ASVG §44
ASVG §49
ASVG §68
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2255049.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin in der Beschwerdesache XXXX als Masseverwalter aufgrund der Beschwerde der – aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens inzwischen aufgelösten - XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 24.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die XXXX wurde einer „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ (kurz: GPLB) gemäß § 86 Einkommensteuergesetz 1988 und § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 unterzogen.
I.2. Das Finanzamt Österreich erließ auf Basis der „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ am 10.09.2021 Lohnsteuerhaftungsbescheide 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2016, 2017, 2018 und 2019. Mit den Bescheiden über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2016 bis 2019 und den Haftungsbescheiden für die Jahre 2016 bis 2019 wurde die Lohnsteuerpflicht der an konkret genannte Dienstnehmer ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder bzw. Kilometergelder festgestellt. Die steuerliche Vorschreibung wurde damit begründet, dass die für das Wochenende an einzelne Dienstnehmer bezahlten Reisegelder lohnabgabenpflichtig seien. Die für andere Dienstnehmer geltend gemachte „Entsendung“ habe nicht festgestellt werden können, da keine Nachweise erbracht worden seien, dass deren Wohnort mehr als 120 km vom Beschäftigerbetrieb entfernt war. Die Reisekostenersätze seien lohnabgabenpflichtig. Aufgrund fehlender Nachweise sei auch das ausbezahlte Kilometergeld (im näher angegebenen Umfang) lohnabgabenpflichtig.
I.3. Mit E-Mail vom 30.09.2021 stellte die steuerliche Vertretung der XXXX einen Bescheidantrag über die bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK; belangte Behörde) auf Basis der „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen.
I.4. Mit Bescheid vom 24.02.2022 verpflichtete die belangte Behörde die XXXX als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer und für die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 165.881,10 zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die XXXX wurde zudem verpflichtet, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 08.09.2021 in Höhe von EUR 7.858,81 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Beilage (Prüfbericht, Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV und Aufstellung Verzugszinsen vom 13.09.2021) bildet einen Bestandteil des Bescheides.
Die XXXX habe in den Jahren 2016 bis 2019 für eine Gruppe von 33 Dienstnehmern zu Unrecht Nächtigungsgelder für den „5. Tag der Woche“ steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt. Ein Nachweis über Heimfahrten am Wochenende sei nicht erbracht worden. In Bezug auf weitere 24 Dienstnehmer seien trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise dafür vorgelegt worden, dass der Beschäftigerbetrieb 120 Kilometer vom Lebensmittelpunkt des Dienstnehmers entfernt gelegen sei, weswegen die Steuerfreiheit der ausbezahlten Reisekostenvergütungen nicht anerkannt werden könne. Schließlich sei an eine Dienstnehmerin Kilometergeld ausbezahlt worden, ohne dass Nachweise für die durchgeführten Fahrten vorgelegt werden konnten.
I.5. Gegen diesen am 28.02.2022 zugestellten Bescheid erhob die XXXX im Wege ihrer steuerlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften zu beheben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, nicht nachvollziehbar dargelegt zu haben, warum bei den einzelnen Dienstnehmern ein 120 Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernter Wohnort angenommen wurde oder eben nicht. Auch die Höhe der nachverrechneten Abgaben sei nicht nachvollziehbar. Nächtigungsgelder seien nicht für das gesamte Wochenende, sondern nur für die Nacht von Sonntag auf Montag bezahlt worden, eine Anreise in der Nacht sei bei einem Arbeitsbeginn am Montag nicht zumutbar; daraus ergebe sich die notwendige Anordnung einer Nächtigung von Sonntag auf Montag und daraus folgend ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Zahlung des Nächtigungsgeldes. Dieses Nächtigungsgeld stehe dem Dienstnehmer zudem unabhängig von einer tatsächlich angetretenen Heimreise zu. Außerdem liege bei jedem Wechsel des Beschäftigers eine Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG vor, so dass „zumindest für eine Anfangsphase von fünf Tagen Tages- und Nächtigungsgelder“ steuerfrei ausbezahlt werden können. Ob bzw. in welcher Höhe dies von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei eine Feststellungsverjährung für die Jahre 2016 bis 2018 anzunehmen.
I.6. Am 18.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung von Nächtigungen während der Wochen(end)ruhe ausdrücklich untersagt sei, dass bei Dienstnehmern, die im Beschäftigerbetrieb eingesetzt worden seien, die Tagesgelder nachverrechnet worden seien, da keine Dienstreise vorgelegen habe, während bei den Dienstnehmern, die auf einer Baustelle eingesetzt worden seien, 50% der überhöht ausbezahlten Tagesgelder nachverrechnet worden seien. Die berücksichtigten Belege und Nachverrechnungen pro Dienstnehmer seien dem Akt zu entnehmen. Zur Verjährung wurde ausgeführt, dass die verlängerte Frist von 5 Jahren Anwendung finde, weil die XXXX unrichtige Angaben zum Entgelt, konkret durch die beitragsfreie Ausbezahlung der Reisekosten, getätigt habe. Die Verjährung sei in der Folge durch die Durchführung der GPLB (Ankündigung am 23.07.2020, Prüfungsauftrag vom 16.09.2020) unterbrochen worden und daher nicht eingetreten. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
I.7. Gegen die vom Finanzamt Österreich am 10.09.2021 erlassenen Haftungsbescheide, Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ), jeweils für die Jahre 2016 bis 2019, war am 18.10.2021 Beschwerde erhoben worden. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022 als verspätet zurückgewiesen. Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht wurde beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2022, I403 2255049-1/15Z, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2016, 2017, 2018 und 2019 des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 (im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022) ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.03.2023, XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
I.6. Bereits am 03.11.2022 war mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , XXXX über die XXXX ein Sanierungsverfahren eröffnet worden und XXXX zum Masseverwalter bestellt worden. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens am 07.03.2023 aufgelöst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die XXXX war eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft mit Sitz in XXXX . Ihr Geschäftszweig waren Personalservice und Arbeitskräfteüberlassung. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens am 07.03.2023 aufgelöst.
Die belangte Behörde führte bei der XXXX eine „Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ (kurz: GPLB) für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durch. Die Prüfung wurde am 10.09.2021 abgeschlossen. Im Zuge dieser Prüfung wurden Mängel in der Abrechnung der beitrags- und steuerfreien Reisekostenersätze bzw. bei einer Dienstnehmerin hinsichtlich des ausbezahlten Kilometergeldes entdeckt.
Eine gleich geartete Nachverrechnung bzw.-versteuerung erfolgte hinsichtlich dieser Aufwandsentschädigungen für die Jahre 2016 bis 2019 aufgrund des Prüfberichts der GPLB auch im abgaberechtlichen Verfahren durch die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2016 bis 2019, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2016 bis 2019 und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2016 bis 2019, die in Rechtskraft erwachsen sind. Jene die XXXX als Arbeitgeber gemäß § 82 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch nehmenden Haftungsbescheide des Finanzamtes Österreich für das Jahr 2016, 2017, 2018 und 2019 (datiert mit 10.09.2021) verweisen in der Begründung jeweils auf den Bericht vom 10.09.2021 (der inhaltlich deckungsgleich mit dem Prüfbericht der ÖGK vom 13.09.2021 ist).
Zu den Nächtigungsgeldern
Die XXXX bezahlte im Zeitraum 2016 bis 2019 den im angefochtenen Bescheid konkret genannten Dienstnehmer, deren Lebensmittelpunkt (mehr als) 120 Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernt lag, 5 Nächtigungsgelder pro Arbeitswoche; die Sozialversicherungsbeiträge für die Nächtigungsgelder für den 5. Tag der Woche wurden von der belangten Behörde mit dem Argument, dass für das Wochenende bezahlte Nächtigungsgelder lohnabgabenpflichtig seien und kein Nachweis über Heimfahrten am Wochenende erbracht worden sei, nachverrechnet. Alle 6 Wochen wurde aufgrund einer Schätzung des Prüfers eine Heimfahrt anerkannt und in diesem Fall auch die abgabenfreie Zahlung eines 5. Nächtigungsgeldes als rechtmäßig angesehen.
Insgesamt wurden für die Nächtigungsgelder der Dienstnehmer, deren Lebensmittelpunkt (mehr als) 120 Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernt lag, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 19.334,70 Euro nachverrechnet.
Im Prüfbericht vom 10.09.2021 (gerichtet an das Finanzamt Österreich) wird ebenso wie im Prüfbericht der ÖGK vom 13.09.2021, der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt, in Bezug auf die identischen Dienstnehmer festgehalten, dass der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung keinen Anspruch auf Reisekosten für Wochenenden vorsehe und daher die für das Wochenende an konkret genannte Dienstnehmer bezahlten Nächtigungsgelder lohnabgabenpflichtig seien. Es wurden die identischen Bemessungsgrundlagen herangezogen.
Zu den Reisekostenersätzen
Die XXXX bezahlte im Zeitraum 2016 bis 2019 den im angefochtenen Bescheid konkret genannten Dienstnehmern für die dort angeführten Zeiträume Tages- und Nächtigungsgelder an, ohne dass nachgewiesen wurde, dass sie ihren Lebensmittelpunkt (mehr als) 120 Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernt hatten.
Für fünf Dienstnehmer wurden aufgrund des Umstandes, dass sie vom Beschäftiger nicht weiter entsendet wurden („Standortleasing“), die steuerfrei ausbezahlten Reisekostenersätze nachverrechnet. Für weitere im angefochtenen Bescheid konkret genannte Dienstnehmer wurden Tagesgelder in der Höhe von 26,40 Euro ausbezahlt. Aufgrund der Entsendung durch den Beschäftiger wurde vom Prüfer bei diesen Dienstnehmern nur der Differenzbetrag zu den im KV Abschnitt VIII vorgesehenen Reisekostenersätzen in der Höhe von 13,20 Euro beitragspflichtig nachverrechnet.
Im Prüfbericht vom 10.09.2021 (gerichtet an das Finanzamt Österreich) wird ebenso wie im Prüfbericht der ÖGK vom 13.09.2021, der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt, in Bezug auf die identischen Dienstnehmer festgehalten, dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses der betroffenen Dienstnehmer innerhalb von 120km liege und eine Nachversteuerung der Reisekostenersätze erfolge, da keine Dienstreise im Sinne des EStG vorliege. Es wurden die identischen Bemessungsgrundlagen herangezogen.
Zum Kilometergeld
Einer Dienstnehmerin wurden für den Prüfungszeitraum 13.810,02 Euro Kilometergeld lohnabgabenfrei ausbezahlt. Nachweise, wofür das Kilometergeld ausbezahlt wurde, wurden nicht vorgelegt. Vom Prüfer der belangten Behörde wurden 50% des ausbezahlten Betrages und damit 6.903,50 Euro nachverrechnet (die Differenz von 1,50 Euro ergibt sich durch Rundungen zugunsten der XXXX ).
Im Prüfbericht vom 10.09.2021 (gerichtet an das Finanzamt Österreich) wird ebenso wie im Prüfbericht der ÖGK vom 13.09.2021, der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt, in Bezug auf dieselbe Dienstnehmerin festgehalten, dass Kilometergeld lohnabgabenfrei ausbezahlt worden sei, ohne Nachweise für die durchgeführten Fahrten vorlegen zu können. Daher seien für die lohnabgabenfrei belassenen Beträge Lohnabgaben zu entrichten. Es wurden die identischen Bemessungsgrundlagen herangezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Erlassung der genannten Bescheide des Finanzamtes Österreich bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus den vom zuständigen Finanzamt nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden. Die Begründung der Bescheide des Finanzamtes ergibt sich aus dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.09.2021 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO vom 05.08.2021. Die Rechtskraft der Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.03.2023, XXXX . Die Bestellung des Masseverwalters und die Konkurseröffnung ergibt sich aus einem Firmenbuchauszug vom 29.03.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beurteilung der Beitragspflicht und den Verzugszinsen:
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):
Gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Die in § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; vgl auch Blume in Sonntag, ASVG10, § 49 Rz 92b).
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240; 24.11.2010, 200/08/0333; 19.10.2005, 2002/08/0242; vgl auch ua BVwG 18.10.2021, W151 2225247-1; 09.01.2020, L511 2117940-1).
Der Ausdruck "Entgelt" in § 5 Abs 2 ASVG ist im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022; 14.11.1995, 95/08/0273, 86/08/0006).
Soweit die Tatbestände des § 49 Abs 3 ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend [VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 79 (Stand 1.3.2021, rdb.at)].
Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in dem verwiesenen § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 lit a bis e EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (vgl. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360; 20.06.2000, 98/15/0068; 21.04.2004, 2001/08/0147).
3.1.3. Wie festgestellt liegen im gegenständlichen Beschwerdefall rechtskräftige Haftungsbescheide vom 10.09.2021 gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2016 bis 2019 vor, mit denen die XXXX als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer, sowie des DB und DZ in Anspruch genommen wird.
Dadurch sprechen die rechtskräftigen Entscheidungen des zuständigen Finanzamtes auch über die einkommen- bzw. lohnsteuerrechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlich in Frage stehenden, seitens der XXXX als Dienstgeberin an konkret genannte Dienstnehmer geleisteten Entgelte ab. Bezüglich der verfahrensgegenständlich in Frage stehenden Zahlungen wurde dementsprechend Lohnsteuerpflicht angenommen.
Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörde entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.
Die im angefochtenen Bescheid festgestellten Zahlungen sind somit nicht als beitragsfreie Vergütung im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG, sondern als beitragspflichtiges Entgelt gemäß § 49 Abs 1 ASVG zu qualifizieren.
3.1.4. Da auf Grund der festgestellten Lohnsteuerpflicht die Sozialversicherungspflicht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tages- und Nächtigungsgelder bzw. des Kilometergelds dem Grunde als auch der Höhe nach bindend feststeht, war auf das Beschwerdevorbringen, soweit die Bemessungsgrundlage bestritten wurde, anhand der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung (vgl. ua. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360) nicht weiter einzugehen und eine eigenständige Prüfung der Kriterien des § 26 Z 4 EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen.
Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Zinsen gründete die belangte Behörde somit zurecht auf §§ 44 Abs 1, 49 Abs 1 und 3 Z1 ASVG.
3.1.5. Die Beschwerde enthält kein Vorbringen hinsichtlich der mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgesetzten Verzugszinsen.
3.2. Zur Frage einer etwaigen Feststellungsverjährung
In der Beschwerde wurde argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 24.02.2022 von den bescheidgegenständlichen Beitragszeiträumen (Anfang 2016 bis Ende 2019) nur der Zeitraum 02/2019 bis 12/2019 noch nicht der Feststellungsverjährung unterliege. Gemäß § 68 Abs 1 ASVG verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in der Beschwerdevorlage vom 17.05.2022 entgegen, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben über das Entgelt der bei ihr beschäftigten Dienstnehmer getätigt habe. Nach § 49 Abs 1 ASVG versteht man unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nicht zum Entgelt zählen nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie gezeigt wurde, Teile der in den Jahren 2016 bis 2019 ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dies von der Beschwerdeführerin nicht gemeldet wurde, hat sich die Feststellungsverjährung auf fünf Jahre verlängert. Insbesondere, nachdem die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorprüfung auf die Notwendigkeit einer genauen Prüfung und Dokumentation der entsprechenden Nachweise aufmerksam gemacht worden war, wurde hier die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies führt zum Ergebnis, dass Feststellungen zum frühesten Beitragszeitraum (01/2016) bis Jänner 2021 möglich gewesen wären.
Zudem wurde die Verjährung, wie von der belangten Behörde ebenfalls in der Beschwerdevorlage vom 17.05.2022 ausgeführt wurde, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige von einer zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird (§ 68 Abs 1 Satz 4 ASVG). Die Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) wurde der Beschwerdeführerin durch die elektronische Zustellung (FinanzOnline) der Lohnabgabenprüfung am 23.07.2020 mitgeteilt. Die Verjährung wurde daher rechtzeitig unterbrochen und ist keine Feststellungsverjährung für den gegenständlich zugrundeliegenden Beitragszeitraum (01/2016 bis 12/2019) eingetreten.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall stellte die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest. Die ergänzenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf unzweifelhaften Unterlagen, nämlich den rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörden. Der Beschwerde war kein Vorbringen zu entnehmen, das eine mündliche Erörterung der Angelegenheit erfordert hätte. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Verfahrensparteien beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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