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BGBl I 17/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Kundmachung: Aufhebung des Ausdrucks „1,“ in § 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

17. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Ausdrucks „1,“ in § 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. März 2016, zu Recht erkannt:

  1. „I. In § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird der Ausdruck „1,“ als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  3. III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Faymann

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