BVwG L521 2127194-1

BVwGL521 2127194-14.7.2016

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2127194.1.00

 

Spruch:

L521 2127194-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Irak alias Syrien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, Zl. 1052700005-150220607, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 01.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 02.03.2015 der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Er sei am XXXX in Damaskus geboren und habe zuletzt in XXXX in Syrien gelebt, sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, am 02.12.2012 den Entschluss gefasst zu haben, seinen Heimatstaat zu verlassen. In weiterer Folge habe er Syrien illegal auf dem Fußweg verlassen in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge habe er in Istanbul gelebt und gearbeitet. Letztlich habe er Istanbul mit dem Autobus verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte den Wehrdienst ableisten müssen. Da er am Krieg nicht teilnehmen wolle, habe er seinen Heimatstaat verlassen.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und sei staatenlos. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien sei er in die Stadt XXXX gezogen. Die Schule habe er nicht besucht und auch nicht gearbeitet.

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, der Islamische Staat bekämpfe die Kurden. Die Kurden hätten Kämpfer rekrutiert, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei er in die Türkei gereist.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, ein Cousin sowie ehemalige Nachbarn hielten sich in Österreich auf.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste nach der Einvernahme des Beschwerdeführers eine kriminaltechnische Untersuchung des von ihm vorgelegten syrischen Führerscheins. Das Bundeskriminalamt stufte den Führerschein des Beschwerdeführers nach erfolgter Untersuchung als Totalfälschung ein.

In weiterer Folge ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Sprachanalyse an, wobei der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ladungen zunächst nicht Folge leistete. Am 26.11.2015 konnte ein Befund aufgenommen werden. Der Stellungnahme des Instituts Sprakab vom 09.12.2015 zufolge liegt der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Irak.

Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme am 28.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts sowie zur Sprachanalyse zu äußern. Hinsichtlich des gefälschten Führerscheins gestand der Beschwerdeführer zu, diesen in Aleppo erworben zu haben. Zur Sprachanalyse äußerte sich der Beschwerdeführer ausweichend.

4. Am 28.05.2015 bekundete der Beschwerdeführer die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in die Türkei. Mit Schreiben vom 02.06.2015 hat der Beschwerdeführer die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise widerrufen.

5. Das Landesgericht St. Pölten verurteilte den Beschwerdeführer am 11.02.2016 wegen Nötigung, Körperverletzung sowie versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten.

6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Als Herkunftsstaat werde der Irak angenommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 16 - 59 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe kein unbedenkliches Identitätsdokument oder sonstiges Bescheinigungsmittel vorgelegt, sodass seine Identität nicht geklärt werden könne. Aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Details über seinen behaupteten Wohnort darlegen könnte, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung der Identität und seiner Herkunft nicht nachgekommen sei, ergebe sich der Schluss, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine Einberufung drohe. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage verlassen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines über die Bürgerkriegssituation hinausgehenden asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 04.05.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 27.05.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wird - soweit hier von Relevanz -ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die belangte Behörde habe sich bei der Beweiswürdigung auf aktenwidrige Annahmen gestützt, die Beweiswürdigung sei insgesamt unschlüssig. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, Kurde zu sein, sei die Sprachanalyse in der Sprache Arabisch durchgeführt worden und daher nicht aussagekräftig.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde ferner nicht mit den vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt und die vom Beschwerdeführer erwähnten, in Österreich aufhältigen Personen nicht als Zeugen vernommen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Letztlich habe sich die belangte Behörde nicht mit der vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen auseinandergesetzt.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 02.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:

Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt seinem Vorbringen zufolge den im Spruch angegebenen Namen, erachtet sich als staatenlos und behauptet, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung zu sein. Der Beschwerdeführer erklärt ferner, am XXXX geboren zu sein und aus Syrien zu stammen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht St. Pölten am 11.02.2016 wegen Nötigung, Körperverletzung sowie versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt eine Anzeige zugrunde, wonach der Beschwerdeführer einer Person einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und diesen leicht verletzte. Seiner Festnahme versuchte sich der Beschwerdeführer zu widersetzen. Der Beschwerdeführer war bei diesem Vorfall stark alkoholisiert.

Der Beschwerdeführer wies ferner im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen gefälschten syrischen Führerschein vor und wurde deshalb bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt.

2.3. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2016 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seither in der Bundeshauptstadt Wien wohnhaft.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie zur Qualifikation des von ihm vorgelegten syrischen Führerscheins beruhen auf der Verständigung des Landesgerichts St. Pölten vom 17.02.2016 sowie dem eingeholten Strafregisterauszug, der Berichterstattung des Bezirkspolizeikommandos St. Pölten-Land vom 11.11.2015, dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 07.07.2015 sowie der Meldung des Landespolizeidirektion Wien vom 02.02.2016. Der Beschwerdeführer hat die Verwendung einer gefälschten Urkunde vor der belangten Behörde zugestanden. Im Übrigen besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, am Inhalt der der belangten Behörde zugegangenen behördlichen Verständigungen zu zweifeln.

3.3. Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind in Ermangelung diesbezüglicher unbedenklicher Bescheinigungsmittel nicht möglich, sodass lediglich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, ohne einer späteren Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzugreifen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, seinen Heimatstaat aus Furcht vor den Folgen der Verweigerung einer Rekrutierung durch kurdische Milizen verlassen zu haben, da er am dortigen bewaffneten Konflikt nicht teilnehmen wolle.

Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und begründete dies im Wesentlichen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung von dessen Identität und Staatsbürgerschaft. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Einberufung durch seinen Herkunftsstaat nicht behauptet.

Feststellungen bzw. Erwägungen der belangten Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend dessen befürchtete Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen fehlen indes zur Gänze.

Damit hat es die belangte Behörde unterlassen, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zur Beurteilung einer für den Asylwerber durch das Zusammentreffen mehrerer risikobegründender Faktoren bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit bedar es nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile (VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0181 mwN), wozu auch einschlägige Feststellungen zu treffen und vorangehende Ermittlungen zu pflegen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).

Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden ferner erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN).

Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Unter den angeführten Gesichtspunkten der leidet der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, in seinem Heimatstaat aufgrund der verweigerten Rekrutierung durch kurdische Milizen keine Sicherheit zu finden. Diesem Vorbringen kommt im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage der Gewährung von internationalem Schutz entscheidend ist, mit welchen Reaktionen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0090 mwN). zu

Indes finden sich im angefochtenen Bescheid weder nähere Feststellungen, noch einschlägige Ausführungen in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die versuchte Rekrutierung durch kurdische Milizen (bzw. die sogenannten Volksverteidigungseinheiten, die der Beschwerdeführer durch Nennung der Abkürzung YPG auch namentlich bezeichnet hat). Mag der Beschwerdeführer diesbezüglich auch aus Eigenem in der Einvernahme kein allzu detailreiches Vorbringen erstattet haben, steht dem die Verpflichtung der Behörde gegenüber, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände - hier etwa durch entsprechende Nachfrage bei der Einvernahme - zu betreiben.

Im Besondere hat es die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Lage kurdischer Männer im kurdisch dominierten Grenzgebiet der Staaten Syrien, Türkei und Irak zu treffen und auf die dortige Rekrutierungspraxis kurdischer Milizen einzugehen, welche notorisch in anhaltende Kampfhandlungen mit dem sogenannten Islamischen Staat verwickelt sind. In der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sich die belangte Behörde zwar auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, diese Länderfeststellungen geben sogar Aufschluss darüber, dass die Volksverteidigungseinheiten auch im Irak aktiv sind (Seite 33 des angefochtenen Bescheides). Eine spezifische Auseinandersetzung mit der Rekrutierungspraxis kurdischer Milizen kann den getroffenen Länderfeststellungen jedoch nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang wären solche Feststellungen - etwa aufgrund einer entsprechenden Recherche im Wege der Staatendokumentation - schon deshalb geboten, um die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage messen zu können. Da dies nicht erfolgte, ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft.

Der Beschwerdeführer rügt ferner zu Recht, dass die zeugenschaftlichen Vernehmung der vom Beschwerdeführer erwähnten, in Österreich aufhältigen Personen von der belangten Behörde unterlassen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Kenntnis darüber, dass sich eine namentlich bekannte und vom Beschwerdeführer als sein Cousin bezeichnete Person in Österreich aufhalten soll. Dass es der belangten Behörde nicht möglich gewesen wäre, den Aufenthaltsort dieser Person sowie ihre exakte Identität in Erfahrung zu bringen, ist schon angesichts der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Beschwerde sowie der Angabe einer Telefonnummer durch den Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme auszuschließen. Auch wenn sich hinsichtlich der Schreibweise des Namens aufgrund der notwendigen Übersetzung Unklarheiten ergeben, wäre es der belangten Behörde leicht möglich gewesen wäre, die Identität und die vollständige Wohnanschrift zwecks Übersendung einer Ladung zu eruieren (etwa durch einen an den Beschwerdeführer gerichteten Auftrag, eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben oder den Cousin zu einer zeugenschaftlichen Befragung stellig zu machen). Entsprechendes gilt für die weiteren, vom Beschwerdeführer als Nachbarn bezeichneten Personen, die in Linz wohnhaft sein sollen.

Dass derartiges unternommen wurde, ist indes weder anhand der Aktenlage erkennbar, noch hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf berufen.

Keiner weiteren Erörterung bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zeugenschaftlichen Befragung des mutmaßlichen Cousins des Beschwerdeführers sowie weiterer Bekannter geeignet ist, über den Gegenstand dieses Verfahrens - zumindest hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers - Beweis zu liefern, und eine solche Einvernahme somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen kann. Damit hätte die belangte Behörde aber gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 diese - zusätzlich zur Aussage des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden - Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung dieser Person gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Die Einvernahme der Genannten wird somit nachzuholen sein, um ein mangelfreies Verfahren zu gewährleisten.

Ausgehend von der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sind der belangten Behörde auch Feststellungsmängel unterlaufen. So führt die belangte Behörde in den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, als Herkunftsstaates werden der Irak "angenommen". Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Welcher Staat als Herkunftsstaat angenommen wird, ist demnach eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wobei das § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als gesetzliche Voraussetzung einer Anknüpfung die Staatsangehörigkeit oder im Falle der Staatenlosigkeit den früheren gewöhnlichen Aufenthalt annimmt. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 19.04.2016, Ra 2014/01/0214). Um den Herkunftsstaat im Sinn des AsylG 2005 benennen zu können, hätte die belangte Behörde demnach feststellen müssen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt. Diese Feststellung hätte aufgrund eines vollständigen Ermittlungsergebnisses in schlüssiger Beweiswürdigung getroffen werden müssen. Die Einholung einer Sprachanalyse alleine kann hiezu nicht als ausreichend angesehen werden, zumal die sprachliche Verortung einer Person nichts über deren Staatsangehörigkeit auszusagen vermag. Dazu tritt, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegen getreten werden kann, wenn er die Durchführung der Sprachanalyse alleine in arabischer Sprache und nicht auch in kurdischer Sprache rügt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen in zwei zentralen Punkten, nämlich einerseits zum vorgebrachten ausreisekausalen Vorfall und andererseits zur Identität bzw. zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ersten Fall gänzlich unterlassen und im zweiten Fall nur ansatzweise vorgenommen hat, wobei die fehlenden Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde insbesondere eingehend mit dessen Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft auseinanderzusetzen haben und nach Ausschöpfung sämtlicher parater Bescheinigungsmittel diesbezügliche Feststellungen zu treffen haben. Ausgehend davon ist das vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen betreffend Zwangsrekrutierung zu beleuchten und wird der Beschwerdeführer diesbezüglich neuerlich zu befragen sein, zumal aus dem Protokoll der bisherigen Einvernahme nicht hervorgeht, dass dieser Themenkreis mit dem Beschwerdeführer bereits eingehend erörtert wurde. Insbesondere wird zu ermitteln sein, wo sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Ausreise aufgehalten hat und ob ihm an diesem Ort bzw. im Irak Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen einschließlich damit verbundenen Übels im Fall der Weigerung droht.

Im Anschluss an diese nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen haben. Dem Beschwerdeführer schon aufgrund der vorgeblichen Verschleierung seiner Herkunft die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und davon ausgehend sein weiteres Vorbringen ohne nähere Auseinandersetzung damit zu verwerfen ist nicht ausreichend.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Wenngleich nicht Gegenstand dieses Verfahrens fällt am angefochtenen Bescheid ferner die ohne nähere Begründung in der Sache erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz auf. Gerade weil der Beschwerdeführer behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören, wäre zu prüfen, ob ihm nicht in der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks eine sichere Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005). Den Feststellungen der belangten Behörde kann auch entnommen werden, dass sich die Sicherheitslage in der autonomen Kurdenregion als stabil darstellt. Weshalb die belangte Behörde dennoch von einer prekären Sicherheitslage im gesamten Irak ausgeht, ist nicht plausibel. Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Punkt indes nicht mehr aufgegriffen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die kassatorische Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

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