BVwG L517 2238942-1

BVwGL517 2238942-123.2.2021

AlVG §12
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238942.1.00

 

Spruch:

 

L517 2238942-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Mag. Eva-Maria MEINDL über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.11.2020, Geschäftszahl: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 12 Abs. 4, 7 Abs. 3 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und Herrn XXXX , beginnend mit 17.11.2020 Arbeitslosengeld in gesetzlichen Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

18.10.2020 - Arbeitslosenvormeldung der bP (beschwerdeführenden Partei) beim AMS XXXX

19.10.2020 – Parteiengehör; Aufforderung des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) an die bP zur Teilnahme an einem telefonischen Beratungsgespräch am 25.11.2020

28.10.2020 – niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde

01.11.2020 – Antrag auf Arbeitslosengeld der bP bei der belangten Behörde

02.11.2020 – Bescheid der belangten Behörde; Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt

06.11.2020 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2020

25.11.2020 – telefonisches Beratungsgespräch

07.12.2020 – Urgenz der bP

11.12.2020- Urgenz abgelehnt

07.01.2021 - Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 06.11.2020; zugestellt am 12.01.2021

21.01.2021 – Vorlageantrag der bP unter Anschluss eines Schreibens der Pädagogischen Hochschule über das verminderte Arbeitspensum wegen bereits absolvierter Lehrveranstaltungen und Anerkennungen aus dem Vorstudium

25.01.2021 – Beschwerdevorlage an BVwG

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP meldete sich am 18.10.2020 bei der belangten Behörde als arbeitslos.

In weiterer Folge wurde die bP von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.10.2020 aufgefordert, einem telefonischen Beratungsgespräch am 25.11.2020 Folge zu leisten.

Am 28.10.2020 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der bP bei der belangten Behörde, wobei die bP angab, dass er seit 28.09.2020 ein Studium an der PH XXXX absolviere. Die Ausbildung werde er vermutlich am 30.06.2026 abschließen. Des Weiteren legte er der belangten Behörde seine Ausbildungsunterlagen als auch den Studienplan für sein Studium vor.

Am 01.11.2020 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2020 wurde der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP dem österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund der laufenden Ausbildung nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehe, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.

Am 06.11.2020 langte die rechtzeitige Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 02.11.2020 bei der belangten Behörde ein mit welchem der Antrag auf Arbeitslosengeld abgewiesen wurde. Darin führte die bP aus, dass er über die Begründung der belangten Behörde, dass er dem österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund seiner laufenden Ausbildung nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen könne, verwundert sei. Er habe der belangten Behörde auch den Semesterstundenplan seines Studiums vorgelegt. Daraus sei leicht ersichtlich, dass er an mindestens zwei Tagen der Woche ganztägig (Montag & Freitag) eine Arbeitsleistung erbringen könne. Zwei Tage á zehn Stunden Arbeitszeit ergebe 20 Stunden Wochenarbeitszeit. Neben diesen beiden Tagen wäre es ihm auch möglich am Dienstagvormittag zu arbeiten, da bei diesen Vorlesungen keine Anwesenheitspflicht bestehe. Auch am Mittwoch habe er den halben Tag Zeit. Auch sei es ihm unbegrenzt möglich in Ferien (Weihnachtsferien, Semesterferien, etc.) arbeiten zu gehen. Folglich sei es ihm möglich in der Woche zumindest 20 Stunden arbeiten zu gehen. Im Anhang übermittle er der belangten Behörde deshalb auch seinen Stundenplan zur Veranschaulichung. Er habe somit genug Kapazität frei um auch neben der Ausbildung arbeiten zu gehen. Er habe durchschnittlich 25 Stunden Zeit einer Arbeit nachzugehen, diese Zeit habe er im übermittelten Stundenplan auch gekennzeichnet. Darüber hinaus sei es aufgrund der aktuellen Lage auch vermehrt möglich von zu Hause aus zu arbeiten, was er bei der Berechnung noch gar nicht berücksichtigt habe.

Somit stehe er gemäß § 7 des AlVG auch mit seinem Studium dem österreichischen Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung und beanspruche die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

Am 25.11.2020 fand sodann das telefonische Beratungsgespräch mit der bP statt, bei welchem er angab, dass er den Studiengang des Bachelorstudiums „Information und Kommunikation (angewandte Digitalisierung)“ besuche und dafür 8 Semester benötigen würde. Das Ausmaß der Ausbildung betrage 15 Stunden pro Woche. Die Aufstellung seines Stundenplans habe er bereits vorgelegt.

Am 07.12.2020 langte ein Ansuchen der bP bei der Behörde ein, in welchem ausgeführt wurde, dass er bei seinem telefonischen Beratungsgespräch am 25.11.2020 darauf hingewiesen habe, dass sein Versicherungsschutz nach einer Übergangszeit am 28.12.2020 auslaufen würde, er wolle daher wissen wie es weitergehen würde. Am 25.11.2020 sei ihm auch gesagt worden, dass er vermutlich bis zur ersten Woche im Dezember eine Entscheidung erhalten würde. Er bitte daher um ein Status-Update zu seiner Beschwerde.

Am 11.12.2020 erfolgte die Rückmeldung der Behörde an die bP, dass auf sein Anliegen derzeit nicht eingegangen werden könne.

Am 07.01.2021 erging sodann die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde mit welcher die Beschwerde vom 06.11.2020 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie Einsicht in das Curriculum des Bachelorstudiums „Fachbereich Information und Kommunikation“ der PH XXXX genommen habe und dabei festgestellt habe, dass im 1. Semester 32 ECTS, im 2. Semester 30 ECTS, im 3.Semester 28 ECTS im 4.Semester 27 ECTS, im 5.Semester 30 ECTS, im 6.Semester 30 ECTS, im 7.Semester 29 ECTS und im 8. Semester 28 ECTS zu erledigen seien. Die ECTS würden sich dabei aus dem geschätzten Arbeitspensum ergeben die ein durchschnittlicher Studierender zur Absolvierung der Lehrveranstaltungen und Module benötigen würde. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung habe die Behörde zu prüfen gehabt, ob die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei. Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt sei neben der Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die bP habe bei der Antragstellung angegeben, dass er eine Ausbildung mache, die länger als drei Monate dauern würde. Da die bP jedoch die große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung erfülle, gelte er trotz der Ausbildung gem. § 12 Abs. 4 AlVG als arbeitslos. Dies würde jedoch lediglich bedeuten, dass Arbeitslosigkeit vorliege. Ob auch die Verfügbarkeit iSd 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben sei, sei gesondert zu prüfen. Die bP müsse sich folglich zu Aufnahme einer Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden bereithalten. Ein Arbeitsloser erfülle die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage sei, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit tatsächlich aufzunehmen und nicht durch andere zeitliche Inanspruchnahme, wie auch eine Ausbildung, oder rechtliche Hindernisse daran gehindert sei.

Der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers für das Wintersemester 2020 betrage 32 ECTS. Ein ECTS-Punkt stehe für 25 Echtstunden á 60 Minuten an tatsächlichen Arbeitsaufwand für den Studierenden. Für das laufende Semester ergebe sich somit ein wöchentliches Arbeitspensum von rund 31 Stunden. Somit sei die objektive Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben. Diese objektive Verfügbarkeit sei von der Arbeitswilligkeit zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft beziehe. Die Verfügbarkeit beziehe sich auf objektive Kriterien und sei von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen unabhängig. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP aufgrund seines Studiums ein Arbeitspensum von 31 Stunden in der Woche aufweise, deshalb lägen nicht genug Kapazitäten für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor. Denn die Aufnahme einer Beschäftigung in einem Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden würde bedeuten, dass die bP ein Arbeitspensum hätte, welches 11 Stunden über der Normalarbeitszeit von 40 Stunden liegen würde. Die objektive Verfügbarkeit sei folglich nicht gegeben, da auch ein Student Erholungsphasen bedürfe.

Am 21.01.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag der bP bei der belangten Behörde ein. Ergänzend zur Beschwerde brachte die bP darin vor, dass bei der Entscheidung der Behörde nicht berücksichtigt worden sei, dass er die Möglichkeit habe sich aus früheren Studien (Kommunikationswissenschaft von 2009-2015) ECTS-Punkte anrechnen zu lassen. Aus diesem Grund hätte sich auch ein anderes Ergebnis ergeben. Des Weiteren habe er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld auch schon Lehrveranstaltungen (im Oktober) abgeschlossen gehabt, die somit vom Arbeitspensum weggefallen seien; an der PH XXXX würden Lehrveranstaltungen auch geblockt stattfinden. Anschließend führte die bP eine Liste von anerkannten und abgeschlossenen Lehrveranstaltungen für das WS20/21 an, welche er bereits zum 31. Oktober abgeschlossen hatte. Die Summe würde sich insgesamt auf 13 ECTS belaufen. Die Bestätigungen und Zeugnisse hänge er der ggstl. Beschwerde an. Ferner lege er auch ein Schreiben der Studiengangleitung der PH XXXX vor, welche ebenfalls das reduzierte Arbeitspensum für das Studium ab November bestätige.

Folglich würde sich im WS 2020 nicht ein wöchentliches Arbeitspensum von 32 Stunden (ECTS), sondern lediglich von 18 Stunden pro Woche ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Punkte könne er dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen. Mit dem Vorlageantrag brachte die bP die Bestätigungen über die anerkannten sowie absolvierten Lehrveranstaltungen ein, sowie ein Bestätigungsschreiben der Studienleitung der pädagogischen Hochschule über die absolvierten bzw. anerkannten LVs im Ausmaß von insgesamt 13 ECTS.

Am 25.01.2021 erfolgte sodann die Beschwerdevorlage an das BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die bP war zuletzt durchgehend von 01.07.2018 bis 31.10.2020 bei einer Firma in XXXX angestellt. Von 01.11.2020 bis 16.11.2020 bezog die bP vom Dienstgeber noch Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt.

Die bP absolviert seit 28.09.2020 an der Pädagogischen Hochschule in XXXX ein Bachelorstudium „Information und Kommunikation (angewandte Digitalisierung)“ mit einer Studiendauer von 8 Semester.

Die bP erfüllt - unstrittig - die in § 12 Abs. 4, zweiter Fall, AlVG verlangte "große" Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG. Er gilt demnach auch während einer Ausbildung in einem geregelten Lehrgang als arbeitslos, da er vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld mehr als zwei Jahre durchgehend Vollzeit erwerbstätig gewesen ist.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG zielt gerade darauf ab, dass eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen soll, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, vorliegen.

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall davon aus, dass die objektive Verfügbarkeit nicht gegeben sei, da im Wintersemester 20/21 das Arbeitspensum für das Studium laut vorgelegten Studienplan 32 ECTS, bzw. einen wöchentlichen Arbeitsaufwand von 31 Stunden, erfordern würde. Ginge man von einer Beschäftigung im erforderlichen Mindestausmaß von 20 Wochenstunden aus, würde sich insgesamt ein Arbeitspensum von 51 Stunden wöchentlich ergeben und liege die bP somit 11 Stunden über der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Da auch ein Student Erholungsphasen bedürfe, sei die objektive Verfügbarkeit nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hält diesen pauschalen Verweis der belangten Behörde auf die generelle Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in ihrer Begründung als verfehlt und findet diese Annahme auch im Gesetz keine rechtliche Deckung. Die Normalarbeitszeit für Vollbeschäftigte beträgt 40 Stunden. Die Behörde lässt jedoch außer Acht, dass selbst Normalarbeitszeiten durch Überstunden überschritten werden können. Fallweise darf bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Dauerhaft darf aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Diese Ausführungen betreffen jedoch nur den Arbeitnehmerschutz von Vollzeiterwerbstätigen. Eine 40-Stunden-Woche kann folglich zwar als Richtwert für die Belastbarkeit einer Person herangezogen werden, dass das wöchentliche Arbeitspensum, egal aus welcher Verwendung es sich ergibt (Beschäftigung oder Ausbildung) grundsätzlich mit 40 Stunden begrenzt ist und eine Überschreitung nicht zulässig ist, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden und ist diese Annahme im Hinblick darauf, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einer schulischen oder universitären Ausbildung möglich sein soll, auch nicht zulässig.

Auch gibt es keine entsprechende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelung für Vollzeiterwerbstätige welche neben dem Beruf eine Ausbildung machen. Würde man die Annahme zulassen, dass bei einem Arbeitslosen das wöchentliche Arbeitspensum mit 40 Wochenstunden begrenzt ist, so würde dies folglich zu einer Ungleichbehandlung von Studierenden führen, welche zusätzlich einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen. Das würde dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Folglich ergibt sich daraus, dass es grundsätzlich dem Einzelnen selbst obliegt seine Leistungsfähigkeit durch eine mögliche Doppelbelastung (Studium und Arbeit) festzustellen und seine Erholungsphasen selbstständig einzuteilen, sofern - im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld- freie Kapazitäten für eine Beschäftigung vorliegen.

Die belangte Behörde hat es mit diesem pauschalen Verweis auf eine 40-Stunden-Woche unterlassen sich mit der individuellen Verfügbarkeit der bP für eine geeignete Beschäftigung auseinanderzusetzen. Die bP hat in der Beschwerde angegeben, dass es sein Studienplan im laufenden Semester (WS 2020/2021) jeweils am Montag und Freitag ganztätig sowie auch am Dienstag und Mittwoch halbtags zulasse, dass er einer Erwerbstätigkeit nachginge; ferner hat er auch seinen Stundenplan vorgelegt, welche seine Aussagen bestätigen. Auch am Samstag würde sich nach Ansicht des BVwG zusätzlich die Möglichkeit ergeben einer Beschäftigung nachzugehen.

Feststellungen dahingehend, ob es dem Beschwerdeführer zu diesen Zeiten und unter Berücksichtigung von lehrveranstaltungsfreien Zeiten und Ferien, wo zusätzlich mit einer erhöhten Verfügbarkeit der bP gerechnet werden kann, möglich ist einer Beschäftigung nachzugehen, hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden.

Entscheidend ist demnach, ob eine Beschäftigungen mit einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird.

Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass hinsichtlich der von der bP vorgebrachten freien Kapazitäten üblicherweise am Arbeitsmarkt Beschäftigungen angeboten werden, welche die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich auch in Hinblick auf die bereits bestehende Berufsausbildung der bP eine Flexibilität am Arbeitsmarkt ergibt, welche es ihm ermöglicht dem Arbeitsmarkt im erforderlichen Mindestausmaß von 20 Stunden zur Verfügung zu stehen.

Zusätzlich ergibt sich im Anlassfall, dass die bP im laufendem Semester entgegen des vorgelegten Studienplans ein vermindertes Arbeitspensum aufweist, da ihm aus seinem abgeschlossenen Studium der Kommunikationswissenschaften Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 7 ECTS angerechnet wurden. Darüber hinaus hat er am 31.10.2020 bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 ECTS des laufenden Studiums abgeschlossen. Die Anerkennung und Absolvierung von Lehrveranstaltungen in diesem Ausmaß wurden durch die Studiengangleitung der Pädagogischen Hochschule bestätigt und entsprechende Nachweise in Vorlage gebracht.

Folglich ergibt sich im laufenden Semester für das Studium ein Arbeitspensum von 19 ECTS anstelle von 32 ECTS, was die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt objektiv nochmal erhöht. Ein ECTS-Punkt steht dabei für 25 Echtstunden á 60 Minuten an tatsächlichen Arbeitsaufwand für den Studierenden. Geht man davon aus, dass ein Semester 26 Wochen umfasst, so sind die Ausführungen der bP im Vorlageantrag korrekt, dass sich im Wintersemester 20/21 ein wöchentliches Arbeitspensum von rund 18 Stunden ergibt, welches für sein Studium aufzuwenden ist.

Auch hat das gegenständliche Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass die bP vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist und nicht an einer neuen Beschäftigung. Das schließt das erkennende Gericht daraus, dass die bP bereits über ein abgeschlossenes Studium der Kommunikationswissenschaften und langjährige Berufserfahrung verfügt, sodass es für ihn folglich einfacher sein wird, sofern ein entsprechendes Angebot am Arbeitsmarkt besteht, eine Beschäftigung zu finden. Auch die Arbeitswilligkeit ist beim Beschwerdeführer gegeben und hat die belangte Behörde dies auch nicht bestritten.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Entscheidung, die bP stünde aufgrund der laufenden Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv nicht im gesetzlichen Mindestausmaß zur Verfügung auf unrichtige Feststellungen gestützt hat, weshalb die Beschwerdegründe berechtigt sind und der Beschwerde stattzugeben ist.

Ferner sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die objektive Verfügbarkeit im gesetzlichen Mindestausmaß aufgrund der vorgelegten Unterlagen und dem Umstand, dass zumindest 2 ganze Tage in der Woche vorlesungsfrei sind und auch bei weiteren Lehrveranstaltungen keine Anwesenheit erforderlich ist, gegeben ist. Ferner hat die bP auch die Absicht einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachzugehen, was auch die Behörde zugestanden hat.

Da somit alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, hat die bP mit Eintritt der Arbeitslosigkeit am 17.11.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß.

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zu Spruchteil A):

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

 

§ 7 AlVG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

 

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

 

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

 

Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

 

§ 12 AlVG. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 3) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

 

Gemäß Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.

 

§ 14 AlVG. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gemäß Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

 

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom 18. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom 17. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209).

Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert: Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.

 

Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034).

 

Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050).

 

3.6. Im Anlassfall ist dazu auszuführen, dass unstrittig ist, dass die bP gemäß § 12 Abs. 4 AlVG auch während der Ausbildung als arbeitslos gilt, weil er die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt. Gegenständlich ist nur strittig, ob die bP aufgrund seiner Ausbildung dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht.

Die belangte Behörde verneint in ihrer Entscheidung die objektive Verfügbarkeit der bP während seiner Ausbildung.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung des BVwG ging die belangte Behörde dabei von falschen Feststellungen aus. Zum einen hält es das BVwG für unzulässig eine objektive Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließlich mit der Begründung zu verneinen, dass das Arbeitspensum einer Person unabhängig von der Verwendung wöchentlich jedenfalls ein Ausmaß von 40 Wochenstunden nicht übersteigen dürfe. Dahingehend fehlt es einer rechtlichen Grundlage und findet diese Annahme auch keine Deckung in der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Zum anderen hat es die belangte Behörde auch unterlassen zu prüfen ob hinsichtlich der, von der bP angegebenen freien Kapazitäten (Montag und Freitag ganztägig, am Dienstag und ev. Mittwoch halbtags und in den Ferien uneingeschränkt), üblicherweise eine Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden angeboten wird und folglich diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen. Im Hinblick auf die bereits bestehende gute Ausbildung der bP wird dies nun vom BVwG bejaht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter der Ansicht, dass es der Studienplan des Studiums aufgrund der verminderten Anwesenheitszeiten jedenfalls zulässt einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Auch ergibt sich für die bP im laufenden Semester nachweislich ein vermindertes Arbeitspensum, da Lehrveranstaltungen aus dem abgeschlossenen Studium anerkannt und ein Teil des aktuellen Studiums bereits abgeschlossen wurde, was die objektive Verfügbarkeit weiter erhöht.

Ferner wurde auch die Arbeitswilligkeit der bP seitens der belangten Behörde nicht bestritten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese vorliegt.

 

Dementsprechend ist der Beschwerde stattzugeben und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist gemäß § 2 Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Im gegenständlichen Fall liegt eine einheitliche, klare sowie umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitslosigkeit während einer laufenden Ausbildung § 12 Abs. 4 AlVG und dem daraus folgenden Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG vor.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom 18. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom 17. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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