BVwG I423 2274031-1

BVwGI423 2274031-17.8.2023

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2274031.1.00

 

Spruch:

I423 2274032-1/5EI423 2274031-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karolina HOLAUS und Florian GUGGENBICHLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ihre Geschäftsführerin XXXX (BF1) und des XXXX (BF2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2023 betreffend den Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für XXXX , ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 28.02.2023 stellte die XXXX , im Folgenden als BF1 bezeichnet, als Arbeitgeberin für XXXX , im Folgenden als BF2 bezeichnet, an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Eine Bestätigung des Unterkunftgebers, ein ÖSD A1-Zertifikat, Verdienstnachweise sowie diverse Zeugnisse und Diplome wurden beigelegt. Auch eine mit 27.02.2023 datierte Arbeitgebererklärung der BF1 war bei Antragstellung enthalten, die neben näheren Angaben zur Arbeitgeberin den monatlichen Bruttolohn des BF2 zum Inhalt hatte. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX leitete den Antrag dem Arbeitsmarktservice XXXX , im Folgenden als belangte Behörde oder AMS bezeichnet, weiter.

2. Mit 28.02.2023 erging seitens des AMS an die BF1 ein Parteiengehör, in dem – nach Rückfrage der BF1 per E-Mail – ersucht wurde, zu der in Vorlage gebrachten Kursbestätigung andere Ausbildungsnachweise in deutscher Übersetzung vorzulegen. In weiterer Folge wurde ein Abschlussdiplom sowie eine Lehrplanübersicht samt Übersetzung an die belangte Behörde übermittelt.

3. Mit Parteiengehör vom 06.03.2023 wurde der BF1 eine Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis gebracht, aus welcher hervorgeht, dass unter Zugrundelegung der vorgelegten Dokumente eine Gleichwertigkeit des Zertifikats aus Nordzypern mit dem österreichischen Lehrberuf Koch nicht festgestellt werden könne. In der Folge wurden seitens der BF1 weitere Urkunden zum BF2 vorgelegt.

4. Am 11.04.2023 erging erneut ein Parteiengehör an die BF1. In diesem wurde dargelegt, dass hinsichtlich des BF2 Kursunterlagen zu Aus- und Weiterbildungskursen von zwei verschiedenen Einrichtungen, datiert mit demselben Ausbildungszeitraum, vorgelegt worden seien. Außerdem hätte in der Mitte einer Ausbildung ein weiterer Kurs an einer Ausbildungsstätte begonnen. Unter derselben Dokumentennummer seien zwei Dokumente unterschiedlichen Datums ausgegeben worden. Eine Stellungnahme der BF1 dazu erging an das AMS mit E-Mail vom 13.04.2023.

5. Mit Parteiengehör vom 20.04.2023 wurde der BF1 mitgeteilt, dass der BF2 laut „ZeMIT“ kein Facharbeiter nach dem Berufsausbildungsgesetz sei. Eine Stellungnahme der BF1 dazu erfolgte mit E-Mail vom 24.04.2023.

6. Mit Schreiben vom 25.04.2023 wurde die BF1 aufgefordert, die Sozialversicherungszeiten aus der Türkei zum BF2 in Vorlage zu bringen. Dieser Aufforderung entsprach die BF1 mit E-Mail vom 28.04.2023.

7. Mit Parteiengehör vom 09.05.2023 teilte das AMS der BF1 mit, dass dem BF2 – vorbehaltlich der abschließenden Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung eines A1-Sprachzertifikates – in Summe 50 Punkte vergeben werden können und sohin die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 nicht erreicht werde. Am 16.05.20232 übermittelte die BF1 dazu (erneut) das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2.

8. Mit Bescheid vom 17.05.2023 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12a AuslBG den Antrag auf Zulassung als Fachkraft hinsichtlich des BF2 im Unternehmen der BF1 ab, was sie mit dem Mangel einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung im Mangelberuf begründete.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.06.2023 per E-Mail erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass der BF2 an der XXXX Universität einen mehrjährigen Tourismuszweig absolviert und parallel bzw. im Nachhinein eine Praxisausbildung gemacht habe. Das Vorlizenz-Diplom sei einem Meisterbrief gleichgestellt und reiche aus, um eine Konzession für eine gewerbliche Tätigkeit in der Hotellerie und Gastronomie zu erreichen. Aufgrund der mittels ÖSD-Zertifikat nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erreiche der BF2 die notwendige Punktezahl von 55.

10. Einlangend mit 26.06.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die BF1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig „Gastronomie, Organisation von Veranstaltungen“ tätig ist. Als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin fungiert seit 19.02.2019 XXXX selbständig.

Mit 28.02.2023 beantragte die BF1 für den BF2, einen am 21.02.1996 geborenen türkischen Staatsangehörigen, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, wobei der BF2 als (Allein-)Koch bei einer Entlohnung von monatlich EUR 1.929,14 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte.

Der BF2 hat in der Türkei im Zeitraum vom 02.09.2015 bis 07.12.2017 an der Universität XXXX das fünfsemestrige Studium „Hotel- und Restaurantdienste sowie Gastfreundliche Bewirtung“ erfolgreich besucht und mit dem akademischen Grad „Vorlizenz“ abgeschlossen. In Hinblick auf den Beruf des Kochs umfasste das Studium die Module „Nahrungsmittel- und Personalhygiene“ sowie „Menüplanung“, die weiteren Module bezogen sich auf den Fachbereich Service sowie Management-Kompetenzen bzw. auch Sprache und Geschichte.

Von Januar 2018 bis November 2022 absolvierte der BF2 eine kombinierte Ausbildung sowohl an der XXXX Universität zur Erlernung theoretischer Inhalte in Fernlehre, als auch in Präsenz an der XXXX Academy (09.09.2019 bis 16.06.2022), die sich im Detail zusammensetzte wie folgt:

- 02.01.2018 bis 15.11.2018: XXXX Universität, Training „Internationale Koch Ausbildung“ im Ausmaß von 1260 Stunden

- 08.01.2019 bis 24.11.2019: XXXX Universität, Training „Internationale Koch Ausbildung“ im Ausmaß von 2224 Stunden

- 03.02.2020 bis 11.12.2020: XXXX Universität, „Gastronomie Training“ im Ausmaß von 720 Stunden

- 12.01.2021 bis 24.12.2021: XXXX Academy, Internationales Kochtraining im Training Akademie Center XXXX im Ausmaß von 2224 Stunden, wobei die praktischen Prüfungen von 14.06.2021 bis 25.12.2021 stattfanden

- 02.01.2022 bis 13.11.2022: XXXX Universität, Training „Internationale Koch Ausbildung“ im Ausmaß von 2224 Stunden

- 02.01.2022 bis 13.11.2022: XXXX Academy, Internationales Kochtraining im Training Akademie Center XXXX im Ausmaß von 2224 Stunden, wobei die praktischen Prüfungen von 26.03.2022 bis 15.06.2022 stattfanden;

Inhaltlich wurden an der XXXX Academy im Zuge seiner Ausbildung folgende Themen behandelt: Tellerpräsentation, Küchenausstattung, Menüplanung und Kostenkalkulation, Einkauf, Lebensmittelsicherheit, Arbeitssicherheit, Ernährung, Verwendung von Messern und Schneidetechniken, Knochenbrühen, Bindungen, grundlegende Saucen, Emulsionssaucen, Eier, Sandwiches, Techniken zum Schneiden von Fleisch, Einführung in Konditorei und Bäckerei, Salate und Saucen, Sautiertechnik, Suppen, Bratentechnik, Gittertechnik, Wok-Garmethode, Geflügel und Gartechniken, Frittiertechnik, Meeresfrüchte und Gartechniken, Niedrigbrattechnik, Siedeverfahren, klassische Weltküche, Backtechniken, Taschentechnik, Brühtechnik, Innereien und Kochtechniken, Schmortopf-Technik, Dampftechnik, vegetarische Küche, Wildtiere und Gartechniken, Kalte Küche – Zubereitung, Gemüse, Hülsenfrüchte und Gartechniken, Teigwaren, Reis, Arten und Zubereitungsarten, Konfitürentechnik, Kochtechniken, Wärmeübertragung, frische Gewürze, trockene Gewürze, Früchte, Getreide, Hefeteige und Gebäck, warme und kalte Nachspeisen, Kuchen, Kekse und Biskuit, Bestellen, Kontrollieren und Lagern von Lebensmitteln, Essenspläne und Menüabfolgen, Zubereitung und Servieren aller Arten von Mahlzeiten, Anrichten von Buffets, Pflege von Hilfsmitteln wie Messer und Küchenutensilien, anspruchsvolle kulinarische Techniken, aktuelle Themen und Trends in der Gastronomie, klassische und moderne Servicetechniken sowie innovatives und ökonomisches Dekorieren.

Im Jahr 2018 war der BF2 in der Türkei 67 Tage als Restaurantleiter beschäftigt, im Jahr 2019 neun Tage lang als Servicemitarbeiter, 2019 und 2020 insgesamt 131 Tage als Küchenangestellter. 2020 arbeitete der BF2 250 Tage lang als Koch.

Am 07.02.2023 bestand der BF2 die Prüfung auf dem Sprachniveau A1 in Deutsch, am 27.02.2023 auf dem Sprachniveau A2.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Ein Firmenbuchauszug zur BF1 wurde von Amts wegen eingeholt.

Die Feststellungen zur BF1 sowie deren handelsrechtlichen Geschäftsführerin fußen auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX m.

Hinsichtlich des BF2 liegt eine Reisepasskopie im Verwaltungsakt ein, die seine türkische Staatsangehörigkeit sowie sein Geburtsdatum bestätigt. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG ist ebenso im Verwaltungsakt befindlich. Die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit, der monatlichen Entlohnung und der wöchentlichen Arbeitszeit des BF2 wurden der mit 27.02.2023 datierten, im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitgebererklärung der BF1 entnommen.

Sämtliche Zeugnisse bzw. Zertifikate des BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, ebenso die am 07.02.2023 und 27.02.2023 erlangten ÖSD-Sprachzertifikate auf den Sprachniveaus A1 und A2. Die im Zuge seiner Ausbildung an der XXXX Academy erlernten Inhalte ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Transkript der XXXX Academy.

Ein türkischer Versicherungsdatenauszug des BF2 ist ebenfalls im Behördenakt befindlich, dem die Anzahl der Tätigkeitstage zu entnehmen war. Die von ihm dabei ausgeübten Berufe bzw. deren Bezeichnungen basieren auf einem E-Mail von „ZeMiT - Mensch und Migration im Zentrum“ vom 02.05.2023.

3. Rechtliche Beurteilung

 

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Rechtslage

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ titulierte § 12a AuslBG lautet wie folgt:

„§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

Die in der Anlage B angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

  

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

  

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

  

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

  

 

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Vorab gilt der Vollständigkeit halber zum Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates festzuhalten, dass – zumal eine rückwirkende Aufhebung vom VfGH hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG nicht erfolgte (vgl. VfGH 14.12.2021, G 232/2021, in welchem dem Gesetzgeber eine Sanierungsfrist bis 30.06.2023 gesetzt wurde) – für die Prüfung weiterhin die - unbereinigte - Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist. Demnach wurde im angefochtenen Bescheid vom 17.05.2023 zu Recht die Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG in Zusammenhang mit dem Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates zur Anwendung gebracht.

Gegenständlich ist strittig, ob der BF2 die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht, oder nicht. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Mangelberuf nicht vorliege.

Dazu gilt auszuführen wie folgt:

In der Fachkräfteverordnung 2023 ist der Beruf „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiter Mangelberuf festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 Z 39).

Gemäß § 12a Z 1 AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf das Vorliegen einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich entspricht. Zweifellos kann auch ein im Hinblick auf einen Mangelberuf facheinschlägiges Hochschulstudium eine entsprechende Berufsausbildung darstellen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059 mit Hinweis auf VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068 und VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260; auch VwGH 15.03.2022, Ra 2020/09/0027).

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet" (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).

Entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 137/2019, beträgt nach deren § 1 Abs. 1 die Lehrzeit drei Jahre.

Der BF2 hat insgesamt im Zeitraum Januar 2018 bis November 2022 eine Ausbildung zum „Internationalen Koch“ positiv absolviert, welche eine theoretische Ausbildung an der Fernlehreuniversität XXXX sowie Präsenzzeiten an der XXXX Academy umfasste, im Zuge derer auch praktische Prüfungen abgelegt wurden. Daneben arbeitete der BF2 im Jahr 2018 für die Dauer von 67 Tage als Restaurantleiter, 2019 und 2020 insgesamt 131 Tage als Küchenangestellter und 2020 250 Tage lang als Koch. Gesamt war der BF2 damit knapp viereinhalb Jahre sowohl theoretischer als auch praktischer Natur mit der Berufsausbildung zum Koch befasst. In Hinblick auf die Ausbildungsdauer, die insoweit bedeutsam ist, als der Erwerb von Kenntnissen einer entsprechenden Zeit bedarf, ist damit jedenfalls eine Vergleichbarkeit zur Kochlehre in Österreich gegeben, dauerte die – wie auch in Österreich in Theorie und Praxis unterteilte – duale Ausbildung des BF2 sogar länger an, als die österreichische Koch/Köchin-Ausbildungsordnung vorsieht.

Weiters ist auch vom Stundenausmaß bei einer Betrachtung über die gesamte Ausbildungszeit eine Vergleichbarkeit gegeben, zumal ein fiktives Arbeits- bzw. Lehrjahr in Österreich unter Zugrundelegung eines fünfwöchigen Urlaubsanspruchs eine stundenmäßige Arbeitsauslastung von 1.880 Stunden (52 Wochen abzüglich 5 Wochen Urlaub multipliziert mit 40) umfasst.

In Hinblick auf die in einer österreichischen Kochlehre (vgl. § 3 Abs. 5 Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung) vermittelten sieben Kompetenzbereiche gilt festzuhalten, dass die im Transcript der XXXX Academy aufgelisteten Lehrinhalte ebenfalls mit jenen der Ausbildungsverordnung vergleichbar sind. Festzuhalten bleibt, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung nicht erforderlich ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist somit unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von einer vergleichbaren Ausbildung auszugehen. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in ihrem E-Mail von 07.04.2023 (unter der Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen – hinsichtlich derer sich gegenständlich keine Bedenken ergeben haben) ebenfalls von einer gleichwertigen Kochausbildung ausgegangen ist, was im angefochtenen Bescheid zwar im Verfahrensgang erwähnt wurde (S 5), jedoch in der rechtlichen Beurteilung keinen Eingang gefunden hat.

In Anbetracht der Vergleichbarkeit seiner Ausbildung sind dem BF2 30 Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf anzurechnen, aufgrund seiner im Februar 2023 urkundlich nachgewiesenen Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau A2 weitere 10 Punkte. Dem zuzuzählen sind schließlich noch 15 Punkte aufgrund seines Alters unter 30 Jahren.

Damit erreicht der BF2 exakt die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 entsprechend der Anlage B im AuslBG.

Auch die weiteren in § 12a AuslBG normierten Voraussetzungen sind erfüllt:

Aufgrund der Zugehörigkeit der BF1 zur Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachverband Gastronomie, kommt der Kollektivvertrag „Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe“ zur Anwendung. In der seit Mai 2023 gültigen Lohnordnung für Tirol ist für die Lohngruppe 3, der auch der BF2 als Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung zuzuordnen ist, ein monatliches Mindestentgelt von brutto EUR 1.925,-- vorgesehen (vgl. https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/loehne-gastronomie-hotellerie-tirol-2023.pdf ). In Anbetracht der in der Arbeitgebererklärung angeführten Bruttoentlohnung von EUR 1.929,14 sind somit die Mindestlohnerfordernisse erfüllt.

Weiters sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 AuslBG gegeben. Die gemäß § 4 Abs. 1 vorgesehene Arbeitsmarktprüfung kann gegenständlich entfallen, da bereits mit Verordnung festgestellt wurde, dass im angestrebten Beruf „Gaststättenkoch“ ein Arbeitskräftemangel besteht.

Es war damit der Beschwerde stattzugeben.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat somit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der BF2 die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG erfüllt.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gegenständlich erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Qualifikationskriterien in der Anlage B des AuslBG, insbesondere jener zur abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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