BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L517.2249278.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.08.2021, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Der Behindertenpass wird unbefristet ausgestellt.
B) Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 BBG iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
07.06.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)
30.06.2021 – Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 40%, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
02.07.2021 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP
16.08.2021 – Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP
31.08.2021 – Beschwerde der bP / Ankündigung von Befunden
14.12.2021 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
22.12.2021 und 11.04.2022 – Befundvorlage
30.06.2022 – Ergänzungsgutachten, GdB 50%
04.07.2022 – Verständigung der bP und bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahme der bB
16.08.2022 – Aufforderung an den Sachverständigen zur Konkretisierung des Ergänzungsgutachtens
05.09.2022 - Stellungnahme der bP zum Ergänzungsgutachten vom 30.06.2022
20.09.2022 – Stellungnahme des Sachverständigen zum Ergänzungsgutachten, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
30.09.2022 – Aufforderung zur Befundvorlage an die bP
11.10.2022 – Befundvorlage und Stellungnahme der bP
II. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist XXXX Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
Am 07.06.2021 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) bei der bB.
Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Chirurgie vom 30.06.2021 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Erstantrag. Gleichzeitig wurde auch um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises eingereicht. Die Untersuchung findet am 24.06.2021 in der Zeit von 15:00-15:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk-Z.n. KTEP-Implantation (2013).
2.) Koxarthrose beidseits.
Operationen: Z.n. OP Herne umbilicalis und Hernie inguinalis, 7x OP linkes Kniegelenk, Z.n. 1x Umstellungsosteotomie, Z.n. OP M. glutaeus medius-Ausriss rechts (2013).
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Untersuchung. Sie berichtet über oft „einschießende“ Schmerzen im Bereich beider Hüftgelenke (re.>li.) und in der Wirbelsäule (LWS/BWS). Bezüglich der KTEP-Implantation links sei ein gutes Ergebnis vorliegend. Die Gehstrecke wird mit 2 Stunden/Tag angegeben-1 Stockwerk kann sie überwinden. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Thyrex, Vitamin-Präparate,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Operationsbericht, XXXX Spital- XXXX .
1.) Diagnostische Arthroskopie linkes Knie.
2.) Umstellungsosteotomie - open Wedge - med. Tibia 9° und Fixation mit Tomofixplatte.
MRT des rechten Oberschenkels, 24.02.2015.
Ergebnis:
V.a. subtotale Reruptur der M. gluteus medius - Sehne mit fettiger Teilinvolution des Muskels rechts. Geringes überlastungsbedingtes Knochenmarksödem im Pfannendacherker linksseitig.
MRT-Rechtes Kniegelenk, 23.04.2020.
Ergebnis:
Lateraler Meniskus: Meniskusdegeneration - kein Ruptumachweis.
Medialer Meniskus: Rupturiertes Meniskushinterhorn - Zona intermedia.
Partieller Lappeneinriss am Meniskushinterhorn - komplexe Meniskusruptur. Das VH intakt.
Kreuzbänder: Unauffälliges post. Kreuzband, in der Kontinuität erhaltenes vorderes Kreuzband.
Lokals Synovialitis an der Plica alaris des Hoffa'schen Fettkörpers und am Hoffaschen Fettkörper.
Laterales Knorpellager: Chondropathie Grad III an der Femurtrochlea - im Übrigen oberfl. Chondropathie und Chondrokalzinose.
Mediales Knorpellager: Verschmälertes Knorpellager in der Druckaufnahmezone - diskrete Chondrokalzinose. Keine osteochondrale Läsion.
Femoropatellares Kompartment: Etwas höherstehende Patella. Femoropatellararthrose medial mit deutlich verschmälerten femoropatellaren Knorpellager medial und Chondropathien Grad III. Lokale reaktive Synovitis im femoropatellaren Kompartment medial. In der Kontinuität erhaltene Retinacula patellae.
ln der Kontinuität erhaltenes laterales Kollateralligament, Tractus iliotibialis. Intrinsische Signalalteration in der Popliteussehne.
Lokal verdicktes intrinsisch signalalteriertes / lädiertes mediales Kollateralligament in femoraler Ebene, das in der Kontinuität erhalten ist
MRT des Beckens, 10.11.2020.
Ergebnis
Rückläufiges Knochenmarksödem in der Massa lateralis rechts bei bekannter Insuffizienzfraktur (Denis I). Unveränderte Ostitis pubis. Bekannte deutliche Koxarthrose rechts mehr als links.
Arztbrief, UNIKLINIKUM- XXXX , 16.12.2020, Abteilung für Orthopädie.Diagnosen:1.) Zentrocaudale Koxarthrose.2.) Degenerative Veränderungen der LWS mit linkskonvexer Skoliose.3.) Relative Spinalkanals Stenose L2-S1.4.) Zentraler Diskusprolaps L2-S1.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Adipöser Ernährungszustand.
Größe: 170,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: -
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: Gleitsichtbrille, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert,
Thorax/Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: linkskonvexe Skoliose, FBA: 20 cm, Lasègue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS und DS entlang der BWS und LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten 60° möglich,
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar,
Untere Extremitäten:
Kniegelenk links Flexion bis 130° möglich, endlagig nicht schmerzhaft eingeschränkt,
Hüftgelenke beidseits: Innen-und Aussenrotation nicht schmerzhaft eingeschränkt, Stauchungsschmerz nicht auslösbar,
Neurologischer Status: derzeit liegen keine sensiblen-und motorischen Ausfälle vor,
Gefäßstatus: alle peripheren Gefäße tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur, blande Narbe am Oberschenkel rechts lateral, blande Narbe am linken Kniegelenk,
Nikotin: 0,
Alkohol: gelegentlich,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen-und Fersengang nicht geprüft. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Status Psychicus:
Patient allseits orientiert. Antrieb normal. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben. Ductus kohärent. Derzeit sind keine pathologischen Denkinhalte vorhanden.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS/BWS) - Z.n. KTEP-Implantation links-Belastungsschmerzen in beiden Hüftgelenken.
Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Mäßige Funktionseinschränkungen im Alltag-Analgetika bei Bedarf.
Pos.Nr. 02.02.02 GdB 40%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates-ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 40 %. Eine höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung kann aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Beschwerden nicht durchgeführt werden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung vor.
[X] Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit vorliegenden Erkrankungen schränken die Mobilität nicht in einem erheblichen Ausmaß ein. Eine Gehstrecke von 300-400 m ist möglich, Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit sind nicht erheblich reduziert. Ebenso ist das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Die Aggravierung der Schmerzsymptomatik bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) ist derzeit nicht gegeben. Weiters liegen auch keine cardialen bzw. pulmonalen Funktionseinschränkungen im erheblichen Ausmaß vor. Weiters sind auch keine psychischen Erkrankungen vorhanden (Klaustrophobie), die das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht zu begründen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegt keine immunologische Erkrankung vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglicht. Eine Chemotherapie bzw. immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantation ist keine Indikation, laut EVO, zur Eintragung der Unzumutbarkeit.
Begründung:
Prothesenträgerin: Z.n. KTEP-Implantation.
Derzeit liegen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Diäten bzw. Zusatzeintragungen vor.“
Mit Schreiben der bB vom 02.07.2021 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid der bB vom 16.08.2021 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da diese mit einem GdB von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
In ihrer dagegen am 31.08.2021 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sie gegen die Beurteilung ihres Gangbildes und die damit verbundene Ablehnung Einspruch erhebe. Aufgrund ihrer täglichen Schmerzen sei ihr dringend eine Kur empfohlen worden, welche sie von 26.9. bis 17.10.2021 antreten werde. Zuvor habe sie noch ein MRI der LWS und BWS, danach in der Wirbelsäulenambulanz in der XXXX . Sie werde die entsprechenden Befunde nachreichen.
Nach erfolgter Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht reichte die bP Befunde nach.
Der mit der Erstellung des erstinstanzlichen Gutachtens betraute Sachverständige wurde in der Folge um ein Ergänzungsgutachten gebeten. In dem am 30.06.2022 erstellten Ergänzungsgutachten führte er aus: „Am 24.06.2021 wurde in der Zeit von 15:00-15:30 von mir ein Gutachten mit Untersuchung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Befunde und einer eingehenden klinischen Untersuchung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt. Als Zusatzeintragung wurde „Prothesenträgerin" gewährt (Zust. n. KTEP-Implantation). Gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % wurde eine Beschwerde eingereicht.
Im Gutachten wurden folgende Erkrankungen laut den Richtlinien der EVO eingestuft.
1.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS/BWS).
2.) Zustand nach KTEP-Implantation links.
3.) Belastungsschmerzen in beiden Hüftgelenken.
Folgende Arztbriefe waren damals für die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung vorliegend.
1.) Operationsbericht, XXXX .
2.) MRT des rechten Oberschenkels (24.02.2015).
3.) MRT Kniegelenk rechts (23.04.2020).
4.) MRT des Beckens (07.11.2020).
5.) Arztbrief, UNIKLINIKUM- XXXX , Abteilung für Orthopädie (16.12.2020).
Aufgrund der neu vorgelegten Befunde soll eine Aussage getroffen werden, ob die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung medizinisch gerechtfertigt ist.
Neu vorgelegte Befunde:
1.) Arztbriefe, UNIKLINIKUM- XXXX , Abteilung für Orthopädie.
(04.11.2020,14.10.2020, 2020,16.12.2020,17.02.2021,17.03.2021, 21.04.2021, 25.10.2021, 30.09.2020, 09.09.2020,12.01.2022).
2.) Arztbrief, UNIKLINIKUM- XXXX , Abteilung für Psychiatrie,
25.03.2022.
3.) Arztbrief, 04.04.2022, UNIKLINIKUM- XXXX , Schmerzambulanz.
4.) Arztbrief, Landesklinik- XXXX , 18.01.2022, Abteilung für Chirurgie.
Gutachterliche Stellungnahme, 30.06.2022.
Aufgrund der vorgelegten Befunde liegen bei der Patientin aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat mittel- bis höhergradige Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat vor. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik kommt es auch immer wieder zu depressiven Phasen mit der Indikation zur Einnahme von Antidepressiva. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik (Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates) und der depressiven Begleitsymptomatik, ist die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 50 % medizinisch indiziert. Grundsätzlich kann von einer Chronifizierung der Erkrankung ausgegangen werden. Die Einschränkungen im Alltag können doch als erheblich quantifiziert werden.“
Die bB und bP wurden mit Schreiben des BVwG vom 04.07.2022 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die bB gab keine Stellungnahme ab.
Der Sachverständige wurde mit Schreiben des BVwG vom 16.08.2022 erneut um eine Stellungnahme ersucht:
„Das Ergänzungsgutachten nimmt eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50% vor. Laut Gutachten vom 24.06.2022 wurde lediglich eine Position - Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Pos.Nr. 02.02.02 - eingeschätzt, in der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2022 wird nun ausgeführt, dass aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der depressiven Begleitsymptomatik die Festsetzung des GdB mit 50% indiziert ist. Eine ausführliche Darlegung der Funktionseinschränkungen, Positionsnummern und Begründung dafür fehlt jedoch.
Es wird daher in weiterer Folge um die Aufnahme folgender Punkte in das Ergänzungsgutachten ersucht:
- Darlegung der festgestellten Funktionseinschränkungen
- Begründung der Positionsnummern und Rahmensätze
- Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten
- Dauerzustand oder Nachuntersuchung
- Ausführlich begründete Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Die bP nahm am 05.09.2022 zum Ergänzungsgutachten vom 30.06.2022 Stellung und führte aus, aufgrund der 8-wöchigen Reha auf der Psychosomatischen Tagesklinik und des weiteren Ärztemarathons auf die gutachterliche Stellungnahme verspätet reagiert zu haben. Sie sei nach wie vor in ständiger Psychotherapie, um ihre chronischen Schmerzen in den Griff zu bekommen. Sie versuche täglich in Bewegung zu bleiben, was ihr aufgrund der Schmerzen oft starke Einschränkungen bereite und sie das Haus in der Akutphase nicht verlassen könne. Sie bitte um eine angemessene Beurteilung.
In seiner Stellungnahme vom 20.09.2022 führte der Sachverständige aus:
„Ergänzende Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2022. Damals wurde der Gesamtgrad der Behinderung vom Vorgutachten {24.06.2021} von insgesamt 40% auf 50% angehoben.
Alle mitgesandten Arztbriefe wurden in der vorliegenden Stellungnahme gewürdigt.
Als zusätzliche Erkrankung wurde die Depression (siehe Arztbrief vom 25.03.2022) in die Bewertung mit aufgenommen.
Es liegen nunmehr 2 Erkrankungen vor.
1.) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - Degenerative Veränderungen Wirbelsäule (HWS/BWS)-Zustand nach KTEP-Implantation links - Belastungsschmerzen in beiden Hüftgelenken (Arthrose) -Chronifizierung der Schmerzsymptomatik.
Die Einstufung der unter Position 1 zusammengefassten degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat wurde mit der Positionsnummer 02.02.02 (EVO) mit 40 % vorgenommen.
Begründung:
Die Einstufung mit 40 % ist aufgrund der mehrmaligen Operationen und der bestehenden chronischen Schmerzsymptomatik gerechtfertigt. Neurologische Ausfälle liegen nicht vor.
2.) Depression.
Die Einstufung der unter Position 2 angeführten Erkrankung wurde laut EVO mit der Positionsnummer 03.06.01 mit 30 % vorgenommen.
Begründung:
Die Einstufung mit 30 % begründet sich auf die durchgeführte ambulante Psychotherapie und Einnahme von Antidepressiva bei Aggravierung der depressiven Symptomatik.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %.
Begründung:
Im Vordergrund der Funktionseinschränkungen stehen die degenerativen Veränderungen im Achsenskelett (siehe oben). Aufgrund der depressiven Symptomatik bei Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, Ist eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 % indiziert und gutachterlicherseits zu vertreten, im Vergleich zum Vorgutachten (24.06.2021) ist es durch die depressive Symptomatik zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes gekommen.
Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen kann hier von einem Dauerzustand ausgegangen werden.
Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises:
Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates liegt eine Einschränkung der Mobilität vor. Eine Gehstrecke von 300-400 m ist der Patientin jedoch noch möglich. Zur Voruntersuchung am 24.06.2021 kam die Patientin ohne Gehbehelfe mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Damals wurde eine Gehstrecke von 2 Stunden/Tag angegeben. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung nicht erheblich eingeschränkt. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises liegt aufgrund der klinischen Untersuchung vom 24.06.2021 und den vorliegenden Befunden nicht vor.“
Am 30.09.2022 wurde die bP aufgrund ihrer Angaben in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2022 aufgefordert, die entsprechenden Befunde vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11.10.2022 legte die bP die Befunde vor und führte aus, mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50% einverstanden zu sein.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Aufgrund des Vorbringens der bP im Zuge ihrer Beschwerde sowie der Vorlage von Befunden wurde nach Beschwerdevorlage am BVwG das Beweisverfahren erneut eröffnet und ein Ergänzungsgutachten des mit der Erstellung des erstinstanzlichen Gutachtens betrauten Sachverständigen in Auftrag gegeben. In Zusammenschau mit der schlüssigen konkretisierenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.09.2022 wurden als führende Leiden die degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat unter der Positionsnummer 02.02.02 aufgrund der mehrmaligen Operationen und der bestehenden chronischen Schmerzsymptomatik ohne neurologische Ausfälle mit einem Grad der Behinderung von 40% festgestellt. Die Depression unter der Positionsnummer 03.06.01 - eingeschätzt mit einem Grad der Behinderung von 30% aufgrund der durchgeführten ambulanten Psychotherapie und Einnahme von Antidepressiva bei Aggravierung der depressiven Symptomatik – führt, wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegt, zur Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50%.
Der Mediziner führte schlüssig aus, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankungen von einem Dauerzustand ausgegangen werden kann.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründete der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass zwar aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates eine Einschränkung der Mobilität vorliegt, eine Gehstrecke von 300-400 m der Patientin jedoch noch möglich ist, diese zur Voruntersuchung am 24.06.2021 ohne Gehbehelfe mit einem öffentlichen Verkehrsmittel kam und damals eine Gehstrecke von 2 Stunden/Tag angegeben wurde, sowie ferner weder das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel noch die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung erheblich eingeschränkt sind.
Zusammenfassend wurden sohin sämtliche Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre Schmerzen und Beschwerden in den aktuellen Gutachten (Ergänzungsgutachten vom 30.06.2022 und konkretisierende Stellungnahme vom 20.09.2022) berücksichtigt. Die einzelnen Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar einer Einschätzung unterzogen sowie eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, welche schlüssig begründet wurde.
In ihrer Stellungnahme vom 11.10.2022 gab die bP an, mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50% einverstanden zu sein. Die Erklärung ist zweifelsfrei formuliert.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die aktuellen Sachverständigengutachten (Ergänzungsgutachten vom 30.06.2022 und konkretisierende Stellungnahme vom 20.09.2022) schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung umfassend dargelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch den Sachverständigen ist der Einschätzung entsprechend von einem Grad der Behinderung von 50% auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).
Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.
Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).
Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2249278-2 verwiesen.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).
Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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