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BGBl I 62/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
(NR: GP XXV IA 674/A AB 619 S. 75 .)

62. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht medizinisch begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekannt zu geben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.“

1a. Die Überschrift und Bezeichnung des Abschnitts IV. lautet:

„IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Stellung sonstiger Personen“

2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; § 74b Abs. 6 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.“

3. In § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß § 31e Abs. 1;“

4. In § 31d wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Hauptausschuss kann weiters einen Bericht zu einem Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt § 42 sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 und 3 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union mehr beschließen; Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind weiterhin möglich.“

5. In § 37 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Ausschüsse haben bei

  1. 1. Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Art 23f Abs. 2 B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 2 und
  2. 2. einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß § 34 Abs. 6

    in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs.“

6. In § 41 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Werden bei Verhandlungen gemäß § 37 Abs. 2a in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beigezogen, so gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass ein solcher Beschluss auch für zu Wort gemeldete Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt und die Redezeit eines jeden Redners auf zehn Minuten pro Redner beschränkt werden kann. Ein derartiger Beschluss kann abweichend von Abs. 6 auch während der Debatte gefasst werden.“

7. In § 74b wird in Abs. 3 jeweils nach der Wortfolge „Europäischen Rates“ die Wortfolge „oder Rates der EU“ eingefügt.

8. In § 74b wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet - schriftlich ankündigt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.“

9. In § 76 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet - schriftlich ankündigt. § 74b Abs. 6 gilt sinngemäß.“

10. § 98b entfällt.

11. § 109 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 11 Abs. 4, die Überschrift und Bezeichnung des Abschnitts IV., § 19a, § 21 Abs. 1, § 31d Abs. 5a, § 37 Abs. 2a, § 41 Abs. 6a, § 74b Abs. 3 und § 76 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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