BVwG L516 2231484-1

BVwGL516 2231484-123.11.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L516.2231484.1.00

 

Spruch:

 

L516 2231484-1/53E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag.a Andrea BLUM und Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2020, Zahl: 1252337607-191168009, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2022, 19.07.2022 und 21.09.2022 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG sowie § 15b AsylG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

 

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 14.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, gewährte (VI.) gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte (VII.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und verpflichtete (VIII.) den Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG, ab dem 19.11.2019 in einem Quartier an einer bestimmten Adresse Unterkunft abzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 08.06.2020, Zahl L509 2231484-1/2Z, in der berichtigten Fassung vom 10.06.2022, Zahl L509 2231484-1/4Z, den Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden somit die verbliebenen Spruchpunkte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2022 eine erste mündliche Verhandlung durch, die zur Gewährleistung einer rechtlichen Vertretung vertagt wurde. An der am 19.07.2022 und 21.08.2022 fortgesetzten Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seiner Vertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. In der Verhandlung am 21.09.2022 wurde ein vom Beschwerdeführer beantragter Zeuge befragt.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Hindko-sprechenden Volksgruppe im Distrikt XXXX an. Er ist in Pakistan als Schiit geboren und aufgewachsen. Seine Identität steht fest. (NS EB 14.11.2019 S 1; NS EV 27.11.2019 S 3; VS 19.07.2022 S 5, 6; https://en.wikipedia.org/wiki/Hindko ; österr. Führerschein)

Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Schule und anschließend eine Hotelfachschule und arbeitete in Pakistan als Koch, Fahrer und Maler. Er spricht Urdu und Englisch und kann mittelmäßig auch Punjabi und Farsi. (NS EB 14.11.2019 S 1 3; EV 27.11.2019 S 3, 6

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine leibliche Mutter verstarb, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war. Er wuchs danach mit seinem Vater und seiner Stiefmutter im elterlichen Haus in Thipra auf. Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei Schwestern, die alle verheiratet sind und in Pakistan in der Provinz Punjab leben und dort ihre Existenz bestreiten können; die älteste Schwester namens XXXX lebt mit ihrere Familie in XXXX , die zweite Schwester XXXX lebt mit ihrer Familie in Islamabad und die dritte Schwester XXXX lebt mit ihrer Familie in XXXX , nahe der indischen Grenze. Die Eltern des Beschwerdeführers leben aktuell bei jener Schwester in XXXX und die Mutter des Beschwerdeführers reist ungefähr einmal im Monat nach XXXX , um nach dem ursprünglichen Elternhaus des Beschwerdeführes zu sehen. (NS EV 27.11.2019 S 3, 4; VS 19.07.2022 S 4, 5, 6; VS 21.09.2022 S )

Der Beschwerdeführer lebte im Jahr 2019 die letzten Monate vor seiner Ausreise bei seiner Schwester in XXXX in der Provinz Punjab, verließ Pakistan ungefähr im September 2019 und reiste im November 2019 in Österreich ein. (NS EB 14.11.2019 S 6; NS EV 27.11.2019 S 4)

1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im November 2019 in Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr knapp über drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig aufhält. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. (IZR; ZMR; Verwaltungsverfahrensakt des BFA)

Das BFA verfügte mit Verfahrensordnung vom 15.11.2019, dass der Beschwerdeführer an der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft nehme, und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt hatte, sowie mit Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung seines Antrages auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist aktuell selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Juni 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Er verfügt über einen eigenen PKW sowie eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung und ist erlaubt selbstständig erwerbstätig, nachdem er bereits davor eine Gewerbeberechtigung für ein – inzwischen nicht mehr ausgeübtes – freies Gastgewerbe gehabt hatte. Durch seine aktuelle berufliche Güterbeförderungstätigkeit erzielt er ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1500 bis 1800 Euro. Er ist seit Septeber 2022 auch Teilhaber mit einem Geschäftsanteil von 30 Prozent und seit Oktober 2022 auch unbeschränkt haftender Gesellschafter für die XXXX . Er verfügt auch über einen eigenen PKW. Mehrere Personen bescheinigen dem Beschwerdeführer auch, ein hilfsbereiter, fleißiger und auch freundlicher Mensch zu sein. Er zeigt sich damit arbeitswillig, arbeitsfähig und ist selbsterhaltungsfähig. (GVS; GISA; VS 19.07.2022 S 5; VS 19.07.2022 Beilage; VS 21.09.2022 S 2, 3; VS 21.09.2022 Beilage; Stellungnahme 19.10.2022 (OZ 52))

Der Beschwerdeführer hat sich ab Februar 2022 auch ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung betätigt. (Bestätigungschreiben XXXX 23.05.2022 (VS 19.07.2022 Beilage))

Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2022 für einen Deutsch Integrationskurs A1, Teil 2 im Juni 2022 angemeldet und hat diesen auch besucht. (VS 24.05.2022 Beilage; VS 19.07.2022 Beilage) Er hat sich im Juni 2022 für einen Deutsch Integrationskurs A2, Teil 1 im Juli 2022 angemeldet (VS 19.07.2022 Beilage) und hat von September 2022 bis Oktober 2022 auch einen Deutsch Integrationskurs A2, Teil 2 sowie am 06.10.2022 einen Vorbereitungskurs auf die Integrationsprüfung ÖIF A2 besucht (Stellungnahme 19.10.2022 (OZ 52)).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in Österreich aktuell in keiner partnerschaftlichen oder familienähnlichen Beziehung und es gibt in Österreich auch keine Person, die auf eine persönliche Hilfe, insbesondere eine Pflegetätigkeit, des Beschwerdeführers angewiesen ist und auch der Beschwerdeführer ist in Österreich von keiner Person abhängig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. (VS 19.07.2022 S 4; VS 19.07.2022 Beilagen Empfehlungsschreiben; VS 21.09.2022 S 3)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1.3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Typ II. In Pakistan wurden dem Beschwerdeführer deswegen von einem Arzt Insulinspritzen zur medizinischen Behandlung verschrieben. (NS EV 27.11.2019 S 2)

In Österreich behandelt der Beschwerdeführer aktuell seine Diabetes-Typ II-Erkrankung mit gesunder Ernährung und natürlicher Lebensweise. Nur wenn es ihm schlecht geht, nimmt er eine Tablette ein. Der Beschwerdeführer gab zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 an, dass seine Gesundheit gut sei. (VS 24.05.2022 S 4; VS 19.07.2022 S 4; VS 21.09.2022 S 2)

Der Beschwerdeführer leidet damit an keinen akut behandlungsbedürftigen und lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

1.4 Zur Beründung des Antrages auf internationalen Schutz

Bei der Erstbefragung am 14.11.2019 begründete er seinen Antrag damit, dass er sich seit sechs Jahren für das Christentum interessiere und regelmäßig die Kirche besuche, er ungefähr drei Monate zuvor währen seiner Tätigkeit als Immobilien-Maklergehilfe einer christlichen Familie eine Mietwohnung vermietet habe, woraufhin der muslimische Wohnungseigentümer sauer auf ihn gewesen sei und jener Eigentümer mit seiner Gruppe den Beschwerdeführer beschimpft und regelmäßig mit Steinen beworfen habe. Da der Beschwerdeführer mitbekommen habe, dass auf ihn auch ein Säureattentat geplant sei, und sein Vater woanders in Pakistan untergetaucht sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen, nach Europa zu gehen. (NS EB 14.11.2019 S 6)

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2019 führte der Beschwerdeführer zu seiner Antragsbegründung – zusammengefasst – aus, er habe im Jahr 2019 für eine Firma gearbeitet, die Häuser verkaufe und vermiete. Eine christliche Familie sei gekommen und habe nach einem Haus zur Miete gefragt. Jene Familie habe den Beschwerdeführer bereits gekannt und gewusst, dass dieser die Kirche besuche. Der Beschwerdeführer sei zu einem Kollegen gegangen, da er selbst kein Haus zur Verfügung gehabt habe. Der Kollege habe gesagt, dass jener nicht an Christen vermiete und der Beschwerdeführer habe mit ihm deswegen zu streiten begonnen. Der Kollege habe ihn gefragt, weshalb er Christen unterstütze, ob er selbst Christ sei und habe auch Zweifel am Beschwerdeführer und dessen Loyalität geäußert. In weitere Folge seien alle in der Arbeit gegen ihn gewesen, der Beschwerdeführer habe aber seine Arbeit noch bis Februar weitergeführt. Er sei während dieser Zeit weiter von seinen sunnitischen Kollegen beleidigt und beschimpft sowie drei Mal mit Steinen beworfen worden und er sei auch Zuhause attackiert worden. Sein Vater sei sehr traurig gewesen und auch auf der Straße beschimpft worden und habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser weggehen müsse. Er habe auch gehört, dass ein Säureattentat auf sein Gesicht geplant gewesen sei. Er sei dann nach XXXX und habe sich bis Juli bei Freunden aufgehalten, dann sei er zwei Monate in Peshawar gewesen und im September 2019 ausgereist. Die Polizei habe ihm auch nicht geholfen. Er sei auch im August 2018 getauft worden, auf den Namen XXXX . Er habe sich selbst für das Christentum interessiert, habe angefangen Zuhause im Internet zu lesen und habe dann die Bibel bekommen. Er habe sich beim Beten sehr gut gefühlt und eine innere Ruhe in der Kirche bekommen. Er habe auch von seinen christlichen Freunden Bücher bekommen. Im Jänner 2019 habe er in Pakistan zuletzt einen Gottesdienst besucht. Er feiere seit 2011 Weihnachten. Er habe sich für die katholische Kirche entschieden, er habe keinen andern Zugang gehabt und es habe nur diese gegeben. Er habe auch von der orthodoxen Kirche gehört, glaube jedoch an den Katholizismus. (NS EV 27.11.2019)

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.12.2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei zwischen 17. Und 20.09.2017 in einem Kloster namens Josefkloster getauft worden, den Taufschein habe er verlorgen, er habe jedoch Fotos von der Taufe. Der Priester seiner Kirchengemeinde habe ihn dorthin verwiesen, weil es dort Wasser, ein Taufbecken und alles, was man für die Taufe benötige, gibt. (NS EV 03.12.2019)

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2020 brachte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass es kein Josefskloster in Abbottabad gibt, vor, dass er nirgends den Namen gelesen habe, er seine Begleiter gefragt habe und den Namen „Josef“ gehört habe. Er wisse aber nicht, ob das der Name des Priester oder der Kirche sei. Er sei schnell durch den Seiteneingang hineingegangen und die Taufe habe nur kurz gedauert, da die Begleiter Angst gehabt hätten. Er gehe auch in Österreich in die Kirche. (NS EV 19.02.2020)

In der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 und 21.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Vorbringen – zusammengefasst – aus, dass er im Jahr 2019 beziehungsweise 2017 oder 2018 getauft worden sei, er sich aber nicht sicher sei und Probleme mit Zahlen und Gedächtnisprobleme habe, seit er gefoltert, bzw als ihm jemand zwei Mal einen Stein auf seinen Kopf geschlagen habe. Er sei natürlich römisch-katholisch und in Pakistan getauft worden. Der Pastor seiner Heimatgemeinde habe ihn zur Taufe in ein großes Kloster geschickt, da dort alles vorhanden gewesen sei und auch aus Sicherheitsgründen. Er habe erst jetzt herausgefunden, dass er in der St. Luke’s Church getauft worden sei. In der Kirche habe damals irgendwer „Luke“ gesagt, und er habe nicht gewusst, ob das der Name des Pastors oder der Kirche gewesen sei. Erst später habe er herausgefunden, dass es der Name der Kirche gewesen sei. Die St. Luke’s Church sei keine anglikanische Kirche. Er sei immer in die römisch-katholische Kirche gegangen, er lese auch die Bibel und in XXXX sei auch eine römisch-katholische Kirche. Er wisse auch nichts darüber, dass der Priester, der auf den von ihm zur Bescheinigung der Taufe vorgelegten Fotos zu sehen sei, ein orthodoxer Priester sei, da kenne er sich nicht aus. In Pakistan trage man auf Hochzeiten und bei Feiern solche feierliche Gewänder. Sein Taufname sei XXXX . Er sei gefragt worden, ob er einen christlichen Namen wolle und er habe das bejaht und dann sei dieser Name für ihn ausgewählt worden. Zwischen 2014 und 2019 sei er zwischen XXXX und seinem Heimatort hin und her und als seine Probleme begonnen haben sei er im Jahr 2019 ungefähr drei Monate in XXXX geblieben, bevor er Pakistan verlassen habe. Wenn er seine Schwester in XXXX besucht habe, habe er die Kirche in Sargoda besucht, da seine Schwester gesagt habe, er solle nicht in die Kirche in XXXX gehen, wo man sie kenne. Er habe keine Bestätigung von seinem Pfarrer in XXXX , aber von XXXX . Er habe beim BFA von seinen Kirchenbesuchen nichts gesagt, weil Lahore und XXXX verschiedene Städte seien und er nicht vom BFA danach gefragt worden sei. In Österreich sei er 8-9 Monate in XXXX gewesen, dort sei er auch in die Kirche gegangen und die Leute würden ihn dort auch kennen. In den Flüchtlingsunterkünften, in denen er auch eine Zeit untergebracht worden sei, habe er seinen Glauben aus Angst vor anderen muslimischen Flüchtlingen nicht prakizieren können. Seit er nun das zweite Mal in XXXX sei, gehe er in XXXX in die Kirche. Er investiere viel Zeit in seinen Glauben, aber er sei auch selbstständig, müsse viel arbeiten und besuche einen Deutschkurs. Der Grund für sein Interesse am Christentum sei eine Krankheit seiner Mutter gewesen und er habe um den Segen Gottes gebeten. Als er aus dem Islam ausgetreten sei, habe er den Islam und das Christentum verglichen und er habe das Gefühl gehabt, dass das der richtige Weg für ihn sei und er habe es einfach im Herzen und in der Seele gehabt. In Österreich habe er nach seiner Ankunft begonnen, in die Kirche zu gehen. Als er 2022 zuletzt nach XXXX gekommen sei, habe er Leute gefragt, woher er eine Bibel bekomme und man hab ihm gesagt, dass er zum XXXX gehen solle. Er habe drei Mal dorthin müssen, da sie bestellt worden sei. Dann sei er zum Dom, woe es ein Büro gebe. Dort habe er auch die Telefonnummer seines jetzigen Pastors erhalten. Jetzt habe er endlich eine Bibel und besuche die Kirche seines Pastors. In seiner Freizeit lese er die Bibel, er müsse arbeiten und seinen Deutschkurs organisieren, aber er wolle gerne mehr Zeit zum Lesen haben. Am Montag habe er frei und da lese er und er suche auch in Google. Er habe auch mit seinem Pastor gesprochen, weil er in den Bibelkurs aufgenommen werden wolle. Dieser habe gesagt, dass er erst sein Deutsch verbessern müsse. Er lese in der Bibel, er liebe sie. Und er habe immer einen Rosenkranz in der Hand. Er könne sich nun auch selbst öffnen und jeder wisse, dass er Christ sei und es sei egal. (VS 19.07.2022; VS 21.09.2022)

1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er – zum Entscheidungszeitpunkt – vom Islam abgefallen und aus innerer Überzeugung Christ sei, er bereits in Pakistan zum Christentum konvertiert und wegen seiner Konversion zum Christentum verfolgt worden sei, er bei einer Rückkehr nach Pakistan dort wieder Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Konversion befürchten müsse und er ernsthaft aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten sei und seinen christlichen Glauben frei praktizieren wolle, ist nicht glaubhaft. Es ist aus diesem Grund auch nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan unterstellt werden würde, vom Islam abgefallen und ernsthaft zum Christentum übergetreten zu sein.

Er hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit behauptet.

Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

1.6 Zur Lage in Pakistan

(Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 4, Stand 26.04.2022)

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022).

Sicherheitslage

Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).

PUNJAB UND ISLAMABAD

Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022).

So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021).

Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022).

Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022).

Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022).

Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022).

Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021).

Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022).

Khyber Pakhtunkhwa

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den Jahren 2020 und 2021 die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 15.6.2021; PIPS 4.1.2022). Die ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleiben eine der größten Unruheherde, dort ist ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten. Außerdem befinden sich Teile dieses pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 28.9.2021). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings konnte ein Wiederaufleben jihadistischer Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).

2020 wurden 79 Anschläge mit 100 Todesopfern in KP durchgeführt. 19 Distrikte der Provinz waren von den Anschlägen betroffen, hauptsächlich jedoch Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen. 75 Anschläge wurden durch islamistisch motivierte Gruppen, wie die Tehreek-e-Taliban (TTP), Hizbul Ahrar, Lashkar-e-Islam und lokale Taliban verübt. 50 Anschläge zielten gegen Sicherheitskräfte. Vier Anschläge richteten sich gegen die schiitische Religionsgemeinschaft (PIPS 15.6.2021).

2021 fanden 111 Anschläge in KP statt. 53 von diesen entfielen allein auf die beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan, die auch in den Jahren davor ein Schwerpunkt terroristischer Gewalt waren. Allein auf Nord-Waziristan entfielen 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt wurden in KP 169 Menschen bei Anschlägen getötet, 80 davon in den beiden Waziristans. Insgesamt waren 20 Distrikte der Provinz von Anschlägen betroffen. Die Zahl der Anschläge stieg 2021, laut den Aufzeichnungen von PIPS, in KP gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent, die Anzahl der Todesopfer um 69 Prozent. Dies verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöht haben (PIPS 4.1.2022).

Mit 79 Anschlägen und damit 71 Prozent richteten sich die Anschläge 2021 überwiegend gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen. Doch auch Polio-Impfteams, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führer waren relevante Ziele. Als hauptsächliche Taktiken griffen Terroristen zu direkten Schusswechseln, konkret bei 69 Anschlägen sowie zu improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bei 33 Anschlägen. Von den 63 Operationen der Sicherheitskräfte im Jahr 2021 wurden 43 in KP durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Außerdem kam es in KP im Jahr 2021 zu 14 grenzüberschreitenden Angriffen, denen 13 Personen zum Opfer fielen, sowie im Kurram Tribal District zu einer dreitägigen Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen um ein Stück Wald, der 11 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 4.1.2022).

Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Subdivisionen von KP umstrukturiert und werden jetzt als KPTDs bezeichnet (EASO 10.2021). Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme des nur sehr langsam voranschreitenden Prozesses der Eingliederung der ehemaligen FATA in die gesamtstaatliche Struktur und des Wiederaufbaus der bei den Militäroperationen zerstörten Infrastruktur aufmerksam zu machen (PIPS 15.6.2021). 2021 gab es ebenfalls mehrere Medienberichte zu diesbezüglichen Protesten (EASO 10.2021). Auch eine Zunahme an Grundstückstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Möglichkeiten öffnet (PIPS 15.6.2021).

Nach einem starken Rückgang an Vorfällen militanter Gewalt in den Jahren davor verschlechterte sich im Jahr 2020 die Sicherheitslage in vier der sieben Distrikte der KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan beobachtet, während in den anderen KPTDs sporadische Anschläge weiterhin vorkamen. Insgesamt verzeichnete das Fata Research Center (FRC) im Jahr 2020 169 Gewaltvorfälle in den Stammesdistrikten. Davon waren 137 terroristischer Natur und 32 Anti-Terrorismus-Maßnahmen, die zusammen 226 Todesopfer forderten. Im Vergleich dazu berichtet das FRC von 160 Vorfällen im Jahr 2019, davon 106 durch Terrorismus und 54 durch dessen Bekämpfung. Der Anstieg der Gewalt illustriert, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begann, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanziert, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021).

Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den eingegliederten Distrikten nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den Tribal Districts verzeichnet, ihr Hauptfokus lag in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, 8 in Süd-Waziristan und 2 in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Rechtsschutz, Justizwesen

Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).

Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).

Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021).

Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021).

Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021).

Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).

Religionsfreiheit

Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die Ismaelitischen Schiiten, die Bohra sowie die ethnische Minderheit der Hazara gehören (USDOS 12.5.2021).

MUSLIMISCHE GLAUBENSRICHTUNGEN, INSBESONDERE SCHIITEN

Ausgehend vom letzten Zensus wird der muslimische Bevölkerungsanteil Pakistans auf 96 Prozent geschätzt (UKHO 7.2021). Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islams an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die eher liberal eingeschätzt wird. Innerhalb der Hanafi Rechtsschule sind in Pakistan zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen weit verbreitet, die Barelvi und die Deobandi. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 11.2.2022; vgl. ACCORD 3.2021).

Deobandis vertreten im Wesentlichen den orthodox-sunnitischen Islam. Barelvis verstehen sich als Nachfolger eines genuin südasiatischen Islams mit traditionellen Ritualen. Diese umfassen beispielsweise auch die Verehrung von Sufi-Schreinen, die Deobandis als orthodoxe Sunniten strikt ablehnen. Deobandi und Barelvi unterhalten unterschiedliche politische Parteien sowie Bildungs- und religiöse Einrichtungen (BAMF 5.2020). Barelvis machen einen wesentlichen Anteil der Muslime in Pakistan aus, Schätzungen gehen von 50 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Sie werden als eher moderat gesehen, allerdings ist die in den letzten Jahren entstandene islamistische politische Partei Tehrik-e-Labbaik Pakistan (TLP) eine Partei der Barelvi (OF 9.2021).

Der Wahabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet, in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen (EB 11.2.2022).

Konversion und Apostasie

Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 28.9.2021; vgl UKHO 2.2021). Eine Konversion vom Islam, obwohl sie nicht verboten ist, wird oft als Blasphemie gesehen und kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022).

Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v.a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 28.9.2021; vgl. UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, Lynchjustiz gegen Muslime und Angehörige religiöser Minderheiten üben (AA 28.9.2021).

Die Situation ist für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, viel schwieriger als für eine Person, die als Christ geboren wurde. In Pakistan ist es selten, dass eine Person offen zum Christentum konvertiert, da es wahrscheinlich ist, dass die Konversion einer Person innerhalb ihrer Gemeinschaft bekannt wird, was mögliche Auswirkungen hat. Im Allgemeinen ist die Gesellschaft extrem feindselig gegenüber Konvertiten zum Christentum. Eine Folge kann z.B. sein, dass ein Mullah eine Fatwa erlässt, die ein Todesurteil gegen einen Konvertiten fordert, der als Abtrünniger betrachtet wird (UKHO 2.2021). Ein Abschwören vom Islam wird auch gemeinhin unter islamischen Klerikern als Blasphemie angesehen (USDOS 12.5.2021). Menschen, von denen bekannt ist, dass sie zum Christentum konvertiert sind, erleiden Gewalt, Einschüchterung und schwere Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure. Eine solche Praxis ist in ganz Pakistan gängig (UKHO 2.2021). NGOs berichten, dass Konvertiten vom Islam in unterschiedlichen Graden der Geheimhaltung leben, aus Angst vor einer gewalttätigen Reaktion durch die Familie oder Gesellschaft (USDOS 12.5.2021).

Die christliche NGO Centre for Legal Aid Assistance & Settlement unterhält u. a. ein Safe House für christliche Paare und Familien, die z.B. aufgrund einer interreligiösen Heirat oder einer Konversion gefährdet sind (CLAAS o.D.). Im Jahr 2019 waren vier der Bewohner Männer (CLAAS 23.11.2022).

Einige Gerichtsurteile haben die Ehe einer nicht-muslimischen Frau zu einem nicht-muslimischen Mann als aufgelöst beurteilt, wenn sie zum Islam konvertiert. Im Gegensatz dazu wird die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes weiterhin als aufrecht anerkannt, wenn er konvertiert (USDOS 12.5.2021).

Blasphemiegesetze

Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung. Seit 1990 verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oft wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde bislang jedoch noch nie in einem Blasphemiefall vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 28.9.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, DFAT 25.1.2022). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Mai 2021 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 28.9.2021).

Richter sind oft zögerlich, Blasphemiefälle zu verhandeln oder zu entscheiden, aus Angst vor Vergeltungstaten oder Ausschreitungen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphemiefällen kaum einhalten. Schleppende Verfahren führen weiters dazu, dass Verdächtige jahrelang in Haft verbringen oder ihre Berufung abwarten müssen, wobei einige nach Jahren aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen werden (USDOS 12.5.2021; vgl. UKHO 2.2021). Die Verurteilungsrate in den unteren Gerichten ist hoch, Richter stehen dabei oft unter enormen Druck. Die meisten Verurteilungen werden in den höheren Gerichten aufgehoben (DFAT 25.1.2022). Eine Erhebung im Jahr 2015 zeigte, dass 80 Prozent der Blasphemieanklagen in Freisprüchen mündeten (UKHO 2.2021). NGOs berichten außerdem, dass viele der Blasphemie beschuldigte Personen für längere Zeit in Einzelhaft bleiben. Die Regierung argumentiert, dies diene der Sicherheit der Betreffenden (USDOS 30.3.2021).

Insgesamt wurden seit Beginn der stringenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2021 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 1.949 Blasphemieanzeigen registriert, wobei diese besonders in der letzten Dekade zugenommen haben. Die tatsächliche Zahl an Anzeigen dürften laut ihrer Einschätzung höher sein. Von der Gesamtzahl betrafen 47,6 Prozent Muslime, 33 Prozent Ahmadis, 14,4 Prozent Christen und 2,15 Prozent Hindus. Regional liegt der Schwerpunkt mit knapp 76 Prozent aller Anzeigen im Punjab (CSJ 2.2022).

Insgesamt ist zu beobachten, dass zwar Muslime die numerische Mehrheit der wegen Blasphemie Inhaftierten bilden, dass aber gleichzeitig religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem geringen Anteil an der Bevölkerung überproportional betroffen sind (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 28.9.2021). Die nicht-staatlichen Akteure, die Blasphemiegesetze gegen Christen anwenden, werden oft durch persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Auseinandersetzungen um Land und Eigentum motiviert. Auch bestimmte politische Ereignisse können solche Anschuldigungen auslösen (UKHO 2.2021). Ebenso wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben (AA 28.9.2021). Besonders radikal tritt in der Öffentlichkeit die Gruppe TLP sowohl für die Beibehaltung der Blasphemie-Gesetzgebung als auch in Zusammenhang mit Blasphemie-Anschuldigungen auf (BAMF 5.2020).

Echte Beweise liegen in den seltensten Fällen vor. Die Verurteilungen wegen angeblicher Blasphemie stützen sich oft ausschließlich auf Zeugenaussagen. Außerdem können Personen, denen "Prophetenbeleidigung" vorgeworfen wird, kaum Rechtsbeistand finden. Pflichtverteidiger lehnen die Annahme der Fälle nicht selten ab oder verfolgen das Mandanteninteresse aus Furcht vor persönlichen Konsequenzen nicht ernsthaft (BAMF 5.2020). Gruppen wie die TLP bedrohten in einigen Fällen auch die Anwälte der Angeklagten, ihre Familien oder Unterstützer (USDOS 12.5.2021).

Problematisch bleibt damit die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten (AA 28.9.2021). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Seit 1987 wurden laut den Aufzeichnungen von CSJ mindestens 84 Personen nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet, darunter 42 Muslime, 23 Christen, 14 Ahmadis, zwei Hindus und eine Buddhist (CSJ 2.2022).

Die Polizei griff bei mehreren Gelegenheiten ein, um die Gewalt des Mobs gegen Personen zurückzudrängen, die der Blasphemie beschuldigt wurden. Meist erhebt die Polizei gegen Personen, die falsche Blasphemievorwürfe äußern, allerdings keine Anklage (USDOS 12.5.2021).

Bewegungsfreiheit

Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).

Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).

Ausweichmöglichkeiten

Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).

Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).

Grundversorgung

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 11.3.2022). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.a). Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, was das Wirtschaftswachstum pro Kopf verringert (EB 11.3.2022). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).

Konfrontiert mit der Pandemie fokussierte sich die Regierung auf die COVID-19-Infektionswellen, hat eine Massenimpfkampagne eingesetzt, finanzielle Zuschüsse erhöht und Maßnahmen der Geldpolitik zur Stärkung der Wirtschaft gesetzt. Die Regierung hat auf Mikro-Lockdowns gesetzt, um die Ausbreitung des Virus' zu begrenzen und gleichzeitig die Fortführung ökonomischer Aktivitäten zu gewährleisten und dadurch den wirtschaftlichen Ausfall abzuschwächen (WB 6.10.2021). Der Regierung gelang es damit, eine relativ effektive Antwort auf die COVID-19-Pandemie zu setzen, mit Schul- und Geschäftsschließungen bei gleichzeitiger Ankurbelung von Technologien um "smarte" [Anm.: partielle, lokal begrenzte] Lockdowns zur Viruseindämmung zu ermöglichen (BS 25.2.2022). Die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis über offizielle Kanäle erreichten ein Rekordhoch. Die Produktion hat sich 2021 nach zwei Jahren des Rückgangs etwas erholt, ebenso der Dienstleistungssektor, der 60 Prozent des BIP ausmacht. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Die Inflation bleibt mit 8,9 Prozent erhöht, wenngleich sie sich auch verlangsamt hat. Besonders die hohe Inflation bei Nahrungsmitteln hat überproportional starke Auswirkungen auf ärmere Haushalte (WB 6.10.2021).

Arbeitsmarkt

Pakistan verfügt laut Schätzung von IOM über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa zwei Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 11.3.2022). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics die Hälfte aller Beschäftigten (PBS o.D.a). IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 11.3.2022). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 PKR und 30.000 PKR. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei fast 6 Prozent (IOM 2021).

Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde außerdem durch die COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Eine staatliche Erhebung zu den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beziffert die Zahl der arbeitenden Pakistanis vor Ausbruch der Pandemie mit ungefähr 55,74 Millionen. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 reduzierte sich die Zahl auf 35,04 Millionen. Nach dem Lockdown erholte sie sich demnach wieder auf 52,56 Millionen. Damit verloren 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (PBS o.D.b).

Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen & MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational & Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (NEXT o.D.).

Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Unter dem Mantel der Pakistan Bait-ul-Maal wurden Women Empowerment Centers im ganzen Land eingerichtet, inklusive Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Diese Zentren bieten kostenfreie Ausbildung für Witwen, Waisen und bedürftige Frauen und Mädchen in Bereichen wie Schneiderei, Sticken und Weben (PASSD 7.2.2021).

VERSORGUNGSSICHERHEIT BEI NAHRUNGSMITTELN UND WOHNRAUM

Nahrungsmittelsicherheit, Armut

Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte. Nichtsdestotrotz lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 11.3.2022). Pakistan ist es in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelungen, die Einkommensarmut stark zu senken. Der Anteil der Armen an der Bevölkerung hat sich laut Weltbank von 57,9 Prozent im Jahr 1998 auf 21,9 Prozent 2018 reduziert (BMZ o.D.). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (UNDP 15.12.2020).

Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 11.3.2022). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).

Die Landwirtschaft konnte bedeutend modernisiert werden (EB 11.3.2022). Pakistan hat sich zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmittel entwickelt und ist ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 Prozent der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen. Die Studie zeigte auch die zweithöchste Rate an Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren in der Region. 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung. Doch gerade der Zugang der Mädchen zu Bildung, insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan bleibt eine Herausforderung. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).

Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Lockdowns 2020 hatten 53 Prozent aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Am stärksten betraf dies Khyber Pakhtunkhwa, wo 64 Prozent von Einkommensverlusten betroffen waren, hier wiederum besonders stark in den städtischen Regionen. Den Punjab betraf es mit 49 Prozent (PBS o.D.b).

Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022).

Wohnraum

Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass ein Wohnraummangel herrscht, besonders in den Städten. Außerdem wird Wohnraum oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).

Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).

IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).

SOZIALWESEN

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal verteilen wohltätige Beiträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Systeme sozialer Sicherung sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert. Die Notwendigkeit von Investitionen u. a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).

Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021).

Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die "Poverty Alleviation and Social Safety Division" eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurde nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der "Sehat Karte" eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021).

Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offen lässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt blieben begrenzt (BS 25.2.2022).

Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung

Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).

In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet. Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6-7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten. Der Workers’ Welfare Fund stellt Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten bereit und betreibt Fair-Price-Shops in Industriegebieten mit ermäßigten Preisen (ILO 2019).

Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vgl PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022).

Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.b).

Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet. Es mangelt an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie dem hohen Bevölkerungswachstum, der ungleichen Verteilung der medizinischen Fachkräfte, dem Mangel an Arbeitskräften, der unzureichenden Finanzierung und dem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.).

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vgl. WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.).

Die Aktivitäten des öffentlichen Gesundheitswesens haben in Bezug auf die materielle Infrastruktur und das Personal stetig zugenommen. Die nationale Gesundheitsinfrastruktur umfasst 1.201 Krankenhäuser, 5.518 Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units"), 683 Gesundheitszentren für den ländlichen Raum, 5.802 Apotheken ("dispensaries"), 731 Zentren für Mutterschaft und Kindergesundheit sowie 347 Tuberkulosezentren. Darüber hinaus bieten mehr als 95.000 Gesundheitshelferinnen in sogenannten "health houses" eine medizinische Grundversorgung an. Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.).

In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vgl. Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vgl. Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022).

Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche/halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen wie Sui Gas, WAPDA, die Eisenbahn, die Fauji Foundation und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihr eigenes System an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 % der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (AA 28.9.2021).

Psychische Gesundheitsprobleme sind in Pakistan ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist es durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind in Pakistan eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020).

In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 28.9.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). In den meisten Fällen geschieht die Ausreise mit gültigen Reisepapieren. Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 25.1.2022).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 28.9.2021). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die illegal ausgereist sind, in Haft genommen und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 29.8.2021).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 28.9.2021). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Dokumente

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weitverbreitetes Phänomen, v. a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u. a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen treffen auf Herausforderungen. Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist. In manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z. B. Heiratsurkunden) (ÖB 12.2020).

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weitverbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z. B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 28.9.2021).

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 28.9.2021).

 

Zur medizinischen Behandlung von Diabetes-Erkrankungen in Pakistan

Die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018).

(Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation vom 09.08.2019, enthalten im angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.04.2020, S 96)

 

Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ ; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html ; www.oesterreich.gv.at/ )

 

Zur Monsunflut und Hochwassersituation in Pakistan 2022

Die diesjährigen Monsun Regenfälle erreichten – mit der 3 bis 5-fachen Menge des 30-Jahresdurchschnitt – ein noch nicht dagewesenes Ausmaß. Mit Ende der Monsun Saison sind die Regenfälle und Überschwemmungen am Zurückweichen. In den meisten Distrikten Belutschistans sind die Wasserstände bereits auf ihr normales Niveau zurückgefallen. In 18 der 22 Distrikte des Sindh sind sie zwar ebenfalls gesunken, allerdings sind weite Teile der Provinz noch überflutet. Behörden warnen, dass es bis zu 6 Monate dauern kann, bis sich die Wassermassen vollständig zurückgezogen haben.

Insgesamt 33 Millionen Menschen sind oder waren von den Auswirkungen der Flut betroffen. 1.700 Menschen wurden von den Fluten getötet, 12.800 verletzt, eine halbe Million Menschen wurde intern vertrieben. Beinahe 17 Millionen km2 Anbaufläche wurden zerstört und über eine Million Nutztiere getötet. An die 2.000 Gesundheitseinrichtungen, mehr als 2 Millionen Häuser, 13.000 Kilometer an Straßen und über 25.000 Schulen wurden vollständig zerstört oder beschädigt. Mehr als 7.000 Schulen werden derzeit als Unterkünfte verwendet.

Die Zerstörung von Infrastruktur zur Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen ließ Schätzungen zufolge 5,5 Millionen Menschen ohne Zugang zu sauberem Trinkwasser zurück. Die Wassermassen kontaminierten das Trinkwasser, schneiden die Wege zu Gesundheitseinrichtungen ab und dienen als Brutstätte für Moskitos: Malaria, Dengue Fieber und andere Krankheiten breiten sich aus. Nach Angaben von Gesundheitsbehörden mussten seit Juli 3,5 Millionen Menschen in Sindh, der am stärksten betroffenen Provinz aufgrund von Krankheiten behandelt werden, die sich über das Wasser ausbreiten, wie Malaria, Cholera oder Dengue-Fieber. 17.285 Fälle von Malaria wurden im Sindh bestätigt.

UNICEF schätzt, dass beinahe 4 Millionen Kinder keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben sowie 520.000 Kinder an schwerer akuter Unterernährung leiden und warnt vor den Auswirkungen der winterlichen Temperaturen.

(Quellen: OCHA: PAKISTAN: 2022 Monsoon Floods, Situation Report No. 6, 16.09.2022; Pakistan Floods 2022 Bi-Weekly Highlights Update #5 16.09.2022; Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan Bilanz der Monsunflut 11.10.2022)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die schriftlichen Eingaben und die vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers und des BFA. Die Erstbefragung erfolgte in der Sprache Urdu, alle weiteren Befragungen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung erfolgten auf ausdrücklichen und nachdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers in der Sprache Englisch. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln.

Seine Ausführungen zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan, zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitstätigkeit, sowie zu seinen Eltern und zu seinen Schwestern waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten vor seiner Ausreise und seinem Ausreisezeitpunkt ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.

Zu seinen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 vorgebracht, dass seine Eltern aktuell bei jener Schwester in Lahore leben und die Mutter des Beschwerdeführers ungefähr einmal im Monat nach XXXX , um nach dem ursprünglichen Elternhaus des Beschwerdeführers zu sehen; eine weitere Schwester lebt in XXXX und die dritte in XXXX . In der mündlichen Verhandlung danach gefragt, ob es seit der letzten Verhandlung irgendeine Änderung gegeben habe oder irgendetwas passiert sei, gab der Beschwerdeführer nur an, dass er einen Deutschkurs begonnen habe, nun eine Partnerschaft mit einem Anteil von 30 Prozent mit einem Restaurant habe und er einen Bibelkurs habe. (NS EV 27.11.2019 S 3, 4; VS 19.07.2022 S 4, 5, 6; VS 21.09.2022 S 3) Der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 nicht vorgebracht, dass seine Familienangehörigen durch die Regenfälle und Hochwassersituation in Pakistan in ihrer Existenz oder in sonstiger Weise betroffen wären, was er wohl gemacht hätte, wär dies der Fall, sodass davon auszugehen ist, dass sich an der Lebenssituation seiner Familienangehörigen in Pakistan nichts geändert hat und diese ihre Existenz in Pakistan bestreiten können.

2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2)

Seine Angaben zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation in der mündlichen Verhandlung erwiesen sich als kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, und stehen auch im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen, mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. (IZR, ZMR, GVS, Strafregister).

2.3 Zum Gesundheitszustand (1.3)

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Anhaltspunkte für Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben kamen nicht hervor.

2.4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5)

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Erstbefragung, bei der Einvernahme vor dem BFA am sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Pakistan vom Islam abgefallen, zum Christentum konvertiert und wegen seiner Konversion zum Christentum verfolgt worden sei und er bei einer Rückkehr nach Pakistan dort wieder Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Konversion befürchten müsse, nicht glaubhaft ist (oben 1.5), waren – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – aus den folgenden Gründen zu treffen:

Zum angegebenen Ausreisegrund

Der Beschwerdeführer schilderte mehrfach widersprüchlich, unschlüssig und inkonsistent die vorgebrachten Ereignisse und christlichen Aktivitäten in Pakistan.

2.4.1 So gab der Beschwerdeführer zunächst bei der Erstbefragung am 14.11.2019 an, dass er vom muslimischen „Eigentümer“ einer Mietwohnung „und dessen Gruppe“ beschimpft und regelmäßig mit Steinen beworfen worden sei, weil der Beschwerdeführer als „Immobilien-Makler-Helfer“ tätig gewesen sei und die Wohnung an eine christliche Familie vermittelt habe. (NS EB 14.11.2019 S 6) Davon abweichend gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2019 an, dass er in einer Firma gearbeitet habe, die Häuser verkaufe und vermiete, und er von seinen eigenen „Kollegen“ beschimpft und mit Steinen beworfen worden sei. (NS EV 27.11.2019 S 7, 9)

2.4.2 Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung 14.11.2019 angegeben, dass er sich „seit sechs Jahren“ (rechnerisch demnach seit ca 2013) für das Christentum interessiere und regelmäßig eine Kirche in XXXX besuche. (NS EB 14.11.2019 S 6), was im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2019 steht, wonach er Weihnachten bereits „seit 2011“ feiere. (NS EV 27.11.2019 S 12) In der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 gab er an, dass er sich seit 2011 mit dem Christentum beschäftige. (VS 19.07.2022 S 8) Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 vorbrachte, dass er mit Zahlen Probleme habe und er diese Gedächtnisprobleme erst seit dem Zeitpunkt habe, seit er „gefoltert“ worden sei, bzw. als ihm jemand zwei Mal einen Stein auf seinen Kopf geschlagen habe (VS 19.07.2022 S 9), hatte er zu den vorgebrachten Gewaltvorfällen noch bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2019 angegeben, dass er drei Mal mit Steinen beworfen worden und „am Hinterkopf“ bzw „am Nacken“ getroffen worden sei, er aber „nicht verletzt“ worden sei (NS EV 27.11.2019 S 8), sodass es mangels einer Verletzung nicht schlüssig erscheint, dass die vom Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung behaupteten Gedächtnisprobleme darauf zurückgeführt werden könnten.

2.4.3 Zu seinen Kirchenbesuchen in Pakistan gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 14.11.2019 und bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2019 an, dass er regelmäßig in XXXX die Kirche besucht habe und er eine gute Beziehung zum Priester namens XXXX XXXX gehabt habe. (NS EB 14.11.2019 S 6; NS EV 27.11.2019 S 10) Bei der Einvernahme am 27.11.2019 führte er auch aus, dass er im Februar 2019 von XXXX weg nach XXXX gegangen sei, er sich dort bei Freunden aufgehalten habe, ehe er Ende Juli 2019 weiter nach Peshawar gegangen und nach weiteren zwei Monaten ausgereist sei. (NS EV 27.11.2019 S 4) Er gab bei jener Einvernahme auch an, dass er sich „in XXXX zurückgehalten“ und dort „keine kirchlichen Aktivitäten“ besucht habe, er konkret zuletzt „Ende Jänner 2019“ einen Gottesdienst besucht habe. (NS EV 27.11.2019 S 8, 10)

Erstmals mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer in Kopie ein Schreiben in fehlerhaftem Englisch vor („I since 20 year work as paster“…. „I know XXXX here in our church year February 2019 many time he was come to attend mass and celebrate our party and other activities…“), das von einem Pastor Namens „ XXXX “ aus der Stadt XXXX in der Provinz Punjab vom 28.03.2020 stammen soll und demzufolge jener den Beschwerdeführer im (ab?) „Februar 2019“ dort „oftmals“ („many time“) die Messe besucht und an Feiern und anderen Aktivitäten teilgenommen haben soll. (Beschwerde Beilage (AS 487)) In der Beschwerde finden sich zu diesem Schreiben keine näheren Ausführungen, insbesondere auch keine Erklärungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer von den nun erwähnten Kirchenbesuchen in XXXX und jenem Pfarrer nicht bereits von sich aus bei einen der insgesamt drei Einvernahmen vor dem BFA gesprochen hat und weshalb er keine Bestätigung von seinem Pfarrer in XXXX vorgelegt hat, den er beim BFA sehr wohl erwähnt hatte.

In der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer, wenn er in der Zeit von 2014 bis 2019 seine Schwester in XXXX besucht habe, er „oft“ die Kirche in der – 187 Kilometer und zweieinhalb Autostunden entfernten – Stadt XXXX besucht habe. (VS 19.07.2022 S 12) In der mündlichen Verhandlung erklärte er zu seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2019, wonach er sich in XXXX zurückgehalten habe und er dort keine kirchlichen Aktivitäten besucht habe, dass XXXX und XXXX verschiedene Städte seien und er vom BFA nicht nach Kirchenbesuchen in XXXX gefragt worden sei. (VS 19.07.2022 S 13).

Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese oftmaligen Kirchenbesuche in XXXX und jenen Pfarrer „ XXXX “ nicht bereits aus eigenem Antrieb bei den Einvernahmen vor dem BFA erwähnt hätte, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde, zumal sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA keine Hinweise auf (weitere) Kirchenbesuche in XXXX ergeben haben und damit auch keine Veranlassung für das BFA bestanden hätten, danach zu fragen. Schließlich stehen dem vorgelegten Schreiben und der Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dezidiert seine eigenen Angaben vor dem BFA widersprüchlich entgegen, wonach er „Ende Jänner 2019“ den letzten Gottesdienst besucht haben will. (NS EV 27.11.2019 S 10) Aufgrund dieser inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu den von ihm behaupteten Kirchenbesuchen, kann das mit der Beschwerde in Kopie vorgelegte Schreiben unter Einbeziehung der Länderfeststellungen, wonach es in Pakistan leicht möglich ist, gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts zu erhalten (oben 1.6 Dokumente), nicht als echt und authentisch erachtet werden, sondern entweder als Fälschungen, Verfälschungen oder Gefälligkeitsbescheinigungen. Auch daraus ist abzuleiten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bestehenden Bedrohung und Verfolgung seiner Person nicht den Tatsachen entspricht.

2.4.4 Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, bereits in Pakistan nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft worden und Katholik zu sein. (NS 27.11.2019 S 4, 13, 14)

2.4.4.1 Er gab dazu beim BFA in der Einvernahme am 27.11.2019 an, er sei Mitglied der Kirchengemeinde „Massihi Josef“, was „Josef Christ“ bedeute, und die Kirche sei in Abbottabad. (NS 27.11.2019 S 10) Und zur Taufe selbst gab er beim BFA in der zweiten Einvernahme am 03.12.2019 an, dass er von seinem Pfarrer in XXXX zum Zwecke der Taufe nach Abbottabad in ein Kloster namens „Josefskloster“ geschickt worden sei, und zwar, weil es dort Wasser, ein Taufbecken und alles gebe, was man für die Taufe benötige. (NS EV 03.12.2019 S 2)

Bei der dritten Einvernahme am 19.02.2020 hielt das BFA dem Beschwerdeführer das Ergebnis einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vor, wonach es in Abbottabad keine kirchliche Einrichtung und kein Kloster mit dem Namen „Josefskloster“ gebe, sondern nur die St Luke’s Church, die St. Peter’s Church und die Presbyterian Church. (NS EV 19.02.2020 S 3 f) Der Beschwerdeführer gab darauf an, dass er den Namen „Josef“ nirgends gelesen habe, er aber gefragt habe und seine Begleiter den Namen „Josef“ gesagt hätten, er nur „St. Josef“ verstanden habe, wobei er nicht wisse, ob das der Name des Priesters oder der Kirche gewesen sei. (NS EV 19.02.2020 S 4) Nachdem dem Beschwerdeführer in jener Einvernahme Fotos von den drei in Abbottabad existierenden Kirchen gezeigt wurden, gab er dazu an, dass die Kirche, in der er getauft worden sei, der St. Peter’s Church ähnlich sehe, er sich aber nicht sicher sei, ob es jene gewesen sei. Er sei schnell durch einen Seiteneingang gegangen und die Taufe sei sehr schnell abgelaufen, da die Begleiter Angst gehabt hätten. (NS EV 19.02.2022 S 4)

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2022 unter anderem auf, seine christlichen Aktivitäten in Österreich genau zu beschreiben, Bestätigungen über seine Glaubensaktivitäten und Bescheinigungsmittel dazu vorzulegen, Zeugen zu benennen und seine Beweggründe für seinen Glaubensübertritt mit eigenen Worten darzulegen. (OZ 20Z) Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine „Eidesstattliche Erklärung“ gegenüber dem römisch-katholischen Pfarramt St XXXX in XXXX vor, in welcher er erklärte, in „Abbottabad, Lukes Church“ getauft worden zu sein. (OZ 21)

In der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst jetzt herausgefunden habe, dass es die St. Luke’s Church gewesen sei. Als er in der Kirche gewesen sei, habe ihm jemand so etwas wie „Luke“ gesagt und er habe nicht gewusst, ob das der Name des Pastors oder der Kirche gewesen sei und erst später habe er herausgefunden, dass dies der Name der Kirche gewesen sei. (VS 19.07.2022 S 10)

Anhand der soeben getroffenen Ausführungen zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, während des Verfahrens von Beginn an gleichbleibende Angaben zu seiner Kirche zu machen: So gab er gab an, regelmäßig in die Kirche in XXXX gegangen zu sein, gab aber andererseits an, dass er Mitglied der Kirchengemeinde „Massihi Josef“ sei, deren Kirche in Abbottabad sei. Den Namen der Kirche in XXXX nannte er nicht. Er konnte nicht gleichbleibend angeben, in welcher Kirche er getauft wurde, und hatte ursprünglich auch angegeben, in einem Kloster und nicht in einer Kirche getauft worden zu sein. Und bei der Einvernahme am 19.02.2020 hatte er angegeben, von seinen Begleitern den Namen „Josef“ bzw „St. Josef“ gehört zu haben, weshalb er nicht wisse, ob das der Name des Priesters oder der Kirche gewesen sei, während der demgegenüber in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 erklärte, er habe in der Kirche den Namen „Luke“ gehört, weshalb er nicht gewusst habe, ob dies der Name des Pastors oder der Kirche gewesen sei. Den Namen „Luke“ und den Umstand, dass er (auch?) diesen Namen gehört hätte, hat er in der Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2020 nicht erwähnt.

Der Beschwerdeführer machte auch zum konkreten Taufzeitpunkt unterschiedliche Angaben: bei der Einvernahme am 27.11.2019 gab er an, er sei „letztes Jahr“ „im August 2018“ getauft worden (NS 27.11.2019 S 9) während er davon abweichend in der Einvernahme fünf Tage später am 03.12.2019 vorbrachte, er sei „zwischen 17.09.2017“ getauft worden. (NS EV 03.12.2019 S 2)

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass inzwischen mehrere Jahre vergangen sind und daher vom Beschwerdeführer jedenfalls keine vollständigen und völlig unverfälschten Erinnerungen und genaueren Datumsangaben mehr erwartet werden könne, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer – der in Pakistan auch zehn Jahre die Schule besucht hat – auch unter diesen Umständen die laut seinen Angaben zentralen Ereignisse für seine Probleme wie beispielsweise seine Taufe bei seinen beiden ersten beiden Einvernahmen vor dem BFA, die nur wenige Tage auseinanderlagen zumindest annähernd gleichbleibend und konsistent vorbringen kann. Dazu war der Beschwerdeführer, wie soeben dargelegt, nicht in der Lage, weshalb dies gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht.

2.4.4.2 Der Beschwerdeführer hat zur Bescheinigung seiner Taufe drei Fotos vorgelegt, die ihn im Freien mit einer Person in einem liturgischen Kleidungsstück zeigen und einen formalen Taufakt dokumentieren sollen. (AS 127. 129, 131) Einen Taufschein selbst konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Und der Beschwerdeführer legte sich zuletzt darauf fest, dass er in der St. Luke’s Church in Abbottabad getauft worden sei. (Eidesstattliche Erklärung (OZ 21; VS 19.07.2022 S 10)

Jene Fotos sowie eine behauptete Taufe in der St. Luke’s Church in Abbottabad stehen jedoch im unauflöslichen Widerspruch zum mehrfachen und ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Pakistan nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft worden sei und er Katholik sei. (NS 27.11.2019 S 4, 13, 14) Dies zunächst deshalb, da die St Luke’s Church in Abbottabad keine katholische Kirche, sondern eine anglikanische Kirche ist (https://en.wikipedia.org/wiki/St._Luke%27s_Church ,_Abbottabad) und es nicht schlüssig ist, dass ein katholischer Priester (in XXXX ) ein neues Mitglied seiner katholischen Glaubensgemeinde zur Taufe an eine anglikanische Kirche verweist. Schließlich handelt es sich bei dem liturgischen Kleidungsstück, dass auf den vorgelegten Fotos zu sehen ist, um ein Kleidungsstück der orthodoxen Kirche und nicht der römisch-katholischen Kirche. (Einschätzung Dr. XXXX 23.09.2022 (OZ 46); vgl auch https://de.wikipedia.org/wiki/Phelonion ; https://en.wikipedia.org/wiki/Vestment ; https://de.wikipedia.org/wiki/Liturgisches_Gewand ) Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 vorgelegten Internet-Bilder mit katholischen Priestern zeigen ebenso, dass sich die liturgische Kleidung der katholischen Priestern im Schnitt mit freiem Auge von jenem Kleidungsstück unterscheiden, das auf den Fotos zu sehen ist, mit dem der Beschwerdeführer seine Taufe nachweisen wollte.

Insgesamt ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Taufe und damit zum Eintritt in die römisch-katholische Glaubensgemeinschaft (1.) von einem katholischen Priester in eine anglikanische Kirche geschickt wird, wo der Beschwerdeführer dann (2.) in einer anglikanischen Kirche von einem orthodoxen Priester getauft wird, äußerst unwahrscheinlich und der Beschwerdeführer konnte für eine derartige Vorgehensweise keine schlüssige Erklärung anbieten.

Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Pakistan von einem echten Priester in einem offiziellen Formalakt getauft wurde, wie dies von ihm behauptet wurde. Die vorgelegten Fotos sind damit jedenfalls kein glaubhafter Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer in Pakistan ernsthaft und aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten ist.

2.4.4.3 Dem Beschwerdeführer fehlten bei seinen Einvernahmen vor dem BFA auch grundlegende Kenntnisse über das Christentum. Er kannte zwar die Namen von Jesus und Maria, die beide auch im Koran eine besondere Stellung einnehmen. (vgl zB https://www.katholisch.de/artikel/29787-jesus-und-maria-ungeahnte-verbindungen-zwischen-christentum-und-islam ) Er wusste weder, wer die Mutter von Jesus war (Maria) noch wer sein weltlicher (Zieh-)Vater war (Josef). (vgl NS EV 27.11.2019 S 11: F (Frage des BFA) Wie hießt die Mutter von Jesus? A (Antwort des Beschwerdeführers): Massiah; F: Wie heißt sein weltlicher Vater? A: Ich weiß es nicht, wir sagen Vater von Messiah) Auf die Frage, wie Jesus geboren wurde, gab er an, dass jener im Paradies zur Welt gekommen sei. Aufgefordert, vom Leben des Jesus zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser die Religion im Namen der Liebe gegen den Hass missioniert habe, er von den Juden gefoltert und verfolgt worden sei, auch seine Mutter, Jesus eine Gemeinschaft gegründet habe, der Sohn Gottes sei und ans Kreuz genagelt habe und dann weitergelebt habe. Er sei nur symbolisch getötet worden. Auf die Frage des BFA, ob der Beschwerdeführer noch weiter Stationen im Leben von Jesus kenne, gab dieser an, dass er sich „noch nicht so intensiv beschäftigt“ habe, er darüber noch nicht so viel gelernt habe. (NS EV 27.11. 2019 S 11) Auf die Frage, was an Ostern gefeiert werde, begann der Beschwerdeführer seine Antwort mit: „Die Geburt. Es ist der Tag mit den Eiern.“ (NS EV 27.11. 2019 S 11/12) Dazu befragt, was er gerade in der Bibel lese und was seine Lieblingsstelle sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er über „die Liebe Gottes zur Menschheit und seinen Ratschlägen“ lese. Seine Lieblingsstelle sei „das gemeinsame Helfen und die gegenseitige Liebe“. (NS 27.11.2019 S 12)

Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA im Jahr 2019 und 2020, wonach er sich bereits seit mehreren Jahren (seit 2011 bzw 2013) für das Christentum interessiert habe, er über mehrere Jahre regelmäßig die Kirche in XXXX besucht habe (NS EB 14.11.2019 S 6) bzw „früher nur ab und zu, seit ca 1,5 Jahren intensiver“ (NS EV 27.11.2019 S 11), er in Pakistan Zuhause im Internet gelesen habe und die „Bibel erhalten“ habe (NS EV 27.11. 2019 S 10) , er im Internet recherchiert und Informationen gefunden und mit Freunden gesprochen habe (NS EV 27.11. 2019 S 11), er in Pakistan „einige Passagen“ gelesen habe, aber „nicht alles“ (NS EV 03.12. 2019 S 4), wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest mehr über das Christentum angeben könnte, als in der Einvernahme vor dem BFA, etwa irgendeine konkrete Episode aus dem Leben von Jesus oder irgendwelche Geschichten über dessen Wirken erzählen, er erwähnte auch nichts von den Evangelien, den Evangelisten oder irgendwelchen anderen näheren Inhalten des Christentums oder der Bibel, als er vom BFA wiederholt auf verschiedene Weise dazu ersucht wurde, etwas über die Bibel zu erzählen, über deren Inhalt und konkrete Beispiele dazu zu nennen, zumal er in Pakistan bereits eine Bibel gehabt hat. Da er dies nicht konnte, ist daraus zu schließen, dass sein Vorbringen, regelmäßig die Bibel gelesen zu haben und regelmäßig bzw die letzten 1,5 Jahre vor seiner Ausreise „intensiver“ die Kirche besucht zu haben, entweder nicht den Tatsachen entspricht oder er diese Aktivitäten nicht ernsthaft betrieben hat und diese für ihn unbedeutend waren. Beides spricht dafür, dass die von ihm vorgebrachte ernsthafte Zuwendung zum Christentum nicht glaubhaft ist.

2.4.5 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete ernsthafte Konversion zum Christentum in Pakistan und die vor seiner Ausreise behauptete Verfolgung aus diesem Grund nicht glaubhaft ist.

Kein ernsthafter Religionswechsel zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung in Österreich

2.4.6 Dem Beschwerdeführer fehlten in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 weiterhin grundlegende Kenntnisse über das Christentum, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits knapp drei Jahre in Österreich aufgehalten und sich laut seinen Angaben davor bereits mehrere Jahre bzw „seit dem Jahr 2011“ (VS 19.07.2022 S 8) ernsthaft mit dem Christentum beschäftigt haben will (siehe dazu auch bereits oben Punkt 2.4.4.3).

So konnte er in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben zum Christentum und zur Bibel – die wichtigste religiöse Textsammlung im Christentum – machen, wie sich beispielsweise aus dem folgenden Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 21.09.2022 zeigt (VS 21.09.2022 S 7 f):

„RI: Sie haben heute die Bibel dabei. Erzählen Sie mir etwas über die Bibel.

P: Ich lese sie, ich liebe sie. Und ich habe auch immer einen Rosenkranz in der Hand.

 

RI: Die Bibel ist ein dickes Buch. Was steht denn konkret in der Bibel, können Sie mir da ein oder zwei konkrete Beispiele geben?

P: Alles ist sehr interessant, alles sehr nützlich. Ich lerne sehr viel. Aber ich brauche Zeit, es gibt auch viele Wörter und Absätze, die ich nicht verstehe.

 

RI: Was finde ich in der Bibel konkret, wenn ich die Bibel aufschlage? Können Sie zum Beispiel sagen, wie die Bibel aufgebaut ist oder aus was die Bibel besteht?

P: Das sind soviele Absätze und verschiedene Themen drinnen. Es geht um die Menschheit und um das Leben von Jesus und Gott. Es geht um darum, wie wir unsere Zeit verbringen sollten, es geht um die Menschheit, die Nachbarschaft und den Glauben, und darum, wer in den Himmel kommt.

 

RI: Aus welchen Teilen besteht die Bibel?

P: Wenn man in den Himmel kommen möchte, muss man gut sein.

 

RI: Können Sie mir etwas über den formalen Aufbau der Bibel sagen. Die Bibel besteht aus verschiedenen Teilen und Kapiteln. Was fällt Ihnen dazu ein?

P: Soweit ich das bisher verstehe, wird von der Richtung gesprochen, die man einschlagen muss, um gut zu sein und um die Barmherzigkeit Gottes zu erhalten und gerettet zu werden.

 

RI: Wer hat die Bibel geschrieben?

P: Das ist die Version von King James.

 

RI: Die Bibel enthält Geschichten, die von verschiedenen Menschen aufgeschrieben wurden. Fällt Ihnen dazu etwas ein?

P: Verschiedene Leute? Die Bibel lehrt uns und wenn man betet, dann liebt Gott einen und zeigt einem den Weg zum Himmel.

 

RI: Erzählen Sie mir eine konkrete Geschichte aus der Bibel.

P: Das ist über Maria. Das ist sehr interessant für mich. Sie bekam ein Kind ohne dass sie jemand berührt hatte. Und Gott hat seine Nachricht über Jesus geschickt. Er hat über Jesus seine Botschaft verbreitet. Sie bekam das Baby, es war der Sohn Gottes. Und Gott hat seine Botschaft geschickt und hat sich der Menschheit gezeigt.

 

RI: In der Bibel stehen viele Geschichten über Jesus. Erzählen Sie mir eine konkrete Geschichte, die Jesus erlebt hat.

P: Er ist gestorben und nach drei Tagen auferstanden und seine Seele ist zu Gott auferstanden.

 

RI: Was sagen Ihnen das Neue Testament und das Alte Testament?

P: Das ist die Bibel und die Absätze. Das ist der Neue Absatz und der alte Absatz. Die Leute haben Alte Absätze geändert. Es gibt neue Absätze und es gibt alte Absätze.

 

RI: Was steht im Neuen Testament, was kommt dort vor, was finde ich, wenn ich im Neuen Testament lese.

P: Das Neue Testament ist mehr oder weniger wie das Neue Testament. Das Neue Testament ist am Ende der Bibel. Ich lese es gerade. Ich bin noch nicht fertig, weil es so lange ist und ich brauche Zeit um alles zu verstehen.

 

RI: Erzählen Sie mir eine Geschichte aus dem Leben von Jesus, was hat er zum Beispiel erlebt oder gemacht.

P: Er hatte viele Schüler. Was ich soweit ich verstehe, ist der der Überbringer der Nachricht von Gott an die Menschheit. Und wenn man in den Himmel und zu Gott kommen möchte, muss man Jesus fragen, er ist derjenige, der einem in den Himmel bringt.“

 

Wie sich anhand dieses Ausschnittes zeigt, gab der Beschwerdeführer dabei nur sehr unkonkrete allgemein gehaltene Antworten, er konnte auch nichts mit der Unterscheidung zwischen dem Alten Testament und dem Neuen Testament anfangen („Das ist die Bibel und die Absätze. Das ist der Neue Absatz und der alte Absatz. Die Leute haben Alte Absätze geändert. Es gibt neue Absätze und es gibt alte Absätze.“; dagegen zum Vergleich siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Bibel#Die_christliche_Bibel:_Altes_und_Neues_Testament ), er konnte auch nichts über die sonstige Struktur und Einteilung der Bibel erzählen und auch von den Autoren der vier biblischen Evangelien, den vier Evangelisten Matthäus Markus, Lukas und Johannes, wusste der Beschwerdeführer nichts. (VS 21.09.2022 S 9) Darauf, dass Jesus und Maria auch im Koran eine Rolle spielen und daher deren bloße Kenntnis kein Nachweis für eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Christentum darstellen kann, wurde bereits oben unter Punkt 2.4.4.3 hingewiesen.

Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, substantiell mehr über das Christentum zu erzählen als er bereits bei der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2018 erwähnt hatte. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits bei den Einvernahmen vor dem BFA im Jahr 2019 und 2020 – über zweieinhalb Jahre später in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 keinerlei Episoden aus dem Leben von Jesus oder irgendwelche Geschichten oder über dessen Wirken erzählen, erwähnte auch nichts von den Evangelien, den Evangelisten oder irgendwelchen anderen näheren Inhalten des Christentums oder der Bibel, als er in der Verhandlung wiederholt auf verschiedene Weise dazu ersucht wurde, nach seiner eigenen Wahl irgendetwas über die Bibel zu erzählen, über deren Inhalt und darüber, was im Alten und Neuen Testament konkret zu finden ist und konkrete Beispiele dazu zu nennen.

Diese weitreichende Unkenntnis über das Christentum und die Bibel lassen sich nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer „nicht alles“ gelesen hat (NS EV 03.12. 2019 S 4), er in Österreich auch aufgrund der deutschen Sprache eine Sprachbarriere vorgefunden hat und man laut der Aussage des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 befragten katholischen Priesters XXXX nicht alles auf einmal lernen könne und dies mindestens 10-15 Jahre dauere (VS 21.09.2022 Beilage Zeugenaussage S 3). Dies deshalb, da der Beschwerdeführer– der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt – laut seinen eigenen Angaben bereits in Pakistan eine Bibel gehabt hat, er seit 2011 – und damit bereits seit über 10 Jahren – (VS 19.07.2022 S 8: „…habe mich aber mit dem Christentum seit dem Jahr 2011 bis 2019 beschäftigt und habe auch am Christentum teilgenommen“), jedenfalls jedoch seit mehreren Jahren – regelmäßig im Internet recherchiert und „auf Englisch sowie Urdu“ in der Bibel gelesen haben will (NS EV 19.02.2020 S 3) und er die Kirche besucht und sich mit seinen christlichen Freunden getroffen und unterhalten haben will. (NS EV 27.11. 2019 S 10, 11; NS EV 03.12.2019 S 4) (zu „Wissenslücken“ sowie dazu, welches Wissen erwartet werden kann und welche Umstände dabei zu berücksichtigen sind siehe bspw VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130, VwGH 12.09.2022, Ra 2022/14/0219)

Würde der Beschwerdeführer tatsächlich nach seiner Einreise in Österreich und auch aktuell in den knapp drei Jahren seines Aufenthaltes in Österreich ernsthaft vom Islam abgefallen und ernsthaft aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten sein und seinen christlichen Glauben ausleben wollen, dann wäre – auch unter der Berücksichtigung seiner subjektiven Fähigkeiten und des Umstandes, dass er zehn Jahre die Schule in Pakistan besucht hat – in einem solchen Fall zu erwarten gewesen, dass er zumindest mehr über das Christentum angeben könnte, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2022, wo ihm keine Fragen gestellt wurden, für die ein Spezialwissen, Randwissen oder Detailwissen über das Christentum erforderlich gewesen wäre. Dies vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer laut seinen Angaben seine Heimat gerade deswegen verlassen und alles zurückgelassen hat, nur um seinen christlichen Glauben endlich frei von Verfolgung leben zu können.

Daraus ist zu schließen, dass sein Vorbringen, seit vielen Jahren regelmäßig die Bibel gelesen und im Internet zum christlichen Glauben recherchiert zu haben und die Kirche besucht zu haben, entweder nicht den Tatsachen entspricht oder er diese Aktivitäten nicht ernsthaft betrieben hat und diese für ihn unbedeutend waren. Beides spricht dafür, dass die von ihm vorgebrachte ernsthafte Zuwendung zum Christentum nicht glaubhaft ist.

2.4.7 Fehlende oder lückenhafte Kenntnisse sprechen für sich allein nicht dagegen, vom Islam abgefallen und ernsthaft zum Christentum übergetreten zu sein.

2.4.7.1 Der Beschwerdeführer wurde jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.02.2022 dazu aufgefordert, seine Glaubensaktivitäten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides im April 2020 anzugeben, Bescheinigungen über seine christliche Glaubensbetätigung seit seiner Einreise in Österreich und schriftliche Beurteilungen seiner Glaubensbetätigung durch offizielle Repräsentanten seiner Glaubensgemeinschaft oder andere Mitglieder seiner Glaubensgemeinde vorzulegen sowie allfällige Zeugen für die mündliche Verhandlung bekannt zu geben und seine Motivation für seinen Glaubensübertritt mit eigenen Worten zu beschreiben. (OZ 20)

Der Beschwerdeführer übermittelte nach jener Aufforderung dem Bundesverwaltungsgericht zwar am 15.03.2022 hinsichtlich seiner gesetzten Integrationsschritte ein Konvolut von Bescheinigungen zu seiner beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit, hinsichtlich seiner christlichen Glaubensbetätigung lediglich eine erst am 15.03.2022 gegenüber dem römisch-katholischen Pfarramt St Franziskus in Linz abgegebene „Eidesstattliche Erklärung“ vor, in welcher er erklärte, in „Abbottabad, Lukes Church“ getauft worden zu sein, sowie eine Vorschreibung der Kirchenbeitragsstelle vom 28.02.2022. Den weiteren Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2022 kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. (OZ 21)

Der Beschwerdeführer brachte zu diesem Umstand in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 vor, dass er 8-9 Monate in XXXX gelebt habe, er dort seinen Gewerbeschein gemacht habe und dort auch in die Kirche gegangen sei und ihn die Leute dort kennen würden, er auch ein Jahr in einer Flüchtlingsunterkunft gewesen sei und dort seinen Glauben aufgrund der anderen Muslime nicht habe praktizieren können, er auch noch einen Monat in Villach, dazwischen drei Monate in XXXX gewohnt habe und, seit er nun wieder in XXXX lebe, in die Messe im XXXX Dom und in der XXXX gegangen sei und nun in eine englischsprachige Kirche gehe und er vom dortigen Pastor Unterricht erhalte, er sehr viel Zeit in seinen Glauben investiere, er aber auch selbstständig sei und viel arbeiten müsse und auch einen Deutschkurs besuche. (VS 19.07.2022 S 13) In der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 gab der Beschwerdeführer an, einen Bibelkurs zu besuchen. (VS 21.09.2022 S 3)

Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in XXXX nicht nur 8-9 Monate, sondern tatsächlich durchgehend insgesamt 15 Monate vom 29.09.2021 bis 07.01.2022 bis zu seinem letzten Umzug nach XXXX gemeldet war. (ZMR) Er hat keine Bescheinigung für eine öffentliche Glaubensbetätigung in Form von Fotos über seine Teilnahme an Glaubensveranstaltungen, Bestätigungsschreiben oder auch Zeugenanboten für jenen Zeitraum vorgelegt und auch für keinen Zeitraum davor. Auch die vorgelegte „Eidesstattliche Erklärung“ hat der Beschwerdeführer erst am 15.03.2022 gegenüber dem römisch-katholischen Pfarramt XXXX abgegeben, erst rund zwei Jahre nach seiner Einreise in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat es des Weiteren bereits im Februar 2021 geschafft, einen österreichischen Führerschein zu erhalten, bei den österreichischen Behörden in Österreich ein Gewerbe anzumelden, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten und sich bei der Sozialversicherung anzumelden, einen eigenen PKW zu erwerben und anzumelden und seit dieser Zeit erfolgreich selbstständig erwerbstätig zu sein, und hat damit sein Geschick, seine Selbstständigkeit und Eigeninitiative nachgewiesen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer – bei einem tatsächlich ernsthaften Bemühen und aufrichtigem Interesse für das Christentum – erst nach über zwei Jahren seines Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2022 gelungen wäre, ein Buch in Form einer englischsprachigen Bibelausgabe in einer Buchhandlung zu bestellen, wie er das in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 angegeben hat. (VS 21.09.2022 S 6)

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022, wonach er einen Bibelkurs besuche (VS 21.09.2022 S 3), ist festzustellen, dass dies im Widerspruch zu der Aussage des befragten Zeugen steht, wonach die Kirche, die der Beschwerdeführer aktuell besucht, keine Bibelkurse abhalte, da keine Zeit dafür bestehe. (VS 21.09.2022 Beilage Zeugenaussage S 2). Dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gemeinde oder auf andere Weise einen Bibelkurs besuchen würde, hat er nicht behauptet.

Aus all diesen Gründen und dem dargestellten Verhalten (sowie dem oben bereits dargestellten fehlenden Wissen) des Beschwerdeführers ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2022 ernsthaft einen christlichen Glauben in der Öffentlichkeit oder auf sonstige Weise praktiziert hat.

2.4.7.2 Seit Beginn des Jahre 2022 hat der Beschwerdeführer in XXXX verschiedene katholische Kirchen besucht und aktuell besucht er die XXXX Gemeinde in XXXX . Er ist ein aktives Mitglied jener Gemeinde, singt im Chor, nimmt an Gemeindefesten teil, hilft bei der internen Organisation von Aktivitäten und zeigt ständiges Interesse an der Durchführung von Aufgaben. Der Beschwerdeführer hat dazu Fotos von seinen Kirchenbesuchen und auch eine Mitgliedsbestätigung des Pfarrers der XXXX Gemeinde in XXXX vorgelegt. (VS 24.05.2022 Beilage Fotos; VS 19.07.2022 Beilage Fotos; Bestätigung XXXX 12.07.2022)

Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 befragte katholischen Priester XXXX gab – zusammengefasst – an, dass er ( XXXX ) von seiner Diözese ungefähr im Februar oder März 2022 angerufen worden sei und ihm vom Beschwerdeführer erzählt worden sei. Er habe dann dem Beschwerdeführer angeboten, sich in der Kirche zu treffen. Er sei seit 5. Juni 2022 jeden Sonntag immer in der XXXX und der Beschwerdeführer komme regelmäßig. Er könne aus seiner Erfahrung sagen, dass der Beschwerdeführer seinen katholischen Glauben ernst nehme und dieser regelmäßig in der Messe sei. Der Beschwerdeführer singe im Chor, helfe mit, suche den Kontakt und stelle sehr viele Fragen sei „richtiggehend lästig“. Er könne erfahrungsgemäß einigermaßen einschätzen, wer was ernst genommen habe oder ernst nehme, und als er den Beschwerdeführer das erste Mal getroffen habe, habe er den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer das ernst nehmen wolle bzw ernst nehme. Er wäre nicht zur Verhandlung am 19.07.2022 und auch nicht zur Verhandlung am 21.09.2022, wenn er gespürt hätte, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben nicht ernst nehme. Er wisse nicht, ob sich der Beschwerdeführer auch außerhalb des Gottesdienstes mit der Religion befasse, weil er nicht beim Beschwerdeführer wohne. Ob der Beschwerdeführer im Buch lese oder bete, wisse er nicht. Alles was er sagen könne sei, dass der Beschwerdeführer ihn ständig anrufe und frage, wann er wieder da sei. Da habe er den Eindruck, der Beschwerdeführer wolle noch mehr wissen. Er müsse noch sagen, er wisse nicht, was der Beschwerdeführer vorhabe. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer das alles spiele. Aber was er als Priester erfahrungsgemäß sagen könne, nehme der Beschwerdeführer das sehr ernst. Er kenne viele, die konvertiert seien, die aber das nicht so ernst nehmen, wie der Beschwerdeführer. Was der Beschwerdeführer innerlich vorhabe, wisse er nicht. (VS 21.09.2022 Beilage Zeugenaussage)

Es bestehen keine Zweifel an der persönlichen Überzeugung des Zeugen. Der Zeuge bezieht sich seinen Ausführungen zufolge dazu auf seine eigene Erfahrung als Priester und er schließt aus der regelmäßigen Teilnahme seit Juni 2022, dem vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Interesse und den vielen Fragen des Beschwerdeführers darauf, dass der Beschwerdeführer seinen katholischen Glauben ernst nehme und noch mehr wissen wolle.

Allerdings ist dabei auch miteinzubeziehen, dass der Zeuge den Beschwerdeführer regelmäßig erst seit Juni 2022 trifft und sich die Wahrnehmung und Einschätzung des Zeugen damit nur auf einen relativ kurzen Zeitraum von wenigen Monaten beschränkt. Der Zeuge merkte auch selbst an, dass er nicht wisse, was der Beschwerdeführer vorhabe und er nicht wisse, ob der Beschwerdeführer das alles spiele.

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer, wie im Zuge der gegenständlichen Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, (1.) mit seinen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bereits in Pakistan zum Christentum übergetreten und dort deswegen bereits verfolgt worden ist (oben Punkt 2.4.1 bis 2.4.5), (2.) der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass er in der Zeit ab seiner Einreise in Österreich von November 2019 bis Anfang 2022 und somit in einem Zeitraum von rund zwei Jahren ernsthaft einen christlichen Glauben in der Öffentlichkeit oder auf sonstige Weise praktiziert hat (oben Punkt 2.4.7.1) und (3.) dem Beschwerdeführer schließlich noch in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 weiterhin grundlegende Kenntnisse über das Christentum und somit das Wissen über die Grundlagen, Inhalte und das Wesen einer christlichen Lebensführung fehlten (oben Punkt 2.4.6), gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung all dieser Aspekte zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer – zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – nicht bereits ernsthaft und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sein kann.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals seit dem Frühjahr 2022 regelmäßig Gottesdienste besucht und dem Pfarrer der XXXX Gemeinde in XXXX sehr viele Fragen stellt, ist ein möglicher Hinweis für ein gewisses aktuell bestehendes Interesse des Beschwerdeführers am Christentum. Ein bloßes "Interesses am Christentum" stellt jedoch jedenfalls noch keinen erfolgten Abfall vom Islam und keine bereits erfolgte ernsthafte Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung dar und ist daher vernünftigerweise nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden.

2.4.8 Motivation Krankheit Mutter nicht glaubhaft, kein Grund für Wechsel

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2019 an, er habe nicht viel Informationen über das Christentum gehabt, er habe sich selbst dafür interessiert und habe angefangen, im Internet Zuhause zu lesen und dann habe er die Bibel bekommen (NS EV 27.11.2019 S 10) Wie jedoch zuvor dargelegt wurde, verfügte der Beschwerdeführer weder bei den Einvernahmen vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung über grundlegende Kenntnisse des Christentums (siehe dazu oben, Punkte 2.4.4.3 und 2.4.6), sodass nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage er eine ernsthafte Entscheidung für einen derartigen Glaubenswechsel hätte treffen können, da ohne grundlegende Kenntnisse des Christentums kein Vergleich mit dem Islam möglich erscheint, was der Beschwerdeführer jedoch behauptet, getan zu haben. (VS 21.09.2022 S 4: „Als ich aus dem Islam ausgetreten bin, habe ich den Islam und das Christentum verglichen ….“) Soweit er vorbrachte, dass seine Mutter krank gewesen sei und er um den Segen Gottes gebeten habe und seine Mutter geheilt worden sei (NS 03.12.2019 S 4; VS 21.09.2022 S 4), hat er nicht dargelegt, weshalb er nicht zum muslimischen Gott gebetet hat und wie er dazu gekommen wäre, zum christlichen Gott zu beten.

Damit konnte der Beschwerdeführer auch die Motivation für seinen behaupteten Glaubenswechsel nicht schlüssig darlegen.

2.4.9 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente aufgrund des in wesentlichen Punkten inkonsistenten, widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens insgesamt zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers – wonach er in Pakistan vom Islam abgefallen, zum Christentum konvertiert und wegen seiner Konversion zum Christentum verfolgt worden sei, er bei einer Rückkehr nach Pakistan dort wieder Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Konversion befürchten müsse und er ernsthaft aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten sei und seinen christlichen Glauben frei praktizieren wolle – nicht glaubhaft ist. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit behauptet. Er hat somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird.

2.5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom April 2022. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind nach wie vor ausreichend aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation.

Die Feststellungen Monsunflut und zur Hochwassersituation in Pakistan beruhen auf den Berichten von OCHA, PAKISTAN: 2022 Monsoon Floods, Situation Report No. 6, 16.09.2022; Pakistan Floods 2022 Bi-Weekly Highlights Update #5 16.09.2022; und auf der Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan Bilanz der Monsunflut 11.10.2022)

Die Feststellung zur Verfügbarkeit von Insulin in Pakistan beruhen auf den diesbezüglichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid des BFA

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005; Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009)

3.3 Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. (14.03.2019 Ra 2018/18/0441)

Bei "theologischen Wissenslücken" dürfen keine überzogene Erwartungshaltung an das diesbezügliche Wissen des Asylwerbers anlegt werden. Aber auch bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, handelt es sich letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind (etwa, wenn es um Wissen geht, von dem angenommen werden kann, dass es eine die Konvertierung ernsthaft anstrebende Person jedenfalls erworben hat, umso mehr wenn sie angibt, an bestimmten kirchlichen Unterrichtseinheiten teilgenommen zu haben). (VwGH 25.03.2020 Ra 2020/14/0130)

Zum gegenständlichen Fall

3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er in Pakistan vom Islam abgefallen, zum Christentum konvertiert und wegen seiner Konversion zum Christentum verfolgt worden ist, er bei einer Rückkehr nach Pakistan dort wieder Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Konversion befürchten muss und er ernsthaft aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und seinen christlichen Glauben frei praktizieren möchte.

Selbst wenn der Beschwerdeführer eine „echte“ Taufzeremonie entsprechend den vorgelegten Fotos absolviert hätte und die vom Beschwerdeführer ohne Vorlage eines Taufscheins gegenüber der römisch-katholischen Kirche abgegebenen „Eidesstattlichen Erklärung“ von der römisch-katholischen Kirche als bereits erfolgte formale Taufe anerkannt wurde oder anerkannt wird, so ist es dennoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. (VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130) Das setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß - aus opportunistischen Gründen - zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würden. (VwGH 10.08.2021 Ra 2020/18/0179) Und im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers hat dieser aus den dargelegten Gründen gerade nicht glaubhaft gemacht, dass er ernsthaft aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und seinen christlichen Glauben frei praktizieren möchte.

Anhaltspunkte dafür, dass das bloße Faktum einer formalen Taufe in Pakistan für sich betrachtet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat nach sich ziehen würde, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Konvertit diesen ernsthaft oder nur zum Schein vorgenommen hat, ergeben sich weder aus den Länderfeststellungen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. (vgl VwGH 12.06.2020 Ra 2019/18/0440)

Ein bloßes "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus. (vgl VwGH 25.03.2020 Ra 2020/14/0130)

Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit behauptet.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird.

3.5 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.

3.6 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

3.7 Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Die Diabetes-II-Erkrankung des Beschwerdeführers konnte bereits vor seiner Ausreise in Pakistan medizinisch adäquat behandelt werden. Auch aus den Länderinformationen geht hervor, dass das erforderliche Insulin in Pakistan in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden können und für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. (siehe oben 1.6) Zudem behandelt der Beschwerdeführer aktuell in Österreich seine Diabetes-Typ II-Erkrankung lediglich mit gesunder Ernährung und natürlicher Lebensweise. Nur wenn es ihm schlecht geht, nimmt er eine Tablette ein. Der Beschwerdeführer gab zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 an, dass seine Gesundheit gut sei.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan jedenfalls in der Provinz Punjab aktuell als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6).

Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der von der aktuellen Hochwassersituation betroffenen Provinzen Sindh und Belutschistan stammt, sondern bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise aus Pakistan in Lahore in der Provinz Punjab gelebt hat. Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist. Dies zeigt sich auch darin, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern mit deren Familien sowie seine Eltern in verschiedenen Städten der Provinz Punjab bei gesicherter Existenz aufhalten können, sodass nicht erkennbar ist, dass Fall des Beschwerdeführers die Gefahr entscheidend größer ist, als im Fall seiner in Pakistan lebenden Familienangehörigen.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu keiner Risikogruppe, er ist gesund und nimmt keine Medikamente; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.8 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3.9 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3.10 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3.11 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)

3.12 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG; Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides)

3.14 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.15 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich im November 2019 gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen auf. Es handelt sich um sein erstes Asylverfahren. Er bezieht seit Juni 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist selbstständig erwerbstätig, ist seit September 2022 auch Teilhaber mit einem Geschäftsanteil von 30 Prozent und seit Oktober 2022 auch unbeschränkt haftender Gesellschafter eines Gastronomiebetriebes. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt keine lebenspartnerschaftliche Beziehung in Österreich und es besteht auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Person in Österreich.

3.16 Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunk knapp über 3 Jahre in Österreich auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit begründet unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Ausübung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration und auch keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

3.17 Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Es bestehen weiters keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3.18 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3.19 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

3.20 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher ebenso abgewiesen.

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG; Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides)

3.21 Gegenständlich erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ab (Spruchpunkt VII) und stütze demgemäß Spruchpunkt VI über das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits mit Teilerkenntnis vom 08.06.2020 der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben, jenen Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 55 Abs 1 FrPolG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. (VwGH 08.06.2020, Ra 2018/19/0478)

3.22 Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten 14 Tage erforderlich ist, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen. (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

3.23 Es war somit spruchgemäß die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.

Zur Anordnung einer Unterkunftnahme (§ 15b Abs 1 AsylG; Spruchpunkt VIII)

3.24 Das BFA verfügte mit Verfahrensordnung vom 15.11.2019, dass der Beschwerdeführer an der Betreuungsstelle West in St. Georgen/Attergau Unterkunft nehme, und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt hatte, sowie mit Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung seines Antrages auf internationalen Schutz.

Mit Spruchpunkt VIII erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über eine Verfahrensanordnung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Beschwerde brachte keine Argumente gegen die Entscheidung des BFA über die Anordnung vor.

Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterkunftnahme und der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte der Ausspruch über die Unterkunftnahme rechtmäßig.

3.25 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Da sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes bezog, trat sie jedoch mit dem Zeitpunkt der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes und der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers außer Kraft.

Zu B)

Revision

3.26 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.27 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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