BVwG L502 2001355-2

BVwGL502 2001355-25.9.2016

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2001355.2.00

 

Spruch:

L502 2001355-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. WEH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, FZ. 13-637661205-1688671, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch

des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wird XXXX nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise in die Türkei 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 12.07.2013 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union sowie in weiterer Folge nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 12.07.2013 fand die asylgesetzliche Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

2. Im Gefolge der Zulassung des Verfahrens fand am 31.10.2013 an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes die niederschriftliche Einvernahme des BF statt.

Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme zur Einsichtnahme vorgelegten Länderfeststellungen mit Stand vom Jänner 2013 verzichtete der BF.

3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, FZ. 13 09.953-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.11.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den dem BF am 25.12.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2014 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Vorgelegt wurde zugleich die Kopie des türkischen Personalausweises des BF.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 13.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

7. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014, GZ. L502 2001355-1/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte

I und II gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

8. In der Folge wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgeführt.

9. Mit Schreiben des BFA, zugestellt am 22.08.2014, wurde der BF aufgefordert einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich und in der Türkei zu beantworten und wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei übermittelt.

10. Am 02.09.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des BF ein.

Vorgelegt wurden unter einem Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Anmeldung zu einer Deutschprüfung, Auszüge aus dem zentralen Melderegister, ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers des - in Österreich niedergelassenen - Bruders des BF, eine Unterschriftensammlung zugunsten des BF sowie eine Stellungnahme zu den Länderberichten.

11. Mit Schreiben vom 21.08.2015 wurde ein Deutschprüfungszeugnis auf dem Niveau A2 vorgelegt.

12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2015 wurde der BF nochmals aufgefordert zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen, dies insbesondere im Hinblick auf Aufenthaltsdauer, aktuelle wirtschaftliche Lage, aktuelles Privat- und Familienleben, soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet, Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat und aktuellen Gesundheitszustand des BF.

13. Am 21.12.2015 langte eine weitere Stellungnahme des BF beim BFA ein.

Vorgelegt wurden nochmals das Deutschprüfungszeugnis sowie eine Einstellungszusage des Bruders des BF zu dessen Gunsten, ein Unterstützungsschreiben des Bruders und seiner Familienangehörigen sowie ein Unterstützungsschreiben eines Bekannten des Bruders.

14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde dem BF neuerlich ein Fragenkatalog zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben übermittelt und wurde er zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde eine aktuelle Zusammenfassung der Situation im Herkunftsstaat des BF übermittelt, zu der sich der BF ebenfalls binnen gleicher Frist äußern sollte.

15. Am 21.03.2016 gab der nunmehrige Vertreter des BF die Bevollmächtigung durch ihn bekannt und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.

16. Am 01.04.2016 langte ein weiterer Fristerstreckungsantrag des Vertreters ein.

Eine weitere Stellungnahme zum Vorhalt des BFA oder zur aktuellen Lebenssituation des BF erfolgte jedoch nicht mehr.

17. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 21.06.2016 wurde entschieden, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

18. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.06.2016 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

19. Gegen den dem Vertreter des BF zugestellten Bescheid wurde am 12.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der der bezeichnete Bescheid zur Gänze angefochten wurde.

20. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit 21.07.2016.

21. Am 14.07.2016 langte beim BFA eine Beschwerdeergänzung ein, welche dem BVwG übermittelt wurde.

Vorgelegt wurden:

* Bescheid des AMS vom 04.02.2016 über die Abweisung des Antrags des Bruders des BF vom 21.12.2015 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für diesen

* Zwei Arbeitsvorverträge für eine Vollzeitbeschäftigung unter der Bedingung der Erteilung einer Arbeitsmarktzugangsberechtigung für den BF

* A2-Deutschprüfungszertifikat sowie Deutschkursbestätigungen

* Diverse Unterstützungsschreiben sowie eine Unterschriftensammlung zugunsten des BF

22. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft, einen Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem sowie eine ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in XXXX , XXXX , geboren und besuchte dort die Grundschule.

Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat. Die Mutter, zahlreiche Geschwister sowie weitere Verwandte des BF leben nach wie vor in der Türkei. Die Mutter lebt mit drei Geschwistern des BF in einem der Familie gehörenden Haus im Heimatdorf des BF. Der BF hat vor seiner Ausreise das Vieh der Familie versorgt.

In XXXX lebt ein Bruder des BF mit seiner Familie, die der BF regelmäßig besucht. Der BF selbst lebt in einer Asylwerberunterkunft. Dieser Bruder des BF hatte am 19.08.2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Bruder hatte bereits am 30.06.2006 in Österreich eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und wurde ihm von der zuständigen Niederlassungsbehörde mit 18.01.2012 erstmals ein befristeter Aufenthaltstitel für Familienangehörige erteilt, nach mehrmaliger Verlängerung verfügt er aktuell über einen Aufenthaltstitel gültig bis 08.01.2018. Am 09.01.2015 wurde ihm eine Gewerbeberechtigung erteilt.

Der Bruder des BF beantragte beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung für den BF, deren Erteilung mit Bescheid vom 04.02.2016 abgelehnt wurde. Es liegt neben der Arbeitsplatzzusage des Bruders eine Arbeitsplatzzusage eines weiteren Unternehmens für den BF - jeweils für eine Vollzeitbeschäftigung - vor.

Der BF pflegt eine familiäre Beziehung mit seinem Bruder und dessen Familienangehörigen. Er verfügt darüber hinaus über gewöhnliche soziale Kontakte in Österreich. Zu seinen Gunsten wurden zahlreiche Unterstützungserklärungen von Privatpersonen abgegeben.

Der BF bezieht in Österreich nach wie vor Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht legal erwerbstätig. Er spricht Türkisch und den kurdischen Dialekt Zaza. Er besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und hat am 11.05.2015 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, den Vorakt des BVwG, die Beschwerde und Beschwerdeergänzung des BF sowie durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft, eines Auszugs aus dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister sowie einer ZMR-Auskunft den BF betreffend. Darüber hinaus wurde Einsicht in die entsprechenden Datenbanken den Bruder des BF betreffend genommen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten türkischen Personalausweis und dem Vorakt des BVwG.

2.3. Die Feststellungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie in der Türkei stützen sich auf die bereits in der Entscheidung des BVwG vom 02.04.2014 getroffenen Feststellungen, die Angaben des BF im Rahmen seiner Stellungnahmen im gg. Verfahren, die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde sowie Beschwerdeergänzung gegen diese Entscheidung.

2.3.1. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 02.09.2014 führte der BF dazu im Wesentlichen aus, dass er weder verheiratet sei noch in einer Lebensgemeinschaft stehe. Es lebe zwar ein Bruder von ihm in Österreich, er sei von diesem aber nicht finanziell abhängig, da er auch anderweitig (gemeint: im Rahmen der Grundversorgung) Unterstützung erhalte. Es gebe keine weiteren Verwandten in Österreich. Außer Deutschkursen habe er keine weiteren Kurse oder Ausbildungen absolviert. In Österreich habe er auch noch nie gearbeitet, er habe daher auch kein Erwerbseinkommen.

Im Zuge des weiteren Parteigehörs führte der BF im Schreiben vom 21.12.2015 darüber hinaus aus, dass er in Österreich viele Freunde habe und schon Deutsch gelernt habe. Seinen Bruder besuche er täglich und helfe ihm mit der Erziehung und Pflege seiner minderjährigen Kinder. Dieser würde ihn auch finanziell und emotional unterstützen. Demgegenüber habe er zur Mutter und den Geschwistern in der Türkei nur mehr gelegentlichen telefonischen Kontakt.

Im Gefolge der nochmaligen Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme vom 10.02.2016 langte trotz Fristverlängerungen aufgrund mehrmaliger Anträge des Vertreters des BF bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme mehr ein.

In ihrer Entscheidungsbegründung im gegenständlichen Bescheid führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der BF am 12.07.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, dessen Aufenthalt in Österreich habe sich im weiteren Verlauf lediglich auf die Beantragung internationalen Schutzes gestützt. Eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, eine Ausbildung oder eine maßgebliche soziale Integration seien nicht hervorgekommen. Insoweit seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration feststellbar gewesen. Sonstige soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten ebenso nicht festgestellt werden können. Es würden zwar familiäre Bindungen des BF hierorts vorliegen, diese würden jedoch keine solche Intensität aufweisen, dass im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem unzulässigen Eingriff in das Familienleben auszugehen wäre. Darüber hinaus verfüge der BF in der Türkei noch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe somit kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben des BF in Österreich festgestellt werden können und würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des BF am Verbleib in Österreich jedenfalls überwiegen.

In der Beschwerde des BF wurde dazu ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Bescheid nicht (ausreichend) mit den persönlichen Verhältnissen des BF hierorts auseinandergesetzt habe. Der Bruder des BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, auch seien deren vier Kinder österreichische Staatsangehörige. Der Bruder sei selbstständig erwerbstätig und könne der BF nach Erteilung eines Aufenthaltstitels bei ihm zu arbeiten beginnen. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei bereits gestellt, jedoch abgewiesen worden. Auch läge noch eine weitere Arbeitsplatzzusage vor. Der BF habe das österreichische Sprachdiplom A1 erworben, sei sprachlich integriert und lebe überwiegend bei seinem Bruder und dessen Familie, wobei er sich regelmäßig um seine Nichten und Neffen kümmere. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit den Unterstützungserklärungen zugunsten des BF auseinandergesetzt. Auch sei eine Unterschriftenliste mit mehr als 170 Unterzeichnenden nicht berücksichtigt worden.

In der Beschwerdeergänzung von 14.07.2016 wurde die Beschwerde lediglich wiederholt bzw. wurden die og. Unterlagen vorgelegt.

2.3.2. im Hinblick darauf war festzustellen, dass bereits die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen familiären Bezug des BF in Österreich zu seinem Bruder und dessen Familienangehörigen zugrunde legte. Auch für das erkennende Gericht war im Lichte des Vorbringens und auch der vorgelegten Schreiben zugunsten des BF diese emotionale Verbundenheit des BF mit seinen hier niedergelassenen Verwandten erkennbar.

Im Hinblick auf die Frage einer darüber hinausgehenden wirtschaftlichen oder anderweitigen Abhängigkeit des BF von seinen Verwandten in Österreich kamen über die bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014 getroffenen Feststellungen hinaus keine maßgeblichen Neuerungen hervor, zumal der BF zwar von seinem Bruder hin und wieder finanzielle Zuwendungen erhält, aber weder beim Bruder dauerhaft wohnt noch finanziell von ihm abhängig ist, zumal er weiterhin Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber bezieht, wie sich dies aus dem Zentralen Melderegister wie auch aus dem Datenauszug des Grundversorgungsinformationssystems erkennen ließ.

Aus den sonstigen Unterstützungsschreiben zugunsten des BF ging hervor, dass der BF den Unterfertigenden durch seinen Bruder bekannt ist, und wurden sohin über deren Sympathiebekundungen hinaus keine außergewöhnlichen Beziehungen des BF zu diesen Personen dargelegt.

Sinngemäß gleiches galt für die vorgelegten Unterschriftslisten zugunsten des BF, die sohin alleine auf eine gute soziale Akzeptanz des BF im Aufnahmeland hinwiesen.

In Anbetracht dieser Erwägungen waren sohin oben entsprechende Feststellungen über seine verwandtschaftliche und soziale Anbindung im Bundesgebiet zu treffen.

2.3.3. Soweit der BF im Rahmen eines Schreibens vom 21.12.2015 vermeinte, dass sein Leben in der Türkei nach wie vor - aus bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geschilderten Gründen iZm einer behaupteten Blutrache - bedroht sei, war er auf das Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014 zu verweisen und hat dahingehend schon die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend festgehalten, dass der BF im gg. Verfahren keine maßgeblichen Neuerungen vorgebracht hat.

Auf schlüssige Weise gelangte die Behörde im Lichte ihrer länderkundlichen Informationen auch zum Ergebnis, dass in der Türkei keine derart schlechte wirtschaftliche Lage herrscht, sodass zurückkehrende Personen grundsätzlich in ihrer Existenz bedroht wären, und wurde Gegenteiliges vom BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Diesbezüglich war ebenso festzustellen, dass auch noch Mutter und Geschwister des BF in der Türkei leben, mit denen er nach wie vor Kontakt hat.

In der Beschwerde des BF wurde u.a. gerügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Situation für Kurden generell in der Türkei in den letzten Wochen "zugespitzt" habe und dem BF daher bei einer Abschiebung die Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.

Es war jedoch im Hinblick auf die aktuelle notorische Lage in der Türkei, insbesondere den allgemein bekannten Putschversuch und die Reaktionen der Regierung hierauf, nicht festzustellen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch im Lichte des in der Beschwerde genannten Berichts von Amnesty International zur Lage der Kurden in der Türkei und der übrigen Ausführungen in der Beschwerde zu einer Verschlechterung der allgemeinen Situation in der Türkei war zu keiner gegenteiligen Feststellung zu gelangen. Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers als solcher war festzustellen, dass sich entsprechend der von der Behörde herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt wären bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Das notorische Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen steht darüber hinaus in keinem erkennbaren persönlichen Bezug zum BF.

2.3.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war für das erkennende Gericht insgesamt festzustellen, dass ein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und auf dessen Grundlage von der belangten Behörde auf schlüssige Weise Feststellungen getroffen wurden. In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurden dahingehend keine maßgeblichen neuen Sachverhalte vorgebracht, die ein weitergehendes Ermittlungsverfahren erfordert hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

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1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 50 FPG, Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig,

wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

2. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.07.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2014 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses abgeschlossenen Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

Die belangte Behörde war sohin angehalten im Gefolge der Entscheidung des BVwG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG über die Zurückverweisung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt in Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zwar wäre gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für den Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz diese Entscheidung vom BFA mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, jedoch trifft diese Konstellation nur auf jene Verfahren zu, in denen "unter einem" (vgl. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG) über diese Fragen zu entscheiden war. Nachdem vom BVwG zuvor schon über den Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden worden war, in Anwendung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF jedoch das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, war vom BFA nunmehr gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu entscheiden, weshalb die im Spruch getroffene Maßgabe zu treffen war.

3. Es liegen auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.

4.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

4.2. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten (Bruder und Schwägerin sowie deren vier Kinder) des Beschwerdeführers war Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine solche Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers war - wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht auszugehen. Er lebt aktuell weiterhin in einer Asylwerberunterkunft und liegt kein gemeinsamer Haushalt mit dem Bruder und dessen Familie vor. Zusätzlich hat der BF mit diesen Verwandten auch vormals in der Türkei nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Vielmehr lebten diese Verwandten bereits vor der Einreise des BF rechtmäßig in Österreich und hat der BF die Beziehungen mit der Schwägerin und deren Kindern erst in Österreich begründet, der Bruder des BF wiederum hält sich bereits seit 2003 in Österreich auf, sodass auch spätestens mit diesem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben in der Türkei im Elternhaus zwischen den Brüdern beendet war. Diese familiären Bindungen entstanden damit erst mit Einreise des BF im Jahr 2013 und mußte sich der BF bewusst sein, dass dieses Beziehungsleben in Österreich bei einer Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz beendet sein würde.

Auch die Feststellung einer wiederkehrenden finanziellen Unterstützung des BF durch den Bruder reichte für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus, wie eine wirtschaftliche Abhängigkeit des BF im Lichte staatlicher Leistungen zu seinen Gunsten nicht gegeben ist.

Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in Österreich vorgebracht, welches - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - zur Feststellung eines schützenswerten Familienlebens des BF iSd EMRK gelangen hätten lassen.

4.3. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

4.4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war diesbezüglich im gegenständlichen Fall festzustellen:

Der BF reiste im Juli 2013 rechtswidrig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich damit seit etwas mehr als drei Jahren faktisch in Österreich auf.

Er war bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.04.2014 alleine auf der Grundlage des AsylG in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Im Gefolge desselben wurde der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Das Gewicht des sohin im Vergleich zum Aufenthalt im Herkunftsland relativ kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.

Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des BF in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass er bisher keine erlaubte Beschäftigung in Österreich ausübte und in Österreich weiterhin von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber lebt. Die Einstellungszusagen zu seinen Gunsten pro futuro waren demgegenüber nicht so zu gewichten, dass aus diesen bereits auf einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben durch eine Aufenthaltsbeendigung zu schließen wäre (vgl. dazu: VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186). Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage zugunsten eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, per se keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).

Der BF weist zwar Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht waren jedoch nicht feststellbar. Er legte zwar Unterschriftenlisten und Unterstützungsschreiben zu seinen Gunsten vor, was auf eine gute soziale Akzeptanz des BF hinwies, er betätigt sich aber in keinem Verein und keiner gemeinnützigen Organisation.

Der BF verbrachte darüber hinaus den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen und Verwandten verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen sein wird nach einer Ausreise allenfalls hier bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es dem BF frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

4.5. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde hinsichtlich eines sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten, diesfalls in den Herkunftsstaat des BF, zulässig ist.

In § 46 FPG ist das Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung festgehalten. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der allfälligen zwangsweisen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dient. Eine Abschiebung gemäß § 46 FPG ist nur zulässig, wenn kein Tatbestand des § 50 FPG erfüllt ist. In § 50 FPG ist die faktische und aktuelle, grundsätzlich verfahrensfreie Beurteilung eines "real risk" normiert. Der Unterlassungsanspruch von Fremden gemäß dieser Bestimmung gilt absolut und unabhängig davon, ob der Betroffene diesen selbst geltend macht. Die bloße Bedrohung iSd Schutztatbestände von Abs. 1 und Abs. 2 genügt nicht, um den Unterlassungsanspruch entstehen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle einer Einreise in den Staat einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. Schrefler-König / Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Kommentar, 2014, Teil III A 1).

Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das vom BF erstattete Vorbringen zu seinen Ausreisegründen bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2014 rechtskräftig abgesprochen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Aus dem Vorbringen des BF war diesbezüglich nichts zu gewinnen, zumal sich aus diesem keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben hat bzw. die allgemeine Lage wie bereits dargelegt keine hinsichtlich des BF relevante Änderung erfahren hat.

Insofern ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass kein maßgeblicher Sachverhalt vorlag, der eine allenfalls geänderte Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des BF im Vergleich zum Vorerkenntnis des BVwG angezeigt hätte.

6. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint sohin angemessen.

7. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde selbst betrifft, so fand sich in diesem kein relevantes neues Tatsachenvorbringen, das nicht ohnehin der gegenständlichen Entscheidung des BVwG im Rahmen der Feststellungen zugrunde gelegt worden wäre.

Soweit in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, war in der Beschwerde auch nicht ausgeführt, was darüber hinaus im Zuge einer solchen an entscheidungsrelevantem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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