AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2159064.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Herr XXXX und Frau Christiane UGBOR, Vereinigung für Demokratie in Afrika Roßauerlände 25/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 und am 25.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug kommend und unter Vorlage eines Touristenvisums legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er freiwillig für die afrikanische "BIAFRA Massob" Organisation arbeite. Viele Mitarbeiter der Organisation seien bereits im Gefängnis oder getötet worden, deshalb habe er Angst um sein Leben. Sonstige Gründe habe er nicht.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens, dass er Mitglied der MASSOB Bewegung gewesen und somit für die Freiheit Biafras und somit gegen die staatliche Regierung Nigerias gekämpft habe. Ergänzend brachte er vor, dass er im Zuge eines friedlichen Protestes der MASSOB Bewegung durch einen Stich mit einem Messer sowie einem Hieb mit einem Gewehrkolben am rechten Unterarm und an der hohen Stirn verletzt worden sei. Zudem habe ihn die Polizei festgenommen und zu einer Heereskaserne verbracht, von wo ihm aus jedoch die Flucht gelungen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und des Weiteren festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).
4. Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte, dass darin im Wesentliche die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie eine mangelhafte Verfahrensführung.
5. Mit Beschluss vom 07.06.2017, GZ: I417 2159064-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde befristet bis zum 26.07.2017 die aufschiebende Wirkung zu.
6. Eine für 26.07.2017 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde infolge des Fernbleibens des ordnungsgemäß geladenen Dolmetschers vertagt.
7. Am 25.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste unter Vorlage eines Touristenvisums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter leben nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer absolvierte eine mehrjährige Schul- sowie eine Berufsausbildung als Mediziner und war zuletzt in seinem Herkunftsstaat als Arzt tätig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor in Nigeria und hält er nach wie vor Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland.
In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zur deutschen Staatsangehörigen Petra H. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine tiefgreifende und nennenswerte Verfestigung in sprachlicher, sozialer und integrativer Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und hat bislang keinen Deutschkurs absolviert. Er geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und bezieht keinerlei Leistung aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der afrikanisch-katholischen Kirche und des Vereins IPOB bzw. ADA in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 – in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Diesen Feststellungen schließt sich das erkennende Gericht voll inhaltlich an und erhebt sie zu den seinen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Verhandlungsprotokolle vom 26.07.2017 und vom 25.09.2017 und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Abuja. Im Zuge seines Visumsantrages erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der österreichischen Botschaft in Abuja und legte entsprechende Dokumente und Unterlagen in Form einer Ausbildungs- und Zertifizierungsbestätigung des "Medical und Dental Council of Nigeria" vom 20.11.2012, einer Arbeitsbestätigung des Federal Medical Center Ido-Ekiti datierend vom 20.08.2013, einer Mitgliedskarte mit Lichtbild der "National Association of Resident Doctors", einer Heiratsurkunde, eines Bankauszuges sowie eines Versicherungszertifikates in Vorlage. Im Zuge der Erteilung des von ihm beantragten Visums erfolgte seitens der österreichischen Botschaft in Abuja die Überprüfung der vorgelegten Dokumente und seiner Person.
Die Feststellung zur Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere, dass er dort mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist, er eine Berufsausbildung als Mediziner aufweist und er als solcher zuletzt auch gearbeitet hat – resultiert aus der im Zuge seines Visumsantrages von ihm vorgelegten Heiratsurkunde, seiner Ausbildungs- und Zertifizierungsbestätigung und der Bestätigung seines nigerianischen Arbeitgebers, deren Echtheit von der österreichischen Botschaft in Abuja bereits verifiziert wurde. Seine Angaben, wonach er ledig ist, er lediglich eine sechsjährige Grundschulausbildung und eine Ausbildung als Klimatechniker aufweist, er seinen Lebensunterhalt als solcher und durch den Verkauf von Sportkleidung, Schubkarren und Reifen verdiente und er eine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung hat, vermochte der Beschwerdeführer während seines Verfahrens mangels Vorlage entsprechender Beweismittel nicht verifizieren und trat er den Feststellungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater bereits verstorben ist und sich seine Mutter und seine beiden Geschwister nach wie vor in Nigeria aufhalten und er nach wie vor Kontakt zu seiner Familie hält.
Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen Petra H. führt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen und tiefgreifenden sprachlichen, sozialen und integrativen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Administrativverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017. Mit Ausnahme der Vorlage von Fotos und Informationsbroschüren der Association for Democracy in Africa (ADA) sowie der Indigenous People of Biafra (IPOP) war er bislang nicht imstande allfällige integrationsbezeugende Dokumente in Vorlage zu bringen. Den Besuch eines Deutschkurses verneinte der Beschwerdeführer und konnte sich der erkennende Richter in der Verhandlung vom 25.09.2017 persönlich von den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers wonach er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und bestätigt eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2017 ab.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, insbesondere – wie bereits die belangte Behörde zur Recht aufzeigte – der Beschwerdeführer falsche Angaben hinsichtlich seines Reisepasses, seines Familienstandes, seiner Schulausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Lebensverhältnisse in Nigeria tätigte. Wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht aufzeigte, reiste der Beschwerdeführer legal in das Bundesgebiet ein und missbrauchte er das ihm erteilte Schengen Visum zur Stellung eines Asylantrages.
Auch im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wider. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Insbesondere stützt sich der erkennende Richter hinsichtlich der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf die Eindrücke, welche der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennende Richter unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt eine Steigerung enthält, welche unglaubwürdig ist. So gab er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.01.2015 sehr allgemein an, dass er aufgrund seiner freiwilligen Tätigkeit für die MASSOB Vereinigung eine Verfolgung befürchte ("Ich arbeite freiwillig bei der afrikanischen MASSOB Biafra Organisation, für Frieden und gegen Krieg. Viele Mitarbeiter der Organisation sind bereits im Gefängnis oder getötet worden. Deshalb habe ich Angst um mein Leben. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." [AS 13]). Eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung macht der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht geltend. Demgegenüber lauten seine Angaben zum Fluchtmotiv in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 im Wesentlichen dahingehend, dass die nigerianische Polizei und das nigerianische Militär mehrfach friedliche Kundgebungen der MASSOB Bewegung angegriffen habe, er dabei von diesen verletzt und in eine Militärkaserne verbracht worden sei. Von dort aus habe er jedoch entkommen können und sei er danach aus Nigeria ausgereist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass seinem Fluchtvorbringen – wonach er aufgrund seiner Unterstützung und Teilnahme an der MASSBO Bewegung in Nigeria einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei – um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven mehrfach Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So verstrickte er sich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.04.2017 im Hinblick auf seine Verletzung und seine Inhaftierung in einen Widerspruch, wenn er einerseits vermeint, dass es insgesamt vier Protestaktionen der MASSOB gegeben habe und er bei der dritten Protestaktion in der "Fedge Road" im Jahr 2008 verletzt und bei der vierten Protestaktion in der "Apaka Forrest Road" im Jahr 2014 von Soldaten festgenommen worden sei. Andererseits gibt er in derselben Einvernahme an, dass er nur bei der vierten Protestaktion im Jahr 2014 verletzt und von den Soldaten mitgenommen worden sei. Diesen Widerspruch konnte sich der Beschwerdeführer lediglich mit einer stressbedingten Verwirrtheit bzw. Ermüdung erklären.
Widersprüchlich schildert der Beschwerdeführer auch sein Entkommen aus seiner Inhaftierung in der Militärkaserne. Einerseits gibt er an, dass ihm die Flucht durch einen Dritten ermöglicht wurde ("[ ] Sie haben mich dann zur Heereskaserne gebracht. Es war dann wie ein Wunder, dass es diesem Monday gelungen ist mich und drei andere frei zu bekommen, denn er kannte einen Soldaten und er hat unsere Freilassung betrieben, als das bemerkt wurde, wurde dann nach uns gefahndet, steckbrieflich mit Bild gefahndet. [AS 104]") und er in derselben Einvernahme bei der neuerlichen Schilderung der Flucht die Verdienste der Dritten Personen vollkommen unerwähnt lässt ("[ ] Die Polizei hat mich verletzt und nahm mich zu der Heereskaserne mit Nachgefragt die Kaserne ist auch in Onitsha. Ich sollte dann Ihnen erzählen wie die anderen Leute hießen. Nachgefragt, ich bin dann entkommen, unbemerkt weggeschlichen. Nachgefragt, ich war ca. zwei bis drei Tage dort." [AS 106]).
Ein weitere Steigerung und ein weiteres Indiz seiner Unglaubwürdigkeit ist, wenn er in seiner Beschwerde erstmals ausführt, dass er im Zuge seiner Anhaltung gefoltert wurde. Derartiges blieb in der vorangegangen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vollkommen unerwähnt.
Wenig stringent ist der Beschwerdeführer auch, wenn er zudem in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 eine Mitgliedschaft bei den MASSOB in Österreich verneint und auch die Frage nach dem Kontakt mit den nigerianischen MASSOB Mitgliedern verneint ("Nein, ich halte mich jetzt nur noch versteckt, weil ich Angst habe. Ich zeige mein Gesicht nicht mehr in der Öffentlichkeit. Die nigerianischen Behörden suchen mich immer noch." [AS 106]) und er diesbezüglich kaum fünf Monate später seine Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit bei der MASSOB bzw. IPOB Bewegung bzw. ADA in Österreich suggeriert und durch Fotos belegt. Auffällig ist hierbei vor allem, dass der Beschwerdeführer keinerlei klare begriffliche Unterscheidung zwischen den einzelnen Gruppierungen vornimmt. Wäre der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Mitglied einer Unabhängigkeitsbewegung gewesen, hätte er dies in seinem Verfahren durchaus näher und substantiierter darlegen können. Insbesondere hätte er in der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bloß allgemein und unsubstantiiert darauf verwiesen, dass er jetzt der "Vereinigung für Demokratie in Afrika" kurz der "Association für Democraty in Africa" (kurz ADA) angehöre, welche nunmehr die IPOB und früher die MASSOB gewesen seien ("Ich gehöre dieser Vereinigung für Demokratie in Nigeria, die heißt jetzt IPOB, früher hat sie MASSOB geheißen."). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Situation in Südnigeria auseinander gesetzt und die Unabhängigkeitsbewegung Biafras tatsächlich unterstützt, wäre ihm bewusst gewesen, dass es sich bei den "Indigenous People of Biafra" (kurz IPOB) und um die "Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra" (kurz MASSOB) um zwei vollkommen unterschiedliche Gruppierungen handelt, welche nach wie vor nebeneinander existieren.
Zusätzlich stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – exilpolitisch tätig wurde. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, kommt es in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH 08.04.2003, 2002/01/0078; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0242). Dies ist insbesondere, aufgrund seiner dahingehenden unsubstantiierten Behauptungen ("Ich verteilte Flyer bei IPOB" bzw. "Ich gehöre auch zum Verein IPOB, wir sind sehr aktiv und treffen uns regelmäßig.") zu verweisen. Weder geht aus diesem Vorbringen hervor, dass er eine Schlüsselfigur dieser Bewegung ist, noch lässt sich aus seinen Schilderung ein auffällig regimekritisches in Erscheinung treten seiner Person ableiten. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Behauptung einer maßgeblichen exilpolitischen Tätigkeit nicht glaubhaft ist.
Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht durch einen muttersprachlichen Dolmetscher einvernommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers, der den gesamten Verlauf der Vernehmung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat, genügt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde eines Amtsdolmetschers bedienen muss (VwGH 17.02.1993, 92/01/0777). Daraus leitet sich ab, dass nicht zwingend ein muttersprachlicher Dolmetscher bereitgestellt werden muss. Wie sich aus dem Erstbefragungsprotokoll ergibt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gut Englisch spricht. Zudem wurden ihm sowohl das Erstbefragungs- als auch das Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde in der ihm verständlichen Sprache Englisch rückübersetzt und bestätigte der Beschwerdeführer jeweils explizit mit seiner Unterschrift, dass er die Dolmetscher verstanden habe und ihm die Einvernahmeprotokolle in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sind. Sohin geht sein dahingehender Einwand ins Leere.
Zusammengefasst sind für das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Fluchtgründe in einem solchen Ausmaß mit Steigerungen und Widersprüchen behaftet, dass ihm jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist.
2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Hievon hat er mit den Worten "Nein."
explizit abgesehen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Länderberichte mit Stand 08.05.2017 im Zuge seiner für 26.07.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.09.2017 die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Ein Abgleich der Länderberichte mit den aktuellen Länderberichten (Stand 07.08.2017) zeigt keine wesentliche und vor allem nachteilige Änderungen der Situation in Nigeria.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
3.1.3. Die maßgebliche Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,"
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tat-sächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer vermochte – wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt – mit seinem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine mehrjährige Schulbildung und Ausbildung als Arzt auf und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war bislang zum Verdienst seines Lebensunterhaltes durch die Ausübung als Mediziner imstande, sodass ihm im Falle seiner Rückkehr durch die Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit der Verdienst seines Lebensunterhaltes möglich sein sollte. Überdies lebt seine Familie in Form seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter sowie seines Bruders und seiner Schwester nach wie vor in Nigeria, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.
Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 27.01.2015 rund zwei Jahre und neun Monate gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann allerdings auch deshalb keine Rede sein, weil er spätestens mit der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und ein allenfalls nach diesem Zeitpunkt entstandenes Privat- und Familienleben deutlich an Gewicht verliert. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner legalen Einreise in das Bundesgebiet mittels Touristenvisum stellen konnte.
Hinsichtlich seiner in Österreich geführten Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen ist auszuführen, dass er diese Beziehung im November 2015 einging und somit zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Alleine aus der Dauer von rund zwei Jahren lässt sich noch keine derart intensives Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ableiten. Hinzukommt, dass er Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bislang noch keine gemeinsamen Wohnsitz begründet haben. Auch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Lebensgefährtin Deutsch beibringe, er mit ihr im Park spazieren gehe und er mit ihr "sehr viele Veranstaltungen" besuche, leitet sich keine tiefgreifende und schützenwerte Beziehung ab. Das Bestehen eines iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist daher zu verneinen.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So besuchte der Beschwerdeführer bislang noch keinen Deutschkurs und war er bislang nicht im Stand sonstige Nachweise oder anderwertige Unterlagen zu einer allfälligen sozialen Verfestigung und Integration vorzulegen.
Hinzu kommt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, zumal er dort den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, dort zur Schule gegangen ist, seine berufliche Ausbildung absolviert hat und dort auch beruflich tätig wurde. Nach wie vor leben die Ehegattin und die gemeinsame Tochter sowie seine Mutter und seine beiden Geschwister in Nigeria und hat er zu diesen Personen nach wie vor Kontakt. Von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.
Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,".
Aufgrund der tragenden Entscheidungsgründe der belangten Behörde wonach der Beschwerdeführer die belangte Behörde über seine tatsächliche Identität zu täuschen beabsichtigen versuchte , denen der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts entgegenzusetzen hatte (vgl. dazu ausführlich die Feststellung zu
1.1. sowie die Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. "Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers"), hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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