SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2299639.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 02.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Erziehungsberechtigte) übermittelte am 27.02.2023 der Bildungsdirektion für Tirol das Formular „Anzeige des häuslichen Unterrichts“ für ihren 2015 geborenen Sohn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). Den Antrag begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2023 von ihr nach dem deutschen Lehrplan erfolgreich beschult werde und ein Hauptwohnsitz im Laufe des Jahres 2023 gefunden werde. Als Adresse bis 14.05.2023 wurde XXXX in Deutschland angegeben.
Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 06.07.2023 wurde mitgeteilt, dass gegen die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 kein Einwand bestehe. Hingewiesen wurde auf die Verpflichtung zur Ablegung einer Externistenprüfung zwischen 01.06.2024 und dem Ende des Unterrichtsjahres.
Die Erziehungsberechtigte meldete sich am 22.01.2024 bei einer Mitarbeiterin der Bildungsdirektion für Tirol und gab an, dass der Beschwerdeführer ab Februar die gleiche Auslandsschule wie sein Bruder besuchen werde; sie erkundigte sich, welche Unterlagen benötigt würden. Am 25.01.2024 wurde die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers von der Bildungsdirektion für Tirol informiert, dass der von ihr gewünschte Wechsel während des Schuljahres vom häuslichen Unterricht zu einem Besuch der „ XXXX “ nicht möglich sei, sondern dass der Beschwerdeführer entweder den häuslichen Unterricht fortsetzen könne und die Externistenprüfung bis Ende des Schuljahres abzulegen habe oder dass er ab dem zweiten Semester die zuständige Sprengelschule besuchen könne.
Am 06.06.2024 zeigte die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers bei der Bildungsdirektion für Tirol den „Auslandsschulbesuch“ ihres Sohnes für das kommende Schuljahr an. Beigelegt war ein „Unterrichts- und Schulvertrag mit der XXXX Online Privatschule“ vom 22.01.2024, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 2023/24 zum online Unterricht angemeldet worden war. Am 24.07.2024 wurde das Zeugnis der XXXX t Online Privatschule nachgereicht.
Mit Schreiben vom 03.07.2024 wurde die Bildungsdirektion für Tirol von der Direktorin der zuständigen Sprengelschule darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung angetreten sei.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 02.08.2024 wurde folgender Spruch erlassen:
„1. Die Teilnahme des Kindes XXXX am häuslichen Unterricht wird untersagt. Das schulpflichtige Kind XXXX , geboren am 12. Mai 2015, hat ab dem Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird ausgeschlossen.“
Dies wurde damit begründet, dass die Anzeige des Besuchs einer Fernschule keine Anzeige gemäß § 13 Schulpflichtgesetz (im Folgenden: SchPflG) darstelle, da eine Schule nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 27.03.1985, 84/09/0215) unter anderem durch einen gemeinsamen Unterricht von Schülern definiert werde. Es handle sich daher vielmehr um eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung angetreten sei und damit den Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht nachgewiesen habe, sei ihm die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG zu untersagen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei aufgrund des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht ausgeschlossen.
Der Bescheid wurde am 11.09.2024 zugestellt.
Dagegen wurde in vollem Umfang mit Schriftsatz vom 16.09.2024 Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die Erziehungsberechtigte am 23.01.2024 eine Anzeige nach § 13 Abs. 2 SchPflG (Besuch einer Auslandsschule) für das restliche Schuljahr 2023/24 an die Bildungsdirektion für Tirol gestellt habe, dieser Antrag aber noch unerledigt sei. Die XXXX Online Privatschule unterrichte nach dem Lehrplan des Bundeslandes Baden-Württemberg sowie offiziellen deutschen Bildungsstandards. Der Unterricht folge einem festgelegten Stundenplan und finde in einem interaktiven Video-Klassenverband statt. Die Schüler würden gemeinsam nach einem umfassenden festen Lehrplan unterrichtet.
Mit dem angefochtenen Bescheid werde die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt, ohne dass eine entsprechende Anzeige erstattet worden sei. Der Gesetzgeber des Privatschulgesetzes 1962 habe eine andere Vorstellung des Begriffs „Fernschule“ gehabt; die XXXX Online Privatschule sei nicht mit den damaligen Fernschulen vergleichbar, sondern unterrichte nach einem festen Lehrplan zu vorgegebenen Zeiten unter gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrern und Schülern in einem festen Klassenverband im interaktiven Video-Klassenunterricht. Die Zeugnisse der XXXX Online Privatschule würden im deutschen Recht anerkannt und sollen es deutschen Auswanderern wie dem Beschwerdeführer erleichtern, bei einer Rückkehr nach Deutschland nahtlos im deutschen Schulsystem weiter unterrichtet werden zu können. Das BVwG habe zuletzt im Zusammenhang mit dem Unterricht an einer ukrainischen Online-Schule ausgesprochen, dass es sich bei der Teilnahme am Fernunterricht an einer im Ausland gelegenen (Online-)Schule nicht um häuslichen Unterricht iSd § 11 Abs. 2 SchPflG handle.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anzeige des Beschwerdeführers auf Besuch des Unterrichts der Auslandsschule im Schuljahr 2024/25 zur Kenntnis genommen wird, in eventu den Bescheid zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Am 25.09.2024 wurden Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der 2015 geborene Beschwerdeführer ist ein deutscher Staatsbürger, der gemeinsam mit seiner Familie im Sommer 2023 nach Österreich übersiedelte und seither hier gemeldet ist. Er hat seinen dauernden Aufenthalt in Österreich und ist in Österreich schulpflichtig.
Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte die belangte Behörde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers mit, dass der am 27.02.2023 angezeigte häusliche Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 nicht untersagt werde und wies darauf hin, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfung nachzuweisen ist.
Im Schuljahr 2023/2024 nahm der schulpflichtige Beschwerdeführer am häuslichem Unterricht teil. Er trat am Ende des Schuljahres nicht zur Externistenprüfung an. Zwischen dem 01.06.2024 und dem Ende des Schuljahres erbrachte der Beschwerdeführer somit keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung.
Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2023 an der XXXX Online Privatschule angemeldet. Bei der genannten Schule handelt es sich um eine Fernschule mit Sitz in Costa Rica, bei welcher der Unterricht in einem „virtuellen Klassenraum“ stattfindet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, (SchPflG), lauten (auszugsweise):
„Personenkreis
§ 1.
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2.(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3.
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11.
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13.
(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.“
3.2. Zur Frage des Besuchs einer Auslandsschule nach § 13 SchPflG:
Der Beschwerdeführer ist unstrittig schulpflichtig. Seine Erziehungsberechtigte zeigte am 06.06.2024 den „Auslandsschulbesuch“ des Beschwerdeführers an der XXXX Online Privatschule für das Schuljahr 2024/25 an. Laut Beschwerde habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung über diese Anzeige nach § 13 Abs. 2 SchPflG getroffen. Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde wiederum handle es sich bei der genannten Einrichtung um keine Schule im Sinne des § 13 SchPflG, sondern um eine Fernschule. Insofern sei die Anzeige als eine solche über die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu bewerten.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Einschreibung des Beschwerdeführers an der XXXX Online Privatschule als Besuch einer im Ausland gelegenen Schulen gewertet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der "Schule" bereits mit Erkenntnis vom 27.03.1985, Zl. 84/09/0215, ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei i.Z.m. der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Dies erfülle eine Fernschule nicht.
In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Unterricht an der genannten Schule nach einem festgelegten Stundenplan in einem festen Klassenverband in einem interaktiven Video-Klassenunterricht stattfinde und es den Schülern über die digitale Plattform möglich sei, in Echtzeit mit dem Lehrpersonal zu interagieren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die technischen Möglichkeiten vollkommen gewandelt haben und ein Online-Unterricht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorstellbar war.
Es liegt aber auch neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist, vor (vgl. zu den folgenden Ausführungen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 244/1962 sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist weiters in der oben genannten Entscheidung vom 24.01.2023 darauf, dass beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen würden, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 5 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG unter Verweis auf ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liege auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden könne, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben seien. Entsprechend definiert auch Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 „Schulen“ als „Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.
Dass ein „ortsungebundener Unterricht“ dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt, zeigt sich auch daran, dass der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie mit § 82m SchUG erst eine gesetzliche Grundlage für das „homeschooling“ schaffen musste – welche mit 30.11.2023 wieder außer Kraft trat. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt. Im Übrigen wurde auch in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023, W227 2281576-1 explizit festgehalten, dass der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium („Homeschooling“) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ i.S.d. § 2 Privatschulgesetz i.V.m. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliegt.
Im Rahmen der Corona-Pandemie äußerte sich auch der Verfassungsgerichtshof zum ortsungebunden Unterricht und erklärte: „Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form zu großen Belastungen für die Schüler, die Erziehungsberechtigten und das Lehrpersonal führt. Insbesondere kann eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen. Die Intensität der Belastungen für die Betroffenen steigt umso mehr, je länger und häufiger ortsungebundener Unterricht angeordnet wird.“ (VfGH 10.03.2021, V 574/2020).
Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass durch eine Teilnahme am Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt wird. Daher ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der Besuch einer Schule im Fernstudium - hier der in Costa Rica gelegenen XXXX Online Privatschule - nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt. Der Beschwerdeführer kann demnach durch die Teilnahme an dem besagten Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllen.
Die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 06.06.2024 stellt daher keine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG, sondern eine Anzeige über die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG für das Schuljahr 2024/25 dar. Bereits im Schuljahr 2023/24 war der Beschwerdeführer im häuslichen Unterrichtet gewesen, wobei er im zweiten Semester an der genannten Einrichtung eingeschrieben war. Aufgrund der österreichischen Rechtslage kann die Einschreibung an einer „Onlineschule“ nicht als Schulbesuch gewertet werden.
Soweit in der Beschwerde wie erwähnt auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023, W227 2281576-1 verwiesen wurde, steht diese – unabhängig von der ohnehin nicht gegebenen Bindungswirkung – nicht in Widerspruch zur gegenständlichen Entscheidung. In dem Beschluss vom 05.12.2023 wurde festgehalten, dass es sich bei der Teilnahme am Fernunterricht an einer im Ausland gelegenen (Online-)Schule nicht um häuslichen Unterricht i.S.d. § 11 Abs. 2 SchPflG handle. Im gegenständlichen Fall ist der Verweis auf die Einschreibung des Beschwerdeführers an der genannten Einrichtung als unterstützende Maßnahme für den häuslichen Unterricht bzw. das Vorbringen allenfalls als Beweisanbot über die Gleichwertigkeit des Unterrichts im Rahmen der Anzeige über die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zu werten. Die von den Erziehungsberechtigten für den Beschwerdeführer geplante weiterführende Teilnahme an den Kursen der XXXX Online Privatschule ohne gleichzeitigen Besuch einer Schule im Sinne der österreichischen Rechtsordnung ist daher als Anzeige über die geplante Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht zu werten.
Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Einschreibung des Beschwerdeführers an der XXXX Online Privatschule um den Besuch einer Auslandsschule nach § 13 SchPflG handle, geht daher ebenso ins Leere wie der Vorwurf, dass die Behörde über einen „unzutreffenden Entscheidungsgegenstand“ entschieden habe.
3.3. Zur Untersagung der Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht:
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner aktuellen Entscheidung VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 mit § 11 Abs. 6 SchPflG befasst und ausgeführt:
„Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht eine allgemeine Schulpflicht, deren Dauer gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG und § 3 Schulpflichtgesetz 1985 neun Schuljahre beträgt. Die Schulpflicht ist gemäß §§ 4 und 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu erfüllen.
Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 auch durch Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sowie gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Weiters ist gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 42 Abs. 14 SchUG. Demnach gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 abzulegende Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes.
Nach § 11 Abs. 6 Z 1 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 hat die Bildungsdirektion die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw an häuslichem Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6).
Bei § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 handelt es sich somit um ein neues Regelungssystem, das mit § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 nicht vergleichbar ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme richtig ausführt, kann die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 deshalb nicht ohne Weiteres auf den geltenden § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 übertragen werden.
Nach dem Regelungssystem des § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 hat die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist, und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt werden kann.“
Es bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 6 SchPflG. Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2024/25 die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe aufgetragen. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer – nach dem unbestrittenen Sachverhalt – zur Externistenprüfung zwischen dem 01.06.2024 und dem Ende des Unterrichtsjahres, welches in Tirol auf den 05.07.2024 gefallen ist, nicht angetreten und hat daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2023/2024 nicht nachgewiesen. Die Erziehungsberechtigte war explizit auf die Verpflichtung der Ablegung einer Externistenprüfung hingewiesen worden – sowohl mit Schreiben der Bildungsdirektion für Tirol vom 06.07.2023 wie auch mit Mitteilung vom 24.01.2024, es erfolgte aber keine entsprechende Mitwirkung.
Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf den Vorwurf in der Beschwerde einzugehen, dass die einschränkende Rechtsfolge des § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG eintrete, ohne dass dies den Erziehungsberechtigten bei Erstattung der Anzeige vom 06.06.2024 bewusst sein konnte; eine derartige Rechtsfolge trete bei der bloßen behördlichen Ablehnung des Besuchs der Auslandsschule nicht ein. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Untersagung der Fortführung des häuslichen Unterrichts sich auf den Umstand gründet, dass der Beschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung angetreten war; alleine aufgrund dieses Faktums war eine Fortführung des häuslichen Unterrichts zu untersagen. Zudem ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr zwischen der Erziehungsberechtigten und einer Mitarbeiterin der Bildungsdirektion für Tirol, dass die Erziehungsberechtigten vor Zustellung des Bescheids am 11.09.2024 sowohl telefonisch wie auch schriftlich darauf hingewiesen worden waren, dass die Anzeige des Besuchs der XXXX Online Privatschule nicht als Anzeige des Besuchs einer Auslandsschule, sondern als Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu betrachten sei, auf die entsprechenden Rechtsfolgen einer Untersagung wurde hingewiesen; ebenso wurde die Möglichkeit der Zurückziehung der Anzeige besprochen. Daher waren der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers die Rechtsfolgen bewusst und sah sie dennoch von der Zurückziehung der Anzeige ab.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. ist daher als unbegründet abzuweisen. Davon ausgehend ist auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid (Spruchpunkt 2.) nicht zu beanstanden.
3.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).
In der Beschwerde war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, konkret die Befragung der Eltern des Beschwerdeführers, beantragt worden. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aber unbestritten; auch in der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Unterricht an der genannten Einrichtung in einem Video-Klassenraum und daher als Fernunterricht erfolgt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, so etwa der Hinweis auf die optimale Lernatmosphäre und den Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers in Zukunft eventuell wieder nach Deutschland zurückkehren wolle und ein Schuleinstieg dann durch den Besuch der XXXX Online Privatschule, die sich an deutschen Lehrplänen orientiere, erleichtert würde, mögen aus einer individuellen Perspektive nachvollziehbar sein, sind aber gegenständlich nicht entscheidungsrelevant, da die Rechtslage, wonach Fernschulen nicht als Schulen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung anzusehen sind, eindeutig ist und kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Gerichts gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, wurde mit der Beschwerde nicht bestritten. Angesichts der eindeutigen Rechtslage bestand daher keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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