BVwG L521 2251591-1

BVwGL521 2251591-121.7.2022

ASVG §247
ASVG §247a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L521.2251591.1.00

 

Spruch:

L521 2251591-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle XXXX ) vom 04.01.2022, XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Hinblick auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 Abs. 2 ASVG wird gemäß § 247a ASVG bewilligt und der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX . Er ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Straßenerhaltungsarbeiter eingesetzt.

2. Am 09.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß §§ 247 Abs. 1 und 2 ASVG. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 wurde – nebst der hier nicht relevanten Feststellung von Beitragsmonaten gemäß § 247 Abs. 1 ASVG – die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 01.08.2000 bis 31.07.2020 (gemeint: 31.07.2018) abgelehnt.

3. Mit Eingabe vom 23.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß §§ 247 Abs. 1 und 2 ASVG. Der Antrag wurde – soweit ersichtlich – keiner gesonderten Erledigung zugeführt.

4. Am 10.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die „Wiederaufnahme meines Ansuchens zwecks Schwerarbeiterregelung“ und brachte im Wesentlichen vor, die Frist zur Erhebung einer Klage versäumt zu haben. Die Pensionsversicherungsanstalt wertete diesen Antrag als neuerlichen Antrag auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 Abs. 1 und 2 ASVG und veranlasste ergänzende Ermittlungen betreffend die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten.

Mit Bescheid vom der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.07.2021 wurde nebst der hier nicht relevanten Feststellung von Beitragsmonaten – die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 01.08.2018 bis 30.06.2021 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Klage beim Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Das bezughabende Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX ist derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren unterbrochen.

5. Mit am 22.11.2021 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 247a ASVG im Hinblick auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die Pensionsversicherungsanstalt sei bei der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2018 einem Irrtum in Bezug auf das zeitliche Ausmaß der Arbeitsverrichtung mit Großgeräten sowie in Bezug auf die täglichen Arbeitszeiten und die ausgeübten Tätigkeiten unterlegen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2022 wurde die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt (lediglich) wörtlich aus: „Eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten ist nur dann möglich, wenn infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten entschieden wurde. Es liegt weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt, noch ein offenkundiges Versehen zum Nachteil des Versicherten vor. Der Antrag war daher abzulehnen.“

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Bewilligung des Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes begehrt und zusammenfassend vorgebracht wird, dass die Pensionsversicherungsanstalt bei der Erlassung ihres Bescheides vom 28.08.2018 aufgrund mangelhafter Ermittlungen einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt unterlegen sei.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 11.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sie umfasst ein umfangreiches Vorbringen der Pensionsversicherungsanstalt, worin der Beschwerde in formaler und inhaltlicher Hinsicht entgegengetreten wird.

9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerdevorlage dem Beschwerdeführer zur Äußerung, ferner forderte es den Akt des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes XXXX zur Einsichtnahme an. Die Stellungnahme samt Dokumentenvorlage des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 wurde der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnisnahme zugeleitet, eine Reaktion darauf erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am 05.07.1960 geborene Beschwerdeführer steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX . Er ist der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Straßenerhaltungsarbeiter eingesetzt.

1.2. Am 09.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 Abs. 1 und 2 ASVG. Er brachte dazu im dafür vorgesehenen Antragsformular vor, als Straßenerhaltungsarbeiter schwere körperliche Arbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung und in den Wintermonaten darüber hinaus Schichtarbeit in der Schneeräumung zu verrichten. Die Zeit des behaupteten Beginns der Schwerarbeit ist im Antragsformular unleserlich ausgefüllt.

1.3. Die Pensionsversicherungsanstalt ersuchte die XXXX in der Folge um die Abgabe von Dienstgeberbestätigungen betreffend Schwerarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung.

Laut Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 01.08.2018 betreffend Schwerarbeit nach § 1 Abs. 1 Z. 1 der Schwerarbeitsverordnung hat der Beschwerdeführer Schicht- oder Wechseldienst als Lenker eines Lastkraftwagens im Winterdienst jährlich im Zeitraum 01.11. bis 31.03. beginnend dem Jahr 2000 geleistet. Die tägliche Arbeitszeit habe zehn Stunden betragen. Die Anzahl der Schichten im Betrieb wurde mit 19 beziffert, die Anzahl der Arbeitsstunden pro Schicht mit zehn Stunden. Eine Tagschicht habe von 07:00 Uhr - 11:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr - 18:00 Uhr angedauert, die Nachtschicht von 19:00 Uhr - 24:00 Uhr und von 01:00 Uhr - 06:00 Uhr. An den Tagen ohne Winterdiensteinsatz habe der Beschwerdeführer manuelle Arbeit (Holzschlägerungsarbeiten auf Böschungen) geleistet. Der Beschwerdeführer habe außerdem „5-8-mal im Monat“ Rufbereitschaft verrichtet, untertags von 07:00 - 19:00 Uhr und in der Nacht von 19:00 Uhr - 07:00 Uhr. Ausführungen zur Frage, ob die Schichtarbeitszeit laut Dienstplan eingehalten oder überschritten wurde sowie in welchem Ausmaß die Rufbereitschaft in Anspruch genommen und Mehrarbeit geleistet werden musste, enthält die Bestätigung nicht.

Der weiters abgegebenen Dienstgeberbestätigung vom 01.08.2018 betreffend Schwerarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung zufolge hat der Beschwerdeführer als Straßenerhaltungsarbeiter ab dem 13.19.1997 bis zum 31.10.2000 und danach jeweils im Zeitraum 01.04. bis 31.10. eine Tätigkeit mit schwerer körperlicher Arbeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe überwiegend eine manuelle Tätigkeit ausgeübt, „fallweise“ wären Großgeräte – nämlich Lastkraftwagen – eingesetzt worden. Die tägliche Arbeitszeit habe neun Stunden betragen. Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten habe der Beschwerdeführer nicht verrichtet, als Vorarbeiter jedoch Aufsichtstätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei bei allen Erhaltungsarbeiten wie Freischneiden des Wildschutzzaunes, Rückschnitt von Gehölzen, Mäharbeiten, Auf- und Abbau von Fahrbahnsperren und Baustellenabsicherungen, Reinigen von Brücken usw. eingesetzt worden.

1.4. Die Pensionsversicherungsanstalt brachte dem Beschwerdeführer die Dienstgeberbestätigung der XXXX nicht zu Gehör. Sie erließ in der Folge umgehend den Bescheid vom 28.08.2018. Dieser weist (auszugsweise) folgenden Inhalt auf:

„[…] Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2020 wird abgelehnt. Eine Aufstellung der Versicherungszeiten liegt dem Bescheid bei.

[…]

Gemäß § 247 Abs. 1 ASVG wird über Antrag beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger das Ausmaß der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festgestellt.

Gemäß § 247 Abs. 2 ASVG ist über Antrag beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinne von § 607 Abs. 14 ASVG und § 4 Abs. 4 APG ab dem Monatsersten nach Vollendung des 40. Lebensjahres festzustellen.

Als Schwerarbeitszeiten gelten Zeiten der Leistung einer Tätigkeit unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Schwerarbeitsverordnung (BGBl. II Nr. 104/2006) alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

[…]

4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8374 Arbeitskilojoule (2000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5862 Arbeitskilojoule (1400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder

[…]

Gemäß § 1 Abs. 2 der Schwerarbeitsverordnung gelten als besonders belastende Berufstätigkeiten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zu entrichten sind.

Auf Grund des erhobenen und aktenkundigen Sachverhaltes konnte(n) folgende Tätigkeit(en) nicht als Schwerarbeitszeiten berücksichtigt werden:

vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2018 die Tätigkeit als Straßenerhaltungsarbeiter.

Auf Grund der, für die angeführte(n) Tätigkeit(en) als Winterdienst-LKW Fahrer, festgestellten Arbeitszeiten sind die unter Punkt 1 der Begründung angegebenen Anforderungen für das Vorliegen eines Schicht- oder Wechseldienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung nicht erfüllt.

Durch die Ausübung der angeführten Tätigkeit(en) als Straßenerhaltungsarbeiter wird der unter Punkt 4 der Begründung angeführte und für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht. Somit liegt keine Schwerarbeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung vor.

Nach gegebener Sach- und Rechtslage sind durch die angeführte(n) Tätigkeit(en) auch die sonstigen in § 1 der Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. […]“

Eine Berichtigung des Spruchs des Bescheides nahm die Pensionsversicherungsanstalt nicht vor. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Aufgrund weiterer Eingaben des Beschwerdeführers gab die XXXX – offenbar nach ergangener, aber im Akt nicht dokumentierter Aufforderung – weitere Dienstgeberbestätigung ab.

Aus der Dienstgeberbestätigung vom 06.06.2019 betreffend Schwerarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung geht eine tägliche Arbeitszeit seit dem 13.10.1997 von „9/10“ Stunden hervor, ferner werden weitere ausgeübte Tätigkeiten (händische Schneeräumung, Freischaufeln von Notrufsäulen und Fluchtwegen, Arbeiten an Entwässerungen und Gewässerschutzanlagen) angegeben. Aufsichtstätigkeiten wurden demgegenüber verneint.

Mit Schreiben vom 25.06.2019 teilte die XXXX mit, dass der Anteil der Fahrzeiten in den Wintermonaten von November bis März durchschnittlich 60% und in den restlichen Monaten bzw. Sommermonaten durchschnittlich 20% betrage.

In einer weiteren Dienstgeberbestätigung vom 12.03.2021 betreffend Schwerarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der Schwerarbeitsverordnung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.06.2019 an als Straßenerhaltungsarbeiter Schicht- oder Wechseldienst geleistet habe. Die tägliche Arbeitszeit habe zehn Stunden betragen, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die Anzahl der Schichten im Betrieb wurde mit sechs beziffert, die Anzahl der Arbeitsstunden pro Schicht mit 10 zehn Stunden. Eine Tagschicht habe „laut Plan“ in den Monaten November bis März von 07:00 Uhr - 18:00 Uhr angedauert, die Nachtschicht von 19:00 Uhr - 06:00 Uhr. Der Beschwerdeführer habe an drei bis sechs Nächten Dienst verrichtet und an weiteren vier bis fünf Tagen von 18:00 Uhr - 07:00 Uhr Rufbereitschaft. Ausführungen zur Frage, ob die Schichtarbeitszeit laut Dienstplan immer eingehalten wurde sowie in welchem Ausmaß die Rufbereitschaft in Anspruch genommen und Mehrarbeit geleistet werden musste, enthält die Bestätigung nicht.

Laut weiterer Dienstgeberbestätigung vom 12.03.2021 betreffend Schwerarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung habe der Beschwerdeführer als Straßenerhaltungsarbeiter ab dem Jahr 2019 eine Tätigkeit mit schwerer körperlicher Arbeit ausgeübt. Er habe überwiegend eine manuelle Tätigkeit verrichtet und fallweise Großgeräte (Lastkraftwagen im Winterdienst) sowie maschinelle Hilfsmittel wie Motorsägen, Motormäher und Motorsensen eingesetzt. Die tägliche Arbeitszeit wurde mit „9/10+12 Stunden Sommer/Winter“ angegeben. Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten sowie Aufsichtstätigkeiten habe der Beschwerdeführer nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei bei Holzschlägerungsarbeiten, beim Ausmähen von Leitschienen und Wildschutzzäunen, Lärmschutzwänden und der Lichtwellenleitertrasse, beim Reinigen von Brücken, Durchlässen und Entwässerungen eingesetzt worden.

Dem Beschwerdeführer wurden die Dienstgeberbestätigungen nicht zur Wahrung des Gehörs übermittelt, auch wurde die XXXX nicht mit den (abweichenden) Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Ausmaß seiner Tätigkeit konfrontiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , ferner durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweils angeführten Aktenbestandteilen (Antragsformulare, Dienstgeberbestätigungen und Erledigungen der Pensionsversicherungsanstalt), er ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über das zeitliche Ausmaß und die Art der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere den Standpunkt, dass seine tägliche Arbeitszeit an zumindest 15 Tagen im Monat mehr als 10 Stunden oder noch länger betragen habe, was sich aus Arbeitszeitaufzeichnungen ergebe. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit mit Großgeräten gearbeitet. In Bezug auf den Winterdienst vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass dieser fallweise in den Monat April verlängert wurde und ferner zwischen Winterdienst mit Schneefall und Winterdienst ohne Schnellfall zu unterscheiden sei.

Die endgültige Klärung dieser Fragen kann in diesem Verfahren allerdings dahinstehen, zumal Gegenstand des Verfahrens lediglich die (Rechts-)Frage ist, ob die Pensionsversicherungsanstalt bei der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2018 im Sinn des § 247a ASVG einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt unterlag oder bei der Erlassung des Bescheides ein offenkundigen Versehen zum Nachteil des Versicherten unterlaufen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 247 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 93/2022, hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat § 247 Abs. 2 ASVG zufolge die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 ASVG bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist gemäß § 247a ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 201/2013 gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder

… .

Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 gilt, ist nach den in der Anlage zur Schwerarbeitsverordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.

Nach der zitierten Anlage setzt schwere körperliche Arbeit eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.

Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste. Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der „Energetischen Dauerleistungsgrenze“, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte).

Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als „energetische Schwerarbeit“ erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.

3.2. Rechtsprechung zur rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes:

3.2.1. Der Wortlaut von § 247a ASVG entspricht jenem des für Leistungsbescheide geltenden § 101 ASVG, sodass auf die zu § 101 ASVG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Sonntag in Sonntag, ASVG13 § 247a Rz 1). Die Bestimmung ermöglicht es, Unrichtigkeiten in Bescheiden, die zulasten der Versicherten gehen, verschuldensunabhängig und ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahren zu jeder Zeit richtigstellen zu können (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 247a ASVG Rzz 2 ff).

3.2.2. Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Es müssen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs vom Irrtum betroffen sein. § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG bieten aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/08/0174 mwN).

Die Voraussetzungen des § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN). Erstattet ein Dienstgeber irrtümlicherweise falsche Angaben zur Tätigkeit eines Dienstnehmers betreffend Schwerarbeit, kann das einen wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt bewirken (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 247a ASVG Rz 11 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018, L511 2158807-1/7E).

Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047). Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0030).

3.2.3. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann als offenkundiges Versehen zur Begründetheit eines Antrages nach § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG führen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann allerdings nicht jegliches Versehen rechtlicher Art im Wege des § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG nachträglich erfolgreich geltend gemacht werden kann. Eine offenkundige Art des Versehens liegt nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann (VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0090).

3.2.4. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (VfSlg. 13.824/1994; VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0090).

3.3. In der Sache:

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hält einleitend zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 sowie zum vorangehenden Verfahren fest:

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 61/2018, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Auf das Verfahren der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen (§ 354 ASVG) ist demgemäß das AVG in vollem Umfang anzuwenden (vgl. hiezu 2195 BlgNR XXIV. GP , 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (VwGH 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134 mwN). Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135 mwN).

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, der auch für die belangte Pensionsversicherung maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.

Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 03.09.2002, Zl. 2002/09/0055). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 17.08.2000, Zl. 99/12/0254; 28.09.1992, Zl. 92/10/0101).

Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 – dessen Wortlaut im Rahmen der Feststellungen widergegeben wird – wird den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Er enthält weder Feststellungen zu den näheren Umständen der Tätigkeit des Beschwerdeführers, noch zur zeitlichen Lagerung und zum tatsächlichen Ausmaß seiner Dienste (es wird im angefochtenen Bescheid zwar von „festgestellten Arbeitszeiten“ gesprochen, welche Arbeitszeiten damit gemeint sind, erschließt sich jedoch nicht; zur ausgeübten Tätigkeit fehlen jedwede Feststellungen). In Ermangelung eines festgestellten Sachverhaltes war die Pensionsversicherung gar nicht in der Lage, das allfällige Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn der Schwerarbeitsverordnung in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben. Wenn schon ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt zur Bewilligung eines Antrages nach § 247a ASVG zu führen hat, gilt dies erst recht für Fälle, in welchem die Behörde gar keine Feststellungen zu den maßgeblichen Tatsachen getroffen hat und eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung anhand der Schwerarbeitsverordnung daher von vornherein nicht möglich war. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend ist (OGH 19.12.2018, 10 ObS 89/18p mwN). Dies entspreche dem Zweck der Regelungen des § 607 Abs 14 ASVG und der §§ 1 Abs. 1 und 4 Schwerarbeitsverordnung, wonach die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten jenen Versicherten offenstehen soll, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit tatsächlich besonders belastenden Formen von Schwerarbeit ausgesetzt waren. Eine über das (Nicht-)Vorliegen von Schwerarbeitszeiten absprechende behördliche Entscheidung ohne Feststellungen zur tatsächlich ausgeübte Tätigkeit leidet daher unter einem qualifizierten rechtlichen Mangel, der als offenkundiges Versehen im Sinn des § 247a ASVG anzusehen ist und der im gegenständlichen Fall für die Leistungsverweigerung kausal war.

Wenn die Pensionsversicherungsanstalt in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Abwägung unterschiedlicher Angaben der Parteien (Arbeitnehmer bzw. Dienstgeber) in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit durch die Behörde keinen Irrtum über den Sachverhalt konstituiere, trifft dies in Anbetracht der Rechtsprechung grundsätzlich zu. Die Argumentation verfängt jedoch im gegenständlichen Fall einerseits deshalb nicht, weil der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 keine Beweiswürdigung enthält. Welchem sachverhaltsbezogenen Vorbringen die Pensionsversicherungsanstalt allenfalls aus welchen Erwägungen gefolgt sein könnte, ist daher nicht nachvollziehbar. Andererseits lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2018 gar keine gegenläufigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, zumal die Pensionsversicherungsanstalt lediglich zwei Dienstgeberbestätigungen vom 01.08.2018 einholte und daraufhin den Bescheid erließ.

3.3.2. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 lässt darüber hinaus bei Zugrundelegung der Angaben des Dienstgebers vom 01.08.2018 in Bezug auf das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Z. 1 der Schwerarbeitsverordnung eine als offenkundiges Versehen im Sinn des § 247a ASVG zu wertende unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. zumindest eine mangelhafte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennen.

Die Pensionsversicherungsanstalt führt im Vorlagebericht selbst aus, dass als Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Schwerarbeitsverordnung Tätigkeiten gelten, die in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden (Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens sechs Stunden. Ein Kalendermonat wird als Schwerarbeitsmonat gewertet, wenn eine solche Tätigkeit an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird. Überwiegende Arbeitsbereitschaft fällt nicht unter diesen Tatbestand.

Laut Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 01.08.2018 betreffend Schwerarbeit nach § 1 Abs. 1 Z. 1 der Schwerarbeitsverordnung hat der Beschwerdeführer Schicht- oder Wechseldienst als Lenker eines Lastkraftwagens im Winterdienst jährlich im Zeitraum 01.11. bis 31.03. beginnend dem Jahr 2000 geleistet. Die tägliche Arbeitszeit habe zehn Stunden betragen. Die Anzahl der Schichten im Betrieb wurde mit 19 beziffert, die Anzahl der Arbeitsstunden pro Schicht mit zehn Stunden. Eine Tagschicht habe von 07:00 Uhr - 11:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr - 18:00 Uhr angedauert, die Nachtschicht von 19:00 Uhr - 24:00 Uhr und von 01:00 Uhr - 06:00 Uhr. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Rufbereitschaft versehen, wobei die Zeit der Rufbereitschaft nicht relevant ist. Bei Inanspruchnahme der Rufbereitschaft können jedoch zusätzliche Nachtdienste entstehen, deren Ausmaß von der Pensionsversicherungsanstalt nicht ermittelt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 01.08.2018 Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Schwerarbeitsverordnung indiziert. Bei 19 Tag- und Nachtschichten im Monat drängt sich die Annahme auf, dass zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat Nachtarbeit geleistet wurde und der für die Anerkennung erforderliche notwendige Wechsel zwischen Tag‑ und Nachtdienst vorliegt (dazu näher OGH 20.12.2017, 10 ObS 104/17t). Die ohne nähere Erörterung erfolgte Verneinung des Vorliegens von Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Schwerarbeitsverordnung im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 ist in Anbetracht dessen rechtswidrig.

Zumindest wurde der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Die Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 01.08.2018 ist insoweit unvollständig, als nicht aufgeschlüsselt wird, wieviele Tag- und wieviele Nachtschichten im Kalendermonat verrichtet wurden. Der diesbezügliche Irrtum ist wesentlich, weil aus einer folgenden Dienstgeberbestätigung bis zu sechs monatliche Nachtdienste hervorgehen, sodass das Vorliegen zumindest einzelner Schwerarbeitsmonate indiziert ist. Bei einer vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes ist daher zumindest von einer gewissen Anzahl an Schwerarbeitsmonaten auszugehen. Dem Antrag gemäß § 247a ASVG ist auch aus diesem Grund stattzugeben. Mit dem in der Beschwerdevorlage erfolgten Hinweis auf vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 01.11.2019 bis 29.02.2020 ist für die Pensionsversicherungsanstalt nichts gewonnen, da diese nicht den im Bescheid vom 28.08.2018 gegenständlichen Zeitraum betreffen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdevorlage betreffend Zeiten der Arbeitsbereitschaft kann das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht nachvollziehen, weil aus der – für den Bescheid maßgeblichen – Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 01.08.2018 und auch aus den weiteren Dienstgeberbestätigungen keine Zeiten der Arbeitsbereitschaft hervorgehen.

3.3.3. Nach der von der Österreichischen Gesundheitskasse erstellten und veröffentlichten (wiewohl rechtlich nicht verbindlichen) Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2.000 kcal leisten im Straßenbau bzw- der Straßenerhaltung (Gebietskörperschaften und XXXX , bis max. 12% Fahrzeitanteil, ausgenommen zwei Monate im Winter) beschäftigte Personen körperliche Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung. Bei den angeführten Berufsgruppen ist der Österreichischen Gesundheitskasse zufolge Schwerarbeit anzunehmen, sofern kein maschineller Einsatz mit Großgeräten (wie z. B. Kräne, Bagger, LKWs) vorliegt und auch nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden; in diesen Fällen sei „a priori nicht von Schwerarbeit auszugehen“.

Die Pensionsversicherungsanstalt geht in ihrem Bescheid vom 28.08.2018 selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer als Straßenerhaltungsarbeiter tätig ist. Die Verrichtung körperlicher Schwerarbeit über 2.000 kcal ist somit in Anbetracht der Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit ebenfalls indiziert, sodass – wenn nicht schon aufgrund der Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 01.08.2018 die Bewilligung des Antrages des Beschwerdeführers erfolgt – zumindest weitere Ermittlungen zwingend erforderlich gewesen wären, deren Unterlassung wesentliche Sachverhaltsirrtümer bewirkten.

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der Dienstgeberbestätigung vom 01.08.2018 eine tägliche Arbeitszeit von neun Stunden hervorgeht. Die tatsächlich längere Arbeitszeit ist bei der Berechnung des Energieumsatzes (RIS-Justiz RS0129750) und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch beim Fahrzeitanteil entsprechend zu berücksichtigen. Dem Versicherten steht darüber hinaus die Möglichkeit des Nachweises offen, dass aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit den geforderten Arbeitskilojoule‑ bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen (RIS-Justiz RS0129751). Nebst der amtswegigen Berücksichtigung der längeren Arbeitszeit hätte dem Beschwerdeführer daher bei Zweifeln die Gelegenheit gegeben werden müssen, den behaupteten Arbeitskilojoule‑ bzw Arbeitskilokalorienverbrauch nachzuweisen. Entsprechende Ermittlungen wurden jedoch nicht gepflogen. Der Mangel ist wesentlich, weil aus den später vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers zahlreiche Dienste hervorgehen, die länger als acht Stunden dauerten und auch in folgenden Dienstgeberbestätigungen von neun- oder zehnstündigen Diensten die Rede ist.

Das Vorbringen der Pensionsversicherungsanstalt in der Beschwerdevorlage betreffend den Fahrzeuganteil verfängt im Hinblick auf den Bescheid vom 28.08.2018 schon deshalb nicht, weil aus den Dienstgeberbestätigungen der XXXX vom 01.08.2018 kein Fahrzeitanteil in einer bestimmten Höhe hervorgeht. Die Pensionsversicherungsanstalt konnte daher bei der Erlassung ihres Bescheids vom 28.08.2018 gar nicht beurteilen, ob allenfalls aufgrund eines bestimmten Fahrzeitanteiles keine Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung vorliegt. In Ermangelung zweckdienlicher Ermittlungen und dahingehender Feststellungen im Bescheid vom 28.08.2018 wäre es außerdem unvertretbar, die Abweisung des Antrages mit dem noch gar nicht bekannten Fahrzeitanteil zu argumentieren. Die Abweisung des Antrages konnte auch nicht mit dem Einsatz von Großgeräten argumentiert werden, da dieser ausweislich der Dienstgeberbestätigungen nur fallweise erfolgte und daher zumindest näher geklärt hätte werden müssen, in welchem zeitlichen Ausmaß der Einsatz von Großgeräten erfolgte. Dass die in der Dienstgeberbestätigung angeführten Tätigkeiten teilweise nicht mittels eines Lastkraftwagens vorgenommen werden können (zB Baumschneide- und Mäharbeiten) bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner weiteren Erörterung. Aus der Dienstgeberbestätigung selbst folgt auch, dass überwiegend eine manuelle Tätigkeit ausgeführt wurde. Der fallweise Einsatz von Großgeräten schließt das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung nicht grundsätzlich aus, eine solche ist schon bei einer überwiegend manuellen Tätigkeit (die vom Dienstgeber bestätigt wurde) gegeben. Ein anderes Verständnis der Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit würde mit der Rechtslage nicht im Einklang stehen.

Hinsichtlich der Ausübung von Aufsichtstätigkeiten fehlte in der Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 01.08.2018 ebenfalls die nähere zeitliche Einordnung. Da in der folgenden Dienstgeberbestätigung die Tätigkeit als Vorarbeiter verneint wird, liegen außerdem in einer Gesamtbetrachtung widersprüchliche Dienstgeberbestätigungen vor, was in Bezug auf ausgeübte Aufsichtstätigkeiten schon dem Grunde nach auf einen sachverhaltsbezogenen Irrtum hinweist.

Welcher der angesprochenen Punkte auf Sachverhaltsebene einen für die Antragsabweisung kausalen Irrtum im Sinn der Rechtsprechung veranlasste, kann nicht verlässlich festgestellt werden, da im Bescheid vom der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 wesentliche Feststellungen nicht getroffen wurden und aus der rechtlichen Beurteilung auch nicht hervorgeht, welche erforderlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten nicht gegeben sind. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Die angesprochenen Mängel in der rechtlichen Beurteilung sowie der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon deshalb wesentlich, weil die Auskünfte des Dienstgebers XXXX vom 01.08.2018 (auch) das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung indizierten und eindeutige Versagungsgründe bis zur Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 nicht hervorkamen.

Zusammenfassend leidet der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 in Bezug auf Schwerarbeitszeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung – ausgehend vom Kenntnisstand der Dienstgeberbestätigungen der XXXX vom 01.08.2018 – an einer einem offenkundigem Versehen gleichzusetzenden rechtlichen Fehlbeurteilung, zumal ein plausibler Versagungsgrund weder im Bescheid ins Treffen geführt wird, noch aus der Aktenlage ersichtlich ist. Die Behauptung, bei der Tätigkeit als Straßenarbeiter der erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht werden, steht in diametralem Gegensatz zur Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2.000 kcal. Ausgehend von der dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlichen Aktenlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 wäre der Antrag des Beschwerdeführers – auch aufgrund der gebotenen Zugrundelegung der tatsächlich längeren Arbeitszeit – betreffend Zeiten nach § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung zumindest teilweise zu bewilligen gewesen. Dem Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes des § 247a ASVG ist deshalb auch in Bezug auf die beantragte Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung stattzugeben. Darüber hinaus wurde vor der Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.08.2018 in Bezug auf diese Schwerarbeitszeiten jedenfalls der Sachverhalt unzureichend ermittelt, indem allfällige Fahrzeiten nicht ermittelt, sondern offenbar zum Nachteil des Beschwerdeführers schlicht angenommen wurden. Schließlich unterlag die Pensionsversicherungsanstalt einem Irrtum in Bezug auf eine offenbar unrichtig vom Dienstgeber behauptete Aufsichtsichtätigkeit des Beschwerdeführers als Vorarbeiter. Die dargestellten Mängel waren kausal für die Verweigerung der beantragten Feststellung.

3.3.3. Der Beschwerde kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen Berechtigung zu, sodass dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 247a ASVG stattzugeben und der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG aufzutragen ist. Die Feststellung allfälliger Schwerarbeitszeiten ist – nach Sachverhaltsergänzung – dem anschließenden Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt vorbehalten. Dabei wird auch die Frage zu klären sein, ob der Beschwerdeführer die Feststellung von Schwerarbeitszeiten ab dem 01.08.2000 oder allenfalls schon ab einem früheren Zeitraum begehrt. Der vorliegende Antrag lässt das genaue Datum nicht zweifelsfrei erkennen.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den eingeholten Stellungnahmen. Strittig waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, sodass von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf die (zum vergleichbaren § 101 ASVG ergangenen) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Ra 2016/08/0174, und vom 21.12.2005, Zl. 2002/08/0281. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte