BVwG W101 2016842-1

BVwGW101 2016842-121.3.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2016842.1.00

 

Spruch:

W101 2016842-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014, Zl. 1028636506/14883581, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 15.08.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.11.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 28.11.2014, Zl. 1028636506/14883581, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat von XXXX aus im März 2014 legal mit seinem eigenen, syrischen Reisepass verlassen und sei in die Türkei gereist. Von dort aus sei er schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich gebracht worden. Ein Cousin seines Vaters lebe in Österreich. Zu diesem bestehe jedoch kein Kontakt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

In Syrien herrsche Krieg und die Sicherheit fehle. Er mache sich Sorgen um sein Leben.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vorgelegte und sichergestellte syrische Reisepass (vgl. Kopie AS 23) war einer Dokumentenüberprüfung unterzogen worden, die ergeben hat, dass der Formularvordruck authentisch sei und sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (vgl. Untersuchungsbericht vom 01.10.2014, AS 35).

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 11.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Ferner stamme er aus XXXX, sei gesund, verheiratet und kinderlos. Nach seiner Heirat vor vier Jahren habe er noch ca. drei Jahre mit seiner Ehegattin in seinem Elternhaus gelebt und danach ca. ein Jahr lang in einer Wohnung im selben Gebiet in XXXX. Als seine Wohnung in XXXX zerstört worden sei, habe er sich bis zur Ausreise einige Monate lang wieder bei seinen Eltern aufgehalten. In Syrien würden noch sein Vater, seine drei Brüder und fünf Schwestern sowie seine Ehegattin leben. Seine Ehegattin lebe bei ihrem Bruder in einem Gebiet, welches unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe.

Der Beschwerdeführer sei ein nicht aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen. In seiner Gymnasialzeit habe er dieser Partei beitreten müssen; die Mitgliedschaft sei in der Folge einfach weiter gelaufen.

Vom Jahr 1986 bis zum Beginn der Revolution sei der Beschwerdeführer Beamter bei der Gemeinde XXXX gewesen und habe danach ein Lebensmittelgeschäft geführt.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. im Jänner 2014 vom syrischen Regime verhaftet und einen Monat und 18 Tage lang inhaftiert gewesen sei. Er habe ein Portrait von Assad, welches er in seinem Geschäft aufgehängt gehabt habe, abgenommen, damit er nicht "von der anderen Seite" als regimeloyal betrachtet werde. Am nächsten Tag seien zwei Personen in Zivil gekommen, hätten ihn in ein Fahrzeug gesetzt und ihm die Augen verbunden. Er sei zum Militärgeheimdienst gebracht worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, das Portrait des Präsidenten von der Wand genommen zu haben. Man habe ihn freigelassen, da sein Bruder 1,5 Millionen Lira Bestechungsgeld bezahlt habe. Nach seiner Freilassung habe er Syrien sofort verlassen. Der Beschwerdeführer sei zwar in Haft gewesen, jedoch geflüchtet sei er wegen des Krieges.

Auf Vorhalt, aus welchen Gründen er die Anhaltung nicht bereits in der Erstbefragung angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht nach den Asylgründen, sondern nur nach der Fluchtroute befragt worden.

Gegen den Beschwerdeführer bestehe kein offizieller Haftbefehl und er werde auch nicht [behördlich] gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst wegen des Krieges.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen im Original vor, die in Kopie zum Akt genommen worden waren (vgl. AS 63):

* Syrischer Personalausweis des Beschwerdeführers;

* Führerschein des Beschwerdeführers und

* Dienstausweis als Beamter.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 28.11.2014 im Wesentlichen fest:

Seine Identität stehe fest. Der Beschwerdeführer heiße XXXX geboren und syrischer Staatsbürger. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe keine Kinder und würde sich seine Ehegattin in Syrien bei ihrem Bruder befinden. Er stamme aus XXXX und sei gesund.

Aufgrund der Kampfhandlungen in Syrien habe er Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er seitens der syrischen Behörden festgenommen worden sei.

Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 7 bis 45 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund der Vorlage seines syrischen Identitätsausweises festgestellt werden können. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen Familienangehörigen würden sich aus seinen glaubhaften Aussagen ergeben.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates verwies das Bundesamt zunächst darauf, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges und wegen der Sicherheitslage verlassen habe. In der Folge führte das Bundesamt mit näherer Begründung aus, dass das neue bzw. gesteigerte Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht zu überzeugen vermocht habe. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach einem bestehenden Haftbefehl verneint und angegeben, dass er nicht gesucht werde. Dies deute auf ein konstruiertes Vorbringen hin, da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich einen Monat und 18 Tage inhaftiert gewesen und nur gegen Lösegeld freigekommen - vom Geheimdienst zumindest beobachtet würde, um sicherzugehen, dass er kein Gegner des Regimes sei.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien erhalte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2015.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen können. In allgemein schlechten Verhältnissen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es eine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben habe, die seine Flucht begründet hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strebens nach Sicherheit sowie um den derzeitigen Unruhen in Syrien zu entgehen, seinen Herkunftsstaat verlassen habe.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuell instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 01.12.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 24.11.2015 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2017.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde handschriftlich in deutscher Sprache ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr während der Revolution vom Dienst suspendiert worden sei. Bald darauf habe er das Bild von Assad abgehängt. Weiters wolle er angeben, dass sein Cousin XXXX für die Opposition aktiv sei und der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund gefährdet sei.

In einer Stellungnahme vom 28.05.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er in Österreich regelmäßig an Demonstrationen teilnehme, die sich gegen das syrische Regime richten würden. Auch sei er Mitglied im Verein XXXX Es sei allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten syrischer StaatsbürgerInnen im Ausland dokumentiere. Daher müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Im Fall seiner Rückkehr würden dem Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen, was in klarem Zusammenhang mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien stehe. In der Folge war aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zitiert und vorgebracht worden, wie sich hieraus erkennen lasse, sei bereits das Engagement bzw. die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verfolgungsrelevant.

Folgende Unterlagen waren diesem Schriftsatz beigelegt:

* Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein XXXX vom XXXX und

* Fünf Farbkopien von Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration in der Wiener Innenstadt zeigen.

Am 04.02.2016 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters die Kopie eines (seinem Vorbringen zufolge) arabischsprachigen Zeitungsartikels. Der vom Beschwerdeführer handschriftlich beigefügten Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich um einen Artikel aus der Zeitung XXXX aus XXXX vom XXXX mit dem Titel "Die Serie ist noch nicht zu Ende: Entlassung von 15 Angestellten von dem Stadtrat XXXX" und dem Inhalt, dass der Premierminister gestern die Verordnung Nr. XXXX über die Entlassung von 15 Mitarbeitern des Stadtrates, darunter auch über die Entlassung des Beschwerdeführers, veröffentlicht habe, handle.

Am 03.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 05.01.2015 bekannt gegeben, dass sie auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichte. Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1986 bis 2011 in XXXX als Beamter im Gemeindeamt beschäftigt und für Steuerangelegenheiten zuständig gewesen sei. Im Jahr 2011 sei er gekündigt worden. Nach Ausbruch der Revolution habe er überlegt, was er mit dem Porträt des Präsidenten [Assad], das in seinem Büro über dem Schreibtisch gehangen sei, machen solle. Er habe sich gedacht, wenn er es abnehme, würden das die Revolutionäre begrüßen und wenn nicht, würde er damit auf Seiten des Regimes stehen. Letztlich habe er das Porträt abgenommen, was dazu geführt habe, dass er gekündigt worden sei und man gegen ihn "sicherheitstechnische Berichte" geschrieben habe. Außerdem habe seine Familie ein Lebensmittelgeschäft in XXXX, aus dem er ebenfalls das Bild des Präsidenten entfernt habe. Auf die Frage, aus welchen Gründen er heute erstmals vorbringe, dass er als Beamter entlassen worden sei, weil er in seinem Amtsbüro das Bild von Präsident Assad abgehängt habe, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. Vielleicht habe er es beim Bundesamt nur anders ausgedrückt. Jedenfalls sei ihm das passiert. Auf Vorhalt des Widerspruchs, vor dem Bundesamt habe er immer nur davon gesprochen, das Bild des Präsidenten im Lebensmittelgeschäft abgehängt zu haben, brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse es nicht. Er denke aber schon, dass er "das" angegeben habe. Vielleicht sei es untergegangen.

In der Folge legte der Beschwerdeführer den mit Schreiben vom 04.02.2016 vorgelegten Zeitungsartikel erneut vor und übersetzte die Dolmetscherin diesen Artikel inhaltlich bzw. sinngemäß gleichlautend wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 04.02.2016. Ferner bestätigte die Dolmetscherin, dass der Beschwerdeführer in diesem Artikel namentlich als einer der entlassenen Beamten angeführt ist. Dieser Zeitungsartikel wurde der Verhandlungsschrift als Beilage ./1 angeschlossen.

Was die anderen 14 Mitarbeiter, die gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer entlassen worden seien, mit ihm gemeinsam hätten, wisse er nicht. Er könne nur mutmaßen, dass sich auch diese Beamten in irgendeiner Weise zur Revolution geäußert hätten. Die meisten von diesen Beamten habe er auch gekannt. Man habe sich allgemein unterhalten und alle hätten ausgedrückt, dass sie für die Revolution und gegen das Regime seien. Daran, mit wem er sich namentlich unterhalten habe, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Der Grund [für die Entlassung] sei bei allen gewesen, dass sie sich für die Revolution ausgesprochen hätten. Befragt, woher er das wisse, wenn er nicht einmal einen Namen der gleichzeitig Entlassenen nennen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass jene, die sich auf die Seite des Regimes gestellt hätten, nicht entlassen worden wären. Auf die Frage, aus welchen Gründen die anderen entlassenen Beamten entlassen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was diese gemacht hätten. Dieser Beschluss sei aus Damaskus gekommen und daraus schlussfolgere er, dass sich auch die Anderen in irgendeiner Weise für die Revolution ausgesprochen hätten, sonst wären sie nicht gekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe das Bild abgehängt und auch an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Er nehme an, dass "sicherheitstechnische Berichte" verfasst und nach Damaskus geschickt worden seien und man sie daraufhin entlassen habe.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer sage heute zum ersten Mal, dass seine Entlassung mit Regimekritik zusammenhänge und er beim Bundesamt lediglich angegeben habe, bis 2011 als Beamter in der Gemeinde XXXX gearbeitet und danach ein Lebensmittelgeschäft geführt zu haben, brachte er vor, er wisse heute nicht mehr wie detailliert er seine Angaben beim Bundesamt gemacht habe. Dass er das Bild im Geschäft abgehängt habe, sei ihm wichtiger erschienen, da er aus diesem Grund inhaftiert worden sei. Befragt nach dem Zeitablauf betreffend die Abnahme des Bildes aus dem Lebensmittelgeschäft, gab der Beschwerdeführer an, er habe das Bild aus dem Geschäft am Anfang der Revolution entfernt; sohin im März 2011. Auf Vorhalt des Widerspruchs, er habe vor dem Bundesamt angegeben vor seiner Verhaftung, die im Jänner 2014 gewesen sei, das Bild entfernt zu haben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich vielleicht der Dolmetscher geirrt habe. Er habe das Bild Anfang der Revolution entfernt und sei 2014 verhaftet worden. Er sei erst drei Jahre später verhaftet worden, weil er sich in der Zwischenzeit nicht in Gegenden aufgehalten habe, die unter Kontrolle des Regimes gestanden seien. Als er 2014 das erste Mal im Geschäft gewesen sei, hätten sie ihn festgenommen. Auf Vorhalt, dass er bis zu seiner Festnahme im Jänner 2014 das Lebensmittelgeschäft unbehelligt habe führen können, gab der Beschwerdeführer an, dass nicht er, sondern andere Mitglieder seiner Familie das Geschäft geführt hätten. Dieses sei jedoch auch nicht "so richtig die ganze Zeit" offen gewesen. Er hätte sich nicht getraut, sich in Gebieten aufzuhalten, die der Kontrolle des Regimes unterstünden. Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, zunächst mit seiner Frau in seinem Elternhaus, danach in einer eigenen Wohnung und nachdem diese Wohnung zerstört worden sei, wieder in seinem Elternhaus gelebt und hierbei nie etwas von einem Gebietswechsel gesagt zu haben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich das Haus seiner Eltern in einem Gebiet befinde, das nicht der Regierung, sondern der Opposition unterstehe.

Der Beschwerdeführer sei verhaftet worden, weil man ihm vorgeworfen habe, das Bild des Präsidenten abgenommen zu haben. Nach Bezahlung von 1,5 Millionen Lira sei er freigelassen worden. Auf die wiederholte Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer erst drei Jahre danach festgenommen worden sei sowie auf Vorhalt, dies widerspreche der Lebenserfahrung und dem üblichen Vorgehen des syrischen Regimes, gab er an, er habe sich in den drei Jahren aus den Gebieten des Regimes ferngehalten und hätten sie ihn daher nicht erwischen können. Das erste Mal, als er in sein Geschäft gegangen sei, hätten "sie" ihn festgenommen. Er sei vom Regime schon vorher gesucht worden, habe jedoch erst im Jänner 2014 im Geschäft festgenommen werden können.

Auf Vorhalt, seinem vorgelegten Originalreisepass sei zu entnehmen, dass dieser am XXXX im XXXX ausgestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Pass über die Bezahlung von Bestechungsgeldern erhalten habe. Auf Vorhalt, dies habe er vor dem Bundesamt nicht angegeben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht daran gedacht habe, dass er dies vorbringen müsse und auch nicht gewusst habe, dass er so viele Einzelheiten angeben müsse. Den Reisepass habe er sich im Jänner 2013 ausstellen lassen, weil er legal in die Türkei habe flüchten wollen, was ihm letztlich auch gelungen sei. Er sei erst Anfang 2014 ausgereist, weil er kein Geld gehabt habe, um Syrien früher zu verlassen.

Befragt nach dem unmittelbaren Grund seiner Ausreise, gab der Beschwerdeführer an, dass der IS in sein Gebiet eingedrungen sei, sodass er auf der einen Seite Repressalien durch das Regime befürchten müsse und auf der anderen Seite vom IS, der in das Gebiet eingedrungen sei, das nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden sei. Auf Vorhalt, dies sei nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin der wahre Grund für die Ausreise, da der Beschwerdeführer auch schon vor dem Bundesamt mehrfach angegeben habe, "nur wegen des Krieges" ausgereist zu sein, brachte er vor, das stimme. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe man ihm gesagt, wenn man ihn nochmals hier sehe, werde er umgebracht. Auf Vorhalt, er hätte am XXXX nie einen echten syrischen Reisepass erhalten, hätte man ihn tatsächlich wegen einer regimekritischen Handlung von Seiten des Regimes gesucht, gab der Beschwerdeführer an, über Korruption und Bezahlung von Bestechungsgeldern gehe in Syrien alles. Außerdem stehe er nicht offiziell auf einer Fahndungsliste. In Syrien könne man auch verhaftet werden, wenn man nicht offiziell per Haftbefehl gesucht werde, wenn interne Berichte existierten, die einen zur Verhaftung freigeben würden. Im Jänner 2014 habe er sich gedacht, er versuche es einmal und sei auch prompt verhaftet worden.

Auf die Frage nach seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien unter dem vorherigen Präsidenten so gewesen sei, dass jeder, der ins Gymnasium gekommen sei, automatisch Mitglied der Baath-Partei geworden sei. So sei es auch beim Beschwerdeführer gewesen. Derzeit scheine sein Name als Mitglied der Baath-Partei zwar noch auf; er sei jedoch nie aktiv gewesen.

Der Beschwerdeführer nehme in Österreich immer wieder an Kundgebungen gegen das syrische Regime teil. Er wisse kein genaues Datum; diese Kundgebungen würden jeden Sonntag stattfinden. Das letzte Mal habe er vor ca. zwei Monaten an einer solchen Kundgebung teilgenommen. Derzeit müsse er lernen und komme nicht dazu.

Abschließend wolle der Beschwerdeführer betonen, dass er sofort geflüchtet sei, als der IS in sein Gebiet vorgerückt sei, da ihn der IS sofort umgebracht hätte, hätte er erfahren, dass der Beschwerdeführer Beamter gewesen und Mitglied der Baath-Partei sei.

Von Amts wegen waren als Beweismittel die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Syrien" vom April 2015 (Beilage ./2) und die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 (Beilage ./3) herangezogen worden.

Der Beschwerdeführer verweigerte seine Unterschrift auf der Niederschrift der Verhandlung und gab hierzu an, dass manche Ausdrücke nicht genau so angegeben worden seien wie er sie ausgesprochen habe. Außerdem sei er überrascht, dass alles so genau niedergeschrieben worden sei wie er es gesagt habe. Nach Aufforderung, die Stellen im Protokoll zu nennen, die richtig zu stellen wären, gab er an, er wolle das Gericht nicht länger in Anspruch nehmen, um das gesamte Protokoll detailliert durchzugehen.

In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 10.03.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung, um seine bei der Verhandlung am 03.03.2016 verweigerte Unterschrift nachzuholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Reisepasses sowie weiterer syrischer Dokumente (Personalausweis, Führerschein) glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer ist in jungen Jahren Baath-Partei Mitglied geworden und ist es auch heute noch.

Er ist von 1986 bis Anfang 2011 im Gemeindeamt XXXX Beamter - zuständig für Steuerangelegenheiten - gewesen. Fest steht aufgrund eines vorgelegten Zeitungsartikels vom XXXX, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit 14 weiteren Beamten entlassen worden war, dass der Grund für diese Entlassungen aber nicht eruierbar ist. Seit der Entlassung als Beamter hat der Beschwerdeführer in XXXX ein Lebensmittelgeschäft geführt.

Am XXXX hat sich der Beschwerdeführer in XXXX einen echten Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem Reisepass ist der Beschwerdeführer laut darin befindlichem Ausreisestempel im März 2014 legal aus Syrien ausgereist.

Der Grund für die Ausreise aus Syrien ist der Einmarsch der IS in das Wohngebiet des Beschwerdeführers gewesen, weil er als Baath-Partei Mitglied und als früherer Beamter Verfolgung von Seiten der IS befürchtet hat. Einer derartigen Verfolgung durch Dritte hätte sich der Beschwerdeführer aber durch die Inanspruchnahme einer sogenannten Internen Fluchtalternative, d.h. durch Übersiedlung in ein vom Regime kontrolliertes Gebiet, entziehen können.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2014 keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, weshalb er auch problemlos legal ausreisen hat können.

Auch die Teilnahme an diversen Demonstrationen in Wien vermag in der besonderen Fallkonstellation des Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr auszulösen, zumal diese Aktivität vom Beschwerdeführer nicht aufgrund einer tatsächlich vorhandenen regimekritischen Einstellung gesetzt worden war. Das syrische Regime würde beim Beschwerdeführer seine langjährige Mitgliedschaft bei der Baath-Partei als bedeutender einstufen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auch künftig keine Verfolgung von Seiten des Regimes zu befürchten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im o.a. Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens bereits nach schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, soweit es über die Furcht vor dem Bürgerkrieg hinaus geht, nicht glaubhaft ist und daher auch keinerlei persönlichen und individuellen Gründe beinhaltet, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Folglich war daher der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Es bleibt hervorzuheben, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien bereits insofern Berücksichtigung gefunden hat, als dem Beschwerdeführer in Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Da der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid mit seinen Beschwerdeausführungen bestritten und im Beschwerdeverfahren ein weiteres Vorbringen samt Vorlage von Unterlagen, insbesondere Fotos, erstattet hat, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und seiner Angaben erforderlich gewesen.

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss gelangt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, welche über die Betroffenheit durch den syrischen Bürgerkrieg sowie den damit zusammenhängenden Einmarsch der IS in das Wohngebiet des Beschwerdeführers hinausgehen, unglaubwürdig sind. Insbesondere ist es für die zuständige Einzelrichterin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit in Syrien persönlich irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auch im Beschwerdeverfahren wiederholt aussagte, wegen des syrischen Bürgerkriegs und der damit zusammenhängenden prekären Sicherheitslage geflohen zu sein. Beispielsweise gab er in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen ausschließlich an, dass in Syrien Krieg herrsche und die Sicherheit fehle (vgl. AS 13). Ebenso äußerte er sich in der Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend, dass er zwar in Haft gewesen sei, jedoch geflüchtet sei er wegen des Krieges (vgl. AS 55). Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst wegen des Krieges (vgl. AS 57). Aber auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer - dezidiert nach seinen unmittelbaren Ausreisegründen befragt - vor, dass er geflohen sei, als der IS in sein Wohngebiet eingedrungen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8) und auf Vorhalt, er habe auch vor dem Bundesamt mehrfach angegeben, dass er nur wegen des Krieges ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9). Auch am Ende der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer abschließend vor, dass er nochmals betonen wolle, dass er sofort geflüchtet sei, als der IS in sein Gebiet vorgerückt sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10).

Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ist grundsätzlich anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen - sofern dieses über die Angst vor dem Bürgerkrieg bzw. vor der IS nach deren Vorrücken in das Wohngebiet des Beschwerdeführers hinausgeht - glaubhaft darzulegen. Im Gegenteil, haben sich die schon im Verfahren vor dem Bundesamt aufgetretenen Ungereimtheiten und Unplausibilitäten durch die Angaben sowie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht noch verstärkt. Dies zeigt sich ganz deutlich an dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Beamter im Jahr 2011 entlassen worden, da er das Porträt von Präsident Assad, welches in seinem Büro im Gemeindeamt von XXXX gehangen sei, abgenommen habe. Auch habe man gegen ihn "sicherheitstechnische Berichte" geschrieben. Ebenso habe der Beschwerdeführer das Bild von Assad im Lebensmittelgeschäft seiner Familie in XXXX entfernt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 3). Hingegen erwähnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt, weder dass er (auch) in seinem Büro bei der Gemeinde in XXXX ein Porträt des Präsidenten abgenommen hat noch dass diese Entfernung des Porträts ein Grund für seine Entlassung als Beamter sowie für das Verfassen "sicherheitstechnischer Berichte" von Seiten des syrischen Regimes gegen ihn gewesen war. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er das Porträt von Assad, welches er in seinem Geschäft aufgehängt gehabt habe, abgenommen habe und am nächsten Tag im Jänner 2014 sei er von zwei Personen in Zivil festgenommen worden sei, die ihm vorgeworfen hätten, das Porträt des Präsidenten von der Wand genommen zu haben. Folglich sei er einen Monat und 18 Tage inhaftiert gewesen und erst nach Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Daraufhin habe er im März 2014 Syrien verlassen (vgl. AS 55). Der Beschwerdeführer war auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, aus welchen Gründen er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass er als Beamter entlassen worden sei, da er das Bild des Präsidenten von der Wand genommen habe. Diesbezüglich befragt, gab er lediglich an, dass er das nicht wisse. Vielleicht habe er es beim Bundesamt anders ausgedrückt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 3). Weiters gab er auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt immer nur davon gesprochen, dass er das Porträt von Assad im Lebensmittelgeschäft abgenommen habe, ebenfalls an, dass er das nicht wisse. Er denke schon, dass er "das" gesagt habe; vielleicht sei es nur untergegangen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Betreffend die ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten "sicherheitstechnischen Berichte", die - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - gegen ihn verfasst worden waren, relativierte er seine Aussagen im weiteren Verlauf der Verhandlung dahingehend, dass er (lediglich) annehme, dass "sicherheitstechnische Berichte" verfasst und an das Regime in Damaskus geschickt und daraufhin die Entlassungen vorgenommen worden seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5).

Weiters ergibt sich in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Abnahme des Bildes von Präsident Assad im Lebensmittelgeschäft ein gravierender Widerspruch in seinem Vorbringen. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er das Porträt von Assad einen Tag vor seiner Festnahme im Jänner 2014 aus dem Lebensmittelgeschäft entfernt habe (vgl. AS 55). In der mündlichen Verhandlung brachte er hingegen - diesbezüglich befragt - vor, dass er das Bild aus dem Geschäft am Anfang der Revolution, sohin im März 2011, entfernt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6). Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären, sondern gab auf Vorhalt lediglich an, dass sich vielleicht der Dolmetscher geirrt habe.

Abgesehen von dem obigen Widerspruch ergeben sich hierbei gleich mehrere Ungereimtheiten bzw. Unplausibilitäten sowie Widersprüche, die ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht aufgeklärt werden konnten. Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, dass er das Bild Anfang der Revolution aus seinem Geschäft entfernt habe, jedoch erst im Jänner 2014 - sohin ca. drei Jahre später - verhaftet worden sei. Dies erklärte er dahingehend, dass er sich in der Zwischenzeit nicht in Gegenden aufgehalten habe, die unter Kontrolle des Regimes gestanden seien, da er sich nicht getraut habe, sich in Gebieten aufzuhalten, die der Kontrolle des Regimes unterstünden. Als er 2014 das erste Mal im Geschäft gewesen sei - diesen Angaben folgend befindet sich das Geschäft offenbar in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet - sei er festgenommen worden. Das Geschäft habe nämlich nicht er, sondern hätten dies andere Mitglieder seiner Familie geführt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Betreffend diesen Teil des Vorbringens ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht erwähnt hat, dass das Lebensmittelgeschäft von Angehörigen geführt worden war, sondern - im Gegenteil - wörtlich angab: "... Ich hatte dann ein Lebensmittelgeschäft bis zu meiner Ausreise." (vgl. AS 53). Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt ausgesagt, dass er zunächst mit seiner Frau in seinem Elternhaus, danach in einer eigenen Wohnung und nachdem diese Wohnung zerstört worden sei, wieder in seinem Elternhaus gelebt und hierbei nie etwas von einem Gebietswechsel gesagt, an, dass sich das Haus seiner Eltern in einem Gebiet befinde, das nicht der Regierung, sondern der Opposition unterstehe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Diese Aussage steht jedoch in Zusammenhang mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich "in der Zwischenzeit" - sohin im Zeitraum zwischen Entfernung des Bildes im März 2011 und seiner Festnahme im Jänner 2014 - nicht in Gegenden aufgehalten, die unter Kontrolle des Regimes gestanden seien, im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt, wo er vorbrachte, dass er immer im selben Gebiet in XXXX gelebt habe (vgl. AS 53). An dieser Stelle ist nur am Rande zu erwähnen, dass sich selbst wenn man diesen Teil des Vorbringens zugrunde legt, eine gravierende Unstimmigkeit ergibt: Wenn nämlich - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - er das Bild des Präsidenten im März 2011 entfernt hat, sich in der Folge nicht mehr in dem vom Regime kontrollierten Gebiet von XXXX aufgehalten hat und das Geschäft von Angehörigen geführt wurde, stellt sich die Frage, woher das syrische Regime wissen hätte sollen, dass der Beschwerdeführer das Porträt abgenommen hat und nicht etwa einer seiner Angehörigen. Auch wäre wohl in einem solchen Fall anzunehmen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers dazu gezwungen worden wären - unter Umständen mit der Drohung, das Geschäfts schließen zu lassen - das Bild von Assad wieder aufzuhängen. Dass Derartiges passiert ist, war vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgebracht worden. Betreffend Widersprüche ist auch auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen vom 11.12.2014 zu verweisen, in denen vorgebracht worden war, dass der Beschwerdeführer "vor einem Jahr" (sohin Ende 2013) vom Dienst suspendiert worden sei und "bald darauf" das Bild von Assad abgehängt habe. Weiters sei ein - namentlich genannter - Cousin von ihm für die Opposition aktiv und sei der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund gefährdet (vgl. AS 140). Auch wenn diese - handschriftlich in deutscher Sprache - verfasste Beschwerde vermutlich nicht vom Beschwerdeführer selbst (sondern von einem Rechtsberater) stammt, ist eine Verwechslung mit einem anderen Verfahren (des Rechtsberaters) auszuschließen, da zu viele Gemeinsamkeiten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (vom Dienst suspendiert, Bild abgehängt, gleicher Familienname des Cousins) vorliegen. Schwierigkeiten bzw. "alleiniger Fluchtgrund" aufgrund der oppositionellen Betätigung seines Cousins waren in weiterer Folge nicht einmal ansatzweise erwähnt worden und stellt sohin auch das Beschwerdevorbringen lediglich einen Versuch dar, eine Asylrelevanz zu konstruieren.

Auf die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach der Abnahme des Bildes festgenommen worden sei, gab er letztlich an, dass er zwar schon vorher vom Regime gesucht worden sei, jedoch erst beim ersten Mal als er in sein Geschäft gekommen sei, nämlich im Jänner 2014, festgenommen worden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Auf den darauffolgenden Vorhalt, dass seinem vorgelegten Originalreisepass zu entnehmen sei, dass dieser am XXXX im XXXX ausgestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen nur durch Bestechung erhalten habe. Er habe sich den Reisepass ausstellen lassen, weil er legal in die Türkei flüchten habe wollen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Auch den weiteren Vorhalt der zuständigen Einzelrichterin, der Beschwerdeführer hätte nie einen echten Reisepass erhalten (dass der Reisepass echt ist, steht aufgrund der Dokumentenüberprüfung außer Frage; vgl. AS 35), wenn man ihn tatsächlich wegen einer regimekritischen Handlung von Seiten des Regimes gesucht hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, sondern brachte wieder nur vor, dass man in Syrien durch Korruption und über Bestechungsgelder "alles" bekommen könne. Allerdings erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, wenn dieser tatsächlich davon ausgeht, dass er von den syrischen Behörden gesucht wird, in Zusammenhang mit der üblichen Vorgehensweise der syrischen Behörden nicht lebensnah, wenn er das Risiko eingeht, sich in das vom Regime kontrollierte Gebiet zu begeben, um sich dort - unter Angabe seiner Daten - einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ebenso lebensfern scheint der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jänner 2013 problemlos ein Reisepass ausgestellt wird, mit dem er die Behörde ungehindert verlassen konnte, um dann ein Jahr später wegen einer regimekritischen Handlung, die sich drei Jahre zuvor ereignet haben soll, in seinem Geschäft festgenommen zu werden.

Betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers generell ist anzumerken, dass dieser während des gesamten Verlaufs der Verhandlung, wenn er mit Widersprüchen oder Ungereimtheiten in seinem Vorbringen konfrontiert worden war, antwortete, dass er das nicht wisse (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 3 und 4) oder, dass er sich nicht daran erinnern könne (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Ebenso versuchte der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten in seinen Aussagen mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu erklären (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6: "Vielleicht hat sich der Dolmetscher geirrt. Ich weiß ja nicht, was der Dolmetscher auf Deutsch erzählt hat."), wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass der vor dem Bundesamt anwesende Dolmetscher der zuständigen Einzelrichterin bekannt ist und diese keinen Zweifel daran hat, dass dieser die Angaben des Beschwerdeführers korrekt übersetzt hat. Aber auch die Erklärung des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, er habe das Vorbringen, seine Entlassung hänge mit Regimekritik zusammen, erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattet, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich gab er nämlich lediglich an, dass er heute nicht mehr wisse, wie detailliert er seine Angaben beim Bundesamt gemacht habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Auch sein Vorbringen in Zusammenhang mit der erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptung, er habe seinen Reisepass lediglich durch Bestechung erhalten, trägt nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt brachte er vor, er habe nicht daran gedacht, dass er dies vorbringen müsse und habe auch nicht gewusst, dass er so viele Einzelheiten angeben müsse (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Letztlich ist auch noch zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer verweigerte Unterschrift auf der Niederschrift mit der Begründung, manche Ausdrücke seien nicht so angegeben, wie er sie ausgesprochen habe, und außerdem sei er überrascht, dass alles so genau niedergeschrieben worden sei, wie er es gesagt habe, nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer beiträgt, zumal dem Beschwerdeführer von der zuständigen Einzelrichterin die Möglichkeit geboten worden war, die Stellen im Protokoll zu nennen, die richtig zu stellen wären, was er jedoch ablehnte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Woche später bei der zuständigen Gerichtsabteilung (vermutlich nach Rücksprache mit seinem Vertreter) die zuvor verweigerte Unterschrift nachholte.

Letztlich ist noch zum behaupteten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszuführen, dass sich eine tatsächlich vorhandene regimekritischen Einstellung weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den vorgelegten Fotos entnehmen lässt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich an, dass er kein genaues Datum dieser "Kundgebungen" wüsste; sie würden jeden Sonntag stattfinden. Das letzte Mal habe er vor zwei Monaten an einer solchen Kundgebung teilgenommen. Derzeit müsse er lernen und habe keine Zeit (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10). Aus diesem Vorbringen lässt sich jedenfalls keine ausgeprägte regimekritische Einstellung entnehmen, zumal sich aus den vorgelegten fünf Fotos ergibt, dass diese auf derselben Demonstration aufgenommen worden waren (der Beschwerdeführer trägt auf allen Foto dieselbe Kleidung einschließlich Schal).

Bei einer Gesamtbetrachtung ist sohin beweiswürdigend festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Entfernung des Porträts von Präsident Assad im Jänner 2014 festgenommen und für einen Monat und 18 Tage inhaftiert worden zu sein und sohin gegenwärtig konkret und individuell verfolgt zu werden, nicht glaubwürdig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Entfernung des Porträts von Präsident Assad im Jänner 2014 festgenommen und für einen Monat und 18 Tage inhaftiert worden zu sein sowie aus diesem Grund auch heute noch persönlich verfolgt zu werden, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat somit nicht darlegen können, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Betreffend den festgestellten tatsächlichen Grund für die Ausreise, der Einmarsch der IS in das Wohngebiet des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende befürchtete Verfolgung von Seiten der IS, da der Beschwerdeführer Mitglied der Baath-Partei und früherer Beamter ist, ist er darauf zu verweisen, dass ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Internen Fluchtalternative zur Verfügung steht und er sich sohin durch Übersiedlung in ein vom Regime kontrolliertes Gebiet der befürchteten Verfolgung durch den IS entziehen kann. Die Inanspruchnahme der Internen Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zumal - seinen eigenen Angaben zufolge - seine Ehegattin bei ihrem Bruder in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet lebt (vgl. hierzu AS 57).

Aus diesem Grund bleibt festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Syrien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und war der Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte