BVwG I405 2159064-2

BVwGI405 2159064-224.7.2018

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2159064.2.00

 

Spruch:

I405 2159064-2/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. 1050808010-180671473, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, beschlossen:

 

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 10.08.2014 unter Vorlage eines Touristenvisums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er freiwillig für die afrikanische "BIAFRA Massob" Organisation arbeite. Viele Mitarbeiter der Organisation seien bereits im Gefängnis oder getötet worden, deshalb habe er Angst um sein Leben. Sonstige Gründe habe er nicht.

 

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2017 bestätigte der BF die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens, dass er Mitglied der MASSOB Bewegung gewesen und somit für die Freiheit Biafras und somit gegen die staatliche Regierung Nigerias gekämpft habe. Ergänzend brachte er vor, dass er im Zuge eines friedlichen Protestes der MASSOB Bewegung durch einen Stich mit einem Messer sowie einem Hieb mit einem Gewehrkolben am rechten Unterarm und an der hohen Stirn verletzt worden sei. Zudem habe ihn die Polizei festgenommen und zu einer Heereskaserne verbracht, von wo ihm aus jedoch die Flucht gelungen sei.

 

3. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und des Weiteren festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV) und erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).

 

4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2017, Zl. I417 2159064-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei, insbesondere habe der BF falsche Angaben hinsichtlich seines Reisepasses, seines Familienstandes, seiner Schulausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Lebensverhältnisse in Nigeria getätigt. Auch im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv sei der BF unglaubwürdig gewesen. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien von einer Steigerung, Widersprüchen und Ungereimtheiten gekennzeichnet gewesen.

 

Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 13.11.2017 in Rechtskraft.

 

5. Der BF stellte in weiterer Folge am 02.07.2018 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

6. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF an, dass er seit seinem Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Nach den Gründen für den neuen Antrag befragt, führte er an, dass es keinen neuen Grund geben würde. Er könne als MASSOB/IPOB-Mitglied nicht nach Nigeria zurückkehren, da deren Mitglieder von der Regierung verfolgt und getötet würden.

 

7. Mit Mitteilung vom 05.07.2018 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 bzw. § 15a AsylG iVM § 63 Abs. 2 AVG Z beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

 

8. Am 17.07.2018 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er ein Schmerzen an den Füßen habe, wogegen er schmerzstillende Medikamente einnehme und eine Salbe verwende. Hierzu legte der BF eine Röntgen-Zuweisung vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde.

 

Er habe weder in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern, Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte.

 

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der BF, dass er den Schutz brauche, weil er nichts mehr habe, wo er sich aufhalten könne. Er könne nicht in seine Heimat zurück, weil die nigerianische Regierung ihn aufgrund seiner IPOB-Mitgliedschaft umbringen würde.

 

Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien noch aufrecht. Auf Nachfrage gab er an, dass seine Fluchtgründe sich verschlimmert hätten. Seine Probleme, weswegen er seine Heimat verlassen habe, würden von Tag zu Tag schlimmer werden. Seit der Verhaftung ihres Chefs im September seien viele Mitglieder verhaftet bzw. umgebracht worden. Sie seien auf der Suche nach jedem Mitglied. Aus diesem Grund stelle er einen neuen Asylantrag. Im Falle seiner Rückkehr würde er umgebracht werden. Sein Leben sei in Nigeria nicht in Sicherheit.

 

Er habe eine Website angegeben, auf welcher man das lesen könne. Er habe auch Fotos, die er vorlegen wolle - diese wurden in Kopie zum Akt genommen. Befragt, warum er diese nicht bereits im Vorverfahren vorgelegt habe, gab der BF an, dass er Nigeria keine Freiheit gehabt habe und keine Sachen anziehen hätte können, die mit Biafra zu tun hätten. Er wäre sofort verhaftet worden. Alles, was er jetzt vorgelegt habe, sei aus Österreich. Hier habe er die Freiheit.

 

Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, führte der BF aus, seitdem er Nigeria verlassen habe, sei er nicht mehr dort gewesen. Er sei zwar hier, verfolge aber die ganze Bewegung. Er bekomme Nachrichten von zu Hause. Hier übe er auch seine Mitgliedschaft weiter aus. Sie haben Versammlungen und Meetings, alles um die Gruppe zu Hause weiter zu unterstützen. Aber er kann nicht mehr nach Nigeria, weil er auch in der Heimat weiter Mitglied sein müsse, und das sei gefährlich. Sie haben jede zweite Woche ein Treffen. Er habe hier Schlüssel. Er sei aktives Mitglied der MASSOB hier in Österreich.

 

Nach Vorhalt und Übersetzung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat gab der BF an, dass alles bezüglich MASSOB und IPOB richtig sei.

 

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 17.07.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

 

10. Mit Schreiben vom 28.06.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I405 am 29.06.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

 

1.1. Zur Person des BF:

 

Der BF ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des BF steht fest.

 

Der BF ist gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter.

 

Der BF reiste unter Vorlage eines Touristenvisums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.

 

Der BF stellte am 02.07.2018 seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der BF ist mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. Seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter leben nach wie vor in Nigeria. Der BF absolvierte eine mehrjährige Schul- sowie eine Berufsausbildung als Mediziner und war zuletzt in seinem Herkunftsstaat als Arzt tätig. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor in Nigeria und hält er nach wie vor Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland.

 

In Österreich verfügt der Fremde über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Auch weist der BF keine tiefgreifende und nennenswerte Verfestigung in sprachlicher, sozialer und integrativer Hinsicht auf. Der BF spricht nicht Deutsch und hat bislang keinen Deutschkurs absolviert. Er geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und bezieht keinerlei Leistung aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied der afrikanisch-katholischen Kirche und des Vereins IPOB bzw. ADA in Österreich.

 

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

 

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der BF keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

 

Der BF brachte in seinem vorherigen Verfahren vor, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei MASSOB verfolgt worden sei bzw. im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit verfolgt werden würde. Das Fluchtvorbringen des BF wurde sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig qualifiziert.

 

Im nunmehrigen wiederholt der BF dieselben Fluchtgründe, wobei er nunmehr ergänzend ausführt, dass seit der Verhaftung ihres "Chefs" im September 2017 nach allen MASSOB-Mitgliedern gesucht werde und er im Falle seiner Rückkehr umgebracht werden würde. Das Vorbringen des BF bezüglich seiner exilpolitischen Aktivität war jedoch auch bereits Gegenstand seines ersten Antrages auf internationalen Schutz.

 

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

 

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

 

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

 

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

2.1. Zur Person des Fremden

 

Die Feststellungen zu seiner Identität ergeben sich aus einer Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Abuja.

 

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und aus dem Akt.

 

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.07.2018.

 

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

 

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Seinem Fluchtvorbringen wurde bereits in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit versagt.

 

Im gegenständlichen Verfahren wiederholt der BF sein bisheriges Fluchtvorbringen.

 

Angesichts der im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, liegt insbesondere auch aufgrund seiner unsubstantiiert gebliebenen widersprüchlichen Angaben vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln.

 

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorherigen Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

 

Der BF verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt auch über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des BF im Bundesgebiet ist schon aus diesem Grund keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar, dies insbesondere, da der BF bereits zum Zeitpunkt der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2017 erfolgten rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz und keine entscheidungsmaßgebliche integrationsbegründende Umstände geltend gemacht wurden, die ein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK begründen können.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A)

 

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

 

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

 

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

 

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

 

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

 

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

 

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

 

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

 

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

 

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

 

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(3) ...

 

Entscheidungen

 

§ 22. ...

 

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

 

...".

 

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

 

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

 

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

 

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

 

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

 

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

 

Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2017, Zl. 1050808010-150101926 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2017, Zl. I417 2159064-1/14E abgewiesen und erwuchs dieses mit seiner Zustellung am 13.11.2017 in Rechtskraft. Im gegenständlichen Verfahren wiederholt der BF seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren, worüber jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen und festgestellt wurde, dass dem BF in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

 

Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

 

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

 

Auch führt der BF in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

 

Im Kern ist das Fluchtvorbringen - Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei MASSOB - gleichgeblieben. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der BF nicht vorgebracht. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht das oben zitierte rechtskräftige Erkenntnis einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

 

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland, Nigeria, brachte der Antragsteller nichts vor. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid dahingehend, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF seit dem vorangegangenen Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht entgegengetreten.

 

Somit wird der gegenständliche Folgeantrag des BF voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

 

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 17.07.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom BF in Anspruch genommen wurde.

 

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

 

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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