OGH 10ObS95/14i (RS0129750)

OGH10ObS95/14i30.9.2014

Rechtssatz

Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4

10 ObS 95/14iOGH30.09.2014

Veröff: SZ 2014/91

10 ObS 1/15tOGH24.02.2015

Auch; nur: Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf acht Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. (T1)<br/>Beisatz: Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag ‑ und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung ‑ war nicht intendiert. (T2)

10 ObS 2/15iOGH24.02.2015

Auch; Beisatz: Eine (fiktive) Verteilung der über der Tagesgrenze liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage, an denen Schwerarbeit nicht geleistet wurde, ist nicht zulässig. (T3)

10 ObS 4/15hOGH24.02.2015
10 ObS 151/14zOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T3

10 ObS 118/15yOGH22.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Nachtdienste sind einheitlich als ein Arbeitstag zu werten. (T4)

10 ObS 88/18sOGH20.11.2018

Auch

10 ObS 89/18pOGH19.12.2018

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/109

10 ObS 151/19gOGH16.04.2020

Beis wie T2

10 ObS 64/22tOGH28.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20140930_OGH0002_010OBS00095_14I0000_001