweise angeführt:

Gutachten von Dr. XXXX vom 18.09.2013, Beilage 1

Gutachten von Dr. XXXX vom 18.09.2013, Beilage 2

Gutachten von Dr. XXXX vom 27.10.2003 samt Fragebeantwortung an die Post AG vom 27.03.2003 und Anforderungsprofil, Beilage 3

Stellungnahme vom 14.01.2013 von Dr. XXXX, Beilage 4

Stellungnahme vom 23.01.2013 von Dr. XXXX, Beilage 5

PV

Im Übrigen werden vom BF die bereits in der Berufung aufgezeigten Verfahrensfehler betreffend der Verweisungsarbeitsplätze im Wesentlichen wiederholt und die in der Post - Zuordnungsverordnung BGBl. II 289 und von 2003 aufgelisteten Arbeitsplätze in PT 3/2 und PT 4 wiedergegeben. Es seien auch freie Arbeitsplätze im KEC nicht geprüft worden. Selbst bei den PT4- Arbeitsplätzen habe die Behörde von 15 Arbeitsprofilen nur 8 geprüft.

Die Behörde habe das Parteiengehör massiv unterlaufen, indem sie nur eingeschränkte und unzureichende Profile mitgeteilt habe und unzureichende Anfragen gestellt habe. Die Frage der Sekundärprüfung sei deshalb noch nicht behandelt worden, was einen Verfahrensmangel begründe.

Hingeweisen wird vom BF wieder auf den Umstand, dass laufend neue Mitarbeiter nach Kollektivvertrag neu aufgenomnmen würden. Auch im Intranet der Post AG würden Arbeitsplätze angeboten (Beweis: Beilage 6).

Sämtliche Mängel begründeten eine Rechtswidrigkeit und sei deshalb der Berufung stattzugeben. Da der BF fähig sei, seinen Primärarbeitsplatz als auch sämtliche Verweisungsarbeitsplätze zu verrichten, werde der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und den BF wieder zur Arbeit zuzulassen.

I.6. Bei der obersten Dienstbehörde eingelangt am 13.01.2014 werden vom BF eine Bestätigung der Klinischen Psychologin Mag. XXXX vom 20.12.2013, demnach der BF in laufender psychotherapeutischer Behandlung mit monatlicher Frequenz sei und die vereinbarten Termine regelmäßig und verlässlich einhalte, sowie eine Bestätigung des FA für Psychiatrie /Psychotherapeut Dr. XXXX vom 20.12.2013, vorgelegt, wonach der BF bei diesem in fachärztlicher Behandlung sei und verlässlich zu den vereinbarten Kontrollen komme.

Dieser Nachtrag zur Aktenvorlage ist beim BVwG am 12.02.2014 eingelangt.

I.7. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Österr. Post AG als oberste Dienstbehörde vom 18.12.2013 dem BVwG (eingelangt am 27.01.2014) vorgelegt.

Die Beschwerde ist rechtzeitig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unstrittig ist, dass das gegenständliche Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitet wurde. Aus dem Grunde des § 233b Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 war daher vorliegendenfalls § 14 BDG 1979 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in dieser Fassung lautete:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09. 2003, 2003/12/0068, und vom 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen ist, ob der BF die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Dem angefochtenen Bescheid ist nun zwar nicht dezidiert zu entnehmen, welcher Arbeitsplatz dem BF zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Den Ausführungen in der weiteren Begründung kann jedoch entnommen werden, dass es sich um den der dauernden Verwendung "Code 3210 Berater für Finanzdienstleistungen der Verwendungsgruppe PT 3/2" handelt.

Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Feststellungen über die dem BF auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten getroffen. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme vom 20.08.2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt sowie aller vorhandenen Unterlagen der BF nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm sehr verantwortungsvolle mit sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit (Anm: zu ergänzen wohl "verbundene Tätigkeiten") nicht mehr möglich seien, reichen hierfür keinesfalls aus.

Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).

Im Sinne dieser Ausführungen hätte sich die belangte Behörde auch mit den vom BF in seinen Stellungnahmen vom 21.01.2013 und vom 08.04.2013 erhobenen Einwendungen des BF, insbesondere gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. XXXX, inhaltlich näher auseinander zu setzen gehabt. Mit dem bloßen Hinweis auf die Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 20.08.2012 und vom 22.02.2013, dass diese die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des von Dr. XXXX erstellten Gutachtens vom 14.08.2012 bestätigten, wird dem nicht Genüge getan. Auf den Hinweis in dem Gutachten Dris. XXXX im Pkt. 10, wonach beim BF zusammengefasst Tätigkeiten entsprechend dem umseitigen Leistungskalkül möglich und zumutbar sind, geht die Behörde mit keinem Wort ein. Diese möglichen Tätigkeiten wären den dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes des BF gegenüberzustellen und festzustellen, welche Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz und zur Frage ob eine schlichte/überwiegende Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des BF in einem absehbaren Zeitraum bestehen. Der pauschale Hinweis, dass sich laut den genannten Attesten keine Änderung des Gesamtleistungskalküls vom 20.08.2012 ergibt, da weder ein Hinweis auf eine Verschlimmerung noch auf eine wesentliche Besserung vorliege, wird diesem Erfordernis nicht gerecht und ist so nicht nachvollziehbar.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Dienstbehörde aber auch mit den von der obersten Dienstbehörde als bis zum 31.12.2013 noch zuständigen Berufungsbehörde eingeholten weiteren Gutachten und den weiteren Stellungnahmen und Anträgen des BF eingehend auseinanderzusetzen und in ihre Überlegungen mit einzubeziehen haben. Auf die vom BF aufgezeigten Widersprüche des Gutachtens von Dr. XXXX vom 05.08.2013 zu den Gutachten von Dr. XXXX vom 10.09.2013 und Dr. XXXX vom 01.08.2013 wird dabei im Besonderen einzugehen sein. Die beiden zuletzt genannten Gutachter attestierten beim BF eine überdurchschnittliche Belastbarkeit, sehr gute Auffassungsgabe, sehr gute Konzentrationsfähigkeit und sahen keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, demnach der BF für das vorgelegte Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes voll geeignet wäre.

Der geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne taugliche Begründung nicht berücksichtigen dürfte. Vielmehr hat die belangte Behörde inhaltlich argumentierend darzulegen, warum sie bestimmten Beweisergebnissen folgt (vgl. VwGH 22. 09.2005, 2004/12/0038; 25.05.2007, 2006/12/0045, mwN).

Es liegen somit einander (zum Teil) widersprechende gutachterliche Meinungen bzw. sonstige Beweisergebnisse vor, die einer entsprechenden ausführlichen Auseinandersetzung bedürfen. Allenfalls wird die belangte Behörde noch eine weitere aktuelle fachärztliche Begutachtung des BF zu veranlassen haben.

Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf die vom BF weitwendig geltend gemachten Verfahrensfehler betreffend die Verweisungsarbeitsplätze einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangten Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wird in Bezug auf die allenfalls im fortgesetzten Verfahren vorzunehmende Prüfung der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 97/12/0172 hingewiesen, in welchem zur Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG idF vor der Dienstrechts-Novelle 2011 wie folgt ausgeführt wurde:

"Vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 iVm § 36 BDG 1979 ist der Schluss zu ziehen, dass der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass der Beamte seiner Ernennung entsprechend verwendet wird. Wenn also im § 14 Abs. 3 ebenso wie im § 40 Abs. 3 der Begriff der Gleichwertigkeit genannt bzw. definiert wird, so ist - ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber sich auf den Arbeitsplatz bzw. die Verwendung bezieht - in der Frage, welche Verwendungsgruppe gemeint ist, von der Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Das bedeutet, dass bei einem Beamten, der mit seiner Zustimmung höherwertig verwendet wurde, die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt ist.

Der individuelle Schutz der Beamten erscheint durch den in den beiden letzten Halbsätzen des § 14 Abs. 3 enthaltenen Bezug auf seine gesundheitlichen bzw. persönlichen Verhältnisse hinreichend gesichert. Eine Interpretation der Gleichwertigkeit im § 14 Abs. 3 derart, dass ein im Verhältnis der Ernennung höherwertig verwendeter Beamter im Falle seiner bei der Primärprüfung festgestellten Dienstunfähigkeit nur wieder auf eine zumindest gleich höherwertige Verwendung verwiesen werden dürfte, führte dazu, dass es der Beamte durch Verweigerung seiner nach § 36 Abs. 3 für die Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung erforderlichen Zustimmung in der Hand hätte, der Dienstbehörde jede Verweisungsmöglichkeit zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen zur RV zum Besoldungsreformgesetz formulierten Zieles einer Förderung der Mobilität im Beamtenrecht darf dem Gleichwertigkeitsbegriff nicht eine Bedeutung beigemessen werden, die, losgelöst von der primär durch die Ernennung bestimmten Rechtsposition des Beamten, praktisch nahezu jede Möglichkeit bzw. Verweisungsmöglichkeit der Beamten verhindern würde."

Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 idF der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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