VwGH AW 2008/06/0029

VwGHAW 2008/06/00291.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Bürgerinitiative U, und 2. der E, beide vertreten durch Dr. D und andere Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Dezember 2007, Zl. BMVIT-312.401/0068-II/ST-ALG/2007, betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und andere Genehmigungen (mitbeteiligte Partei: A-AG, vertreten durch F W & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;
UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde für die Errichtung des Abschnittes A 5/B 7 - Knoten Korneuburg der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt, den Straßenverlauf gem. § 4 Abs. 1 BStrG 1971 bestimmt und weitere Genehmigungen nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz und dem Forstgesetz erteilt (zur Vorgeschichte siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2007, V 40/06, betreffend die Aufhebung der Trassenverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2007).

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2008/06/0026 protokollierte Beschwerde.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen mit näheren Ausführungen beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte haben sich in eingehenden Stellungnahmen dagegen ausgesprochen. (Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier davon Abstand, das wechselseitige Vorbringen und die jeweils vorgelegten Unterlagen näher darzustellen; diese knappe Darstellung soll jedenfalls nicht bedeuten, dass der Verwaltungsgerichtshof die jeweiligen Vorbringen für unerheblich hielte.)

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführerin Parteistellung zukommt (das ist strittig) und das geltend gemachte Mitspracherecht iA der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, ist daraus hier nichts zu gewinnen (weshalb diese Fragen hier nicht näher zu untersuchen sind):

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Bauarbeiten bereits längst begonnen haben (iJ 2006) und somit jetzt nicht der ursprüngliche Zustand sondern eine ausgedehnte Großbaustelle gegeben ist. Es kann daher hier (in diesem Teilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung) "nur" darum gehen, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens künftige Maßnahmen zu sistieren. Vor dem Hintergrund der thematisierten Eingriffe in die Umwelt kommt der Frage besondere Bedeutung zu, ob künftige irreversible Eingriffe zu erwarten sind; konkret von den Antragstellern angesprochen wird hiezu die Bodenversiegelung im Rahmen der Asphaltierung. Aber auch solchen irreversiblen Eingriffen müsste bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein maßgebliches Gewicht zukommen.

Für den Verwaltungsgerichtshof sind künftige irreversible Eingriffe dieser Art nicht erkennbar, auch die Bodenversiegelung und -verdichtung durch die Asphaltierung (bzw. durch die Errichtung der Straße) lässt sich, wie in der Stellungnahme der Mitbeteiligten schlüssig dargetan, wenngleich mit einem gewissen (beträchtlichen) Aufwand zumindest weitgehend rückgängig machen.

Dass Bauarbeiten dieses Umfanges mit Immissionen (und zwar anderer Art als die danach beim Betrieb der Straße zu erwartenden) und damit mit gewissen Belästigungen für die Anrainer verbunden sind, liegt in der Natur der Sache. Für den Verwaltungsgerichtshof ist aber nicht erkennbar, dass diese Beeinträchtigungen für die Zweitantragstellerin derart gewichtig wären, dass die Interessensabwägung zu ihren Gunsten auszufallen hätte. Auch der ins Treffen geführte Umweg als Folge der vorübergehenden Sperre der Abfahrt Korneuburg West kann hier (angesichts der Dimensionen des Vorhabens und der damit während der Bauphase notwendigerweise verbundenen Auswirkungen auf bestehende Verkehrsanbindungen) nicht als unverhältnismäßiger Nachteil qualifiziert werden, wobei nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten auch im Raum steht, dass die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung diese Sperre nur verlängern würde (weil die Anbindung bereits abgetragen wurde und erst wieder hergestellt werden muss).

Insgesamt kann der Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Antragsteller nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Genehmigungen durch die Mitbeteiligte für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche (womit auch dahin gestellt bleiben kann, ob, und wenn ja, inwieweit die konkrete Art der Bauausführung und ihre Auswirkungen während der Bauphase - im Gegensatz zu den Auswirkungen des bescheidgegenständlichen Vorhabens - überhaupt in diesem Provisorialverfahren zu hinterfragen ist).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2008

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