BVwG I413 2188155-1

BVwGI413 2188155-114.1.2022

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2188155.1.00

 

Spruch:

 

I413 2188155-1/27E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 21.12.2017, Zl. B/WOM-46-02/2017, wegen Feststellung der Versicherungspflicht von Dipl.-BW XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat:

„Dipl.-BW XXXX , VSNR XXXX , XXXX , XXXX , war auf Grund ihrer Tätigkeit als Trainer/Vortragender für die XXXX GmbH, XXXX , XXXX , als Dienstgeberin im Zeitraum vom 13.12.2010 bis 23.12.2010 und vom 19.01.2011 bis 21.01.2011 gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. XXXX (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), XXXX , XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die XXXX GmbH (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 2 ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.

2. Gegen alle diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Ferner erhoben die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den jeweiligen ihre Person betreffenden Bescheid.

3. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. XXXX , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. XXXX , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.

5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine umfängliche Protokollrüge.

6. Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme und stellte weitere Anträge.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

8. Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Richterwechsels zur Vorbereitung der Anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme.

9. Am 04.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen.

10. Aufgrund der Vertagungsbitte der Erstbeschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie wurde die für den 05.05.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt.

11. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch einen Senat und nahm die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde zurück.

12. Aufgrund von Vertragungsbitten wurde die für den 23.09.2020 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.

13. Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , die 22.-Beteiligte XXXX , der 30.-Beteiligte XXXX , die Elftbeschwerdeführerin XXXX , der 31.-Beteiligte XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX befragt wurden.

14. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll erfuhr mit Beschluss vom 05.11.2020 eine Berichtigung.

15. Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. XXXX , die 1.-Beteiligte XXXX , der 3.-Beteiligte Dr. XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX , die Viertbeschwerdeführerin XXXX , die 6.-Beteiligte Mag. XXXX , die 7.-Beteiligte XXXX , die 8.-Beteiligte XXXX , die 10.-Beteiligte XXXX , die 11.-Beteiligte XXXX , der 36.-Beteiligte XXXX , die 13.-Beteiligte XXXX , der 14.-Beteiligte XXXX , die 15.-Beteiligte XXXX , der 16.-Beteiligte XXXX , der 18.-Beteiligte XXXX , die 19.-Beteiligte XXXX , die 9.-Beteiligte XXXX , die 21.-Beteiligte XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die 23.-Beteiligte XXXX , die 12.-Beteiligte XXXX , der 24.-Beteiligte Mag. XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , die 25.-Beteiligte XXXX , der 26.-Beteiligte XXXX , der 27.-Beteiligte XXXX , die Achtbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. XXXX , die 29.-Beteiligte Dr. XXXX , die 32.-Beteiligte XXXX , die 34.-Beteiligte Mag. XXXX , die 35.-Beteiligte XXXX , die 37.-Beteiligte XXXX , der 38.-Beteiligte XXXX , die 39.-Beteiligte XXXX , der 40.-Beteiligte Mag. XXXX , die 41.-Beteiligte XXXX , die 43.-Beteiligte Mag. XXXX , der 44.-Beteiligte XXXX , die 45.-Beteiligte XXXX , die 20.-Beteiligte XXXX , der 28.-Beteiligte XXXX per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte XXXX , der 17.-Beteiligte XXXX , der 42.-Beteiligte XXXX sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte XXXX und der 33.-Beteiligte XXXX sind verstorben.

16. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. Tatjana WINDER, die 4.-Beteiligte Mag. Ellen EGGER, der Zeuge Mag. Nicolas WIDMER, der ZEUGE Mag. Reinhard BAUER und der Zeuge Arno HEINDL via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. Arianna WINDER-BEY ergänzend per Videokonferenz befragt.

17. Die Verhandlungsprotokolle vom 25.01.2021 bis 02.02.2021 und vom 19.02.2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX GmbH, ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. XXXX , geb. XXXX , und Mag. XXXX , geb. XXXX . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung.

1.1.2. Im Zeitraum 2009 bis 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin für das Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund förmlicher Vergabeverfahren an die Erstbeschwerdeführerin erteilter öffentlicher Aufträge Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch. Diese Maßnahmen machten den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aus. Diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen erfolgten als Veranstaltungen in Gruppensettings (Gruppenkurse) und Einzelsettings (Einzelcoachings), wobei fast ausschließlich Gruppensettings und Einzelcoachings als gemeinsame Maßnahme, lediglich in Ausnahmefällen ausschließlich Einzelsettings durchgeführt wurden. Daneben bot die Erstbeschwerdeführerin Firmenkurse sowie ein freies Seminarprogramm an.

Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Dornbirn, Bregenz, Bludenz oder Feldkirch durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen Trainer bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet.

1.1.3. Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur Trainerinnen und Trainer, die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden.

Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle Trainerinnen und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen.

Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte Trainerinnen und Trainer neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt 11. „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.6. „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“):

„Formale Qualifikation

Gruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:Grundlagen für Coaching ProzesseMethoden für EinzelcoachingsMethoden für Gruppen- und TeamcoachingMethoden für KonfliktcoachingPräsentieren und ModerierenTeam und OrganisationsentwicklungSelbsterfahrung

Qualifizierung

Deutsch, Rechnen, neue deutsche Rechtschreibung abgeschlossene AHS- bzw. BHS-Ausbildung

EDV-Grundlagen abgeschlossener ECDL

Recht entsprechend nachweisbares Wissen

Gesundheit entsprechend nachweisbares Wissen

Bei Nichterfüllung der oben genannter MUSS/Mindest-Kriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens!!!“

Die Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen Ausstattung (Punkt 17.8. „Räumliche Ausstattung“) stellten sich derart dar:

„Mindestkriterien: 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2)1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2)2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2)2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2)Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke

Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „

Die Mindestkriterien hinsichtlich der technischen Ausstattung (Punkt 17.9. „Technische Ausstattung“) lauteten:

„Mindestkriterien: je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnenje EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen

Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, TrainerInnenkofer

 

Punkt 17.8. und 17.9. beziehen sich auf die Maßnahme. Hier dürfen nur Räumlichkeiten mit Ausstattung angeführt werden, die für die Maßnahme verwendet werden. Werden Räumlichkeiten für mehrere Maßnahmen genutzt, muss dies vermerkt werden.

 

Bei Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens.“

Hinsichtlich der Verkehrsanbindung war durch Punkt 17.10. „Verkehrsanbindung“ vorgegeben:

„MUSS-Kriterium:

Die Wegzeit von Veranstaltungsort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels darf 20 Gehminuten nicht überschreiten.“

Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die TrainerInnen angeführt werden (Punkt 16. „Kooperationserfordernis mit dem AMS“).

1.1.4. Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten Trainerinnen und Trainern – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der Trainerinnen und Trainer, die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden.

Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html “ angeführt.Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den §§ 1151 bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“

1.1.5. Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „Erfolgreich im Verkauf“: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung Verkauf [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „Trainerin“ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der Trainerin überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am 4. Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die Trainerin bzw der Trainer verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die Trainerin bzw der Trainer zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die Trainerin bzw den Trainer die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“.

In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum TrainerInnentausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der Trainerinnen und Trainer als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen Trainerinnen und Trainer auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des Ersatztrainereinsatzes, der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines Ersatztrainers in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete Trainerinnen und Trainer vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem Trainer, gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“.

1.1.6. Die beteiligten Trainerinnen und Trainer rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer.

1.2. Zum 27.-Beteiligen:

1.2.1. Der 27.-Beteiligte ist Diplombetriebswirt und war zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13.12.2010 bis 23.12.2010 und vom 19.01.2011 bis 21.01.2011 neben seiner Tätigkeit bei der Erstbeschwerdeführerin bei der XXXX gGmbH als Angestellter beschäftigt. Der Kontakt kam derart zustande, dass der 27.-Beteiligte, der in der Nachbarschaft der Erstbeschwerdeführerin gewohnt hat, sich bei dieser beworben und vor Kursübernahme ein kurzes Gespräch mit der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin geführt hat.

1.2.2. Beim vom 27.-Beteiligten durchgeführten Kurs handelte es sich um einen Bewerbungstrainingskurs für Jugendliche, somit einem Kurs, welche die Erstbeschwerdeführerin für das AMS durchführte. Dieser fand in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Feldkirch statt, wobei die Kurszeiten fix vorgegeben waren. Der Bewerbungstrainingskurs für Jugendliche fand zu genau von der Erstbeschwerdeführerin festgesetzten Veranstaltungsterminen über eine bestimmte Kursdauer statt. Die Kurszeiten waren den Teilnehmenden und den Trainern fix vorgegeben. Der 27.-Beteiligte übernahm ausschließlich Nachmittagskurse. Nachmittagskurse dauerten von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Zahl der Kursteilnehmenden war auf 12 Personen beschränkt. Der Kursblauf war genau vorgegeben: 2 Wochen Orientierung, 4 Wochen Aktive Arbeitsuche und Bewerbungstraining und 6 Wochen begleitendes Coaching. Als Projektziel waren definiert: 60 % Arbeitsaufnahmequote, Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Jugendliche durch Qualifizierung. Als Trainer hatte der 27.-Beteiligte die Aufgabe, den Projektordner vor Kursbeginn bei der Erstbeschwerdeführerin abzuholen und diesen während des Kurses im Rahmen des Berichtswesens zu pflegen, um ihn nach Kursende der Erstbeschwerdeführerin zu übergeben. Ferner hatte er als Trainer eine Anwesenheitsliste zu führen und diese während des Nachbesetzungszeitraumes bei Veränderungen täglich, später zum Monatsletzten oder zum Kursende der Erstbeschwerdeführerin zu übergeben. Zudem hatte er vor Kursbeginn als Trainer die Kursordner bei der Erstbeschwerdeführerin abzuholen. Während des Kurses hatte er als Trainer die Pflicht, zur Klärung der Absenz fehlende Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses zu kontaktieren und gegebenenfalls Nachbesetzungen gemäß der Ersatzliste des AMS zu kontaktierten. Als Trainer musste er Krankmeldungen und Gesundmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern urgieren und Gesundmeldungen dem AMS übermitteln. Überdies hatte der 27.-Beteiligte als Trainer die Trainerin oder den Trainer im Einzelcoaching über Fehlzeiten zu informieren. Zu bestimmten, von der Erstbeschwerdeführerin vorgegebenen Terminen mussten Inserate durch den Trainer, auch den 27.-Beteiligten, übermittelt werden.

1.2.3. Der 27.-Beteiligte ließ sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin nie vertreten.

1.2.4. Eigene Betriebsmittel wie Beamer oder Projektor benötigte der 27.-Beteiligte für seine Tätigkeit nicht.

1.2.5. Neben der Erstbeschwerdeführerin war der 27.-Beteiligte auch an der Volkshochschule und bei anderen Einrichtungen als Vortragender tätig.

1.2.6. Der 27.-Beteiligte erhielt für seine Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin ein nach Stunden bemessenes Entgelt. Der Stundensatz betrug EUR 31,50 pro Stunde. Die beiden Kurse, die der 27.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin durchführte, rechnete er mit Honorarnoten 2010-001 über EUR 1.02,50 und Nr 2011-0003 über EUR 1.197,00 am 23.12.2010 bzw 21.01.2011 ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Erstbeschwerdeführerin

2.1.1. Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug.

2.1.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt (vgl dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden.

Die Feststellungen zu den Anforderungen des AMS in Bezug auf Subunternehmer und die Qualität des eingesetzten Personals ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen des AMS, insbesondere aus Punkten 9 und 11.

2.1.3. Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die Trainerinnen und Trainer mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen.

Die Feststellungen zu den Anforderungen an Trainerinnen und Trainer, welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und 17. Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben.

2.1.4. Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und Trainern auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und Trainern sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden.

Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen dem 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der 12.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen der 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Erstbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen der Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Viertbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 27.-Beteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen.

2.1.5. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die Trainerinnen und Trainer bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der Trainerin durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainern, die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainer durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten Trainerinnen und Trainer, auch der 27.-Beteiligte, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 27.-Beteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der Trainerin oder des Trainers wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war.

Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt II. 1.1.5. festgestellt wurden.

2.1.6. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der Erstbeteiligten (8 Rechnungen), der Elftbeteiligten (4 Rechnungen), des 18.-Beteiligten (3 Rechnungen) und der 21.-Beteiligten (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten Trainerinnen und Trainer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen.

2.2. Zum 27.-Beteiligten:

2.2.1. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.01.2021 wurde der 27.-Beteiligte hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes befragt, wobei er ausführte zu glauben, zu diesem Zeitpunkt bei der Firma „ XXXX “ in Schwarzach beschäftigt gewesen zu sein (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 208). Dies erwies sich jedoch in Anbetracht des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszuges nicht als zutreffend. Auf dieser Basis war daher die Feststellung zu treffen, dass der 27.-Beteiligte bei der XXXX GmbH als Angestellter tätig gewesen war, was zumindest dahingehend mit den Darlegungen des 27.-Beteiligten übereinstimmt, wonach er jedenfalls in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 208). Der Zeitraum der Tätigkeit ergibt sich aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit des 27.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten des 27.-Beteiligten fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) § 471b ASVG (aufgehoben durch Art 1 BGBl I Nr 79/2015) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (S 82) (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (S 96) (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Der von der belangten Behörde festgestellte Zeitraum wird grundsätzlich von der Erstbeschwerdeführerin als korrekt angesehen, wobei sie bemängelt, dass der leistungsfreie Zeitraum vom 24.12.2010 bis 09.01.2011 nicht berücksichtigt worden sei. Aus den vorzitierten Beilagen ist dieser leistungsfreie Zeitraum klar belegt, sodass die Zeiten entsprechend festzustellen waren. 27.-Beteiligte diesen derart, zwar das exakte Datum nicht rekonstruieren zu können, es aber richtig sei, dass er etwa in diesem Zeitraum für mehrere Wochen für die Erstbeschwerdeführerin tätig gewesen wäre (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 208). Die Details in Hinblick auf das Zustandekommen des Kontaktes waren dem 27.-Beteiligten noch erinnerlich (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 208 f).

1.2.2. Obgleich sich der 27.-Beteiligte nicht mehr daran erinnern vermochte, welchen Kurs er exakt an welchem Ort abgehalten habe, wobei er zuerst vermeinte, Deutschunterricht, später einen Computerkurs gegeben zu haben (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 208, S 210 und S 211), konnte ob der konkreten Aufzeichnungen der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin die Feststellung getroffen werden, dass der 27.-Beteiligte einen Bewerbungskurs für Jugendliche in Feldkirch durchgeführt hat (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 211) Betreffend die Kurszeiten vermeinte der 27.-Beteiligte, dass er davon ausgehe, dass diese fix gewesen wären (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 210). Dies stimmt mit der im Akt einliegenden Auftragsbeschreibung Bewerbungstraining Jugendliche Bregenz 2011 überein, zumal dort detaillierte zeitliche Vorgaben und Termine festgesetzt worden sind. Die übrigen Rahmenbedingungen des vom 27.-Beteiligten betreuten Kurses, seine Pflichten als Trainer und der genaue Inhalt des Kurses und die Kursabfolge ergeben sich ebenfalls aus dieser Auftragsbeschreibung. Es besteht kein Hinweis darauf, dass dieser Auftragsbeschreibung nicht auch in ihren wesentlichen Inhalten auch für den Kurs des 27.-Beteiligten gegolten hätte, zumal sich die vorliegenden Auftragsbeschreibungen und die dort festgesetzten Pflichten der Trainer durchwegs miteinander übereinstimmen. Daher konnte auch mangels gegenteiliger Indizien davon ausgegangen werden, dass auch für die vom 27.-Beteiligten besorgten Kurse diese Pflichten gelten.

2.2.3. Befragt nach etwaigen Vertretungen gab der 27.-Beteiligte an, eine Vertretung sei seiner Erinnerung nach nie vorgekommen (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 210).

2.2.4. Definitiv vermochte sich der 27.-Beteiligte daran zu erinnern, keine eigenen Betriebsmittel wie Beamter oder Projektor mitgebracht zu haben (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 211).

2.2.5. Des Weiteren führte er zweimal aus, an der Volkshochschule und bei anderen Einrichtungen als Vortragender tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 208).

2.2.6. Die Feststellungen zum bedungenen Entgelt und der Abrechnung ergeben sich zweifelsfrei aus Beilage ./8 (S 96).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob der 27.-Beteiligten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist.

3.1. Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages

Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach der 27.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen:

3.1.1. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

3.1.2. Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend.

3.1.3. Der 27.-Beteiligte war als Trainer für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in Gruppenkursen in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen.

Es ist daher nicht ersichtlich, worin das vom 27.-Beteiligten geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des 27.-Beteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem er sich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der 27.-Beteiligte war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt.

Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082).

Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).

3.1.4. Insgesamt handelt es sich somit bei den vom 27.-Beteiligten mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht).

3.2. Zur Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht. In der Folge ist daher zu prüfen, ob der 27.-Beteiligte diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht.

3.2.1. Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 238/2021, wer – entsprechend § 4 Abs 2 ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß § 46 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).

3.2.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).

Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers (vgl VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus.

3.2.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass der Umstand, wonach es dem 27.-Beteiligten offenstand, die ihm angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – entgegen den Beschwerdeausführungen – einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenstehen vermag. Schließlich wird in der Beschwerde selbst sogar darauf hingewiesen, dass die Partei (oder ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wobei auf dieses Vorbringen noch eingegangen wird) aufgrund der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abhaltung des vertragsgemäß konkretisierten Kurses verpflichtet gewesen war.

Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der 27.-Beteiligte (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042).

3.2.4. Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).

Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).

3.2.5. Im vorliegenden Fall wurde in den "Werkverträgen" zwar schriftlich ein grundsätzlich generelles Vertretungsrecht vereinbart, ein solches seitens des 27.-Beteiligten aber nicht praktiziert. Dass ein derartiger Vertretungsvorgang tatsächlich nie stattgefunden hat, wurde vom 27.-Beteiligten selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

3.2.6. Generell wäre alternativ – entsprechend der zuvor zitierten Judikatur – ein generelles Vertretungsrecht ungeachtet der vorherigen Ausführungen dennoch zu bejahen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird.

Gegenständlich ist jedoch auch dies nicht der Fall:

Wie nämlich bereits die in Vorlage gebrachten Ausschreibungsunterlagen des AMS erkennen lassen, waren dem AMS alle Personen namentlich zu nennen und neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) sowie auch der Nachweis in Zusammenhang mit der Teilnahme an Gendermainstreaming-Seminaren oder der Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu erbringen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Trainerin oder ein Trainer ausscheiden, hätte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarung einen gleich qualifizierten Ersatztrainer dem AMS zu melden gehabt, das dann zustimmte. Nur bei unvorhersehbaren Ausfällen bis maximal drei Tage konnte die Genehmigung im Vorfeld entfallen, die Vertretungstrainer und deren Qualifikation wurden aber jedenfalls im Zuge der Abrechnung geprüft. Für eine Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen waren Pönalen vorgesehen.

Den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen hätte die Erstbeschwerdeführerin aber schwerlich entsprechen können, müsste sie tatsächlich damit rechnen, dass der Trainer – bzw. im Größenschluss jede ihrer nicht angestellten Trainerinnen und Trainer – von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter mit der Abhaltung des Kurses zu betrauen. Dabei steht außer Frage, dass sich eine solche Usance nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der abzuhaltenden Kurse, wie auch der Zeuge Mag. XXXX einräumte (Protokoll vom 08.07.2019, S 7), auswirken würde, was unter der Prämisse einer realistischen Betrachtungsweise auf die Geschäftsbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zum AMS durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund kann es der Erstbeschwerdeführerin keineswegs gleichgültig gewesen sein, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten (ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wie in der Beschwerde ausgeführt) vornimmt und in welchen wechselnden Besetzungen dies geschieht. Die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts steht somit mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Erstbeschwerdeführerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht im Einklang (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation - ebenfalls betreffend die Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen im Auftrag des AMS - abermals auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Daran mag auch der Umstand, wonach entsprechend dem Beschwerdevorbringen es seitens des AMS nie eine Beanstandung hinsichtlich gemeldeter Vertretungen gekommen war, nichts zu ändern.

Das von der Erstbeschwerdeführerin so bezeichnete "sanktionslose Ablehnungsrecht" erweist sich ob der umseitigen Erwägungen vielmehr als ein Teilaspekt einer flexiblen Diensteinteilung, Dienstplanerstellung bzw. Indienstnahme und ändert nichts daran, dass die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen des 27-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind (vgl erneut dazu VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).

3.3. Zur persönlichen Abhängigkeit

Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen.

3.3.1. Wie bereits unter Punkt 3.2. angeführt, hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist.

Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; 14.03.2013, 2012/08/0018), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).

3.3.2. Gegenständlich hat der 27.-Beteiligten als Trainer bei der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich Gruppenkurse übernommen, welche – entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.1. – zu bestimmten, vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin stattgefunden haben.

Vorab gilt festzuhalten, dass in Zusammenhang mit Gruppenkursen eine Bindung an die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin bereits insofern gegeben war, als die Ausschreibungsunterlage des AMS Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen und technischen Ausstattung sowie ein „MUSS-Kriterium“ hinsichtlich der Verkehrsanbindung festlegte, welche in der Folge auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin zur Abhaltung herangezogene 27.-Beteiligte – ebenso wie jede andere Trainerin bzw jeder andere Trainer, welche mit der Durchführung von Gruppenkursen betraut waren – betrafen. Ausgehend davon war der 27.-Beteiligte insofern in die Betriebsorganisation der Erstbeschwerdeführerin eingebunden, als er seine Vortragstätigkeit in den Räumlichkeiten derselben nach festgelegten und grundsätzlich verpflichtend einzuhaltenden Stundenplänen abgehalten und am dargestellten Evaluierungs- und Berichtssystem teilgenommen hat. Das Beschwerdeargument, wonach Arbeitszeit und Arbeitsort nicht vorgegeben gewesen wären, erscheint bereits vor dem Hintergrund, dass entsprechend den weiteren Ausführungen sehr wohl Vorgaben in Zusammenhang mit Veranstaltungszeit und –ort bei Gruppensettings vorgelegen hätten, als obsolet. Im Übrigen steht dem vorgebrachten Argument, wonach es den Trainerinnen und Trainern „jederzeit möglich gewesen wäre, Kurszeiten zu verlegen“, die Einschränkung auf das Einverständnis (aller) Kunden entgegen. Auch die angeführten Beispiele in Zusammenhang mit einem Verschieben an einem Fenstertag oder im Falle einer Beerdigung vermögen lediglich vereinzelte Ausnahmefälle darstellen. Aus den für die jeweilige Maßnahme vorliegenden Auftragsbeschreibungen (siehe Punkt II. 1.1. bzw II. 2.1.) geht vielmehr klar hervor, dass der jeweilige Auftrag der Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 27.-Beteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden war.

3.3.3. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar nicht durch persönliche Weisungen auf das arbeitsbezogene Verhalten des 27.-Beteiligten eingewirkt, jedoch entsprechend den Anforderungen, die sie gegenüber dem AMS zu erfüllen hatte, in der Art sachlicher Weisungen Einfluss auf den Inhalt und die Qualität der abzuhaltenden Kurse sowie auf das Arbeitsverfahren genommen und - wie das in den Richtlinien des AMS vorgesehene Kontrollrecht zeigt - auch grundsätzlich dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen (vgl dazu wiederum VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018).

3.3.4. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173), woran das Beschwerdevorbringen, die Trainerinnen und Trainer hätten im Zuge der Auftragsübernahme bei der Erstbeschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass diese das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen wollten, nichts ändern vermag.

3.3.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt sind des Weiteren keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, vom 27.-Beteiligten zur Besorgung seine Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Vielmehr fehlte dem 27.-Beteiligten gerade eben die Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, gleichwohl auch eigene Unterrichtsmaterialen verwendet wurden (vgl dazu erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018). In erster Linie hat der 27.-Beteiligte die eigene Arbeitskraft eingebracht.

3.3.6. In einer Zusammenschau der umseitigen Erwägungen ergibt sich somit, dass bei der Tätigkeit des 27.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben. In der Folge ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen dem 27.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß § 539a ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) daher als (echtes) Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG zu qualifizieren.

3.3.7. Der Verwaltungsgerichtshof stellte im die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit von Trainerinnen für die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272, unmissverständlich klar, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin beschäftigten „Trainerinnen“ um „echte“, der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Dienstnehmerinnen handelte. Er verwies in der aufhebenden Erledigung auf die in wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - mit dem vorliegenden Beschwerdefall gleich gelagerten Entscheidungen VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in diesen Erkenntnissen ausführlich(st) mit der Tätigkeit von Vortragenden und TrainerInnen - auch in einer Erwachsenenbildung - bei Dienstgebern bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die - so auch im gegenständlichen Beschwerdefall - im Auftrag des Arbeitsmarktservice (Fach-) Seminare, Kurse, Schulungen etc durchführten, auseinander.

Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in diesen Entscheidungen insbesondere die von der Erstbeschwerdeführerin (bereits im vorhergehenden Verfahren) geltend gemachte (Rechts-) Frage der die persönliche Arbeitspflicht des Leistungserbringers ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis bei Erfüllung der zu besorgenden Aufgaben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine ständige Rechtsprechung wiederholend, warum in diesen Fällen - und auch im gegenständlichen Fall - das den Beschäftigten angeblich eingeräumte generelle Vertretungsrecht, dass diese berechtigt gewesen seien, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen, nicht vorlag.

Die gegenständliche Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zeigt keine Abweichungen vom maßgeblichen Sachverhalt auf, welche die vorerwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes relativieren oder gar als nicht einschlägig erscheinen lassen würde. Daher war – im Einklang mit der diesbezüglich ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis VwGH 04.08.2014, 2013/0870272, im Speziellen – von einem nach dem ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversicherten und nach dem AlVG 1977 arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis des 27.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin auszugehen.

3.4. Zur Dauer der Versicherungspflicht

3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abspruch über die (Dauer der) Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz kann insoweit in jeder Richtung abgeändert werden, als über den betreffenden Zeitraum im vorangegangenen Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden die mit den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde „festgestellten“ Zeiträume der Teil- und Vollversicherungspflicht der „Trainerinnen“.

3.4.2. Die Zeiträume der Beschäftigungen der „Trainerinnen“, darunter auch des 27.-Beteiligten, ergeben sich aus dem von der Erstbeschwerdeführerin übermittelten und von auch von der belangten Behörde und dem 27.-Beteiligten unbestritten gebliebenen Beweismittel über die erbrachten Dienstleistungen, wie Einzel- und Gruppencoachings, Seminare und Kurse (im Auftrag des AMS). Es waren daher die Zeiten der Vollversicherungspflicht auf Grund der vom 27.-Beteiligten bei der Erstbeschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten (teilweise) neu festzustellen und insoweit der Beschwerde teilweise stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten – sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen – jenen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, 14.03.2013, 2012/08/0018, und VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272, entschieden hat.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0052, welcher Beschluss die Beurteilung eines nahezu identen Sachverhalts zum Gegenstand hatte; vgl auch die Erkenntnisse VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042; VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272 zu Trainerinnen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl die zuvor zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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