SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §13
VwGVG §13 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2300760.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 10.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 29.08.2024, welches am 03.09.2024 bei der Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einlangte, teilte der Erziehungsberechtigte der minderjährigen XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) mit, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2024/25 gemäß § 13 SchPflG eine im Ausland gelegene Schule, nämlich die XXXX besuchen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin das ganze Jahr über in verschiedenen Ländern unterwegs sei und durch den Besuch der XXXX ein konstanter Schulbesuch gesichert sei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.09.2024 wies die belangte Behörde die Anzeige des häuslichen Unterrichts für die Beschwerdeführerin als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.). Zudem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die XXXX als Fernschule zu betrachten sei und es sich daher um keine Schule im Sinne des § 13 SchPflG handle. Die Anzeige des Erziehungsberechtigten sei daher als Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu werten. Diese sei verspätet eingebracht worden, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass nicht um häuslichen Unterricht angesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien deutsche Staatsbürger und würden sich in Österreich aufhalten. Im August 2024, und somit fristgerecht vor Schulbeginn, habe der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG eine im Ausland gelegene Schule besuche. Da sie sich in Europa befinden würden, sei es möglich, wie es auch andere Länder (beispielsweise Spanien) zeigen würden, dass die Kinder den Schulbesuch online wahrnehmen würden. Die Schule sei weltweit anerkannt und würden die Kinder auch ein weltweit anerkanntes Zeugnis erhalten, womit sie die Möglichkeit hätten ein Studium oder eine weitere Ausbildung zu machen.
Am 15.10.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin.
Mittels Schreiben vom 29.08.2024, welches am 03.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte, teilte der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, im Schuljahr 2024/25 (erneut) die XXXX zu besuchen.
Bei der genannten Schule handelt es sich um eine Fernschule mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Diese Schule bietet den eingeschriebenen SchülerInnen die Möglichkeit, sich unter dem Dach einer Privatschule selbst weiterzubilden.
Das Unterrichtsjahr 2023/24 endete im Bundesland XXXX mit Ablauf des 05.07.2024.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
Dass es sich bei der angezeigten Schule um eine Fernschule handelt und die Beschwerdeführerin daher im Schuljahr 2024/25 nicht am Unterricht einer Schule in den USA vor Ort teilnehmen, sondern von ihren Eltern unterrichtet wird, ergibt sich aus den Ausführungen auf der Homepage der bekanntgegebenen „ XXXX “. Dort wird in englischer Sprache sinngemäß ausgeführt, dass man nicht den Lehrplananforderungen irgendeiner Einrichtung folge, sondern Familien dabei unterstütze, ihre Bildungsziele zu verfolgen. Zudem beschreibt sich die genannte Einrichtung selbst als „umbrella school“, die die den eingeschriebenen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit biete, sich unter dem Dach einer Privatschule selbst weiterzubilden.
Dass das Unterrichtsjahr 2023/2024 im Bundeslaut XXXX mit Ablauf des 05.07.2024 endete, ergibt sich aus einer Internet-Abfrage (Ferienkalender 2024/2025 - Tirol: www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_ausbildung/schulen/3/8/Seite.1100156.html.html ), wonach die Hauptferien am 06.07.2024 begannen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG) lauten (auszugsweise):
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowiee) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
…
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Beschwerdeführerin ist unstrittig schulpflichtig. Ihr Erziehungsberechtigter zeigte der belangten Behörde mittels Schreiben vom 29.08.2024, welches am 03.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte, an, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige das Schuljahr 2024/25 (erneut) an der XXXX zu absolvieren.
Nach der im bekämpften Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei der genannten Einrichtung um keine Schule im Sinne des § 13 SchPflG, sondern um eine Fernschule. Die verfahrensgegenständliche Anzeige stelle daher keine Anzeige gemäß § 13 SchPflG dar, sondern sei als Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu werten.
Im Rahmen seiner Beschwerde brachte der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass er nicht um Teilnahme am häuslichen Unterricht angesucht habe. Vielmehr habe er angezeigt, dass seine Kinder beabsichtigen würden, gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG eine im Ausland gelegene Schule zu besuchen.
Gegenständlich stellt sich daher zunächst die Frage, ob der beabsichtigte Schulbesuch der Beschwerdeführerin an der XXXX als Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Sinne des § 13 Abs. 2 SchPflG gewertet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der "Schule" bereits mit Erkenntnis vom 27.03.1985, Zl. 84/09/0215, ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei i.Z.m. der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Dies erfülle eine Fernschule nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die technischen Möglichkeiten vollkommen gewandelt haben und ein Online-Unterricht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorstellbar war.
Es liegt aber auch neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist, vor (vgl. zu den folgenden Ausführungen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 244/1962 sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist weiters in der oben genannten Entscheidung vom 24.01.2023 darauf, dass beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen würden, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 5 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG unter Verweis auf ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liege auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden könne, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben seien. Entsprechend definiert auch Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 „Schulen“ als „Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.
Dass ein „ortsungebundener Unterricht“ dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt, zeigt sich auch daran, dass der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie mit § 82m SchUG erst eine gesetzliche Grundlage für das „homeschooling“ schaffen musste – welche mit 30.11.2023 wieder außer Kraft trat. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt.
Im Rahmen der Corona-Pandemie äußerte sich auch der Verfassungsgerichtshof zum ortsungebunden Unterricht und erklärte: „Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form zu großen Belastungen für die Schüler, die Erziehungsberechtigten und das Lehrpersonal führt. Insbesondere kann eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen. Die Intensität der Belastungen für die Betroffenen steigt umso mehr, je länger und häufiger ortsungebundener Unterricht angeordnet wird.“ (VfGH 10.03.2021, V 574/2020).
Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass durch eine Teilnahme am Unterricht einer Fernschule die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt wird. Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der Besuch einer Schule im Fernstudium - hier der in den Vereinigten Staaten gelegenen XXXX - nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann demnach durch die Teilnahme am Unterricht der XXXX die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllen.
Die verfahrensgegenständliche Anzeige der Beschwerdeführerin stellt daher keine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchPlfG dar und wurde zu Recht von der belangten Behörde als Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gewertet (sh. diesbezüglich zuletzt BVwG 05.10.2024, I403 2299639-1/2E).
In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob die belangte Behörde das als Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG hat die Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall zeigte der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 an. Das vorangehende Unterrichtsjahr stellt daher das Unterrichtjahr 2023/24 dar, welches mit Ablauf des 05.07.2024 endete. Folglich war der letzte Tag der Einbringungsfrist der 12.07.2024.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.08.2024, welches am 03.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte, stellt sich daher jedenfalls als verspätet dar.
Die belangte Behörde hat das als Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch im Lichte der gegenständlichen abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war. Ferner werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zudem wurde im Rahmen der Beschwerde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
