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BGBl I 41/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 und der Europawahlordnung
(NR: GP XXV IA 1470/A AB 1081 S. 126 . BR: 9560 AB 9567 S. 853.)

41. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

1. Art. 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.“

2. Art. 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf das Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“

3. Art. 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.“

4. In Art. 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „die in gleicher Weise“ durch die Wortfolge „die unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Weise“ ersetzt.

5. Art. 95 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat und die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter ziehen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat.“

6. Art. 101 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.“

7. Art. 122 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Präsident des Rechnungshofes muss zum Nationalrat wählbar sein, darf weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.“

8. Art. 141 Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder oder - sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen - auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers; auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;“

9. In Art. 141 Abs. 1 werden folgende neue lit. d, e und f eingefügt und die bisherigen lit. d, e, f und g als lit. g, h, i und j bezeichnet:

  1. „d) auf Antrag der Bundesversammlung auf Amtsverlust des Bundespräsidenten;
  2. e) auf Antrag des Nationalrates auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs, des Präsidenten des Rechnungshofes oder eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft;
  3. f) auf Antrag eines Landtages auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung;“

10. In Art. 141 Abs. 1 lit. j neu wird die Wortfolge „lit. a bis f“ durch die Wortfolge „lit. a bis c und g bis i“ ersetzt.

11. Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Anfechtung gemäß lit. a, b, h, i und j kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und g auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Antrag gemäß lit. d, e und f auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Amtsverlust.“

12. In Art. 142 Abs. 2 werden in lit. b das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „und die Staatssekretäre“ eingefügt.

13. In Art. 142 Abs. 2 lit. i wird das Zitat „Art. 11 Abs. 9“ durch das Zitat „Art. 11 Abs. 7“ ersetzt.

14. In Art. 148g wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Art. 142 den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.“

15. Art. 151 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) Art. 142 Abs. 2 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Art. 61 Abs. 1, Art. 68 Abs. 4, Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 141 Abs. 1, Art. 142 Abs. 2 lit. b und Art. 148g Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Art. 95 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis 3“ durch die Wortfolge „und 2“ ersetzt.

2. In § 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Wird der in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich dem Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Nationalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 15.

(2b) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2a nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Dieser Beschluss ist durch den Hauptausschuss vorzubereiten. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(2c) Fasst der Nationalrat keinen Beschluss gemäß Abs. 2b oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 2b nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.“

3. In § 2 werden folgende neue Abs. 8 und 9 eingefügt und der bisherige Abs. 8 wird als Abs. 10 bezeichnet:

„(8) Auf die Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG sind die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(9) Richtet sich ein Verfahren gemäß Abs. 1 gegen einen der Präsidenten, darf dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht führen. Die Vertretung des betroffenen Präsidenten richtet sich nach § 15.“

4. In § 8 Abs. 3 wird in Z 4 das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.

5. § 109 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 2 bis 2c und 8 bis 10 sowie § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt nicht bei Anträgen auf Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG.“

2. In § 24 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gemäß § 62“ die Wortfolge „und § 71“ eingefügt.

3. § 71 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die allgemeinen Vertretungskörper oder - sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen - der Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers können beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären.“

4. In § 71 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Stellt der Vorsitzende eines Vertretungskörpers einen Antrag auf Mandatsverlust, ist dieser vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Anträge auf Amtsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d, e und f B-VG sinngemäß anzuwenden.“

5. § 94 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 71 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 158/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.“

2. In § 41 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

3. In § 43 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Familiennamens oder Nachnamens, Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse“ durch die Wortfolge „Familiennamens oder Nachnamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse“ ersetzt.

4. In § 46 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Hierzu hat der Landeswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“

5. In § 49 Abs. 6 wird die Wortfolge „abgesehen von Straßennamen und Ordnungsnummern“ durch die Wortfolge „abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern“ ersetzt.

6. In § 106 Abs. 5 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“

7. In § 106 Abs. 6 wird die Wortfolge „unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern“ durch die Wortfolge „unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern“ ersetzt.

8. § 129 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 43 Abs. 1 Z 2, § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 6 und § 106 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 5

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.“

2. In § 29 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

3. In § 31 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse“ durch die Wortfolge „des Vornamens, Familiennamens oder Nachnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, des Berufes und der Adresse“ ersetzt.

4. In § 34 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Hierzu hat der Bundeswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“

5. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern“ durch die Wortfolge „unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern“ ersetzt.

6. § 91 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Fischer

Kern

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