BVwG I415 1426685-2

BVwGI415 1426685-218.10.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I415.1426685.2.00

 

Spruch:

I415 1426685-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwälte LEHOFER & LEHOFER, Kalchberggasse 6/1. Stock, 8010 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 820452504/1478634, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.04.2012, Zahl: 12 04.525-BAT negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.09.2015, Zahl: W212 1426685-1/10E als unbegründet ab und verwies das Verfahrens hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), zurück. Die Behandlung einer von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015, Zahl:

E1704/2015-5, ab.

2. Mit Schreiben vom 16.10.2015 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme zu ihrer familiären, sozialen und integrativen Verfestigung ein, welcher die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.10.2015 nachkam. Dabei verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihren familiären Anknüpfungspunkt in Form ihres österreichischen Lebensgefährten und ihr außerordentliches Maß an Integrationsbemühungen, zu denen sie auch entsprechende Nachweise in Form eines Konvolutes an Deutschprüfungszeugnissen und Empfehlungsschreiben, zweier Arbeitsvorverträge sowie einer Fotomappe in Vorlage brachte.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Zugleich legte die belangte Behörde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen/[14] Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.).

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.05.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.06.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtige und unrichtig sowie unvollständig werte. So hätte eine Einvernahme ihres Lebensgefährten ergeben, dass sie seit mittlerweile vier Jahren mit ihm eine einer Ehe gleichkommenden Lebensgemeinschaft führe. Auch wenn eine Verlobung bereits stattgefunden habe, wollen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte mit der Heirat bis zur Klärung ihres Aufenthaltsstatus zuwarten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, weise die Beschwerdeführerin eine erfolgreiche und intensive Integration auf, wobei sie - nach neuerlichem Hinweis auf ihre umfangreichen Aktivitäten - insbesondere ihre außerordentliche Arbeitsbereitschaft, ihr soziales Engagement in verschiedenen Vereinen, aber auch ihre sehr guten Deutschkenntnisse sowie ihre verbindende, liebenswürdige und hilfsbereite Art hervorhob. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf die jüngste Entwicklung hinsichtlich der Terrororganisation der Boko Haram, welche den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zugrunde gelegt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Nigeria, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Weitere Feststellungen zu ihrer Person - vor allem zu ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an "Low back pain, muskuläre Dysbalance, St.p. Teilendoprothese re Knie 12/11 Nigeria, St.p. OS Fraktur re 12/11, distal Muskelatropie OS re; St. post. Hill-Prothesenimplantation rechtes Kniegelenk lateral; fract. fem dist. Dext., fract. Caput tibiae dext. operata". Diese sind nicht lebensbedrohend und erreichen auch keine Gravität, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzumutbar machen würden.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und arbeitsfähig. Sie weist eine 12jährige Schulbildung auf und hat zudem einen dreijährigen Hochschullehrgang für Banken- und Finanzwesen absolviert und positiv abgeschlossen, sodass sie im Herkunftsstaat ein Einkommen erwirtschaften und dadurch ihre Existenzgrundlage sichern könnte.

Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben nach wie vor ihre Eltern, ihre sieben Geschwister sowie ihre Onkeln und Tanten.

Festgestellt werden auch die außerordentlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer sozialen oder integrativen Verfestigung im Bundesgebiet. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Zudem weist die Beschwerdeführerin einen familiären Anknüpfungspunkt in Form ihres österreichischen Lebensgefährten auf.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.04.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das bereits abgeschlossene und rechtskräftige Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, ihrer Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand 02.09.2016) zu Nigeria.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht jedoch nicht fest, da sie bislang entweder nicht fähig oder nicht willens war, identitätsbezeugende Urkunden vorzulegen.

Der Gesundheitszustand ergibt sich aus den von ihr im Asylverfahren in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen. Eine nachteilige Veränderung ihrer Gesundheitssituation wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und dahingehend auch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht.

Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gebildete und hochqualifizierte Frau handelt, die über eine mehrjährige Schul- und Hochschulausbildung verfügt, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Ebenso gab die Beschwerdeführerin glaubhaft an, dass sie nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria verfügt.

Ihre außerordentlichen Integrationsbemühungen belegte die Beschwerdeführerin -insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 29.10.2015 - anhand einer ausführlichen Bilddokumentation über ihr Leben in Österreich, einer Vielzahl von Teilnahmebestätigungen und Deutschprüfungszeugnissen, einem Konvolut an Unterstützungserklärungen sowie zwei Unterstützungserklärungen.

Glaubhaft ist auch das Vorbringen, wonach sie seit Dezember 2012 eine Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen H [...] F [...] führt und sie seit geraumer Zeit mit ihm verlobt ist.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.10.2016 ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria (Stand 02.09.2016) lässt sich hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der Boko Haram im Allgemeinen und ihre Rückkehrsituation - keine maßgebliche Verschlechterung ableiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Spruchteil des Spruchpunkt I. entsprechend abzuändern.

3.3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

Da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch Ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 15.04.2012 rund viereinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil sie sich spätestens seit der Abweisung ihres Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 - also bereits rund zwei Wochen (!) nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet - ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass sie das Bestehen eines Familienlebens - wie umseits unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt - glaubhaft dargelegt hat. Sie führt seit Dezember 2012 mit einem österreichischen Staatsbürger eine Lebensgemeinschaft. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte noch nicht verheiratet sind und dass sie aus pragmatischen Gründen noch keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben, ändert nichts an dieser Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft. Allerdings fließen dieser Umstände bei der Bewertung der Intensität des Familienlebens mit ein.

Die Beschwerdeführerin zeigt während ihres mittlerweile viereinhalbjährigen Aufenthaltes außerordentliche Integrationsbemühungen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, ihre gute Integration in ihrer familiären und weiteren Umgebung (einschließlich ihres kirchlichen, sozialen und beruflichen Engagements) in Österreich bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer), aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen der Beschwerdeführerin relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsvorverträge verleihen ihrer persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Ein Arbeitsvorvertrag weist lediglich rudimentäre Angaben über eine Entlohnung in Höhe von 8 Euro auf, ohne jedoch die näheren Arbeitsmodalitäten anzugeben. Beim zweiten Arbeitsvorvertrag würde die Beschwerdeführer einen Nettogrundlohn in Höhe von 520 Euro erhalten. Dahingehend ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer sprachlichen und beruflichen Qualifikationen eine Arbeitszusage als Gläserwäscherin und als Küchengehilfin in Vorlage bringt. Zudem lässt sich aus beiden Arbeitsvorverträgen auch keine Garantie auf (Weiter‑)Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin reiste erst im Jahr 2012 aus Nigeria aus und bestätigte sie selbst, dass ihre Eltern und ihre sieben Geschwister sowie ihre Onkel und Tanten nach wie vor in Nigeria aufhältig sind. Dahingehend ist auch nicht zu verkennen und zu berücksichtigen, dass sie auch in Österreich um eine Anbindung an ihren Herkunftsstaat bemüht ist und sich freischaffend in einem Igbo Kulturverein sowie der National Association of Nigeria Community in S [...] engagiert. Von einer vollkommen Entwurzelung der Beschwerdeführerin kann daher nicht ausgegangen werden.

Ebenso wenig vermag ihre - in der Beschwerde geltend gemachte - strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Die Beschwerdeführerin ist - unter Berücksichtigung der von ihr attestierten gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigung, welche keiner weiteren fachärztlichen Behandlung mehr bedarf - grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine hochqualifizierte und gut ausgebildete Frau und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch eine Arbeit im Bereich des Banken- und Finanzwesen bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria in Form ihrer Eltern und sieben Geschwister. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.2. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Durch eine allfällige Zeugeneinvernahme des Lebensgefährten wäre nichts gewonnen, wird die Lebensgemeinschaft seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ja nicht in Zweifel gezogen.

Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte