BVwG W104 2223821-1

BVwGW104 2223821-112.4.2021

B-VG Art133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §18
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs5
UVP-G 2000 §24f Abs6
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs23
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2223821.1.00

 

Spruch:

W104 2223378-1/102EW104 2223821-1/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX gegen die Bescheide

1. der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.07.2019, GZ GFW2-NA-1750/001, mit dem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3/2.OG, 1010 Wien, die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben „S1 Wiener Außenring Schnellstraße Schwechat – Süßenbrunn, 1. Verwirklichungsabschnitt Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn“ hinsichtlich der Vorhabensteile in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilt wurde, und

2. der Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22, Magistrat der Stadt Wien, vom 30.06.2019, GZ MA 22–1056802/2017, mit dem der ASFINAG die naturschutzrechtliche Bewilligung für

a) die Errichtung und den Betrieb des 1. Verwirklichungsabschnittes der S1 Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn von der Anschlussteile Groß Enzersdorf bis zum Knoten Süßenbrunn auf dem Gebiet des Landes Wien am nördlichen Rand des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt,

b) die temporäre Zwischenlagerung von Humusmieten auf einer Fläche von insgesamt rund 8.000 m² im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt und

c) die Errichtung und den Betrieb eines Begleitweges für die S 1 von rund ca. 450 m Länge im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

erteilt wurde,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

I.1. Nach Auflage 3 wird folgende Auflage 3a eingefügt:

„3a. Schutzmaßnahme Sakerfalke

Sollte die Demontage der Sakerfalken-Nistboxen auf den Masten M0239, M0243 der Leitung Nr. 435 der Austrian Power Grid AG nicht spätestens im Jahr 2021 von der Leitungsbetreiberin veranlasst werden, so hat die Projektwerberin ihrerseits für die Verlegung rechtzeitig vor dem Baubeginn zu sorgen.“

I.2. Auflage 5 lautet:

„5. Umsiedlung Feldhamster:

a) Vorbereitende Maßnahmen:

- Die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass das Baufeld ist bis unmittelbar vor der Baustelleneinrichtung landwirtschaftlich genutzt wird. Dies verhindert ein Brachfallen der Grundstücke und somit die Entwicklung potenziell höherwertiger Feldhamsterlebensräume.

- Spätestens im Jahr vor der geplanten Baufeldräumung sind geeignete Zielflächen für Feldhamster anzulegen. In Frage kommen dafür sowohl die eigens für den Feldhamster vorgesehenen Maßnahmenflächen als auch die Maßnahmenflächen für die Feldlerche.

- Im August/September des Jahres vor der geplanten Baufeldräumung sind potentielle Feldhamsterlebensräume im Baustellenbereich sowie die potenziellen Zielflächen auf besiedelte Hamsterbaue zu kontrollieren. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

b) Bausuche, Fang und Umsiedlung der Feldhamster:

- Mit der Übersiedlung sind Personen bzw. Unternehmen zu betrauen, die nachweislich über Erfahrung mit dem Fang und der Übersiedlung von Feldhamstern verfügen.

- Im Jahr der geplanten Baufeldräumung ist witterungsabhängig ab Anfang März in dreitägigen Abständen zu kontrollieren, ob die Aktivitätsphase der Feldhamster begonnen hat.

- Vom Beginn der Aktivität bis spätestens 20. April sind alle besiedelten Baue im Baufeld zu suchen und per GPS zu verorten, die Tiere einzufangen und fachgerecht auf Zielflächen zu übersiedeln.

- Die Hamster sind mittels Lebendfallen (z. B. Drahtwippfallen), die mit Erdnussbutter oder Ähnlichem beködert werden, zu fangen. Der Einsatz der Fallen findet nur unter ständiger Beobachtung statt.

- Gefangene Tiere müssen hinsichtlich ihres Geschlechts bestimmt werden. Insbesondere ist festzustellen und zu protokollieren, ob es sich um laktierende Weibchen handelt.

- Männchen und nicht laktierende Weibchen werden umgehend auf Zielflächen umgesiedelt; laktierende Weibchen sind sofort wieder am Fangort freizulassen. Der Zeitpunkt für den nächsten Fangversuch an diesem Bau wird individuell von den mit Fang und Übersiedlung betrauten Fachleuten festgelegt.

- Auf der Zielfläche werden vor dem Freilassen eines Hamsters innerhalb eines engmaschigen Drahtkäfigs zwei bis drei Initialröhren (schräg verlaufende Röhren mit einem Durchmesser von 8 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1 m). angelegt. Außerdem ist im Käfig geeignetes Futter zu platzieren.

- Sobald eigene Grabtätigkeiten festgestellt werden, frühestens jedoch nach 24 Stunden, wird der Käfig entfernt. Anschließend wird noch zwei Wochen lang am Aussetzungsort geeignetes Futter angeboten.

- Es sind mindestens zwei Fangdurchgänge durchzuführen. Am Ende eines jeden Fangdurchgangs werden alle Bauöffnungen auf dem projektierten Baufeld locker mit Heu oder Ähnlichem verstopft und anschließend 5 Tage lang täglich kontrolliert, um eine etwaig noch vorhandene Nutzung feststellen zu können.

- Sollten nach dem zweiten Fangdurchgang noch besiedelte Baue vorhanden sein, so erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung anschließend ein schichtweiser Abtrag etwaig noch bewohnter Bausysteme, um sicherzustellen, dass keine Feldhamster vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauen verbleiben. Der schichtweise Abtrag von Bausystemen erfolgt außerhalb der Jungenaufzucht und Winterschlafzeit von Feldhamstern unter Beisein der Umweltbaubegleitung, sodass keine Tiere zu Schaden kommen.

- Sobald im Baufeld bzw. in einem Abschnitt des Baufeldes sicher keine besiedelten Baue mehr vorhanden sind, wird umgehend der Oberboden abgeschoben.

- Werden Baue im Bereich des Baufeldes aktiv genutzt, sind Bautätigkeiten im Umkreis von mind. 3 m um den bekannten Bau nicht zulässig. Weiters ist der Bau ist zu kennzeichnen und ausreichend zu schützen (z. B. mittels Baustellenzaun).

c) Monitoring:

- Nach der Umsiedlung ist jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, je einmal im Mai, im Juli und im September auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

- Um den mittelfristigen Erfolg der Maßnahme zu dokumentieren, ist im dritten Jahr nach der Umsiedlung jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, dreimal auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

d) Bericht an die Behörde:

- Der Naturschutzbehörde ist bis Ende Dezember des Jahres der Umsiedlung ein Bericht vorzulegen. Darin sind die ursprünglich gefundenen besiedelten Baue, die Anzahl der gefangenen und übersiedelten Hamster, etwaige Funde laktierender Weibchen, ein etwaiges Ausgraben von Bauen und die Ergebnisse der Nachkontrollen auf den Zielflächen zu dokumentieren.

- Ein zweiter Bericht ist der Naturschutzbehörde bis Ende Dezember des dritten Jahres nach der Umsiedlung vorzulegen. Darin ist die Besiedlung der Zielflächen durch Feldhamster in diesem Jahr zu dokumentieren.“

I.3. Nach Auflage 6 wird folgende neue Auflage 6a eingefügt:

„6a. Sonstige Amphibienschutzmaßnahmen

In dem durch das Vorhaben räumlich isolierten Abschnitt von der HASt Raasdorf bis zur ÖBB-Bahnlinie sind ab dem Zeitpunkt der Abgrenzung des Baufeldes und auch noch in der Betriebsphase während der Wanderungszeit von Amphibien Amphibienleiteinrichtungen und Kübel aufzustellen (Zaun-Kübelmethode nach RVS 04.03.11), um etwaig aus diesem Bereich anwandernde Amphibien in den Bereich der Raasdorfer Teiche verbringen zu können. Diese Maßnahme ist so lange aufrecht zu erhalten, bis pro Frühjahrssaison weniger als 10 Individuen gefangen werden.“

I.4. In Auflage 7 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Baustellen- und Straßenbeleuchtung ist so auszugestalten, dass Licht nur dorthin fällt, wo es tatsächlich benötigt wird und möglichst wenig ins Umland strahlt.“

I.5. Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt:

„7a. Vogelfreundliche Gestaltung der Lärmschutzwände

Lärmschutzwände sind wegen des Vogelschlagrisikos in erster Linie mit nicht transparenten bzw. reflektierenden Materialien zu gestalten. Sollten transparente Wände notwendig sein, ist Vogelschutzglas gemäß ONR 191040 einzusetzen.“

I.6. Auflage 8 lautet:

„8. Vermeidung von Bauarbeiten (Lärm, Licht) nach Einbruch der Dämmerung für Fledermäuse

Im Bereich von bis zu 250 m um „Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung“ lt. ‚Naturschutzfachlicher Überprüfung Fledermäuse und Sakerfalke‘ vom September 2020 (OZ 41-43), sind im Zeitraum von 1. April bis 30. September Bauarbeiten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang in jeweils vorheriger Abstimmung mit der Umweltbauaufsicht auf unbedingt notwendige Arbeiten, wie z.B. die Fertigstellung von Betonagen o.a., zu beschränken.“

I.7. Nach Auflage 8 wird folgende neue Auflage 8a eingefügt:

„8a. Leiteinrichtungen für Fledermäuse

Bis spätestens Baubeginn ist der Naturschutzbehörde eine Detailplanung aller für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Grünbrücken) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z. B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; falls bereits verfügbar: RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind mögliche Gefahrenpunkte (z. B. das Ende von Leiteinrichtungen, Grünbrücken ohne Anschluss an geeignete Strukturen in der Landschaft) zu identifizieren und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen.

Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen von einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Etwaige Mängel sind bis spätestens zur Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.“

I.8. Auflage 13 lautet:

„13. Zwergdommel, Drosselrohrsänger: Lärmmonitoring/Ausgleich Schotterteichkomplex SW Raasdorf

Für das Gebiet der Raasdorfer Teiche ist im ersten vollen Kalenderjahr nach Verkehrsfreigabe des Vorhabens oder eines Teilstückes des Vorhabens und danach für jedes Kalenderjahr auf Grundlage der in den Nebenbestimmungen 2.19, 3.19 und 3.20 des Erkenntnisses W104 2108274-1/243E des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2018 definierten Erhebungen der L A,eq für den Zeitraum Tag in 1,5 m Höhe zu berechnen. Ein Bericht ist der Naturschutzbehörde bis spätestens Ende April des Folgejahres zu übermitteln.

Ergibt sich dabei an irgendeinem Punkt des in den Projektunterlagen ausgewiesenen Lebensraums von Zwergdommel oder Drosselrohrsänger eine Überschreitung des Warnpegels von 50 dB(A), so sind Maßnahmen zur Schaffung von Lebensraum für Zwergdommel und Drosselrohrsänger zu treffen. Zu diesem Zweck ist durch die Projektwerberin ein Konzept zu erarbeiten und bis Ende Juni des auf das Jahr der Zählungen folgenden Jahres der Naturschutzbehörde vorzulegen.

Ein solches Konzept hat insbesondere die Neuanlage/Optimierung von geeigneten Lebensraumstrukturen speziell für den Drosselrohrsänger und die Zwergdommel (z. B. Verlandungszonen und Röhrichtgürtel mit mind. 200 m Länge und 3–4 m Breite) vorzusehen. Dafür ist ein Teilbereich der Raasdorfer Teiche zu wählen, der auf absehbare Zeit einer Lärmbelastung von weniger als 52 dB(A) (L A,eq für den Zeitraum Tag in 1,5 m Höhe) ausgesetzt sein wird. Geeignet und vorgesehen dafür ist beispielsweise Grundstück Nummer 511 in der KG Breitenlee, welches bereits mit einem Röhrichtgürtel mit Verlandungszone ausgestattet ist. Dieser Röhrichtgürtel ist durch Einbringen von Gräsern, Schilfrohr, Röhricht, Rohrkolben und Binsen zu erweitern und die gesamte Fläche auf Bestandsdauer der S 1 zu sichern. Sollten andere Grundstücke herangezogen werden, so sind diese vorab der Naturschutzbehörde zu bekanntzugeben.

I.9. Auflage 14 lautet:

„14. Sicherungsmaßnahme Rebhuhn

Entlang von Straßenabschnitten, an denen keine Lärmschutzwände, sondern Wildschutzzäune errichtet werden sollen, sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Kollisionen insbesondere von Rebhühnern an diesen Zäunen zu vermeiden. Je nach Gegebenheiten können dies Sichtschutzpflanzungen oder technische Maßnahmen (Verbesserung der Sichtbarkeit der Zäune, andere Formen der Absperrung) sein. Eine entsprechende Planung ist der Naturschutzbehörde spätestens mit dem Baubeginn zu übermitteln.“

I.10. Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 14a und 14b eingefügt:

„14a. Sicherungsmaßnahme Fledermäuse

Der Bereich zwischen Fahrbahn und Lärmschutzwand bzw. Wildschutzzaun ist dauerhaft gehölzfrei zu halten, um keine für Fledermäuse attraktiven Strukturen im Gefahrenbereich zu schaffen.

14b. Ausgleich Lebensraumverlust Feldlerche/Rebhuhn

Zum Ausgleich für Lebensraumverluste der Feldlerche und des Rebhuhns in Wien und Niederösterreich sind ausreichende Maßnahmenflächen anzulegen. Dafür kommt alternativ die Anlage von Brachen oder die Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen in Frage.

Die erforderliche Gesamtfläche bemisst sich wie folgt am festgestellten Verlust von insgesamt 36 Revieren der Feldlerche; der Habitatverlust des Rebhuhns wird dadurch mit ausgeglichen:

-) Anlage von Brachen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Brache einem Gewinn von 1,424 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Brachen sind somit 25,3 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Brachen müssen eine Mindestbreite von 20 m aufweisen und müssen eingesät werden, wobei standortgerechtes heimisches Saatgut zu verwenden ist. Dieses muss aus geeigneten Horstgräsern (z. B. Bromus erectus, Festuca rupicula) und krautigen Pflanzen bestehen (Anteil zumindest 25 %, mindestens 15 Arten; mögliche Arten siehe die ökologischen Ausgleichsfläche A6 und A10 im „Maßnahmenbericht – Konsolidierte Fassung“ der Projektwerberin vom Mai 2020 = OZ 35, 36). Jede Brache ist der Länge nach in zwei gleich große Hälften zu teilen, von denen eine jährlich im Juni gemäht, die andere jedes zweite oder dritte Jahr im September gehäckselt wird. Ab einer geschlossenen Fläche von 5 ha ist eine Brache statt in Hälften in eine gerade Anzahl von Streifen mit jeweils 10-25 m Breite zu teilen, die nach dem oben beschriebenen Muster zu pflegen sind. Sollten in den ersten Jahren nach der Anlage Problemunkräuter (z. B. Ackerkratzdistel, Ragweed, Kanadische Goldrute, Gewöhnliche Seidenpflanze) aufkommen, so ist das Mähen oder Häckseln der betroffenen Teile zu geeigneten Zeitpunkten zulässig, um das Aussamen zu verhindern.

-) Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Felderchenfenster-Acker einem Gewinn von 0,051 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Feldlerchenfenster-Äcker wären somit 705,9 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Die Feldlerchenfenster sind in einer Dichte von zwei Fenstern (das sind nicht eingesäte Stellen von je ca. 20 m²) pro Hektar anzulegen und müssen gleichmäßig über den jeweiligen Ackerschlag verteilt werden. Die Feldlerchenfenster werden auch bei der weiteren Pflege ausgespart. Die Fenster müssen mindestens 50 m von Einzelbäumen und Einzelgebäuden sowie mindestens 25 m von Feldwegen entfernt liegen.

Alle Maßnahmenflächen (Brachen und Feldlerchenfenster-Äcker) müssen mindestens 100 m von Gemeinde- und Landesstraßen, Wäldern, Siedlungs- und Gewerbegebieten sowie mindestens 500 m von Windkrafteignungszonen und von (wenn auch erst in Planung befindlichen) Schnellstraßen entfernt liegen. Jede Einzelfläche muss mindestens 1 ha groß sein. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen können Flächen in den Gemeindegebieten von Groß-Enzersdorf nördlich der B3, Glinzendorf, Raasdorf, Großhofen, Parbasdorf südlich des Russbaches, Deutsch-Wagram südlich von Russbach und Marchfeldkanal und Aderklaa sowie im Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks angelegt werden.

Zumindest 5 ha der gesamten Maßnahmenfläche sind in Niederösterreich als Brachflächen herzustellen. Darüber hinaus können das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern sowie die Aufteilung der Maßnahmenfläche auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien frei gestaltet werden.“

I.11. Auflage 15 lautet:

„15. Bepflanzung:

Anstelle der im Gebiet standörtlich nur eingeschränkt geeigneten, überwiegend montan verbreiteten Vogelbeere (Sorbus aucuparia) sind Vogelkirsche (Prunus avium), Elsbeere (Sorbus torminalis) und Speierling (Sorbus domestica) aufgrund ihrer höheren Anpassungsfähigkeit an das pannonische Klima und die vorliegende klimadynamische Entwicklung zu verwenden.

Statt der Edel-Esche (Fraxinus excelsior) im geplanten Anteil von 20% ist angesichts des Eschentriebsterbens und der bodentrockenen Standorte des Projektgebietes die Artenliste der trockenverträglichen Sträucher und Kleinbaumarten zu vergrößern und deren Bestandsanteile um den entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen.

Statt Jungfernrebe (Parthenicissus quinquefolia) sind Hopfen (Humulus lupulus), Weinrebe (Vitis vinifera) und Gemeiner Waldrebe (Clematis vitalba) zu verwenden.“

I.12. Auflage 17 lautet:

„17. Monitoring Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, V) u.a.

Ein detailliertes Monitoringkonzept ist der Naturschutzbehörde vor Baubeginn und vor Umsetzung der Monitoringmaßnahmen vorzulegen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind:

Kontrolle Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, V):

Spätestens nach Beendigung der Anwuchs- und Entwicklungspflege ist ein Monitoring (Erfolgskontrolle) der umgesetzten Maßnahmen (A - ökologische Ausgleichsmaßnahmen, E - Ersatzmaßnahmen, B - Böschungsgestaltung, G - Gestaltungsmaßnahmen, LSW - Begrünung von Lärmschutzmaßnahmen, V - Vernetzungselemente) mit folgenden Inhalten durchzuführen:

- Grobansprache der Vegetationsentwicklung auf allen Maßnahmen-Flächen

- Dokumentation des Erreichens der Entwicklungsziele für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Landschaftsbild (z.B. Repoduktionslebensraum Zauneidechse, Insekten)

- Dokumentation der Pflege

- gegebenenfalls Vorschläge zur Maßnahmenoptimierung

Bis zum Erreichen des Zielzustands ist das Monitoring alle drei Jahre zu wiederholen, danach muss alle zehn Jahre eine Überprüfung der Zielerfüllung durchgeführt werden. Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Zielerreichung ableitbar sind. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen.

Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Weitere Erfolgskontrollen:

Kontrolle Grünbrücken, Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Kleintierdurchlässe, Amphibienleiteinrichtungen:

Zumindest in den Monaten Februar, Mai und August ist eine Funktionskontrolle der Passagen (Grünbrücken, Kleintierdurchlässe), der Amphibienleiteinrichtungen, der Vernetzungselemente, der Lärmschutzwände und der Wildschutzzäune hinsichtlich deren Funktionsfähigkeit durchzuführen. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung zu setzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Kontrolle Funktionalität des Biotopverbundes für tierische Organismen im Bereich HASt. Raasdorf und Schotterteichkomplex SW Raasdorf 1, 5 und 10 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn. Die folgenden Tiergruppen sind zu untersuchen: Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Feldhamster, Laufkäfer, Heuschrecken. Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Funktionalität des Biotopverbundes ableitbar sind. Die Feststellung von Häufungspunkten verunfallter Tiere ist für die Wirksamkeit eines Biotopvernetzungssystems von hoher Bedeutung. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung (z.B. Adaptierung der Leiteinrichtungen) umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Kontrolle Filterbecken: Überprüfung der Amphibienvorkommen in den Filterbecken (Arten, Anzahl) 3 bis 5 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn. Werden negative Auswirkungen auf Amphibien festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung (z.B Amphibienleiteinrichtungen) umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Kontrolle temporäre Vernässungszonen: Die Anlage von Vernässungszonen wird auf ihre Funktionalität hinsichtlich der Vorkommen von Amphibien 3 bis 5 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn überprüft. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Monitoring Vogelbestand Ersatzlebensräume (Feldlerche und Rebhuhn; ggf. Zwergdommel und Drosselrohrsänger): Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Zielerreichung ableitbar sind. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.“

I.13. Auflage 18 lautet:

„18. Monitoring Fledermausleiteinrichtungen

Die Funktionalität der Leiteinrichtungen für Fledermäuse (i.S.d. Vermeidens der Tötung geschützter Arten) ist durch ein geeignetes Monitoring zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Dazu werden wie folgt zum einen die Nutzung der Leiteinrichtungen durch Fledermäuse, zum anderen die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 erhoben:

i) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist festzustellen, ob die Leiteinrichtungen von Fledermäusen genutzt werden bzw. ob es Stellen gibt, an denen die Leitfunktion unzureichend erfüllt ist. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v. a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich (z. B. mittels Nachtsichtgerät und Wärmebildkamera).

ii) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 zu untersuchen:

- Mit der Untersuchung ist ein Forschungsinstitut oder Planungsbüro zu beauftragen, das mit der Methodik der Kollisionsopfersuche nachweislich Erfahrung hat.

- In jedem Untersuchungsjahr erfolgt die Suche nach Verkehrsopfern im Zeitraum von 15. Juli bis 15. Oktober einmal pro Woche, jeweils am frühen Morgen, sobald es für eine Suche hell genug ist.

- Auffindwahrscheinlichkeit und Verweildauer von Kollisionsopfern müssen ermittelt werden; in diesen und anderen methodischen Aspekten sind die Erkenntnisse und Methoden von Grünkorn et al. (2009) sowie Santos et al. (2011) (Grünkorn, T., Diederichs A., Diederichs, B., Poszig, D. & G. Nehls [2009]: Wie viele Vögel kollidieren mit Windenergieanlagen? Natur und Landschaft 84 [7]: 309-314; Santos S.M., Carvalho F. & Mira A. [2011]: How Long Do the Dead Survive on the Road? Carcass Persistence Probability and Implications for Road-Kill Monitoring Surveys. PLoS ONE 6[9]: e25383. doi:10.1371/journal.pone.0025383) zu berücksichtigen. Zumindest stichprobenhaft sind zur Kontrolle der Auffindwahrscheinlichkeit dazu ausgebildete Hunde einzusetzen.

- Die Suche erfolgt ausschließlich innerhalb der Lärmschutzwände/Wildschutzzäune. Anfang Juli sind diese Bereiche in Absprache mit dem Untersuchungsleiter bzw. der Untersuchungsleiterin erforderlichenfalls (abschnittweise) zu mähen oder zu häckseln, um das Auffinden von Kollisionsopfern zu erleichtern. Bei Bedarf ist zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal zu mähen oder zu häckseln.

- Sämtliche Totfunde aller Fledermaus- und Vogelarten sind mittels GPS exakt zu verorten und fotographisch zu dokumentieren. Todesursache und Todeszeitpunkt sind fachkundig einzuschätzen. Die getöteten Individuen müssen eingesammelt und zumindest bis zum fünften Jahr nach Projektabschluss tiefgekühlt aufbewahrt werden.

Am Ende jedes Projektjahrs ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über beide Untersuchungen vorzulegen, aus dem die Methodik, die festgestellten Flugwege, die absoluten Zahlen der Totfunde, die Lage der Totfunde (etwaige räumliche Häufungen), die berechneten Kollisionsraten und etwaig identifizierte Stellen mit ungenügender Funktion der Leiteinrichtungen hervorgehen müssen. Bei festgestellten Mängeln sind der Behörde bis Ende Juni des Folgejahres Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, mit denen diese behoben werden können.

Die erhobenen Originaldaten müssen einschließlich der relevanten methodischen Informationen und der Randbedingungen (Charakterisierung der Abschnitte hinsichtlich Verkehrsstärke, Nivelette, Beleuchtung, Art der begrenzenden Wildtier-Leiteinrichtung, Ergebnisse der Funktionskontrolle der Leiteinrichtungen etc.) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.“

I.14. Nach Auflage 18 wird folgende neue Auflage 19 eingefügt:

„19. Anlage linienförmiger Strukturelemente

Östlich und westlich der Überführung der Breitenleer Straße über die S1 mit einer Länge von zusammen 650 m und einer Breite von mindestens 5 m sowie nördlich von Raasdorf entlang des Aderklaaer Weges bis zur Abzweigung bei der Grünbrücke 3 auf einer Länge von 430 m mit einer Breite von ebenfalls mindestens 5 m, sohin in drei Teilbereichen, sämtlich verortet gem. dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Anhang 1 zur Stellungnahme der Projektwerberin zum Gutachten Landschaftsbild vom 15.1.2021 = OZ 64 = Beilage 15 zur Verhandlungsschrift (Maßnahmenraum NÖ), sind lineare Strukturelemente zu schaffen.

Diese bestehen aus einem Mosaik von großkronigen Einzelbäumen (vorzugsweise Traubeneiche [Quercus petraea], Winter- [Tilia cordata] und Sommerlinde [Tilia platyphyllos]), Reihen von Hochstammobstbäumen mit vorzugsweise regionalen, standortangepassten Fruchtkirschen mit ihren lokalen dunklen und hellfrüchtigen Sorten und gegen die Walnussfruchtfliege resistente regionale Sorten der Walnuss (Juglans regia) sowie alte Apfelsorten (Malus domestica), wie die früh fruchtenden Tafelobstsorten Weißer Klarapfel und Gravensteiner, Strauchheckenfragmenten mit einem Anteil von mehr als 50 % Ruderalfluren und einem hohen Anteil an heimischen Wildrosenarten innerhalb der Gehölzbereiche sowie Abschnitten mit dichten Gehölzbeständen aus Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Zitterpappel (Populus tremula), Vogelkirsche (Prunus avium), steinechte regionale Kriecherlsorten (Prunus x insititia) und Steinweichsel (Prunus mahaleb) sowie einer vielfältigen Strauchschicht mit Einkern-Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina), Bibernellrose (Rosa pimpinellifolia), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Kriechrose (Rosa arvensis) sowie weiteren regional typischen Gehölzarten. Aus Rodungsbereichen im Baufeld werden Totholzelemente (einmetrige Stammstücke mit mindestens 20 cm Durchmesser) geborgen und in den dichteren Gehölzpflanzungen im Ausmaß der verfügbaren Mengen (etwa 3 m³/50 lfm) als Strukturelemente gelagert und in die Gestaltung integriert.

Sollten sich im Zuge der Grundeinlöse in diesem Bereich durch Neuordnung der Feldstücke in diesem Abschnitt kleinflächige Zwickelflächen ergeben, sind diese als Erholungsflächen, wie Rastplätze, zu integrieren.

Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Die Strukturelemente sind vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen.

Es ist auf Bestandsdauer des Vorhabens eine sachgerechte Anwuchs- und Entwicklungspflege sicherzustellen: der Anteil der Offenlebensräume ist durch eine einmal jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähguts, bei den Obstbäumen die Erhaltung sicherzustellen; die Pflege hat so zu erfolgen, dass der naturnahe Charakter erhalten bleibt.

Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.“

II. Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

II.1. Nach Auflage 1 wird folgende Auflage 1a eingefügt:

„1a) Umsiedlung Feldhamster:

a) Vorbereitende Maßnahmen:

- Die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass das Baufeld ist bis unmittelbar vor der Baustelleneinrichtung landwirtschaftlich genutzt wird. Dies verhindert ein Brachfallen der Grundstücke und somit die Entwicklung potenziell höherwertiger Feldhamsterlebensräume.

- Spätestens im Jahr vor der geplanten Baufeldräumung sind geeignete Zielflächen für Feldhamster anzulegen. In Frage kommen dafür sowohl die eigens für den Feldhamster vorgesehenen Maßnahmenflächen als auch die Maßnahmenflächen für die Feldlerche.

- Im August/September des Jahres vor der geplanten Baufeldräumung sind potentielle Feldhamsterlebensräume im Baustellenbereich sowie die potenziellen Zielflächen auf besiedelte Hamsterbaue zu kontrollieren. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

b) Bausuche, Fang und Umsiedlung der Feldhamster:

- Mit der Übersiedlung sind Personen bzw. Unternehmen zu betrauen, die nachweislich über Erfahrung mit dem Fang und der Übersiedlung von Feldhamstern verfügen.

- Im Jahr der geplanten Baufeldräumung ist witterungsabhängig ab Anfang März in dreitägigen Abständen zu kontrollieren, ob die Aktivitätsphase der Feldhamster begonnen hat.

- Vom Beginn der Aktivität bis spätestens 20. April sind alle besiedelten Baue im Baufeld zu suchen und per GPS zu verorten, die Tiere einzufangen und fachgerecht auf Zielflächen zu übersiedeln.

- Die Hamster sind mittels Lebendfallen (z. B. Drahtwippfallen), die mit Erdnussbutter oder Ähnlichem beködert werden, zu fangen. Der Einsatz der Fallen findet nur unter ständiger Beobachtung statt.

- Gefangene Tiere müssen hinsichtlich ihres Geschlechts bestimmt werden. Insbesondere ist festzustellen und zu protokollieren, ob es sich um laktierende Weibchen handelt.

- Männchen und nicht laktierende Weibchen werden umgehend auf Zielflächen umgesiedelt; laktierende Weibchen sind sofort wieder am Fangort freizulassen. Der Zeitpunkt für den nächsten Fangversuch an diesem Bau wird individuell von den mit Fang und Übersiedlung betrauten Fachleuten festgelegt.

- Auf der Zielfläche werden vor dem Freilassen eines Hamsters innerhalb eines engmaschigen Drahtkäfigs zwei bis drei Initialröhren (schräg verlaufende Röhren mit einem Durchmesser von 8 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1 m). angelegt. Außerdem ist im Käfig geeignetes Futter zu platzieren.

- Sobald eigene Grabtätigkeiten festgestellt werden, frühestens jedoch nach 24 Stunden, wird der Käfig entfernt. Anschließend wird noch zwei Wochen lang am Aussetzungsort geeignetes Futter angeboten.

- Es sind mindestens zwei Fangdurchgänge durchzuführen. Am Ende eines jeden Fangdurchgangs werden alle Bauöffnungen auf dem projektierten Baufeld locker mit Heu oder Ähnlichem verstopft und anschließend 5 Tage lang täglich kontrolliert, um eine etwaig noch vorhandene Nutzung feststellen zu können.

- Sollten nach dem zweiten Fangdurchgang noch besiedelte Baue vorhanden sein, so erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung anschließend ein schichtweiser Abtrag etwaig noch bewohnter Bausysteme, um sicherzustellen, dass keine Feldhamster vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauen verbleiben. Der schichtweise Abtrag von Bausystemen erfolgt außerhalb der Jungenaufzucht und Winterschlafzeit von Feldhamstern unter Beisein der Umweltbaubegleitung, sodass keine Tiere zu Schaden kommen.

- Sobald im Baufeld bzw. in einem Abschnitt des Baufeldes sicher keine besiedelten Baue mehr vorhanden sind, wird umgehend der Oberboden abgeschoben.

- Werden Baue im Bereich des Baufeldes aktiv genutzt, sind Bautätigkeiten im Umkreis von mind. 3 m um den bekannten Bau nicht zulässig. Weiters ist der Bau ist zu kennzeichnen und ausreichend zu schützen (z. B. mittels Baustellenzaun).

c) Monitoring:

- Nach der Umsiedlung ist jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, je einmal im Mai, im Juli und im September auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

- Um den mittelfristigen Erfolg der Maßnahme zu dokumentieren, ist im dritten Jahr nach der Umsiedlung jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, dreimal auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

d) Bericht an die Behörde:

- Der Naturschutzbehörde ist bis Ende Dezember des Jahres der Umsiedlung ein Bericht vorzulegen. Darin sind die ursprünglich gefundenen besiedelten Baue, die Anzahl der gefangenen und übersiedelten Hamster, etwaige Funde laktierender Weibchen, ein etwaiges Ausgraben von Bauen und die Ergebnisse der Nachkontrollen auf den Zielflächen zu dokumentieren.

- Ein zweiter Bericht ist der Naturschutzbehörde bis Ende Dezember des dritten Jahres nach der Umsiedlung vorzulegen. Darin ist die Besiedlung der Zielflächen durch Feldhamster in diesem Jahr zu dokumentieren.“

II.2. Auflage 2 folgender Satz angefügt:

„Die Baustellen- und Straßenbeleuchtung ist so auszugestalten, dass Licht nur dorthin fällt, wo es tatsächlich benötigt wird und möglichst wenig ins Umland strahlt.“

II.3. Auflage 3 lautet:

„3) Im Bereich von bis zu 250 m um Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung lt. ‚Naturschutzfachlicher Überprüfung Fledermäuse‘ vom September 2020 (OZ 41-43), sind im Zeitraum von 1. April bis 30. September Bauarbeiten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang in jeweils vorheriger Abstimmung mit der Umweltbauaufsicht auf unbedingt notwendige Arbeiten, wie z.B. die Fertigstellung von Betonagen o.a., zu beschränken.“

II.4. Nach Auflage 4 werden folgende neue Auflagen 4a und 4b eingefügt:

„4a) Der Bereich zwischen Fahrbahn und Lärmschutzwand bzw. Wildschutzzaun ist dauerhaft gehölzfrei zu halten, um keine für Fledermäuse attraktiven Strukturen im Gefahrenbereich zu schaffen.

4b) Entlang von Straßenabschnitten, in denen keine Lärmschutzwände, sondern Wildschutzzäune errichtet werden sollen, sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Kollisionen insbesondere von Rebhühnern an diesen Zäunen zu vermeiden. Je nach Gegebenheiten können dies Sichtschutzpflanzungen oder technische Maßnahmen (Verbesserung der Sichtbarkeit der Zäune, andere Formen der Absperrung) sein. Eine entsprechende Planung ist der Naturschutzbehörde spätestens mit dem Baubeginn zu übermitteln.“

II.5. Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt:

„7a) Anstelle der im Gebiet standörtlich nur eingeschränkt geeigneten, überwiegend montan verbreiteten Vogelbeere (Sorbus aucuparia) sind Vogelkirsche (Prunus avium), Elsbeere (Sorbus torminalis) und Speierling (Sorbus domestica) aufgrund ihrer höheren Anpassungsfähigkeit an das pannonische Klima und die vorliegende klimadynamische Entwicklung zu verwenden.

Statt der Edel-Esche (Fraxinus excelsior) im geplanten Anteil von 20% ist angesichts des Eschentriebsterbens und der bodentrockenen Standorte des Projektgebietes die Artenliste der trockenverträglichen Sträucher und Kleinbaumarten zu vergrößern und deren Bestandsanteile um den entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen.

Statt Jungfernrebe (Parthenicissus quinquefolia) sind Hopfen (Humulus lupulus), Weinrebe (Vitis vinifera) und Gemeiner Waldrebe (Clematis vitalba) zu verwenden.“

II.6. Nach Auflage 12 werden folgende neue Auflagen 12a bis 12d eingefügt:

„12a) Bis spätestens Baubeginn ist der Naturschutzbehörde eine Detailplanung aller für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Grünbrücken) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z. B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; falls bereits verfügbar: RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind mögliche Gefahrenpunkte (z. B. das Ende von Leiteinrichtungen, Grünbrücken ohne Anschluss an geeignete Strukturen in der Landschaft) zu identifizieren und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen.

12b) Zum Ausgleich für Lebensraumverluste der Feldlerche und des Rebhuhns in Wien und Niederösterreich sind ausreichende Maßnahmenflächen anzulegen. Dafür kommt alternativ die Anlage von Brachen oder die Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen in Frage.

Die erforderliche Gesamtfläche bemisst sich wie folgt am festgestellten Verlust von insgesamt 36 Revieren der Feldlerche; der Habitatverlust des Rebhuhns wird dadurch mit ausgeglichen:

-) Anlage von Brachen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Brache einem Gewinn von 1,424 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Brachen sind somit 25,3 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Brachen müssen eine Mindestbreite von 20 m aufweisen und müssen eingesät werden, wobei standortgerechtes heimisches Saatgut zu verwenden ist. Dieses muss aus geeigneten Horstgräsern (z. B. Bromus erectus, Festuca rupicula) und krautigen Pflanzen bestehen (Anteil zumindest 25 %, mindestens 15 Arten; mögliche Arten siehe die ökologischen Ausgleichsfläche A6 und A10 im „Maßnahmenbericht – Konsolidierte Fassung“ der Projektwerberin vom Mai 2020 = OZ 35, 36). Jede Brache ist der Länge nach in zwei gleich große Hälften zu teilen, von denen eine jährlich im Juni gemäht, die andere jedes zweite oder dritte Jahr im September gehäckselt wird. Ab einer geschlossenen Fläche von 5 ha ist eine Brache statt in Hälften in eine gerade Anzahl von Streifen mit jeweils 10-25 m Breite zu teilen, die nach dem oben beschriebenen Muster zu pflegen sind. Sollten in den ersten Jahren nach der Anlage Problemunkräuter (z. B. Ackerkratzdistel, Ragweed, Kanadische Goldrute, Gewöhnliche Seidenpflanze) aufkommen, so ist das Mähen oder Häckseln der betroffenen Teile zu geeigneten Zeitpunkten zulässig, um das Aussamen zu verhindern.

-) Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Felderchenfenster-Acker einem Gewinn von 0,051 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Feldlerchenfenster-Äcker wären somit 705,9 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Die Feldlerchenfenster sind in einer Dichte von zwei Fenstern (das sind nicht eingesäte Stellen von je ca. 20 m²) pro Hektar anzulegen und müssen gleichmäßig über den jeweiligen Ackerschlag verteilt werden. Die Feldlerchenfenster werden auch bei der weiteren Pflege ausgespart. Die Fenster müssen mindestens 50 m von Einzelbäumen und Einzelgebäuden sowie mindestens 25 m von Feldwegen entfernt liegen.

Alle Maßnahmenflächen (Brachen und Feldlerchenfenster-Äcker) müssen mindestens 100 m von Gemeinde- und Landesstraßen, Wäldern, Siedlungs- und Gewerbegebieten sowie mindestens 500 m von Windkrafteignungszonen und von (wenn auch erst in Planung befindlichen) Schnellstraßen entfernt liegen. Jede Einzelfläche muss mindestens 1 ha groß sein. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen können Flächen in den Gemeindegebieten von Groß-Enzersdorf nördlich der B3, Glinzendorf, Raasdorf, Großhofen, Parbasdorf südlich des Russbaches, Deutsch-Wagram südlich von Russbach und Marchfeldkanal und Aderklaa sowie im Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks angelegt werden.

Zumindest 5 ha der gesamten Maßnahmenfläche sind in Niederösterreich als Brachflächen herzustellen. Darüber hinaus können das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern sowie die Aufteilung der Maßnahmenfläche auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien frei gestaltet werden.

12c) In einem oder mehreren Teilbereichen lt. dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Anhang 1 zur Stellungnahme der Projektwerberin zum Gutachten Landschaftsbild vom 15.1.2021 = OZ 64 = Beilage 15 zur Verhandlungsschrift (als rote Linien in Nord-Süd-Richtung im Maßnahmenraum Wien gekennzeichnet), sind mit einer Breite von mindestens 5 m und einer Gesamtlänge von 1250 m lineare Strukturelemente zu schaffen. Bei der Verortung ist auf die Einhaltung der Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt Bedacht zu nehmen, das heißt insb., dass die Sichtbeziehungen und die Erhaltung eines offenen Landschaftscharakters in seiner Naturnähe weiterentwickelt wird und damit sowohl die Landschaftsgestalt als auch die Erholungsnutzung gefördert werden.

Die linearen Strukturlemente bestehen aus einem Mosaik von großkronigen Einzelbäumen (vorzugsweise Traubeneiche [Quercus petraea], Winter- [Tilia cordata] und Sommerlinde [Tilia platyphyllos]), Reihen von Hochstammobstbäumen mit vorzugsweise regionalen, standortangepassten Fruchtkirschen mit ihren lokalen dunklen und hellfrüchtigen Sorten und gegen die Walnussfruchtfliege resistente regionale Sorten der Walnuss (Juglans regia) sowie alte Apfelsorten (Malus domestica), wie die früh fruchtenden Tafelobstsorten Weißer Klarapfel und Gravensteiner, Strauchheckenfragmenten mit einem Anteil von mehr als 50 % Ruderalfluren und einem hohen Anteil an heimischen Wildrosenarten innerhalb der Gehölzbereiche sowie Abschnitten mit dichten Gehölzbeständen aus Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Zitterpappel (Populus tremula), Vogelkirsche (Prunus avium), steinechte regionale Kriecherlsorten (Prunus x insititia) und Steinweichsel (Prunus mahaleb) sowie einer vielfältigen Strauchschicht mit Einkern-Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina), Bibernellrose (Rosa pimpinellifolia), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Kriechrose (Rosa arvensis) sowie weiteren regional typischen Gehölzarten. Aus Rodungsbereichen im Baufeld werden Totholzelemente (einmetrige Stammstücke mit mindestens 20 cm Durchmesser) geborgen und in den dichteren Gehölzpflanzungen im Ausmaß der verfügbaren Mengen (etwa 3 m³/50 lfm) als Strukturelemente gelagert und in die Gestaltung integriert.

Sollten sich im Zuge der Grundeinlöse in diesem Bereich durch Neuordnung der Feldstücke in diesem Abschnitt kleinflächige Zwickelflächen ergeben, sind diese als Erholungsflächen, wie Rastplätze, zu integrieren.

Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Die Strukturelemente sind vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen.

Es ist auf Bestandsdauer des Vorhabens eine sachgerechte Anwuchs- und Entwicklungspflege sicherzustellen: der Anteil der Offenlebensräume ist durch eine einmal jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähguts, bei den Obstbäumen die Erhaltung sicherzustellen; die Pflege hat so zu erfolgen, dass der naturnahe Charakter erhalten bleibt.

Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.“

12d) Im Bereich nördlich des „Breitenleer Bahnhofs“ innerhalb der auf dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Beilage 14 zur Verhandlungsschrift in blau umrandeten, im Westen von Gst.Nr. 256, KG Breitenlee, im Süden von Gst.Nr. 757, 761, 763, 762, 771 (Thujagasse), KG Breitenlee, im Osten von Gst.Nr. 641/1 KG Eßling und im Norden von Gst.Nr. 770, 764, 760/1, 258/3, KG Breitenlee umgrenzten Fläche ist im Ausmaß von 2 ha ein naturnaher pannonischer Offenlebensraum mit Geländereliefierung und ausgeprägtem Steppencharakter zu schaffen. Der Standort der Relieffläche sollte vorzugsweise an den grün gekennzeichneten Standorten liegen, jedenfalls muss eine Anbindung an bestehende Feldwege an einer Seite gegeben sein.

Die Aufhöhung ist gemäß dem dem genannten Lageplan beigefügten Langenschnitt zu gestalten, wobei die maximale Höhe von bis zu 6 m nur in kleinen Teilbereichen zu realisieren ist. Im Hochbereich nach Norden geneigt ist eine Form auszubilden, die am Fußbereich abgerundet ausläuft, damit eine gefahrlose Spiel- bzw. Rodelnutzung erfolgen kann und ein Auslaufbereich von mindestens 5 m zur Nachbarfläche eben freigehalten wird.

Die Ausrichtung dieses Elements folgt der naturräumlichen Orientierung in Ost-West-Ausrichtung, eine Gehölzbepflanzung ist nur gruppenweise und im Ausmaß von bis zu 20% der Ausgleichsfläche zulässig. Die Geländereliefierung ist mit örtlichem Bodenabtrag der örtlichen Tschernosemböden aus Löß und leichten kalkhaltigen Feinsedimenten (Bodenkarte) durchzuführen, um die ursprüngliche Landschaftsgestalt mit Ost-West gerichteten Dünenelementen wie im Bereich des „Breitenleer Bahnhofs“ wieder in Teilbereichen herzustellen. Die gesamt aufzubringende Kubatur kann je nach Flächenform im Zuge der Detailplanung bis zu 30.000 m³ umfassen und zur Gänze aus baustelleneigenem Abraummaterial bestehen. Die Aufhöhungen sind mit örtlichem Kalksandtrockenrasensaatgut ohne zusätzliche Humusierung zu besämen, als Aufschließung sind unbefestigte Erhaltungs- und Wanderwege mit Anschluss an das regionale Wegenetz vorzusehen.

Das Betreten der Fläche soll vollständig gestattet sein, wobei sicherzustellen ist, dass die Reliefierung nicht zum Befahren mit Motorrädern und Fahrzeugen einlädt. Die Sicherstellung eines Anteils von 80 % Offenlebensräumen, das sind Ruderalflächen, Trockenrasen und vegetationsfreie Kleinstandorte, ist auf Bestandsdauer des Vorhabens durch eine jährliche Mahd sicherzustellen. Diese hat ab 1. September zu erfolgen und den Abtransport des Mähguts zu beinhalten. Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.

Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Das Reliefelement ist vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen.“

II.7. Auflage 14 lautet:

„14) Um eine zielgerechte Entwicklung der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen und deren dauerhaften Erhalt sicherzustellen, ist ein entsprechendes Pflegekonzept inklusive Monitoringkonzept noch vor Baubeginn der Naturschutzbehörde vorzulegen. Grünbrücken, Durchlässe, Leiteinrichtungen, Lärmschutzwände und Wildschutzzäune sind während der gesamten Bestandsdauer regelmäßig (zumindest dreimal im Jahr: Februar, Mai und August) auf ihren funktionellen Erhaltungszustand hin zu überprüfen und bei Bedarf in Stand zu setzen. Bei Feststellung von Defiziten (z.B. Aufkommen invasiver Neophytenarten) sind der Naturschutzbehörde Lösungsvorschläge zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen. Die Defizite sind daraufhin zu beheben, um die Maßnahmenwirksamkeit entsprechend sicherzustellen. Bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist ein schriftlicher Bericht über den Zustand der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen aus naturschutzfachlicher Sicht, über den funktionellen Erhaltungszustand der Grünbrücken, Durchlässe, Leiteinrichtungen, Lärmschutzwände und Wildschutzzäune sowie über die jeweils getroffenen Maßnahmen an die Naturschutzbehörde zu übermitteln.“

II.8. Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 15 und 16 eingefügt:

„15) Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen für Fledermäuse gem. Auflage 12a von einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Etwaige Mängel sind bis spätestens zur Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.

 

16) Die Funktionalität der Leiteinrichtungen für Fledermäuse (i.S.d. Vermeidens der Tötung geschützter Arten) ist durch ein geeignetes Monitoring zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Dazu werden wie folgt zum einen die Nutzung der Leiteinrichtungen durch Fledermäuse, zum anderen die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 erhoben:

i) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist festzustellen, ob die Leiteinrichtungen von Fledermäusen genutzt werden bzw. ob es Stellen gibt, an denen die Leitfunktion unzureichend erfüllt ist. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v. a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich (z. B. mittels Nachtsichtgerät und Wärmebildkamera).

ii) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 zu untersuchen:

- Mit der Untersuchung ist ein Forschungsinstitut oder Planungsbüro zu beauftragen, das mit der Methodik der Kollisionsopfersuche nachweislich Erfahrung hat.

- In jedem Untersuchungsjahr erfolgt die Suche nach Verkehrsopfern im Zeitraum von 15. Juli bis 15. Oktober einmal pro Woche, jeweils am frühen Morgen, sobald es für eine Suche hell genug ist.

- Auffindwahrscheinlichkeit und Verweildauer von Kollisionsopfern müssen ermittelt werden; in diesen und anderen methodischen Aspekten sind die Erkenntnisse und Methoden von Grünkorn et al. (2009) sowie Santos et al. (2011) (Grünkorn, T., Diederichs A., Diederichs, B., Poszig, D. & G. Nehls [2009]: Wie viele Vögel kollidieren mit Windenergieanlagen? Natur und Landschaft 84 [7]: 309-314; Santos S.M., Carvalho F. & Mira A. [2011]: How Long Do the Dead Survive on the Road? Carcass Persistence Probability and Implications for Road-Kill Monitoring Surveys. PLoS ONE 6[9]: e25383. doi:10.1371/journal.pone.0025383) zu berücksichtigen. Zumindest stichprobenhaft sind zur Kontrolle der Auffindwahrscheinlichkeit dazu ausgebildete Hunde einzusetzen.

- Die Suche erfolgt ausschließlich innerhalb der Lärmschutzwände/Wildschutzzäune. Anfang Juli sind diese Bereiche in Absprache mit dem Untersuchungsleiter bzw. der Untersuchungsleiterin erforderlichenfalls (abschnittweise) zu mähen oder zu häckseln, um das Auffinden von Kollisionsopfern zu erleichtern. Bei Bedarf ist zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal zu mähen oder zu häckseln.

- Sämtliche Totfunde aller Fledermaus- und Vogelarten sind mittels GPS exakt zu verorten und fotographisch zu dokumentieren. Todesursache und Todeszeitpunkt sind fachkundig einzuschätzen. Die getöteten Individuen müssen eingesammelt und zumindest bis zum fünften Jahr nach Projektabschluss tiefgekühlt aufbewahrt werden.

Am Ende jedes Projektjahrs ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über beide Untersuchungen vorzulegen, aus dem die Methodik, die festgestellten Flugwege, die absoluten Zahlen der Totfunde, die Lage der Totfunde (etwaige räumliche Häufungen), die berechneten Kollisionsraten und etwaig identifizierte Stellen mit ungenügender Funktion der Leiteinrichtungen hervorgehen müssen. Bei festgestellten Mängeln sind der Behörde bis Ende Juni des Folgejahres Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, mit denen diese behoben werden können.

Die erhobenen Originaldaten müssen einschließlich der relevanten methodischen Informationen und der Randbedingungen (Charakterisierung der Abschnitte hinsichtlich Verkehrsstärke, Nivelette, Beleuchtung, Art der begrenzenden Wildtier-Leiteinrichtung, Ergebnisse der Funktionskontrolle der Leiteinrichtungen etc.) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.“

III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

IV. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Projektänderungen und -präzisierungen

 Projektmodifikation vom 23.3.2020 (Präzisierung der Anbindung der Baustraße an die S2, Pumpenverteilerhäuser, Adaptierung Ausgleichs- und Restfläche, punktuelle Projektoptimierung, Lageänderung Betonmischwerk, Einlagen 1.1. bis 2.6., OZ 20, 21)

 Projektmodifikation vom 3.7.2020 (Erweiterung des Lärmschutzes zwischen km 26,4 und 28,4: Erhöhung und Erweiterung der Lärmschutzwände, temporäre Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw in den Monaten April bis Juni zwischen 17 und 22 Uhr sowie zwischen 5 und 7 Uhr, Konsolidierte Maßnahmenplanung, Einlagen 2.1. bis 3.4. incl. Querprofile, OZ 35, 36)

 Leit- und Querungskonzept für Kleintiere vom 8.2.2021 (OZ 69)

 Präzisierung der Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters vom 2.3.2021 (Beilage 8 zur Verhandlungsschrift)

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

V. Die Lagepläne zu den Spruchpunkten I.14. und II.6. (Auflagen 12c und 12d) bilden ebenfalls einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Behördliches Verfahren:

1.1. Die ASFINAG (Projektwerberin) plant das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn“ in den Bundesländern Wien und Niederösterreich.

Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wurde zu diesem Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ein teilkonzentriertes Genehmi-gungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt und mit Bescheid vom 26.3.2015, GZ BMVIT-312.401/0020-IV/ST-ALG/2015, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt, der Straßenverlauf gemäß Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt, der Tunnel-Vorentwurf nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt sowie eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erteilt (Errichtung und Betrieb eines Luftfahrthindernisses in der Sicherheitszone des Flughafen Wien-Schwechat).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.5.2018, GZ W104 2108274-1/243E, wurde dieser Bescheid aufgrund der erhobenen 10 Beschwerden in Bezug auf im Beschwerdeverfahren neu vorgelegte Projektbestandteile abgeändert und wurden Nebenbestimmungen neu vorgeschrieben bzw. neu gefasst. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

1.2. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Erstbescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gänserndorf für den 1. Verwirklichungsabschnitt Groß Enzersdorf bis Süßenbrunn die Genehmigung gemäß § 24f iVm § 24 Abs 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit der BH Gänserndorf fallen.

Dagegen erhoben die im Spruch angeführten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.3. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Erstbescheid des Magistrats der Stadt Wien für den 1. Verwirklichungsabschnitt Groß Enzersdorf bis Süßenbrunn die Genehmigung gemäß § 24f iVm § 24 Abs 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 iVm dem Wiener Naturschutzgesetz (W NSchG) für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit des Landes Wien als Naturschutzbehörde fallen.

Dagegen erhoben die im Spruch angeführten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beschwerden:

In den Beschwerden wurde im Wesentlichen geltend gemacht:

Verfahrensrechtliches:

– Die angefochtenen Bescheide hätten über einen falschen Verfahrensgegenstand entschieden: Gegenstand der der UVP nachgelagerten Materienverfahren müsse jenes Vorhaben sein, das auch der UVP unterzogen wurde;

– die Behörden hätten eine Genehmigung nach dem Naturschutzgesetz iVm dem UVP-G erlassen werden müssen;

– die BH Gänserndorf sei nicht zuständig gewesen, aufgrund des bezirksübergreifenden Charakters des Vorhabens sei „die Landesbehörde“ zuständig;

– es seien kein Parteiengehör zu den Gutachten gewährt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und insgesamt kein faires Verfahren durchgeführt worden;

– die Wiener Behörde habe es verabsäumt, im Bescheid nachvollziehbar darzulegen, wie sie zu ihrer Entscheidung komme und welche Beweise sie wie gewürdigt habe;

– mangels Antrags auf Bewilligung nach dem NÖ NschG 2000 sei das NÖ Verfahren „nichtig“;

– die Unabhängigkeit von Sachverständigen wird in Zweifel gezogen.

Lärmwirkungen:

– Angesichts der Lärmempfindlichkeit einzelner geschützter Tierarten sei ein Schalltechniker heranzuziehen gewesen;

– das zu Grunde liegende lärmtechnische Projekt sei veraltet und entspreche nicht dem letzten, dem Beschwerdeverfahren zum UVP-Bescheid zu Grunde liegenden Stand;

– die Lärmkarten bezögen sich lediglich auf den Nachtlärm und ließen andere Lärmindices außer Acht;

– es sei fraglich, ob die Anwendung eines A-bewerteten Schallpegels korrekt ist;

– Rasterlärmkarten würden fehlen oder seien ungeeignet;

– kumulierende Betrachtungen mit anderen Projekten würden fehlen;

– Auflagen für lärmempfindliche Vogelarten und Fledermäuse würden im Wiener Bescheid fehlen;

– Fledermäuse würden beeinträchtigt;

– die Maßnahmen für Zwergdommel und Drosselrohrsänger im NÖ Bescheid seien ungeeignet;

– die Maßnahmen für Rebhuhn und Feldlerche seinen ungenügend;

– zu folgenden Nebenbestimmungen des NÖ Bescheides wurde Kritik angebracht:

o Auflagen 13 und 14: Das Einziehen eines um 2 dB niedrigeren Auslösekriteriums sei keinesfalls ausreichend, um fehlende Ermittlungen zu kompensieren und das Kriterium einer CEF-Maßnahme zu erfüllen; zusätzlich zur Lärmbeeinträchtigung sei auch die sog. Effektdistanz zu berücksichtigen; mögliche Ausgleichsflächen seien zu konkretisieren; die „ XXXX “ sei als Ausgleichsfläche nicht geeignet, die Projektwerberin müsse geeignete Flächen zur Verfügung stellen; das maßnahmenauslösende Kriterium (zwei aufeinanderfolgende Jahre) sei zu locker;

o Auflage 5: während im Wiener Verfahren ein Maßnahmenkonzept Feldhamster vorgelegt worden sei, fehle dies im NÖ Verfahren;

o Auflage 10: das Neophytenmanagement sei auf Betriebsdauer erforderlich;

o Auflage 15: die Flächen seien in Form einer Ergänzung des Einreichoperates Naturschutz zu konkretisieren;

o Auflage 18 sei zu unbestimmt („andenken“);

– zu folgenden Nebenbestimmungen des Wiener Bescheides wurde Kritik angebracht:

o Auflage 1 und 2 seien missverständlich (Hinweise auf den Tunnel);

o Auflage 3 („weitestgehende“ Reduktion problematischer Bauarbeiten während der Wochenstubenzeit von Fledermäusen nach Einbruch der Dämmerung) sei zu unbestimmt;

o Auflage 6 (Unterbrechungen des Wegenetzes in der Bauphase) enthalte unbestimmte Anordnungen;

o Auflage 11: das Neophytenmanagement sei auf Betriebsdauer erforderlich;

o Auflage 14: das geforderte Pflege- und Monitoringkonzept sei nicht vor Baubeginn, sondern vor Bescheiderlassung vorzulegen, diese seien jedenfalls im Internet zu veröffentlichen

Artenschutz, Kollisionswirkungen, Tötungsverbot:

– Bei der Fledermausart Abendsegler komme es zu einer Verletzung des Tötungsverbotes;

– für den Wiener Bescheid wird geltend gemacht, es sei vom Vorhandensein eines Rebhuhnvorkommens auch auf Wiener Boden auszugehen; die Maßnahmen zu dessen Schutz seien nicht ausreichend, insbesondere weil sie als CEF-Maßnahmen auszuführen wären; die von der Projektwerberin vorgelegten Maßnahmen zur Feldhamsterumsiedlung seien unzureichend;

– für beide Verfahren wird ohne Begründung weiters allgemein geltend gemacht, das artenschutzrechtliche Tötungsverbot werde missachtet.

Landschaftsbild, Erholungswirkung:

– es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft infolge nachhaltiger Einbringung von Fremdkörpern, die durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht vermieden werden könnten, ja z.T. verstärkt würden;

– die für die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. die Landschaftsgestalt angewendete Methode sei untauglich;

– es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Landschaft;

– es komme zu nicht hinnehmbaren Veränderungen des Raumgefüges und Barrierewirkungen;

– das Landschaftsschutzgebiet Donaustadt werde beeinträchtigt;

– eine Alternativenprüfung fehle.

Sonstige Auswirkungen auf das Schutzgut Natur:

– es komme zu einer Beeinträchtigung des Klimas einschl. Kleinklima;

– kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhabensabschnitten und anderen Vorhaben auf Natura-2000-Gebiete seien nicht geprüft worden (Naturverträglichkeitsprüfung);

– die Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit seien nicht geprüft worden.

3. Beschwerdeverfahren:

3.1. Nach Einlagen der Beschwerden am 12.9.2019 (NÖ) bzw. 29.9.2019 (NÖ) und nach Übermittlung der Beschwerden zur Stellungnahme an die Projektwerberin (Beschwerdemitteilung) erging am 4.11.2019 der Beschluss, dass beide Verfahren gem. § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (OZ 4 bzw. 5).

3.2. Mit Schreiben vom 23 und 24.10.2019 nahm die Projektwerberin zu den Beschwerden Stellung (OZ 3, 4).

3.3. Mit Beschlüssen vom 15.1.2020 wurden nichtamtliche Sachverständige für Schalltechnik, für Naturschutz und für Landschaftsbild/Erholungswert der Landschaft bestellt.

3.3. Mit Schreiben vom 29.1.2020 übermittelte der schalltechnische Gutachter sein schalltechnisches Gerichtsgutachten (OZ 19).

3.4. Am 24.3.2020 langte eine Projektmodifikation der Projektwerberin ein (OZ 20, 21), mit der das Projekt geringfügig geändert wurde (Präzisierung der Anbindung der Baustraße an die S2, Pumpenverteilerhäuser, Adaptierung Ausgleichs- und Restfläche, punktuelle Projektoptimierung, Lageänderung Betonmischwerk).

3.5. Mit Schreiben vom 9.4.2020 brachte die Projektwerberin als Vorabinformation die Erkenntnisse einer Bestandsaktualisierung inkl. der methodischen Beschreibung einer geplanten Aktualisierung von Wirkungsanalysen und Maßnahmenplanung ein (OZ 22).

3.6. Mit Schreiben vom 3.7.2020 übermittelte die Projektwerberin ein mit „Äußerung“ betiteltes Schreiben, in dem die Ergebnisse ornithologischer Erhebungen im Freiland sowie die „Implementierung allfälliger erforderlicher Maßnahmen“ für die weitere naturschutzfachliche Begutachtung dargestellt wurden. Darüber hinaus erfolgten mit diesem Schreiben „Optimierungen“ im Bereich der Schotterteiche südwestlich von Raasdorf (Erweiterung des Lärmschutzes zwischen km 26,4 und 28,4; OZ 35, 36).

3.7. Am 4.8.2020 übermittelte das dafür bestellte Institut sein Gerichtsgutachten Landschaftsbild und Erholungswert (OZ 38).

3.8. Mit Schreiben vom 11.9.2020 übermittelte die Projektwerberin die Ergebnisse weiterer ergänzender Erhebungen (Naturschutzfachliche Überprüfungen Fledermäuse, Sakerfalke).

3.9. Mit Schreiben vom 18.11.2020 übermittelte die Projektwerberin Antworten zu Nachfragen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, die im Zuge der Erstellung seines Gutachtens entstanden waren.

3.10. Am 15.12.2020 übermittelte der naturschutzfachliche Sachverständige sein Gerichtsgutachten (OZ 54).

3.11. Mit Schreiben vom 22.12.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung gemeinsam mit den Beschwerdeverfahren zu den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheiden zum Vorhaben für den 1., 2. und 4.3. (Reservetag: 5.3.) 2020 an.

3.12. Am 14.1.2021 langte eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Gerichtsgutachters für Schalltechnik zu den Projektmodifikationen vom 3.7.2020 ein (OZ 62).

3.10. In der Folge langten Stellungnahmen der belangten Behörde, der Stadt Wien und der Projektwerberin zu den Gerichtsgutachten ein, wobei die Projektwerberin auch ein „Leit- und Querungskonzept für Kleintiere“ einbrachte. Die Siebtbeschwerdeführerin lehnte die bestellten Sachverständigen ab und machte geltend, dass ihr das Gutachten zu Landschaftsbild und Erholungswert nicht zugestellt worden sei, was in der Folge vom Gericht veranlasst wurde.

3.11. Am 2., 4. und 5.3.2021 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und das Ermittlungsverfahren geschlossen. Die Verhandlungsschrift wurden den Parteien und Sachverständigen, die an der Verhandlung teilgenommen haben übermittelt mit der Möglichkeit, binnen 14 Tagen Einwendungen zu erheben. Die eingelangten Stellungnahmen konnten alle in die endgültige Version der Verhandlungsschrift eingearbeitet werden.

3.12. Mit Schreiben vom 10.3.2021 bekräftige die Siebtbeschwerdeführerin ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Sachverständigen für Naturschutz und machte auf eine Publikation zum Einhorn-Trüffelkäfer aufmerksam, der in angrenzenden FFH-Gebieten vorkomme und stellte dazu Anträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Allgemeines:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den im Beschwerdeverfahren abgegebenen Projektmodifikationen sowie den eingeholten Stellungnahmen wie auch den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und ordnungsgemäß zustande gekommene Bürgerinitiativen. Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht.

Dies ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

Das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn“ stellt ein Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des § 23a UVP-G 2000 dar. Auf Höhe des Betriebsgebietes Guntherstraße beginnt der 1. Verwirklichungsabschnitt des gegenständlichen Vorhabens mit der Vollanschlussstelle Groß-Enzersdorf, welche in weiterer Folge eine direkte Einbindung der vom Land NÖ geplanten Umfahrung Groß-Enzersdorf in die S1 ermöglicht. In diesem Bereich geht die Trasse in eine freie Streckenführung über und verläuft östlich der Schotterteiche Groß-Enzersdorf. Südlich der ÖBB Strecke Stadlau bis Marchegg liegt die Halbanschlussstelle Raasdorf, in die eine künftige Umfahrung Raasdorf eingebunden werden kann. Die S 1 unterquert in weiterer Folge die ÖBB-Strecke in einem Wannenbauwerk. Nach Errichtung der ebenfalls in Planung befindlichen S1 Spange Seestadt Aspern erfolgt im Zuge dieses Projekts nördlich der Bahnstrecke die Ausbildung des Knotens Raasdorf. Zwischen Schöpfleuthnersiedlung in Wien und dem Ortsgebiet von Raasdorf verläuft die S1 mittig zwischen den Bebauungen in Richtung Norden. Nördlich der beiden Siedlungsgebiete schwenkt die Trasse in westliche Richtung ein und umfährt die Invalidensiedlung (Wien) nördlich. In diesem Abschnitt soll zukünftig die Anbindung an die S8 Marchfeld Schnellstraße, Abschnitt West, erfolgen. Die Verknüpfung von S1 und S2 erfolgt im Knoten Süßenbrunn.

Mit der Errichtung dieses ersten Verwirklichungsabschnitts werden bereits sämtliche ökologischen Vermeidungs-, Verminderungs- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus dem Gesamtvorhaben S1 Schwechat - Süßenbrunn, welche sich zwischen der Anschlussstelle Groß-Enzersdorf und dem Knoten Süßenbrunn befinden, realisiert.

Diese Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus dem NÖ Bescheid und wurde von keiner Partei bestritten.

1.2. Zur Vollständigkeit und Geeignetheit der Vorhabensunterlagen in Bezug auf Lärmwirkungen auf Tiere:

Die im Beschwerdeverfahren zum Genehmigungsbescheid des BMVIT zur S1 Schwechat-Süßenbrunn vor dem BVwG letztlich vorgelegten Rasterlärmkarten L-4.7 und L-4.8 für den Lnight und L-4.5 und L-4.6 für den Lden dienen als schlüssige, plausible und nachvollziehbare Grundlage zur naturschutzfachlichen Beurteilung. Die im Juli 2020 im Zuge des ggstdl. naturschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Lärmkarten mit der Lärmkarte L-4.7 Planfall MMAX 2025 Ln, Oktober 2017 unterscheiden sich davon durch die Darstellung von Lday Werten gegenüber Lnight Werten, die Höhe von 1 m bzw. 10 m über Boden gegenüber 1,5 m über Boden, und Lärmschutzmaßnahmen in Form von wesentlichen Erhöhungen der Lärmschutzwände und Reduzierung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten für PKW und LKW.

Insgesamt stellen die im Juli und danach noch im November 2020 im ggstdl. Beschwerdeverfahren vorgelegten Lärmkarten die für Tiere maßgebliche Lärmsituation schlüssig und plausibel dar.

Wesentlich ist jedoch die korrekte Interpretation der angegebenen Pegelwerte. Im gegenständlichen, als auch in Verfahren die in einem Zusammenhang dazu stehen (z.B. S8 Marchfeldschnellstraße, S1 Spange Seestadt) und darüber hinaus werden eine Vielzahl von Pegelangaben mit der Einheit dB angegeben. Tatsächlich beziehen sich die Angaben oft auf völlig unterschiedliche schalltechnische bzw. lärmtechnische Größen. Es ist jedoch eine eindeutige Angabe der jeweiligen Größe notwendig, um die einzelnen Schutzgüter entsprechend vor dem Wirkfaktor Lärm zu schützen. Für das Schutzgut Mensch stehen die nach Richtlinie 2002/49/EG für Österreich mit der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (BGBl. II 144/2006) klar definierten Lärmindizes zur Verfügung. Für das Schutzgut Vögel liegen in der Literatur Wirkungsbeziehungen für Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht vor. Für einen Beurteilungspegel Tag Lr,Tag (06:00 bis 22:00) darf ein Lday (06:00 bis 19:00) gleichwertig verwendet werden. Er stellt den tatsächlichen Mittelwert über den gesamten Tageszeitraum auf der sicheren Seite da, da er den niedrigeren Levening Pegel (19:00 bis 22:00) nicht beinhaltet.

Die von der PW vorgestellte Maßnahme „NP-BE-08 Temporäre Geschwindigkeitsanpassung: Zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen wird im Bereich der Schotterteiche südwestlich von Raasdorf die höchstzulässige Geschwindigkeit in den Monaten April-Juni während der relevanten Tageszeit (17:00 – 22:00 sowie 05:00- 07:00 Uhr) auf 80km/h für PKW bzw. 60km/h für LKW beschränkt.“ wurde für die Berechnung von Darstellungen eines Lr,T (für Tag) verwendet. Tatsächlich stellen dies Pegel jene dar, welche sich für die Verkehrsstärke M-MAX 2035 gemittelt von 06:00 bis 19:00 bei einer entsprechenden ganztägigen Geschwindigkeitsreduktion ergeben. Das gilt sinngemäß auch für Angaben eines Lr,N, da auch dieser für die mittlere Verkehrsbelastung von 22:00 bis 06:00, aber die temporäre Geschwindigkeit von 05:00 bis 06:00 berechnet wurde. Nur der Lr,A (Abend) bezogen auf 19:00 bis 22:00 deckt sich gänzlich mit der Geschwindigkeitsbeschränkung im gesamten Zeitraum. Dabei gelten diese Pegel nur für die Monate April-Juni und dürfen somit keinesfalls mit einem Lärmindex für ein Jahr verwechselt werden.

Zweifelsohne ergeben die temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen eine ganz wesentliche Minderung der Lärmimmissionen im betroffenen Zeitbereich. Im Sinne des Schutzguts Tiere ist dies eine wertvolle Maßnahme. Zu beachten ist jedoch, dass die schalltechnischen Größen eigens für dieses Verfahren konstruiert wurden und ihre Bezeichnung missverständlich interpretiert werden könnte. So ist die mit Lr,T bezeichnete Größe nicht zu verwechseln mit dem Lärmindex Lday oder einem für den gesamten Tag durchschnittlichen Lärmpegel der deutschsprachigen Literatur. Er stellt auch keinen LAeq für den Zeitbereich 06:00 bis 07:00 oder 17:00 bis 19:00 im Monat April bis Juni dar, da dafür Tagesganglinien des Verkehrs in Stundenauflösung für diese konkreten Monate vorliegen müssten. Zusätzlich sind dies auch schon deshalb keine LAeq Werte, da die tatsächliche Schallausbreitung gerade in diesem Zeitraum instabiler meteorologischer Zustände am Tagesanfang bzw. Tagesende in der Regel nicht der normierten ausbreitungsgünstigen „lauten“ Bedingung entsprechen, die für die Lärmindizes festgelegt wurde. Die Wirkung der Maßnahme ist nicht zu bezweifeln, der Pegel dient jedoch nur in diesem konkreten Verfahren der Beantwortung der speziellen Fragestellungen durch den Sachverständigen für Naturschutz.

Zusammengefasst entspricht die Angabe in den Lärmkarten Lr,T tatsächlich einem „Lr,S1Lobau,80/60“, also einem LAeq als Beurteilungspegel während einheitlich schallausbreitungsgünstigen Bedingungen bei aktiver 80/60 Geschwindigkeitsbeschränkung von 6:00 bis 07:00 und 17:00 bis 19:00, aber mit jener Verkehrsstärke wie sie im Mittel von 06:00 bis 19:00 für den Planfall angenommen wurde.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten des schalltechnischen Gerichtssachverständigen vom 29.1.2020 und vom 14.1.2021.

Die Lärmkarten der Projektwerberin vom November 2020 beinhalten sowohl eine Ausweitung auf das Prognosejahr 2035 als auch zusätzlich Angaben in mehreren Immissionspunkthöhen inklusive 10 m. Die dargestellten Immissionspegel beziehen sich grundsätzlich auf den prognostizierten Mittelwert der Verkehrsstärke in den Tagesabschnitten Tag, Abend und Nacht. Weiter unterstellen sie eine durchgehend schallausbreitungsgünstige Bedingung. Dies liegt für die Schutzgutbeurteilung damit auf der sicheren Seite. Abweichend zur definierten Darstellung eines Lärmindizes beinhalten sie die Geschwindigkeitsreduktion zu bestimmten Tagesabschnitten und Monaten.

Die Wirkung von lärmmindernden Straßendeckschichten unterliegt einem zeitlichen Verhalten. Im Gegensatz zu offenporigen oder SMA-Belägen ist das Langzeitverhalten des konkret verwendeten lärmmindernden Waschbetons über viele Jahre stabil. Dennoch war die Auflage 13 (NÖ) in Spruchpunkt I.8. dieses Erkenntnisses so umzugestalten, dass auf Nebenbestimmung 3.20 des Erkenntnisses des UVP-Beschwerdeverfahrens zu verweisen war, wonach die akustischen Eigenschaften der Fahrbahndecken aller Fahrspuren alle zwei Jahre mittels Messungen zu überprüfen sind.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Stellungnahme des schalltechnischen Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 33, 34).

Die für die Erstellung der Einreichunterlagen verwendeten Prognosemethoden verwenden dieselben Pegelhöhen wie die bisher in der naturschutzfachlichen Bewertungspraxis verwendeten Methoden; fachliche Empfehlungen und Vorgaben, die sich auf diese Methoden beziehen, können daher angewendet werden (etwa die Pegel gemäß RLS-90 [Deutschland] bzw. RVS 3.02 [Österreich]).

Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten des schalltechnischen Gerichtssachverständigen vom 29.1.2020.

Die Lärmkarte aus November 2020 zeigt die Lärmbelastung in 10 m Höhe, für den werktäglichen durchschnittlichen täglichen Verkehr sowie für den Tageszeitraum von 6-19 Uhr. Dies liegt gegenüber einer Darstellung in 1,5m Höhe, dem durchschnittlichen Verkehr an allen Kalendertagen und dem in Garniel et al 2010 dargestellten Tageszeitpegel von 6-22 Uhr auf der für das Schutzgut Tiere sicheren Seite. Die Verkehrsstärke bezieht sich auf den PlanfallM-max 2035. Eine Geschwindigkeitsreduktion wird sich höchstwahrscheinlich nicht in einer Steigerung der Verkehrsstärke auswirken. Falls dem so wäre, greifen jedoch sofort die entsprechenden Monitoringmaßnahmen.

Für eine Gesamtlärmbetrachtung von Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm fehlen entsprechende Wirkungsbeziehungen für den Schienenverkehrslärm. Es existiert dazu nicht einmal ein Stand des Wissens.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Darlegungen des schalltechnischen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 38).

Von den Beschwerdeführern wurde in Frage gestellt, ob es methodisch korrekt ist, für die Beurteilung der Auswirkungen auf Vögel A-bewertete Schallpegel heranzuziehen. Der Einwand stützt sich auf die Tatsache, dass sich das Hörvermögen von Vögeln von jenem des Menschen unterscheidet. Dazu wird festgestellt, dass die Verwendung A-bewerteter Schallpegel im Bereich des Vogelschutzes eine übliche Vorgangsweise ist, weil diese Pegel leicht verfügbar sind. Sofern sowohl bei der Ermittlung des Einflusses bestehender Straßen als auch bei der Prognose des Einflusses geplanter Straßen dieselben Pegel verwendet werden, ist es nicht relevant, ob es sich um unbewertete Pegel, um A-bewertete Pegel oder um Pegel handelt, die auf das Hörvermögen von Vogelarten bezogen sind. Die Schallpegel wurden als Surrogatparameter für den Straßeneinfluss verwendet, ebenso wie die Distanz. Die unmittelbare biologische Bedeutung der Einheit dB(A) für Vögel ist genauso groß (oder gering) wie jene der Einheit Meter. Es ist also nicht nur korrekt, dass die Projektwerberin ihrerseits A-bewertete Pegel angibt, sondern es wäre ein wesentlicher methodischer Fehler und würde den Vergleich mit den in der Literatur genannten kritischen Pegelwerten unmöglich machen, wenn sie andere Pegel verwenden würde.

Somit lagen der schall- und naturschutzfachlichen Beurteilung die erforderlichen Daten für den Faktor Lärm vor.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 22 f).

1.3. Störung von Arten durch Lärm und Licht:

Die Konzentration der Beschwerden auf Arten, die in Österreich gefährdet sind (Zwergdommel, Rebhuhn), sowie auf besonders wichtige Lebensräume (insbesondere die Teiche südwestlich von Raasdorf) entspricht einer fachlich – im Hinblick auf den Artenschutz – sinnvollen Schwerpunktsetzung und bedarf aus fachlicher Sicht bei den Vögeln keiner Ergänzung. Bei den Fledermäusen ergibt sich für lärmempfindliche Arten (insbesondere Großes Mausohr sowie die Langohr-[Plecotus-]Arten) eine besondere Relevanz sämtlicher Teiche im Untersuchungsgebiet, also nicht nur der Teiche südwestlich von Raasdorf.

Allerdings sollte auch der für Fledermäuse relevante Faktor Licht, der vor allem in der Bauphase oft mit Lärm gekoppelt auftritt, nicht außer Acht gelassen werden. Aufgrund dieses Parameters sind letztendlich sämtliche Bereiche relevant, die in den nachgereichten Vorhabensunterlagen als "Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung" ausgewiesen wurden.

Die bisherigen Auflagen 8 (NÖ) und 3 (W) zur Begrenzung der Wirkung von Bauarbeiten auf Fledermäuse haben sich als zu unbestimmt erwiesen und wurden in den Spruchpunkten I.6. und II.3. nach den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend adaptiert.

Den beiden Auflagen 13 und 14 des NÖ Bescheides liegt das Missverständnis zu Grunde, dass die Messung von Lärmpegeln dazu geeignet wäre, Werte zu ermitteln, die unmittelbar mit berechneten Lärmpegeln vergleichbar sind. Da konkrete Messungen unter den jeweils konkreten Umweltbedingungen (Mitwind/Gegenwind; Vegetationsdämpfung zu verschiedenen Jahreszeiten etc.) erfolgen, Berechnungen dafür aber gewisse Annahmen treffen (müssen), ist eine solche Vergleichbarkeit nicht gegeben. Darüber hinaus bildet die geforderte durchgehende Überschreitung für einen Zeitraum von 14 Tagen ein Kriterium, das möglicherweise erst deutlich später ausgelöst wird als ein Mittelwert: Einzelne verkehrsarme Tage an Wochenenden können ausreichen, um die durchgehende Überschreitung lange Zeit hindurch nicht eintreten zu lassen. Aus diesen Gründen bilden die Auflagen jedenfalls kein zuverlässiges Frühwarnsystem und waren daher nicht brauchbar. Überdies ist die Einschränkung relevanter Lebensräume auf solche, in denen vor Verkehrsfreigabe des Abschnittes Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn sowie vor Verkehrsfreigabe des Gesamtvorhabens in zumindest zwei Brutsaisonen hintereinander die entsprechenden Arten durch Kartierungen nachgewiesen werden konnten, nicht sinnvoll. Daher war Auflage 13 in Spruchpunkt I.8. derart zu ändern, dass als Kriterium nicht eine Lärmmessung festgelegt wurde, sondern eine jährliche Berechnung der festgelegten "Warnpegel" auf Grundlage eines Monitorings der Verkehrsstärke, durch Messung der Emissionsschallpegel regelmäßig eine Überprüfung erfolgt, ob die angenommenen Werte für die Fahrbahndeckschicht eingehalten werden, und die Relativierung der Verpflichtung gestrichen wurde.

Als kritischer Lärmpegel für die Zwergdommel war nicht eine Bezugshöhe von 10 m zu verwenden, weil die fachliche Begründung dafür nicht nachvollziehbar ist. Für die Vogelart Zwergdommel sind 10 Meter als beurteilungsrelevante Höhe nicht plausibel, weil normalerweise die Weibchen dieser Vogelart sich etwa in derselben Höhe im Schilf aufhalten wie die Männchen. Die von Garniel und Mirwald zugrunde gelegte Annahme, dass in 10 Metern Höhe überfliegende Weibchen diese Rufe wahrnehmen müssten, ist hypothetisch. In deren Bericht findet sich keine Begründung für den geänderten Immissionsort bei der Zwergdommel. Wachtelkönig und Zwergdommel sind hinsichtlich der Lautstärke und der Dauerhaftigkeit ihrer Rufe nicht vergleichbar. Es gibt auch eine Untersuchung, wonach die Zwergdommel in Südösterreich bereits verpaart aus dem Winterquartier ankommt. Die vom Fachbeistand der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Vergleichbarkeit mit dem Wachtelkönig bezüglich des Beurteilungspegels für Lärm in 10 Meter Höhe und die Ansicht, die Männchen des Nachtzugvogels Zwergdommel kämen immer früher im Brutgebiet an und besetzten dort ein Revier und sängen dort, ist daher nicht plausibel.

Die bisherige Auflage 14 (NÖ) konnte entfallen, weil in den Spruchpunkten I.10. und II.6. zusätzliche Ausgleichsflächen für die Feldlerche umgesetzt werden. Die dort festgelegten Flächengrößen reichen aus, um die mögliche Beeinträchtigung des Bestands des Rebhuhns, auf die sich die Auflage 14 bezieht, zu kompensieren.

Durch diese Änderungen von Nebenbestimmungen und eine Präzisierung der Monitoringbestimmungen in Spruchpunkt I.12. kann bei jenen Vogelarten, für die Lärm in der Bauphase oder der Betriebsphase des Vorhabens eine erhebliche Störung verursachen könnte, das Eintreten einer solchen Störung in Verbindung mit den im Projekt vorgesehenen und den in den Bescheiden bereits vorgesehenen Maßnahmen vermieden werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen bewirken somit zusammen mit den weiteren Lärmschutzmaßnahmen, dass die relevanten Beurteilungsschallpegel für die lärmempfindlichen Vogelarten eingehalten werden.

All diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 22, 23, 35-43) und aus den Aussagen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 34, 35).

Es sind keine Messungen der Bestandslärmsituation im Freiland erfolgt, weil solche Messungen durch Belaubungsgrad, Windrichtung und andere Faktoren großen Schwankungen unterliegen würden. Es gibt keine Dosis-Wirkung-Beziehungen für derartige gemessene Lärmpegel und das Schutzgut Vögel. Derartige Informationen liegen nur für berechnete Lärmpegel mit definierten Rahmenbedingungen vor. Daher konnten auch nur entsprechende Berechnungen herangezogen werden.

Zur Kumulierung Straße und Bahn: Wesentlicher Faktor bei der Wirkung des Verkehrslärms ist die Erschwernis der Kommunikation für Vogelarten. Dies ist nur bei Dauerlärm gegeben. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass bei Straßen mit weniger als 10 000 Kfz/Tag kein Dauerlärm vorliegt und daher keine entsprechenden Pegel zu verwenden sind. Eine Frequenz einer Bahnverbindung, die in der Dichte 10 000 Kfz/Tag entspricht, ist auf der Strecke Wien-Marchegg nicht absehbar. Daher kann es im Hinblick auf die wesentliche Wirkung auf Vögel auch keine relevante Kumulierung geben.

Der Zeitraum bis zu einer Verkehrszunahme, die eine Pegelzunahme um 2 dB auslöst, ist lange genug, dass die rechtzeitige Anlage von Ersatzlebensräumen nicht in Frage steht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 38-40).

1.4. Störung von Arten durch Lebensraumverlust, Zerschneidung oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten:

1.4.1. Feldlerche:

Durch das Vorhaben gehen in Niederösterreich 29 Reviere dieser Art verloren, dies entspricht bei einer Siedlungsdichte von 0,76 Revieren/10 ha ca. 382 ha Feldlerchen-Habitat; in Wien gehen 7 Reviere verloren, dies entspricht ca. 92 ha Feldlerchen-Habitat. 1 ha Brache ersetzt, wenn diese den Lebensraumansprüchen der Feldlerche tatsächlich sehr gut entsprechen, 18-19 ha Ackerland.

Verluste von Feldlerchenrevieren können aber auch durch Ackerflächen mit sogenannten Feldlerchenfenstern ausgeglichen werden. Die 382 ha Feldlerchen-Habitat, die in Niederösterreich verlorengehen, müssen mit 573 ha Feldlerchenfenster-Acker ausgeglichen werden; die 92 ha Verlust in Wien entsprechen 138 ha Feldlerchenfenster-Acker. Da pro Hektar nur 2 Fenster mit insgesamt rund 40 m² Schwarzbrache erforderlich sind, resultiert aus diesen sehr großen Maßnahmenflächen eine tatsächlich aus der Nutzung genommene Fläche von ca. 2,3 ha in Niederösterreich bzw. ca. 0,6 ha in Wien, somit fast um einen Faktor 9 weniger als bei der Anlage von Brachen. Dem steht der höhere organisatorische Aufwand gegenüber.

Zumindest 5 ha in Niederösterreich sollten aus fachlicher Sicht als Brachen hergestellt werden, um hochwertige Habitatelemente für die Feldlereche abseits der S 1 zu schaffen. Darüber hinaus kann das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern von der Projektwerberin frei gestaltet werden.

Die im Projekt und in den Bescheiden vorgesehenen Maßnahmen reichen nicht aus, um Bestand und Entwicklungsfähigkeit der Feldlereche zu schützen. Vor allem bei der Feldlerche besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen Eingriffsausmaß und vorgesehener Maßnahmenfläche. Durch die vom naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen vogeschlagenen und in seinem Gutachten detailliert spezifizierten zusätzlichen Maßnahmen können jedoch Bestand und Entwicklungsfähigkeit geschützt werden.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 51-53, 55) und aus den Gutachtensergänzungen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift Beilage 5, Folien 34, 35).

Dementsprechende Auflagen wurden in den Spruchpunkten I.10 (Auflage 14b) und II.6. (Auflage 12b) vorgeschrieben.

1.4.2. Rebhuhn:

Beim Rebhuhn kommt es zu einem Verlust von zweieinhalb Revieren in Niederösterreich. Die für die Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen sind jedoch auch für das Rebhuhn wirksam und im Hinblick auf das Eingriffsausmaß ausreichend.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 51, 55).

1.4.3. Feldhamster:

Es wurden Hamsterbaue innerhalb des Baufeldes sowohl in Wien als auch in Niederösterreich festgestellt. Durch das Vorhaben werden Baue von Feldhamstern in diesen Bereichen zerstört. Aus fachlicher Sicht besteht kein Zweifel daran, dass ein besiedelter Hamsterbau eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte darstellt und dass deren ökologische Funktionsfähigkeit grundsätzlich nicht bewahrt wird, wenn der Bau zerstört und mit einer Schnellstraße überbaut wird. Beim ggstdl. Vorhaben ist allerdings sichergestellt, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vernichtet werden, bevor die entsprechende Funktion von einer neuen Stätte übernommen wurde.

Dass Baue von Feldhamstern zerstört werden, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 44 f) i.V.m. den Gutachtensergänzungen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 42 und Beilage 5, Folien 17, 18).

Dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vernichtet werden, bevor die entsprechende Funktion von einer neuen Stätte übernommen wurde, ergibt sich aus Folgendem:

Infolge dieser Projektergänzung durch die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung (Beilage 8 der Verhandlungsschrift; Zusammenfassung der aktualisierten Erfordernisse in den neu gefassten Auflagen in den Spruchpunkten I. 2 und II.1) wird bei der Umsiedlung der Tiere so vorgegangen, dass die Tiere aus ihren Bauen gefangen und auf die Ausgleichsfläche geleitet werden, wo sie Initialröhren für den Bau neuer Baue vorfinden, die sie – geschützt vor Prädatoren und gefüttert – anschließend selbst errichten können. Die Initialröhren sind als wesentlicher, aber nicht alleiniger Bestandteil der Stätte zu sehen. Ein Erfolgselement der guten Eignung der geschaffenen Stätte ist die Tatsache, dass der Feldhamster diese Stätte größtenteils selbst anlegt. Der Grund für die Annahme, dass keine Zweifel am Erfolg dieser Maßnahme bestehen, liegt in Ergebnissen von bisherigen Umsiedelungsprojekten und ist auch aus der Ökologie des Feldhamsters ableitbar: Sein ursprünglicher Lebensraum waren die osteuropäischen Steppen. Nach deren Verlust breiteten sich die Bestände des Feldhamsters mit der Landwirtschaft nach Westeuropa aus, wo anstelle Steppen vor allem Ackerflächen besiedelt wurden. Nach der Ernte wandert der Feldhamster auf benachbarte Brachen, Ruderalflächen, Wegränder, Saumstrukturen und Böschungen ab. In der kontinentalen Region Österreichs sind heute seine wichtigste Lebensräume Ackerflächen mit unterschiedlich geeigneten Kulturen, bzw. deren extensiven Randstrukturen. Auf diesen sehr dynamischen Lebensräumen gewöhnte sich der Feldhamster an den ständigen Neubau bzw. die immer wieder erforderliche Ausbesserung seiner Bauten. Der Feldhamster besitzt die Fähigkeit, den für ihn passenden Kulturen zu folgen und ändert so je nach Bewirtschaftungsart seine Habitate und die Lage seiner Bauten. Bereits die Jungtiere legen Bauten an, da die Feldhamster – z.B. im Gegensatz zum Ziesel - deutliche Einzelgänger sind. Feldhamster wechseln ihren Bau während des Jahres häufig. Die Weibchen beziehen durchschnittlich nach 27 Tagen einen neuen Bau, die Männchen nach 8 Tagen. Ihre Lebenserwartung beträgt im Schnitt 2 Jahre, selten 4 Jahre. Feldhamster nehmen künstlich geschaffene Initialröhren vor allem dann rasch an und graben ihre neuen Bauten, wenn für sie die umgebenden Flächen als Nahrungs- und Versteckhabitat gut geeignet sind. Dies ist bei den Ausgleichsflächen sichergestellt, da sie auf die speziellen Nahrungsgewohnheiten des Feldhamsters ausgerichtet sind (Gestaltung als Luzernefelder oder kräuterreiche Brachen), langfristig deckungsbietende Strukturen zu Verfügung stellen und durch das Verbot des Tiefpflügens auf diesen Flächen einen Schutz der Hamsterbauten gewährleisten, der normalerweise auf Ackerflächen nicht gegeben ist. Somit ist durch die Maßnahme die langfristige Nutzung der Ersatzstandorte gegeben und trägt auf längere Sicht zur Erhaltung eines gewissen Bestandes im ggst. Landschaftsraum bei. Von den Ersatzflächen kann eine weitere Besiedlung der Umgebung folgen. Um ein kontinuierliches Vorhandensein der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Art. 12 der FFH- RL und des Art. 12 Leitfadens der EK zu gewährleisten, werden die alten Bauten so lange funktionstüchtig gehalten, bis die neuen Bauten vom Feldhamster sichtbar angenommen wurden. Die Zeitspanne zwischen Einfangen der Tiere und Anerkennung der erfolgreichen Annahme der Stätte durch die Tiere beträgt erfahrungsgemäß ca. zwei bis max. vier Wochen. Eine Etablierung der umgesiedelten Feldhamster auf den Ausgleichsflächen ist dann gegeben, wenn die Tiere mit Grabearbeiten beginnen und die beigesteuerte Nahrung aufgenommen haben. Erst dann kann das Gehege entfernt und die alten Bauten vernichtet werden.

Aus den Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtsgutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 44, 55 und 56) ergibt sich weiters schlüssig und nachvollziehbar:

Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob eine Maßnahme nur aus dem Abschieben des Oberbodens besteht, wodurch der Hamster vergrämt wird, oder ob der Hamster aktiv auf eine geeignete, mit einer Initialröhre versehene Fläche verbracht wird. Diese beiden Vorgangsweisen sind fachlich nicht gleichwertig und daher auch unterschiedlich zu beurteilen. Das Konzept beinhaltet, dass vor dem Bau die gesamte Fläche nochmals abgesucht wird um bisher unentdeckte Baue aufzuspüren.

Die von der Projektwerberin geplanten Maßnahmen sehen vor, dass aufgefundene Baueingänge locker verschlossen werden, um kontrollieren zu können, ob ein Bau aktuell genutzt ist. Die Maßnahme ist grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Bestand zum Bauzeitpunkt. Insbesondere sind, nicht zuletzt durch die Auflage deutlich größerer Maßnahmenflächen für die Feldlerche, jedenfalls ausreichend geeignete Zielflächen vorhanden. Die Planung der Projektwerberin sieht weiters vor, dass das Fangen außerhalb der Fortpflanzungszeiten zu erfolgen hat. Die vorgesehenen Vorkehrungen, nämlich die Anlage mehrerer Initialröhren und die vorübergehende Errichtung von Käfigen, zielen exakt darauf ab, eine erhöhte Sterblichkeit an Aussetzungsorten zu verhindern. Initialröhren dienen vor allem dazu, dass sich die ausgesetzten Feldhamster sofort von der Bodenoberfläche zurückziehen können. Die Käfige verhindern darüber hinaus, dass Prädatoren auf eventuell noch orientierungslos auf der Oberfläche befindliche Feldhamster zugreifen können. Diese Maßnahmen sind daher geeignet, jedes Mortalitätsrisiko zu vermeiden.

Auch wenn die für fortpflanzungsfreie Zeit zur Verfügung stehenden Zeitfenster knapp sind, so ist dennoch ein Fang ohne Gefährdung von Jungtieren bei der vorgesehenen Beiziehung von qualifizierten Fachleuten möglich. Die Auflagen sehen als letzte Möglichkeit, beim Scheitern aller anderen Versuche, auch das schichtweise Abtragen von Bauen unter geeigneter fachlicher Beaufsichtigung vor.

1.5. Tötung von Individuen:

1.5.1. Vögel:

Zu berücksichtigen waren Arten, die hochgradig gefährdet sind und bei denen selbst der Verlust einzelner Individuen Auswirkungen auf den Bestand haben könnte, und zum anderen Arten, die durch ihr Verhalten besonders kollisionsgefährdet sind. Im konkreten Fall kommen zwei Arten in Betracht: Der Sakerfalke, eine in Österreich stark gefährdete Art, könnte relevante Verluste an flugunerfahrenen Jungvögeln erleiden, wenn ein Nistplatz nahe der Trasse liegt. Das in Österreich gefährdete Rebhuhn ist durch seine oft niedrige Flughöhe für Kollisionen mit Fahrzeugen anfällig und zudem oft in Paaren oder Familienverbänden (Ketten) unterwegs. Dadurch können auch mehrere Individuen gleichzeitig verunglücken.

Im Hinblick auf den Sakerfalken ist die Situation unter der Voraussetzung, dass die nahe der Trasse gelegenen, seit mehreren Jahren ungenutzten Nisthilfen tatsächlich an andere Stellen verlegt werden, unkritisch (siehe die neue Auflage in Spruchpunkt I.1.). Beim Rebhuhn ist zu berücksichtigen, dass die S 1 über weite Strecken mit Lärmschutzwänden ausgestattet ist, die das Kollisionsrisiko maßgeblich senken. Die Errichtung solcher Lärmschutzwände ist Teil des Projekts und bedarf daher keiner eigenen Auflage. Problematisch ist hingegen die Errichtung von Wildschutzzäunen in Abschnitten, in denen keine Sichtschutzpflanzungen vorgesehen sind. Kollisionen an Zäunen sind beim Rebhuhn offenbar kaum untersucht (im Unterschied zu anderen Hühnervögeln), aber durchaus nachgewiesen. Es waren daher neue Auflagen in den Spruchpunkten I.9. und II.4. (Auflage 4b) zur Vermeidung von Kollisionen an Wildschutzzäunen vorzuschreiben.

Bei jenen Vogelarten, für die Kollisionsverluste an der S 1 ein über das normale Lebensrisiko im Raum signifikant hinausgehendes Risiko darstellen könnten, können solche Verluste durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw. durch die bestehenden oder vorgeschlagenen Auflagen vermieden werden.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 32, 33, 41-43).

Das Rebhuhn meidet straßennahe Bereiche nicht. Eine erhöhte Mortalität dieser Vogelart entsteht einerseits durch vermehrte Prädation, weil die Gefahrenwahrnehmung durch den Verkehrslärm beeinträchtigt ist, andererseits wegen der Gefährdung des Rebhuhns durch Kollisionen. Lärmschutzwände vermindern die Habitateignung nicht und sind daher auch keine „Vorbelastung“, sondern sie verbessern die Habitateigung. Abschnittweise werden bei der S 1 für Rebhühner attraktive Lebensräume („Wiese mit gruppenweiser Gehölzpflanzung“) direkt neben Wildschutzzäunen angelegt. Das entspricht nicht der „normalen Habitatausstattung in der Offenlandschaft“, sondern ist eine Sondersituation. Diese Lebensräume können zu einer Attraktivierung dieser Straßenränder führen und die künftige Raumnutzung der Rebhühner verändern. Aus diesem Grund war die Vorschreibung der Auflagen zum Schutz des Rebhuhns vor Kollisionen an Windschutzzäunen unbedingt notwendig.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Ergänzung des naturschutzfachlichen Gutachtens in der Beschwerdeverhandlung (Beilage 5 zur Verhandlungsschrift, Folien 8-10).

1.5.2. Fledermäuse:

Zu den bestehenden Risiken, mit denen die vorhabensbedingte Mortalität in Beziehung zu setzen ist, ist auch die bereits vorhandene Nutzung des Lebensraums durch Menschen zu zählen. In einem Raum, der durch eine dichte Besiedlung und ein dementsprechendes Verkehrsnetz gekennzeichnet ist, muss bereits im Bestand von einem gewissen Kollisionsrisiko an Straßen ausgegangen werden. Fachlich maßgeblich ist daher das Kriterium, dass das Mortalitätsrisiko nicht höher sein darf als jenes (Rest-)Risiko, das mit einem vergleichbaren Vorhaben im Naturraum immer (unvermeidbarerweise) verbunden ist. Die Ausführung des Vorhabens muss also zumindest dem Stand der Technik entsprechen.

Von der Projektwerberin wurden Vorkommen der Arten Teichfledermaus und der Langflügelfledermaus angegeben. Erstere ist eine gegenüber Kollisionen besonders empfindliche Art, wurde aber nur einmal in einem weitgehend ungeeigneten Habitat erfasst. Zudem ist die Bestimmung fraglich, der Befund in den Unterlagen der Projektwerberin rechtfertigt daher keine besonderen Maßnahmen. Die Langflügelfledermaus jedoch wurde an vier Standorten gefunden, hat in Österreich einen schlechten Erhaltungszustand (U2+; siehe https://natureart17.eionet.europa.eu/article17/ ), und aus Niederösterreich oder Wien sind keine aktuellen Vorkommen bekannt. Da das Untersuchungsgebiet nicht zwischen bekannten Wochenstuben- und Winterquartieren der Art liegt, ist das Auftreten von Durchzüglern nicht anzunehmen. Daher kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass in der Umgebung des Vorhabens ein bisher nicht bekanntes Quartier der Art besteht, was angesichts ihrer Seltenheit in Österreich große naturschutzfachliche Bedeutung hätte. An die Maßnahmenplanung sind daher erhöhte Qualitätsanforderungen zu stellen.

Zwar beinhaltet die derzeitige Planung bereits wesentliche Details, wie etwa den Blendschutz auf Grünbrücken oder den Anschluss dieses Blendschutzes an die angrenzenden Lärmschutzwände und Wildschutzzäune. Andererseits sind die meisten der geplanten Grünbrücken für Fledermäuse weitgehend funktionslos, da nur auf einer Seite geeignete Gehölzstrukturen anschließen und die Grünbrücken auf der anderen Seite im für Fledermäuse wenig attraktiven Ackerland enden. Umso wichtiger ist, dass an solchen Stellen dafür Vorsorge getroffen wird, dass Fledermäuse nicht in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen. Hier sind Detailplanungen, eine sehr exakte Umsetzung sowie eine Erfolgskontrolle erforderlich.

Es waren daher Auflagen zum Monitoring zu präzisieren, um Änderungen betreffend den Zeitpunkt des Beginns des Monitorings und die Kontrolle der Leiteinrichtungen vorzunehmen (siehe Auflagen 8a in Spruchpunkt I.7. und 18 in Spruchpunkt I.13. sowie Auflagen 15 und 16 in Spruchpunkt II.8.), eine Auflage zur Gehölzfreihaltung (Auflage 14a in Spruchpunkt I.10. sowie 4a in Spruchpunkt II.4.) und eine Auflage zur präzisen Ausführung der Leiteinrichtungen (Spruchpunkt I.7. bzw. Auflage 12a in Spruchpunkt II.6.) vorzuschreiben.

Durch die im Projekt vorgesehene sowie in den Bescheiden und in diesem Erkenntnis vorgeschriebene Planung, Umsetzung und Kontrolle der Leiteinrichtungen kann eine Mortalität von Fledermäusen, die über das im bei Errichtung einer Straßenverbindung im Raum für diese Arten unvermeidbar vorhandene Risiko hinausgeht, vermieden werden.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 33, 34, 39-43).

Es entspricht einer guten fachlichen Praxis, nicht bloß von der Wirkung von Leit- und Querungseinrichtungen auszugehen, sondern diese im Einzelfall jeweils zu überprüfen. Der Einsatz von bildgebenden Verfahren, wie etwa Videoaufnahmen mit Infrarot-Beleuchtung oder Thermographie, wird in der aktuellen Planungsliteratur durchwegs als notwendig erachtet. Dass die übliche Vorgangsweise in Österreich dem bisher keine Rechnung getragen hat, ist fachlich nicht maßgeblich. Die Projektwerberin hat im Projektgebiet mehrfach Vorkommen der Langflügelfledermaus festgestellt (Erhaltungszustand U2+), von der in Wien und Niederösterreich bisher keine Wochenstuben- oder Winterquartiere bekannt sind. Quartiere und Flugrouten konnten nicht bzw. nicht exakt ermittelt werden. Daher besteht ein ungenügendes Wissen zu den Vorkommen dieser Art im Projektgebiet, was besondere Anforderungen an die Maßnahmenplanung und Wirksamkeitskontrolle begründet. Aufgrund der Kritik der Projektwerberin am Auflagenvorschlag des Gutachters zum Monitoring war die Auflage grundsätzlich wie vom Gutachter vorgeschlagen vorzuschreiben, allerdings war eine Reduktion des Untersuchungsaufwandes fachlich angemessen: Statt im ersten, dritten, fünften und zehnten Jahr sollen Erhebungen im ersten, vierten und zehnten Jahr nach Verkehrsfreigabe erfolgen.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Ergänzung des naturschutzfachlichen Gutachtens in der Beschwerdeverhandlung (Beilage 5 zur Verhandlungsschrift, Folien 11-14).

Im naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten wurde unter Bezugnahme auf einen Fachleitfaden, auf den sich auch die Erstbeschwerdeführerin in einem von ihr vorgelegten Gutachten berufen hatte, von einem sehr geringen Mortalitätsrisiko des Großen Abendseglers an Straßen ausgegangen (S. 28). Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Verhandlung fachlich begründet vor, zum Schutz des Großen Abendseglers seien Einrichtungen zu installieren, die die Aktivität von Fledermäusen in Echtzeit dokumentieren. Dazu führte die Erstbeschwerdeführerin eine neuere Studie ins Treffen, aus der eine höhere Mortalität des Abendseglers an Straßen resultiere. Bei hoher Fledermausaktivität seien Maßnahmen wie das zeitweise Sperren der S1 oder eine Reduktion der Fahrzeuggeschwindigkeit vorzusehen, wie es zum Beispiel für die Elbebrücke bei Dresden für die kleine Hufeisennase vorgeschrieben ist. Es wurden auch weitere Fledermausarten genannt, für die dies relevant sei. In der Ergänzung des naturschutzfachlichen Gutachtens in der Beschwerdeverhandlung (Beilage 5 zur Verhandlungsschrift, Folie 43) weist der Gutachter darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin als Grundlage ihrer Argumentation zitierte Studie eine wissenschaftliche Grundlagenstudie, kein Instrument für die Planungspraxis sei. Die Berechnungen beruhten auf Modellen, die zwar über viele Arten hinweg grobe Aufschlüsse zu Gefährdungsfaktoren und räumlichen Mustern liefern können, aber keine exakten Aussagen auf Artebene zulassen würden. Zum Abendsegler sei der Studie nur eine einzige Untersuchung mit einem einzigen Kollisionsopfer an einer Straße zu Grunde gelegen. Insgesamt sei die Datenlage zu kleineren Säugetieren sehr dürftig. Dem widersprach die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung mit der Begründung, dass in der Studie mehrere Untersuchungen zitiert seien, in denen jeweils Zahlenangaben zu an Straßen verunglückten Abendseglern gemacht wurden. In der Folge klärten der Gutachter und die Beschwerdeführerin gemeinsam die Datengrundlage der gegenständlichen Studie und kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Untersuchungen darin zwar erwähnt, aber nicht in die Datenbasis für die Modellierung der Mortalität des Abendseglers eingeflossen sind. In einer Tabelle zur Datenbasis ist tatsächlich nur ein Totfund eines großen Abendseglers vermerkt. Die von der Erstbeschwerdeführerin herangezogene Studie ist daher nicht dazu geeignet, den in einem Fachleitfaden dargelegten Stand des Wissens in Frage zu stellen.

In diesem Zusammenhang steht außer Zweifel, dass es zu Kollisionen von Abendseglern und anderen Fledermäusen mit Fahrzeugen auf der S1 kommen kann. Es fehlt jedoch die Datenbasis, um das aktuelle und das vorhabensbedingte Mortalitätsrisiko für Fledermäuse präzise abschätzen zu können (naturschutzfachliches Gerichtsgutachten, S. 33). In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Projektwerberin, dass Kollisionen im Rahmen von Projekten schlecht quantifiziert werden könnten, und die Erstbeschwerdeführerin stellte fest, dass es keine befriedigenden Studien und eine unzureichende Datenlage dazu gäbe. Doch selbst dann, wenn man die von der Erstbeschwerdeführerin unterstellte Zahl an Kollisionsopfern pro Jahr annimmt, ergibt sich eine jährliche Mortalitätsrate für den Abendsegler an der S1 unterhalb des Promillebereiches (Verhandlungsschrift S. 45-47).

Um darüber hinaus die Mortalität von Fledermäusen – insbesondere des Großen Abendseglers – direkt zu erfassen, ist parallel zum Monitoring der Funktion der Leiteinrichtungen auch ein Monitoring von Verkehrsopfern vorzusehen. Dieses hat zumindest zwischen 1. September und 31. Oktober zu erfolgen, weil dies jener Zeitraum ist, aus dem mehr als 90 Prozent der Zugansammlungen des Abendseglers im Großraum Wien stammen; die Kontrollen sollten einmal pro Woche am frühen Morgen innerhalb der Lärmschutzwände bzw. Wildschutzzäune erfolgen, und zwar im ersten, vierten und zehnten Jahr ab der Verkehrsfreigabe. Aus diesen Jahren liegen dann nämlich auch Angaben zum Funktionieren der Leiteinrichtungen vor, sodass etwaige Totfunde auch im Hinblick auf diesen Aspekt interpretiert werden können. Eine Unterscheidung nach Straßenabschnitten mit unterschiedlicher Charakteristik (z.B. Nivelette, Beleuchtung, Lärmschutzwände oder Wildschutzzäune) ist zielführend. Bei Totfunden ist eine Unterscheidung in Frischtot (vorangegangene Nacht) und älter erforderlich. Es muss außerdem mit geeigneten Methoden die Schwundrate des großen Abendseglers erfasst und miteinbezogen werden.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 48, 49). Entsprechende Auflagen wurden in den Spruchpunkten I.13. und II.8. vorgeschrieben.

1.5.3. Sonstige Kleintiere, insb. Amphibien

Aus den von der Projektwerberin vorgelegten Untersuchungen kann plausibel geschlossen werden, dass in den Sektor nordöstlich der Raasdorfer Teiche keine wesentlichen Amphibienwanderungen stattfinden. Allerdings besteht die Notwendigkeit, zur Vermeidung eines Restrisikos von Tötungen eine zusätzliche Auflage vorzusehen. In dem nunmehr räumlich isolierten Abschnitt von der HASt Raasdorf bis zur ÖBB-Bahnlinie sind ab dem Zeitpunkt der Abgrenzung des Baufeldes während der Wanderungszeit von Amphibien Amphibienleiteinrichtungen und Kübel aufzustellen, um etwaig aus diesem Bereich nach der Zaun-Kübel-Methode gemäß RVS Amphibienschutz anwandernde Amphibien in den Bereich der Raasdorfer Teiche verbringen zu können. Diese Maßnahme ist so lange aufrecht zu erhalten, bis pro Frühjahrssaison weniger als 10 Individuen gefangen werden.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 44, 56, 57). Entsprechende Auflagen wurden in Spruchpunkt I.3. vorgeschrieben.

1.5. Auswirkungen auf Landschaftsbild (Landschaftsgestalt) und Erholungswirkung:

1.5.1. Auswirkungen ohne zusätzliche Maßnahmen:

Das Vorhaben verläuft durch Teile des Marchfeldes. Das Marchfeld ist durch seine Weite und Offenheit eine unverwechselbare Landschaft und hat damit einen eigenen Reiz für Bevölkerung und Tourismus. Trotz unmittelbarer Nähe zu Wien ist es eine funktionierende Agrar- und Kulturlandschaft mit einem dichten agrarischen Wegenetz, welches für die Wohnumfeld- und Naherholung von großer Bedeutung ist. Durch das weiträumige Fehlen von Zersiedelung und Landschaftszerschneidungen kann bei klarem Wetter eine deutlich erkennbare Horizontlinie ausgemacht werden. Diese setzt sich u. a. aus Kahlenberg, Bisamberg, Leopoldsberg, Hermannskogel und Anninger, den Wiener Hausbergen, u. a. dem Schneeberg, sowie den Hundsheimer Bergen, dem Weinviertler Hügelland und auf slowakischer Seite aus den Kleinen Karpaten zusammen. Der prägende Charakter des Marchfeldes, die weite offene Ebene, ist im Projektgebiet nahezu durchgehend wahrnehmbar.

Die im Projekt und in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Maßnahmen sind in weiten Teilen geeignet, in ihrer Art und ihrem Umfang die Auswirkungen des Vorhabens auf Landschaftsbild und Landschaftsgestalt zu mindern. Dies umfasst sowohl die Bau- als auch Betriebsphase. In Wien und ebenso in Niederösterreich sind diese Maßnahmen in wesentlichen Teilbereichen jedoch nur gering wirksam in Bezug auf die Erhaltung der Erholungswirkung für die örtlich ansässige und erholungssuchende Bevölkerung. In einigen Bereich des vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Landschaftsraumes (insb. Raasdorf, Schotterteiche, Invalidensiedlung) kommt es v.a. durch die Nähe des Eingriffs zu einer sehr hohen Eingriffsintensität. Die Trasse verläuft an diesen Standorten in einer Entfernung von 200 bis 500 m. Dadurch wird eine Begrenzung geschaffen und die sonst offene Raumwirkung beeinträchtigt. Die Horizontlinien sind durch Lärmschutzwände und Grünbrücken an den Standorten zum Großteil nicht mehr sichtbar. Dadurch ist das unverwechselbare Gepräge der Marchfelder Ebene nicht mehr im vollen Ausmaß erlebbar. Es kommt zudem zu einer wesentlichen Erhöhung der Infrastrukturdichte im Sichtraum. Diese Faktoren beeinflussen die Landschaftsgestalt wesentlich. Die Nutzbarkeit als Erholungsraum wird ebenfalls maßgeblich beeinflusst, da das weitläufige Wegenetz, das als wohnungsnaher Erholungsraum genutzt wird, nicht mehr uneingeschränkt für gesundheitsfördernde Aktivitäten zu Verfügung steht.

Dies ergibt sich aus dem von Gericht eingeholten Gutachten Landschaftsbild und Erholungswirkung (S. 1, 182-186).

Durch den großflächigen Verlust an Erholungsraum durch das Bauwerk selbst und seine Nebenanlagen, der mehr als 120 ha direkt und im Umfeld weitere Flächen umfasst, tritt eine Verschlechterung der Aufenthaltsqualität für eine Naherholung ein. Es werden gewohnte Wegeverbindungen und Sichtbeziehungen nicht nur verändert, sondern auch in ihrer Erlebbarkeit und Nutzbarkeit gemindert bis unterbrochen. Zwar sieht das Vorhaben Grünbrücken vor, die in eingeschränkter Form auch Erholungssuchenden zur Querung der Trasse dienen können, doch werden direkt die Trasse querende Erholungswege auf weniger Möglichkeiten verringert, dadurch die Bewegungsströme im Raum kanalisiert, und teilweise durch Überführungen oder Umwege in geringeren oder größerem Maß verlängert, zudem entlang der technisch erforderlichen Erhaltungs- und Begleitwege konzentriert, und dort damit die Besucherfrequenzen erhöht und durch Trassennähe die Attraktivität gemindert. Damit müssen bei jedem Spaziergang oder sonstigem Aufenthalt dieselben Routen gewählt werden und es kann in geringerem Maß die gerade in der Naherholung wichtige Abwechslung zwischen verschiedenen Erholungswegen genutzt werden. Solche Situationen befinden sich bspw. bei Süßenbrunn, östlich des Friedhofweges, im Bereich der Invalidensiedlung in Richtung Osten, westlich von Raasdorf zwischen Breitenleerstraße und der Marchegger Ostbahnquerung, zwischen Raasdorf und den Raasdorfer Teichen. In diesen Bereichen sind relevante Erschwernisse im Langsamverkehr, die durch unterbrochene bzw. verlängerte Wegeverbindungen insbesondere für ältere Menschen oder Familien mit kleineren Kindern entstehen, durch eine Erhöhung der Attraktivität in anderen Bereichen zu kompensieren. Die Querung einer hochrangigen Straße kann gerade für Personen, die Ruhe suchen im Rahmen ihrer Erholungsnutzung zu einer deutlichen Minderung der Erholungsqualität führen. Die Erholungsqualität im Nahbereich der Trasse wird reduziert wegen der Geräuschkulisse und auch aufgrund der hohen Lärmschutzwände, auch wenn diese durch eine Bepflanzung an vielen Stellen nicht mehr direkt wahrnehmbar ist. Die im Ist-Zustand gegebene Landschaft der Dispersion, in der sich die Menschen frei verteilen können, wird durch die Grünbrücken konzentriert.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der Gutachter/innen Landschaftsbild und Erholungswert in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 63, 64, 70) und ergibt zusammen mit den oben angeführten Darlegungen im Gutachten ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild von den Auswirkungen des Vorhabens auf Landschaftsbild und Erholungswirkung.

Die Großflächigkeit und landschaftsräumliche Dominanz des geplanten Vorhabens stellt eine in Teilbereichen schwerwiegende Beeinträchtigung mehrerer Schutzziele der Landschaftspflegezonen Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsschutzgebiets Donaustadt dar, die durch die bisher vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen nicht vollständig gemindert werden. Der Norbert-Scheed-Wald stellt ein zentrales Element des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt dar und wird in wesentlichen Teilbereichen durch das geplante Vorhaben betroffen. So werden sowohl in Bezug auf den Zielbereich B–Landschaftspflegezone Erhaltung das bestehende System an Biotoptypen und in Bezug auf den Zielbereich C–Landschaftspflegezone Entwicklung die Entwicklung zu einer großräumigen Biotopvernetzung im Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt. Durch zahlreiche Maßnahmen wurden im Projekt wirksame mindernde Aspekte erreicht, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Die Maßnahmenkonzeption der Einreichunterlagen nimmt in den verwendeten Elementen Bezug zu den angestrebten Biotoptypen der Entwicklungszone C. Biotopvernetzungen werden in Teilbereichen, vor allem trassennahe und im Bereich der Grünbrücken umgesetzt. Im Bereich des Landschaftsschutzgebiets Donaustadt bei Süßenbrunn und nahe der Invalidensiedlung sind – ohne zusätzliche Maßnahmen – jedoch keine ausreichenden Minderungen des Eingriffes in den Aspekten Landschaftsgestalt, Landschaftshaushalt und Erholungswirkung gegeben.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Landschaftsbild und Erholungswirkung (S. 209 ff).

1.5.2. Begründung und Auswirkung der zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen:

1.5.2.1. Die Einreichunterlagen zum Vorhaben schließen eine landschaftspflegerische Begleitplanung und ein strukturiertes Maßnahmenkonzept ein. Die ausgewählten Maßnahmentypen sind an die regionale Situation angepasst, bedürfen aber in einzelnen relevanten Ausführungsaspekten einer Präzisierung. Grundsätzlich ist für die Entwicklung naturnaher Bepflanzungen in der Kulturlandschaft die Vermeidung starr-geometrische Bepflanzungsverbände wünschenswert, die keine plantagenartigen Gehölzmuster entstehen lassen. Aufgrund der nachvollziehbaren technischen Einschränkungen der Straßenerhaltung wird die im Vorhaben beschriebene technische Ausführung entsprechend der RVS Anlage, Gestaltung und Pflege von Grünflächen (vgl. FSV, 2006) anerkannt.

Die Ausführung der Bepflanzungen ist von zentraler Bedeutung für die faktische Wirksamkeit der Wiesen und Gehölzbestände für BetrachterInnen. Bei den Artenlisten für die Gehölzpflanzungen sind einige kleinere, aber relevante Anpassungen erforderlich, da sowohl klimadynamische Standortbedingungen wie auch jahreszeitliche Aspekte von Frucht-, Blatt- und Blühfarben von elementarer Bedeutung für die Erreichung der Gestaltungsziele für die Landschaftsgestalt sind. Bei mangelhaften Bepflanzungen folgen eine geringe Anwuchsrate der Gehölze und eine langsame Abdeckung der Baukörper. Diese Faktoren verringern die Maßnahmenwirksamkeit und verlängern die Sichtbarkeit des Bauwerks für die örtliche Bevölkerung. Daher sind waren in den Spruchpunkten I.11. und II.5. entsprechende Anpassungen bei der Bepflanzungsplanung vorzuschreiben.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Landschaftsbild und Erholungswirkung (S. 201 f).

1.5.2.2. Durch die in den Spruchpunkten I.14. und II.6. (Auflagen 12c und 12d) vorgeschriebenen Aufwertungsmaßnahmen „lineare Strukturelemente“ und „reliefierter pannonischer Offenlebensraum“ kann unter den veränderten Rahmenbedingungen der Realisierung des Vorhabens die regional typische Landschaftscharakteristik und Erholungseignung in erheblichem Maß gesichert werden. Die Flächenverluste an Erholungsraum und erlebbarer Landschaftsgestalt sind nicht direkt ausgleichbar, können aber durch die vorgesehenen kleinräumigen funktionalen Aufwertungen wesentlich gemindert werden.

Neben den Möglichkeiten zur Mehrfachnutzung entstehen durch die linienförmigen Strukturelemente kleinklimatische Aufwertungen wie Beschattung, Windschutz, sowie Sichtbeziehungen und Naturerlebnis. Durch den reliefierten Offenlebensraum („Düne“) können ferner unter Nutzung von feinsedimentreichem Massenüberschuss aus der Errichtungsphase hohe Synergien zu Boden- und Artenschutzzielen und der geomorphologischen Ausgangssituation erzielt werden. Dadurch entstehen zusätzliche Aufwertungen für den Erholungswert im Sinn eines authentischen Naturerlebnisses, da gerade die dort zu erwartenden Artengruppen in hohem Maß die Charakteristik der Offenlandschaft des Marchfelds repräsentieren. Gerade die Vielfalt an unterschiedlich strukturierten Maßnahmen (lineare Strukturlemente und Geländereliefierung) bringt einen Mehrwert für die Erholung, bietet entsprechende Reize, Gebiete aufzusuchen und ermöglicht unterschiedliche Naturerlebnisse.

Das Landschaftsschutzgebiet Donaustadt ist trotz der derzeit noch überwiegend geringen Ausstattung mit Erholungselementen allein aufgrund seiner Lage und seines Einzugsgebietes ein bedeutendes Erholungsgebiet. Durch die vorgeschlagenen kleinräumigen qualitativen Aufwertungen zur Verbesserung der tatsächlichen Erlebbarkeit und Nutzbarkeit von Flächen kann eine realistische und wirksame Ausgleichswirkung zu den großräumig in Anspruch genommenen Landschaftsteilen erreicht werden. Die Nutzbarkeit für die Erholung ist bereits kurzfristig mit Fertigstellung der Herstellung vollständig gegeben. Die Faktoren für die Bewertung der Maßnahmenwirksamkeit im Landschaftsraum:

- qualitative Aufwertung mit attraktiven Landschaftsstrukturen, die sowohl Defizite der bestehenden Landschaftsgestalt ergänzen, als auch Erlebbarkeit und Nutzbarkeit des Landschaftsraums berücksichtigt,

- kurzfristige zeitliche Verfügbarkeit für die Erholungsnutzung (wenngleich die Ausbildung der Vegetationsstrukturen Entwicklungszeit benötigt)

führen zu einer hohen Maßnahmenwirksamkeit und geringen verbleibenden Auswirkungen in Bezug auf Erlebbarkeit und Nutzbarkeit der Landschaft, sowie mittleren verbleibenden Auswirkungen in Bezug auf die Landschaftsgestalt (das Landschaftsbild).

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Ergänzung zum Gerichtsgutachten Landschaftsbild und Erholungswirkung Beilage 12 zur Verhandlungsschrift (S. 20 ff) und aus den Darlegungen der Gutachter/innen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 69, 77).

1.5.2.3. Die Maßnahmen sind wirtschaftlich vertretbar und verhältnismäßig: Die Kosten für die Herstellung wurden von der Projektwerberin auf 5 Mio. € für Grundeinlösemaßnahmen geschätzt. Dieser Aufwand bewegt sich gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen in einem Promillebereich (vgl. die Aussagen der Projektwerberin und die von ihr unwidersprochene Aussage der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, S. 67 und 78 der Verhandlungsschrift) und trägt andererseits zu einer wesentlichen Aufwertung des Erholungsraumes bei.

Zur Befürchtung der belangten Behörde zum zweitangefochtenen Bescheid, dass es durch die Anlage von Lößdünen zu Zielkonflikten mit dem Landschaftsschutzgebiet Donaustadt kommen könnte, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es durch die Anlage der Lößdüne zu einer Beeinträchtigung der Blickbeziehungen von Erholungssuchenden und zum Ziel der Erhaltung des Ackerbaus in seiner kleinstrukturierten Ausprägung kommen könnte, wird festgestellt:

Loßdünen wurden bereits bei den Naturschutzfachlichen Zielen des Kartierungsgebiets Wienerwald Nord-Ost (Stadt Wien, Wiener Umweltschutzabteilung, MA 22) als eigener Zielbereich empfohlen und im Entwicklungskonzept der Stadt Wien werden die Sanddünen als fachlich geeignete Maßnahme beschrieben. Binnendünen sind charakteristische Landschaftselemente des Marchfelds. Im Zuge der Technisierung der Landwirtschaft wurden diese schrittweise eingeebnet und sind häufig, wie im Raum nördlich Breitenlee, nur noch als feinsedimentreiche Schwarzerden erkennbar. Unser gegenwärtiges Bild der Landschaft des Marchfelds ist durch eine über hundertjährige, agrarstrukturelle Planung geprägt, in dem außer möglichst arrondierten Blockfluren lineare Windschutzpflanzungen dominieren. Eine Weiterentwicklung dieser sektoralen Agrarstrukturplanung zu einer regionalen Landschaftsplanung ist erst ansatzweise erkennbar. Diese hat sich in ihrem Charakter in den letzten fünfzig Jahren stark entwickelt, als die naturschutzfachlichen Mängel der ersten Generation mit Robinie, Hybridpappel in der Baumschicht und Flieder in der Strauchschicht erkannt wurden. In der Folge wurden seit den 1990iger Jahren dreireihige, vielfältigere Bestände gepflanzt, die heute durch die Idee der gegliederten und abschnittsweise differenzierten Mehrnutzungshecken weiterentwickelt werden. Die grundlegende Ost-West-Orientierung des Marchfelds als Donauvorland und ihre naturangepassten Landschaftsformen sind an vielen Stellen auch heute erkennbar und die ehemaligen Dünenstandorte sind Kernelemente dieser geomorphologischen Charakteristik. Es besteht daher weder ein Widerspruch des relefierten, naturnahen Landschaftselements zur agrarischen Nutzung des Gebiets noch zur grundsätzlichen Weite und Offenheit des Marchfelds.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Ergänzung zum Gerichtsgutachten Landschaftsbild und Erholungswirkung Beilage 12 zur Verhandlungsschrift (S. 10 f).

 

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Allgemeines und Verfahrensrecht

2.1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Beschwerdeführer/innen sind beschwerdelegitimiert: Gemäß § 24f Abs. 8 haben in den Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerden erwiesen sich auch sonst als zulässig.

2.1.2. Die Beschwerden machen geltend, die angefochtenen Bescheide hätten über einen falschen Verfahrensgegenstand entschieden: Gegenstand der der UVP nachgelagerten Materienverfahren müsse jenes Vorhaben sein, das auch der UVP unterzogen wurde. Die Erteilung von Genehmigungen in der UVP-Genehmigung nachfolgenden Genehmigungsverfahren wird von den Beschwerdeführern offenbar für unzulässig gehalten.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Praxis, nach Durchführung einer UVP und eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für ein Gesamtvorhaben gem. § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 mehrere teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren nach anzuwendenden Materiengesetzen gemäß § 24 Abs. 3 aF UVP-G 2000 für verschiedene Abschnitte des Vorhabens durchzuführen, keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Vielmehr ermöglicht sogar die Bestimmung des § 18a iVm § 24f Abs. 12 UVP-G 2000 für Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, die Genehmigung des Vorhabens in Abschnitten, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist, dies nach Durchführung der UVP für das Gesamtvorhaben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu dem – in der UVP-Richtlinie 2011/92/EU gegenüber der Vorgängervorschrift unverändert gebliebenen – Begriff der „Genehmigung“ in Art. 1 Abs. 2 lit. f) UVP-RL ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten die Freiheit haben, die Erteilung einer Genehmigung auch mehreren Stellen zuweisen zu können. Wesentlich ist, dass die jeweiligen Befugnisse dieser Behörden und die Regeln über ihre Ausübung gewährleisten, dass eine UVP vollständig und rechtzeitig, d.h. vor Erteilung der Genehmigung im Sinne der UVP-RL, durchgeführt (vgl. EuGH 3.3.2011, Rs. C-50/09 , Kommission/Irland, Rz. 71 bis 77) und von allen Genehmigungen berücksichtigt wird (Art. 8 UVP-Richtlinie). Diese Berücksichtigung ist durch die durchgehende Anwendung der zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G gewährleistet (§ 24f Abs. 6 UVP-G 2000).

Ganz allgemein hält auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) spezifisch zur Zulässigkeit der „Stückelung“ von Linieninfrastrukturvorhaben fest, dass für die Frage, ob ein eingereichter Teilabschnitt für sich genommen ein „Vorhaben“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 darstellt, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich sind, ob der Grund für die Stückelung lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 sind. Die Abgrenzung eines zur Bewilligung eingereichten Teilabschnitts eines Linienvorhabens von den übrigen Teilabschnitten dieses Vorhabens muss auf einer sachlichen Rechtfertigung beruhen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rz. 110 und 111, unter Hinweis auf die Entscheidungen VwGH 24.08.2011, 2010/06/0002 sowie VfGH 22.06.2002, V 53/01).

Die sachliche Rechtfertigung für die Genehmigung in Teilabschnitten liegt für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand: Die technisch und finanzielle wesentlich aufwändigere Errichtung des Lobautunnels braucht längere Vorbereitungszeit als der ebene Zulaufabschnitt im Norden, der daher zeitlich vorgezogen werden kann, was auch verkehrstechnisch sinnvoll ist und von der Projektwerberin während des gesamten UVP-Beschwerdeverfahrens offen dargelegt wurde. Keinesfalls kann als Grund für die nach Verwirklichungsabschnitten getrennte Antragstellung eine Umgehung der UVP angenommen werden, wurde doch eine UVP für das Gesamtvorhaben durchgeführt (vgl. auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.2017, W104 2120271-1 A5 Nordautobahn Abschnitt Poysbrunn-Staatsgrenze mit Bezug auf VwGH 2010/06/0002).

Dieses Beschwerdevorbringen führt daher nicht zum Erfolg.

2.1.3. Die Beschwerden bringen weiters vor, die BH Gänserndorf sei nicht zuständig gewesen, aufgrund des bezirksübergreifenden Charakters des Vorhabens sei „die Landesbehörde“ zuständig.

Die BH Gänserndorf nimmt in ihrem Bescheid zu ihrer Zuständigkeit dahingehend Stellung, dass sie nach der anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 als auf dem Gebiet des Landes Niederösterreich für das Naturschutzverfahren zuständige Behörde die Genehmigung zu erteilen hatte.

Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor der UVP-G-Novelle 2012 (vgl. § 46 Abs. 23 UVP-G 2000) bleibt die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen unberührt (§ 24 Abs. 4 aF UVP-G 2000). Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist Naturschutzbehörde die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Nur für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten oder Nationalparks liegen, ist die Landesregierung für Genehmigungen nach § 7 des Gesetzes zuständig. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Landesregierung wäre daher im ggstdl. Fall auch dann nicht vorgesehen, wenn es sich um ein bezirksübergreifendes Vorhaben handelt.

2.1.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten die Behörden eine Genehmigung nach dem jeweiligen Naturschutzgesetz iVm dem UVP-G 2000 erlassen müssen.

Gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 in der fallbezogen relevanten Fassung hat, wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.

Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz UVP-G 2000 hat der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt (blieb) gemäß § 24 Abs. 4 unberührt.

Nach § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 haben die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden § 24f Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

Die Behörden (bzw. sodann auch gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgeiricht) hatten (bzw. hat) also sowohl die jeweiligen Naturschutzgesetze anzuwenden und nach diesen Bestimmungen die jeweils erforderlich gesehene Genehmigung erteilen oder versagen. Daneben waren bzw. sind die – soweit für den jeweiligen Bereich (hier Naturschutz) von Relevanz - § 24f Abs. 1 bis 5, 13 und 14 (mit-)anzuwenden.

Abgesehen davon, dass in den Beschwerden nicht spezifiziert wird, zu welchem anderen Ergebnis die Behörden gekommen wären, lässt sich der Schluss, von dem die Beschwerden ausgehen, auch aus den Verfahrensunterlagen nicht erhärten. Die Bescheide führen in den Rechtsgrundlagen ausdrücklich § 24f Abs. 6 iVm Abs. 5 UVP-G 2000 an und setzen sich mit der Anwendung der zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 auseinander (jeweils Pkt. I der Begründung).

Zu guter Letzt sind der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049).

2.1.5. Die Beschwerden werfen den belangten Behörden auch vor, ihre Verfahren nicht fair geführt zu haben. Es sei z.T. keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu Äußerungen von Sachverständigen zu äußern, die Kundmachung der Anträge sei z.T. mit zu kurzen Fristen und in dem Sinn verwirrend erfolgt, dass wiederholt zwischen „Zustellverfahren und Edikt“ gewechselt worden sei. Es habe auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen, was unterblieben sei.

Auch zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass den belangten Behörden unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel der Bescheide im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten sind (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren des Verwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.

2.1.5. Zum Vorbringen der Siebtbeschwerdeführerin, ihr sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Gutachten Landschaftsbild und Erholungswert später als den anderen Parteien zugestellt worden, was eine Ungleichbehandlung darstelle, weshalb die Beschwerdeverhandlung abzuberaumen gewesen sei, wird folgendes klargestellt:

Das Gutachten Landschaftsbild und Erholungswert (OZ 38) wurde unmittelbar nach Einlangen am Bundesverwaltungsgericht mit Zustellverfügung vom 5.8.2020 an alle Verfahrensparteien, auch die Siebtbeschwerdeführerin, zugestellt. In Bezug auf diese kam die Sendung mit dem Vermerk zurück, dass der Zustellungsbevollmächtigte bis 30.9.2020 ortsabwesend sei. Über diese Ortsabwesenheit hatte die Siebtbeschwerdeführerin das Gericht nicht informiert.

Eine neuerliche Zustellung unmittelbar nach diesem Datum durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte aufgrund eines Irrtums nicht.

Am 22.12.2020 erfolgte die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für 1., 2. und 4.3. 2021. Diese enthielt auch einen Hinweis auf die bereits erfolgte Zustellung des Gutachtens Landschaftsbild und Erholungswert als Grundlage für die mündliche Verhandlung. Diese Anberaumung wurde der Siebtbeschwerdeführerin am 29.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Erst am 5.2.2021 machte der Vertretungsbevollmächtigte der Siebtbeschwerdeführerin durch einen Anruf das Gericht darauf aufmerksam, dass er das Gutachten nicht erhalten habe. Mit E-Mail vom selben Tag wurde ihm das Gutachten elektronisch übermittelt.

Die Siebtbeschwerdeführerin hatte daher knappe vier Wochen Zeit, sich in das Gutachten einzuarbeiten und Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung dazu ausführlich zu äußern. Dieser Zeitraum scheint auch insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Vertreter der Siebtbeschwerdeführerin gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachbereich des Gutachtens ist, bei weitem ausreichend.

Einer Abberaumung der Verhandlung bedurfte es daher nicht. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, nach Besprechung des Gutachtens in der Verhandlung bei Bedarf einen Vertagungsantrag zu stellen. Die Siebtbeschwerdeführerin erschien jedoch zur Verhandlung nicht.

Eine Verletzung des Parteiengehörs oder eine unfaire Behandlung liegt daher nicht vor.

2.1.6. Die Siebtbeschwerdeführerin lehnte den Sachverständigen für Naturschutz ab, weil dieser sich in seinem Gutachten auf die ihrer Meinung nach inakzeptable Rechtsmeinung der Generalanwältin in der Rs C-473/19 des EuGH stütze. Es stellt jedoch keinen Ablehnungsgrund gemäß § 53 AVG dar, wenn ein Sachverständiger sein Gutachten vor dem rechtlichen Hintergrund einer aktuellen Rechtsansicht eines Generalanwalts beim EuGH erstellt, bevor der EuGH in dieser Rechtssache noch entschieden hat; dies umso mehr, als – wie die Beschwerdeführerin selbst anführt – auch der VwGH diese Rechtsansicht seiner Rechtsprechung in der betreffenden Rechtsmaterie zu Grunde legt bzw. auf sie Bezug nimmt (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 505). Zweifel an der Unbefangenheit oder der Fachkunde des Sachverständigen können daraus nicht resultieren.

2.1.7. Nach der mündlichen Verhandlung brachte die Siebtbeschwerdeführerin weitere Tatsachen zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens vor (Vorkommen des Einhorn-Trüffelkäfers) und verlangte ein neues naturschutzfachliches Gutachten eines unbefangenen Gutachters.

Gemäß § 39 Abs. 3 AVG kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung zu ergehen. Gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 ist § 39 Abs. 3 AVG u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind; § 39 Abs. 4 AVG erster und zweiter Satz, wonach das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden, ist in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 40 Abs. 5 letzter Satz UVP-G 2000 ist diese Regelung auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Es handelt sich dabei um eine spezielle Ausformung der Prozessförderungspflicht der Parteien (vgl. § 39 Abs. 2a AVG), die ihre Einwendungen so zeitgerecht zu erstatten haben, dass das Verfahren möglichst rasch, jedenfalls in der vorgesehenen Verfahrensdauer beendet werden kann (Lampert, UVP-G [2020], § 16 Rz 3). Die Schlusserklärung dient zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung der Verzögerung des Verfahrens durch zahlreiche „last minute“ Beweisanträge kurz vor Erlassung der verfahrenserledigenden Entscheidung. Die Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine neuen Tatsachen und Beweise vorgebracht werden und verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweise nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Entscheidung weist keinen Begründungsmangel auf, wenn sie auf das spätere Vorbringen nicht eingeht (Marko, Der Schluss des Ermittlungsverfahrens im UVP-G 2000, ÖZW 2019, 113).

Die nach Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Beschwerdeverhandlung eingebrachte Stellungnahme war vom erkennenden Senat daher nicht mehr zu würdigen.

2.2. Genehmigungsvoraussetzungen (UVP-G 2000 und Naturschutzgesetze):

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000):

„Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

[…]

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.“

NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

[…]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

- der Erlag einer Sicherheitsleistung,

- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

[…]“

 

„§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.“

Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 3 NÖ JagdG 1974 für das Feder- und Haarwild.

Wiener Naturschutzgesetz (W NSchG):

 

„Artenschutz

§ 9. (1) Die Landesregierung kann Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:

1. vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler Bedeutung, die eines strengen Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und

2. gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann für die unter Z 1 und 2 genannten Arten, unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränkt werden.

(3) Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 als „prioritär bedeutend“ eingestuft werden.

 

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 10. […]

(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:

1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,

2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,

4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,

5. der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,

6. der Transport im lebenden Zustand.

Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.

(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.

(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:

1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,

2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,

3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,

4. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,

5. das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,

6. der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

[…]“

„Landschaftsschutzgebiete

§ 24. (1) Gebiete, die

1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,

2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

3. der naturnahen Erholung dienen,

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

[…]

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,

2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,

3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,

4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,

6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

2.3. Artenschutz:

2.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 sind wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind und deren Bestandsschutz oder Bestandspflege erforderlich ist, durch Verordnung der Landesregierung teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. Eine derartige Verordnung wurde mit LGBl. 5500-2 als NÖ Artenschutzverordnung erlassen. Sie enthält u.a. die Tierarten Hamster, Rohrdommel, Zwergrohrdommel, Drosselrohrsänger und Fledermausarten.

Durch § 3 NÖ JagdG 1974 ist das Rebhuhn unmittelbar durch Gesetz unter Schutz gestellt.

Für diese Arten ist u.a. verboten (§ 18 Abs. 4 NSchG 2000), Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten (Z 2), Brut- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen (Z 3) sowie Störungen der Arten zu verursachen (Z 4).

Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine solche Ausnahmebewilligung darf gem. § 20 Abs. 5 NÖ NSchG nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden.

Die §§ 9 und 10 W NSchG enthalten i.Z.m. der W Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 05/2000, vergleichbare Bestimmungen, wobei in Wien auch die Feldlerche streng geschützt ist.

Durch diese Bestimmungen werden Art. 12, 13 und 16 der EU-Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie) sowie Art. 5 und 9 der EU-Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30.11.2009 (Vogelschutz-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) dazu ist maßgeblich.

Die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird nun untersucht und anhand der NÖ Rechtslage dargestellt.

2.3.2. Absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen oder Fangen von Tieren (§ 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NSchG 2000):

Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch jedes Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 10.11.2016, C-504/14 Kyparissia; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts – angelehnt an das deutsche Bundesverwaltungsgericht – dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen (BVwG 22.1.2016, W113 2107242-1, Handalm Windpark; 26.2.2019, W155 2120762-1/478E 380kV-Salzburgleitung; vgl. auch Hintermayr in Wiener Naturschutzrecht, § 10 Wr. NSchG Rz 7). Diese Sichtweise wurde inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, der das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet hält, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann und nicht beanstandet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung, Rz 502).

Zu einer absichtlichen Tötung oder Verletzung einzelner Individuen kommt es in der Bauphase nicht, auch nicht des Feldhamsters. So wird der Bauablauf so optimiert, dass vom Beginn der Aktivität bis spätestens 20. April alle besiedelten Baue des Feldhamsters im Baufeld zu suchen und per GPS zu verorten, die Tiere einzufangen und fachgerecht auf Zielflächen zu übersiedeln sind. Die Hamster sind mittels Lebendfallen (z. B. Drahtwippfallen), die mit Erdnussbutter oder Ähnlichem beködert werden, zu fangen. Der Einsatz der Fallen findet nur unter ständiger Beobachtung statt. Gefangene Tiere müssen hinsichtlich ihres Geschlechts bestimmt werden. Insbesondere ist festzustellen und zu protokollieren, ob es sich um laktierende Weibchen handelt. Männchen und nicht laktierende Weibchen werden umgehend auf Zielflächen umgesiedelt, laktierende Weibchen sind sofort wieder am Fangort freizulassen. Der Zeitpunkt für den nächsten Fangversuch an diesem Bau wird individuell von den mit Fang und Übersiedlung betrauten Fachleuten festgelegt. Sollten nach dem zweiten Fangdurchgang noch besiedelte Baue vorhanden sein, so erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung anschließend ein schichtweiser Abtrag etwaig noch bewohnter Bausysteme, um sicherzustellen, dass keine Feldhamster vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauen verbleiben. Der schichtweise Abtrag von Bausystemen erfolgt außerhalb der Jungenaufzucht und Winterschlafzeit von Feldhamstern unter Beisein der Umweltbauleitung, sodass keine Tiere zu Schaden kommen. Sobald im Baufeld bzw. in einem Abschnitt des Baufeldes sicher keine besiedelten Baue mehr vorhanden sind, wird umgehend der Oberboden abgeschoben. Werden Baue im Bereich des Baufeldes aktiv genutzt, sind Bautätigkeiten im Umkreis von mind. 3 m um den bekannten Bau nicht zulässig. Weiters ist der Bau ist zu kennzeichnen und ausreichend zu schützen (z. B. mittels Baustellenzaun).

Gefangen werden Tiere projektgemäß nur, um sie sofort auf geeigneten Zielflächen wieder freizulassen. Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt aber kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Nicht anders kann das - auch Umsiedlungen und Transferierungen betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2012, 2011/07/0190, verstanden werden, in welchem der Gerichtshof auch zu allfälligen Erfordernissen von Ausnahmebewilligungen Stellung nahm. Für die projektsgemäßen Umsiedlungsmaßnahmen ist daher eine Ausnahmebewilligung nicht erforderlich (US 26.8.2013, 3A/2012/19-51 Graz Murkraftwerk).

Auch in der Betriebsphase kommt es zu keiner absichtlichen Tötung von Individuen, insb. Fledermäusen. Nach den Feststellungen ist das Tötungsrisiko etwa für den Großen Abendsegler äußerst gering. In Verbindung mit der baulichen Ausgestaltung (über die gesamte Länge durchgehende Leiteinrichtungen, im Bereich des wichtigsten Jagdhabitats abgesenktes Niveau, keine Beleuchtung) ist ein sehr hohes Maß an Sorgfalt gewährleistet.

Die von der Projektwerberin bereits vorgesehenen und mit diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Maßnahmen, mit denen die Wirkung der Minderungsmaßnahmen überwacht werden soll, beschränken sich nicht auf das in Österreich Übliche, sondern folgen dem Stand der Planungsliteratur (Thermographie etc.) bzw. gehen über diesen hinaus (Kollisionsopfersuche). Dies ist aufgrund des von der Projektwerberin festgestellten Vorkommens der Langflügelfledermaus und aufgrund des häufigen Vorkommens des Großen Abendseglers im Marchfeld angezeigt.

Aus diesem Grund war in den Spruchpunkten I.13. und II.8. (Auflage 16) ein professionelles Monitoring vorzuschreiben, mit der Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen im Fall erhöhter Mortalität. Damit wird einer Forderung der Beschwerdeführer nachgekommen, ein Monitoring vorzusehen, das bei Feststellung eines erhöhten Mortalitätsrisikos auch in Maßnahmen mündet.

Durch das im Projekt vorgesehene sowie in den Bescheiden und in diesem Erkenntnis vorgeschriebene, besonders hohe fachliche Niveau von Planung, Umsetzung und Kontrolle der Leiteinrichtungen kann eine Mortalität von Fledermäusen in einem Ausmaß, das den Tatbestand einer absichtlichen Tötung verwirklichen würde, vermieden werden.

Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass eine kumulative Betrachtung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer Vorhaben – im Gegensatz zum Gebietsschutz nach Art. 6 FFH-RL – im Artenschutz nicht vorgesehen ist (vgl. den unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen der Art. 12 FFH-RL und 5 Vogelschutz-RL einerseits und Art. 6 FFH-RL andererseits).

Eine absichtliche Beunruhigung von Tieren wurde nicht festgestellt.

2.3.3. Beschädigung oder Zerstörung von Nestern, Nist-, Brut- oder Zufluchtstätten (§ 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NSchG 2000):

Zur Beschädigung von Hamsterbauten hat der EuGH in einem sogar Österreich betreffenden Fall bereits ausgesprochen, dass nicht nur die absichtliche, sondern auch die unabsichtliche Zerstörung dieser Brut- und Zufluchtstätten, sowie nicht nur die Zerstörung besiedelter Baue, sondern auch die Zerstörung verlassener Baue, wenn die Art zu dieser Stätte zurückkehren kann, von diesem Verbot umfasst ist (EuGH 2.7.2020, Rs C-477/19 ).

Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn die Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsstätten damit einhergeht, dass ihre kontinuierliche ökologische Funktionalität verloren geht. Der VwGH hat bereits - unter Berufung auf das Urteil des dt. BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen - in seinem Erkenntnis vom 18.12.2012, 2011/07/0190, entschieden, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein kann. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom zur 380-kV-Salzburgleitung Ro 2019/04/0021 unter Abgrenzung vom System des Gebietsschutzes für den Artenschutz bekräftigt: Sind für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (Rz 512).

Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Diese Sichtweise gilt für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von sogenannten CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures, vgl. Rz 515, 516 des genannten Erkenntnisses) und wurde vom VwGH auch in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Judikatur des EuGH aufrecht erhalten.

Dies schlägt auch die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2007 (RNr. 71 bis 79) vor. Danach erfüllen gemäß dem Vorsorgeprinzip Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktionalität einer Stätte gewährleisten, die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) der FFH-Richtlinie. Die Maßnahmen müssen mit großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss sich auf objektive Informationen stützen und den Besonderheiten und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte Rechnung tragen. Darüber hinaus ist bei der Durchführung von funktionserhaltenden Maßnahmen der Erhaltungszustand der betreffenden Art zu berücksichtigen. So muss beispielsweise bei seltenen Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand die Sicherheit, dass die Maßnahmen ihren Zweck erfüllen werden, größer sein als bei verbreiteten Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand.

Durch die von der Projektwerberin ins Projekt aufgenommenen Maßnahmen der Lenkung und Umsiedelung kommen sämtliche Tiere wirksam zu Ersatzbauen und damit zu neuen Lebens- und Fortpflanzungsstätten. Die Funktionalität der Hamsterbaue bleibt zu jeder Zeit vollständig erhalten.

Der Verbotstatbestand des § 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NschG 2000 ist daher nicht erfüllt.

2.3.4. Störungen an Lebens-, Brut- und Wohnstätten (§ 18 Abs. 3 Z 4 NÖ NSchG 2000):

Bei § 18 Abs. 3 Z 4 NÖ NSchG 2000 kommt es auf eine „Absichtlichkeit“ nicht an.

Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den Rs C-473/19 und C-474/19 vom 10.9.2020).

Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und biogeografischer Ebene in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. So liegt eine „Störung“ im Sinne von Artikel 12 FFH-Richtlinie vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindert werden oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führt (Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG , 2007, RNr. 39; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Wie in den Feststellungen dargelegt, werden derartige Störungen durch die im Projekt enthaltenen und in den Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen vermieden. Dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.

Zur Einwendung der Beschwerdeführerinnen, dass die Erlassung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, wie sie das Projekt nunmehr für einzelne Abschnitte und bestimmte Jahres- und Tageszeiten zum Schutz der Vögel vor Lärm vorsieht, durch die für solche Verordnungen gem. Straßenverkehrsordnung zuständige Behörde nicht durchgesetzt werden könne, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 6.3.2019, Ro 2018/03/0031 betreffend Schwechat Flughafen Wien 3. Piste, 2. Rechtsgang, zu einer ähnlich gelagerten Konstellation, dass nämlich im UVP-Verfahren keine Flugrouten festgelegt werden können (gem. § 120a LFG obliegt die Festlegung der zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren für den Streckenflug der Austro Control GmbH, die dabei nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht nehmen muss), aber dennoch erforderlichenfalls Vorgaben dazu im Projekt bzw. in der entsprechenden UVP-Genehmigung festzulegen sind, bereits geäußert. Er hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass es geboten sein kann, im UVP-Verfahren Gebiete im Einwirkungsbereich des Flughafens zu umschreiben, die aufgrund ihrer Vorbelastung von den Auswirkungen des Flugbetriebs infolge Inbetriebnahme der neuen Piste nicht oder nur in beschränktem Maße zusätzlich belastet werden dürfen. Allfällige Vorgaben in diese Richtung habe die Austro Control GmbH bei der späteren Festlegung der An- und Abflugverfahren zu berücksichtigen, um sich mit der UVP-Genehmigung nicht in Widerspruch zu setzen. Diese rechtlichen Leitlinien könnten aus dem einschlägigen Unionsrecht und dem darin manifestierten Zweck der UVP eindeutig abgeleitet werden. Ist die Benützung einer Piste nach dem Antragsgegenstand nicht für Landungen vorgesehen, die bei Normalbetrieb in Richtung Osten über das Wiener Stadtgebiet führen würden, decke die UVP-Genehmigung eine derartige Benützung der Piste auch nicht ab. Das werde die Austro Control GmbH bei der künftigen Festlegung der Anflugverfahren als Vorgabe zu beachten haben, um sich mit der UVP-Genehmigung nicht in Widerspruch zu setzen.

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Situation anwendbar, dass der Antrag der Projektwerberin bzw. die Projektgenehmigung nur den Betrieb einer Straße unter Einhaltung bestimmter Geschwindigkeitsbeschränkungen, welche die Genehmigungsbehörde nicht selbst erlassen kann (bzw. dem Projektwerber nicht vorschreiben kann), umfassen.

Gemäß § 43 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO hat die nach dieser Rechtsvorschrift zuständige Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

Allfällige, von der zuständigen Behörde nach der StVO vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkungen wären dann – eben in Umsetzung dieses behördlichen Auftrags – von der Projektwerberin als Straßenerhalterin aufzustellen (s. §§ 32 Abs. 1 und 98 Abs. 3 StVO).

Die StVO-Behörde verfügt somit über die rechtlichen Mittel, die im Projekt vorgesehene temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung mit Verordnung zu erlassen. Sie wird diese Möglichkeit auch zu nutzen haben, um sich mit der UVP-Genehmigung (bzw. den Ergebnissen der UVP) nicht in Widerspruch zu setzen.

Ergebnis:

Es kommt somit insgesamt nicht zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 18 Abs. 4 Z 2, 3 und 4 NÖ NSchG 2000. Auf die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG 2000, § 3 Abs. 8 NÖ JagdG 1974 oder § 11 Abs. 3 W NSchG kommt es daher nicht an.

2.4. Ökologische Funktionsfähigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes insbesondere vor, wenn der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet oder der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

Dazu wurde in den Beschwerden die Beeinträchtigung von Lebensräumen lärmempfindlicher Vogel- und Fledermausarten durch Lärm und die Beeinträchtigung von Lebensräumen bestimmter Tierarten (Rebhuhn, Feldlerche, Feldhamster) durch Flächeninanspruchnahme ins Treffen geführt. Soweit dies nicht aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen bereits geboten war (dazu siehe bereits oben Pkt. 2.3.), wurde im Verfahren darauf geachtet, dass die Beeinträchtigung von Arten durch Lärm, Licht sowie Lebensraumverlust und –zerschneidung vermieden oder möglichst gering gehalten wird. Dies betrifft insbesondere die Feldlerche, die zwar nicht in der NÖ Artenschutzverordnung enthalten ist (sie ist jedoch nach der W Naturschutzverordnung streng geschützt und unterliegt dort daher den Artenschutzbestimmungen), aber als einstmals weit verbreitete Art, deren Bestände rückläufig sind, schutzwürdig ist (die Feldlerche ist ein Vogel der Kategorie 3 nach SPEC – Species of European Conservation Concern, was bedeutet, dass diese gefährdet und ihre Bestände in Europa abnehmend sind; vgl. die vom naturschutzfachlichen Sachverständigen angeführte RVS 04.03.13 Vogelschutz an Verkehrswegen sowie https://www.birdlife.org/sites/default/files/attachments/European Birds of Conservation Concern_Low.pdf ). Außerdem ist die Feldlerche eine für den betroffenen Lebensraum der Ackerlandschaft im Marchfeld charakteristische Tierart. Eine Beeinträchtigung des Lebensraumes der Feldlerche würde daher jedenfalls eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Landschaftsraumes nach sich ziehen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insgesamt nicht vor: Eine Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung oder des Wasserhaushaltes, des Bestandes oder der Entwicklungsfähigkeit von Tier-und Pflanzenarten oder des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt liegt aufgrund der Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ NschG 2000 ist daher gegeben.

2.5. Landschaft:

2.5.1. Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NschG 2000 ist die Bewilligung auch zu versagen, wenn das Landschaftsbild oder der Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, wobei bei der Vorschreibung von Vorkehrungen auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 24 Abs. 5 W NSchG sind im Landschaftsschutzgebiet alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufen. Nach § 24 Abs. 6 und 7 W NSchG kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen; bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen. Gem. Abs. 8 ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten.

Nach der Verordnung LGBl. Nr. 22/2015 betreffend die Erklärung von Teilen des 22. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Donaustadt) ist Zweck der Unterschutzstellung

1. die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft, 2. die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind und 3. die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft.

In den Beschwerden wurde eine erhebliche verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsgestalt und der Erholungswirkung der Landschaft und eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt geltend gemacht.

Nach den Ergebnissen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens ist aufgrund des Vorhabens tatsächlich mit bedeutenden Eingriffen in das Landschaftsbild und die Erholungswirkung der Landschaft im Bundesland Niederösterreich und in den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets Donaustadt (hier insb. in die Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft, und die Erhaltung und Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis) zu rechnen.

Durch die in den Spruchpunkten I.14. und II.6. (Auflagen 12c und 12d) dieses Erkenntnisses vorgeschriebenen Auflagen wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Landschaftsgestalt und der Erholungswirkung durch das Vorhaben – unter angemessener Wahrung der Verhältnismäßigkeit – möglichst gering gehalten. Aufgrund der Einschätzung der verbleibenden Resterheblichkeit der Vorhabenswirkungen auf die Erlebbarkeit und Nutzbarkeit der Landschaft als gering ist davon auszugehen, dass erhebliche Vorhabenswirkungen insofern weitgehend ausgeschlossen werden. Da jedoch für den Bereich der Landschaftsgestalt/des Landschaftsbildes „mittlere Auswirkungen“ verbleiben, ist davon auszugehen, dass eine „erhebliche“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes iSd § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bzw. eine „wesentliche“ Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt iSd § 24 Abs. 6 und 7 W NSchG dennoch weiterhin gegeben ist.

Zur Auslegung des Begriffs der „erheblichen Beeinträchtigung“ in § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ NSchG 2000 als eine „nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht“ wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.1.2021, W104 2234617-1, Paasdorf Windpark (abrufbar im Internet unter www.ris.bka.gv.at ) verwiesen, in dem diese Auslegung ausführlich dargestellt begründet wird.

2.5.2. Aufgrund des § 24 Abs. 7 W NschG ist jedoch eine Interessenabwägung mit anderen öffentlichen Interessen vozunehmen. Im Ergebnis gilt dies auch für die niederösterreichische Rechtslage: § 4 NÖ NSchG 2000 bestimmt in seinem Abs. 1, dass „bei Anwendung dieses Gesetzes“ „kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen“ sind. Ungeachtet der nicht zu bezweifelnden Befugnis des Landesgesetzgebers, vermeidbare Eingriffe in Naturschutzinteressen zu untersagen bzw. durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen, muss daher im Fall von Eingriffen, die nicht vermeidbar sind und deren nachteilige Folgen auch nicht ausgeglichen werden können, zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein (vgl. dazu auch VfSlg 15552/1999). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher festzustellen, inwieweit die Ausführung des Vorhabens der Verwirklichung der vom Bund im Rahmen seiner Kompetenzen zulässiger Weise verfolgten öffentlichen Interessen dient. Dieses Interesse des Bundes ist mit den Naturschutzinteressen abzuwägen. Dabei ist ferner zu beachten, dass die Interessenabwägung in der Regel eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist monetär nicht bewertbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (VwGH 28.2.2005, 2001/10/0101).

Im konkreten Fall findet sich das Vorhaben als Schnellstraße in Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), was bereits ein Bundesinteresse an der Errichtung der Straße widerspiegelt. Nach der Rechtsprechung wird weiters durch eine Trassenverordnung ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Ablehnung des Straßenbauvorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre. Die Dokumentation eines festen Grundbestandes von Bundesinteressen durch die Trassenverordnung hat weiters zur Folge, dass eine nähere Prüfung des konkreten Ausmaßes dieser Bundesinteressen in allen jenen Fällen zu unterbleiben hat, in denen die entgegenstehenden Naturschutzinteressen zwar eine Relevanzschwelle übersteigen, in ihrer Intensität aber nicht besonders schwer wiegend und somit von vornherein nicht geeignet sind, die Bundesinteressen an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens zu überwiegen. In eine Feinprüfung der Bundesinteressen ist daher nicht schon dann einzutreten, wenn durch die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens eine Verletzung von Naturschutzinteressen bewirkt würde, sondern nur dann, wenn es sich dabei um eine Verletzung der Naturschutzinteressen handelt, die so gravierend ist, dass auf Grund einer bloßen Grobprüfung noch nicht gesagt werden kann, dass die in der Trassenverordnung dokumentierten Bundesinteressen überwiegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Trassenverordnung der Festlegung des Verlaufes einer Bundesstraße dient, eines Verkehrsweges also, der auf Grund seiner Bedeutung für den Durchzugsverkehr zur Bundesstraße erklärt wurde. Aus der Funktion der Trassenverordnung als Mittel zur Konkretisierung eines für den Durchzugsverkehr bedeutsamen Verkehrsweges folgt, dass mit der Trassenverordnung auch ein wenngleich von Fall zu Fall in seinem konkreten Ausmaß variierendes, jedoch grundsätzlich bedeutsames öffentliches Interesse an der Verwirklichung der in der Trassenverordnung festgelegten Trasse dokumentiert wird (VwGH 24.9.1999, 98/10/0347).

Diese Judikatur ist nach der Übernahme der Funktion der Trassenverordnung durch den Bescheid zur Bestimmung des Straßenverlaufes gem. § 4 BStG 1971, die im Zuge der BStG-Novelle BGBl. I Nr. 154/2004 erfolgte, auf diesen Bescheid übertragbar. Mit Bescheid des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.3.2015, geändert durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2018, W104 2108274-1, erfolgte die Bestimmung des Straßenverlaufes.

Demgegenüber sind die verbleibenden Auswirkungen auf die Landschaft überwiegend „gering“, in einem Fall als „mittel“ einzustufen; diese Einstufung betrifft das Landschaftsbild (die Landschaftsgestalt), in die durch das Vorhandensein des Vorhabens dadurch eingegriffen wird, dass die Horizontlinie in einem ansonsten offenen Landschaftsraum nicht mehr uneingeschränkt wahrnehmbar ist. Angesichts der durch den Bescheid gem. § 4 BStG 1971 manifestierten öffentlichen Interessen an der Errichtung der Bundesstraße geht das Bundesverwaltungsgericht daher von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Errichtung der Straße gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines unberührten Landschaftsbildes aus.

Der Zweck des Vorhabens kann auch auf keine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden, durch die der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Die von einigen Beschwerdeführern ins Treffen geführte Führung der Straße in Tieflage würde ein technisch und wirtschaftlich völlig anderes Projekt erfordern und daher ein vom Genehmigungsantrag nicht mehr erfasstes aliud darstellen (vgl. BVwG 24.4.2020, W248 2194564-1 Linz-Marchtrenk Hochleistungsstrecke, Pkt. 3.4.4., unter Bezug auf VwGH 25.9.2012, 2011/05/0023 und 27.11.1990, 89/05/0026)

2.5.3. Die in den Spruchpunkten I.14. und II.6. (Auflagen 12c und 12d) erteilten neuen Auflagen der Errichtung von linienförmigen Strukturelementen und einem Element der Neuerrichtung einer naturnah reliefierten Geländeform widersprechen nicht den Zielen des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt, sondern entsprechen diesen vielmehr. Die relevanten Ziele des § 6 Z 1 und 2 der VO LSG Donaustadt für die Entwicklungszone B, in der die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu Liegen kommen, sind: 1. Erhaltung oder Entwicklung einer Biotopvernetzung, insbesondere von naturnahen Trockenwäldern, deren Saumgesellschaften, Trocken- und Halbtrockenrasen; dabei ist jedenfalls auf die naturnahe Erholungsnutzung besonders Bedacht zu nehmen, 2. langfristige Erhaltung der typischen Kulturgattung „Ackerbau“ in ihrer kleinstrukturierten Ausprägung der pannonischen Feldlandschaft, samt den dazugehörigen Einrichtungen, wie z. B. Bauwerken; dabei ist jedenfalls auf die Biotopvernetzung besonders Bedacht zu nehmen.

Die angeführten Elemente befördern die Biotopvernetzung von naturnahen Trockenwäldern, deren Saumgesellschaften, Trocken- und Halbtrockenrasen und stellen infolge ihres Ausmaßes von 4 ha die landwirtschaftliche Nutzung des umliegenden Gebietes nicht in Frage, dienen vielmehr der angestrebten Biotopvernetzung. Sie halten die Auswirkungen des Vorhabens somit weitgehend gering und verstoßen ihrerseits nicht gegen die gesetzlich festgelegten Ziele des Landschaftsschutzgebietes. Sie behindern auch nicht das in § 6 Z 3 der VO LSG Donaustadt für diese Zone angestrebte Ziel der Förderung des ökologischen Landbaus.

2.5.4. Abschließend kann daher festgestellt werden, dass durch das Vorhaben in der durch dieses Erkenntnis genehmigten Form gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NschG 2000 das Landschaftsbild erheblich und der Erholungswert der Landschaft nicht erheblich beeinträchtigt wird und, soweit diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, eine Genehmigung wegen überwiegender Bundesinteressen zu erfolgen hatte.

Ebenso ist festzustellen, dass durch das Vorhaben in der genehmigten Form gemäß § 24 Abs. 5 W NSchG im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt Eingriffe erfolgen, die dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufen, allerdings nach § 24 Abs. 6 und 7 W NSchG eine Bewilligung erfolgen konnte, wobei das Vorhaben den Schutzzweck entweder nicht wesentlich beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen; der angestrebte Zweck kann auf keine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden, durch die der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung infolge ihrer ausführlichen Berücksichtigung im Gerichtsgutachten Landschaftsbild und Erholungswirkung einbezogen worden und die Bewilligung war unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten.

2.6. Darüber hinaus sind auch keine Immissionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, die geeignet sind, den Boden oder den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend schädigen (§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000). Der angefochtene Bescheid enthält ausreichend Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

2.7. Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil die hier relevanten Rechtsfragen einerseits durch Judikatur des VwGH oder des EuGH geklärt sind: Für den Bereich der verfahrensrechtlichen und Zuständigkeitsfragen ist dies die unter Pkt. 2.1.2. der Begründung angeführte Judikatur zur Verfahrensgliederung und zur „Stückelung“ von Vorhaben; für den Bereich des Artenschutzes wird auf die in Pkt. 2.3. der Begründung angeführte Judikatur des EuGH und des VwGH, dabei insbesondere zusammenfassend auf die rezente Entscheidung des VwGH Ro 2019/04/0021 verwiesen, für den Bereich des Landschaftsschutzes auf die in Pkt. 2.5. ausgewiesene Judikatur des VwGH, insbesondere 98/10/0347 und 2001/10/0101. Im Übrigen waren die der Lösung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bereits für sich selbst als ausreichend klar und bestimmt anzusehen und bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.

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