BVwG W104 2125960-1

BVwGW104 2125960-13.10.2016

AVG 1950 §44a
AVG 1950 §44b
AVG 1950 §53 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §12 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6
UVP-G 2000 §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §44a
AVG 1950 §44b
AVG 1950 §53 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §12 Abs3
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UVP-G 2000 §19 Abs4
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UVP-G 2000 §24f Abs1
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VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2125960.1.00

 

Spruch:

W104 2125960-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der BürgerInneninitiative "XXXX", vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 9.3.2016, GZ BMVIT-313.407/0004-IV/IVVS-ALG/2016, mit dem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, die Genehmigung für das Bundesstraßenbauvorhaben S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost Dobersdorf - Heiligenkreuz (Staatsgrenze), erteilt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 29.5.2009 stellte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. weiteren Gesetzesbestimmungen, betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost, Dobersdorf bis Heiligenkreuz (Staatsgrenze). Am 21.1.2010 modifizierte die Projektwerberin ihren Antrag dahingehend, dass das Vorhaben nunmehr in zwei Abschnitten, abhängig von der Realisierung der auf ungarischem Gebiet weiterführenden Schnellstraße, realisiert werden solle.

Nach Erteilung und Erfüllung von Verbesserungsaufträgen wurden die Unterlagen zum Vorhaben gemäß § 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 unter Anwendung der Bestimmungen für Großverfahren der §§ 44a ff AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, durch Edikt kundgemacht. Die Veröffentlichung des Ediktes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am 15.12.2011. Die Auflage der Unterlagen zur öffentlichen Einsicht in den Gemeindeämtern der Standortgemeinden erfolgte zwischen 16.12.2011 und 10.2.2012. Während der Auflagefrist brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Vorhaben zusammen mit einer Unterschriftenliste mit 517 Eintragungen ein. Sie wurde im Anschluss von der Behörde darüber informiert, dass sie die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestzahl von 200 Unterstützern erreicht und daher Parteistellung erlangt habe.

Nach Erstellung und öffentlicher Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde die mündliche Verhandlung am

16. und 17.10.2012 durchgeführt.

Am 15.10.2015 wurde mit Edikt die Auflage ergänzender Verfahrensunterlagen bei der Behörde kundgemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Unterlagen als Service auch bei den Standortgemeinden aufliegen würden. Zu diesen Unterlagen langten in der Folge Stellungnahmen ein, darunter eine Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin.

Mit Edikt vom 26.11.2015 wurde gemäß § 24 Abs. 7 i.V.m. § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 mit Wirkung vom 2.12.2015 ein Schluss des Ermittlungsverfahrens kundgemacht. Mit Edikt vom 9.3.2016 wurde der mit selbem Tag datierte bekämpfte Bescheid erlassen, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Bundesstraßenvorhabens S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost, Dobersdorf bis Heiligenkreuz (Staatsgrenze) nach dem UVP-G 2000, dem Bundesstraßengesetz 1971, dem Forstgesetz 1975 und dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der BürgerinnenInitiative "Allianz gegen die S7-Ost", in der geltend gemacht wird,

? die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) der Projektwerberin entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften des § 6 UVP-G 2000, da sie keine Angaben über die Bestandsdauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge enthalte;

? die öffentliche Auflage der ergänzenden Verfahrensunterlagen durch Edikt vom 7.10.2015, in dem auf eine öffentliche Auflage jeweils während der Amtsstunden in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden und bei der Behörde von 15.10.2015 bis 10.12.2015 hingewiesen wurde, sei mangelhaft gewesen, da im Gemeindeamt der Marktgemeinde Rudersdorf am 28.10.2015 in der Zeit von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:15 Uhr nicht sämtliche im Edikt genannten Unterlagen und Dokumente für jedermann zur Einsicht aufgelegen seien. Es hätten die Stellungnahmen der behördlichen Sachverständigen sowie die Ergänzungen von Teilgutachten gefehlt. Der Bericht sei nicht im Raum zur öffentlichen Einsichtnahme sondern im Büro des Bürgermeisters gelegen. Die Herausgabe sei erst nach mehrmaligem Hinweis, dass auch der Bericht öffentlich aufgelegt sein solle, erfolgt und sei erst beim Verlassen des Gemeindeamtes vom Bürgermeister in nachstellenden Laufschritt vollzogen worden;

? die öffentlichen Auflagen durch Edikt vom 13.12.2011 und 10.10.2015 seien auch deshalb mangelhaft gewesen, weil der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15.10.2015, C-167/14 in Auslegung des Artikels 11 der UVP-Richtlinie klargelegt habe, dass die im österreichischen Verfahrensrecht verankerte Präklusion den genannten unionsrechtlichen Vorgaben widerspreche. Damit sei klargelegt, dass die genannten Edikte den unionsrechtlichen Vorgaben widersprächen, da jeweils Fristen für die Erstattung von Einwendungen und/oder Stellungnahmen bei sonstigem Verlust der Parteistellung und/oder Verlust des Rechts auf Parteiengehör gesetzt worden seien. Dies stelle eine von der Behörde zu verantwortende Irreführung der betroffenen Öffentlichkeit dar, da diese über die ihr gemäß EU-Recht zustehenden Rechte im Verfahren falsch informiert worden sei;

? für den Fall einer Versagung der Genehmigung für den Abschnitt West der S7 sei gesetzwidrigerweise keine Auffahrt auf das westliche Ende des Abschnittes Ost vorgesehen, somit könne in diesem Fall das Vorhaben S7 Abschnitt Ost als Verkehrsweg für den Durchzugsverkehr nicht errichtet werden;

? durch Errichtung und Betrieb des Vorhabens werde die Infrastruktur des fahrlässigen Tötens und der fahrlässigen Verletzung ausgeweitet und dadurch die Herbeiführung schon strafrechtlich verpönter Erfolge im Bereich der körperlichen Unversehrtheit von Menschen in Österreich erleichtert; angesichts von über 400 tödlich verletzten Menschen im Straßenverkehr in Österreich, davon 50 auf Autobahnen und Schnellstraßen, sei dies als ein weiterer Versuch von Sachverständigen und belangter Behörde zu werten, das Vorhaben "schönzureden";

? das UVP-G 2000 erfasse keine Folgen eines Vorhabens im ökonomischen Bereich, daher seien sämtliche Hinweise auf sozio-ökonomische Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen eines UVP-Verfahrens unzulässig und daher rechtlich verfehlt. Die Betrachtung der ökonomischen Folgen des Vorhabens beziehe sich offenkundig ausschließlich auf die oberflächliche Wahrnehmung von Bautätigkeit in Industrie- und Gewerbegebieten, welche sich jedoch in unmittelbarer Nähe von Autobahnen und Schnellstraßen befinden, nicht jedoch auf fachlich nachvollziehbare Analysen, die sich auf Parameter der Volkswirtschaftslehre gründen und die nicht nur den unmittelbar angrenzenden Bereich der genannten Verkehrsträger ins Auge fassen, sondern auch das "Hinterland" mit der durch viele Studien belegten "Ausdünnung" (Verlust zahlreicher für die lokale Versorgung der Bevölkerung notwendiger Infrastruktur) erfassen. Der regionale Tourismus werde durch die räumliche Auswertung der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie durch die Trennungswirkung beeinträchtigt werden;

? die angefochtene Entscheidung beachte nicht, dass mit einer erheblichen Steigerung der Immissionen von Luftschadstoffen bzw. Kohlendioxid zu rechnen sein werde. Dabei werde nicht beachtet, dass die S7 und die bestehende B 65 über weite Strecken in geringer Entfernung voneinander parallel verlaufen. Der Bezirk Jennersdorf sei bereits jetzt Feinstaubsanierungsgebiet, sodass jede weitere Belastung mit Luftschadstoffen aus gesundheitlichen Gründen nicht akzeptiert werden könne; es sei auch mit einer wesentlichen Ausbreitung der Verlärmung zu rechnen, die Lärmsituation im Lafnitztal zwischen Rudersdorf und Heiligenkreuz werde dadurch erheblich verschlechtert, dass die Lärmimmissionen in der Fläche ausgeweitet würden und bisher der Erholung dienende Gebiete ihre Funktion als Ruhezonen völlig verlieren würden. Darüber hinaus komme es durch induzierten Mehrverkehr im regionalen Straßennetz zu zusätzlichen Lärmemissionen und Erschütterungen;

? der Lebenswandel von Tieren und Pflanzen sowie das Natura-2000-Gebiet "Lafnitztal" würden durch Schadstoffeinträge in Luft und Böden sowie durch Lärm und Trennungswirkung erheblich beeinträchtigt, der Oberflächen- und Grundwasserhaushalte (Brunnenfeld Heiligenkreuz) durch Straßenabwässer negativ beeinflusst, das Landschaftsbild durch Schneisenbildung in den Wäldern, die Führung in Dammlage durch das Lafnitztal und Kunstbauten erheblich beeinträchtigt. Aus einer Landschaft mit Erholungsfunktion werde dadurch ein sinnentleerter Transitraum;

? die hervorgerufenen zusätzlichen Kohlendioxidemissionen widersprächen dem Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Verkehrsbereich, in Österreich. Es sei geradezu grotesk, dass nach Aussagen der Sachverständigen die zusätzlichen Kohlendioxidemissionen des Vorhabens keinerlei Auswirkungen auf die Klimaverhältnisse haben sollen, handle es sich bei Vorhaben und bestehenden Anlagen doch immer um "lokale" Immissionsursachen;

? das Vorhaben führe zu einer nachteiligen Beeinflussung der demographischen Entwicklung durch Abwanderung, zu erhöhter Kriminalität in der Region und widerspreche der Meinung der Mehrheit der Bevölkerung. In den Gemeinden des Lafnitztals durchgeführte Volksbefragungen nach dem burgenländischen Volksrechtegesetz hätten bei hoher Beteiligung der Wahlberechtigten Ablehnungen bis zu 97 % gebracht. Das Aus- und Einpendeln von Arbeitskräften werde erleichtert;

? die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sei als gering zu bewerten, im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG mangle es daher der Aufnahme der Fürstenfelder Schnellstraße S7 in das Verzeichnis II des Bundesstraßengesetzes der verfassungsrechtlichen Grundlage;

? schließlich werden in der Beschwerde die systematische Verknüpfung zwischen belangter Behörde, den von ihr unter Ausschluss der Öffentlichkeit bestellten Sachverständigen, und der Projektwerberin, die Entfernung von den Erfahrungen des täglichen Lebens, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Denkgesetzen sowie die im Rahmen der Beweiswürdigung oftmalige Wiederholung von Worthülsen "vollständig, schlüssig und nachvollziehbar" gerügt;

? die als Grundlage im Bescheid angesprochene Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung wird als gesetzwidrig kritisiert und auf eine Anfechtung dieser Rechtsvorschrift in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingewiesen.

Es wird der Antrag gestellt,

Mit Beschluss vom 15.6.2016 trug das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin auf, die Umweltverträglichkeitserklärung um die Darstellung von Maßnahmen zur Nachsorge zu ergänzen. Dabei sei allgemein darzustellen, welche Maßnahmen nach dem heute anzuwendenden Stand der Technik im Zuge einer Beseitigung des Vorhabens (z.B. der Gewässerschutzanlagen, der Asphaltdecke, der Bauwerke etc.) nach Betriebsende durchzuführen wären, welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf die Umwelt hätten, und wie diese Auswirkungen vermindert oder vermieden werden können, ggf. auch welche Maßnahmen das Projekt bereits enthält, um dies sicherzustellen.

Mit Schreiben vom 8.9.2016 trug die ASFINAG diesem Verbesserungsauftrag Rechnung und übermittelte entsprechende Unterlagen, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme weitergeleitet wurden. Es langte keine Stellungnahme dazu ein.

Am 3.10.2016 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Zum Verfahren:

Mit Schreiben vom 29.5.2009 stellte ASFINAG den Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. weiteren Gesetzesbestimmungen, betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost, Dobersdorf bis Heiligenkreuz (Staatsgrenze). Am 21.1.2010 modifizierte die Projektwerberin ihren Antrag dahingehend, dass das Vorhaben nunmehr in zwei Abschnitten, abhängig von der Realisierung der auf ungarischem Gebiet weiterführenden Schnellstraße, realisiert werden solle.

Nach Erteilung und Erfüllung von Verbesserungsaufträgen wurden die Unterlagen zum Vorhaben gemäß § 9 UVP-G 2000 unter Anwendung der Bestimmungen für Großverfahren der §§ 44a ff AVG durch Edikt kundgemacht. Die Veröffentlichung des Ediktes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am 15.12.2011. Die Auflage der Unterlagen zur öffentlichen Einsicht in den Gemeindeämtern der Standortgemeinden erfolgte zwischen 16.12.2011 und 10.2.2012. Das Edikt enthielt den gesetzlich angeordneten Hinweis, dass jedermann innerhalb der achtwöchigen Auflagefrist vom 16. 12. 2011 bis 10. 2. 2012 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben könne und die Parteien, darunter insbesondere Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, innerhalb der Auflagefrist schriftlich Einwendungen bei der Behörde erheben könnten. Gemäß § 44b Abs. 1 AVG habe die Kundmachung des Edikts zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig - innerhalb der Einwendungsfrist - bei der UVP-Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Innerhalb der Auflagefrist wurde die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin von mehr als 200 Personen gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 mit ihrer Unterschrift unterstützt. Die Beschwerdeführerin erlangte daher Parteistellung im UVP-Verfahren.

Am 15.10.2015 wurde mit Edikt die Auflage ergänzender Verfahrensunterlagen bei der Behörde kundgemacht. Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass zwecks Gewährung von Parteiengehör bei der Behörde und in den Gemeindeämtern der Standortgemeinden jeweils während der Amtsstunden für jedermann von 15. 10. 2015 bis 10. 12. 2015 Schriftstücke der ASFINAG zur Einsicht aufliegen. Dabei handle es sich um eine Überprüfung des in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten IST-Zustandes, eine Neuberechnung der Lärmimmissionen auf Basis der aktuellen Normen und Richtlinie und deren Beurteilung an Hand der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung, eine Evaluierung des Tunnel-Vorentwurfs für die Unterflurtrasse Königsdorf sowie um die dazu ergangene gutachterliche Beurteilung der behördlichen Sachverständigen (Ergänzung zur Sicherheitsbeurteilung UFT Königsdorf, Juli 2015, Stellungnahme der UVP-Sachverständigen sowie Ergänzungen der Teilgutachten Lärm und Humanmedizin, September 2015). Es werde darauf hingewiesen, dass den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben werde, zu diesen Unterlagen bis 19.11.2015 eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abzugeben.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wird als gegeben angenommen, dass im Gemeindeamt der Marktgemeinde Rudersdorf am 28.10.2015 in der Zeit von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:15 Uhr nicht sämtliche im Edikt genannten Unterlagen und Dokumente in jenem Raum, in dem die Einsicht in die Unterlagen vorgesehen war, aufgelegen sind und die Herausgabe dieser Unterlagen erst nach mehrmaligem Hinweis, dass auch diese Unterlagen öffentlich aufzulegen seien, erfolgt ist.

Diese Feststellungen ergeben sich weitgehend aus dem Verfahrensakt. Die Schilderung in der Beschwerde zur Auflage der Unterlagen in der Gemeinde Rudersdorf, der von der Behörde nicht substanziell entgegengetreten wurde, wird vom Gericht als wahr angenommen.

Zum Vorhaben:

Das Vorhaben umfasst einen neu herzustellenden Abschnitt der S7 vom Anschluss an den Abschnitt West der S7 in Dobersdorf bei Kilometer 14,881 über eine Länge von rund 13,6 km in östlicher Richtung bis zur Staatsgrenze mit Ungarn im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal. Für den Abschnitt Ost ist ein 2-streifiger Querschnitt ohne bauliche Mitteltrennung vorgesehen. Bis Kilometer 15,119 wird der 4-streifige Querschnitt des Abschnittes West in den 2-streifigen Querschnitt des Abschnitts Ost übergeführt. Für den Fall, dass die angestrebte gleichzeitige Verkehrsfreigabe der Weiterführung der Straße auf ungarischem Staatsgebiet nicht realisiert werden kann, endet die S7 in einem ersten Verwirklichungsabschnitt bei der Anschlussstelle S7/L116 Heiligenkreuz. Für die weitere Verkehrsführung soll dann die bestehende LKW-Umfahrung Heiligenkreuz der Landesstraße L362 zum Grenzübergang nach Ungarn adaptiert und genutzt werden. In einem zweiten Verwirklichungsabschnitt soll sodann die Anbindung der S7 an die ungarische M8 an der Staatsgrenze erfolgen.

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben S7 Ost unmittelbar an den Abschnitt S7 West anknüpft. Eine Verwirklichung des Abschnittes Ost ohne Abschnitt West ist nicht vorgesehen. Eine Inbetriebnahme des Abschnittes Ost ohne vorherige Fertigstellung des Abschnittes West ist nicht Gegenstand des Vorhabens (Einlage 1.2.3, S. 22).

Die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges wird in den Vorhabensunterlagen detailliert beschrieben. So wird in Kap. 2.1 der Einlage 1.2.3 angeführt, dass der Straßenzug der B 319/B 65 im westlichen Streckenabschnitt derzeit Verkehrsbelastungen bis über 20.000 Kfz pro Werktag aufweise, im östlichen Bereich an der Landesgrenze Steiermark/Burgenland 11.300, westlich von Heiligenkreuz 7100 Kfz/24 Stunden. Der Grenzübergang Heiligenkreuz weise im Analysejahr 2006 eine Verkehrsbelastung von rund 5300 Kfz im Werktagsverkehr auf. Die S7 solle in Zukunft in das TEN-Netz (Transeuropäische Netze) eingebunden werden und eine wichtige Funktion im überregionalen Verkehr, mit der Entlastung von stark belasteten Ortsdurchfahrt sowie als Anbindung der Region Fürstenfeld und des südlichen Burgenlandes an den Grazer Zentralraum erfüllen. Der grenzüberschreitende Verkehr über den Grenzübergang Heiligenkreuz habe nach der Ostöffnung kurz sehr stark zugenommen und habe sich nachher wieder auf ein eher niedriges Niveau eingependelt. Erst ab dem Jahr 2003 hätten starke Verkehrszunahmen eingesetzt, insbesondere im Schwerverkehr, in den Jahren 2008 und 2009 hätten sich dann Abnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr ergeben, die mit der abschnittsweisen Verkehrsfreigabe der restlichen Abschnitte des Korridors V zusammengefallen seien. Dennoch sei im Prognosejahr 2025 mit Verkehrsbelastungen von rund

17.600 Kfz an der Landesgrenze Steiermark/Burgenland, westlich von Heiligenkreuz rund 11.000 Kfz bei einem Schwerverkehrsanteil von rund 23 %, am Grenzübergangübergang Heiligenkreuz mit rund 8900 Kfz/24 Stunden zu rechnen. Mit Verwirklichung der S7 unter Anbindung an die ungarische M8 seien wesentlich höhere Verkehrszahlen zu erwarten, unter anderem auch aufgrund einer Rückverlagerung von Verkehr aus anderen Ost-West-Verbindungen. (Einlage 1.4.1 Verkehrliche Grundlagen, dort ausführlich begründete Verkehrsprognose).

Diese Angaben werden zu Feststellungen in diesem Verfahren erhoben. Sie ergeben sich aus einer Einsicht in die genannten Vorhabensunterlagen der Projektwerberin. Weiters wird festgestellt, dass die S7 Fürstenfelder Schnellstraße Bestandteil des TEN-Netzes der EU ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes.

Zu den Vorhabensunterlagen und den Auswirkungen des Vorhabens:

Bestandsdauer und Nachsorge in der Umweltverträglichkeitserklärung

(UVE):

Die UVE enthält keine Angaben über Bestandsdauer des Vorhabens und mögliche bzw. notwendige Nachsorgemaßnahmen. Diese wurden von der Projektwerberin im Zuge des Beschwerdeverfahrens in ausreichendem Umfang nachgereicht.

Ausweitung der Infrastruktur fahrlässigen Tötens:

Die Verkehrssicherheit auf der B 65 und im restlichen untersuchten Straßennetz (B 57, B 57a) wird sich mit der Realisierung des Vorhabens verbessern. Statt einer Zunahme der Anzahl der Unfälle mit Personenschaden gegenüber dem Bestand 2006 in der Nullvariante 2025 um 60 % wird sich bei Verwirklichung des Vorhabens im gesamten untersuchten Straßennetz (B 65, B 57, B 57a, S 7 Ost) im Vergleich mit der Nullvariante eine Reduzierung der Unfälle um rund 23 % ergeben.

Dies ergibt eine Einsicht ins Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA), S. 25. Dieser Aussage ist der Beschwerdeführer nicht qualifiziert entgegen getreten.

Feststellungen zu sozioökonomischen Auswirkungen im UV-GA:

Das UV-GA enthält Angaben über (sozio-)-ökonomische Auswirkungen des Vorhabens in seinem Kap. 1.2 (Vorhabenszweck), in der Beschreibung und Begründung des Vorhabens (Kap. 3.1), in seiner Darstellung der Auswirkungen auf Siedlung und Raum/Wirtschaftsraum (1.7), auf die Entwicklung des Raumes in Kap. 18 und im gesamten Teilgutachten Nr. 12 Raumplanung, Erholung, Ortsbild, Sachgüter (wiedergegeben im UV-GA Kap. 4.12).

Feststellungen zu Luftschadstoffen, Klimaschutz und Treibhausgasen:

Gegenüber der Nullvariante kommt es beim Ausbau der S7 (West und Ost) bei den meisten verkehrsrelevanten Schadstoffen und klimawirksamen Gasen zu einer Zunahme der Immissionen im Untersuchungsgebiet. Dies ist auf die gegenüber der Nullvariante um 15 % höheren Fahrleistungen im betrachteten Netz sowie auf die höhere Fahrgeschwindigkeit auf der S7 im Vergleich zur B 319/B 65 zurückzuführen. Die Gesamtmmissionen von Feinstaub nehmen durch den Betrieb der S7 geringfügig ab, da die PM10-Immissionen durch Aufwirbelung wegen der bei Autobahnen und Schnellstraßen im Vergleich zu Landesstraßen weniger verschmutzten Straßenoberflächen geringer sind als bei der Nullvariante.

Zu den Auswirkungen durch Luftschadstoffe in der Betriebsphase auf Mensch, Siedlungsraum und Erholung wird festgestellt, dass bei Stickstoffdioxid der Grenzwert des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) für das Jahresmittel von 40 µg/m³ eingehalten wird; die maximale Gesamtbelastungsbetrag beträgt 18 µg/m³. Die Zusatzbelastung durch die S7 beträgt im Jahresmittel beim exponiertesten Anrainer 2,6 µg/m³ und ist mit weniger als 10 % des Grenzwertes als geringfügig einzustufen. Auch der Grenzwert für das Halbstundenmittel und der Zielwert für das Tagesmittel werden an allen Emissionspunkten eingehalten.

Die Situation bei Feinstaub ist durch eine für Österreich typische, hohe Grundbelastung gekennzeichnet; es kommt durch das Vorhaben jedoch zu keinen relevanten Zusatzbelastungen. Die modellierte Immissionszunahme ist so gering, dass sie dem Vorhaben nicht zurechenbar ist.

Da es zu keinen durch den Betrieb des Vorhabens bedingten Überschreitungen der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit kommt, sind die Auswirkungen von Luftschadstoffen auf den Menschen aus luftreinhaltetechnischer Sicht je nach Schadstoff als unerheblich bis geringfügig zu bewerten. Durch die Entlastung des Siedlungsgebiete an der B 65 sind in diesen Bereichen teils erhebliche Verbesserungen der Luft zu erwarten, die Immissionsabnahmen betragen für Stickstoffdioxid bis zu rund 10 µg/m³ im Jahresmittel.

Durch den Ausbau der S7 (West und Ost) sind im Prognosejahr 2025 gegenüber der Nullvariante aufgrund der größeren Fahrleistungen und der höheren Fahrgeschwindigkeit höhere Jahresimmissionen im Ausmaß von rund 27.560 t Kohlendioxidäquivalenten zu erwarten. Dies sind 0,03 % der österreichischen Immissionen. Der Beitrag des Vorhabens zu den gesamtösterreichischen Immissionen ist damit so gering, dass er keinen Einfluss auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Klimaschutzzielen hat, zu denen sich Österreich verpflichtet hat. Konkrete Auswirkungen lokaler Immissionen auf die lokalen oder globalen Klimaverhältnisse können ausgeschlossen werden. Relevante Kaltluftablagerungen entlang der S7 Ost werden nicht erwartet. In Bereichen mit Durchschneidung von Waldbeständen kommt es entlang der neu geschaffenen Bestandesränder zu einer plötzlichen Änderung der Luftfeuchtigkeit, der Temperatur und deren Extremwerte, der Luftbewegungen und der Ein-und Ausstrahlung. Im Vergleich zum ausgeglicheneren Mikroklima des Bestandesinneren kommt es zu höheren Temperaturen und geringerer Luftfeuchtigkeit. Dieser Effekt nimmt im Bestandesinneren rasch ab, reicht über einen Bereich von 3-5 Baumhöhen und klingt bei einem erwachsenen Bestand damit in einer Entfernung von rund 100 m vom Bestandesrand aus. Nach Bildung eines neuen Waldtraufes ist der Effekt ohne Bedeutung. Die Auswirkungen auf das Mikroklima sind zu Beginn der Bauphase relativ am größten und werden als vertretbar eingestuft, nehmen während der Betriebsphase rasch ab und werden insgesamt als geringfügig eingestuft.

Diese Feststellungen ergeben sich aus Kap. 4.4 des UV-GA und dem Teilgutachten Nr. 4 - Luftschadstoffe und Klima, und wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Freizeit- und Erholungsnutzung werden als vertretbar bezeichnet. Durch das Unterbleiben des Vorhabens würden die nachteiligen Auswirkungen durch Unterbrechungen bzw. Veränderungen von Funktionszusammenhängen bei Wander-, Rad- und Feldwegen unterbleiben. Auch bei Unterbleiben des Vorhabens würden jedoch einige Rad-, Wander- und Reitwege durch verkehrsinduzierten Lärm beeinträchtigt werden bzw. stark befahrene Verkehrsverbindungen queren müssen. Für bestehende Ortsbilder sind keine Vorteile bei Nichtrealisierung der S7 zu erkennen. Die gegebenen erheblichen Verkehrsbelastungen lassen bereits derzeit keine der Funktion der Ortschaften entsprechende Nutzung und Gestaltung des Ortsraumes zu. Im Teilgutachten Nr. 12 - Raumplanung werden detailliert die Auswirkungen auf den örtlichen Tourismus untersucht und wird keine negative Beeinträchtigung der angestrebten Tourismusentwicklung konstatiert.

Diese Feststellungen ergeben sich aus Kap. 4.12 des UV-GA und dem Teilgutachten Nr. 12 - Raumplanung, Erholung, Ortsbild und Sachgüter, und wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Feststellungen zu Lärm:

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch durch Lärm werden für Bau-und Betriebsphase als vertretbar eingestuft. Entlang der Ortsdurchfahrten an der B 319/B 65 kommt es teilweise zu deutlich wahrnehmbaren Verbesserungen. Vorhabensbedingte Überschreitungen von Richtwerten finden an einigen wenigen Berechnungspunkten statt. Für nur ein durch den Lärm der geplanten Trasse selbst betroffenenes Objekt und für insgesamt 36 Objekte im Bereich der Zulaufstrecken sind passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, in erster Linie werden jedoch aktive Lärmschutzmaßnahmen (Schutzwälle und Lärmschutzwände) umgesetzt. Insgesamt sind Lärmschutzwände und-Welle mit rund 15 km Gesamtlänge und einer wirksamen Schallschirmfläche von rund 30.000 m² geplant.

Dies ergibt sich aus Kap. 4.2 des UVA-GA und dem Teilgutachten Nr. 2 - Lärm und seiner Ergänzung vom September 2015, und wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Im Teilgutachten Nr. 12 - Raumplanung werden detailliert die Auswirkungen auf den örtlichen Tourismus untersucht und keine negative Beeinträchtigung der angestrebten Tourismusentwicklung konstatiert.

Feststellungen zu Tieren und Pflanzen, Natura 2000:

Mit dem Projekt ist eine Neuzerschneidung des Raumes mit neuen Barrieren oder (Teil‑)Barrieren und erhöhten Mortalitätsrisiken verbunden, die bereits deshalb nicht vollständig funktional ausgeglichen werden kann, weil kein Rückbau bestehender und als Barrieren wirkender Verkehrstrassen erfolgt. Insoweit verbleibt eine Zusatzbelastung. Die geplante Trasse weist zudem negative Störwirkungen auf. Hier spielt die wesentlich veränderte Lärmbelastung eine große Rolle, aufgrund derer eine negative und betriebsbedingt nachhaltige Beeinflussung von Lebensräumen (über ihre typische Tierwelt) und von Tierarten zu erwarten ist. Dies betrifft einerseits Vögel, andererseits in deutlich geringerem Ausmaß Fledermäuse (engerer anzunehmender Wirkkorridor entlang der Trasse). Nachteilige betriebs- (und anlage-)bedingte Auswirkungen können durch die von der Projektwerberin bereits vorgesehenen in Kombination mit den zusätzlich erforderlichen Maßnahmen deutlich vermindert und in größeren Teilen ausgeglichen werden. Es verbleiben dennoch abschnittsweise mittlere Auswirkungen.

Dies ergibt sich aus Kap. 4.6 des UV-GA, das auf dem Teilgutachten Nr. 6 - Tiere, Pflanzen, Lebensräume beruht, und wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Feststellungen im UV-GA zu Beeinträchtigungen von Oberflächen-und Grundwasser:

Für Bau-und Betriebsphase werden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser im UV-GA, Kap. 4.10, und im zu Grunde liegenden Fachgutachten Nr. 10 - Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser - ausführlich beleuchtet. Aufgrund der durchgeführten Bewertung der Sensibilität sowie der Bewertung der Eingriffsstärke in den einzelnen Einwirkungsbereichen ist für die möglichen Einwirkungen in der Betriebsphase jeweils eine geringe Eingriffssensibilität gegeben. Im Fall der Einwirkungen auf das Schongebiet Heiligenkreuz werden durch eine Vielzahl von Maßnahmen die möglichen Einwirkungen so maßgeblich reduziert, dass die Eingriffsstärke insgesamt als geringfügig bewertet werden kann und sich insgesamt auch für diesen Streckenabschnitt in der Betriebsstraße eine geringe Eingriffserheblichkeit ergibt.

Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten.

Für den Fachbereich Oberflächengewässer, Straßenabwässer und Tunnelwässer stellt Kap. 4.11 UV-GA auf Basis des gleichnamigen Fachgutachtens Nr. 11 dar, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser sowohl für Betriebs- als auch Bauphase als geringfügig einzustufen sind. Insbesondere wird dargestellt, dass alle anfallenden Straßen- und Tunnellwässer dem Stand der Technik entsprechend breitflächig verrieselt oder über Gewässerschutzanlagen geführt, gereinigt und in einen Vorfluter eingeleitet werden. Durch die Ausgestaltung von Filter- und Absetzbecken wird der Stoffeintrag in die Lafnitz soweit hintangehalten, dass die Werte gemäß Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung sowie der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer eingehalten werden können. Festgehalten wird aber, dass das Chlorid durch Absetz- und Filterbecken nicht rückgehalten werden kann. Der Chloridgehalt in der Lafnitz erhöht sich von derzeit 32,3mg/l auf 32,9mg/l, also um 0,6mg/l, bei einem Grenzwert von 150mg/l.

Auch diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten.

Feststellungen zum Landschaftsbild:

Hohe Einsehbarkeiten ergeben sich im Bereich des Anschlusses des Abschnittes West an den Abschnitt Ost und des darauf folgenden Talübergangs sowie ab dem Knoten Königsdorf Richtung Osten. Der Talübergang ist von Dobersdorf aus einsehbar. Im weiteren Verlauf ist die Trasse im Dobersdorfer und Königsdorfer Wald lediglich im Nahbereich sichtbar - die S 7 befindet sich großteils in einem Einschnitt unter dem Niveau der Umgebung. Erholungssuchende Benutzer der von Nord nach Süd verlaufenden Rad- und Wanderwege sind von der Trasse kleinräumig betroffen. Nachdem die S 7 den Königsdorfer Wald verlässt und Richtung Süden schwenkt, verläuft sie auf offenem landwirtschaftlich genutztem Raum in den Talboden der Lafnitz. Die Unterflurtrasse Königsdorf hat eine sehr geringe Wahrnehmungsintensität, die darauffolgende Anschlussstelle Königsdorf wird in Dammlage geführt und ist vor allem von Königsdorf und auch von Eltendorf einsehbar. Die landschaftspflegerische Begleitplanung reduziert die Wahrnehmungsintensität beträchtlich, sodass die S 7 kaum einsehbar ist. Von Königsdorf bis zur Staatsgrenze verläuft die geplante S 7 im Talboden parallel nördlich der Lafnitz, ab Poppendorf entlang eines Seitarmes der Lafnitz und schwenkt dann nach Nordost bis zur Staatsgrenze. Die Trasse liegt auf einem bis zu 3 m hohen Damm - nördlich der Trasse ist die Errichtung eines 3,5 m hohen Lärmschutzwalls (ab km 24,925 2,5 m hoch) vorgesehen, welcher die Einsehbarkeit deutlich minimiert. Der Lärmschutzwall strukturiert die Landschaft, da er von außen betrachtet einem sanft ansteigenden Hügel gleicht und zur S 7 hin mit einer Steilböschung senkrecht nach unten verläuft. Trotzdem ergeben sich hier Konflikte mit der Einsehbarkeit der Trasse, die aufgrund der geringen bis mäßigen Sensibilität der dortigen Teilräume mit gering und mittel eingestuft werden. Südlich der Trasse schirmen vorhandene Vegetationsstrukturen die S 7 teilweise ab. Ein Wall begleitet die geplante S 7 im Süden bis zur Rampe der L 116 (1,5 m hoch, von km 24,290 bis 26,100 4 m hoch). Der Wall bietet Sichtschutz zur geplanten S 7. Im östlichsten Abschnitt der Trasse ist gegen Süden die Trasse frei einsehbar. Gewässer werden mit Brückenbauwerken überspannt. In der Betriebsphase werden 2 Teilräume mit einer sehr geringen, 17 Teilräume mit einer geringen, 8 mit einer mittleren und 5 Teilräume mit einer hohen Eingriffserheblichkeit beurteilt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus Kap. 4.13 des UV-GA unter Zugrundelegung des Teilgutachtens Nr. 13 Landschaftsbild - und wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten.

Feststellungen zu demographischer Entwicklung, Kriminalität, Aus- und Einpendeln:

Im Teilgutachten Nr. 12 - Raumplanung wird festgestellt, dass mit der Umsetzung der S 7 Übereinstimmungen mit bestehenden Zielsetzungen aus den vorliegenden öffentlichen Konzepten und Programmen gegeben sind. Dies insbesondere hinsichtlich der angestrebten Verbesserung der Erreichbarkeit bzw. regionalen Anbindung an das hochrangige Straßennetz. Ziele wie Beeinflussung der wirtschaftlichen Bedingungen und somit Schaffung von Voraussetzungen für Arbeitsplätze werden in Zusammenhang mit einem verbesserten räumlichen Leistungsaustausch gesehen. Weiters kann eine Übereinstimmung mit der angestrebten Zielsetzung einer Betriebsstandortentwicklung durch verbesserte Erreichbarkeiten abgeleitet werden. Eine negative Beeinflussung der angestrebten Tourismusentwicklung, insbesondere im Burgenland, kann nicht erkannt werden. In Zusammenführung der in der Region festgelegten wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und gegebenen Rahmenbedingungen werden die Auswirkungen durch Realisierung der S 7 positiv beurteilt, positive Synergieeffekte durch Aufwertung von Standortpotenzialen sind zu erwarten. Insgesamt wird die sektorale Belastung des Schutzgutes "Wirtschaftsraum / Raumentwicklung" für das Gesamtvorhaben und für den Verwirklichungsabschnitt 1 - Provisorium Heiligenkreuz als positiv beurteilt.

Diese - nicht unplausiblen - Feststellungen werden diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt, zumal sie vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten wurden.

Feststellungen zur Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung:

Im Verfahren erfolgte eine autonome lärmtechnische sowie darauf aufbauend eine humanmedizinische Beurteilung auf Basis geltender Grenz- und Richtwerte. Gegen diese Beurteilung wurden vom Beschwerdeführer keine Beschwerdegründe vorgebracht und insbesondere nicht aufgezeigt, bei welchen Nachbarn aufgrund dieser Beurteilung die Genehmigungskriterien nicht eingehalten worden sein sollen.

Nach Inkrafttreten der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung während laufenden Genehmigungsverfahrens wurden aufgrund ergänzender Unterlagen der Projektwerberin die behördlichen Sachverständigen für Lärmtechnik und Humanmedizin um eine ergänzende Beurteilung hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung ersucht. Diese kommt zu folgender Schlussfolgerung (Ergänzung des Teilgutachtens Nr. 02 - Lärm vom September 2015, Schlussfolgerung, sowie ähnlich Ergänzung des Teilgutachtens Nr. 15 - Humanmedizin vom September 2015, Pkt. Allgemeines):

"Im Vergleich mit dem Grenzwertregime der BStLärmIV erfolgte mit den Teilgutachten 02 Lärm und 16 Humanmedizin auch aufgrund der besonderen Situation in den Wohn- und Dorfgebieten und der langen Dauer der Bauarbeiten eine im Sinne des Anrainerschutzes strengere Beurteilung (wie z.B. mit dem Richtwert zur Beurteilung des Baulärms). Falls in den Teilgutachten 02 und 15 eine im Vergleich mit dem Grenzwertregime der BStLärmIV im Sinne des Anrainerschutzes strengere Beurteilung vorgenommen wurde, hat diese strengere Beurteilung weiterhin Gültigkeit. Durch die Betrachtung anderer Indizes, wie z.B. Lr,Bau,Tag,W und Lr,Bau,Abend,W, bedingt die BStLärmIV aus lärmtechnischer Sicht eine zusätzliche Maßnahme (02.E2, siehe Kap. 5), wodurch der Anrainerschutz verbessert wird.

Es besteht keine Notwendigkeit die im Teilgutachten 02 Lärm geforderten und in der mündlichen Verhandlung präzisierten Maßnahmen abzuändern. Diese bleiben vollinhaltlich aufrecht. Die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen 02.E1 bis 02.E7 sind in Kapitel 5 beschrieben. Auch das Teilgutachten 02 Lärm, Stand Mai 2012 und die gutachterliche Beantwortung in den Stellungnahmenbänden behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Es gibt keine neuen Betroffenen und auch keine Anrainer, die durch Betriebs- oder Baulärm anders betroffen sind."

Ein Vergleich der Vorschläge der beiden von den Sachverständigen in ihren vor Inkrafttreten der Verordnung erstatteten Teilgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen und den Nebenbestimmungen des Bescheides bestätigt, dass sämtliche aufgrund der selbständigen sachverständigen Beurteilung im Verfahren vorgeschlagenen Maßnahmen aufrecht geblieben und von der Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden sind. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht einmal behauptet, dass Menschen durch das konkrete Vorhaben infolge einer Anwendung der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in ihrer Gesundheit beeinträchtigt oder unzumutbar belästigt werden könnten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verwaltungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. In der Sache anwendbare Rechtsvorschriften:

Die §§ 1, 6, 9, 12, 19 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 lauten in der geltenden Fassung auszugsweise:

"§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

[...]"

"§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

[...]

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

"§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

[...]

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."

"§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

[...]

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

[...]

5. Fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten."

"§ 19. [...]

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben."

"§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

[...]

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

[...]

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen."

Die §§ 44a und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lauten in der geltenden Fassung auszugsweise:

"§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können."

"§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen."

2.3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Personengruppe, die innerhalb der Auflagefrist gemäß § 9 UVP-G 2000 eine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben hat, die von mehr als 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt wurde. Sie hat daher im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen und war auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde erfüllt die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und ist auch rechtzeitig.

2.4. Zu den Verfahrensrügen:

2.4.1. Zur Auflage ergänzender Verfahrensunterlagen im Herbst 2015:

Gemäß § 44f Abs. 1 AVG kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen, wenn bereits der Genehmigungsantrag nach den Großverfahrensbestimmungen mit Edikt kundgemacht wurde. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Dass dieses Erfordernis einer Auflage bei der Behörde erfüllt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er behauptet vielmehr Mängel bei der zusätzlichen - über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehenden - Auflage in einer Standortgemeinde.

Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der detaillierten Aufzählung der aufzulegenden Schriftstücke im Edikt für jedermann klar erkennbar war, welche Schriftstücke aufzulegen waren. Aus diesem Grund war auch jedes Fehlen eines Schriftstückes für Einsicht nehmende Personen klar und rasch erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte schlussendlich auch in die Unterlagen an Ort und Stelle Einsicht nehmen. Ein derartiges Versehen der Gemeinde ist entschuldbar und führt nicht zum Erfordernis einer Wiederholung der Auflage, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, an welchem Vorbringen er dadurch gehindert war.

2.4.2. Mangelhaftigkeit der Auflagen durch Edikt wegen Urteil des EuGH in der Rs C-167/14 :

Das Urteil des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache C-137/14 befasst sich mit der Beschränkung der Klagebefugnis und des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle auf Einwendungen, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden. Es bezieht sich auf die geltende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, ist aber auch für die österreichische Rechtslage von Bedeutung. Danach lassen es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zu, Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", beschränkt nicht die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVwG 6.4.2016, W193 2006762-1).

Die Entscheidung beschäftigt sich nicht mit der Zulässigkeit, im Verwaltungsverfahrensrecht der Mitgliedstaaten Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen vorzusehen. Sie beschäftigt sich auch nicht mit der Stellung von EinwenderInnen als Verfahrenspartei in Verwaltungsverfahren. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Behörde die betroffene Öffentlichkeit irregeführt habe, wenn sie Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen gesetzt oder über den sonstigen Verlust der Parteistellung informiert hat.

2.5. Zum Vorhaben:

Die Beschwerde rügt, dass für den Fall der Versagung der Genehmigung für den Abschnitt West der S 7 gesetzwidrigerweise keine Auffahrt auf das westliche Ende des Abschnittes Ost vorgesehen sei, somit könne in diesem Fall der Abschnitt Ost als Verkehrsweg für den Durchzugsverkehr nicht errichtet werden.

Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, welche Umweltschutzvorschrift der Beschwerdeführer damit geltend macht, geht aus den Unterlagen zum Vorhaben unmissverständlich hervor, dass eine Errichtung und ein Betrieb des Abschnitts Ost der S 7 ohne Abschnitt West nicht geplant ist; vielmehr geht der Abschnitt West nahtlos in den Abschnitt Ost über. Eine Inbetriebnahme des Abschnittes Ost vor dem oder ohne den Abschnitt West ist damit von der Genehmigung nicht gedeckt.

Auf die ausführlichen Ausführungen zur Zulässigkeit der abschnittsweisen Genehmigung und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf S. 178ff des angefochtenen Bescheides wird verwiesen.

Auch das erst bei der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, die Genehmigung des Vorhabens in Varianten, was den Anschluss an das ungarische Straßennetz betrifft, sei unzulässig, verfängt nicht. Unter der Voraussetzung, dass beide Ausbaustufen auf sämtliche Umweltauswirkungen geprüft werden und eine volle Beurteilung nach UVP-G 2000 erfolgt, ist bei nachvollziehbarer Begründung eines dem Zweck der Straße nach notwendigen Anschlusses an das ungarische Straßennetz, dessen Verwirklichung jedoch nicht in der Ingerenz der Projektwerberin liegt, eine Realisierung des Vorhabens in zwei Etappen zulässig. Es handelt sich dabei nicht um zwei Varianten, sondern um zeitlich verschobene Ausbaustufen, wobei die erste Ausbaustufe nicht verwirklicht werden muss, sofern eine sofortige Verwirklichung der angestrebten zweiten Ausbaustufe möglich ist.

Angesichts der obigen Feststellungen zur funktionellen Bedeutung des Straßenzuges ist nicht erkennbar, warum das geplante Vorhaben keine "Bedeutung für den Durchzugsverkehr" gem. Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG haben sollte. Eine Verfassungswidrigkeit des Verzeichnisses 2 zum Bundesstraßengesetz 1971, in dem die S 7 als Bundesschnellstraße verankert ist, ist daher nicht zu erkennen.

2.6. Zur Kritik an den Vorhabensunterlagen und den Untersuchungen zu den Auswirkungen des Vorhabens:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den Begriff der "Umweltschutzvorschrift" in ständiger Rechtsprechung weit auslegt und nicht auf Normbereiche einschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 3.10.2013, 2012/09/0075, Semmering Basistunnel Denkmalschutz), wozu auch die §§ 6 und 12 UVP-G 2000 zählen, die die Inhaltserfordernisse an die UVE und das UV-GA festlegen (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, Semmering Basistunnel).

2.6.1 Bestandsdauer und Nachsorge in der UVE:

Dem Beschwerdeführer ist darin recht zu geben, dass die UVE entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine Angaben über die Bestandsdauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge enthält. Die Behörde rechtfertigt dies im Bescheid damit, dass der Betrieb einer Schnellstraße auf unbestimmte Zeit erfolge. Die gegenständliche Schnellstraße sei im Verzeichnis 2 des BStG 1971 enthalten, deren Errichtung somit gesetzlich vorgesehen. Damit erübrigten sich Angaben zur Bestanddauer. Dazu kommt, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der ASFINAG falle, eine Entscheidung über das Ende des Betriebes einer Schnellstraße zu treffen. Da die Bestanddauer des Vorhabens S 7 Ost für die ASFINAG somit auf Grund der gesetzlichen Vorgaben nicht absehbar (gewesen) sei, habe die Projektwerberin auch keine Angaben darüber in der UVE machen können. Aus diesem Grund hätten auch Angaben über Maßnahmen für die Nachsorgephase des Vorhabens (= Phase nach Stilllegung) zu unterbleiben gehabt. Vor diesem Hintergrund erübrige sich auch eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 2 UVP-G 2000.

Dieser Ansicht ist nur zum Teil beizupflichten. Wohl ist nachvollziehbar, dass die vorgeschlagene hochrangige Straßeninfrastruktur für unbestimmte Zeit errichtet wird und keine vordefinierte Lebensdauer kennt. Dennoch ist darstellbar, welche Maßnahmen zur Beseitigung des Vorhabens zu setzen wären, welche Auswirkungen auf die Umwelt diese hätten und wie diese vermieden oder vermindert werden könnten. Bei Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen ist nämlich vorstellbar, dass das gegenständliche Vorhaben nicht mehr benötigt wird. In diesem Sinn sind auch bei einem Straßenbauvorhaben Beseitigungs- und Nachsorgemaßnahmen darzustellen oder nachvollziehbar anzugeben, warum derartige Maßnahmen nicht notwendig erscheinen.

Nach Ansicht des VwGH lässt sich jedoch auch die Bodenversiegelung und -verdichtung durch die Errichtung einer Straße, wenngleich mit einem gewissen (beträchtlichen) Aufwand zumindest weitgehend rückgängig machen (VwGH 7.10.2008, AW 2008/06/0029). Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren nicht dargetan, welche konkreten Umweltauswirkungen bei Beseitigung des Vorhabens zu erwarten wären und welchen konkreten - über geringfügige zusätzliche Auswirkungen hinausgehenden - Einfluss diese Unvollständigkeit der UVE auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben sollte.

Durch die Erfüllung des diesbezüglichen gerichtlichen Verbesserungsauftrages wurde dieser Mangel jedoch beseitigt.

2.6.2. "Infrastruktur fahrlässigen Tötens"

Angesichts der eingehenden Darlegungen im UV-GA, dass die Verkehrssicherheit im gesamten untersuchten Straßennetz infolge der Verwirklichung des Vorhabens verbessern wird, sind die Vorbringen zur Ausweitung der "Infrastruktur fahrlässigen Tötens" in der Beschwerde nicht nachvollziehbar.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, Summerauerbahn, m. w.N.). Dies hat der Beschwerdeführer zu dieser Frage nicht einmal ansatzweise unternommen, sondern ist bei einer - angesichts der klaren Darlegungen im Gutachten - unbelegten Behauptung geblieben.

2.6.3. Sozioökonomische Auswirkungen:

Die Beschwerde bringt vor, das UVP-G erfasse keine Folgen des Vorhabens im ökonomischen Bereich und es seien daher sämtliche Hinweise auf sozio-ökonomische Auswirkungen unzulässig.

Dies ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Zwar sind gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 die Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, doch umfasst dies auch die Auswirkungen auf den Menschen, und zwar unmittelbare und mittelbare Auswirkungen. Aus dem Erfordernis, die wichtigsten anderen geprüften Lösungsmöglichkeiten und die geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen ergibt sich auch das Erfordernis, Sinn und Zweck des Vorhabens zu begründen. Gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 UVP-G 2000 hat das UV-GA fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne zu enthalten. Aus dem Erfordernis in § 24f Abs. 4 UVP-G 2000, eine Gesamtbewertung im Hinblick auf öffentliche Interessen zu Grunde zu legen, ergibt sich ebenfalls, dass Sinn und Zweck des Vorhabens nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Besteht der Zweck eines Vorhabens geradezu darin, (vom Vorhabensträger gewollte) sozio-ökonomische Auswirkungen zu zeitigen, wie es gegenständlich bei den Zielen der ökonomischen Anbindung und Erreichbarkeit der Fall ist, so sind diese im Rahmen einer nachvollziehbaren Begründung für das Vorhaben darzulegen.

2.6.4 Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft-, Lärm- und Erschütterungssituation, Tiere und Pflanzen sowie Natura-2000-Gebiete, Oberflächen- und Grundwasser und das Landschaftsbild:

Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich in allgemeinen Aussagen, ohne sich mit den konkreten und nachvollziehbaren Aussagen des UV-GA und der Teilgutachten zu den angeführten Umweltauswirkungen auseinanderzusetzen. Damit hat der Beschwerdeführer aber weder Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten der Gutachten im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufgezeigt noch ist er diesen Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Für das Gericht sind zu diesen Themenbereichen keine Tatsachen hervorgekommen, die einer Genehmigungsfähigkeit i.S.d. § 24f Abs. 1, 3 oder 4 UVP-G 2000 entgegenstehen würden.

2.6.5. Klima

Wie in den Gutachten dargelegt, sind durch den Ausbau der S7 (West und Ost) höhere Jahresimmissionen an Kohlendioxidäquivalenten zu erwarten, und zwar in der Größenordnung von 0,03 % der österreichischen Immissionen. Der Beitrag des Vorhabens zu den gesamtösterreichischen Immissionen ist damit lt. Gutachten so gering, dass er keinen Einfluss auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Klimaschutzzielen hat, zu denen sich Österreich verpflichtet hat. Konkrete Auswirkungen lokaler Immissionen auf die lokalen oder globalen Klimaverhältnisse können ausgeschlossen werden.

Nach der Judikatur des VwGH ergibt sich bei einem Vorhaben, das eine Zunahme der gesamtösterreichischen klimarelevanten Emissionen von 0,05 % bewirkt und bei dem keine Auswirkung aufs lokale Klima zu erwarten ist, keine Unzulässigkeit einer gewissen Erhöhung der Emission klimarelevanter Gase. Aus dem Kyoto-Protokoll ergebe sich kein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben (24.8.2011, 2010/06/0002, A5 Abschnitt Schrick-Poysbrunn). Nichts Anderes kann für das gegenständliche Vorhaben gelten.

2.6.6. Abwanderung, Kriminalität, Volksbefragungen:

Im Widerspruch zu seinem Vorbringen, sozio-ökonomische Auswirkungen eines Vorhabens hätten in der UVP keinen Platz, macht er an anderer Stelle seiner Beschwerde Nachteile für die demographische Entwicklung, die Kriminalität und die Arbeitsplatzsituation geltend. Seine Ausführungen gehen aber über bloße Behauptungen nicht hinaus und treten den gutachterlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Zu den von ihm ins Treffen geführten Volksbefragungen, die eine Ablehnung der Bevölkerung für das Vorhaben belegen sollen, führt er weder an, in welchen Gemeinden zu welcher Fragestellung diese Volksbefragungen durchgeführt wurden noch welches Ergebnis in welcher Gemeinde erzielt wurde. Damit bleibt die Behauptung einer Ablehnung des Vorhabens durch die "Bevölkerung" unbelegt.

2.6.7. Systematische Verknüpfung zwischen belangter Behörde, Sachverständigen und Projektwerberin, leerformelhafte Gutachten:

Der Beschwerdeführer beklagt in allgemeiner Form die "systematische Verknüpfung" zwischen belangter Behörde, ihren Sachverständigen und der Projektwerberin. Dazu ist er auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach § 53 Abs. 1 AVG hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien sowohl für den Fall, dass die Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen als auch dessen Fachkunde in Zweifel steht, normiert, hierbei jedoch im Rahmen einer Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen sind, aus denen sich ergibt, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel steht. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, Summerauerbahn).

Auch sein Vorbringen, die Sachverständigen würden sich von den Erfahrungen des täglichen Lebens, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Denkgesetzen entfernen, entbehrt der notwendigen Konkretheit.

2.6.8. Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

Angesichts der in den Feststellungen aufgezeigten Sachlage fand das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren keinen Anhaltspunkt, der eine Anfechtung dieser Verordnung geboten erscheinen ließe.

2.7. Revision

Die Revision zu diesem Spruchteil ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil, wie sich aus Punkt 2.6. ergibt, zu den in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen gesicherte Judikatur von Höchstgerichten vorliegt (zur Präklusion EuGH C-137/14 , zur Möglichkeit, einem Gutachten entgegenzutreten VwGH 2013/03/0120, zur Frage der Abweisung wegen Ausstoßes klimarelevanter Gase VwGH 2010/06/0002, zur Ablehnung von Sachverständigen VwGH 2013/03/0121), oder eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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