BVwG L517 2249082-1

BVwGL517 2249082-131.5.2022

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L517.2249082.1.01

 

Spruch:

 

L517 2249082-1/5E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.06.2021, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

30.11.2020 - Anträge der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

15.02.2021 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

26.02.2021 – Parteiengehör

15.03.2021 - Stellungnahme der bP

29.05.2021 – Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Nachuntersuchung 4/2022

09.06.2021 - Versendung des Behindertenpasses an die bP, GdB 60 v.H. / Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung

12.07.2021 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid

28.11.2021 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

09.12.2021 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Am 30.11.2021 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB.

 

In der Folge wurde am 15.02.2021 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises.Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Chronische HIV-Erkrankung seit 1986 - nimmt entsprechende Medikamente ein, stabiler Krankheitsverlauf

Zust.n. Hepatitis C - 6 Monate lang erhielt sie Biologikainjektionen, seit einigen Jahren ist die Erkrankung stabíl

Osteoporose, Bandscheibenvorfall L5/S1, Wirbelkörperimpression LWK 4 und 5

Angiomyolipom der re. Niere wurde entfernt, bestehende Nierenzysten

Zust.n. Fraktur des li. Handgelenkes, es wurde verplattet, die Platte liegt noch

Zust.n. PAP 3d

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine und den Abdominalbereich. Sie gibt an, dass sie fallweise immer wieder eine Durchfallerkrankung auftritt. Anamnestisch gibt sie an, dass sie eine Windelhose tragen müsste, das immer wieder Stuhlinkontinenz bestehe (es gibt dazu keine Befunde).

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Tivicay 50 mg, Emtriva 200 mg, Rosuvastatin 10 mg, Hydal 4 mg 2x tgl., Pantoparazol, Desloratadin, Acimed Kap.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXXX , Schmerzambulanz vom 22.7.2010: Osteoporose mit Deckplatteneinbrüchen des 3. und 4. LWKs - Opiattherapie XXXX , Urologie vom 27.10.2019: Struvitausgussstein in der Einzelniere rechts - laufende Harnansäuerung; parapelvine Nierenzyste rechts; Manifeste Osteoporose mit Wirbelkörperimpressionen LWK4/5; Zustand nach chronischer Hepatitis-C-Infektion - Genotyp 3 a - Zustand nach Kombinationstherapie mit PEG-Intron und Rebetol vom 15.03.2009 bis 22.02.2010 - sustained virological Response; HIV B3; latente Hypothyreose; Z.n. Nephrektomie links 1986

 

XXXX , Cystologischer Befund vom 22.9.2020: PAP1I1D repräsentativ; Einzelne HPV assoziierte Veränderungen, Zellüberlagerungen; Bethesda LSIL - Low grade squamous intraepithelial lesion

XXXX , Dermatologie vom 17.11.2020: Die Patientin ist hierorts seit 1987 in regelmäßiger Behandlung aufgrund einer HIV Infektion.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 163,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status – Fachstatus:

KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese

GEHÖR: altersgemäß

HAUT: im Gesichtsbereich normal, keine Ekzeme.

HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert.

THORAX: symmetrisch belüftet.

HERZ: Herztöne normal, rhythmisch, normofrequent, keine vitiumtypischen Geräusche, im Normbereich.

LUNGE: normales Atemgeräusch, Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, keine Ruhe- und keine Belastungsdyspnoe.

ABDOMEN: Bauchdecken im Thoraxniveau, leicht druckschmerzhaft. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, Bauchdeckenreflexe normal auslösbar, keine pathologischen Resistenzen, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inquinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inquinal nicht vergrößert.

GLIEDMASSEN:

OE: die Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie. Reflexe seitengleich und mittelheftig auslösbar.

UE: altersgemäß von normaler Form und Farbe bei guter Durchblutung, gut tastbaren Fußsohlenbenützungzeichen, keine Varizen, keine Ödeme, Lasègue bds. negativ, Reflexe PSR und ASR sind seitengleich prompt auslösbar. Beweglichkeit, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich, Kniebeweglich normal. Die Gelenke der UE frei, keine Gelenksschwellungen. Keine Beinschwellung, Beinlänge bds. gleich, keine Achsenabweichung. Hüftbeweglichkeit in allen Ebenen frei. Kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz.

WIRBELSÄULE:

HWS: keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine lokale Druckschmerzhaftigkeit, Kopf frei beweglich, Kinn-Brust-Abstand 0 cm, kräftige Rückenmuskulatur ohne Hartspann.

BWS: normale Achsenkrümmung, keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine nennenswerte Bewegungseinschränkung.

LWS: Klopfschmerz der LWS, Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 50 cm.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Zehen- und Fersengang bds. möglich, Sensibilität und Motorik seitengleich unauffällig. Der Gang sicher, keine Seitenabweichung.

Status Psychicus:

Die Patientin ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine Ängste und Zwänge.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich, deutliche Osteoporose mit Deckplatteneinbrüchen im 4. und 5. Lendenwirbelkörper

40 % aufgrund der morphiumhältigen Schmerzmittel, der Bewegungseinschränkung und Schmerzen

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 40%

2 chron. HIV-Infektion seit 1987

40 % aufgrund jahrelangen Einnahme von HIV-Medikation, die Erkrankung ist allerdings stabil

Pos.Nr. 02.02.02 GdB 40%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

anamnestisch Stuhlinkontinenz, jedoch liegen dbzgl. keine Befunde vor, somit keine Beurteilung möglich

chronische Hepatitis C, rezid. PAP IIID, Z.n. Nephrektomie li., Nierenstein re., Hypothyreose

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 40 v.H.

Begründung:

D1 - HIV Infektion.“

 

Mit Schreiben der bB vom 26.02.2021 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2021 führte die bP wie folgt aus: „…Ich muss schwere Medikamente (Hydal 12,5 mg.) einnehmen. Dadurch leide ich an sehr starken Verstopfungen. Deshalb nehme ich starke Abführmittel, die 24 bis 36 Stunden nachwirken. Deshalb habe ich unkontrollierten Stuhlabgang in flüssiger und fester Form. Beim Einkäufen und auf dem Weg zu Arztbesuchen usw. sind dadurch schon sehr peinliche Situationen entstanden. Weiters teile ich Ihnen mit dass z.B. die Nierenlager bds. frei sind lt. Ihrem Sachverständigen. Ich habe seit über 30 Jahren nur mehr eine Niere rechts. Vor 3 Jahren hatte ich drei Nierenoperationen, da ein 6 cm großes Gewächs entstanden war. Befund darüber war beim Antrag beiliegend. Bei meiner Untersuchung vom 10. März 2021 im XXXX wurde festgestellt, dass ein sonographischer Verschluss der AFS bds. vorliegt und ich nur mehr eine aktuelle Gehstrecke von 30 bis 40 Meter bewältigen kann. Ein Befund darüber liegt bei.

Weiter ist noch eine Veränderung der Lunge festgestellt worden mit Verdacht auf COPD. Befund anbei. Am ersten April 2021 werde ich im XXXX zur Abklärung meiner Beinverschlüsse stationär aufgenommen. Zuletzt möchte ich Ihnen noch mitteilen, das ich über Jahre Kombinationen verschiedener HIV-Medikamente bekommen habe. Durch diese Medikation ist eine Fettverlagerung in meinem Körper entstanden. Mein ganzes Körperfett aus den Beinen und Armen hat sich im Oberkörper angesammelt. Daraus resultieren auch meine massiven Einschränkungen beim Gehen. […]“

 

In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. feststellte und eine Nachuntersuchung im April 2022 bei Vorliegen der Befunde anordnete. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:

„Anamnese:

Vorgutachten 1/2021 mit einem GdB von 50% bei Wirbelsäulenveränderungen (Bandscheibenvorfälle, Osteoporose mit Deckplatteneinbrüchen L4/L5 und dauernder Schmerztherapie mit morphiumhältigen Medikamenten; Pos. 02.01.04 mit 40 %) und einer chron. HIV-Infektion seit 1986/87 mit 40 %.Neu aufgetreten sind Durchblutungsstörungen (mit Beinschmerzen) und Atemnot.

Derzeitige Beschwerden:

Sie könne nur mehr 30 m gehen, dann müsse sie pausieren einerseits wegen Beinschmerzen und auch wegen der Luft. Die Pause beträgt "sicher einige Minuten". Durch die Hydal-Medikation (Anmerkung: 8 mg am Morgen, 6 mg am Abend) sei sie "verstopft wie ein Stein". Treppensteigen sei von den Beinen her kaum möglich, nach 4-5 Stiegen "schmerzen die Beine und sie müsse stehen bleiben".

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:Hydal ret. 2 mg 0-0-1Hydal ret. 4 mg 2-0-1

Rosuvastatin 10 mg 1-0-0Molaxole Plv. 1/2-0-0Calciduran 500 mg/800 IE 0-0-1Trittico ret. 150 mg 0-0-0-2/3Neurobion fte 0-0-1Oleovit D3 Tr 0-3-0Laevolac PausePantip 40 mg max. 1 x tägl. bei epigastr. BeschwerdenAcimed Kps.Emtriva 200 mg 1-0-0Tivicay 50 mg 1-0-0

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):Alle vorliegenden Befunde wurden eingesehen.

Kurzarztbrief XXXX /Dermatologie und Venerologie vom 01.04.2021 - Diagnosen:

- HIV-Infektion Stadium B3 nach CDC

- Periphere art. Verschlusskrankheit

- Arthralgien, Myalgien, Knochenschmerzen

XXXX /Pneumologisches Konsil vom 01.04.2021: Es wird in Anbetracht der Covid-Problematik lediglich eine Stellungnahme auf Aktenbasis abgegeben, wobei weiterführende Abklärungen (low dose-CT) sowie ein Lungenfunktionstest empfohlen wurden.

"Wenn diese Befunde vorliegen, kann eine pneumologische Stellungnahme abgegeben werden."

EKG vom 08.04.2021: Sinusrhy. 74/min., Linkstyp, ST-T o.B., vereinzelt supraventrikuläre Extrasystolen, unauffälliges QTc-Intervall.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

63 Jahre, reduzierter Allgemeinzustand, leptosomer Konstitutionstyp, zeitlich und örtlich gut orientiert, gut kontakfähig, nicht klagsam.

Ernährungszustand:

normalgewichtig mit BMI 20,1 kg/m².

Größe: 162,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: 134/87 mmHg

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals: Nervenaustrittspunkte frei, keine tastbaren Lymphknoten. Zunge nicht belegt. kein hörbares Strömungsgeräusch über der Halsschlagader.

Brustbereich: Sahli´scher Venenkranz.

Herz: Regelmäßige (rhythmische) Herzaktion ohne atypische Herzgeräusche (kein Hinweis auf wirksame Fehlfunktion der Herzklappen), keine Verbreiterung oder Vergrößerung des Herzens feststellbar.

Lunge: Beide Lungenbasen gut atemverschieblich, vesiculäres (normales) Atmen, keine Stauungs- oder Rasselgeräusche.

Bauchbereich: Erhöhte Konsistenz wie bei schwerer Obstipation. Leichte Druckschmerzhaftigkeit.

Extremitäten: Periphere Pulse nicht tastbar, keine Krampfadern, keine Beinschwellungen (Ödeme).

Wirbelsäule und große Gelenke: Rundrückenbildung, vertebrale Muskelverspannung. Große Gelenke frei beweglich (kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz).

Gesamtmobilität – Gangbild:

Sicheres Gangbild ohne Gehilfe, ohne fremde Hilfe.

Status Psychicus:

Psychisch klar orientiert, nicht klagsam.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Allgemeiner körperlicher Abbau im Rahmen der jahrzehntelangen chron. Virusinfektion, der Altersschwäche und chronischem Schmerzsyndrom.

In der Einschätzung sind die Wirbelsäulenveränderungen mit Deckplatteneinbrüche in 2 Lendenwirbeln berücksichtigt. Es besteht eine Dauernotwendigkeit opiathaltiger Analgetika seit mehr als 2 Jahren ohne eine dadurch erreichbare vollständige Schmerzunterdrückung bei zusätzlicher Polypharmazie (Mehrfachschmerzmedikation) bei tägl. Schmerzattacken.

Pos.Nr. 04.11.03 GdB 50%

2 Chron. HIV-Infektion seit 1986/87.

Unverändert zum Vorgutachten. Die Erkrankung ist stabil, Einschätzung aufgrund der jahrelangen Einnahme der HIV-Medikation (mit tlw. vorliegenden Nebenwirkungen).

Pos.Nr. 10.03.13 GdB 40%

3 Verlust der linken Niere

Positionseinschätzung Verlust einer Niere

Pos.Nr. 08.01.01 GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr. 1 ist die führende Position, die stabile HIV-Infektion (Lfd. Nr. 2) mit unveränderter Einschätzung von 40% steigert um eine Stufe auf den Gesamt-GdB von 60%.

Lfd. Nr 3 (Nierenverlust) bewirkt keine funktionelle Beeinträchtigung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die aufgetretenen Beindurchblutungsstörungen sowie die Lungenerkrankung können nicht endgültig eingeschätzt werden, da beide Erkrankungen erst in Abklärung sind und keine richtungsweisenden Befunde vorliegen.

Der Zustand nach Hep. C (bei der chronischen Hepatitis C bedeutet die effektive Viruselimination auch die definitive Heilung der Viruserkrankung bewirkt keine Einschätzung.

Die Schilddrüsenunterfunktion und der Nierenstein rechts (asymptomatisch) sind ohne funktionelle Beeinträchtigung.

Osteoporose (keine funktionelle Beeinträchtigung), wiederholter PAP III D (keine Erkrankung).

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten sind Beindurchblutungsstörungen und eine Lungenerkrankung aufgetreten, wobei hier die Abklärungen erst erfolgen und somit diesbezügliche Einschätzungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden können.

Dem allgemein reduzierten Gesamtzustand mit muskulärem Abbau und beeinträchtigender Schmerzsymptomatik von Seiten der Wirbelsäule wird unter Lfd. Nr. 1 mit 50% berücksichtigt mit höherer Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten (zunehmender körperlicher Abbau).

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Durch den zunehmenden körperlichen Abbau erfolgt eine Anhebung im GdB um eine Stufe auf 60%.

[X] Nachuntersuchung 4/2022 - Nachuntersuchung mit Vorliegen der Befunde.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine Neueinschätzung kann erst mit vorliegenden Befunden und Abklärung von Seiten Lunge und Beindurchblutungsstörung erfolgen. Bis dahin sind keine objektiven Befunde vorliegend, die eine Gehleistung von 400-500m als nicht möglich einzuschätzen ließen. Es liegt keine Sturzgefahr vor, die problemlose Überwindung höherer Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Eine Einschränkung der Standhaftigkeit konnte nicht erhoben werden, das sichere Fortbewegen bei der Sitzplatzsuche während der Fahrt ist möglich. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist nicht eingeschränkt.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Es besteht eine langjährige HIV-Infektion, die naturgemäß eine Beeinträchtigung des Immunsystems und einen Immundefekt darstellt. Der Krankheitsverlauf ist stabil, die Teilnahme am öffentlichen Leben (ggf. mit Einhaltung von Hygienevorschriften) ist möglich. Eine manifeste AIDS-Erkrankung liegt nicht vor.“

 

Mit Schreiben der bB vom 09.06.2021 wurde der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. an die bP versendet.

Mit Bescheid der bB vom selben Tag wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 29.05.2021 abgewiesen.

Am 12.07.2021 erhob die bP Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisenden Bescheid. Die bP führte aus, dass es für sie körperlich unmöglich sei, 300 bis 500 m zu gehen. Nach 40 m sage ihr Körper Stopp, sonst falle sie hin, es fehle ihr dann die Kraft. Danach könne sie nur mehr kleine Schritte machen, habe Schweißausbrüche. Sie habe erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten. Dem Sachverständigen sei nicht aufgefallen, dass sie einen Gehstock gehabt habe. Sie würde für alles Hilfe benötigen. Aufgrund ihrer schlimmen Erkrankung des Immunsystems habe sie dauernd Infektionen. Durchfall würde ihr auch zu schaffen machen. Ihre Fußsohlen würden wie Feuer brennen und kribbeln.

Aktuelle Befunde wurden beigebracht.

Das daraufhin im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten vom 28.11.2021 stellte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest. Dieses weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung, Beschwerdevorentscheidung. Letztuntersuchung Dr. XXXX vom 8.4.2021:

Allgemeiner körperlicher Abbau im Rahmen der jahrzehntelangen chron. Virusinfektion, der Altersschwäche und chronischem Schmerzsyndrom 50 %, Chron. HIV-Infektion seit 1986/87 40 %, Verlust der linken Niere 30 % = GdB 60 %.

Abnützung beider Hüftgelenke mit verstärkter Sklerosierung des Pfannendaches

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund steht die allgemein Schwäche bei chronischer HIV-Infektion, die Wegstrecke ist 30-40 m. Eine Durchblutungsstörung der Beine wurde per Medikament auch bestätigt. Sie hat auch Atemnot, leider wurde kein Stadium der COPD bestimmt. Kann auch kaum Treppen steigen, nach 4-5 Stiegen Schmerzen in den Beinen und Atemnot.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Hydal ret. 2 mg 0-0-1

Hydal ret. 4 mg 2-0-1

Rosuvastatin 10 mg 1-0-0

Molaxole Plv. 1/2-0-0

Calciduran 500 mg/800 IE 0-0-1

Trittico ret. 150 mg 0-0-0-2/3

Neurobion fte 0-0-1

Oleovit D3 Tr 0-3-0

Laevolac Pause

Pantip 40 mg max. 1 x tägl. bei epigastr. Beschwerden

Acimed Kps.

Emtriva 200 mg 1-0-0

Tivicay 50 mg 1-0-0

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXXX Dermatologie und Venerologie vom 10.3.2021: Dzt. ist die Patientin aufgrund einer Claudicatio intermittens mit einer aktuellen Gehstrecke von ca. 30-40m in Abklärung.

Diagnosen:

- HIV Infektion im Stadium B3 nach CDC, definiert durch Thrombozytopenie

- Tubuläres Adenom mit geringgrad. intraenpith Neoplasie 15 cm ab ano.

- Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), AFS Verschluss beidseits, Kollateralen über APF -weitere Abklärung mittels MR Angiographie geplant

- v.a. COPD

- PAP III D

- Arthralgien, Myalgien, Knochenschmerzen unter Nevirapine, Hypersensitivitätssyndrom ? Abacavir- Rhinitis

- Bandscheibenprolaps L5/S1, Wirbelkörperimpressionen LWK4,5, Osteopenie nach Osteoporosebehandlung

- Arthralgien/Arthritis, Handgelenk links

- Hypercholesterinämie, Lipoatrophie, Lipoatrophie doch seit 1-2- Jahren sehr deutlich

- Re. Niere Z.B. Angiomyolipom, multiple Zysten

XXXX , Röntgen Thorax vom 10.3.2021: Herz und Mediastinum mittelständig und schlank konfiguriert. Bild wie bei mittelgradig ausgeprägten vorwiegend zentrilobulären oberlappenbetonten Emphysem. Lungengerüstverstärkung. Veränderungen passend zu möglicher COPD im Rahmen der Rauchanamnese.

XXXX , CT Thorax vom 2.4.2021

XXXX , Dermatologie 04/2021: HIV: HIV Infektion im Stadium B3 nach CDC, definiert durch Thrombozytopenie (07/87)

Osteopenie nach Osteoporosebehandlung (03/21)

Arthralgien/Arthritis, Handgelenk links (05/13)

Hypercholesterinämie (08/15)

Lipoatrophie (05/99)

Lipoatrophie doch seit 1-2- Jahren sehr deutlich * (07/07)

Re. Niere Z.B. Angiomyolipcm, multiple Zysten (06/06)

Tubuläres Adenom mit geringgrad. intraenpith Neoplasie

Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK)

V.a. COPD (03/21)

PAP III (07/14)

Arthralgien Myalgien, Knochenschmerzen unter Nevirapine (05/13)

Hypersensitivitätssyndrom ? Abacavir- Rhinitis (01/00)

Bandscheibenprolaps L5S1* (07/08)

Wirbelkörperimpressionen LWK 4,5 (03/05)

XXXX , MR - Angiographie untere Extremität beidseitig am 02.04.2021: Kurzstreckiger AFS-Verschluss rechts. Längerstreckiger AFS-Verschluss links. Interventioneller Sanierungsversuch möglich.

XXXX , Pneumologisches Konsil vom 1.4.2021: Gering bis mittelgradig ausgeprägtes zentrilobuläres Emphysem. Lediglich mögliches diskretes entzündliches Areal im Mittellappen. Geringe apicale Pleuraspitzenschwielen und geringe narbige Veränderungen apical im linken Oberlappen. In erster Linie geringe Minderbelüftungen posterobasal im linken Unterlappen.

Diagnostikum, Beckenübersichtsröntgen, Hüfte axial bds. vom 30.6.2021: Regelrechte Form und Überdachung beider Hüftköpfe. Kein relevanter Beckenschiefstand. Incipiente Coxarthrose bds. bei verstärkter Sklerosierung des Pfannendaches. Bilaterale SIG-Arthrose. Osteochondrosis symphysis pubica. Vasosklerose. Osteopenieaspekt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

reduziert

Ernährungszustand:

normal

Größe: 160,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: 140/90

Klinischer Status – Fachstatus:

KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese

GEHÖR: normal

HAUT: im Gesichtsbereich normal, keine Ekzeme.

HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert.

THORAX: symmetrisch belüftet.

HERZ: Herztöne normal, rhythmisch, normofrequent, keine vitiumtypischen Geräusche, im Normbereich.

LUNGE: leises Atemgeräusch, hypersonorer Klopfschall, hier besteht auch der hochgradige Verdacht einer COPD-Erkrankung. Atemnot bei körperlicher Belastung.

ABDOMEN: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, Bauchdeckenreflexe normal auslösbar, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inquinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inquinal nicht vergrößert.

GLIEDMASSEN:

Es besteht ein allgemeiner Schwächezustand mit Abbau der Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten

OE: die Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie. Reflexe seitengleich und mittelheftig auslösbar.

UE: Fußpulse beider unteren Extremitäten sind abgeschwächt. Beweglichkeit, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich, Kniebeweglich normal. Hüftgelenksbeweglichkeit ist etwa um 30 % eingeschränkt, auch hier deutlich schmerzhaft Bewegung.

WIRBELSÄULE:

HWS: keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine lokale Druckschmerzhaftigkeit, Kopf frei beweglich, Kinn-Brust-Abstand 0 cm, kräftige Rückenmuskulatur ohne Hartspann.

BWS: normale Achsenkrümmung, keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine nennenswerte Bewegungseinschränkung.

LWS: Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 0 cm, Seitwärtsneigen bis zum Fibulaköpfchen möglich.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Das Gangbild steppend und unsicher, kurzschrittig

Status Psychicus:

Die Patientin ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine produktiven Symptome, keine Ängste und Zwänge

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Allgemeiner körperlicher Abbau im Rahmen der jahrzehntelangen chron. Virusinfektion, der Altersschwäche und chronischem Schmerzsyndrom

2 Chron. HIV-Infektion seit 1986/87

3 Durchblutungsstörung beider Beine, Claudicatio mit einer Wegstrecke von etwa 30-40 m

4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II; Atemnot bei körperlicher Anstrengung wie Stiegen steigen

5 Verlust der linken Niere

6 Hüftgelenksarthrose bds.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden in Pkt. 1, 2, 5 unverändert gegenüber der Letztuntersuchung. Leiden in Pkt. 3, 4 und wurden neu aufgenommen.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe kann nicht zurückgelegt werden. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, Benützung, Überwindung von Niveauunterschieden nicht gewährleistet. Haltegriffe und -stangen können nicht benützt werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Es besteht eine langjährige HIV-Infektion, eine manifeste AIDS-Erkrankung liegt nicht vor.

Gutachterliche Stellungnahme:

Die Wegstrecke liegt zwischen 30 und 40 m aufgrund der Claudicatio, der Atemnot und der allgemeinen Schwäche. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, Benützung, Überwindung von Niveauunterschieden nicht gewährleistet.“

 

Am 09.12.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

 

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

 

Die von der bP in ihrer Beschwerde erhobenen Einwände waren geeignet, die erstinstanzliche gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zweifel zu ziehen und wurde in der Folge von der bB im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein allgemeinmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt zum Schluss, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.

 

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 28.11.2021 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es ist das aktuellere Gutachten, das die vorgelegten Befunde berücksichtigt.

 

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

 

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründetet der Allgemeinmediziner in seinem Sachverständigengutachten, welches der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wird, damit, dass eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurückgelegt werden kann. Die Wegstrecke liegt zwischen 30 und 40m aufgrund der Claudicatio, der Atemnot und der allgemeinen Schwäche. Ein gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, die Benützung und die Überwindung von Niveauunterschieden ist nicht gewährleistet, Haltegriffe und -stangen können nicht benützt werden.

 

Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

 

Der Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Das Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

 

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

 

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

 

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

 

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

 

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

 

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

 

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

 

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

 

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

 

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

 

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

 

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

 

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

 

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

 

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

 

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

 

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

 

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

 

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

 

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).

Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.

 

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

 

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

 

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.

Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

 

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der

 

3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).

 

Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2249082-2 verwiesen.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

 

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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