BVwG L516 2237889-1

BVwGL516 2237889-12.3.2021

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2237889.1.00

 

Spruch:

 

L516 2237889-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA Bosnien-Herzegowina, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Perg, vom 10.11.2020, ABB-Nr. 4087408, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a Z1 AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, geb XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 24.09.2020 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Fliesenleger“ im Unternehmen der XXXX XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.

Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 15 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 5 Punkte / Alter (34 Jahre): 10 Punkte.

Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass trotz Aufforderung im Wege des gewährten Parteiengehörs vom 23.10.2020 nicht der vom AMS angeforderten Nachweis über die tatsächliche Dauer der Bildungsmaßnahme erbracht worden sei und Praxiszeiten nur anzurechnen seien, wenn eine entsprechende berufseinschlägige Ausbildung/Umschulung absolviert worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Fachberuf „Straßenverkehrstechniker“, die er in Bosnien-Herzegowina an einer Mittelschule von 2001 bis 2005 absolviert hat.

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2010 zusätzlich ein Diplom über die fachliche Befähigung für den Beruf „Fliesenleger“, welches von der serbischen Erwachsenenbildungseinrichtung „Zentrum für Bildung, XXXX “, ausgestellt wurde, zusammen mit einem Zusatzblatt zum Diplom. Aus diesen Dokumenten ergibt sich jedoch nicht, wie lange diese Ausbildung insgesamt dauerte.

Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte haben trotz Aufforderung durch das AMS keinen Nachweis über die konkrete Dauer dieser Ausbildung erbracht.

1.3 Der Beschwerdeführer war vom 25.05.2010-29.07.2020 als Fliesenleger in einem bosnisch-herzegowinischen Unternehmen beschäftigt. Für die Ablegung der Prüfung zum Fliesenleger hat er vom 23.05.2009 bis 30.11.2009 ein sechsmonatiges Ausbildungspraktikum in einem bosnisch-herzegowinischen Unternehmen absolviert.

1.4 Der Beschwerdeführer hat am 08.03.2020 die Prüfung Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 für die deutsche Sprache bestanden.

1.5 Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 34 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellung zur Ausbildung als Straßenverkehrstechniker (oben 1.1) beruht auf den dazu vorgelegten Schulzeugnissen.

2.2 Der Beschwerdeführer hat auch ein Diplom aus dem Jahr 2010 über die fachliche Befähigung für den Beruf „Fliesenleger“ und zu diesem Diplom einen „Diplomzusatz über die fachliche Befähigung“ vorgelegt. Darin sind vier Prüfungsfächer bezeichnet: „1. Arbeitsorganisation und -schutz“, „2. Berufstechnologie“, „3. Fachgrundlagen“ und „4. Praktikum“. Im Rahmen der Ausbildung wurden folgende Module umfasst: Ablesen von Plänen, Arbeitsbeschreibungen, Entwürfe und Zeichnungen; Erstellung von Materialdatenblättern; Vorbereitung von Materialien (Herstellung von Zementmörtel mit einem bestimmten Mischungsverhältnis, Herbeischaffung von Keramikfliesen u.ä.); Untergrundvorbereitung; Instandhaltung der Funktionsfähigkeit von Arbeitswerkzeug und –zubehör; Ausbreiten des Zementmörtels auf dem Boden oder an der Wand; Ausgleichen der Flächen; Verlegung von Fliesen auf den vorbereiteten Untergrund in quadratischer Form; in Acht-Formen, in parallelen und diagonalen Richtungen und in Kombination verschiedener Farben; Verfugen von Fliesen mit dünnen Zementmörtel; Abwaschung von Flächen, Anstreichen und Glätten; Kleben von Keramikfliesen an den Wänden; Reinigung und Abwaschung von Belägen.

Die Dauer dieser Ausbildung ergibt sich aus diesen Dokumenten jedoch nicht.

Das AMS informierte deshalb im Ermittlungsverfahren die Mitbeteiligte Unternehmerin schriftlich am 23.10.2020 darüber, dass das Diplom aus dem Jahr 2010 über die berufliche Ausbildung zum Plattenleger keinerlei Auskunft über die tatsächliche Dauer der Bildungsmaßnahme gebe, zur Anrechnung einer Umschulung ein Ausmaß von 1,5 Jahren erforderlich sei, wobei theoretische Inhalte im Ausmaß von 6 Monaten zu absolvieren seien, und deshalb die einzelnen Jahreszeugnisse der Umschulung vorzulegen seien. Das AMS verwies ebenso darauf, dass auch für die Ausbildung zum "Straßenverkehrstechniker" die einzelnen Jahreszeugnisse vorzulegen seien.

Dieser Aufforderung wurde jedoch im Verfahren vor dem AMS nicht nachgekommen. Mit der Beschwerde wurden die vier Jahreszeugnisse für die Ausbildung zum Straßenverkehrstechniker vorgelegt.

Die Dauer der Ausbildung zum Fliesenleger wurde jedoch auch mit der Beschwerde weiterhin nicht nachgewiesen, weshalb die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen (oben 1.2) zu treffen waren.

2.3 Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und des Praktikums des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Arbeitsbestätigungen.

2.4 Die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 wurden durch das vorgelegte Zertifikat nachgewiesen.

2.5. Die Feststellungen zum Alter des Mitbeteiligten ergeben sich aus dessen Geburtsdatum.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde als unbegründet

3.1 Die berufliche Qualifikation als „Platten-, Fliesenleger/innen“ ist in der aktuellen Fachkräfteverordnung für das Jahr 2021 im gesamten Bundesgebiet als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. (BGBl II 595/2020)

3.2 Gemäß § 12a Z 1 werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können.

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, dass seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (so Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2, Rz 40 zu §§ 12-13, S 320).

Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).

Gemäß § 5 Abs 1 lit c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Gem 6 Abs 3 BAG ist die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe gegenseitig anrechenbar. Gem 6 Abs 6 BAG hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muss, festzulegen.

3.3 Nach den Regelungen zur Ausbildung in Lehrberufen in Österreich beträgt die Lehrzeit für den Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger/in“ drei Jahre. Verwandte Lehrberufe sind die Lehrberufe „Hafner/in“, „Keramiker/in“ und „Ofenbau- & Verlegetechnik“ (Lehrberufsliste, Verordnung BGBl II Nr 41/2020 idF BGBl II Nr 273/2020, Anlage 1; Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung, BGBl II 124/2015).

3.4 Für den Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger/in“ beträgt die Lehrzeit in Österreich drei Jahre. Der in dieser Zeit im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildete Lehrling soll gemäß § 2 der Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen,

2. Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten,

3. Einbauen von Wand- und Bodenheizungen,

4. Herstellen von Alternativ- und Verbundabdichtungen sowie elastischen Verfugungen,

5. Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren an Böden, Wänden und Stufen mit verschiedenen Belagselementen,

6. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,

7. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

8. Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten,

9. Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaß-tabellen, Bautagebücher),

10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

§ 3 der Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung regelt die im Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger/in“ dazu konkret vermittelten fachlichen Kompetenzbereiche und fachübergreifenden Kompetenzbereiche im Einzelnen näher und legt auch den zeitlichen Umfang dazu fest.

Zum gegenständlichen Fall

Keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 12a Z 1 AuslBG

3.5 Die Beschwerde bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ergänzend zur Ausbildung des Beschwerdeführers als Straßenverkehrstechniker das Diplom zum Plattenleger mit der Mittelschule gleichzustellen sei, da der Beschwerdeführer zuvor die vierjährige Mittelschule positiv abgeschlossen habe. Laut dem Diplom zum Plattenleger könne das erworbene Diplom als eine Überqualifikation mit dem gleichen Ausbildungsgrad anerkannt werden, falls der Absolvent ein Diplom eines anderen Berufes besitzt.

Dem steht jedoch entgegen, dass die Ausbildung als „Straßenverkehrstechniker“ nach der österreichischen Lehrberufsliste nicht mit dem Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger/in“ verwandt ist, weder der Beschwerdeführer noch der Mitbeteiligte einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der von ihm absolvierten Ausbildung erbracht hat und damit auch keinen Nachweis darüber, dass die vom Mitbeteiligten absolvierte Ausbildung, diesem österreichischen Lehrabschluss entspricht oder eine vergleichbare Ausbildung darstellt.

3.6 Der Beschwerdeführer verfügt damit über keine abgeschlossene Berufsausbildung in der Form, wie sie § 12a Z 1 AuslBG verlangt. Für das Kriterium „abgeschlossene Berufsausbildung der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a" im beantragten Mangelberuf“ können daher keine Punkte vergeben werden.

Keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung

3.7 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).

3.8 Da der Beschwerdeführer für den beantragten Mangelberuf „Fliesenleger“ keine – anrechenbare – Ausbildung verfügt, wie sie § 12a AuslBG verlangt, kann der Beschwerdeführer auch nicht über eine – einer solchen Ausbildung nachfolgenden – „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C im beantragten Mangelberuf verfügen.

3.9 Der Beschwerdeführer verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a". Für dieses Kriterium können daher ebenso keine Punkte vergeben werden.

Nichterreichen der erforderlichen Mindespunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a"

3.10 Nach dem bisherigen Ergebnis können weiterhin nur die 15 Punkte berücksichtigt werden, die bereits vom AMS für die Kriterien „Alter“ und „Sprachkenntnisse“ angerechnet wurden. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird damit nicht erreicht.

Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.11 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.12 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

 

Zu B)

Revision

3.13. Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.14. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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