MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2256547.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX BNr. XXXX , vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.3.2022, AZ II/4/17-1410334001, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.5.2022, AZ II/4/17-1410334001, betreffend Gewährung einer Beihilfe für Investitionsmaßnahmen gemäß Weinmarktordnung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 1.9.2018 einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II Nr. 205/2018, § 20“ ein und beantragte unter anderem die Genehmigung der Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung, Fördergegenstand: Maischefluter, Menge: 782.000 Liter, Nettokosten: EUR 450.000,00“ zur Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung. Dem Antrag lagen Kostenvoranschläge bei.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.3.2019, AZ II/4/17-W40_19_245, wurde ein maximaler Beihilfenbetrag von EUR 505.994,25 genehmigt. Davon entfällt ein maximaler Beihilfenbetrag von EUR 135.000,00 (30 % Beihilfe) auf die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“ im Ausmaß von maximal förderbaren Nettokosten von EUR 450.000,00. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, die beantragten und genehmigten Investitionsmaßnahmen entsprechend den Angaben im Antrag durchzuführen und bis spätestens 31.5.2019 fertigzustellen.
3. Am 31.5.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die „Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung gem. BGBI. II Nr. 205/2018, § 23“. Diesem Antrag waren Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen betreffend die durchgeführten Investitionsvorhaben beigelegt.
4. Mit Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Beihilfenbetrag in Höhe von insgesamt EUR 505.994,25, der auf die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Bankverbindung überwiesen wurde. Davon entfällt auf die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“, Fördergegenstand „Maischefluter“ ein gewährter Beihilfenbetrag von EUR 135.000,00 (30 % der anerkannten Nettokosten von EUR 450.000). In der Begründung behielt sich die belangte Behörde für den Fall einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten (Teil-)Beträge vor und wies die Beschwerdeführerin auf die Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Datum des Erstbescheides über die Gewährung der Beihilfe hin.
5. Am 29.3.2021 führte das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Kontrolle am Betrieb der Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe für Technologien zur Rotweinverarbeitung durch.
6. Mit Schreiben vom 9.6.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehöres zur Kenntnis, dass das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Kontrolle am 29.3.2021 festgestellt habe, dass die geförderten Investitionsgegenstände der wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht entsprechen und von einer Überdimensionierung der beantragten und geförderten Rotweingärtanks im Verhältnis zu der vorhandenen und verarbeiteten Rotweinmaischemenge auszugehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass dem Betrieb der Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen der Weinmarktordnung geförderte Rotweingärtanks mit einem Gesamtvolumen von 1.001.000 Liter zur Verfügung stünden. Im Investitionsjahr 2018 habe die Rotweinmaischemenge jedoch nur 223.349,00 kg betragen. Die Beschwerdeführerin habe die Investitionsmaßnahme mit „Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung“ begründet. Eine Steigerung der verarbeiteten Trauben sei basierend auf den sich aus den Ernte- und Bestandsmeldungen ergebenden Rotweinmaischemengen für das Jahr 2019 (292.747,33 kg) und für das Jahr 2020 (350.727,00 kg) zwar erkennbar; diese stehe jedoch in keiner Relation zu den geförderten 30 Maischegärtanks mit einem Gesamtvolumen von 761.000 Litern. Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen sei künstlich geschaffen worden. Bei der Kontrolle seien vier Gärtanks à 60.000 Liter am Freigelände des Betriebes gestanden, ohne an ein Kühlgerät angeschlossen zu sein. Es bestehe der dringende Verdacht, dass diese vier Tanks bis dato nicht entsprechend den Fördervoraussetzungen und somit nicht widmungsgemäß zur Maischegärung verwendet worden seien. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, diese Gärtanks würden mit Wasser gekühlt, sei in Hinblick auf die ausreichend zur Verfügung stehenden an das Kühlgerät angeschlossenen Gärtanks unglaubwürdig.
7. In ihrer Stellungnahme vom 18.6.2021 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die angestrebte „Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung“ sei nicht für das nächste oder übernächste Jahr geplant. Die Planung von Investitionen dieses Ausmaßes müsse weit vorausgehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb in den letzten 20 Jahren massiv erweitert und fundierte Kontakte zu vielen Vertriebspartnern im In- und Ausland aufbauen können. Die Beschwerdeführerin habe die Entscheidung getroffen, auch Kunden und Märkte versorgen zu wollen, die sehr große Mengen derselben Tranche benötigten. Diese Partner könnten nicht langsam aufgebaut werden, sie benötigten mit einem Schlag große Mengen, um ihre Filialen entsprechend auszustatten. Es sei erforderlich, für Großbestellungen dieser Art gerüstet zu sein. Zum Nachweis, dass eine Steigerung der Verarbeitungs- und Verkaufsmengen bzw die Ausweitung der Kapazitäten möglich sei, verwies die Beschwerdeführerin auf Zahlen aus den letzten 15 Jahren betreffend die Steigerung der produzierten Rotweinmengen und den diesbezüglichen Exportanteil. Aufgrund der Covid-19-Krise seien viele der geplanten Geschäftspartner abgesprungen. Eine vollständige Auslastung der Tanks sei nicht zielführend, da Erntemengen massiv schwankten. Sämtliche zur Förderung eingereichten Tanks – auch die vier angesprochenen Gärtanks – würden sämtlichen Anforderungen der Förderung entsprechen. Im Merkblatt der AMA „Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben, Stand 08/2018“ sei nicht angeführt, dass ein Anschluss der Tanks an die Kühlung für die Förderung erheblich wäre. Die Erneuerung der alten Kühlanlage und der Anschluss der restlichen Tanks sei das nächste Projekt der Beschwerdeführerin, welches die bereits im April 2021 beauftragt habe. Außerdem habe die Beschwerdeführerin neue Weingärten ausgepflanzt und übernommen, um den Betrieb auf die geplanten neuen Dimensionen auszuweiten.
8. Mit Schreiben vom 28.7.2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um ergänzende Angaben bzw. um Übermittlung von Unterlagen betreffend die zukünftig erwarteten bzw. zu erwartenden Verarbeitungsmengen, das Ausmaß der durch die Covid-19-Krise bedingten Reduzierung der Verarbeitungsmengen und die neu übernommenen Weingärten.
9. Am 3.8.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der AMA ihre Planzahlen betreffend die erwarteten Verarbeitungsmengen an Rotwein für die nächsten 15 Jahre, E-Mails mehrerer Vertragspartner betreffend die Auswirkungen der Covid-19-Krise sowie Verträge und eine Liste betreffend die Weingartenerweiterung. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, sie nehme vermehrt an Ausschreibungen für Großkunden teil, wodurch es zu einem sprunghaften Anstieg der Absatzmengen kommen könne. Im Jahr 2019 seien 21 % ihrer Rotweinproduktion von Handelspartnern abgenommen worden. Diese Absätze seien im Jahr 2021 in Summe um 55 % gefallen.
10. Am 19.11.2021 sowie am 20.12.2021 führten die Bundeskellereiinspektion und der Technische Prüfdienst der AMA eine weitere Kontrolle am Betrieb der Beschwerdeführerin durch. Dabei stellte die AMA fest, dass die geförderten Rotweingärtanks nur zum Teil für die Vergärung von Rotwein genutzt werden, da die Kapazität der Tanks auch bei Berücksichtigung des Steigraumes um vieles höher sei als die verarbeitete Rotweinmenge. Zum Zeitpunkt der Bestandaufnahme am 19.11.2021 hätten sich in den gegenständlichen Gärtanks jeweils 60.000 Liter Grüner Veltliner befunden.
11. Mit Schreiben vom 12.1.2022 teilte das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der belangten Behörde mit, die von der Beschwerdeführerin am 3.8.2021 nachgereichten Unterlagen ließen keine Ausweitung der Rotweinproduktion erkennen, die eine derart hohe Kapazitätsausweitung rechtfertigen würde. Vielmehr sei eine große Ausweitung der Weißweinflächen festzustellen. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, wonach in den Richtlinien nicht angeführt sei, dass in den geförderten Tanks nur Rotwein erzeugt werden dürfe, könne nicht nachvollzogen werden. Sowohl aus § 21 Abs 1 iVm Anhang IV Punkt 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 als auch aus dem Merkblatt der AMA ergebe sich, dass ausschließlich die Neuanschaffung von Behältern zur Gärung von Rotweinmaische gefördert werde. Die AMA habe daher die Rückforderung durchzuführen und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.
12. Mit Bescheid vom 23.2.2022, AZ II/4/17-20608120010, gab die AMA dem Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung vom 31.5.2019 teilweise statt. Dieser Bescheid wurde aufgrund eines EDV-technischen Versehens automatisiert unvollständig erstellt und versendet.
13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 9.3.2022, AZ II/4/17-1410334001, hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 23.2.2022, AZ II/4/17-20608120010, betreffend die Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung gemäß § 19 Abs 2 MOG von Amts wegen auf (Spruchpunkt 1) und änderte den Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin nur noch ein Beihilfenbetrag in Höhe von insgesamt EUR 478.994,25, davon EUR 108.000,00 (statt bisher EUR 135.000,00) für die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“, Fördergegenstand „Maischefluter“, gewährt wird. Den zu viel überwiesenen Betrag von EUR 27.000,00 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin zurück (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, im Rahmen einer nachgängigen Überprüfung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus am 29.3.2021 sowie einer Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion und den Technischen Prüfdienst der AMA am 19.11.2021 und 20.12.2021 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen der Weinmarktordnung geförderte Rotweingärtanks mit einem Gesamtvolumen von in Summe 1.001.000 Liter Rotwein zur Verfügung stünden. Den Antrag auf Genehmigung der Weininvestitionsmaßnahme vom 1.9.2018 habe die Beschwerdeführerin mit einer „Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung“ begründet. Unter Berücksichtigung des für den Gärungsprozess einzukalkulierenden Steigraumes von 25 % ergebe sich ausgehend von den jeweiligen Verarbeitungsmengen für das Jahr 2020 eine erforderliche Tankkapazität von 389.760 Liter und für das Jahr 2021 eine erforderliche Tankkapazität von 393.594,40 Liter. Zwar sei durchaus eine Steigerung der verarbeiteten Trauben erkennbar; diese stehe jedoch nicht in Relation zu den zum Zweck der der Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung beantragten und geförderten 30 Maischegärtanks mit einem Gesamtvolumen von 761.000 Litern, welche in Summe mit den bereits bestehenden mit EU-Mitteln geförderten Rotweingärtanks ein derzeit vorhandenes Gesamtvolumen von mindestens 1.001.000 Litern ergeben. Die vorhandenen Kapazitäten an Rotweingärtanks würden somit das für die Rotweingärung erforderliche Tankvolumen beträchtlich übersteigen. Maßgeblich für die Förderfähigkeit der unter der Teilmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“ förderfähigen Tanks sei nicht allein die Eignung zur Gärung von Rotweinmaische, sondern auch die tatsächliche Verwendung zur Rotweinerzeugung, wodurch eine Verbesserung der Gesamtleistung des antragstellenden Weinbaubetriebes erreicht werden soll. Die vier Gärtanks à 60.000 Liter am Freigelände des Betriebes, welche nicht an ein Kühlgerät angeschlossen seien, würden den Fördervoraussetzungen (Hinweis auf Anhang IV Punkt 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018) dahingehend entsprechen, dass alle Anforderungen an den Fördergegenstand vorhanden sind. Wesentlich für die Förderfähigkeit sei jedoch auch die tatsächliche, widmungsgemäße Verwendung des Investitionsgegenstandes zur Gärung von Rotweinmaische. Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (19.11.2021) hätten sich in diesen Tanks jeweils 60.000 Liter Grüner Veltliner befunden. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ausweitung der Weinflächen beziehe sich zu einem großen Teil auf Weißweinflächen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Planzahlen für die erwarteten Verarbeitungsmengen in den nächsten 15 Jahren sei ersichtlich, dass sich diese bis zum Ende der Behaltepflicht am 12.9.2024 auf 616.664,62 Liter belaufen werde. Daraus ergebe sich, dass eine Steigerung der Verarbeitungsmengen in einem Tankvolumen von zumindest 1.001.000 Litern entsprechenden Ausmaß erst nach Ablauf des Zeitraums der Behaltepflicht erwartet werde. Die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung durch die widmungsgemäße Verwendung des Fördergegenstandes müsse jedoch zumindest im Zeitraum der Behaltefrist feststellbar sein. Widrigenfalls sei das Vorliegen der Fördervoraussetzung der Erforderlichkeit der Investition zum Antragszeitpunkt in Abrede zu stellen. Im vorliegenden Fall sei die Erforderlichkeit der Investition in die vier beantragten und geförderten Gärtanks à 60.000 Liter nicht gegeben. Die bis dato widmungsgemäße Verwendung dieser Tanks habe nicht festgestellt werden können. Die für den Fördergegenstand „Technologien zur Rotweinverarbeitung / Maischefluter“ bereits gewährte (anteilige) Beihilfe für die vier Rotweingärtanks à 60.000 Liter in Höhe von EUR 27.000,00 sei daher zurückzufordern.
14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 8.4.2022, in der nach Darstellung des Verfahrensganges und des wesentlichen Sachverhaltes insbesondere vorgebracht wird, die beantragten und nunmehr nicht geförderten Tanks würden sämtlichen Anforderungen der Rotweinverarbeitung laut Merkblatt der belangten Behörde erfüllen. In den Förderrichtlinien sei nicht dargelegt, ab welchem Zeitpunkt die Rotweintanks für die Rotweinverarbeitung zu verwenden sind. In Zukunft werde die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Tanks jedenfalls für die Rotweinverarbeitung benötigen. Der belangten Behörde müsse bekannt sein, dass die Vorbereitung und der Ausbau des Rotweinsegmentes in einem Weinbaubetrieb längere Vorlaufzeiten benötigen. Auch die Erschließung von Absatzmärkten brauche gewisse Zeit. Die Beschwerdeführerin erfülle jedenfalls die Vorgabe, für die optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen. Die Beschwerdeführerin sei bestrebt, Großkunden im Lebensmitteleinzelhandel rasch und flexibel zu bedienen. Es sei daher erforderlich, die entsprechenden Kapazitäten zu schaffen. Nur so könne die Beschwerdeführerin bei Bedarf auch schon bei der kommenden Ernte Rotwein in großen Mengen erzeugen und flexibel agieren. Die Beschwerdeführerin sei bestrebt, Investitionen für einen längeren Zeitraum zu tätigen. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, warum die Investition nicht für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sei, und wende die Fördervoraussetzungen unrichtig an. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde die bereits gewährte Förderung in Höhe von EUR 27.000 wieder zurückverlange. Zudem hebe die belangte Behörde in Spruchpunkt 2 einen nicht existenten Bescheid auf. Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin die gegenständliche Förderung mit Bescheid vom 6.3.2019, AZ II/4/17-W40_19_245, gewährt worden. Wenn sich die belangte Behörde betreffend die Abänderung des Bescheides auf § 19 Abs 2 MOG stütze, übersehe sie, dass die Abänderung des Bescheides zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich sei.
15. Mit Bescheid vom 19.5.2022, AZ II/4/17-1410334002, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die tatsächliche Verwendung der Tanks zur Rotweinerzeugung ebenso maßgeblich für die Förderfähigkeit sei (Hinweis auf § 21 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018), widrigenfalls sich die vom Verordnungsgeber im Detail geregelten Spezifika und Anforderungen an den Fördergegenstand ad absurdum führen würden. Der Feststellung, wonach die gegenständlichen Tanks bis dato nicht verordnungskonform zur Gärung von Rotweinmaische verwendet wurden, sei in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden. Aus der von der Beschwerdeführerin am 3.8.2021 vorgelegten Kalkulation ergebe sich, dass die Verwendung der gegenständlichen vier Rotweingärtanks innerhalb der Behaltefrist nicht erforderlich sein werde. Damit seien diese nicht geeignet, in diesem Zeitraum für eine Steigerung der Gesamtbetriebsleistung zu sorgen. Die optimale Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung durch die widmungsgemäße Verwendung des Fördergegenstandes müsse aber denklogisch jedenfalls im Zeitraum der Behaltefrist erfolgen bzw. geplant und plausibel sein, widrigenfalls die Erforderlichkeit zum Antragszeitpunkt in Abrede zu stellen und die Fördervoraussetzungen erst zu einem Zeitpunkt erfüllt wären, zu dem sich der Gegenstand nicht mehr im Eigentum des Förderwerbers befinden muss. Außerdem seien nur solche Investitionsgegenstände optimal geeignet und förderfähig, deren Kosten und Dimensionierung in einem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II VO (EU) 1308/2013 stehen. Eine Berücksichtigung der für die Zukunft geplanten Eigenerzeugung sei maximal bis zum Ende der Behaltefrist möglich. Die Förderung von vier Rotweingärtanks, deren widmungsgemäße Verwendung aufgrund der Menge an zu verarbeitenden Trauben erst weit nach dem Ende der Behaltefrist erforderlich sei, widerspreche auch dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Dass die belangte Behörde auf einen nicht existenten Bescheid Bezug nehme, sei nicht richtig. Beim von der Beschwerdeführerin zitierten Bescheid handle es sich um die Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme, nicht um die Gewährung der Förderung. Die belangte Behörde habe daher den richtigen Bescheid abgeändert und die bereits gewährte Beihilfe von EUR 27.000,00 zu Recht zurückgefordert.
16. Mit Vorlageantrag vom 2.6.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
17. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.6.2022 den Vorlageantrag und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung.
18. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte die belangte Behörde am 6.7.2022 die Beschwerde nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Am 1.9.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II Nr. 205/2018, § 20“ ein und beantragte unter anderem die Genehmigung der Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung, Fördergegenstand: Maischefluter, Menge: 782.000 Liter, Nettokosten: EUR 450.000,00“ zur Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung. Dem Antrag lagen Kostenvoranschläge bei. Mit der Unterfertigung dieses Antrages bestätigte die Beschwerdeführerin, von den auf der Homepage der AMA veröffentlichten Details zu den Förderkriterien für die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich sowie vom Inhalt des unter www.ama.at für die jeweilige Maßnahme verfügbaren aktuellen Merkblattes der AMA Kenntnis zu haben. Weiter nahm die Beschwerdeführerin unter anderem zur Kenntnis, dass unverhältnismäßig hohe und nicht angemessene Kosten für Anschaffungen, Investitionen und Maßnahmen nicht gefördert werden und dass eine gewährte Förderung der den Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich zugrundeliegenden Rechtsvorschriften ganz oder teilweise zuzüglich Zinsen binnen vier Wochen zurückzuzahlen ist, soweit die Fördervoraussetzungen der den Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich zugrundeliegende Rechtsvorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.3.2019, AZ II/4/17-W40_19_245, wurde ein maximaler Beihilfenbetrag von EUR 505.994,25 genehmigt. Davon entfällt ein maximaler Beihilfenbetrag von EUR 135.000,00 (30 % Beihilfe) auf die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“ im Ausmaß von maximal förderbaren Nettokosten von EUR 450.000,00.
1.2 Am 31.5.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die „Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung gem. BGBI. II Nr. 205/2018, § 23“. Diesem Antrag war unter anderem die Rechnung Nr. XXXX vom 11.9.2018 des unprotokollierten Einzelunternehmens XXXX über vier Rotweingärtanks mit einem Volumen von je 600 hl, Gesamtpreis netto EUR 90.000,00 samt Zahlungsbestätigung beigelegt.
Mit Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Beihilfenbetrag in Höhe von insgesamt EUR 505.994,25. Davon entfällt auf die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“, Fördergegenstand „Maischefluter“ ein gewährter Beihilfenbetrag von EUR 135.000,00 (30 % der anerkannten Nettokosten von EUR 450.000). Davon entfällt ein anteiliger Beihilfenbetrag von EUR 27.000,00 (30 % der Nettokosten von EUR 90.000,00) auf die vier bei der Firma XXXX gekauften Rotweingärtanks. Der gewährte Beihilfenbetrag wurde an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
1.3 Am 29.3.2021 fand eine nachgängige Überprüfung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus am Betrieb der Beschwerdeführerin statt. Am 19.11.2021 und am 20.12.2021 führten die Bundeskellereiinspektion und der Technische Prüfdienst der AMA Kontrollen durch. Im Zuge dieser Kontrollen wurde festgestellt, dass die vier geförderten beim Unternehmen XXXX gekauften Rotweingärtanks à 60.000 Liter grundsätzlich den Spezifikationen des Anhanges IV Punkt 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, entsprechen. Allerdings standen die genannten Tanks am Freigelände des Betriebes der Beschwerdeführerin und waren nicht an ein Kühlgerät angeschlossen. Zum Zeitpunkt der Bestandaufnahme am 19.11.2021 befanden sich in den gegenständlichen Gärtanks jeweils 60.000 Liter Grüner Veltliner.
1.4 Die Beschwerdeführerin erwartet laut ihrer Kalkulation (Stand August 2021) in den Jahren 2021 bis 2034 folgende Verarbeitungsmengen an Rotwein:
Jahr | Rotwein in Liter |
2021 | 405.467,00 |
2022 | 466.287,05 |
2023 | 536.230,11 |
2024 | 616.664,62 |
2025 | 709.164,32 |
2026 | 815.538,96 |
2027 | 937.869,81 |
2028 | 1.078.550,28 |
2029 | 1.240.332,82 |
2030 | 1.426.382,75 |
2031 | 1.640.340,16 |
2032 | 1.886.391,18 |
2033 | 2.169.349,86 |
2034 | 2.494.752,34 |
1.5 In der Förderperiode 2014 bis 2018 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Weinmarktordnung eine Förderung für zwei Niro-Maischegärtanks à 60.000 Liter (Antragsjahr 2015, GZ. LE.2.2.11/1359-II/7/15) und für zwei Maischegärtanks à 60.000 Liter (Antragsjahr 2016, GZ. LE.2.2.11/0608-II/7/16) gewährt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1.9.2018 standen der Beschwerdeführerin bereits geförderte Rotweingärtanks mit einem Gesamtvolumen von 240.000 Litern zur Verfügung, deren Behaltefrist noch nicht abgelaufen war.
Gemeinsam mit den mit Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, geförderten 30 Maischetanks mit einem Gesamtvolumen von 761.000 Litern (inklusive der vier verfahrensgegenständlichen beim Unternehmen XXXX gekauften Gärtanks à 60.000 Liter) stehen dem Betrieb der Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen der Weinmarktordnung geförderte Rotweingärtanks mit einem Gesamtvolumen von 1.001.000 Litern zur Verfügung.
1.6 Die Behaltefrist für die vier verfahrensgegenständlichen Gärtanks à 60.000 Liter endet am 12.9.2024. Sie werden derzeit nicht zur Gärung von Rotweinmaische zur Rotweinherstellung genutzt.
Die vorhandenen Kapazitäten an Rotweingärtanks übersteigen das bis zum Ablauf der Behaltefrist für die Rotweingärung erforderliche Tankvolumen. Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Rotweingärtanks mit einem Gesamtvolumen von 1.001.000 Litern werden planungsgemäß erst ab dem Jahr 2027 bzw. 2028 zur Gänze benötigt bzw. ausgeschöpft. Bis zum Ablauf der Behaltefrist benötigt die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die in diesem Jahr erwartete Rotweinverarbeitungsmenge von 616.664,62 Litern das zusätzliche Tankvolumen der vier Gärtanks à 60.000 Liter nicht zur Rotweinherstellung (Gärung von Rotweinmaische).
Der Beschwerdeführerin stehen unter Außerachtlassung der vier verfahrensgegenständlichen Gärtanks à 60.000 Liter bereits Rotweingärtanks mit einem Gesamtvolumen von 761.000 Litern zur Verfügung. Bis inklusive 2025 ist ein Tankvolumen von 761.000 Litern ausreichend. Die Investition in die vier Gärtanks à 60.000 Liter ist bis zum Ablauf der Behaltefrist (12.9.2024) nicht erforderlich und dient nicht der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes der Beschwerdeführerin.
1.7 Das Merkblatt der AMA „Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung (Stand 8/2018) lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
3.3 Welche Investitionen können gefördert werden?
3.3.1 Technologien zur Rotweinverarbeitung
Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
̶ Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
̶ Der Behälter muss über eine ausreichend große rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
̶ Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
̶ Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
̶ Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
̶ Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
[…].“
2. Beweiswürdigung:
2.1 Die Feststellungen in den Punkten 1.1 und 1.2 ergeben sich aus der Aktenlage und wurden von keiner der Parteien bestritten.
2.2 Die Feststellungen in Punkt 1.3 beruhen auf den Ergebnissen der Kontrollen durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die Bundeskellereiinspektion und den Technischen Prüfdienst der AMA am 29.3.2021, 19.11.2021 bzw. 20.12.2021, welche in Anwesenheit von Vertretern der Beschwerdeführerin stattfanden und in einem Prüfbericht festgehalten wurden. In ihren Stellungnahmen sowie in ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass die Nutzung der gegenständlichen Rotweintanks zur Rotweinherstellung in Zukunft erforderlich sein werde. Sie sei bestrebt, Großkunden im Lebensmitteleinzelhandel zu bedienen und müsse für Großbestellungen gerüstet sein. Nur so könne die Beschwerdeführerin bei Bedarf auch schon bei der kommenden Ernte Rotwein in großen Mengen erzeugen und flexibel agieren. Den Ergebnissen der Kontrollen tritt die Beschwerdeführerin jedoch weder in ihren Stellungnahmen, noch in ihrer Beschwerde substantiiert entgegen. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass die gegenständlichen Rotweingärtanks nicht ans Kühlsystem angeschlossen waren, bislang nicht zur Rotweinherstellung genutzt wurden und zum Zeitpunkt der Bestandaufnahme am 19.11.2021 zur Lagerung von jeweils 60.000 Litern Grüner Veltliner verwendet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit der Ergebnisse der Kontrollen vom 29.3.2021, 19.11.2021 und 20.12.2021 aus.
2.3 Die Feststellungen zu den in den Jahren 2021 bis 2034 erwarteten Verarbeitungsmengen an Rotwein in Punkt 1.4 beruhen auf der Kalkulation der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3.8.2021.
2.4 Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bereits gewährten Förderungen im Rahmen der Weinmarktordnung sowie zu dem sich daraus ergebenden Gesamtvolumen in Punkt 1.5 beruhen auf dem Prüfbericht des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Geschäftszahl 2021-0.140.269 und auf den Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt.
2.5 Die Feststellungen in Punkt 1.6 ergeben sich im Wesentlichen aus der Aktenlage, den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen und in ihrer Beschwerde sowie aus den Ausführungen der AMA im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung.
Die Feststellung, wonach das der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Gesamtvolumen an Rotweingärtanks erst ab dem Jahr 2028 ausgeschöpft werden wird, beruht auf einer Gegenüberstellung der Kalkulation der Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 bis 2034 und dem zur Verfügung stehenden (Gesamt-)Volumen der geförderten Rotweingärtanks. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem Jahr 2028 mit einer Verarbeitungsmenge an Rotwein von mehr als 1.000.000 Liter rechnet. Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen an Rotweingärtanks von 1.001.000 Litern wird daher erstmals im Jahr 2028 (allenfalls bereits im Jahr 2027) zur Gänze zur Rotweinherstellung benötigt. Dass bis zum Jahr 2025 ein Tankvolumen von 761.000 Litern ausreichend sein wird, ergibt sich ebenso aus der Kalkulation der Beschwerdeführerin, wonach in diesem Jahr mit einer zu verarbeitenden Rotweinmenge von 709.164,32 Litern gerechnet wird. Daraus folgt, dass die gegenständlichen vier Rotweingärtanks der Firma XXXX à 60.000 Liter bis zum Jahr 2025 nicht zur Herstellung von Rotwein benötigt werden. Die Investition in diese Gärtanks erweist sich daher bis zum Ablauf der Behaltefrist (fünf Jahre ab dem Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, mit welchem die Förderung gewährt wurde) als nicht erforderlich.
2.6 Die Feststellung in Punkt 1.7 beruht auf einer Einsicht des Bundesverwaltungsgerichts in das angeführte Merkblatt. Das erwähnte Merkblatt ist öffentlich zugänglich, kann in der aktuellen Version auf der Homepage der AMA (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter ) heruntergeladen werden und wurde von der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Stellungnahme vom 18.6.2021 als auch in ihrer Beschwerde zitiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013 :
„Abschnitt 4
Stützungsprogramme im Weinsektor
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Maßnahmen
Artikel 39
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.“
„Artikel 40
Vereinbarkeit und Kohärenz
(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
[…].“
„Artikel 43
Förderfähige Maßnahmen
Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
[…]
f) Investitionen gemäß Artikel 50,
[…].“
„Artikel 50
Investitionen
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/1149 :
„Artikel 35
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) […]
d) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.“
[…].“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, idF BGBl. II Nr. 205/2018, im Folgenden VO MMW:
„4. Abschnitt
Investitionen
Beihilfenberechtigte, Antrag und Genehmigung
§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann
1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder
[…]
eingereicht werden.
(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.
Der Antrag hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),
2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
5. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den Bezug habenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,
6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,
7. ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie
8. die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).
[…]
(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.
[…]
(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.“
„Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen
§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren gemäß § 20 Abs. 2 lit. h vorzulegender Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.
[…].“
„Antrag auf Gewährung der Beihilfe
§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31.Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.
[…]
(4) Nach Überprüfung des Antrags sowie der übermittelten bezughabenden Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit hat die AMA die Fertigstellung der Investition anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise vor Ort zu kontrollieren.
[…].“
„Gewährung der Beihilfe
§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.
[…]
(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.“
„Kontrolle
§ 28. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union, des Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofs sowie der Bundeskellereiinspektion.“
„Rückforderung
§ 31. (1) […]
(2) Zinsen bei Rückforderungen werden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 bzw. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vier Wochen berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.
(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
[…].“
„Sanktionen
§ 33. (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.
[…].“
„Anhang IV
zu § 21 Abs. 1 und 2
INVESTITIONEN
1. Technologien zur Rotweinverarbeitung
Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
– Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
– Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
– Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
– Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
– Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
[…].“
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde die mit Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, bereits gewährte anteilige Investitionsbeihilfe für vier Rotweingärtanks der Firma XXXX mit einem Volumen von je 60.000 Liter in Höhe von EUR 27.000,00 zu Recht wegen mangelnder Förderfähigkeit zurückgefordert hat.
Vorauszuschicken ist, dass Anträge auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 VO (EU) 1308/2013 gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO MMW unter anderem von einer juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der VO (EU) 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, eingereicht werden können. Im Antragsjahr 2018 waren Anträge ausschließlich im Zeitraum von 1. September bis 30. November 2018 einzubringen (§ 20 Abs. 2 VO MMW idF BGBl. II Nr. 205/2018).
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2018 als Inhaberin eines Wein erzeugenden Betriebes zur Stellung eines Antrages auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gemäß § 20 VO MMW berechtigt und brachte am 1.9.2018 bei der belangten Behörde einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II Nr 205/2018, § 20“ ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.3.2019, AZ II/4/17-W40_19_245, wurde ein maximaler Beihilfenbetrag von EUR 505.994,25 genehmigt. Davon entfällt ein maximaler Beihilfenbetrag von EUR 135.000,00 (30 % Beihilfe) auf die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“ im Ausmaß von maximal förderbaren Nettokosten von EUR 450.000,00.
Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen stellte die Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß § 23 VO MMW normierten Frist am 31.5.2019 einen Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe bei der belangten Behörde. Diesem Antrag war unter anderem die Rechnung Nr. XXXX vom 11.9.2018 des unprotokollierten Einzelunternehmens XXXX über vier Rotweingärtanks mit einem Volumen von je 600 hl, Gesamtpreis netto EUR 90.000,00 samt Zahlungsbestätigung beigelegt.
Mit Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Beihilfenbetrag in Höhe von insgesamt EUR 505.994,25. Davon entfällt auf die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“, Fördergegenstand „Maischefluter“ ein gewährter Beihilfenbetrag von EUR 135.000,00 (30 % der anerkannten Nettokosten von EUR 450.000).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 9.3.2022, AZ II/4/17-1410334001, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin nur noch ein Beihilfenbetrag in Höhe von insgesamt EUR 478.994,25, davon EUR 108.000,00 (statt bisher EUR 135.000,00) für die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“, Fördergegenstand „Maischefluter“, gewährt wird. Den zu viel überwiesenen Betrag von EUR 27.000,00 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin zurück. Begründend verwies die AMA im Wesentlichen darauf, dass sich im Rahmen durchgeführter Kontrollen ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin vier Rotweingärtanks der Firma XXXX mit einem Volumen von je 60.000 Liter nicht zur Rotweinherstellung nutze. Die vorhandenen Kapazitäten an Rotweingärtanks würden das für die Rotweingärung erforderliche Tankvolumen beträchtlich übersteigen. Die Erforderlichkeit der Investition in die vier beantragten Gärtanks à 60.000 Liter sei damit nicht gegeben. Die für den Fördergegenstand „Technologien zur Rotweinverarbeitung / Maischefluter“ bereits anteilig gewährte Beihilfe für die vier Rotweintanks In Höhe von EUR 27.000,00 sei daher zurückzufordern.
Gegen diese Rückforderung der anteiligen Investitionsbeihilfe in Höhe von EUR 27.000,00 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belange Behörde wies diese Beschwerde mit (rechtzeitiger) Beschwerdevorentscheidung vom 19.5.2022, AZ II/4/17-1410334002, ab. Mit Schriftsatz vom 2.6.2022 stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht einen nicht existenten Bescheid abgeändert hat. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der gegenständliche Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme mit Bescheid vom 6.3.2019, AZ II/4/17-W40_19_245, genehmigt wurde. Wenn sie vorbringt, ihr gegenüber sei nie ein Bescheid vom 12.9.2019 erlassen worden, übersieht sie jedoch, dass ihr die strittige Investitionsbeihilfe mit Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, gewährt wurde. Wenn die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, abändert, nimmt sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus auf einen existenten Bescheid Bezug.
3.2.3 Gemäß Art. 50 VO (EU) 1308/2013 kann für Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen von Weinbaubetrieben eine Unterstützung durch EU-Mittel gewährt werden, sofern diese der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit dienen. Weiter müssen die Investitionen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinn von Anhang VII Teil II der VO (EU) 1308/2013 betreffen. Gemäß Art. 35 lit. d VO (EU) 2016/1149 obliegt es den Mitgliedstaaten, die Anträge auf das Vorliegen dieser Fördervoraussetzungen zu prüfen.
In Österreich hat jeder Förderwerber gemäß § 21 Abs. 1 VO MMW idF BGBl. II Nr. 205/2018 die geeigneten Investitionen grundsätzlich selbst zu wählen und für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung seines Betriebes zu sorgen. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist bereits dem Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 VO (EU) 1308/2013 unter anderem eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung beizulegen. Förderfähig sind nur jene Maßnahmen, die in Anhang IV zu § 21 Abs. 1. und 2 VO MMW aufgelistet sind und sämtliche dort angeführten technischen Voraussetzungen bzw. Spezifika erfüllen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ihrer Investition hinsichtlich der beantragten Teilmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“ mit „Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung“ begründet. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen vier Rotweingärtanks die technischen Vorgaben und Spezifika für die Investitionsmaßnahme „Technologien zur Rotweinverarbeitung“ nach Anhang IV Punkt 1 lit a VO MMW erfüllen. Bei den durchgeführten Kontrollen ist jedoch hervorgekommen, dass die Rotweingärtanks nicht zur Herstellung von Rotwein verwendet werden und im November 2021 in den Tanks Grüner Veltliner gelagert wurde.
Den Ergebnissen dieser Kontrollen trat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, sie sei bestrebt, Großkunden im Lebensmitteleinzelhandel rasch und flexibel bedienen zu können. Die gegenständlichen Investitionen seien notwendig, um bei Bedarf bereits bei der kommenden Ernte Rotwein in großen Mengen erzeugen zu können. Die Bereithaltung eines entsprechenden Gesamtvolumens an Rotweingärtanks diene der optimalen Verbesserung der Gesamtleistung ihres Betriebes.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin ehrgeizige Pläne hinsichtlich der Ausweitung ihres Betriebes und der Erschließung neuer Märkte verfolgt und in Zukunft eine beträchtliche Steigerung ihrer Rotweinverarbeitungsmenge plant. Dennoch werden die Rotweingärtanks (derzeit) nicht zur Herstellung von Rotwein, sondern (zumindest teilweise) zur Lagerung von Weißwein verwendet. Lagertanks sind jedoch erst seit der Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 304/2020 förderfähig. Im Antragsjahr 2018 konnte keine Investitionsbeihilfe für Lagertanks gewährt werden.
Die Förderfähigkeit von Rotweingärtanks setzt – wie die belangte Behörde richtig ausführt – auch deren widmungsgemäße Verwendung (Herstellung von Rotwein) voraus. Anhang IV Punkt 1 VO MMW idF idF BGBl. II Nr. 205/2018 lässt nach seinem Wortlaut, wonach die Neuanschaffung von Behältern „zur Gärung von Rotweinmaische“ gefördert wird, keine andere Auslegung zu. Dem Verordnungsgeber kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nicht unterstellt werden, technische Anforderungen und Spezifikationen für Tanks zur Rotweingärung im Detail festzulegen, ohne dass auch die tatsächliche widmungsgemäße Verwendung des Fördergegenstandes für die Förderfähigkeit maßgeblich wäre. Widrigenfalls wäre es Förderwerbern möglich, die Tanks anstelle zur Erzeugung von Rotwein zur Lagerung von (Weiß-)Wein zu verwenden und so den eigentlichen Zweck der Investitionsmaßnahme, nämlich die Förderung der Herstellung von Rotwein, zu unterlaufen.
Damit kann die Vorgabe in Anhang IV Punkt 1 VO MMW idF idF BGBl. II Nr. 205/2018 nur dahingehend verstanden werden, dass für die Förderfähigkeit von Rotweingärtanks nicht allein die Erfüllung der entsprechenden Spezifikationen und die Eignung zur Gärung von Rotweinmaische maßgeblich ist, sondern auch die tatsächliche Verwendung zur Rotweinerzeugung gefordert wird. Es ist daher nicht ausreichend, wenn geförderte Rotweintanks den technischen Vorgaben und Spezifikationen entsprechen; sie müssen auch widmungsgemäß verwendet werden. Diese Auslegung findet darin Bestätigung, dass nach Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013 lediglich für jene Investitionen Unterstützung gewährt werden kann, die der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes dienen. Die Verbesserung der Gesamtleistung durch eine Investition setzt jedoch auch voraus, dass sie widmungsgemäß verwendet wird.
3.2.4 In ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie die gegenständlichen Rotweingärtanks „in Zukunft“ ohne Zweifel für die Rotweinverarbeitung benötigen wird und bringt vor, das Merkblatt der AMA „Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben“ (Stand 8/2018) enthalte keine Vorgaben, bis wann die Rotweintanks tatsächlich für die Rotweinverarbeitung zu verwenden seien. Daraus ist für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewonnen:
Die von der Beschwerdeführerin zitierten Passagen des Merkblattes geben im Wesentlichen den Gesetzestext wieder, wonach lediglich die Neuanschaffung von Behältern „zur Gärung von Rotweinmaische“ gefördert wird. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „zur Gärung von Rotweinmaische“ zweifelsfrei, dass Rotweintanks nicht gefördert werden, wenn sie etwa nur zu Lagerung von Weißwein dienen sollen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VO MMW gilt für abgeschlossene Investitionsvorhaben eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid, mit welchem die Beihilfe gewährt wurde. Innerhalb dieses Zeitraumes darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Daraus folgt, dass sich der Fördergegentand nach Ablauf der Behaltefrist nicht mehr im Eigentum des Förderwerbers befinden muss.
Wie die AMA richtig ausführt, muss die optimale Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung durch die widmungsgemäße Verwendung des Fördergegenstandes jedenfalls innerhalb der Behaltefrist erfolgen bzw. zumindest geplant und plausibel sein. Widrigenfalls wären die Fördervoraussetzungen erst zu einem Zeitpunkt erfüllt, zu dem sich der Gegenstand womöglich nicht mehr im Eigentum des Förderwerbers befindet. Damit wäre die Investition zum Antragszeitpunkt aber zur Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung nicht erforderlich gewesen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Beihilfe für das gegenständliche Investitionsvorhaben mit Bescheid vom 12.9.2019, AZ II/4/17-13397383010, gewährt. Die Behaltefrist für das Investitionsvorhaben – und damit auch für die vier beschwerdegegenständlichen Rotweingärtanks mit einem Volumen von je 60.000 Litern – endet daher am 12.9.2024.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Rotweinverarbeitungsmenge nach der Kalkulation der Beschwerdeführerin bis zum Ende der Behaltefrist am 12.9.2024 kein solches Ausmaß erreichen wird, dass die gegenständlichen Rotweintanks notwendig wären, um die geplanten Rotweinmengen zu verarbeiten. Die Beschwerdeführerin wird ihrer eigenen Kalkulation zufolge bis zum Jahr 2025 mit einem ihr zu Verfügung stehenden Tankvolumen von 761.000 Litern das Auslangen finden.
Auch wenn die Beschwerdeführerin ehrgeizige Pläne hinsichtlich der Ausweitung ihres Betriebes sowie der Erschließung neuer Märkte verfolgt und eine beträchtliche Steigerung ihrer Rotweinverarbeitungsmenge bis zum Jahr 2034 plant, ist bis zum Ablauf der Behaltefrist am 12.9.2024 ein zusätzliches Rotweingärtankvolumen von 240.000 Litern (vier mal 60.000 Liter) den Feststellungen zufolge jedoch jedenfalls nicht erforderlich.
Insgesamt erfüllt die Investition in die vier strittigen Rotweingärtanks damit auch nicht den Zweck der „Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung“ bis zum Ablauf der Behaltefrist am 12.9.2024 und dient nicht der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Förderung von Rotweingärtanks, deren widmungsgemäße Verwendung aufgrund der Menge an zu verarbeitenden Trauben erst (weit) nach dem Ende der Behaltefrist erforderlich sein wird, nicht nur der Fördervoraussetzung der optimalen Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebes durch den geförderten Investitionsgegenstand konterkariert, sondern auch dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß Art. 58 VO (EU) 1306/2013 widerspricht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, sie habe infolge der Covid-19-Krise mehrere Geschäftspartner verloren und die Rotweinproduktion daher nicht wie ursprünglich geplant steigern können, ist ihr zu entgegen, dass die Gründe für eine allenfalls reduzierte Rotweinverarbeitung für die Frage der Förderfähigkeit der gegenständlichen Rotweingärtanks nicht von Belang sind.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde die anteilige Investitionsbeihilfe für die gegenständlichen Rotweintanks in Höhe von EUR 27.000,00 zu Recht mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1, Anhang IV Punkt 1 iVm § 33 Abs. 1 VO MMW zurückgefordert. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.5 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Erwägungen der belangten Behörde und geht von denselben Feststellungen aus, welche in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. Insbesondere hat die Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten (vgl VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR), zumal diese bereits von der belangten Behörde aufgegriffen wurden und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Behörde teilt. Das Beschwerdeverfahren betraf Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Auch die Sachverhaltsfragen bedurften in diesem Sinn keiner mündlichen Erörterung, da in Hinblick auf das Behördenverfahren keine Änderung eingetreten ist.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
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