B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2123001.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl. 1079980103-150955046, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 27.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 28.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab die Beschwerdeführerin an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verwitwet. Sie habe im Irak sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht und sei im Haushalt tätig gewesen. Sie habe einen Sohn, der sich als Asylwerber in Österreich befinde.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, Bagdad im Mai 2015 mit ihrem Sohn in die Türkei verlassen zu haben. In Ankara habe sie ihren Sohn aus den Augen verloren und sich einer anderen Gruppe Flüchtlinge angeschlossen. In weiterer Folge sei sie schlepperunterstützt mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, im Irak gebe es täglich Attentate. Da der Islamische Staat um Bagdad stationiert sei, habe Sie Angst, von Angehörigen des Islamischen Staates getötet zu werden. Sie habe bereits einen Sohn verloren.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 05.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte die Beschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben sowie dass die Protokollierung der Erstbefragung korrekt sei. Zur Person befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zuletzt in XXXX in der Nähe der Stadt Tikrit in der Provinz Salah ad-Din gewohnt und bis zuletzt mit seiner Familie zusammen gelebt.
Sie habe vier Söhne, wovon einer im Jahr 2006 in Bagdad getötet werden sei. Ein weiterer Sohn sei verschollen und ein Sohn in Bagdad verheiratet und nach wie dort aufhältig. Ihr Sohn XXXX sei Asylwerber in Österreich und lebe mit ihr in der Grundversorgungsunterkunft in Horn. Er habe die Erstbefragung bereits durchlaufen, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei im Januar 2016. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, als Schreibkraft in einem Krankenhaus gearbeitet zu haben. Ihr Ehemann sei Offizier gewesen und 2013 verstorben.
Befragt zu den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihre Söhne hätten in einer Bäckerei gearbeitet, die Brot an die Polizei geliefert haben. Eine islamistische Gruppierung habe ihre Söhne daraufhin vorgeworfen, Heiden zu sein und ihnen mit der Enthauptung gedroht. Der nunmehr verschollene Sohn habe sich daraufhin abgesetzt. Sie habe sich mit ihrem Sohn XXXX in ein Lager bei Kirkuk begeben und habe dort 10 Monate gelebt. Dann sei sie ausgereist.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Beschwerdeführerin aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Irak Verfolgung durch schiitische Milizen oder den Islamischen Staat drohen würde. Für den Fall der Rückkehr liege keine Gefährdungslage vor. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin in einem Asylverfahren befinde und in Österreich lebe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 14-51 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht glaubwürdig. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Bedrohung ihrer Söhne noch 10 Monate in einem Lager gelebt und sich erst dann zur Ausreise entschlossen habe. Der Sohn XXXX (im angefochtenen Beschied XXXX ) habe von der belangten Behörde trotz intensiver Suche nicht ausfindig gemacht werden können. Im Fall der Rückkehr habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung zu gewärtigen und sie verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei nicht zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen und kein schützenswertes Privatleben in Österreich, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht zu erteilen und demzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den vorstehend angeführten, der Beschwerdeführerin am 19.02.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 02.03.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird mit ausführlicher Begründung inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe ihrem Sohn XXXX mit Bescheid vom 15.01.2016 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde ist eine Bescheidkopie angeschlossen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 14.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) die Beschwerdeführerin betreffend und nahm Einsicht in den beigeschafften Akt der belangten Behörde betreffend XXXX , geb. XXXX , Zl. XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
2. Feststellungen:
2.1. Die verwitwete Beschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und war vor ihrer Ausreise in XXXX in der Provinz Salah ad-Din sowie einem ein Lager bei Kirkuk wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten, lebt in 3580 Horn, Stephansberg 12, und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
2.2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat XXXX , geb. XXXX , wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.01.2016, Zl. XXXX , den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Genannte ist in Österreich unbescholten und lebt in 3580 Horn, Stephansberg 12. Die Beschwerdeführerin bezeichnet XXXX als ihren leiblichen Sohn.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in den beigeschafften Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend XXXX , geb. XXXX , Zl. XXXX , sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die Beschwerdeführerin ihren Sohn betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Die Feststellungen betreffend XXXX ergeben sich einerseits aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie andererseits dem beigeschafften Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. 1075019902-150732454 betreffend den Genannten.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid zur Person der Beschwerdeführerin unter die Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der der Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls im Asylverfahren befinden und in Österreich leben würde. Beweiswürdigend hält die belangte Behörde hiezu fest, nach mehrmaliger Prüfung der angegeben Daten und der vorgelegten überwiegend bedenklichen Dokumente habe keine derartige Person eruiert werden können. Zudem sei in den bezughabenden Dokumenten als Geburtsdatum der 23.11.1994 angegeben, die Beschwerdeführerin habe hingegen den 24.11.1994 genannt.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber, dass sich eine namentlich bekannte und von der Beschwerdeführerin als ihr Sohn bezeichnete Person in Österreich - noch dazu am selben Wohnort wie die Beschwerdeführerin - aufhalten soll. Dass es der belangten Behörde nicht möglich gewesen wäre, den Aufenthaltsort dieser Person sowie ihre exakte Identität in Erfahrung zu bringen ist bereits angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wonach ihr Sohn bei ihr in Horn lebe (AS 73). Auch wenn sich hinsichtlich der Schreibweise des Namens aufgrund der notwendigen Übersetzung sowie des unterschiedlichen Umgangs mit Stammesnamen Unklarheiten ergeben, wäre es der belangten Behörde leicht möglich gewesen wäre, die Identität und die vollständige Wohnanschrift zwecks Übersendung einer Ladung zu eruieren (etwa durch Einholung einer Anfrage an das Zentrale Melderegister gemäß § 20 Abs. 1 iVm Abs. 3 MeldeG oder dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Auftrag, eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben oder den Sohn zu einer zeugenschaftlichen Befragung stellig zu machen).
Dass derartiges unternommen wurde, ist indes weder anhand der Aktenlage erkennbar, noch hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf berufen.
Keiner weiteren Erörterung bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zeugenschaftlichen Befragung des mutmaßlichen Sohns der Beschwerdeführerin, der sich nach deren Vorbringen auf dieselben Fluchtgründe beruft und zumindest teilweise gemeinsam mit der Beschwerdeführerin die Fluchtroute zurückgelegt haben soll, geeignet ist, über den hier Gegenstand dieses Verfahrens einen Beweis zu liefern, und somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen kann. Damit hätte di belangte Behörde aber gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 dieses - zusätzlich zur Aussage der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende - Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung dieser Person gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022).
Der aufgezeigte Verfahrensmangel erweist schon deshalb als maßgeblich für den Verfahrensausgang, weil das Vorbringen des XXXX von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet und der Statuts des Asylberechtigten gerade deswegen zuerkannt wurde, weil davon ausgegangen wird, dass der Genannte aus einem vom Islamischen Staat eroberten Gebiet stammt und auch in anderen Landesteilen aus unterstellter Nähe zum Islamischen Staat Racheakte befürchten muss. Auch die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, vom Islamischen Staat bedroht worden zu sein und in andern Landesteilen Repressalien zu fürchten. Sowohl die Einvernahme des XXXX I, als auch die Einbeziehung der Ergebnisse von dessen Asylverfahren in das gegenständliche Verfahren sind folglich zur Wahrheitsfindung geeignet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs festgehaltenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Ermittlungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt - nämlich die aus den genannten Gründen gebotene Einvernahme des XXXX - gänzlich unterlassen hat, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll, zumal ansonsten eine Verkürzung des Instanzenzuges eintreten würde. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zunächst jene Person einzuvernehmen haben, die die Beschwerdeführerin als ihren Sohn bezeichnet und dabei zunächst zu verifizieren haben, ob es sich tatsächlich um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt. In weiterer Folge wäre eine zeugenschaftlichen Einvernahme zum Fluchtvorbringen durchzuführen und das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin im Kontext der gewonnen Ermittlungsergebnisse nach Gewährung von Gehör zu würdigen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegen Urkunden sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dass XXXX mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.01.2016, Zl. 1075019902-150732454, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, wird im Besonderen zu berücksichtigen sein, wenn es sich tatsächlich um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt. Insbesondere kann diesfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, es bestünde kein achtenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ausreisekausale Übergriffe im Asylverfahren nicht vordergründig zu erörtern sind, da geltend gemachte Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0800-0803). Die belangte Behörde wird demnach das Hauptaugenmerk auf das ausreisekausale Vorbringen zu legen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
5.2. Im gegenständlichen Fall hat belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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